Friedhofsgebühren Osterrönfeld 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Osterrönfeld · Schleswig-Holstein · PLZ 24783

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (veröffentlicht am 31.03.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
875,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Variante in Rasenlage: 1.565 €
📄 § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GebS (Reihengrabstätte, Sarg über 1,20 m)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.565,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pauschale für bis zu 3 Grabbreiten; 2./3. Belegung je 1.565 € extra
📄 § 6 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GebS (Wahlgrabstätte)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Variante mit Grabfeldunterhaltung: 1.190 €
📄 § 6 Abs. 1 Nr. 4 lit. a GebS (Urnenreihengrabstätte, 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.450,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 1 Nr. 5 lit. c GebS (Urnenwahlgrabstätte, Themengarten, je Urne)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.450,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Baum- u. Naturgrab; Variante für 2 Urnen: 2.200 €
📄 § 6 Abs. 1 Nr. 5 lit. a GebS (Baum- und Naturgrabstätte für 1 Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
625,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sargbestattung im Wahlgrab: 700 €
🧮 Sarg: 625 € · Urne: 240 €
📄 § 6 Abs. 4 Nr. 1 lit. a bb) und Nr. 2 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
315,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Entfällt für Mitglieder von EKD-Gliedkirchen u. ACK-Kirchen
📄 § 6 Abs. 5 Nr. 1 GebS

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (veröffentlicht am 31.03.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​ Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rendsburg (als Friedhofsträgerin für die Kirchengemeinde St. Michaelis Osterrönfeld) — Gebührenordnung

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof Osterrönfeld, betrieben von der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rendsburg

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rendsburg hat am

  1. 29.01. 2025 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung i. V. m. § 40 der Friedhofssatzung für den Friedhof Osterrönfeld, dessen Betrieb die Kirchengemeinde Rendsburg als Friedhofsträgerin für die Kirchengemeinde St. Michaelis Osterrönfeld wahrnimmt, folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des obengenannten Friedhofes und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 und § 7 aufgeführte Leistungen der Friedhofsträgerin werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag die Friedhöfe oder ihre Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) 1 Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). 2 Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.

( 2 ) 1 Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. 2 Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. 3 Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

( 3 ) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.

(4) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Beträgen die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe dazu.

( 5 ) 1 Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. 2 § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

( 6 ) 1 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Somit wird die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 durch die Einlegung nicht aufgehoben. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungs-verfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.

Januar 1960 (BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

( 7 ) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4

Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten Rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) 1 Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 2 Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5

Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6

Gebührentarif

( 1 ) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:

  1. 1. Reihengrabstätte

a) für Särge bis 1,20 m - für 20 Jahre 625,00 €

b) für Särge über 1,20 m - für 25 Jahre 875,00 €

c) für Särge über 1,20 m - für 25 Jahre in Rasenlage 1.565,00 €

d) zusätzliche Belegung mit einer Urne - für 20 Jahre 200,00 €

  1. 2. Wahlgrabstätte für 25 Jahre

a) für bis zu 3 Grabbreiten 1.565,00 €

b) Belegung der 2. und 3. Grabbreite - je 1.565,00 €

c) für 4 bis 6 Grabbreiten 3.125,00 €

d) Belegung der 5. und 6 Grabbreite - je 1.565,00 €

e) in Rasenlage mit Pflanzstreifen - je Grabbreite 1.900,00 €

f) zusätzliche Belegung (bei einer mit Sarg belegten Grabbreite)

mit einer Urne - für 20 Jahre - je Urne 200,00 €

  1. 3. a) Wahlgrabstätte für 25 Jahre in Rasenlage und Übernahme der Grabfeldunterhaltung – je Grabbreite

2.250,00 €

b) zusätzliche Belegung mit einer Urne für 20 Jahre

200,00 €

  1. 4. a) Urnenreihengrabstätte - 1 Urne - für 20 Jahre

500,00 €

b) wie zu a) - mit Grabfeldunterhaltung

1.190,00 €

  1. 5. Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre

a) Baum- und Naturgrabstätte für 1 Urne

1.450,00 €

b) Baum- und Naturgrabstätte für 2 Urnen

2.200,00 €

c) Bestattung im Themengarten - je Urne

1.450,00 €

  1. 6. Verlängerung von Nutzungsrechten

a) Für den jeweiligen Verlängerungszeitraum wird der Monatsbetrag der Gebühr unter Nummern 2, 3 und 5 angesetzt und die Gebühr entsprechend berechnet.

b) Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten unter 2 a, die vor dem 01.01.2003

erworben wurden, gilt die Verlängerung pro Jahr und Grabbreite, höchstens jedoch bis zu Betrag unter 2 c).

Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten unter 2 c), die vor dem 01.01.2003

erworben wurden, gilt die Verlängerung pro Jahr und Grabbreite, höchstens jedoch bis zu dem Betrag unter 2 c)

(2) Die Gebühr für den Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

(3) Verwaltungsgebühren werden wie folgt erhoben:

  1. 1. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals und laufende Überwachung seiner Standsicherheit sowie Aufnahme des Grabmals nach Ablauf des Nutzungsrechts

a) liegendes Grabmal / Platten

50,00 €

b) stehendes Grabmal / Stelen

120,00 €

  1. 2. Entscheidung über Antrag auf Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden für deren bzw. dessen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

40,00 €

(4) Gebühren für die Bestattung werden erhoben für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde:

  1. 1. Erdbestattung

a) bei Reihengrabstätten

aa) Särge bis 1,20 m

350,00 €

bb) Särge über 1,20 m

625,00 €

b) bei Wahlgrabstätten

aa) Särge bis 1,20 m

400,00 €

bb) Särge über 1,20 m

700,00 €

  1. 2. Urnenbeisetzung

240,00 €

(5) Sonstige Gebühren:

  1. 1. Benutzung der Friedhofskapelle aus Anlass einer Bestattung

315,00 €

Die vorgenannte Gebühr für die Benutzung der Kapelle wird von Personen,

die Glieder einer Gliedkirche der EKD oder die Mitglieder von Religionsgemeinschaften sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, nicht erhoben.

  1. 2. Gebühren für Ausgrabungen / Umbettungen

a) Ausgrabung eines Sarges:

b) Ausgrabung einer Urne:

2.100,00 € 480,00 €

3: Grabpflege und Erdarbeiten

Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie für die Ausführung von Erdarbeiten richten sich nach den jeweils ortsüblichen Preisen und Löhnen.

§ 7

Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsträgerin die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8

Schlussbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die seit dem 12.12. 2014 geltende Friedhofsgebührensatzung vom 13.11. 2014 außer Kraft.

*

Rendsburg, den 30.01. 2025

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rendsburg

  • Der Kirchengemeinderat -

Stellv.. Vorsitzende

Siegel

Mitglied

Bekantmachungshinweis:

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde

  1. 1. vom Kirchengemeinderat beschlossen am 29.01. 2025,
  1. 2. kirchenaufsichtlich genehmigt am 10.03.2025
  1. 3. veröffentlicht am 31.03.2025

Kirchenaufsichtlich genehmigt

Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde Kirchenkreisverwaltung

Verwaltungsleitung Rendsburg, 10.03.25

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Osterrönfeld?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Osterrönfeld mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 24xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Osterrönfeld anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Osterrönfeld
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Variante mit Grabfeldunterhaltung: 1.190 €
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 240 € (Urne) bzw. 625 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sargbestattung im Wahlgrab: 700 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Osterrönfeld (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Entfällt für Mitglieder von EKD-Gliedkirchen u. ACK-Kirchen
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 24xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Osterrönfeld:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Osterrönfeld:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: