Friedhofsgebühren Nanzdietschweiler 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Nanzdietschweiler · Rheinland-Pfalz · PLZ 66909

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 28.10.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​‍ (Satzung + Gebühren) Nanzdietschweiler

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Nanzdietschweiler vom 13. Dezember 2016 in der Fassung vom 28.10.2019

Der Ortsgemeinderat Nanzdietschweiler hat in seiner Sitzung vom 24.11.2016 und 22.08.2019 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie den §§ 2 Absatz 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines 2

§ 2 Gebührenschuldner 2

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 2

§ 4 Inkrafttreten 2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 3 I. Grabnutzungsgebühren 3 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 3 III. Ausheben und Schließen der Gräber 3 IV. Benutzung der Leichenhalle 4 V. Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen 4 VI Kostenerstattung für die Anbringung der Granitplatte an Wiesengräbern 4 VII. Gebühren für andere Personen nach § 2 Absatz 3 der Friedhofssatzung 4 §1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze wurden - sofern es sich nicht umdurchlaufende Posten handelte – kalkuliert. Die detaillierten Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.07.2010 und alle übrigen Änderungssatzungen sowie entgegenstehende ortsrechtliche Vorschriften außer Kraft.

66909 Nanzdietschweiler, den 13. Dezember 2016 gez - Holzhauser - Ortsbürgermeister

66909 Nanzdietschweiler, den 28.Oktober 2019 gez. -Filipiak-Bender-Ortsbürgermeisterin

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Grabnutzungsgebühren

  1. 1. Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) 780,00€
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab (Einzelgrabstätten) 780,00 €
  1. 2. Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 780,00 €
  1. 3. Überlassung einer gemischten Grabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 780,00 €
  1. 4. Überlassung einer Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) bei erstmaliger Belegung 780,00 €
  1. 5. Überlassung eines Urnenwandgrabes an Berechtigte nach Nr. 1 780,00 €
  1. 6. Überlassung eines Wiesenurnengrabes an Berechtigte nach Nr. 1 905,00 €*
  1. 7. Bei Zweit- oder Mehrfachbelegung als Urne in bestehende Gräber, sowie Verlängerung der Nutzungszeit (10 Jahre) bei Reihen-, Gemischten- und Umgewandelten Wahlgräbern je Jahr der Nutzung (1/25 bzw. 1/30 von 1,2,3,4,5,6)

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

a) Verlängerung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach

§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte

je Jahr der Verlängerung (1/30 von 2,4,5,6)

b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden die tatsächlich anfallenden Kosten der Fachfirma berechnet.

  • In diesen Fällen entfällt für die Nutzungsberechtigten der Pflegeaufwand und die Grabstättemuss von der Gemeinde gepflegt bzw. mit gemäht werden. Aus diesem Grund wurde als Ersatzfür die der Gemeinde entstehenden Unkosten ein Aufschlag in Höhe von 125,00 €

(5 € je Jahr der Nutzungszeit) eingerechnet. IV. Benutzung der Leichenhalle

Für die Benutzung der Friedhofshalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Leichenhalle einschließlich Kühlung und Reinigung pauschal je Trauerfall 270,00 €

b) Leichenhalle ohne Kühlung bzw. nur für Einsegnungsfeier je Trauerfall 255,00 €

V. Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

Für die Errichtung bzw. Änderung von Grabmalen (Grabsteinen, Platten, Einfassungen, Kissensteine) gemäß § 20 der Friedhofssatzung je

a) Grabmalanlagen mit stehenden Grabmälern 25,00 €

b) für sonstige Grabmalanlagen 25,00 €

VI. Kostenerstattung für die Einfassung der Grabstätten mit Trittplatten

Die Kosten für die Einfassung der Grabstätten mit Trittplatten werden nach dentatsächlich anfallenden Kosten erhoben. Das gleiche gilt für die Beschaffung undund Anbringung der Natursteinplatte an Wiesenurnengrabstätten.

