📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2020🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.04.2012 i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 09.12.2019, in Kraft seit 01.01.2020 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Schacht-Audorf vom 05.04.2012 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 09.12.2019
Satzung der Gemeinde Schacht-Audorf über die Erhebung von Friedhofsgebühren
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 57) in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 1, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 27) in der derzeit geltenden Fassung wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom 28.03.2012 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand der Gebühr
Für die Inanspruchnahme des Friedhofs der Gemeinde Schacht-Audorf und seiner Einrichtungen sowie für die damit verbundenen Amtshandlungen bzw. Tätigkeiten werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Grabplatzgebühren (1) Die Gebühr beträgt für ein
a) Erbgrabplatz je Grabplatz
360,00 €
b) Erbgrabplatz in Rasenlage je Grabplatz
360,00 €
c) Reihengrab für Erwachsene und Kinder über 8 J.
240,00 €
d) Reihengrab für Erwachsene und Kinder über 8 J. in Rasenlage
240,00 €
e) Reihengrab für Kinder 4 - 8 J.
100,00 €
f) Reihengrab für Kinder 4 - 8 J. in Rasenlage
100,00 €
g) Reihengrab für Kinder unter 4 J.
80,00 €
h) Reihengrab für Kinder unter 4 J. in Rasenlage
80,00 €
i) Urnengrab
100,00 €
j) Urnengrab für Unbenannte
80,00 €
k) halbanonymes Urnengrab in Rasenlage (Stelen)
180,00 €
l) Urnensektorengrab unter einem Baum
120,00 €
(2) Werden Kinder unter 1 Jahr und Totgeburten sowie Urnen in Gräbern beigesetzt, in denen Verwandte bestattet sind und die Nutzungszeit ausreicht, wird keine Grabplatzgebühr erhoben.
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Erbgräbern ist für jedes Jahr ein Fünfundzwanzigstel der vollen Grabplatzgebühr für jede Grabstelle zu zahlen. Verlängert sich das Nutzungsrecht an Urnengräbern nach § 7 Satz 2 der Friedhofs-satzung, ist für jedes Jahr der Verlängerung ein Zwanzigstel der vollen Grabplatzgebühr zu zahlen.
(4) Sofern das Nutzungsrecht an einem unbelegten Erbgrab, Reihengrab oder Urnengrab (§ 6 Abs. 1 Buchst. a bis i der Friedhofssatzung) nicht ausgeübt wird, ist auf Antrag die Grabplatzgebühr sowie die Pflege- und Unterhaltungsgebühr in Höhe des Wertes der freiwerdenden Nutzungszeit zurückzuzahlen. Als Verwaltungskosten sind 25,00 € je Grabplatz anzurechnen und einzubehalten.
§ 3
Bestattungsgebühren
(1) Für das Graben und Schließen der Gruft beträgt die Gebühr je
a) Erbgrabplatz je Grabplatz
220,00 €
b) Erbgrabplatz in Rasenlage je Grabplatz
280,00 €
c) Reihengrab für Erwachsene und Kinder über 8 J.
200,00 €
d) Reihengrab für Erwachsene und Kinder über 8 J. in Rasenlag
260,00 €
e) Reihengrab für Kinder 4 - 8 J.
180,00 €
f) Reihengrab für Kinder 4 - 8 J. in Rasenlage
200,00 €
g) Reihengrab für Kinder unter 4 J.
180,00 €
h) Reihengrab für Kinder unter 4 J. in Rasenlage
200,00 €
i) Urnengrab
120,00 €
j) Urnengrab für Unbenannte
100,00 €
k) halbanonymes Urnengrab in Rasenlage (Stelen)
120,00 €
l) Urnensektorengrab unter einem Baum
150,00 €
(2) Bei Beerdigungen einer Mutter zusammen mit ihrem bis zu einem Jahr alten Kind oder bei Beerdigungen von 2 Kindern unter einem Jahr in einem Grab wird für eine Kinderleiche keine Bestattungsgebühr erhoben.
(3) Wird die Bestattung außerhalb der Arbeitszeit vorgenommen, ist ein Zuschlag in Höhe von 50 % der Bestattungsgebühr zu entrichten.
