📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (I. Nachtragssatzung vom 31.03.2023, in Kraft seit 01.05.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof Büdelsdorf
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. Seite 57) und § 26 Abs. 1-4 des Bestattungsgesetzes vom 04.02.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70) und der §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, und 6 Abs. 1-4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) - jeweils in der derzeit gültigen Fassung - wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 12.12.2019 folgende Gebührensatzung zur Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Stadt Büdelsdorf erlassen:
§ 1
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts beträgt für
1. Sarggrabstätten
als Reihengrabstätten
a) fur Särge bis 1,20 m Länge 312,00 €
b) fur Särge über 1,20 m Länge 1.345,00 €
c) in Gemeinschaftsgrabanlage mit 1.155,00 € gemeinsamem Grabmal
als Wahlgrabstätten
a) pro Grabbreite 617,00 €
b) wie a), aber in Rasenlage 1.466,00 €
2. Urnengrabstätten
als Reihengrabstätten
a) in Rasenlage 760,00 €
b) wie a), aber anonym 740,00 €
c) wie a), aber in Gemeinschaftsgrabanlage mit gemeinsamem Grabmal 1.121,00 €
d) wie a), jedoch auf einem Baumgrabfeld mit gemeinsamem Grabmal inkl. Inschrift 1.139,00 € ohne Inschrift 1.014,00 €
als Wahlgrabstätten
a) pro Grabseite 475,00 €
b) wie a), aber in Rasenlage 909,00 €
c) wie b), jedoch im Kolumbarium 1.894,00 €
d) wie b), jedoch auf einem Baumgrabfeld ohne gemeinsames Grabmal 985,00 €
e) Baumgrabfeld als Reihengrab 749,00 €
(2) Zusatzbelegung bei Wahlgrabern gem. § 16 Abs. 3 der Friedhofssatzung pro Jahr der Doppelbelegung 22,00 € (3) Kinder unter 1 Jahr und Totgeburten konnen in Grabstätten beigesetzt werden, in denen Verwandte beigesetzt sind, sofern die Nutzungszeit ausreicht. Die Nutzungsgebühr beträgt 104,00 €
§ 2
Gebühren für die Verlängerung der Nutzungsdauer
Bei Verlängerung der Nutzungsdauer der Grabstätten sind für jedes Jahr der Verlängerung 1/20 der nach § 1 maßgeblichen Grabnutzungsgebühr zu zahlen.
§ 3
Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühr beträgt für
- 1. Reihen- oder Wahlgrabstände bis 1,20 m Länge 315,00 €
- 2. Reihen- oder Wahlgrabstände über 1,20 m Länge 450,00 €
- 3. Urnengrab 222,00 € 4.eine anonyme Urnenbestattung 111,00 €
- 5. Kolumbarium nach Ablauf der Ruhezeit 144,00 €
§ 4
Gebühr für die Reservierung von Wahlgräbern
(1) Wahlgräber aller Art konnen für max. 5 Jahre reserviert werden. Die Gebühr für eine Reservierung beträgt je Jahr 1/20 der nach § 1 maßgeblichen Grabnutzungsgebühr. (2) Im Falle einer Beisetzung innerhalb des Reservierungszeitaumes erfolgt eine Anrechnung der noch nicht abgegoltenen Reservierungsgebühr.
§ 5
Gebühr für Ausgrabungen
Als Gebühr für Ausgrabungen ist der fünffache Satz der Bestattungsgebühren gem. § 3 1. und 2. bzw. der zweifache Satz gem. § 3 3., 4. und 5. zu entrichten.
§ 6
Verwaltungsgebühren
(1) Bearbeitungsgebühr 20,00 € (2) Gebühr für die Erteilung des Bescheides über die Zulassung von Gewerbetriebenden 30,00 € (3) Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung von
- 1. Kissensteinen 30,00 €
- 2. andereen Grabmalen 41,00 €
- 3. Grabeinfassungen und sonstigen Anlagen 15,00 € (4) Gebühr für das Abräumen von
- 1. Kissensteinen bis 50 cm x 40 cm, 41,00 € Stelen bis 40 cm Breite und 60 cm Höhe
- 2. Breitsteinen bis 80 cm Breite und 70 cm Höhe, 83,00 € Stelen bis 60 cm Breite und 90 cm Höhe
- 3. Breitsteinen bis 120 cm Breite und 100 cm Höhe, 142,00 € Stelen bis 90 cm Breite und 120 cm Höhe
- 4. Breitsteinen und Stelen über 120 cm Breite und 120 cm Höhe sowie Findlingen wird nach Aufwand abgerechnet.
§ 7
Gedenksteine
Die Nutzungsgebühr für eine einzelne Gedenkfläche auf einem Gedenkstein beträgt 314,00 €. Die Nutzungsdauer je Gedenkfläche beträgt 20 Jahre. Bei Verlängerung der Nutzungsdauer beträgt die Verlängerungsgebühr je Verlängerungsjahr 1/20 der Nutzungsgebühr. Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Inschrift entfernt, soweit keine Verlängerung vor Ablauf der Nutzungszeit stattfindet.
§ 8
Sonderleistungen
Für zusätzliche Leistungen der Friedhofsverwaltung werden besondere Entgelte nach vorheriger Vereinbarung erhoben.
§ 9
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer die Leistungen beantragt oder im eigenen Interesse veranlasst hat. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 10
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
Die Gebührenpflicht entsteht, wenn die Leistung beantragt oder veranlasst worden ist. Die Gebühr wird sofort fällig.
