Friedhofsgebührensatzung der Jevenstedt
Satzung (Originalwortlaut)
# Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
## **Jevenstedt**
Nach Artikel 25 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 39 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Jevenstedt in der Sitzung am 12.06.2025 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
### **§1**
#### **Allgemeines**
Für die Benutzung der obengenannten Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Jevenstedt, seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführten Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
### **§ 2**
#### **Gebührenschuldner**
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
### **§ 3**
#### **Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren**
1. (1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.
2. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
3. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
4. (4) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe dazu.
5. (5) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig.
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§ 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
(6) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABL. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBI. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBI. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
### § 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung
rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Sümmeris ein Süumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
### § 5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
### § 6
Gebührentarif
I. Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:
1. Reihengrabstätte
a) für Särge
bis 1,20 m – für 20 Jahre
400,00 €
b) für Särge
über 1,20 m – für 30 Jahre in Teilrasen
1.725,00 €
c) für Urnen
für 20 Jahre mit Pflege
1.633,00 €
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2. Wahlgrabstätte (eigene Bepflanzung)
a) für 1 Sarg-für 1 Grabbreite für 30 Jahre 1.260,00 €
b)Verlängerungfur1Grabreitejahrlich 42,00€
c) für 2 Urnen für 30 Jahre - 1.230,00 €
d)Verlängerungfur2Urnenjahrlich 41,00€
e) für Säre für 30 Jahre - bis zu 2 Grabbreiten 1.485,00 €
f) Belegung der 2. Grabbreite 1.485,00 €
g) Wahlgrabstätte in Teilrasenlage für 30 Jahre- je Grabbreite - 2.173,00 €
h)Verlängerung je Grabbreite jährlich 72,43 €
3. Urnenwahlgrabstätte
a) für 20 Jahre für 2 Urnen je Grabbreite 1.100,00 €
b)Verlängerung je Grabbreite jährlich 55,00 €
4. a) Urnengemeinschaftsfeld für 20 Jahre incl. Beisetzung
b) Urnensozialbestattung im Auftrag der Ordnungsämter
5. Baumgrabstätten (incl. Grabfeldunterhaltung)
a) Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre für 2 Urnen je Grabbreite 1.610,00 €
b)Verlängerung je Grabbreite jährlich 80,50 €
c) Urnenreihengrabstätte für 1 Urne für 20 Jahre 1.265,00 €
6. Überlassung von Nebenland je Breite und Jahr
5,00 €
7. Wiedererwerb von Nutzungsrechten.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs (Verlängerung) wird der jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2., 3., 5a. berechnet.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
# II. Verwaltungsgebühren
Für die Ausstellung oder Umschreibung der Graburkunde (auf Wunsch) incl.
1. Berechnungen und Aktenführung
2. Zusätzliche Beisetzung einer Urne
a) in einer Reihengrabstätte 230,00 €
b) in einer Wahlgrabstätte 230,00 €
Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals sowie die laufende Überwachung seiner
2. Standsicherheit
a) liegendes Grabmal 46,00 €
b) stehendes Grabmal 115,00 €
# III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde sowie Aufbringen von Mutterboden
1. für eine Erdbestattung
a) bei Reihengräbern Sarge bis 1,20 m 402,50 €
Särge über 1,20 m 690,00 €
b) bei Wahlgräbern Sarge bis 1,20 m 102,50 €
Särge über 1,20 m 690,00 €
2. für eine Urnenbeisetzung
184,00 €
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# **IV. Sonstige Gebühren**
2. Gebühr für das Abräumen und Entsorgen von Grabmalen und Grabeinfassungen
| a) liegendes Grabmal | 69,00 € |
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| b) stehendes Grabmal einschl. Fundament mit einer Ansichtsfläche bis 0,40 m² | 115,00 € |
| c) stehendes Grabmal einschl. Fundament mit einer Ansichtsfläche bis 0,90 m² | 149,00 € |
| d) stehendes Grabmal einschl. Fundament mit einer Ansichtsfläche über 0,40 m² | nach Aufwand |
| e) Abräumen der Grabstätte (Pflanzen und Gewächse) | nach Aufwand |
# **V. Gebühren für Ausgrabungen**
| 1. Für die Ausgrabung eines Sarges | 2.000,00 € |
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| 2. Für die Ausgrabung einer Urne | 320,00 € |
§ 7
# **Besondere Zusätzliche Leistungen**
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8
# **Schlussbestimmungen**
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach Ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 15.04.2025 außer Kraft.
Jevenstedt, dem 12.06.25
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Jevenstedt
Der Kirchengemeinderat
S. Reimer
Vorsitzende/r

Mitglied
**Kirchenaufsichtlich genehmigt**
Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg Eckernförde
Kirchenkreisverwaltung
Verwaltungsleitung
Rendsburg,
7.9.25

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# Bekanntmachungshinweis:
Vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde
1. vom Kirchengemeinderat beschlossen
am: 12.06.2025
2. vom Verwaltungsleiter der Kirchenkreisverwaltung kirchenaufsichtlich genehmigt
am: 07.07.2025
3. veröffentlicht
am 09.09.25
in der Landeszeitung Schleswig-Holstein
am 09.09.25
auf der Homepage kkre.de/Friedhöfe
am 09.09.25
öffentlich ausgelegt im Kirchenbüro der Kirchengemeinde Jevenstedt