VII. Gebühren für andere Personen nach § 2 Absatz 3 der Friedhofssatzung

Die Kostenfestsetzung für diese Fälle erfolgt nach besonderer schriftlicher Vereinbarung.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 28.10.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Nanzdietschweiler vom 28. Oktober 2019 in der Fassung vom 29.04.2021 Zur Regelung des Friedhofswesens hat der Ortsgemeinderat Nanzdietschweileraufgrund des §24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gemo) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) am 22.08.2019 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften 3

§ 1 Geltungsbereich 3

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch 3

§ 3 Schließung und Aufhebung 3

II. Ordnungsvorschriften 4

§ 4 Öffnungszeiten 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof 4

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten 5

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften 5

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 5

§ 8 Särge 6

§ 9 Grabherstellung 6

§ 10 Ruhezeit 6

§ 11 Umbettungen 6

IV. Grabstätten 7

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 7

§ 13 Reihengrabstätten/Einzelgräber für Sargbestattungen 8

§ 13a Gemischte Grabstätten 8

§ 14 Wahlgrabstätten 8

§ 15 Urnengrabstätten 10

§ 16 Ehrengrabstätten 10

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale 11

§ 17 Wahlmöglichkeit 11

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 11

§ 19 Gestaltung der Grabmale 11

§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen 12

§ 21 Standsicherheit der Grabmale 12

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale 12

§ 23 Entfernen von Grabmalen 13

VI. Herrichten und Pflegen der Grabstätten 13

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätte 13

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten 14

VII. Leichenhalle 14

§ 26 Benutzung der Leichenhalle 14

VIII. Schlussvorschriften 14

§ 27 Alte Rechte 14

§ 28 Haftung 15

§ 29 Ordnungswidrigkeiten 15

§ 30 Gebühren 15

§ 31 Inkrafttreten 15

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Nanzdietschweiler gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 – Friedhofszweck

  1. 1. Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde Nanzdietschweiler.
  1. 2. Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, die

a.) bei ihrem Tode mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Nanzdietschweiler polizeilich gemeldet waren, b.) Personen welche eine längere Zeit (10 Jahre) in der Ortsgemeinde Nanzdietschweiler ihren Wohnsitz hatten, jedoch zum Zeitpunkt ihres Todes wegen Krankheit, Pflege, außerhalb der Ortsgemeinde Nanzdietschweiler polizeilich gemeldet waren oder Verwandte bis zum zweiten Grades in Nanzdietschweiler haben, c.) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

  1. 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

  1. 1. Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG-.
  1. 2. Die Friedhöfe der ehem. Ortsgebiete Dietschweiler und Nanzweiler sind geschlossen. Hiervon ausgenommen ist jedoch die Belegung bereits zugeteilter Familiengräber.
  1. 3. Künftige Schließungen oder Aufhebungen werden öffentlich bekanntgemacht. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

  1. 1. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  1. 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  1. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  1. 3. Beim Betreten und Verlassen des Friedhofs sind die Friedhofstore zu schließen.
  1. 4. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherstellung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen und zu plakatieren,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen oder unzulässiger Weise zu betreten,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen und im Friedhofsbereich anzubinden,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege,

j) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa.) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungs-berechtigten liegt vor oder bb.) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungs-verfahren gilt §6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

  1. 5. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/ Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten *)
  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
  1. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
  1. 3. Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
  1. 4. Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der standesamtlichen Bestattungserlaubnis anzumelden.
  1. 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 3. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
  1. 4. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
  1. 5. In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet einen Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten.
  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und

gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

§8 Särge

  1. 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
  1. 2. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,85 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Grabherstellung

