Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Schacht-Audorf
Satzung (Originalwortlaut)
# F r i e d h o f s s a t z u n g
für die Friedhöfe in Ostenfeld, Höbek, Rade
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
St. Johannes Schacht-Audorf
# Inhaltsübersicht
| | Seite |
| --- | --- |
| **I. Allgemeine Vorschriften** | |
| Präambel | 4 |
| § 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck | 5 |
| § 2 Verwaltung des Friedhofes | 5 |
| § 3 Außerdienststellung und Entwidmung | 5 |
| **II. Ordnungsvorschriften** | |
| § 4 Öffnungszeiten | 6 |
| § 5 Verhalten auf dem Friedhof | 6 |
| § 6 Gewerbetreibende ; gewerbliche Arbeiten | 7 |
| **III. Allgemeine Bestattungsvorschriften** | |
| § 7 Anmeldung der Bestattung | 8 |
| § 8 Särge | 8 |
| § 9 Ruhezeit | 8 |
| § 10 Ausheben der Gräber | 9 |
| § 11 Umbettungen und Ausgrabungen | 9 |
| **IV. Grabstätten** | |
| § 12 Allgemeines | 10 |
| § 13 Reihengrabstätten | 10 |
| § 14 Wahlgrabstätten | 11 |
| § 15 Nutzungsdauer der Wahlgrabstätten | 11 |
| § 16 Übertragung und Vererbung von Wahlgrabstätten | 12 |
Seite
§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten 12
§ 18 Urnenwahlgrabstätten 13
§ 19 Registerfuhrung 13
# V. Gestaltung der Grabstätten
# A. Allgemeines
§ 20 Gestaltungsgrundsätze 13
# B. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 21 Zustimmungserfordernis 14
§ 22 Prüfung durch den Kirchenvorstand 15
§ 23 Fundamentierung und Befestigung 15
§ 24 Unterhaltung 15
§ 25 Entfernen der Grabmale 16
§ 26 Kunstlerisch und historisch wertvolle Grabmale 16
# C. Gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines 17
§ 28 Verwendung von Kunststoffen 17
§ 29 Allgemeine Gestaltungsregelungen 18
§ 30 Vernachlässigung 18
# VI. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 31 Benutzung der Leichenhalle 19
§ 32 Trauerfeiern 19
| VII. | Haftung und Gebühren | Seite |
| --- | --- | --- |
| | § 33 Haftung | 20 |
| | § 34 Gebühren | 20 |
| VIII. | Schlußvorschriften | |
| | § 35 Umwelt und Naturschutz | 20 |
| | § 36 Inkrafttreten | 20 |
# P r ä a m b e l
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist aber auch der Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, daß Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewißheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
# I. Allgemeine Vorschriften
# § 1
# Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St.Johannes Schacht-Audorf verwalteten Friedhöfe in Ostenfeld, Höbek und Rade.
(2) Die Friedhöfe sind bestimmt für die Bestattung der Gemeindeglieder, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde St.Johannes Schacht-Audorf hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung.
# § 2
# Verwaltung des Friedhofes
(1) Die Friedhöfe sind unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts.
(2) Die Verwaltung der Friedhöfe richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Kirchenvorstand einen Ausschuß, eine kirchliche Verwaltungsstelle oder einen besonderen Bevollmächtigten beauftragen.
# § 3
# Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund in beschränktem Umfang außer Dienst gestellt und entwidmet werden.
(2) Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
(3) Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, hat der Grabberechtigte Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung des Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.
(5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofes wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
(6) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten des Verursachers in angemessenener Weise wieder anzulegen.
(7) Die Außerdienststellung oder Entwidmung (Einziehung) ist öffentlich bekanntzugeben. Bei Wahlgrabstätten ist außerdem der Berechtigte, sofern seine Anschrift bekannt ist, schriftlich zu benachrichtigen.
## II. Ordnungsvorschriften
### § 4
#### Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlaß kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
### § 5
#### Verhalten auf dem Friedhof
(1) Auf dem Friedhof hat sich jeder ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Es ist nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge - zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten und Firmenschilder anzubringen,
c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Hunde unangeleint oder sonstige Tiere mitzubringen.
Der Kirchenvorstand kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und seiner Ordnung vereinbar sind.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kirchenvorstandes.
(4) Der Kirchenvorstand kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
Der Kirchenvorstand kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
# § 6
# Gewerbetreibende; gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Kirchenvorstand. In der Zulassung ist Art und Umfang der Tätigkeiten festgelegt.
(3) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Gewerbetreibende den Nachweis über seine fachliche Qualifikation erbringt.
