Friedhofsgebühren Westerrönfeld 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Westerrönfeld · Schleswig-Holstein · PLZ 24784

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​‍

Satzung der Gemeinde Westerrönfeld über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57), des § 26 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein vom 04.02.2005 (GVOBl. S. 70) und der §§ 1,2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. S. 27), sowie des § 29 der Friedhofs- und Begräbnissatzung für den Gemeindefriedhof der Gemeinde Westerrönfeld wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 04.12.2025 folgende Friedhofsgebührensatzung erlassen:

§ 1 – Gegenstand der Gebühren

Für die Inanspruchname des Friedhofes der Gemeinde Westerrönfeld und seiner Einrichtungen sowie für die damit verbundenen Amtshandlungen bzw. Tätigkeiten werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes

Es werden erhoben für

  1. 1. Benutzung der Sargkammer (Leichenhalle) 50,00 €
  2. 2. Benutzung der Friedhofskapelle 280,00 €
  3. 3. Benutzung des Bahrwagens 30,00 €
  4. 4. Ausschmückung der Gruft 30,00 €
  5. 5. Aushebung und Schließen eines Erwachsenengrabes 500,00 €
  6. 6. Aushebung und Schließen eines Kindergrabes 140,00 €
  7. 7. Aushebung und Schließen eines Urnengrabes 140,00 €
  8. 8. Aushebung und Schließen eines Urnengrabes im „Am Ehrenhain“ 250,00 €
  9. 9. Beerdigung außerhalb der Dienstzeit des Bauhofes 80,00 €

§ 3 – Gebühr für Umbettung und Ausgrabungen

Es werden erhoben für das Ausgraben

  1. 1. der Leiche eines Kindes 350,00 €
  2. 2. der Leiche eines Erwachsenen 1000,00 €
  3. 3. einer Aschenurne 350,00 €

§ 4 – Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts und die Unterhaltung

und Pflege des Friedhofes

  1. 1. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes und die Unterhaltung und Pflege der Anlagen des Friedhofes werden je Grabstelle für die gesamte Nutzungszeit erhoben für
  2. 1. Reihengrab 800,00 €
  3. 2. Familiengrab 800,00 €
  4. 3. Urnengrab 600,00 €
  5. 4. Urnengrab mit Abdeckplatte 600,00 €
  6. 5. Reihengrab für Särge bis 1,20 m auf der Grabstätte für Tot- und Frühgeburten „Sternenkinder“ 100,00 €

(2) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt die Gebühr für jede Grabstelle 1/25 bzw. 1/15 (Urnen) für jedes Jahr der Verlängerung.

(3) Die Gebühr nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 beinhaltet nicht den Erwerb der Abdeckplatte. Diese hat der Nutzungsberechtigte auf eigene Kosten zu beschaffen.

§ 5 – Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts und die Unterhaltung

und Pflege besonderer Grabstellen

(1) Für die Unterhaltung und Pflege während der gesamten Dauer der Ruhezeit werden je Grabstelle erhoben für

  1. 1. Doppelschlichtgrab 2.500,00 €
  2. 2. Reihenschlichtgrab 2.500,00 €
  3. 3. Reihengrab für Unbenannte 1.800,00 €
  4. 4. Urnenschlichtgrab 840,00 €
  5. 5. Urnengrabstätte für Unbenannte 670,00 €
  6. 6. Urnengrabanlagen 950,00 €
  7. 7. Urnengrabanlage unterm Baum „Am Ehrenhain“ 950,00 €

(2) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts beträgt die Gebühr 1/25 bzw. 1/15 (Urnengräber) für jedes Jahr der Verlängerung.

§ 6 – Gebühr für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern

Wird eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhenszeit von der Gemeinde zurückgenommen, werden für jedes angefangene Jahr der noch verbleibenden Ruhensfrist 1/25 bzw. 1/15 (Urnen) der entsprechenden Gebühr nach § 5 dieser Satzung erhoben.

§ 7 – Sonderleistungen

Für zusätzliche Leistungen werden besondere Entgelte in kostendeckender Höhe nach vorheriger Vereinbarung erhoben.