  1. 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. Bei Tiefengräbern (§ 14 Abs. 1 a) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,60m.
  1. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50m starke Erdwände getrennt sein.
  1. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 2 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  1. 4. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen und bestimmt auch den Zeitpunkt der Umbettung.
  1. 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch Umbettungen entstehen, hat der Antragssteller zu tragen.
  1. 6. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  1. 7. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden eingeteilt in:

a) Reihengräber/Einzelgrab

b) Kindergräber

c) Urnenwahlgräber

d) Gemischte Grabstätten (Umgewidmete Reihengrabstätten)

e) Wahlgräber/Familiengräber (Altbestand an Wahlgräber in Breite, Tiefengräber, umgewidmete Gemischte Grabstätten)

  1. 2. Grüfte sind ausgeschlossen.
  1. 3. Bestehende Abweichungen von den Festlegungen in Abs. 1 bleiben unberührt.
  1. 4. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  1. 5. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
  1. 6. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für Urnengräber. § 13 Reihengrabstätten/Einzelgräber für Sargbestattungen
  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen (Sarg) nach § 12 Abs. 1 Satz a), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
  1. 2. Es werden eingerichtet:
    • a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
    • b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
  1. 3. In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs.5, § 13 a und §14 Abs. 1 Satz c) - nur eine Leiche bestattet werden.
  1. 4. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
  1. 5. Das Nutzungsrecht kann durch Antrag des Nutzungsberechtigten und erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr einmalig um 10 Jahre verlängert werden.
  1. 6. Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird vorher öffentlich bekanntgemacht.

§ 13a Gemischte Grabstätten

  1. 1. Gemischte Grabstätten nach § 12 Abs. 1 Satz d) sind bereits durch eine Erdbestattung (Sarg) belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1 Satz 1), in denen auf Antrag zusätzlich die Beisetzung einer Asche (Urne) von Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartner, Familienangehörigen und deren Kindern gestattet werden kann (Umwidmung).
  1. 2. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
  1. 3. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Gemischten Grabstätte ist nicht möglich.
  1. 4. Das Nutzungsrecht kann durch Antrag des Nutzungsberechtigten und erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr einmalig um 10 Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerung nicht schon bei der Zuteilung als Reihengrabstätte erfolgte.
  1. 5. Bei einer weiteren Bestattung in einer Gemischten Grabstätte gilt diese ab der zusätzlichen Belegung als Wahlgrabstätte ((§ 14 Abs. 1 Satz c))

§ 14 – Wahlgrabstätten

  1. 1. Die Wahlgrabstätten werden unterschieden ina) Tiefengrabstätten:

Tiefengrabstätten / Familiengrabstätten in Tiefe sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und die der Reihe nach belegt werden. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. In den Tiefengräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

Das Nutzungsrecht kann einmalig um die Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zuzahlenden Gebühren.

b) Wahlgrabstätten in Breite (Altbestand, nur noch Zweit- oder Mehrfachbelegung möglich):

Wahlgrabstätten in Breite / Familiengrabstätten in Breite sind Grabstätten für Erdbestattungen welche noch als Altbestand auf den Friedhöfen der Ortsgemeinde Nanzdietschweiler bestehen. Neubelegungen sind nicht mehr möglich. Die Vorschriften für die bereits zugeteilten Wahlgrabstätten in Breite, richten sich gemäß § 27 Abs. 1 nach den bisherigen Vorschriften.

c) Gemischte Grabstätten ((nach § 12 Abs. 1 Satz d und §13a Abs. 1)) umgewidmet in Wahlgrabstätten:

Gemischte Grabstätten ((nach § 12 Abs. 1 Satz d und §13a Abs. 1)) werden ab der dritten Belegung (Asche) in Wahlgrabstätten/Familiengrabstätten umgewidmet. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der zusätzlichen Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer umgewandelten Wahlgrabstätte ist nicht möglich. Das Nutzungsrecht kann durch Antrag des Nutzungsberechtigten und erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr einmalig um 10 Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerung nicht schon bei der Zuteilung als Reihengrabstätte oder Gemischte Grabstätte erfolgte.

  1. 2. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte soll für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten.