§ 4
Gebühr für die Unterhaltung und Pflege des Friedhofes
(1) Für die Unterhaltung und Pflege des Friedhofes beträgt die Gebühr je
a) Erbgrabplatz je Grabplatz
560,00 €
b) Erbgrabplatz in Rasenlage je Grabplatz
900,00 €
c) Reihengrab für Erwachsene und Kinder über 8 J.
440,00 €
d) Reihengrab für Erwachsene und Kinder über 8 J. in Rasenlage
800,00 €
e) Reihengrab für Kinder 4 - 8 J.
360,00 €
f) Reihengrab für Kinder 4 - 8 J. in Rasenlage
360,00 €
g) Reihengrab für Kinder unter 4 J.
340,00 €
h) Reihengrab für Kinder unter 4 J. in Rasenlage
340,00 €
i) Urnengrab
320,00 €
j) Urnengrab für Unbenannte
300,00 €
k) halbanonymes Urnengrab in Rasenlage (Stelen)
450,00 €
l) Urnensektorengrab unter einem Baum
400,00 €
(2) Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Erbgrabplatz beträgt die Gebühr für jedes Jahr ein Fünfundzwanzigstel, bei Verlängerung des Nutzungs-rechtes an einem Urnengrabplatz ein Zwanzigstel des in Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Die Gebühren nach Abs. 1 und 2 werden zusammen mit der Grabplatzgebühr erhoben. In der Gebühr nach Abs. 1 b), d), f), h), j), k) und l) ist der Aufwand für die Pflege der Grabstätten enthalten.
§ 5
Zusatzgebühren
Zusatzgebühren werden erhoben für:
a) die Benutzung der Friedhofskapelle, des Bahrwagens und der Orgel 120,00 €
b) das Abräumen grob vernachlässigter Grabhügel
100,00 €
c) das Entfernen oder Scheren zu großer Gehölze auf Gräbern
100,00 €
d) die Sicherung des Grabmals bei mangelnder Standsicherheit
70,00 €
e) das Umlegen von Grabsteinen
50,00 €
f) das Beseitigen von Grabsteinen
80,00 €
g) die „Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Pflegezustandes einer Grabstätte“
50,00 €/h (Erhebung erfolgt nach Aufwand)
§ 6
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden erhoben für die
a) Genehmigung zur Aufstellung von Grabsteinen, Einfriedungen und sonst. Anlagen auf dem Friedhof sowie deren Veränderung
30,00 €
b) Verleihung eines Nutzungsrechtes
30,00 €
c) Ausstellung einer Urkunde über die Verleihung eines Nutzungsrechtes 10,00 €
d) Verlängerung eines Nutzungsrechtes
30,00 €
e) Umschreibung eines Nutzungsrechtes
kostenfrei
f) Entziehung eines Nutzungsrechtes
100,00 €
g) Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen bei Umbettung
50,00 €
h) Genehmigung zur Ausgrabung von Urnen bei Umbettung
40,00 €
§ 7
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen beantragt oder die Einrichtungen und Leistungen in Anspruch genommen hat.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 8
Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen und Inanspruchnahme der Dienstleistungen.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.06.1993 einschließlich der hierzu erlassenen Änderungssatzungen außer Kraft.
Schacht-Audorf, den 05. April 2012
Gemeinde Schacht-Audorf Der Bürgermeister
gez. Reese (Eckard Reese)
Satzung Datum In Kraft seit
- 1. Änderungssatzung 28.06.2012 22.09.2012
- 2. Änderungssatzung 09.12.2019 01.01.2020
2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (Friedhofssatzung vom 09.12.2019, in Kraft seit 01.01.2020) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung für den Friedhof der Gemeinde Schacht-Audorf (Friedhofssatzung)
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 57) und des § 26 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes vom 04.02.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 70), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 09.12.2019 folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Schacht-Audorf (Friedhofssatzung) erlassen:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Friedhofes
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
§ 3 Außerdienststellung, Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Erreichbarkeit Berechtigter
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
§ 8 Arten der Gräber
§ 9 Ruhefristen
§ 10 Grabbelegung
§ 11 Umbettungen
IV. Nutzungsrecht
§ 12 Allgemeines
§ 13 Übertragbarkeit des Nutzungsrechts
§ 14 Erlöschen des Nutzungsrechts
§ 15 Verzicht
V. Grabstätten
§ 16 Einrichtung der Grabstätten
§ 17 Ausmauern von Gräbern, Grabgewölbe
§ 18 Pflege, Anlage und Bepflanzung der Gräber
VI. Grabmale und Einfriedungen
§ 19 Allgemeines
§ 20 Werkstattbezeichnungen
§ 21 Schutz der Grabsteine
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22 Allgemeines
§ 23 Vernachlässigung
VIII. Schlussvorschriften
§ 24 Listenführung
§ 25 Friedhofskapelle
§ 26 Ehrengrabstätten
§ 27 Grabstätten von Kriegsgefangenen
§ 28 Gebühren
§ 29 Bestehende Nutzungsrechte
§ 30 Haftung
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Sprachform
§ 33 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Friedhofes
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Schacht-Audorf. Er dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Schacht-Audorf ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Erbgrabes haben. Ebenso ist es mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich, dass auswärts wohnende Verwandte von Schacht-Audorfer Bürgerinnen und Bürgern, sowie Personen, die auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch von Angehörigen auf dem kommunalen Friedhof Schacht-Audorf beigesetzt werden wollen, einen Grabplatz erhalten.