(4) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Kirchenvorstandes widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
(5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der vom Kirchenvorstand festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
### III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
#### § 7
##### Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden.
Wird eine Bestattung in einer bereits früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Pastoren setzen im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
#### § 8
##### Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und gut abgedichtet sein. Sie dürfen weder aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt noch damit ausgelegt sein.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,68 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Kirchenvorstandes bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
#### § 9
##### Ruhezeit
| Die allgemeine Ruhezeit beträgt | 25 Jahre, |
| --- | --- |
| für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 15 Jahre |
| und für Urnen | 25 Jahre |
# § 10
# Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für die Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
# § 11
# Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann der Kirchenvorstand einem Umbettungsantrag zustimmen. Die staatlichen Vorschriften sind zu beachten.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind stets unzulässig.
(3) Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten sind der Ehegatte und die Verwandten 1. Grades, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Kosten für das Umbetten und für das Wiederinstandsetzen etwa beschädigter Nachbargrabstätten und Anlagen hat der Antragsteller zu tragen.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
(5) Die Dauer der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Bei Umbettungen innerhalb der Friedhöfe können Grabmale und Pflanzen umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes dem nicht entgegenstehen.
(7) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
# IV. Grabstätten
# § 12
# Allgemeines
Die Grabstätte bleibt Eigentum der Kirchengemeinde. An ihr werden
er öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung
erleihen.
Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei
allgräbern kann der Kirchenvorstand Ausnahmen zulassen.
Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten
i. Grabstätten in bestimmter Lage besteht nicht. Das Grabnutzungs-
recht schließt eine Einwirkung auf die Gestaltung allgemeiner Fried-
hofflächen und der Umgebung der Grabstätte aus.
Die Grabstätten werden angelegt als
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Urnengrabstätten
- sofern es die Gegebenheiten des Friedhofes zulassen -
Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
Grabstätten für Erdbestattungen
1.1. bei Sarglängen bis 120 cm
Länge: 130 cm, Breite: 70 cm
1.2. bei Sarglängen über 120 cm
Länge: 210 cm, Breite: 150 cm
Urnengrabstätten (Größe für zwei Urnen)
Länge: 100 cm, Breite: 80 cm
Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
# § 13
# Reihengrabstätten
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungs-
recht kann nicht verlängert werden.
In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.
In Ausnahmefällen kann ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm
zusätzlich beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
(3) Das Abräumen von Reihengrabstätten wird 6 Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
# § 14
# Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
(2) Das Nutzungsrecht wird durch Aushändigen einer Urkunde oder eines gleichgearteten Nachweises verliehen. Die Urkunde oder der Nachweis wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt.
(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. In Ausnahmefällen kann ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm zusätzlich beigesetzt werden. Für die zusätzliche Beisetzung von Urnen gilt § 18 Absatz 3.
(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden.
Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a) der Ehegatte
b) die Kinder
c) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigten ihrer Väter und Mütter
d) die Eltern
e) die Geschwister
f) die Ehegatten der unter b), c) und e) genannten Personen.
(5) Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten sowie der Einwilligung des Kirchenvorstandes.
# § 15
# Nutzungsdauer der Wahlgrabstätten
(1) Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tage der Zuweisung. Das Recht kann auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Gebührensatzung vorgesehenen Gebühr wiedererworben werden. Wird das Recht nicht wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat selbst für einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit kann 6 Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte bekannt gemacht werden.
(3) Überschreitet bei einer Beisetzung die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist das Nutzungsrecht bei der Bestattung entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung.
## § 16
### Übertragung und Vererbung von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten des Berechtigten auf einen Angehörigen im Sinne von § 14 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstandes.
(2) Stirbt der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, bestimmt sich der Vorrang nach der in § 14 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, daß innerhalb der einzelnen Gruppen die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt wird. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere der in § 14 genannten Personen ist zulässig.
(3) Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 2 kann der Nutzungsberechtigte dadurch ändern, daß er das Nutzungsrecht schon bei der Verleihung für den Fall seines Ablebens einem Nachfolger durch Vertrag überträgt. Die Übertragung bedarf der Bestätigung durch den Kirchenvorstand.
(4) Der neue Berechtigte hat innerhalb von 6 Monaten nach dem Rechtsübergang die Umschreibung auf seinen Namen unter Vorlage urkundlicher Nachweise zu beantragen. Zwischen Ehegatten bedarf es keiner Umschreibung. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn der Rechtsübergang nicht hinreichend nachgewiesen ist. Solange der Übergang nicht anerkannt ist, sind Bestattungen nicht zulässig.