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vätern bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

  1. 3. Der Erwerb eines Wahlgrabes zu Lebzeiten aller Nutzungsberechtigten ist nicht möglich. § 15 Urnenwahlgrabstätten
  1. 1. Urnenwahlgrabstätten werden unterschieden ina) Urnengrabstättenb) Urnenwiesengrabstättenc) Urnenwandgrabstätten (max. 2 Aschen)

Urnengrabstätten, Urnenwiesengrabstätten und Urnenwandgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und die der Reihe nach belegt werden. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. In den Urnenwahlgrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

  1. 2. Das Nutzungsrecht für Urnengrabstätten und Urnenwiesengrabstätten kann einmalig um die Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zuzahlenden Gebühren (hiervon ausgenommen sind die Urnenwandgrabstätten).
  1. 3. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Urnenwandgrabstätten ist nicht möglich. Das Nutzungsrecht kann durch Antrag des Nutzungsberechtigten und erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr einmalig um 10 Jahre verlängert werden.
  1. 4. Wiesenurnengrabstätten dürfen keine Grabsteine und Einfassungen haben. Die Grabstelle wird durch eine in den Boden eingelassene Natursteinplatte, die eine Größe von 0,40 m x 0,40 m nicht überschreiten darf, gekennzeichnet. Die Beschaffung, Gestaltung und Montage erfolgt durch die Ortsgemeinde. Die Kosten hierfür werden in der Friedhofsgebührensatzung geregelt. Auf der Platte können die persönlichen Daten des Verstorbenen angegeben werden. Eine Gestaltung mit einem Symbol (z.B. ein Kreuz etc. – anonyme Beerdigung) ist ebenfalls gestattet. Die Beschriftungen sind in die Platte einzulassen.
  1. 5. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für Urnengräber.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 – Wahlmöglichkeit

Auf den Friedhöfen der Gemeinde Nanzdietschweiler werden keine Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19 – Gestaltung der Grabmale

  1. 1. Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild der Friedhöfe einordnen und sich den benachbarten Grabmälern nach Form und Farbe anpassen.
  1. 2. Die Grabstätten sind ebenerdig anzulegen. Grabhügel sind nicht zugelassen. Das Einfassen der Grabstellen führt die Gemeinde durch.
  1. 3. Die höchstzulässigen Abmessungen der Grabmäler betragen:

a) Kindergräber

  1. 1. Stehende Grabmale 0,55 m bis 0,80 m Höhe x 0,45 m Breite,
  2. 2. Liegende Grabmale 0,40 m Breite x 0,50 m Länge
    • b) Reiheneinzelgräber und Tiefengräber 0,95 m Höhe x 0,85 m Breite,
    • c) Wahlgräber in Breite 0,90 m Höhe x 1,30 m Breite,
    • d) Für Urnengräber gelten die Festlegungen unter a),
    • e) Urnenwandgrabstätten sind in Steinmetzarbeiten durch Gravur auf den bauseits vorhandenen Namenstafeln zu beschriften.
    • f) Für Stelen beträgt die höchstzulässige Höhe 1,20m. Die angegebenen Abmessungen gelten als Richtwerte.
  1. 4. Als Materialien für die Herstellung von Grabmälern sind zugelassen: Natursteine, Kunststeine und Holz.
  1. 5. Auf den Friedhöfen der Gemeinde Nanzdietschweiler sind Grababdeckplatten erlaubt. Alle Gräber sind mit einer Einfassung einzufrieden. Die Außenmaße der Einfassungen werden wie folgt festgelegt:

a) Reihengräber für verstorbene bis zum 5. Lebensjahr: Länge 1,50 m; Breite 0,90 m

b) Reihengräber und Gemischte Gräber: Länge 2,50 m; Breite 1,00 m

c) Wahlgrabstätten in Breite: Länge 2,50 m, Breite 2,00 m

d) Tiefengrabstätten: Länge 2,50 m, Breite 1,00 m

e) Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 0,85 m (ausgenommen Wiesenfeld und Wand)

  1. 6. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. 7. Wiesenurnengrabstätten dürfen keine Grabsteine und Einfassungen haben, es gilt entsprechend §15 Abs. 5.
  1. 8. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründetet Fällen Ausnahmen zuzulassen.