§ 11
Datenverarbeitung
Zur Ermittlung des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldner und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung, ist die Erhebung der erforderlichen personenbezogenen Daten gem. Europäischer Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und § 3 Landesdatenschutzgesetz bei den in § 44 Abs. 2 der Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Stadt Büdelsdorf in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Institutionen zulässig. Die Daten dürfen von der datenerhebenden Stelle nur zum Zweck der Gebührenerhebung nach dieser Satzung und zur Fertigung statistischer Nachweise verwendet und weiterverarbeitet werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01. Februar 2020 in Kraft. Mit dem gleichen Tag treten die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 01.08.2010 und die hierzu ergangene Nachtragssatzung außer Kraft.
Büdelsdorf, den 15.01.2020 Der Bürgermeister
L. S.
Hinrichs
2. Friedhofssatzung Stand: 2020 (Friedhofssatzung vom 15.01.2020, in Kraft seit 01.02.2020) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof Büdelsdorf
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. Seite 57) und § 26 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes vom 04.02.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70) und der §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 1-4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) - jeweils in der derzeit gültigen Fassung - wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 12.12.2019 folgende Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof Büdelsdorf erlassen:
INHALTSVERZEICHNIS
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Begrifflichkeiten
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Besondere Veranstaltungen
§ 8 Gewerbliche Arbeiten
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 Allgemeines
§ 10 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 11 Ausheben der Gräber
§ 12 Bestattungsfristen
§ 13 Ruhezeit
§ 14 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 15 Allgemeines
§ 16 Reihengrabstätten
§ 17 Wahlgrabstätten zur eigenen Pflege
§ 18 Wahlgrabstätte in Rasenlage
§ 19 Urnenreihengrabstätten
§ 20 Urnenwahlgrabstätten zur eigenen Pflege
§ 21 Urnenwände (Kolumbarien)
§ 22 Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage
§ 23 Anonyme Urnengrabstätten
§ 24 Urnengemeinschaftsgrabanlage in Rasenlage mit gemeinsamem Grabmal
§ 25 Baumgrabstätten
§ 26 Erdgemeinschaftsgrabanlage in Rasenlage mit gemeinsamem Grabmal
§ 27 Gedenksteine
§ 28 Ehrengrabstätten
§ 29 Reservierung von Wahlgräbern
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 30 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
V.1 Grabmale
§ 31 Gestaltung der Grabmale
§ 32 Zustimmungserfordernis
§ 33 Standsicherheit der Grabmale
§ 34 Unterhaltung
§ 35 Entfernung
§ 36 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
V.2 Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 37 Allgemeines
§ 38 Vernachlässigung
VI. Schlussvorschriften
§ 39 Alte Rechte
§ 40 Haftung
§ 41 Gebühren
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
§ 43 Grabbücher
§ 44 Datenverarbeitung
§ 45 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Der Friedhof steht unter der Trägerschaft der Stadt Büdelsdorf und schließt den bis zum 31.12.2004 bestehenden kirchlichen Friedhof mit ein. Er führt die Bezeichnung „Kommunaler Friedhof“. (2) Diejenigen Rechtsstellungen bleiben erhalten und unberührt, die Nutzungsberechtigte oder sonstige Dritte aufgrund der bis zum 31.12.2004 geltenden kirchlichen Friedhofssatzung erworben haben.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Büdelsdorf und dient vorrangig der Bestattung aller Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes in der Stadt Büdelsdorf ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten oder vor ihrem Tode für sich und ihre Angehörigen ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben haben. (2) Für andere Personen kann ein Bestattungsrecht eingeräumt werden, sofern hierdurch die Bestattung der in Abs. 1 genannten Personen nicht gefährdet wird.
§ 3
Begrifflichkeiten
1. Bestattung
Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.
2. Beisetzung
Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.
3. Grabstelle/Grabstätte
Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
4. Nutzungsberechtigte Person
Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
5. Nutzungszeit
Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
6. Ruhezeit
Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
7. Wahlgrab
Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof kann aus wichtigem öffentliche Interesse durch Beschluss der Stadtvertretung ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die auf dem geschlossenen westlichen Teil des ehemals kirchlichen Teils gelegen den Grabstellen in den Grabfeldern 25 bis 69. In diesen Grabstellen konnen die letzten hinterliebenen Ehe- oder Lebenspartner der Dort bis zum 31.08.2017 Beigesetzen nach ihrem Ableben beigesetzt werden. Auf Antrag des letzten hinterliebenen Ehepartners oder Lebenspartners des Dort bis zum 31.08.2017 Beigesetzen kann das Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten (§§ 17,18) mehrmals verlangert werden, sofern dieser Antrag vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt wird. Die Ruhezeit richtet sich nach § 13. Die Beisetzung weiterer Familienangehöriger in diesen Grabstellen ist ausgeschlossen. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Stadt kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelost werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Zuwiderhandeln können vom Friedhof verwiesen werden.
(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. mit Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, und Dienstleistungen anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeitsen auszuführen,
d) Trauerfeiern und Leichenbegängnisse ohne Erlaubnis der Angehörigen zu filmen oder zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), fremde Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) Tiere mitzubringen.
Hunde dürfen auf dem Friedhof mitgeführt werden, soweit sie sich ruhig und der Würde des Ortes angemessen verhalten. Für Hunde gilt auf dem Friedhof Leinenzwang. Die Einhaltung der Verpflichtungen aus Buchstabe g) obliegt dem Hundehalter.