§ 8 – Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren werden nach der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Jevenstedt in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 9 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind der Inhaber des Nutzungsrechtes im Sinne des § 12 der Friedhofsatzung und der Antragsteller. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 10 – Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß den §§ 13, 26 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zulässig:

a) Vornamen und Familienname

b) Anschrift

c) Anzahl der Bemessungsgrundlagen

(2) Zum in Absatz 1 genannten Zweck dürfen personenbezogene Daten über die Bankverbindung nach den §§ 13, 26 LDSG nur mit Einwilligung des Betroffenen erhoben werden.

(3) Personenbezogene Daten nach Absatz 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung:

a) aus dem Einwohnermelderegister (§ 25 Abs. 7 i.V.m. § 25 Abs. 1 Landesmeldegesetz) und

b) in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung.

(4) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.

§ 11 – Gebührenveranlagung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Veranlagung zu den Gebühren erfolgt durch Bekanntgabe eines Gebührenbescheides.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 12 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.12.2023 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Westerrönfeld, 04.12.2025 Gemeinde Westerrönfeld

Dr. Norbert Klause Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Begräbnissatzung für den

Gemeindefriedhof der Gemeinde Westerrönfeld

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. S. 57), sowie § 26 des Bestattungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 04.02.2005 (GVOBI. S. 70) und der §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalenabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBI. S. 27) wird nach Beschlussfassungdurch die Gemeindevertretung vom 02.10.2025 folgende Friedhofs- und Begräbnissatzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

Teil I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Bezeichnung und Zweck des Friedhofes

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

§ 3 Einteilung des Friedhofes

§ 4 Gräberverzeichnis und Arten der Gräber

Teil II Ordnung auf dem Friedhof

§ 5 Besucher

§ 6 Zulassung von Gewerbetreibenden

Teil III Bestattung

§ 7 Anmeldung

§ 8 Bestattungsfristen

§ 9 Ruhefristen

§ 10 Grabbelegung

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

Teil IV Nutzungsrecht

§ 12 Verleihung des Nutzungsrechts

§ 13 Übertragbarkeit des Nutzungsrechts

§ 14 Erlöschen des Nutzungsrechts

Teil V Grabstätten

§ 15 Dauer der Grabnutzung

§ 16 Beginn und Umfang der Grabnutzung

§ 17 – Abmessungen § 18

Grabpflege

Teil VI Grabmale

§ 19 Antrag und Genehmigung

§ 20 Form und Werkstoff

§ 21 Inschrift

§ 22 Maße und Aufstellung

§ 23 – Standsicherheit § 24

Haftung

Teil VII Bepflanzung

§ 25 Einheitliche Gestaltung

§ 26 Grabhügel

§ 27 Art der Bepflanzung

§ 28 Grabschmuck

Teil VIII Schlussbestimmungen

§ 29 Gebühren

§ 30 Rechtsmittel

§ 31 Inkrafttreten

Teil I Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Bezeichnung und Zweck des Friedhofes

Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Westerrönfeld und trägt die Bezeichnung Gemeindefriedhof Westerrönfeld. Er dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Westerrönfeld wohnen sowie derjenigen, die auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch von Angehörigen dort beigesetzt werden wollen.

§ 2

Verwaltung des Friedhofes

(1) Der Gemeindefriedhof wird von der Amtsverwaltung verwaltet. (2) Die Arbeiten zur Unterhaltung und Reinigung des Friedhofes, seiner Gebäude und Anlagen sowie das Herstellen und Verfüllen der Gräber werden von Arbeitskräften der Gemeinde vorgenommen.

§ 3

Einteilung des Friedhofes

(1) Der Friedhof wird in Reviere eingeteilt. Über die Einteilung wird ein Lageplan aufgestellt. Er bestimmt Lage und Art der Gräber und ist für die Belegung des Friedhofes verbindlich. (2) Über die Anlage der Grabstätten für Unbenannte ist ein gesonderter Lageplan zu erstellen, der nicht öffentlich zugänglich ist.