(5) Ein neuer Berechtigter i.S. dieser Vorschrift ist den Personen gleichgestellt, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben (§ 1 Abs. 2).
(6) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege nicht verwehrt werden. Ein Recht, auf die Gestaltung der Grabstätte einzuwirken, steht ihnen jedoch nicht zu.
## § 17
### Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte
Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Kirchenvorstandes.
(2) Nutzungsgebühren können anteilig für die noch nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit und entsprechend der weiteren Verwendungsmöglichkeit der Grabstätte erstattet werden.
## § 18
### Urnenwahlgrabstätten
(1) Die Kirchengemeinde kann Grabstätten ausweisen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht zur Beisetzung von Urnen (= Urnenwahlgrabstätten) für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Diese Grabstätten sollen für zwei oder vier Urnen angelegt werden.
(2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend.
(3) In belegten Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. In Reihengrabstätten jedoch nur, wenn die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
## § 19
### Registerführung
Der Kirchenvorstand hat einen Gesamtplan, ein Verzeichnis der Grabstätten, der Nutzungsberechtigten und der Nutzungszeiten sowie ein chronologisches Register der Bestatteten zu führen.
## V. Gestaltung der Grabstätten
### A. Allgemeines
## § 20
### Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt und das christliche Empfinden nicht verletzt wird.
(2) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden. Das Grabmal muß in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, daß es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.
Geschweißte Ausführungen sind nicht statthaft. Ganzflächige Grababdeckungen sind grundsätzlich unzulässig.
(3) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt sein. Sie dürfen außerdem nicht aufdringlich groß sein. Bronze, Messing, Hydronalium und Blei sind nur im natürlichen Ton zu belassen.
(4) Nicht zugelassen sind insbesondere Materialien wie Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Aluminium, sonstige Ersatzstoffe und Imitationen sowie das Anbringen von Lichtbildern.
(5) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabbreite. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es muß dem vorhandenen in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen.
(6) Steineinfassungen sind nur in Naturstein zulässig.
# B. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
# § 21
# Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kirchenvorstandes. Sie ist v o r Anfertigung oder Veränderung des Grabmales zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
a) Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung, aus dem ferner ersichtlich ist, daß der Stein parallel zur Kante an der Stirnseite des Grabes aufgestellt wird.
b) Einzeichnung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung des Materials sowie seiner Bearbeitung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 :5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen, Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kirchenvorstandes. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.
## § 22
### Prüfung durch den Kirchenvorstand
(1) Das Grabmal mit dem genehmigten Antrag ist auf Verlangen des Kirchenvorstandes oder eines Beauftragten bei der Anlieferung und vor dem Aufstellen vorzuführen.
(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie auch nicht genehmigungsfähig, setzt der Kirchenvorstand dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Kirchenvorstand die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
## § 23
### Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauerhaft standsicher sind und auch bei Erdarbeiten an benachbarten Gräbern nicht umstürzen oder sich senken können.
Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
## § 24
### Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist bei Reihengrabstätten der Auftraggeber des Grabmals, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Mängel hat der Verantwortliche unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Kirchenvorstand die Anlagen auf Kosten des Verantwortlichen instandsetzen oder beseitigen lassen. Der Kirchenvorstand kann den Verantwortlichen zur Mängelbeseitigung auffordern.
Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird hierauf in ortsüblicher Weise öffentlich hingewiesen.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Kirchenvorstand berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Verantwortlichen das Grabmal niederzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Verantwortliche erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
## § 25
### Entfernen der Grabmale
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Kirchenvorstandes entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 26 handelt. Sind Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Kirchenvorstandes. Sofern Grabmale auf Wahlgrabstätten auf Veranlassung des Kirchenvorstandes abgeräumt werden, kann der bisherige Verantwortliche zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
## § 26
### Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale
Historisch oder künstlerisch wertvolle Grabmale oder Denkmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Kirchenvorstandes.
# C. Gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätten
# § 27
# Allgemeines
(1) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind bei Reihengrabstätten die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder den Kirchenvorstand oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Die gärtnerische Erstanlage und jede spätere wesentliche Veränderung kann der vorherigen Zustimmung des Kirchenvorstandes unterworfen werden. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann der Kirchenvorstand darüber hinaus die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(3) Der Kirchenvorstand ist befugt, stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher beschneiden oder beseitigen zu lassen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Alle Bäume und Sträucher werden mit der Anpflanzung kraft Gesetzes Eigentum der Kirchengemeinde. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Kirchenvorstandes verändert oder beseitigt werden.
(5) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Kirchenvorstand.