§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Abdeckplatten sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Es bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  1. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
  1. 3. Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
  1. 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13, §13a, §15) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
  1. 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  1. 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
  1. 3. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalspfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  1. 2. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
  1. 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsträger beauftragen.
  1. 4. Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
  1. 5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  1. 6. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. § 25 Vernachlässigte Grabstätten
  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
  1. 2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung.

VII. Friedhofshalle

§ 26 – Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
  1. 2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
  1. 3. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  1. 4. Eine Viertelstunde vor der Überführung der Leiche aus der Zelle in die Einsegnungshalle ist der Sarg zu schließen. Die Särge dürfen in der Einsegnungshalle nicht geöffnet werden.
  1. 5. Die Leichenhalle steht zur Durchführung von Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen.
  1. 6. Bei Einbruch der Dunkelheit ist die Leichenhalle abzuschließen. Ausnahmen werden nur in dringenden Fällen nach Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung zugelassen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Bei künftigen Umwandlung von bereits zugeteilten Reihengrabstätten, Urnengrabstätten und Gemischten Grabstätten in eine Gemischte Grabstätten und/oder Wahlgrabstätten richtet sich die Ruhezeit nach den jetzigen Vorschriften.

§ 28 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) Die Friedhöfe entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
    • b) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs.1),
    • c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 verstößt,
    • d) eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs.1),
    • e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11)
    • f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale und Grababdeckungen nicht einhält (§ 19)
    • g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
    • h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1)
    • i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21, 22 und 24),
    • j) Grabstätten entgegen §19 gestaltet oder bepflanzt,
    • k) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6)
    • l) Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
    • m) die Leichenhalle entgegen § 26 nutzt und betritt.
  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.07.2010 mit den jeweiligen Änderung außer Kraft.

Nanzdietschweiler, den ________________ gez.: Filipiak-Bender Ortsbürgermeisterin

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Nanzdietschweiler vom 28. Oktober 2019

Zur Regelung des Friedhofswesens hat der Ortsgemeinderat Nanzdietschweiler aufgrund des §24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gemo) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) am 22.08.2019 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

§ 3 Schließung und Aufhebung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten/Einzelgräber für Sargbestattungen

§ 13a Gemischte Grabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 Wahlmöglichkeit

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 19 Gestaltung der Grabmale

§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 23 Entfernen von Grabmalen

VI. Herrichten und Pflegen der Grabstätten

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätte

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten

VII. Leichenhalle

§ 26 Benutzung der Leichenhalle

VIII. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

§ 28 Haftung

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Gebühren

§ 31 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Nanzdietschweiler gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 – Friedhofszweck

  1. 1. Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde Nanzdietschweiler.
  1. 2. Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, die

a.) bei ihrem Tode mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Nanzdietschweiler polizeilich gemeldet waren, b.) Personen welche eine längere Zeit (10 Jahre) in der Ortsgemeinde Nanzdietschweiler ihren Wohnsitz hatten, jedoch zum Zeitpunkt ihres Todes wegen Krankheit, Pflege, außerhalb der Ortsgemeinde Nanzdietschweiler polizeilich gemeldet waren oder Verwandte bis zum zweiten Grades in Nanzdietschweiler haben, c.) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

  1. 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

  1. 1. Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG-.
  1. 2. Die Friedhöfe der ehem. Ortsgebiete Dietschweiler und Nanzweiler sind geschlossen. Hiervon ausgenommen ist jedoch die Belegung bereits zugeteilter Familiengräber.
  1. 3. Künftige Schließungen oder Aufhebungen werden öffentlich bekanntgemacht.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