§ 2
Verwaltung des Friedhofs
(1) Das Friedhofs- und Bestattungswesen obliegt der Gemeinde Schacht-Audorf. (2) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte werden von der Verwaltung des Amtes Eiderkanal (Friedhofsverwaltung) wahrgenommen. (3) Die Arbeiten zur Unterhaltung und Reinigung des Friedhofes, seiner Gebäude und Anlagen werden unbeschadet der Vorschriften des § 18 durch Arbeitskräfte der Gemeinde erledigt. Das Herstellen und Schließen der Gräber erfolgt durch die Arbeitskräfte der Gemeinde nach den Maßgaben der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Außerdienststellung, Entwidmung
(1) Jeder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekanntzugeben. Die Nutzungsberechtigten sind unter Beachtung des § 6 zu benachrichtigen. (3) Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die verbleibende Ruhezeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung müssen Umbettungen nur vorgenommen werden, wenn dies ein wichtiges öffentliches Interesse erfordert. Der Umbettungstermin ist den Nutzungsberechtigten unter Beachtung des § 6 einen Monat zuvor mitzuteilen. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Erbgräbern erlischt, sind den Betroffenen in einem weiteren Bestattungsfall für die restliche Nutzungszeit auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen. (5) Ist eine Außerdienststellung oder Entwidmung innerhalb der nächsten Zeit abzusehen, so werden keine neuen Nutzungsrechte mehr erteilt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Kinder unter 10 Jahren dürfen ihn nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang am Eingang bekanntgegeben.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Es ist verboten, auf dem Friedhof
- 1. Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern, Kinderfahrzeugen und Sportgeräten aller Art (z.B. Rollschuhe, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen sind Leichenwagen, Kinderwagen, Rollatoren, Fahrzeuge der Gemeinde und Fahrzeuge, die Behinderten oder nach Abs. 3 zugelassenen Gewerbetreibenden dienen,
- 2. Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- 3. Waren aller Art feilzubieten oder gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- 4. Druckschriften zu verteilen,
- 5. in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
- 6. den Friedhof und seine Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen / Hecken zu übersteigen oder Grabstätten / Grabeinfassungen zu betreten,
- 7. Trauerfeiern und Begräbnisse ohne Erlaubnis der Angehörigen zu fotografieren,
- 8. Grabschmuck außerhalb der Grabstätten oder den dafür vorgesehenen Ablageflächen abzulegen,
- 9. Tiere unangeleint auf dem Friedhof laufen zu lassen und ggf. den Tierkot nicht zu beseitigen,
- 10. den Friedhof nach Einbruch der Dunkelheit zu betreten,
- 11. zu spielen, sich sportlich zu betätigen und zu lärmen. Musikwiedergabegeräte dürfen nur zu Trauerveranstaltungen, Gottesdiensten und ähnlichen Anlässen betrieben werden.