§ 7
Besondere Veranstaltungen
(1) Besondere religiose Feierlichkeiten sowie sonstige Versammlungen, Veranstaltungen, öffentliche Reden und Musikdarbietungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Übliche Trauerfeiern, Grabreden, Trauermusik und Gesang am offenen Grabe unterliegen nicht der Zustimmungspflicht.
§ 8
Gewerbliche Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen konnen. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid, der den Bediensteten der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen ist. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Sind durch die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit die Friedhofsanlagen oder Grabstätten verunreinigt oder beschädigt worden, so hat der Gewerbetreibende die Mängel am gleichen Tag zu beseitigen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Gewerbetreibenden durchführen zu lassen, falls dieser den früheren Zustand trotz Aufforderung nicht wiederherstellt. (5) Unbeschadet von § 6 Abs. 2 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beerdigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 - 3, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle (einheitlicher Ansprechpartner) nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (§§ 138a ff LVwG S-H) abgewickelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 9
Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist von den Angehörigen des Verstorbenen oder von dem beauftragten Bestattungsunternehmer unter Vorlage der Sterbeurkunde oder der Genehmigung der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Beerdigung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. In dringenden Fällen sind Ausnahmen möglich. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Anmeldung muss die verbindliche Erklärung des Beerdigungsberechtigten über die gewünschte Grabart enthalten. (3) Die Friedhofsleitung setzt nach der Grabauswahl und -überlassung in Absprache mit den Angehörigen den Zeitpunkt der Beerdigung fest. (4) An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 10
Särge, Urnen und Überurnen
(1) Erdbestattungen haben in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen zu erfolgen. (2) Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen des § 16 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein entsprechen. Dies gilt auch für Überurnen. (3) Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen kann von der Sargpflicht nach Abs. 1 eine Ausnahme erteilt werden. (4) Die Särge sollen höchstens 2,05 m in der Länge, 0,70 m in der Höhe und im Mittelmaß 0,70 m in der Breite betragen. Sind im Ausnahmefall größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (5) Die Urnen sollen höchstens 0,25 m im Durchmesser und 0,30 cm in der Höhe betragen. Für Ausnahmen ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 11
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder geschlossen. Sie übernimmt auch das Auflegen und Abräumen der Kränze. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Nutzungsberechtigten müssen Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze) soweit erforderlich vor der Beisetzung auf ihre Kosten entfernen lassen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofverwaltung. (5) Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen aus Abs. 4 nicht nach und muss beim Ausheben der Gräber das Grabzubehör vom Friedhofspersonal entfernt werden, sind der Verwaltung die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten zu erstatten. Ein Anspruch auf Entschädigung oder auf Wiederverwertung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
§ 12
Bestattungsfristen
Die Bestattungen sind innerhalb der in der Landesverordnung über das Leichenwesen vom 30. November 1995 (GVOBI. Schl.-H. S. 395) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fristen durchzuführen.
§ 13
Ruhezeit
(1) Die allgemeine Ruhezeit bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt für Urnen und Sarge 20 Jahre. (2) Für verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren ist die Ruhezeit auf 15 Jahre herabgesetzt.
§ 14
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Einer Umbettung innerhalb des communalen Friedhofes wird nur unter der Voraussetzung des § 4 Abs. 5 dieser Satzung zugestimmt. (3) Umbettungen von Erdbestattungen können nur in den Monaten November bis April vorgenommen werden. Vorher ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlichen Ordnungsbehörde beizubringen. (4) Gerichtlich angeordnete Ausgrabungen unterliegen dieser Einschränkung nicht. (5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Diederträgt, mit Ausnahme einer Umbettung nach § 4 Abs. 5, auch die Gebühren für die Umbettung. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 15
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Sofern Friedhofsflächen im Eigentum der Kirchengemeinde Büdelsdorf stehen, übt die Stadt Büdelsdorf die Eigentumsrechte aus. (2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. (3) Auf dem Kommunalen Friedhof werden zur Bestattung folgende Grabarten angelegt:
- Reihengrabstätten (§ 16)
- Wahlgrabstätten zur eigenen Pflege (§ 17)
- Wahlgrabstätten in Rasenlage (§ 18)
- Urnenreihengrabstätten (§ 19)
- Urnenwahlgrabstätten zur eigenen Pflege (§ 20)
- Urnenwände (Kolumbarien) (§ 21)
- Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage (§ 22)
- Anonyme Urnengrabstätten (§ 23)
- Urnengemeinschaftsgrabanlage mit gemeinsamem Grabmal in Rasenlage (§ 24)
- Baumgrabstätten (§ 25)
- Erdgemeinschaftsgrabanlage mit gemeinsamem Grabmal in Rasenlage (§ 26).
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgräbern, an Urnenwahlgräbern oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 16
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen in Rasenlage, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) In jeder Reihengrabstätte ist nur eine Beisetzung möglich. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. In Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung die Beisetzung einer Urne oder eines verstorbenen Kindes bis zu einem Jahr in einem bereits mit einer Leiche belegten Reihengrab gegen Zahlung der entsprechenden Zusatzgebühr zulassen, wenn die Ruhefrist ausreicht (3) Die Zuweisung der Reihengrabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. (4) Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten wird nur für die Dauer der allgemeinen Ruhezeit von 20 Jahren vergeben. (5) Bei Grabstätten, in denen verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren beigesetzt sind, ist das Nutzungsrecht auf die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren beschränkt. (6) Eine Verlängerung der Nutzungszeit oder ein Wiedererwerb der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (7) Die Fläche der Grabstelle ist vollständig in Rasen angelegt. Der Rasen wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt. Im oberen Bereich der Grabstätte steht eine Kieselfläche für die Aufstellung eines Grabmals zur Verfügung. Nur auf dieser Kieselfläche sind als Grabschmuck Steckvasen für Blumen und Pflanzschalen zugelassen. Die Kieselfläche ist vom Nutzungsberechtigten selbst zu reinigen und zu pflegen.