§ 4

Gräberverzeichnis und Arten der Gräber

(1) Aufgrund des Lageplanes ist ein Verzeichnis der Grabstellen zu führen, das sowohl die belegten als auch die freien Grabplätze enthält, unterteilt nach Art der Gräber. (2) Das Verzeichnis enthält neben der Nummer, den Namen und die Anschrift des/der Nutzungsberechtigten, das Datum des Beginns und des Endes des Nutzungsgechtes, den/die Namen der beigesetzten Person/en mit dem /den Datum/Daten der Beisetzung/en. (3) Folgende Gräberarten werden vorgehalten:

a) Reihengräber für Erwachsene und Kinderb) Reihenschlichtgräber mit Grabplattec) Reihenschlichtgräber mit Kieselstreifend) Reihengräber für Unbenanntee) Wahlgräber mit 2 Grabstellen mit 3 Grabstellen mit 4 Grabstellen mit 6 Grabstellen mit 8 Grabstellenf) Doppelschlichtgräberg) Urnengräberh) Urnenschlichtgräberi) Urnengräber für Unbenanntej) Urnengräber mit Abdeckplattek) Urnengrabanlage (z.B. Urnenbaumgrab, Urnenschiff, Leuchturm)

l) Urnengrabanlage unterm Baum „Am Ehrenhain“

Teil II Ordnung auf dem Friedhof

§ 5

Besucher (1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.

(2) Innerhalb des Friedhofes ist untersagt:

a) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhundeb) das Befahren mit einem Fahrrad, das schließt jedoch die Mitnahme, z.B. als Transportmittel für Blumen, nicht ausc) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Krankenfahrstühle, soweit nicht eine besondere Genehmigung der Amtsverwaltung erteilt worden istd) das Betreten fremder Grabstätten und der Friedhofsanlagen außerhalb der Wegee) das Ablegen von Abfall außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätzef) das Feilbieten von Waren aller Art, und das Anbieten gewerblicher Diensteg) das Fotografieren von Trauerfeiern und Leichenbegängnissen ohne Erlaubnis der Angehörigen

§ 6

Zulassung von Gewerbetreibenden

(1) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof bedarf einer Zulassung. Die Zulassung wird durch die Amtsverwaltung schriftlich erteilt.

(2) Die Zulassung kann nur Gewerbetreibenden erteilt werden, die eine gewerberechtliche Anmeldung ihres Betriebes nachweisen können.

(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, fortgefallen sind.

Teil III Bestattung

§ 7

Anmeldung

(1) Bestattungen sind der Amtsverwaltung unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles anzumelden. Dabei ist die gewünschte Grabart anzugeben. Tag und Stunde der Bestattung werden im Einvernehmen mit den Angehörigen festgesetzt.

(2) An Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen statt. Ordnungsbehördliche Anordnungen bleiben ausgenommen.

§ 8

Bestattungsfristen

Die Bestattungen sind innerhalb der in der Verordnung über das Leichenwesen in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fristen durchzuführen.

§ 9

Ruhefristen

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt 25 Jahre. Für Kindergräber (Kinder bis zu 5 Jahren) und Aschenüberreste beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.

§ 10

Grabbelegung

(1) Die Belegung von Grabstätten nach § 4 Absatz 2 Buchstaben c) und f) ist wahlweise mit einem Sarg und einer Urne je Grabstelle oder mit 2 Urnen je Grabstelle zulässig. (2) Auf Wahlgräbern können über die Leichenbestattung hinaus bis zu zwei Aschenurnen verstorbener Angehöriger je Grabstelle beigesetzt werden. Auf Urnengräbern nach § 4 Absatz 2 Buchstaben g) und j) können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(3) Auf den Urnengrabanlagen nach § 4 Absatz 2 Buchstabe k) können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Auf den Urnengrabanlagen nach § 4 Absatz 2 Buchstabe l) dürfen nur Urnen aus nachweislich biologisch abbaubaren Materialien verwendet werden.

(5) Auf einer Grabstelle können verstorbene Mütter mit ihren Neugeborenen oder nicht über 1 Jahr alten gleichzeitig gestorbenen Kindern sowie gleichzeitig verstorbene Geschwister unter 5 Jahren in einem gemeinschaftlichen Sarg bestattet werden.

§ 11

Umbettung und Ausgrabungen

(1) Umbettungen innerhalb des Friedhofes werden nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet und bedürfen der ordnungsbehördlichen Genehmigung nach Maßgabe der Verordnung über das Leichenwesen. Sie können nur in den Monaten November bis April stattfinden.

(2) Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche ist auf Antrag einer oder eines Hinterbliebenen, der nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger gestellt werden kann, mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde zulässig. Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Für die Ausgrabung und Umbettung von Urnen durch den Friedhofsträger ist eine Genehmigung nicht erforderlich; Satz 3 gilt entsprechend. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Gemeinde stellt das Benehmen mit der Gesundheitsbehörde her.

(3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden.

Teil IV Nutzungsrecht

§ 12

Verleihung des Nutzungsrechts

(1) Die Verleihung des Rechts der Grabnutzung muss schriftlich beantragt werden.

(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Dingliche Rechte an den Grabstätten werden nicht eingeräumt.

(3) Mit der Überlassung der Grabstätte und nach Zahlung der in der Gebührensatzung festgesetzten

(4) Grabnutzungsgebühr wird die Befugnis verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofssatzung zu nutzen.

(1) Über die Verleihung des Nutzungsrechts kann dem Berechtigten auf Verlangen eine Urkunde ausgestellt werden, aus welcher die Art des Grabes, die Revier- und Grabnummer sowie die Dauer der Nutzungszeit hervorgehen. Dies gilt nicht für das Grabfeld für Unbenannte.

§ 13

Übertragbarkeit des Nutzungsrechts

(1) Die Übertragung des Nutzungsrechts an andere Personen ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Amtsverwaltung zulässig.

(2) Das Nutzungsrecht ist frei vererblich an Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie, Geschwister. (3) Der Erbe hat binnen sechs Monaten nach Ableben des Berechtigten die Umschreibung des Nutzungsrechts zu beantragen.

§ 14

Erlöschen des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Nutzungsdauer.

(2) Das Nutzungsrecht erlischt ferner entschädigungslos,

a) wenn der Erbe die Umschreibung des Nutzungsrechts nicht innerhalb der in § 13 Abs. 3 gesetzten Fristbeantragt,

b) wenn der Berechtigte keinen Erben hinterlässt oder mehrere Erben sich nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Berechtigten über den neuen Nutzungsberechtigten zu einigen vermögen,

c) wenn die Grabstätte trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung in Abständen von je einem Monat nicht nach Maßgabe dieser Satzung gepflegt bzw. unterhalten wird,

d) wenn am hiesigen Ort die Familie ausgestorben ist oder von hier fortzieht und niemand zur Instandhaltung der Grabstätte beauftragt wurde.

(3) Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände gehen nach Erlöschen des Nutzungsrechts ohne Entschädigung in das Eigentum der Gemeinde über. Sie werden nach Ablauf der Ruhefrist entfernt. Etwa noch vorhandene Urnen werden ebenfalls entfernt. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

(4) Die Ruhefrist wird durch vorzeitiges Erlöschen des Nutzungsrechts nicht berührt.

Teil V Grabstätten

§ 15

Dauer der Grabnutzung

(1) Die Grabnutzung wird für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt. Bei Grabstätten nach § 4 (2) Buchstabe c),

e) und f) beträgt die Nutzungszeit, unabhängig von der Art der ersten Belegung, 25 Jahre. Bei Grabstätten nach § 4 (2) Buchstabe g), h), i), j), k) und l) beträgt die Nutzungszeit 15 Jahre.

(2) Die Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten nach § 4 Absatz 2 Buchstabe c), e), f), g), j) und k) ist zulässig. Der Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechts kann bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Nutzungsdauer gestellt werden.