  1. 1. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  1. 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  1. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  1. 3. Beim Betreten und Verlassen des Friedhofs sind die Friedhofstore zu schließen.
  1. 4. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherstellung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen und zu plakatieren,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen oder unzulässiger Weise zu betreten,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen und im Friedhofsbereich anzubinden,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege,

j) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa.) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungs-berechtigten liegt vor oder bb.) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungs-verfahren gilt §6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

  1. 5. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/ Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten *)

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
  1. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
  1. 3. Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
  1. 4. Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der standesamtlichen Bestattungserlaubnis anzumelden.
  1. 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 3. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
  1. 4. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
  1. 5. In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet einen Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten.
  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und

gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

§ 8 – Särge

  1. 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
  1. 2. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,85 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Grabherstellung

  1. 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. Bei Tiefengräbern (§ 14 Abs. 1 a) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,60m.
  1. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50m starke Erdwände getrennt sein.
  1. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 2 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
  1. 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  1. 4. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen und bestimmt auch den Zeitpunkt der Umbettung.
  1. 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch Umbettungen entstehen, hat der Antragssteller zu tragen.
  1. 6. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  1. 7. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden eingeteilt in:

a) Reihengräber/Einzelgrab

b) Kindergräber

c) Urnenwahlgräber

d) Gemischte Grabstätten (Umgewidmete Reihengrabstätten)

e) Wahlgräber/Familiengräber (Altbestand an Wahlgräber in Breite, Tiefengräber, umgewidmete Gemischte Grabstätten)

  1. 2. Grüfte sind ausgeschlossen.
  1. 3. Bestehende Abweichungen von den Festlegungen in Abs. 1 bleiben unberührt.
  1. 4. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  1. 5. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
  1. 6. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für Urnengräber.

§ 13 – Reihengrabstätten/Einzelgräber für Sargbestattungen

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen (Sarg) nach § 12 Abs. 1 Satz a), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
  1. 2. Es werden eingerichtet:
    • a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
    • b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
  1. 3. In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs.5, § 13 a und §14 Abs. 1 Satz c) - nur eine Leiche bestattet werden.
  1. 4. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
  1. 5. Das Nutzungsrecht kann durch Antrag des Nutzungsberechtigten und erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr einmalig um 10 Jahre verlängert werden.
  1. 6. Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird vorher öffentlich bekanntgemacht.

§ 13a Gemischte Grabstätten

  1. 1. Gemischte Grabstätten nach § 12 Abs. 1 Satz d) sind bereits durch eine Erdbestattung (Sarg) belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1 Satz 1), in denen auf Antrag zusätzlich die Beisetzung einer Asche (Urne) von Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartner, Familienangehörigen und deren Kindern gestattet werden kann (Umwidmung).
  1. 2. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
  1. 3. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Gemischten Grabstätte ist nicht möglich.
  1. 4. Das Nutzungsrecht kann durch Antrag des Nutzungsberechtigten und erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr einmalig um 10 Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerung nicht schon bei der Zuteilung als Reihengrabstätte erfolgte.
  1. 5. Bei einer weiteren Bestattung in einer Gemischten Grabstätte gilt diese ab der zusätzlichen Belegung als Wahlgrabstätte ((§ 14 Abs. 1 Satz c))

§ 14 – Wahlgrabstätten

  1. 1. Die Wahlgrabstätten werden unterschieden in

a) Tiefengrabstätten:

Tiefengrabstätten / Familiengrabstätten in Tiefe sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und die der Reihe nach belegt werden. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. In den Tiefengräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der

Friedhofsverwaltung. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

Das Nutzungsrecht kann einmalig um die Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zuzahlenden Gebühren.

b) Wahlgrabstätten in Breite (Altbestand, nur noch Zweit- oder Mehrfachbelegung möglich):

Wahlgrabstätten in Breite / Familiengrabstätten in Breite sind Grabstätten für Erdbestattungen welche noch als Altbestand auf den Friedhöfen der Ortsgemeinde Nanzdietschweiler bestehen. Neubelegungen sind nicht mehr möglich. Die Vorschriften für die bereits zugeteilten Wahlgrabstätten in Breite, richten sich gemäß § 27 Abs. 1 nach den bisherigen Vorschriften.