§ 17
Wahlgrabstätten zur eigenen Pflege
(1) Wahlgrabstätten zur eigenen Pflege sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage nach Maßgabe der vorhandenen Plätze und nach Auswahl durch den Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Über eine Ausnahme entscheidet die Friedhofsverwaltung. Der Antrag ist spätestens 2 Monate vor dem Erlöschen vom Nutzungsberechtigten zu stellen. Die Stadt Büdelsdorf kann den Erwerb und Wiedererwerb (Verlängerung) von Nutzungsrechten ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.
(2) These Wahlgrabstätten werden angeboten als ein- oder mehrstellige Grabstätten zur eigenen Pflege. (3) In jeder Grabstände kann nur eine Leiche beigesetzt werden. Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung konnen in den Wahlgrabständen auch Urnen beigesetzt werden. Gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr konnen in Wahlgrabständen folgende Zusatz/Doppelbelegungen zugelassen werden;
a) die Beisetzung einer Urne in einem bereits mit einer Leiche belegten Wahlgrab
b) die Beisetzung einer Leiche in einem bereits mit einer Urne belegten Wahlgrab
c) die Beisetzung einer Urne in einem bereits mit einer Urne belegten Wahlgrab
d) die Beisetzung von bis zu 2 Urnen, wenn noch keine Erdbestattung erfolgt ist oder
e) die Beisetzung eines verstorbenen Kindes bis zu einem Jahr in einem bereits mit einer Leiche oder einer Urne belegten Wahlgrab.
(4) Außer in den in §§ 3, 14 und 39 Abs. 2 bezeichneten Fällen erlischt das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit. Die Friedhofsverwaltung gibt das Erlösen des Nutzungsrechts 6 Monate vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt besteht. (5) Eine Beisetzung dar nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wurde. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirsam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und darüber auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater und Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen. Er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und, soweit these nicht durch diese Satzung ausgeschlossen ist, über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich, sowie diese Satzung keine andere Regelung trifft, die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 18
Wahlgrabstätten in Rasenlage
Wahlgrabstätten in Rasenlage werden angeboten als ein- oder mehrstellige Grabstätten. Soweit die Fläche für das Aufstellen des Grabmals nicht in Kiesel angelegt ist, kann diese Fläche vom Nutzungsberechtigten auch bepflanzt werden. Im Übrigen gelten für Wahlgrabstätten in Rasenlage die Vorschriften für die Wahlgrabstätten zur eigenen Pflege (§ 17 Abs. 1 und Abs. 3 bis 12) entsprechend. Hinsichtlich der Pflege und Unterhaltung der Wahlgrabstätten in Rasenlage gilt § 16 Abs. 7 sinngemäß.
§ 19
Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten in Rasenlage, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Ascheurne abgegeben werden. (2) Auf Urnenreihengrabstätten ist als Grabmal ein Kissenstein in Schräglage vorgeschreiben. Er muss mittig in der Fluchlinie der rückwärigen Grabstättenbegrenzung verlegt werden. Der Kissenstein wird nach Ablauf der Nutzungszeit von der Friedhofsverwaltung abgeräumt. (3) Im Übrigen gelten für die Urnenreihengrabstätten die Vorschriften für die Reihengrabstätten (§ 16) entsprechend.
§ 20
Urnenwahlgrabstätten zur eigenen Pflege
(1) Urnenwahlgrabstätten zur eigenen Pflege sind Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage nach Maßgabe der vorhandenen Plätze und nach Auswahl durch den Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) In jeder Urnenwahlgrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Im Übrigen gelten für die Urnenwahlgrabstätten zur eigenen Pflege die Vorschriften für die Wahlgrabstätten zur eigenen Pflege (§ 17 Abs. 1 bis 12) entsprechend.
§ 21
Urnenwände (Kolumbarien)
(1) Die Fächer in einem Kolumbarium dienen der Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen. Die Vorderseite jedes Faches erhält eine vollflächige Abdeckplatte zum Verschluss des Urnenfaches. Die Abdeckplatte kann mit dem Namen und den Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen beschriftet werden. Schriftart und Farbe werden durch den Friedhofsträger festgelegt. In einem Kolumbariumfach können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb (Verlängerung) ist nur zum Zweck der Beisetzung der 2. Urne zulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit erfolgt eine Beisetzung der Urne auf dem anonymen Grabfeld. (2) Die Unterhaltung und Pflege des Grabfeldes erfolgt ausschließlich über die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck ist nur in Form von Steckvasen und Blumenschalen und nur auf den hierfür vorgesehen Flächen zugelassen. Das Ablegen von Grabschmuck jedweder Art auf den Urnenwänden ist nicht erlaubt. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für Beisetzungen in Urnenfächern eines Kolumbariums die Vorschriften für Urnenwahlgrabstätten (§§ 20, 22) entsprechend.
§ 22
Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage
(1) Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage sind Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage nach Maßgabe der vorhandenen Plätze und nach Auswahl durch den Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) In jeder Urnenwahlgrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Im Übrigen gelten für die Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage die Vorschriften für die Wahlgrabstätten zur eigenen Pflege (§ 17 Abs. 1 sowie Abs. 4 bis 12) entsprechend. Hinsichtlich der Pflege und Unterhaltung der Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage gilt § 16 Abs. 7 sinngemäß.