(3) Für gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen und auf dem Friedhof ist die vorherige Zulassung des Betriebes durch die Friedhofsverwaltung erforderlich. Für die gewerblichen Arbeiten an den Grabstellen und auf dem Friedhof wird auf die Zulassung verzichtet, wenn der Antragsteller über eine Zulassung für gewerbliche Tätigkeiten auf einem anderen Friedhof verfügt. In diesem Fall ist die gewerbliche Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und die Zulassung vorzulegen. Das Verfahren kann über die Friedhofsverwaltung oder die einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) abgewickelt werden. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Vorlage aller Unterlagen, entschieden. § 111a Abs. 2 Sätze 2 - 4 des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Satz 5 festgestellten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
§ 6
Erreichbarkeit Berechtigter
(1) Die Nutzungsberechtigten und ihre Rechtsnachfolger sowie sonstige Verfügungsberechtigte müssen der Friedhofsverwaltung zur Wahrung ihrer Rechte ihre zustellfähige Anschrift und jede Änderung derselben mitteilen.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist im Falle von Hinweisen, Aufforderungen, Fristsetzungen oder sonstigen schriftlichen Erklärungen lediglich verpflichtet, deren Zustellung unter der bekannten Anschrift zu versuchen. Sie wird bei Postrückläufen noch eine Anfrage bei der Meldebehörde des zuletzt bekannten Wohnorts durchführen und genügt ihren Verpflichtungen abschließend durch ein für drei Monate an der Grabstätte aufgestelltes Steckschild und eine öffentliche Bekanntmachung ihrer Erklärung nach Maßgabe der Vorschrift über öffentliche Bekanntmachungen in der Hauptsatzung der Gemeinde. Zusätzlich kann die Friedhofsverwaltung die Erklärung auch in dem Bekanntmachungskasten am Eingang des Friedhofes veröffentlichen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Bestattungen sind bei der Friedhofsverwaltung unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles anzumelden. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Beisetzung fest.
(2) Die Beisetzung darf nur erfolgen, nachdem bei der Friedhofsverwaltung vorgelegt wurden:
- 1. Sterbeurkunde des zuständigen Standesamtes,
- 2. Leichenpass, soweit bei auswärts Verstorbenen ein solcher nach dem Bestattungsgesetz erforderlich ist,
- 3. bei Erbgräbern: Nachweis der Nutzungsberechtigung.
(3) Die Verstorbenen müssen bei Erdbestattungen ordnungsgemäß eingesargt sein. Ausnahmen von der Sargpflicht aus religiösen und weltanschaulichen Gründen werden auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen. Der Transport eines Toten auf dem Friedhof ist ausschließlich in einem geschlossenen Sarg zulässig. Ausnahmen sind bei einer zugelassenen Leichentuchbestattung erlaubt.
(4) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(5) Die Urnen auf dem Urnengrab für Unbekannte werden ohne Angehörige und anonym beigesetzt.
Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung des Leichnams soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Schutzurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
§ 8
Arten der Gräber
(1) Folgende Grabarten werden vorgehalten:
a) Erbgrabplatz;
b) Erbgrabplatz in Rasenlage;
c) Reihengrab für Erwachsene und Kinder über 8 Jahre;
d) Reihengrab für Erwachsene und Kinder über 8 Jahre in Rasenlage;
e) Reihengrab für Kinder 4 - 8 Jahre;
f) Reihengrab für Kinder 4 - 8 Jahre in Rasenlage;
g) Reihengrab für Kinder unter 4 Jahre;
h) Reihengrab für Kinder unter 4 Jahre in Rasenlage;
i) Urnengrab;
j) Urnengrab für Unbenannte;
k) halbanonymes Urnengrab in Rasenlage (Stelen);
l) Urnensektorengrab unter einem Baum.
(2) Flächen für Gräber in Rasenlage werden von der Friedhofsverwaltung gesondert ausgewiesen.
§ 9
Ruhefristen
Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabes für Erwachsenengräber (Sargbestattung) 25 Jahre. Für Kindergräber (Sarg oder Urne), Urnengräber und für Urnen in Erbgräbern beträgt die Ruhefrist 20 Jahre.
§ 10
Grabbelegung
(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhefrist nur mit einem Leichnam oder Asche belegt werden, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann der gleichzeitigen Beerdigung von Elternteilen mit ihren noch nicht einjährigen Kindern und der Beerdigung von zwei gleichzeitig gestorbenen Kindern im Alter von unter einem Jahr in einem Grab zustimmen.
