🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.06.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
BEKANNTMACHUNG Satzung der Gemeinde Breiholzüber die Erhebung von Friedhofsgebühren Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVOBI. Schl.-H.S. 72) in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4, 6 und 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl Schl.-H. S. 564) sowie § 25 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Breiholz vom 15.06.2026, wird nach Beschlussfassungdurch die Gemeindevertretung Breiholz vom 01.06.2026 folgende Satzung erlassen:
§ 1 – Gegenstand der Gebühr
Für die Inanspruchnahme des Friedhofs der Gemeinde Breiholz und seiner Einrichtungensowie für die damit verbunden Tätigkeiten werden Gebühren nach dieser Gebührensatzungerhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person verpflichtet. (2) Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebühren und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen und mit Inanspruchnahme der Dienstleistungen. (2) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief schriftlichbekannt gegeben. (3) Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Gebührenbescheidesfällig. Sämtliche Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungswege (Vollstreckung).
§ 4 – Grabnutzungsgebühren
Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts beträgt für Erdbestattungen: a. Wahl- / Familiengrab
500,00 €
b. Reihengrab in Rasenlage
1.500,00 €
Urnenbestattungen: c. Urnengrab auf einem Wahl- / Familiengrab
500,00 €
d. Urnengrab auf der anonymen Friedhofsflächeeinschl. Pflege der Grabstelle
700,00 €
e. Urnengrab in Rasenlage mit Grabplatteeinschl. Pflege der Grabstelle
1.100,00 €
f.
1.100,00 €
Urnengrab unter einem Baum
§ 5 – Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen sowie der Grabherstellungbeträgta. Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 11. Lebensjahr
600,00 €
b. Erdbestattung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr
230,00 €
c. Beisetzung einer Aschenurne
150,00 €
d. Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofs
1.000,00 €
e. Umbettung einer Leiche auf einen anderen Friedhof
700,00 €
f.
300,00 €
Umbettung einer Aschenurne
(2) Abweichend von den genannten Tarifsätzen wird für die Bestattung an Sonn- und Feiertagen die doppelte Gebühr erhoben. (3) Abweichend von den genannten Tarifsätzen ist für die Bestattung einer Frühgeburt biszu sechs Monaten, für die kein besonderes Grab in Anspruch genommen wird, die Gebühr für die Leiche eines Kindes bis 10 Jahren zu zahlen. (4) Abweichend von den genannten Tarifsätzen wird für die Umbettung der Leiche eines Kindes bis 10 Jahren die Hälfte der bevorstehenden Gebührensätze unter d, e und ferhoben. (5) Die Gebühr für die Rückgabe einer Grabstelle beträgta. bei Abräumen der Grabstelle durch den bisherigen Nutzergebührenfreib. bei Abräumen durch den Gemeindearbeiter nach Ablauf der Ruhezeitgebührenfrei
c. bei Abräumen durch den Gemeindearbeiter vor Ablauf der Ruhezeit (Neubelegung erst nach Ablauf der Ruhezeit)
300,00 €
§ 6 – Reduzierung / Erlass der Gebühren
Im Falle der Bedürftigkeit können die in § 4 und § 5 bezeichneten Gebühren ganz oderteilweise erlassen werden.
§ 7 – Datenverarbeitung
Zur Ermittlung des/der Gebührenschuldner/in und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung ist die Erhebung der erforderlichen personenbezogenen Daten gem. Europäischer Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und gem.
§ 3 Landesdatenschutzgesetz
des Landes Schleswig-Holstein zulässig. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebungnach dieser Satzung verwendet und weiterverarbeitet werden.
§ 8 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Breiholz vom 20.09.2021 außer Kraft.
Breiholz, den 15.06.2026 gez. Thorsten Marxen Bürgermeister