§ 23
Anonyme Urnengrabstätten
(1) Anonyme Urnengrabstätten sind Aschegrabstätten, in denen Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 cm mal 0,25 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit von der Friedhofverwaltung beigesetzt werden. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dieses dem Willen des Verstorbenen entspricht. (2) Die Verwendung von Schmuckurnen ist untersagt. (3) Angehörige sind bei der Beisetzung nicht zugelassen Die Angehörigen bekommen eine schriftliche Mitteilung über die erfolgte Beisetzung der Urne. (4) Blumen für die Verstorbenen können an dafür ausgewiesener Stelle niederlegt werden. (5) Im Übrigen gelten für die anonymen Urnengrabstätten die Vorschriften für die Reihengrabstätten (§ 16) sinngemäß.
§ 24
Urnengemeinschaftsgrabanlage in Rasenlage mit gemeinsamem Grabmal
(1) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage mit gemeinsamem Grabmal beinhaltet Aschegrabstätten in Rasenlage, die mit Urnen der Reihe nach belegt und die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. (2) Das gemeinsame Grabmal kann ein Obelisk, ein Findling oder ein Breitstein sein, auf dem Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen eingearbeitet werden. Die Einarbeitung der persönlichen Daten der Verstorbenen wird von der Friedhofsverwaltung regelmäßig, mindestens jedoch 2 mal jährlich, in Auftrag gegeben. (3) Die Unterhaltung dieser Anlage obliegt der Friedhofsverwaltung. Zusätzliche Bepflanzungen sind nicht gestattet. Blumen und bepflanzte Schalen können vor dem gemeinsamen Grabmal abgelegt werden. Weiterer Grabschmuck jedweder Art ist nicht zulässig. (4) Im Übrigen gelten für die Grabstätten in der Urnengemeinschaftsgrabanlage mit gemeinsamem Grabmal die Vorschriften für die Reihengrabstätten (§ 16) entsprechend. Hiervon abweichend ist Grabschmuck auf der Urnengemeinschaftsgrabanlage nicht zugelassen.
§ 25
Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Aschegrabstätten. Sofern die Grabstätte ein gemeinsames Grabmal beinhaltet, finden die Vorschriften für Urnengemeinschaftsgrabanlagen (§ 24) Anwendung, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. (2) Bei Grabstätten ohne gemeinsames Grabmal dürfen liegende Grabmale entsprechend der Vorgaben des Friedhofsträgers verwendet werden. In diesen Fällen finden die Vorschriften für Urnenwahlgrabstätten (§§ 20, 22) Anwendung, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. (3) Für das Naturbaumgrabfeld finden die Vorschriften für die Urnengemeinschaftsgrabanlage (§ 24 Abs. 1 und 2) Anwendung. Die Ablage von jedwedem Grabschmuck ist nicht erlaubt. Die naturbelassene Umgebung soll erhalten bleiben. (4) Der Friedhofsträger haftet nicht für den Bestand des Baumes. Ein Anspruch auf eine Unveränderbarkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 26
Erdgemeinschaftsgrabanlage in Rasenlage mit gemeinsamem Grabmal
(1) Die Erdgemeinschaftsgrabanlage mit gemeinsamem Grabmal beinhaltet Grabstätten für Erdbeisetzungen in Rasenlage, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für der Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) Das gemeinsame Grabmal kann ein Obelisk, ein Findling oder ein Breitstein sein, auf dem Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen eingearbeitet werden. Die Einarbeitung der persönlichen Daten der Verstorbenen wird von der Friedhofsverwaltung regelmäß, mindestens jedoch 2 mal jährlich, in Auftrag gegeben. (3) Die Unterhaltung dieser Anlage obliegt der Friedhofsverwaltung. Zusätzliche Bepflanzungen sind nicht gestattet. Blumen und bepflanzte Schalen können vor dem gemeinsamen Grabmal abgelegt werden. (4) Im Übrigen gelten für die Grabstätten in der Erdgemeinschaftsgrabanlage mit gemeinsamem Grabmal die Vorschriften für die Reihengrabstätten (§ 16) entsprechend.
§ 27
Gedenksteine
(1) Gedenksteine dienen dem Gedenken an Verstorbene, welche nicht auf dem städtischen Friedhof beigesetzt sind bzw. deren Gräber nicht mehr bestehen. Darüber hinaus kann mit den Gedenksteinen jener Verstorbenen gedacht werden, welche auf See bestattet wurden. (2) Zum Zwecke des Gedenkens werden Nutzungsrechte an einer Gedenkfläche für die Dauer von 20 Jahren vergeben. Je Gedenkstein sind 4 Gedenkflächen vorhanden. Die Beschriftung erfolgt durch Gravur. Die Gravur wird durch die Friedhofsleitung zwei Mal pro Jahr veranlasst. Die Fläche kann mit dem Namen und den Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen beschrifitet werden. Die mögliche Beschriftung je Gedenkfläche umfasst grundsätzlich 25 Buchstaben. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. (3) Die Auswahl der einzelnen Gedenkfläche erfolgt in Absprache mit den Friedhofsmitarbeitern. (4) Gedenksteine dienen allein dem Zweck nach Abs. 1. Beisetzungen auf der Fläche, auf welcher die Gedenksteine aufgestellt sind, sind nicht möglich. (5) Pflege und Unterhaltung der Fläche obliegt der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck ist nur in Form von Steckvasen und nur auf der hierfür vorgesehenen Fläche zugelassen. Das Ablegen von weiterem Grabschmuck{jedweder Art auf den Gedenksteinen ist nicht erlaubt.