(3) Urnen von Ehegattinnen und Ehegatten dürfen in einem Urnengrab beigesetzt werden. Die Ruhefrist endet dann 20 Jahre nach der letzten Beisetzung. Wird durch die letzte Beisetzung die verbleibende Nutzungszeit durch die in § 9 bestimmten Ruhefristen überschritten, so ist bereits vor der Beisetzung eine Verlängerung des Nutzungsrechts in der Weise zu beantragen, dass die Nutzungsdauer der Ruhefrist entspricht.
(4) In den Erbgräbern können ohne besondere Zustimmung der Friedhofsverwaltung nur der Berechtigte und folgende Angehörige beigesetzt werden:
a) Ehegatten;
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, Geschwister und angenommene Kinder;
c) Ehegatten der unter b) genannten Personen.
(5) In einem belegten Reihengrab darf mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung einmalig auch die Urne des Ehegatten oder eines Verwandten des Erstbestatteten beigesetzt werden, sofern die verbleibende Dauer des Nutzungsrechts ausreicht.
(6) In belegten und unbelegten Erbgräbern und Erbgräbern in Rasenlage darf mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung pro Grabplatz auch zusätzlich zur Erdbestattung je eine Urne eines Verwandten beigesetzt werden.
(7) In einer Urnengrabstätte für Unbenannte dürfen keine Schutzurnen verwendet werden.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen, unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften, eines Antrages des Nutzungsberechtigten und der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu erteilen. Der Antragsteller hat zuvor eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes und die Zustimmung des zuständigen Ordnungsamtes beizubringen. Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
(3) Umbettungen dürfen nur von einem dafür eingerichteten Gewerbebetrieb im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Sie sollen in den Monaten Oktober bis einschließlich März vorgenommen werden. Die Umbettungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den genauen Zeitpunkt der Umbettung. Die entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(4) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht berührt.
IV. Nutzungsrecht
§ 12
Allgemeines
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte und Pflichten nach dieser Satzung.
(2) Die Friedhofsverwaltung bestimmt, für welche Grabstätte dem Antragsteller das Nutzungsrecht zugewiesen wird. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(3) Das Nutzungsrecht wird nicht vor der Zahlung der festgesetzten Gebühren verliehen. Über die Verleihung wird dem Berechtigten auf Antrag eine Urkunde ausgestellt.
§ 13
Übertragbarkeit des Nutzungsrechts
(1) Grabstätten werden jeweils im Beerdigungsfall zur Beisetzung überlassen. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist (§ 9) eingeräumt. Eine Verlängerung ist, außer in den Fällen des Abs. 3 und des § 10 Abs. 3, nicht möglich.
(2) Das Nutzungsrecht kann auch im Voraus erworben werden.
(3) Das Nutzungsrecht ist frei vererblich. Eine andere Übertragung auf Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Die Umschreibung des Nutzungsrechts ist binnen sechs Monaten nach dem Erbfall zu beantragen; mehrere Erben bestimmen in dem Umschreibungsantrag unter sich den künftigen Berechtigten. (4) Bei Erbgräbern und Reihengräbern kann binnen sechs Monaten vor Ablauf des Nutzungsrechts dessen Verlängerung um jeweils 10 Jahre beantragt werden. Wird bei einer Beisetzung die verbleibende Nutzungszeit durch die in § 9 bestimmten Ruhefristen überschritten, so ist bereits vor der Beisetzung eine Verlängerung des Nutzungsrechts in der Weise zu beantragen, dass die Nutzungsdauer der Ruhefrist entspricht. Wird dieser Antrag nicht gestellt oder ihm nicht entsprochen, so ist die Beisetzung im jeweiligen Erbgrab unzulässig.
(5) Wird die Verlängerung des Nutzungsrechts nicht gewünscht, können die Hinterbliebenen auf ihre Kosten zur Fortsetzung des Gedenkens an ihre Angehörigen je eine Bronzeplakette (§ 19 Abs. 5) für 10 Jahre auf den Rückseiten der Stelen anbringen lassen.
§ 14
Erlöschen des Nutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Nutzungszeit. Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird vorher unter Beachtung des § 6 bekannt gegeben.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit fallen die Grabstätten der Gemeinde zum Zwecke der freien Nutzung wieder zu. Der Nutzungsberechtigte kann die Grabmale und sonstigen Anlagen von der Grabstätte entfernen. Sind sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, so werden sie von der Friedhofsverwaltung beseitigt.
