ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rendsburg (als Friedhofsträgerin für die Kirchengemeinde St. Michaelis Osterrönfeld) (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rendsburg (als Friedhofsträgerin für die Kirchengemeinde St. Michaelis Osterrönfeld)

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof Osterrönfeld, betrieben von der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Rendsburg

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rendsburg hat am
29.01. 2025 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung i. V. m. § 40 der
Friedhofssatzung für den Friedhof Osterrönfeld, dessen Betrieb die Kirchengemeinde Rendsburg
als Friedhofsträgerin für die Kirchengemeinde St. Michaelis Osterrönfeld wahrnimmt, folgende
Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

# § 1
Allgemeines

Für die Benutzung des obengenannten Friedhofes und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie
für sonstige in § 6 und § 7 aufgeführte Leistungen der Friedhofsträgerin werden Gebühren nach
dieser Gebührensatzung erhoben.

# § 2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren
Auftrag die Friedhöfe oder ihre Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere
Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

# § 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) 1 Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt
(Gebührenbescheid). 2 Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner
schriftlich bekannt gegeben.

( 2 ) 1 Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. 2 Werden
erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu
entrichten. 3 Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheids fällig.

( 3 ) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin
Bestattungen und Leistungen verweigern.

(4) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten
Beträgen die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe dazu.

( 5 ) 1 Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen
erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. 2 § 119 Absatz 3 Satz 2
der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S.
3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli
2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

( 6 ) 1 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung. Somit wird die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 durch
die Einlegung nicht aufgehoben. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungs-
verfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober
2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.

Januar 1960 (BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

( 7 ) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

# § 4

# Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten Rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) 1 Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 2 Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

# § 5

# Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

# § 6

# Gebührentarif

( 1 ) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:

1. Reihengrabstätte

a) für Särge bis 1,20 m - für 20 Jahre 625,00 €
b) für Särge über 1,20 m - für 25 Jahre 875,00 €
c) für Särge über 1,20 m - für 25 Jahre in Rasenlage 1.565,00 €
d) zusätzliche Belegung mit einer Urne - für 20 Jahre 200,00 €

2. Wahlgrabstätte für 25 Jahre

a) für bis zu 3 Grabbreiten 1.565,00 €
b) Belegung der 2. und 3. Grabbreite - je 1.565,00 €
c) für 4 bis 6 Grabbreiten 3.125,00 €
d) Belegung der 5. und 6 Grabbreite - je 1.565,00 €
e) in Rasenlage mit Pflanzstreifen - je Grabbreite 1.900,00 €
f) zusätzliche Belegung (bei einer mit Sarg belegten Grabbreite)

mit einer Urne - für 20 Jahre - je Urne 200,00 €

3. a) Wahlgrabstätte für 25 Jahre in Rasenlage und Übernahme der Grabfeldunterhaltung – je Grabbreite

2.250,00 €

b) zusätzliche Belegung mit einer Urne für 20 Jahre

200,00 €

4. a) Urnenreihengrabstätte - 1 Urne - für 20 Jahre

500,00 €

b) wie zu a) - mit Grabfeldunterhaltung

1.190,00 €

5. Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre

a) Baum- und Naturgrabstätte für 1 Urne

1.450,00 €

b) Baum- und Naturgrabstätte für 2 Urnen

2.200,00 €

c) Bestattung im Themengarten - je Urne

1.450,00 €

6. Verlängerung von Nutzungsrechten

a) Für den jeweiligen Verlängerungszeitraum wird der Monatsbetrag der Gebühr unter Nummern 2, 3 und 5 angesetzt und die Gebühr entsprechend berechnet.

b) Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten unter 2 a, die vor dem 01.01.2003

erworben wurden, gilt die Verlängerung pro Jahr und Grabbreite, höchstens jedoch bis zu Betrag unter 2 c).

Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten unter 2 c), die vor dem 01.01.2003

erworben wurden, gilt die Verlängerung pro Jahr und Grabbreite, höchstens jedoch bis zu dem Betrag unter 2 c)

(2) Die Gebühr für den Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

(3) Verwaltungsgebühren werden wie folgt erhoben:

1. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals und laufende Überwachung seiner Standsicherheit sowie Aufnahme des Grabmals nach Ablauf des Nutzungsrechts

a) liegendes Grabmal / Platten

50,00 €

b) stehendes Grabmal / Stelen

120,00 €

2. Entscheidung über Antrag auf Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden für deren bzw. dessen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

40,00 €

(4) Gebühren für die Bestattung werden erhoben für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde:

1. Erdbestattung

a) bei Reihengrabstätten

aa) Särge bis 1,20 m

350,00 €

bb) Särge über 1,20 m

625,00 €

b) bei Wahlgrabstätten

aa) Särge bis 1,20 m

400,00 €

bb) Särge über 1,20 m

700,00 €

2. Urnenbeisetzung

240,00 €

(5) Sonstige Gebühren:

1. Benutzung der Friedhofskapelle aus Anlass einer Bestattung

315,00 €

Die vorgenannte Gebühr für die Benutzung der Kapelle wird von Personen,

die Glieder einer Gliedkirche der EKD oder die Mitglieder von Religionsgemeinschaften sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, nicht erhoben.

2. Gebühren für Ausgrabungen / Umbettungen

a) Ausgrabung eines Sarges:
b) Ausgrabung einer Urne:

2.100,00 €
480,00 €

3: Grabpflege und Erdarbeiten

Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie für die Ausführung von Erdarbeiten richten sich nach den jeweils ortsüblichen Preisen und Löhnen.

## § 7
Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsträgerin die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

## § 8
Schlussbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die seit dem 12.12. 2014 geltende Friedhofsgebührensatzung vom 13.11. 2014 außer Kraft.

*

Rendsburg, den 30.01. 2025

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rendsburg
- Der Kirchengemeinderat -

Stellv.. Vorsitzende

Siegel

Mitglied

Bekantmachungshinweis:

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde

1. vom Kirchengemeinderat beschlossen am 29.01. 2025,

2. kirchenaufsichtlich genehmigt am 10.03.2025

3. veröffentlicht am 31.03.2025

**Kirchenaufsichtlich genehmigt**

Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde
Kirchenkreisverwaltung

Verwaltungsleitung
Rendsburg, 10.03.25

Quelle

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rendsburg (als Friedhofsträgerin für die Kirchengemeinde St. Michaelis Osterrönfeld)

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