§ 28
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Büdelsdorf.
§ 29
Reservierung von Wahlgräbern
(1) Wahlgräber aller Art können auf Antrag für max. 5 Jahre reserviert werden. Die Reservierung endet, sobald eine Beisetzung auf dem Wahlgrab stattfindet oder die Reservierung nicht verlängert wird. (2) Die Friedhofsverwaltung ist während der Reservierungszeit für die Unterhaltung der Grabstätte zuständig. (3) Für die Reservierung wird eine Gebühr erhoben, die sich aus der Dauer der Reservierung und der Höhe der jeweils geltenden Grabnutzungsgebühr errechnet. (4) Bei dringendem Bedarf kann die Grabstätte anderweitig vergeben werden. (5) Bei bereits vorhandenen Wahlgräbern ist eine Reservierung erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe nach § 17 Abs. 12 in Verbindung mit Abs. 4 möglich.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 30
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen der §§ 31 ff - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
V.1 Grabmale
§ 31
Gestaltung der Grabmale
(1) Das Grabmal muss handwerklich gut gestaltet und bearbeitet sein und sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Es muss den Größenverhältnissen der Grabstätte entsprechen. (2) Geeigneter Werkstoff für Grabmale ist jedes Naturgestein, Hartholz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in massiver Ausführung, dessen Aussehen der Würde des Friedhofes während der ganzen Grabnutzungsdauer zu entsprechen geeignet ist. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) aufgesetzte Buchstaben aus Bronze, Eisen oder anderen Materialien sind nur auf ebenen und glatten Flächen und auf Werkstoffen zugelassen, bei denen die später einsetzende Oxydierung der Metalle keine Verfärbung der Steine aufkommen lässt,
b) Inschriften, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, werden nicht zugelassen,
c) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung an den Grabmalen angebracht werden. (4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. (5) In der Regel darf auf jeder Grabstätte nur ein Grabmal aufgestellt werden. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. (6) Die Breite des Grabmals soll nicht mehr als die ½ Breite der Grabstätte betragen. Das Grabmal muss in der Tiefe mindestens 12 cm betragen. (7) Die Höhe des Grabmals muss der Form entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte und der Beschaffenheit der Umgebung stehen. (8) Kreuze, Findlinge und andere kubische Grabmale können nur zugelassen werden, wenn ihr Ausmaß den von den Steinen, Breitsteinen und liegenden Platten gebildeten Rahmen nicht sprengt. (9) Die Maße der Kissensteine auf den Grabstätten in Rasenlage werden wie folgt vorgeschrieben (Angaben jeweils max. Länge x max. Breite): Urnenreihengrabstätten: 0,35 m x 0,45 m Urnenoppelwahlgrabstätten: 0,40 m x 0,50 m Reihengrabstätten: 0,40 m x 0,50 m Doppelwahlgrabstätten: 0,55 m x 0,70 m (10) Die Maße der Steineinfassungen auf den Grabstätten in Rasenlage werden wie folgt vorgeschrieben (Angaben jeweils max. Länge x max. Breite): Einzelwahlgrabstätten: 0,70 m x 1,00 m Doppelwahlgrabstätten: 0,90 m x 1,25 m Dreierwahlgrabstätten: 0,90 m x 1,80 m
Die sichtbare Breite der Steineinfassungen soll 10 cm betragen. Die Friedhofsverwaltung kann bei einzelnen Grabfeldern in Rasenlage abweichende Vorschriften über die Art und Maße der Einfassungen festsetzen.
(11) Auf gesondert ausgewiesenen Grabfeldern in Rasenlage kann die Friedhofsverwaltung die Verwendung von Kissensteinen vorschreiben. (12) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 30 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 10 und sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 10 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 32
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen Anlagen, wie zum Beispiel Grabeinfassungen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale oder sonstigen Anlagen eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten postalisch oder auf elektronischem Wege (per E-Mail) zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den postalischen Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angaben des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. (3) Wird die Zustimmung erteilt, so bleibt eine Ausfertigung der Zeichnung bei der Friedhofsverwaltung. Die mit dem Zustimmungsvermerk versehene Ausfertigung der Zeichnung erhält der Antragsteller. Er oder der von ihm beauftragte Unternehmer ist verpflichtet, diese Zustimmungsausfertigung bei Lieferung und Errichtung der Baulichkeit bei sich zu führen und sie auf Verlangen den Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorzuzeigen.
(4) Werden innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage der vollständigen prüffähigen Unterlagen keine Bedenken angemeldet, kann mit den Arbeiten begonnen werden. Innerhalb dieser 4-Wochen-Frist ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige Anlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Das Gleiche gilt für Grabmale oder Anlagen, die von den zugestimmten Entwürfen abweichen. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 33
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 34
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Büdelsdorf ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 35
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Büdelsdorf. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 36
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in regelmäßigen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und können nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.