§ 15
Verzicht
(1) Der Verzicht auf ein erworbenes Nutzungsrecht an einer Grabstätte durch Nutzungsberechtigte ist grundsätzlich nicht möglich. Er kann jedoch in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung erklärt werden, sofern die Restlaufzeit des Nutzungsrechtes drei Jahre nicht übersteigt.
(2) Der Verzicht berührt nicht die Ruhefrist. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Entschädigungsansprüche von Verzichtenden wegen bereits gezahlter Gebühren bestehen nicht.
V. Grabstätten
§ 16
Einrichtung der Grabstätten
Särge müssen von einer Erdschicht von mindestens 0,90 m bedeckt sein, Urnen müssen in einer Tiefe von mindestens 0,65 m beigesetzt werden.
§ 17
Ausmauern von Gräbern, Grabgewölbe
Das Ausmauern von Gräbern und die Errichtung von Grabgewölben ist nicht gestattet.
§ 18
Pflege, Anlage und Bepflanzung der Gräber
(1) Die Gräber sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung von den Nutzungsberechtigten in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf des Nutzungsrechts zu unterhalten und zu pflegen. Auf den halbanonymen und den unbenannten Urnengräbern sowie den Erb- und Reihengräbern in Rasenlage wird durch die Friedhofsverwaltung Rasen angesät und gepflegt.
(2) Die einzelnen Urnengräber, die Gesamtfläche der Urnengrabstätten für Unbenannte und die Erb- und Reihengräber in Rasenlage werden durch die Friedhofsverwaltung eingefasst.
(3) Im oberen Bereich der Grabstätten in Rasenlage richtet die Friedhofsverwaltung eine Kieselfläche (B: 1,40 m, T: 0,80 m) ein. Nur auf dieser angelegten Kieselfläche sind Steckvasen oder Pflanzschalen als Grabschmuck zugelassen.
(4) Die Grabstätten (ohne Rasengräber) sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Es dürfen nur einheimische Gewächse gepflanzt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist nicht gestattet. Die Gewächse müssen auf Anweisung der Friedhofsverwaltung beschnitten oder entfernt werden.
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sowie Wildkräuter sind von den Gräbern zu entfernen.
(6) Das Belassen von Kunststoffen jeglicher Art auf den Grabstätten ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Kranzschmuck, Steckvasen, Grableuchten und Blumentöpfe.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
VI. Grabmale und Einfriedungen
§ 19
Allgemeines
(1) Die Aufstellung von Grabsteinen sowie die Anlage von Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Dem Antrag soll eine Beschreibung von Form und Beschaffenheit sowie der Beschriftung der Steine beigefügt werden. Die Zeichen und Inschriften auf den Grabsteinen dürfen nichts Anstößiges enthalten. Die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Grabsteines entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. (2) Jeder Grabstein muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. (3) Grabsteine für Urnengräber dürfen nicht über 0,50 m hoch und höchstens 0,25 m² groß sein. Sie sind ohne Sockel aufzustellen. (4) Auf der im oberen Bereich der Grabstätten in Rasenlage von der Friedhofsverwaltung eingerichteten Kieselfläche (§ 18 Abs. 3) ist die Aufstellung eines Grabsteines durch die Nutzungsberechtigten möglich. (5) Für die halbanonymen Rasenurnengräber sind auf den Stelen die genormten Bronzeplaketten anzubringen (oval, Typ „Dickens“, 80 mm x 160 mm, Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr). Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. (6) Die Grabsteine der Urnensektorengräber sind im vorderen Bereich aufzustellen (liegend als Kissen). Sie sollen, auch als Feldsteine, folgende Maße nicht überschreiten: H: 0,20 m x B: 0,48 m x T: 0,38 m. (7) Grabsteine von Urnenreihengräbern müssen aufrecht und diagonal zum Grabplatz in der von der Friedhofsverwaltung zu bestimmenden Ecke aufgestellt werden. (8) Die Zustimmung zur Aufstellung von Grabsteinen kann versagt werden, wenn die Grabsteine nicht den Vorschriften des Abs. 1 entsprechen. Dies gilt auch für die Wiederverwendung alter Grabsteine. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabsteine können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Dasselbe gilt für Einfriedigungen, Einfassungen sowie alle übrigen baulichen Anlagen. Hierauf sind die Nutzungsberechtigten unter Beachtung des § 6 hinzuweisen.
