🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.03.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Jevenstedt
III. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Schülp b. Rendsburg über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein sowie nach § 27 der Friedhofssatzung der Gemeinde Schülp b. Rendsburg wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 04.12.2012 folgende II. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Schülp b. Rendsburg über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) erlassen:
Artikel I
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2 – Gebühren für den Erwerb des Grabnutzungsrechtes
(1) Die Benutzungsgebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes betragen für eine
- 1. Reihengrabstelle (eine Grabbreite)
- a) für Kinder bis zu 5 Jahre 240,00 €
für Kinder bis zu 5 Jahre in Rasenlage 450,00 €
b) für Personen über 5 Jahre 420,00 €
für Personen über 5 Jahre in Rasenlage 750,00 €
- 2. Familiengrabstelle je Grabbreite 420,00 €
- 3. a) Urnengrab 300,00 €
- b) Urnengrab in Rasenlage 540,00 € (2) Kinder unter einem Jahr und Totgeburten sowie Urnen können bei ausreichender Nutzungszeit in den Gräbern beigesetzt werden, in denen Angehörige beigesetzt sind. Die Benutzungsgebühr beträgt in diesen Fällen 240,00 €. (3) Die Gebühr für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes beträgt je Grabbreite und Jahr der Verlängerung 1/30 bzw. 1/20 (Urnen) der Nutzungsgebühr. (4) Wird eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist von der Gemeinde zurückgenommen, werden für jedes angefangene Jahr der noch verbleibenden Ruhefrist 1/30 bzw. 1/20 (Urnen) der entsprechenden Gebühr nach § 2 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung erhoben.
Artikel II Inkrafttreten Die II. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Schülp b. Rendsburg, 02.03.2017 Veröffentlicht!
Amt Jevenstedt Gemeinde Schülp b. Rendsburg Der Amtsdirektor Wolfgang Wachholz Im Auftrag Bürgermeister Carina Sievers
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Jevenstedt
III. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Schülp b. Rendsburg über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein sowie nach § 27 der Friedhofssatzung der Gemeinde Schülp b. Rendsburg wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 04.12.2012 folgende II. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Schülp b. Rendsburg über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) erlassen:
Artikel I
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2 – Gebühren für den Erwerb des Grabnutzungsrechtes
(1) Die Benutzungsgebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes betragen für eine
- 1. Reihengrabstelle (eine Grabbreite)
- a) für Kinder bis zu 5 Jahre 240,00 €
für Kinder bis zu 5 Jahre in Rasenlage 450,00 €
b) für Personen über 5 Jahre 420,00 €
für Personen über 5 Jahre in Rasenlage 750,00 €
- 2. Familiengrabstelle je Grabbreite 420,00 €
- 3. a) Urnengrab 300,00 €
- b) Urnengrab in Rasenlage 540,00 € (2) Kinder unter einem Jahr und Totgeburten sowie Urnen können bei ausreichender Nutzungszeit in den Gräbern beigesetzt werden, in denen Angehörige beigesetzt sind. Die Benutzungsgebühr beträgt in diesen Fällen 240,00 €. (3) Die Gebühr für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes beträgt je Grabbreite und Jahr der Verlängerung 1/30 bzw. 1/20 (Urnen) der Nutzungsgebühr. (4) Wird eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist von der Gemeinde zurückgenommen, werden für jedes angefangene Jahr der noch verbleibenden Ruhefrist 1/30 bzw. 1/20 (Urnen) der entsprechenden Gebühr nach § 2 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung erhoben.
Artikel II Inkrafttreten Die II. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Schülp b. Rendsburg, 02.03.2017 Veröffentlicht!
Amt Jevenstedt Gemeinde Schülp b. Rendsburg Der Amtsdirektor Wolfgang Wachholz Im Auftrag Bürgermeister Carina Sievers