(3) Wird bei späteren Beisetzungen die Dauer des Nutzungsrechts durch die Ruhefrist überschritten, so ist vor der Beisetzung die notwendig werdende Verlängerung zu beantragen. Die Dauer des Nutzungsrechts muss dabei mindestens der Ruhefrist entsprechen.

§ 16

Beginn und Umfang der Grabnutzung

(1) Die Gräber nach § 4 Abs. 2 Buchstaben a) - d) und f), h), i), j) und l) werden jeweils im Beerdigungsfall zur Beisetzung des bestimmten Verstorbenen nach der Reihe überlassen.

(2) Wahlgräber nach § 4 Abs. 2 Buchstabe e) und Urnengräber nach § 4 Abs. 2 Buchstabe g) und k) werden in Erwartung künftiger Sterbefälle und im Beerdigungsfall überlassen.

In Wahlgräbern können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Satzung geltena) Ehegatten, Verlobte und Lebenspartnerb) Verwandte in auf- und absteigender Liniec) Geschwisterd) angenommene Kindere) Ehegatten, Verlobte und Lebenspartner der unter b) bis d) bezeichneten Personen.

§ 17

Abmessungen

Die Abmessung einer Grabstätte betragen beia) einem Reihenschlichtgrab/Reihengrab für Unbenannte 2,30 m x 1,20 mb) einem Urnenschlichtgrab 1,15 m x 0,60 mc) einer Urnengrabstätte für Unbenannte 0,50 m x 0,50 md) der Doppelschlichtgräber 2,30 m x 2,40 m

§ 18

Grabpflege

(1) Reihengräber und Urnengräber sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung in angemessener Form herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungsdauer ordnungsgemäß instand zu halten. (2) Wahlgräber sind unmittelbar nach Erwerb des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Nutzungsdauer in angemessener Form instand zu halten. (3) Im Falle der Vernachlässigung der Unterhaltung und Pflege findet § 14 Anwendung. (4) Sofern das Nutzungsrecht entzogen worden ist, können zur Vermeidung eines Unkrautwuchses die Grabstellen eingeebnet und abgesät werden. Die Pflege der Reihen-, Urnen- und Doppelschlichtgräber, der Urnengrabanlagen sowie der Grabstätten für Unbenannte erfolgt durch die Gemeinde.

Teil VI Grabmale

§ 19

Antrag und Genehmigung

(1) Die Aufstellung eines Grabmals oder anderer Anlagen bedarf der Genehmigung. Sie ist vor Beginn der Arbeiten auf dem Friedhof schriftlich zu beantragen. (2) Der Antrag muss genaue Angaben über Lage der Grabstätte, Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift enthalten. Die vorgesehenen Schriftzeichen sind beispielhaft in natürlicher Größe aufzuführen. (3) Dem Antrag sind Schnitt- und Ansichtszeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 beizufügen. (4) Die Genehmigung wird schriftlich unter Rückgabe einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Zeichnung erteilt. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden. (5) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die sonstige Anlage nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung entspricht. (6) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale oder andere Anlagen sind unverzüglich nach Aufforderung zu entfernen. Die Ersatzvornahme zu Lasten des Nutzungsberechtigten ist nach erfolgloser zweimaliger Aufforderung und nach vorheriger Androhung zulässig. Das gleiche gilt für Grabmale oder Anlagen, die von den genehmigten Entwürfen abweichen. (7) Eine Grabmalaufstellung für die Urnengrabanlage „Am Ehrenhain“ sind grundsätzlich nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung bringt an den Bäumen eine Markierung an.

§ 20

Form und Werkstoff (1) Das Grabmal muss in Form und Werkstoff künstlerisch und handwerklich gut gestaltet sein und sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Sie müssen dem Größenverhältnis der Grabstätte entsprechen und sich der Umgebung anpassen.

(2) Da auf dem Friedhof eine gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich ist, darf ein Grabmal andere bereits vorhandene Grabmale in ihrer Wirkung nicht unangemessen beeinträchtigen.