§ 20
Werkstattbezeichnungen
Werkstattbezeichnungen dürfen nur seitlich unten oder rückwärtig an den Grabsteinen und nur in unauffälliger Weise angebracht werden.
§ 21
Schutz der Grabsteine
(1) Die in § 19 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt oder wesentlich verändert werden. (2) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen der Grabsteine oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht wird. (3) Lose oder schief stehende Grabsteine kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen. Wird der Grabstein trotz schriftlicher Aufforderung unter Beachtung des § 6 innerhalb einer Frist von einem Monat nicht ordnungsgemäß wieder aufgestellt, so kann die Friedhofsverwaltung ihn auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen oder wieder aufstellen lassen. (4) Ist weder der Eigentümer der Grabsteine noch der Nutzungsberechtigte bekannt und auch nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung einen Monat nach Durchführung des Verfahrens nach § 6 den betreffenden Grabplatz einebnen und sämtliche auf ihm befindlichen Gegenstände beseitigen.
(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen entsprechend der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten bzw. die jeweiligen Rechtsnachfolger verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Nutzungszeit.
§ 23
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß entsprechend den Vorschriften dieser Satzung hergerichtet oder gepflegt, haben die Nutzungsberechtigten auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 6 die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Außerdem werden die Nutzungsberechtigten durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
(2) Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf deren Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat.
(3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes sind die Nutzungsberechtigten nochmals unter Beachtung des § 6 schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Nach Ablauf der jeweiligen Frist fallen das Grabmal und die sonstigen Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Schacht-Audorf.
(4) Der Ablauf der Ruhefrist bleibt unberührt.
VIII. Schlussvorschriften
§ 24
Listenführung
Die Friedhofsverwaltung führt:
- 1. Ein Friedhofsregister, in welches jahrgangsweise unter fortlaufender Nummer die vollen Namen der Bestatteten und der Erwerber des Nutzungsrechts, der Name des Bestatters, die Nummer des Grabes und die für die Beerdigung zu entrichtenden Gebühren eingetragen werden.
- 2. Eine Kartei über die verliehenen Nutzungsrechte, welche jeweils neben dem Datum der Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes mindestens die Namen und den Wohnort der Berechtigten und Bestatteten, die dem Grab zugewiesene Lage, die Zahl der belegbaren Grabplätze und die Höhe der Gebühren ausweist.
- 3. Als Nebenregister zu 1. und 2. ein alphabetisches Namensverzeichnis.
§ 25
Friedhofskapelle
(1) Die Friedhofskapelle steht für Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung. (2) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag über eine Nutzung für andere Veranstaltungen entscheiden, sofern diese nicht dem festgelegten Zweck des Friedhofs entgegenstehen.
§ 26
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt allein der Gemeinde Schacht-Audorf.
§ 27
Grabstätten von Kriegsgefangenen
(1) Die Gemeinde pflegt und unterhält die auf dem Friedhof befindlichen Grabstätten von verstorbenen Kriegsgefangenen. Dies geschieht in einer Weise, die der historischen Bedeutung dieser Grabstätten gerecht wird und geeignet ist, die Erinnerung in angemessener Form zu bewahren. (2) Die Gemeinde darf diese Grabstätten keinen anderen Zwecken zugänglich machen.
§ 28
Gebühren
Zur Deckung der Kosten, die durch die Unterhaltung und Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Einrichtungen entstehen, sowie für die Verleihung der Nutzungsrechte an Grabplätzen werden Gebühren erhoben, deren Höhe sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung ergibt.
§ 29
Bestehende Nutzungsrechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, gelten grundsätzlich die Vorschriften dieser Satzung, es sei denn, die bisherigen Regelungen waren für die Nutzungsberechtigten günstiger.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30
Haftung
(1) Die Gemeinde Schacht-Audorf haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtung, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungsvorschriften.