c) Gemischte Grabstätten ((nach § 12 Abs. 1 Satz d und §13a Abs. 1)) umgewidmet in Wahlgrabstätten:

Gemischte Grabstätten ((nach § 12 Abs. 1 Satz d und §13a Abs. 1)) werden ab der dritten Belegung (Asche) in Wahlgrabstätten/Familiengrabstätten umgewidmet. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der zusätzlichen Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer umgewandelten Wahlgrabstätte ist nicht möglich. Das Nutzungsrecht kann durch Antrag des Nutzungsberechtigten und erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr einmalig um 10 Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerung nicht schon bei der Zuteilung als Reihengrabstätte oder Gemischte Grabstätte erfolgte.

  1. 2. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte soll für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten.

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vätern bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

  1. 3. Der Erwerb eines Wahlgrabes zu Lebzeiten aller Nutzungsberechtigten ist nicht möglich.

§ 15 – Urnenwahlgrabstätten

  1. 1. Urnenwahlgrabstätten werden unterschieden in

a) Urnengrabstätten

b) Urnenwiesengrabstätten

c) Urnenwandgrabstätten (max. 2 Aschen)

Urnengrabstätten, Urnenwiesengrabstätten und Urnenwandgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und die der Reihe nach belegt werden. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. In den Urnenwahlgrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

  1. 2. Das Nutzungsrecht für Urnengrabstätten und Urnenwiesengrabstätten kann einmalig um die Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zuzahlenden Gebühren (hiervon ausgenommen sind die Urnenwandgrabstätten).
  1. 3. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Urnenwandgrabstätten ist nicht möglich. Das Nutzungsrecht kann durch Antrag des Nutzungsberechtigten und erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr einmalig um 10 Jahre verlängert werden.
  1. 4. Wiesenurnengrabstätten dürfen keine Grabsteine und Einfassungen haben. Die Grabstelle wird durch eine in den Boden eingelassene Natursteinplatte, die eine Größe von 0,30 m x 0,30 m nicht überschreiten darf, gekennzeichnet. Die Beschaffung, Gestaltung und Montage erfolgt durch die Ortsgemeinde. Die Kosten hierfür werden in der Friedhofsgebührensatzung geregelt. Auf der Platte können die persönlichen Daten des Verstorbenen angegeben werden. Eine Gestaltung mit einem Symbol (z.B. ein Kreuz etc. – anonyme Beerdigung) ist ebenfalls gestattet. Die Beschriftungen sind in die Platte einzulassen.
  1. 5. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für Urnengräber.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 – Wahlmöglichkeit

Auf den Friedhöfen der Gemeinde Nanzdietschweiler werden keine Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19 – Gestaltung der Grabmale

  1. 1. Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild der Friedhöfe einordnen und sich den benachbarten Grabmälern nach Form und Farbe anpassen.
  1. 2. Die Grabstätten sind ebenerdig anzulegen. Grabhügel sind nicht zugelassen. Das Einfassen der Grabstellen führt die Gemeinde durch.
  1. 3. Die höchstzulässigen Abmessungen der Grabmäler betragen:

a) Kindergräber

  1. 1. Stehende Grabmale 0,55 m bis 0,80 m Höhe x 0,45 m Breite,
  2. 2. Liegende Grabmale 0,40 m Breite x 0,50 m Länge
    • b) Reiheneinzelgräber und Tiefengräber 0,95 m Höhe x 0,85 m Breite,
    • c) Wahlgräber in Breite 0,90 m Höhe x 1,30 m Breite,
    • d) Für Urnengräber gelten die Festlegungen unter a),
    • e) Urnenwandgrabstätten sind in Steinmetzarbeiten durch Gravur auf den bauseits vorhandenen Namenstafeln zu beschriften.
    • f) Für Stelen beträgt die höchstzulässige Höhe 1,20m. Die angegebenen Abmessungen gelten als Richtwerte.
  1. 4. Als Materialien für die Herstellung von Grabmälern sind zugelassen: Natursteine, Kunststeine und Holz.
  1. 5. Auf den Friedhöfen der Gemeinde Nanzdietschweiler sind Grababdeckplatten erlaubt. Alle Gräber sind mit einer Einfassung einzufrieden. Die Außenmaße der Einfassungen werden wie folgt festgelegt:

a) Reihengräber für verstorbene bis zum 5. Lebensjahr: Länge 1,50 m; Breite 0,90 m

b) Reihengräber und Gemischte Gräber: Länge 2,50 m; Breite 1,00 m

c) Wahlgrabstätten in Breite: Länge 2,50 m, Breite 2,00 m

d) Tiefengrabstätten: Länge 2,50 m, Breite 1,00 m

e) Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 0,85 m (ausgenommen Wiesenfeld und Wand)

  1. 6. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
  1. 7. Wiesenurnengrabstätten dürfen keine Grabsteine und Einfassungen haben, es gilt entsprechend §15 Abs. 5.
  1. 8. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründetet Fällen Ausnahmen zuzulassen.

§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Abdeckplatten sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Es bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  1. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
  1. 3. Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
  1. 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13, §13a, §15) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
  1. 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  1. 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt

entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
  1. 3. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalspfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  1. 2. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
  1. 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsträger beauftragen.
  1. 4. Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
  1. 5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  1. 6. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
  1. 2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung.

VII. Friedhofshalle

§ 26 – Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
  1. 2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
  1. 3. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  1. 4. Eine Viertelstunde vor der Überführung der Leiche aus der Zelle in die Einsegnungshalle ist der Sarg zu schließen. Die Särge dürfen in der Einsegnungshalle nicht geöffnet werden.
  1. 5. Die Leichenhalle steht zur Durchführung von Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen.
  1. 6. Bei Einbruch der Dunkelheit ist die Leichenhalle abzuschließen. Ausnahmen werden nur in dringenden Fällen nach Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung zugelassen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Bei künftigen Umwandlung von bereits zugeteilten Reihengrabstätten, Urnengrabstätten und Gemischten Grabstätten in eine Gemischte Grabstätten und/oder Wahlgrabstätten richtet sich die Ruhezeit nach den jetzigen Vorschriften.

§ 28 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) Die Friedhöfe entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs.1),

c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 verstößt,

d) eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs.1),

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11)

f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale und Grababdeckungen nicht einhält (§ 19)

g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),

h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1)

i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21, 22 und 24),

j) Grabstätten entgegen §19 gestaltet oder bepflanzt,

k) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6)

l) Grabstätten vernachlässigt (§ 25),

m) die Leichenhalle entgegen § 26 nutzt und betritt.

  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.07.2010 mit den jeweiligen Änderungen außer Kraft.

Nanzdietschweiler, den 28. Oktober 2019

Filipiak-Bender Ortsbürgermeisterin

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Nanzdietschweiler

Satzung

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Nanzdietschweiler vom 28.Oktober 2019

Der Ortsgemeinderat Nanzdietschweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit §§ 2 Absätze 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner Sitzung vom 22.08.2019 folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 13.12.2016 erhält folgende Fassung:

I. Grabnutzungsgebühren

  1. 2. Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte

nach Nr. 1 780,00€

  1. 7. Bei Zweit- oder Mehrfachbelegung als Urne in

bestehende Gräber, sowie Verlängerung der Nutzungszeit

(10 Jahre) bei Reihen-, Gemischten- und Umgewandelten

Wahlgräbern je Jahr der Nutzung (1/25 bzw. 1/30 von 1,2,3,4,5,6)

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

a) Verlängerung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach

§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte

je Jahr der Verlängerung (1/30 von 2,4,5,6)

Artikel II

Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Nanzdietschweiler, den 28.Oktober 2019

  • Filipiak-Bender -

Ortsbürgermeisterin