(3) Geeigneter Werkstoff für Grabmale ist jedes Naturgestein, dessen Aussehen der Würde des Friedhofs während der gesamten Grabnutzungsdauer zu entsprechen geeignet ist. Bei Grabmalen mit polierten Vorderflächen sind die übrigen sichtbaren Seiten des Grabmals nicht rauher als gestockt zu bearbeiten, um zu große Kontraste zu vermeiden.

(4) Bei Breitsteinen sind Sockel nur in einer Höhe bis zu 1/5 der Gesamthöhe, höchstens aber bis zu 15 cm Höhe, zugelassen.

§ 21

Inschrift

(1) Die Inschriften müssen mit der Form, der Größe und der Farbwirkung des Grabmals in Einklang stehen und der Würde des Friedhofs entsprechen.

(2) Die erhaben gearbeitete Schrift wird besonders empfohlen.

(3) Die vertiefte Schrift soll in genügender Tiefe eingearbeitet sein.

(4) Aufgesetzte Buchstaben aus Bronze, Eisen oder anderen Metallen sind nur auf Ebenen und glatten Flächen zu verwenden und müssen so beschaffen sein, dass eine später einsetzende Oxydierung der Metalle keine Färbung der Steine aufkommen lässt.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise auf der unteren Hälfte der Rückseite der Grabmale angebracht werden.

§ 22

Maße und Aufstellung

(1) Auf jedem Grab darf nur ein Grabmal aufgestellt werden. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin.

(2) Die Höhe des Grabmals muss der Form entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis zu der Größe der Grabstätte und der Beschaffenheit der Umgebung stehen.

(3) Flache Kissensteine mit geringer Neigung nach vorn sind zulässig.

(4) Auf Reihenschlichtgräbern nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b und Urnenschlichtgräbern werden Grabsteine mit den Maßen 0,40 m x 0,30 m x 0,12 m plan zur Rasenfläche verlegt.

(5) Für die Doppelschlichtgräber und Reihenschlichtgräber nach § 4 Abs. 2 Buchstabe c) steht oberhalb der Grabstätte ein Flächenstreifen aus Kies zur Verfügung, in dem die Einbettung eines Grabsteines bzw. Aufstellung eines Grabmals erfolgt. Die Verlegung der Grabsteine bzw. Aufstellung der Grabmale auf diesen Gräbern erfolgt auf Anweisung der Gemeinde durch den von den Angehörigen zu beauftragten Steinmetz. Die Grabsteine bzw. Grabmale werden nach Ablauf der Nutzungszeit von der Friedhofsverwaltung abgeräumt.

(6) Die maximale Größe der Grabsteine, auch als Feldsteine, für die Urnengrabanlagen beträgt H 0,25 m x B 0,50 m x T 0,40 m. Die Grabsteine der Urnenbaumgräber sind am Rand der runden Grabanlage der Reihe nach aufzustellen. Die Grabsteine zeigen mit der Schriftseite Richtung Baum.

§ 23

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein.

(2) Nicht handwerksgerecht ausgeführte Gründungen müssen auf Anordnung der Amtsverwaltung unverzüglich neu hergestellt werden.

§ 24

Haftung

(1) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die auf den Grabstätten genehmigten und aufgestellten Grabmale und sonstige Anlagen.

(2) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen der Grabmale und Abstürzen von Teilen oder auf andere Weise durch ihr Verschulden verursacht wird.

(3) Grabmale, die umzustürzen drohen oder Zeichen der Zerstörung aufweisen, können von der Amtsverwaltung entfernt werden, falls der Nutzungsberechtigte nach vorheriger schriftlicher Aufforderung oder öffentlicher Bekanntmachung nicht in der Lage ist oder sich weigert, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzunehmen.

(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Amtsverwaltung ohne vorherige Ankündigung lose oder schief stehende Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten umlegen lassen.

(5) Die Gemeinde und die Friedhofsverwaltung haften nicht für Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Friedhofs, durch Tiere oder durch Naturereignisse in der Fläche an einzelnen Bäumen oder Landschaftselementen entstehen.