(2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Schacht-Audorf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
a) § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) § 5 Abs. 2 Ziffer 1 ohne Genehmigung die Wege mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Kinderfahrzeugen oder Sportgeräten aller Art befährt,
c) § 5 Abs. 2 Ziffer 2 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
d) § 5 Abs. 2 Ziffer 3 Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,
e) § 5 Abs. 2 Ziffer 4 Druckschriften verteilt,
f) § 5 Abs. 2 Ziffer 5 in der Nähe einer Beisetzung jegliche Arbeiten durchführt,
g) § 5 Abs. 2 Ziffer 6 Einfriedungen und Hecken übersteigt sowie Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt betritt,
h) § 5 Abs. 2 Ziffer 7 eine Trauerfeier oder ein Begräbnis ohne Genehmigung der Angehörigen fotografiert,
i) § 5 Abs. 2 Ziffer 9 Tiere unangeleint mit sich führt und/oder den Tierkot nicht wieder entfernt,
j) § 5 Abs. 2 Ziffer 11 spielt, sich sportlich betätigt, lärmt und/oder Musikwiedergabegeräte ohne vorherige Genehmigung betreibt,
k) als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 3 ohne vorherige Zulassung tätig wird,
l) Grabstätten entgegen § 23 vernachlässigt. (2) Jede Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 134 Abs. 6 der Gemeindeordnung mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden. Auf das Verfahren und die Festsetzung der Geldbuße findet das „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)“ in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 32
Sprachform
Soweit in dieser Satzung die männliche Sprachform benutzt wird, bezieht sich diese gleichermaßen auf Menschen jeden Geschlechts.
§ 33
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für den Friedhof der Gemeinde Schacht-Audorf vom 28.03.2012 außer Kraft.
Schacht-Audorf, den 9. Dezember 2019
gez. Nielsen
Beate Nielsen (Bürgermeisterin)
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung der Friedhofssatzung Schacht-Audorf
Amt Eiderkanal Schacht-Audorf, 26.11.2019 FB 2 Ordnungsangelegenheiten Az.: 028.23 - NFI/IGn Id.-Nr.: 194347 Vorlagen-Nr.: GV8-35/2019
Beschlussvorlage
zu Punkt 12. für den öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung (Gemeinde Schacht-Audorf) am Montag, 9. Dezember 2019
Beratung und Beschlussfassung über die 2. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Schacht-Audorf über die Erhebung von Friedhofsgebühren
- 1. Darstellung des Sachverhaltes:
Mit der 2. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Schacht-Audorf über die Erhebungvon Friedhofsgebühren werden vorrangig die Dienst- und Verwaltungsleistungen aufgenommen, die mit der Neufassung der Friedhofssatzung gelten und für die es bisher keine Gebührenregelung gab, um eine Rechtsgrundlage zu haben. Zudem haben sich durch die Neufassung der Friedhofssatzung Änderungen in der Nummerierung ergeben. Die bisherigen Gebühren bleiben in der Höhe unverändert. Nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) sind Gebühren in regelmäßigen Abständenin Bezug auf das Kostendeckungsprinzip zu überprüfen.
Es wird daher verwaltungsseitig vorgeschlagen, die Friedhofsgebühren in der Gänze im Jahr 2020 zu überprüfen und über die Ergebnisse in den gemeindlichen Gremien zu beraten undggfs. Beschlüsse zu fassen.
- 2. Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Verwaltungsleistungen, die durch die bisherige Gebührensatzung nicht abgedeckt waren, kann mit einem höheren Grad der Kostendeckung gerechnet werden. Die Höhe der Gebühren ist allerdings abhängig von der Inanspruchnahme der Dienst- und Verwaltungsleistungen, so dass eine Prognose über die Entwicklung der Gebühreneinnahme erst nach einem entsprechenden Zeitraum gegeben werden kann.
- 3. Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die vorgelegte 2. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Schacht-Audorf über die Erhebung von Friedhofsgebühren. Die Verwaltung wirdgebeten, den zuständigen Gremien im kommenden Jahr eine aktuelle Gebührenkalkulationvorzulegen.
Im Auftragegez. Neele Fisch
Anlage(n):
- 2. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Schacht-Audorf über die Erhebung von Friedhofsgebühren
Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)
- 1. Änderungssatzung 28.06.2012 22.09.2012
- 2. Änderungssatzung 09.12.2019 01.01.2020
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schacht-Audorf?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Schacht-Audorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Kirchliche Friedhöfe in Schacht-Audorf
Friedhöfe von Kirchengemeinden — Satzung und Gebühren bestimmt die Kirchengemeinde.