V.2 I Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 37
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 33 hergerichtet und dauerhaft verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 8 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Das Grabmal auf Rasengräbern erhält eine Steineinfassung, die bündig mit der Grasnarbe eingesetzt wird. Das Anlegen der Steineinfassung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder ist durch den Nutzungsberechtigten oder einen Beauftragten fachgerecht durchzuführen. Darüber hinaus sind Einfassungen aus Stein oder anderen Werkstoffen sowie Heckenpflanzungen nur auf bestimmten Grabfeldern nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung zulässig. (4) Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken sind nicht zugelassen. (5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt. (6) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten, soweit die Friedhofssatzung dieses zulässt, selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (7) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. (9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (10) Das Ausbringen von Kieseln und anderen nicht verrottbaren Materialien ist nur auf den Grabstätten erlaubt, für die nach Abs. 3 eine Steineinfassung vorgeschrieben oder zugelassen ist. Dabei dürfen nicht mehr als 2/3 der Grabfläche mit Kiesel und anderen nicht verrottbaren Materialien bedeckt sein. (11) Nach Ablauf der Ruhezeit sind Bepflanzungen, Grabschmuck, Kiesel und andere nicht verrottbare Materialien von der Grabstätte zu entfernen. § 38 Abs. 2 Satz 1 bis 3 gilt sinngemäß.
§ 38
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung in Ordnung gebracht werden. Hierzu kann die Friedhofsverwaltung auch kostenpflichtig einen Dritten beauftragen. (2) Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt darüber hinaus das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 4- wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die sich für ihn aus Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ergebenden maßgeblichen Rechtsfolgen und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen. (3) Für Grabschmuck gelten § 38 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
VI. Schlussvorschriften
§ 39
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über die die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Dies gilt nicht für die Regelungen zur Verlängerung auf dem geschlossenen Teil des Friedhofes.
§ 40
Haftung
Die Stadt Büdelsdorf haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 41
Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 42
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO S-H) handelt, wer vorsätzlich
- 1. sich auf dem Friedhof gem. § 6 Abs. 1 nicht ruhig verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 6 Abs. 2
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. mit Rollschuhen, Inlineskater, E-Roller), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt,
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und Dienstleistungen anbietet,
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
- d) Trauerfeiern und Leichenbegängnisse ohne Erlaubnis der Angehörigen filmt oder fotografiert,
- e) Druckschriften verteilt,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür bestimmten Stellen ablagert,
- g) den Friedhof und seine Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), fremde Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
- h) Tiere mitbringt oder mitgebrachte Hunde nicht an der Leine führt
- i) als Gewerbetriebender entgegen § 8 Abs. 1, 6 und 7 ohne vorherige Zustimmung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchfuhrt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- j) entgegen § 35 Abs. 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen erreicht oder verändert,
- k) Grabmale entgegen § 33 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- Grabmale entgegen § 34 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand halt,
- m) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 35 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung entfernt,
- n) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 37 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfern oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- o) Grabstätten entgegen § 38 vernachlüssigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 134 Abs. 6 GO-SH in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 43
Grabbücher
Von der Friedhofsverwaltung werden geführt:
(1) ein laufend nummeriertes Verzeichnis aller auf dem Friedhof beigesetzten Personen in der Zeitfolge der Beisetzung, (2) je ein Einzelverzeichnis der Reihen-, Wahl- und Urnengräber in der Reihenfolge der angelegten Grabstätten unter Eintragung der Belegungen und der Nutzungsberechtigten, (3) ein alphabetisches Namensverzeichnis der Beigesetzten, (4) Gesamtplan, Belegungspläne und andere zeichnerische Unterlagen.
§ 44
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldner und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung ist die Erhebung, Verwendung und Weiterverarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten gem. Europäischer Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zulässig. Dieses sind Maßnahmen zur Ermittlung von
Nutzungsberechtigten, Zahlungspflichtigen, Gewerbetreibenden.
Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Satzes 1 gelten der Name, Vorname, Anschrift sowie weitere Kontaktdaten von möglichen Nutzungsberechtigten, Zahlungspflichtigen sowie von Gewerbetreibenden. Weitere Daten werden nur erhoben und verarbeitet, soweit sie für die Sterbefallbearbeitung unabdingbar sind.
(2) Eine Erhebung der in Abs. 1 genannten Daten ist zulässig bei
Ordnungsämtern, Einwohnermeldeämtern, Standesämtern, Sozialämtern bzw. Jobcentern, Gesundheitsämtern, Bestattungsunternehmen, Amtsgerichten, Finanzämtern, Polizeidienststellen, Justizvollzugsanstalten und ggf. weiteren erforderlichen Institutionen.
(3) Die erhobenen Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Abwicklung von Friedhofsangelegenheiten nach dieser Satzung und zur Fertigung statistischer Nachweise verwendet und weiterverarbeitet werden.
§ 45
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Februar 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 18. Dezember 2009 und die hierzu ergangenen Nachtragssatzungen außer Kraft.