Teil VII Bepflanzung

§ 25

Einheitliche Gestaltung

(1) Alle Grabstätten müssen in würdiger Weise und in Anpassung an das Gesamtbild des Friedhofes gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

(2) Den Nutzungsberechtigten ist es freigestellt, die gärtnerische Anlage, Pflege und Ausschmückung der Grabstätten selbst zu übernehmen oder sie einem Gärtner zu übertragen.

§ 26

Grabhügel

(1) Die Gräber sind innerhalb von 6 Wochen nach ihrer Belegung abzuräumen und aufzuhügeln.

(2) Die Grabhügel sollen nicht über 10 cm hoch sein.

(3) Bei Familiengräbern ist die Fläche unbelegter Grabplätze sauber zu halten oder zu bepflanzen.

(4) Die anfallenden Erdmassen, Kränze usw. sind getrennt auf die hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern.

§ 27

Art der Bepflanzung

(1) Die Familienbegräbnisse sind innerhalb eines Jahres mit einer Lebensbaumhecke zu umgeben. Diese Hecke ist mindestens einmal jährlich zu beschneiden und darf eine Höhe von 60 cm nicht übersteigen. An Stelle einer Lebensbaumhecke ist entlang des Weges eine 3 cm bis 6 cm starke Natursteineinfassung mit einer Höhe von 10 cm über Terrain zugelassen.

(2) Reihen- und Urnengräber können an Stelle der Lebensbaumhecke durch eine Natur- oder Kunststeinumrandung abgegrenzt werden. Diese Umrandung soll nicht breiter und nicht höher als 10 cm sein.

(3) Das Innenfeld dieser Umrandung kann mit gewaschenen Kieselsteinen abgedeckt werden. Reihen-, Doppel- und Urnenschlichtgräber sind ausschließlich mit Rasenbewuchs zu versehen. Zur Wegseite hin besteht eine äußere Einfassung mit Naturstein.

(4) Innerhalb der Doppelschlichtgräber und der Reihenschlichtgräber nach § 4 Abs. 2 Buchstabe c) ist ein Kiesstreifen vorhanden. Nur auf diesem Kiesstreifen sind in der Breite der Grabstätte als Grabschmuck Steckvasen für Blumen und Pflanzschalen zugelassen.

(5) Die Gesamtfläche der Grabstätten für Unbenannte ist mit Rasenbewuchs versehen.

(6) Urnengräber mit Abdeckplatte sind mit einer Natur- oder Kunststeinumrandung abzugrenzen und vollständig mit einer Abdeckplatte abzudecken. Die Umrandung soll nicht höher und nicht breiter als 10 cm sein.

§ 28 Grabschmuck

(1) Blumen, Kränze und Grabschmuck sollen möglichst aus lebenden Pflanzen gestaltet werden.

(2) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen.

(3) Das Aufstellen von Konservendosen und anderen unwürdigen Gefäßen zur Aufnahme von Blumen auf den Grabstätten ist nicht gestattet.

(4) Unzulässige Anpflanzungen und nicht genehmigte Einfassungen werden von der Amtsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt.

(5) Der Entfernung müssen eine schriftliche Aufforderung oder öffentliche Bekanntgabe und eine angemessene Frist zur Abänderung vorangegangen sein.

Teil VIII Schlussbestimmungen

§ 29 Gebühren

Für die Erhebung der Gebühren ist die Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.

§ 30 Datenverarbeitung

(1) Zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Aufgaben ist die Gemeinde berechtigt, erforderliche personenund betriebsbezogene Daten von den Ordnungsämtern, den Standesämtern, den Bestattungsunternehmern und den Kirchen zu erheben und weiterzuverarbeiten.

(2) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von den nach Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 31

Inkrafttreten

Die Friedhofs- und Begräbnissatzung für den Gemeindefriedhof der Gemeinde Westerrönfeld tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Begräbnissatzung vom 02.12.2022 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Westerrönfeld, 02.10.2025

Gemeinde Westerrönfeld

Dr. Norbert Klause

Bürgermeister