# § 28
# Verwendung von Kunststoffen
Die Verwendung von Kunststoffkranzunterlagen, Kunststoffgebinden, Plastikblumen usw. auf den Friedhöfen als Grabschmuck oder zu Trauerfeiern ist nicht gestattet.
Das Verbot gilt nicht für Steckvasen.
# § 29
# Allgemeine Gestaltungsregelungen
(1) Die Grabstätten sollen durch ihre gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofs beitragen. Bestimmungen über die Art der Bepflanzungen und die Gestaltung der Grabstätten können in den Belegungsplänen getroffen werden.
(2) Bei der Gestaltung der Grabstätten ist darauf zu achten, daß gemeinschaftsbildende Anlagen erwünscht sind.
(3) Sofern die Friedhofsplanungen es erfordern, kann das Setzen von Kanten untersagt werden. Grabeinfassungen aus Beton, Metall, Kunststoff, Kunststein, Holz und dergleichen sind grundsätzlich nicht zugelassen.
(4) Unzulässig ist die Verwendung von Blechdosen, Flaschen, Einkochgläsern, Blumenvasen (ausgenommen Grabvasen) u.ä. für die Aufnahme von Schnittblumen. Grabvasen sind bei Gebrauch in den Boden einzulassen.
# § 30
# Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist der Verantwortliche (§ 27 Abs. 1) zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf 3 Monate befristeter Hinweis im Bereich der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten auf Veranlassung des Kirchenvorstandes kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann der Kirchenvorstand stattdessen die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
(2) Der Nutzungsberechtigte ist vor dem Entziehen des Nutzungsrechts mit Terminsetzung erneut schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, erfolgt eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und außerdem ein auf drei Monate befristeter Tafelhinweis oder dergl. im Bereich der Grabstätte. In der öffentlichen Bekanntmachung ist auf die Rechtsfolgen aufmerksam zu
machen. In dem Bescheid ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß auch das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde übergehen.
(3) Mit dem Entziehen von Nutzungsrechten gemäß Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen sind, aus zwingenden Gründen von Amtswegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(4) Für nicht ordnungsgemäßen Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Kirchenvorstand berechtigt ist, den Grabschmuck zu entfernen. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, abgeräumtes Material aufzubewahren, wenn der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln ist.
## VI. Leichenhalle und Trauerfeiern
### § 31
#### Benutzung der Leichenhalle
(1) Verstorbene werden bis zur Bestattung in dem für die Friedhöfe bestimmten Raum aufbewahrt.
Er darf nur mit Erlaubnis des Kirchenvorstandes und in Begleitung seines Beauftragten betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.
### § 32
#### Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle durchgeführt werden.
(3) Für die Trauerfeier steht der Kirchenraum zur Verfügung. Der Kirchenvorstand kann die Benutzung auf Glieder der evangelischen
machen. In dem Bescheid ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß auch das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde übergehen.
(3) Mit dem Entziehen von Nutzungsrechten gemäß Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen sind, aus zwingenden Gründen von Amtswegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(4) Für nicht ordnungsgemäßen Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Kirchenvorstand berechtigt ist, den Grabschmuck zu entfernen. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, abgeräumtes Material aufzubewahren, wenn der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln ist.
## VI. Leichenhalle und Trauerfeiern
### § 31
#### Benutzung der Leichenhalle
(1) Verstorbene werden bis zur Bestattung in dem für die Friedhöfe bestimmten Raum aufbewahrt.
Er darf nur mit Erlaubnis des Kirchenvorstandes und in Begleitung seines Beauftragten betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.
### § 32
#### Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle durchgeführt werden.
(3) Für die Trauerfeier steht der Kirchenraum zur Verfügung. Der Kirchenvorstand kann die Benutzung auf Glieder der evangelischen
Kirche und auf Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, beschränken.
(4) Die Aufstellung des Sargs in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn der Zustand der Leiche dies erfordert oder wenn bei dem Verstorbenen eine anzeigepflichtige Krankheit festgestellt wurde.
## VII. Haftung und Gebühren
### § 33
#### Haftung
(1) Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch von ihm errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn nachgewiesen ist, daß die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde, eine bestehende oder von einer der genannten Anlagen ausgehende Gefahr abzuwenden.
(2) Der Kirchenvorstand ist nicht verpflichtet, Vorkehrungen zur Verhütung solcher Schäden zu treffen, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden.
### § 34
#### Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
## VIII. Schlußvorschriften
### § 35
#### Umwelt und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.
### § 36
#### Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Friedhofsordnung vom 27. Mai 1960 außer Kraft.