Büdelsdorf, den 15.01.2020 Der Bürgermeister
L. S.
Hinrichs
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
I. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof der Stadt Büdelsdorf
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und § 26 Abs. 1, Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz-BestattG) und der §§ 1 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1 und 2, und 6 Abs. 1 - 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 30.03.2023 folgende I. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Stadt Büdelsdorf erlassen:
§ 1
Die Präambel der Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof der Stadt Büdelsdorf vom 15.01.2020 erhält folgende Fassung:
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und § 26 Abs. 1, Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz-BestattG) und der §§ 1 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1 und 2, und 6 Abs. 1 - 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 12.12.2019 folgende Gebührensatzung zur Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Stadt Büdelsdorf erlassen:
§2
§ 1 erhält folgende Fassung:
§ 1
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts beträgt für
1. Sarggrabstätten
als Reihengrabstätten
| a) für Särge bis 1,20 m Länge | 431,00 € |
|---|---|
| b) für Särge über 1,20 m Länge | 1.394,00 € |
| c) in Gemeinschaftsgrabanlage mit gemeinsamem Grabmal | 1.236,00 € |
als Wahlgrabstätten
| a) pro Grabbreite | 717,00 € |
|---|---|
| b) wie a), aber in Rasenlage Mwst. | 1.509,00 € zzgl. |
2. Urnengrabstätten
als Reihengrabstätten
| a) in Rasenlage | 849,00 € |
|---|---|
| b) wie a), aber anonym | 829,00 € |
| c) wie a), aber in Gemeinschaftsgrabanlage mit | |
| gemeinsamem Grabmal | 1.200,00 € zzgl. |
| --- | --- |
| Mwst. | |
| d) wie a), jedoch auf einem Baumgrabfeld | |
| mit gemeinsamem Grabmal inkl. Inschrift | 1.227,00 € |
| mit gemeinsamem Grabmal ohne Inschrift | 1.102,00 € |
| als Reihengrab | 837,00 € |
| als Wahlgrabstätten | |
| a) pro Grabseite | 585,00 € |
| b) wie a), aber in Rasenlage | 990,00 € |
| wie b), jedoch im Kolumbarium, | 1.975,00 € |
| c) wie b), jedoch auf einem Baumgrabfeld | |
| ohne gemeinsames Grabmal | 1.068,00 € |
| (2) Zusatzbelegung bei Wahlgräbern gem. § 16 Abs. 3 der Friedhofssatzung pro Jahr der Doppelbelegung | 21,00 € |
| (3) Kinder unter 1 Jahr und Totgeburten können in Grabstätten beigesetzt werden, in denen Verwandte beigesetzt sind, sofern die Nutzungszeit ausreicht. Die Nutzungsgebühr beträgt | 144,00 € |
§ 3 erhält folgende Fassung:
§ 3
Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühr beträgt für
| 1. eine Reihen- oder Wahlgrabstätte bis 1,20 m Länge | 295,00 € |
|---|---|
| 2. eine Reihen- oder Wahlgrabstätte über 1,20 m Länge | 421,00 € |
| 3. ein Urnengrab | 204,00 € |
| 4. eine anonyme Urnenbestattung | 102,00 € |
| 5. ein Kolumbarium | 137,00 € |
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Gebühr für Ausgrabungen
Als Gebühr für Ausgrabungen ist der fünffache Satz der Bestattungsgebühren gem.
§ 3 Punkt
1 und 2 bzw. der zweifache Satz gem.
§ 3 Punkt
3 und 4 zu entrichten.
§ 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Verwaltungsgebühren
| (1) Bearbeitungsgebühr | 20,00 € |
|---|---|
| (2) Gebühr für die Erteilung des Bescheides über die Zulassung von Gewerbetreibenden | 30,00 € |
| (3) Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung von |
- 1. Kissensteinen 30,00 €
- 2. anderen Grabmalen 39,00 €
- 3. Grabeinfassungen und sonstigen Anlagen 15,00 € (4) Gebühr für das Abräumen von
- 1. Kissensteinen bis 50 cm x 40 cm, 39,00 € Stelen bis 40 cm Breite und 60 cm Höhe
- 2. Breitsteinen bis 80 cm Breite und 70 cm Höhe, 79,00 € Stelen bis 60 cm Breite und 90 cm Höhe
- 3. Breitsteinen bis 120 cm Breite und 100 cm Höhe, 135,00 € Stelen bis 90 cm Breite und 120 cm Höhe
- 4. Breitsteinen und Stelen über 120 cm Breite und 120 cm Höhe sowie Findlingen wird nach Aufwand abgerechnet. (5) Gebühr für das Setzen von Umrandungen Rasengrab
- 1. Steinkante neu setzen inkl. Steine 38,00 €
- 2. Steinkante nach Beisetzung wieder setzen 38,00 € inkl. Steine
- 3. Schieferkante setzen 1stellig 29,00 €
- 4. Schieferkante setzen 2stellig 38,00 € Wahlgrab
- 1. Schieferkante setzen 1stellig 38,00 €
- 2. Schieferkante setzen 2stellig 77,00 €
§ 8 wird gestrichen.
§ 11 erhält folgende Fassung:
§ 11
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldner und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung ist die Erhebung, Verwendung und Weiterverarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten gem. Europäischer Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zulässig. Dieses sind Maßnahmen zur Ermittlung von Nutzungsberechtigten, Zahlungspflichtigen, Gewerbetreibenden. Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Satzes 1 gelten der Name, Vorname, Anschrift sowie weitere Kontaktdaten von möglichen Nutzungsberechtigten, Zahlungspflichtigen sowie von Gewerbetreibenden. Weitere Daten werden nur erhoben und verarbeitet, soweit sie für die Sterbefallbearbeitung unabdingbar sind. (2) Eine Erhebung der in Abs. 1 genannten Daten ist zulässig bei Ordnungsämtern, Einwohnermeldeämtern, Standesämtern, Sozialämtern bzw. Jobcentern, Gesundheitsämtern, Bestattungsunternehmen, Amtsgerichten, Finanzämtern, Polizeidienststellen, Justizvollzugsanstalten und ggf. weiteren erforderlichen Institutionen.
(3) Die erhobenen Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Abwicklung von Friedhofsangelegenheiten nach dieser Satzung und zur Fertigung statistischer Nachweise verwendet und weiterverarbeitet werden.
§ 3
Diese I. Nachtragssatzung tritt zum 01.05.2023 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Büdelsdorf, den 31.03.2023
Stadt Büdelsdorf Der Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Büdelsdorf?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Büdelsdorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!