🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.03.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kirchlicher Friedhof Kath. Pfarrkirchenstiftung Rotthalmünster — Gebührenordnung
Gebührenordnung
für den kirchlichen Friedhof in
Rotthalmünster
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Benutzung des kirchlichen Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für die Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. (2) Gebührenschuldner ist, wer zur Tragung der Bestattungskosten rechtlich verpflichtet ist, werden Auftrag zu einer Leistung erteilt hat sowie derjenige, der das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Bei der Veränderung eines Grabnutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte zur Gebührentragung verpflichtet. (3) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Diese wird dem Gebührenschuldner durch einfahren Brief besteht gegeben. (4) Der Widerspruch gegen den Gebührenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Über den Widerspruch entscheidet die vorgesetzte kirchliche Behörde. (5) Werden Gebühren auch nach Fristsetzung nicht beglichen, kann das Nutzungsrecht an der Grabstelle entzogen werden.
§ 2 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Nutzungsgebühren entstehen mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung eines Nutzungsrechts ohne Beerdigung einer Leiche oder Bestattung einer Urne für die Dauer von fünf Jahren, im Übrigen für die Dauer der Ruhefrist bei Belegung einer Grabstelle.
b) bei Beerdigungen oder Bestattungen während einer laufenden Ruhefrist, für die Zeit vom Ablauf der bisherigen Ruhefrist bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt mit dem 1. des folgenden Monats.
c) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung.
(2) Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
20210601
(3) Sonstige Gebühren entstehen mit der Erbringung der jeweiligen Leistung durch die Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Dritten, soweit nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Gebühren nach dieser Gebührenordnung werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 3 Nutzungsgebühren
(1) Die Gebühr für ein Nutzungsrecht beträgt jährlich bei
a) Einzelgrabstätten 20,00 €,
b) Doppelgrabstätten 40,00 €,
c) Dreifachgrabstätten 60,00 €,
d) Vierfachgrabstätten 80,00 €, e)Gruften 180,00 €,
f) Urnengemeinschaftsgrabstätten 100,00 €.
(2) Die Nutzungsgebühr wird monatsgenau berechnet und ist für die gesamte Dauer der Nutzung im Voraus zu entrichten. (3) Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt der Jahresbetrag entsprechend. (4) Nach Ablauf der Nutzungsdauer kann nach Maßgabe der jeweils gültigen Friedhofssatzung einer Veränderung des Nutzungsrechts zugestimmt werden. Im Falle einer Veränderung wird für jeder Jahr ein Jahresbetrag der jeweiligen Nutzungsgebühr erhoben und ist für die gesamte Dauer der Veränderung im Voraus zu entrichten
§ 4 Bestattungsgebühren
(1) Der Friedhofsträger hat die Bestattungen Hopfinger GmbH mit der Durchführung hoheitlicher Bestattungsaufgaben betraut. Die jeweiligen Gebührensätze sind Bestattungsgebühren, die neben den Nutzungsgebühren und ggf. sonstigen Gebühren und Kosten bei Bestattungen erhoben werden.
(2) Die Gebühr für das Herstellen eines Grabes beträgt bei einer
a) Sargbestattung in einer Einzel- oder Mehrfachgrabstände 470,00 €,
b) Sargbestattung in einer Kindergrabstände mit einer
- Sarglänge bis 60 cm 155,00 €,
- Sarglänge bis 80 cm 195,00 €,
- Sarglänge bis 120 cm 290,00 €,
- Sarglänge bis 160 cm 400,00 €,
c) Urnenbestattung in einer Erdgrabstätte 135,00 €.
(3) Die zusätzliche Gebühr beträgt
a) fur die Tieferlegung bei einer Sargbestattung 50,00 €,
b) fur die Tieferlegung bei einer Urnenbestattung in einer Erdgrabstätte 45,00 €,
c) für das Abdecken des Aushubs und Auslegen der Grabstelle mit geeigneten Matten 30,00 €,
d) fur Stemmarbeiten bei Bodenfrost oder Bruchsteinen im Grab 50,00 €,
e) für das Entfernen einer Grabeinfassung, sofern für die Herstellung des Grabes notwendig, 40,00 €,
f) für das Entfernen einer Grabplatte, sofern für die Herstellung des Grabes notwendig und hierfür aufgrund eines Gewichts von mehr als 150 kg nicht die Beauftragung eines Steinmetzbetriebes oder Fachunternehmens erforderlich ist (Beauftragung hat in diesem Fall grundsätzlich durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen), 60,00 €,
g) für das Entfernen von Anpflanzungen, sofern für die Herstellung des Grabes notwendig, 30,00 €.
(4) Die Gebühr für das Verbringen überschüssigen Aushubs zum und Verfüllen in den bereitgestellten Container beträgt 45,00 €. (5) Die Gebühr für das Befüllen eines vom Nutzungsberechtigten bereit-gestellten Anhängers/Transportfahrzeuges mit überschüssigem Aushub (Abtransport und ordnungsgemäß Entsorgung durch den Nutzungsberechtigten oder einem von diesen beauftragten Dritten) 60,00 €. (6) Die Gebühr für das Transportieren einschließlich Versenken eines Sarges auf dem Friedhof beträgt je benöttigtem Träger 25,00 €. (7) Die Gebühr für das Transportieren einer Urne auf dem Friedhof einschließlich Urnenträger und Versenken/Einstellen der Urne beträgt 25,00 €. (8) Die Gebühr beträgt für das
a) Ausgraben einer Leiche 550,00 €,
b) Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs (Öffnen und Schlieben von 2 Grabstätten, ggf. Umbettung der Leiche in einen neuen Sarg [Sarg nicht inbegriffen], Bestattung) 1.150,00 €,
c) Umbetten einer Leiche nach außerhalb des Friedhofs (Öffnen und Schlieben der Grabstände, ggf. Umbettung der Leiche in einen neuen Sarg [Sarg nicht inbegriffen], Übergabe an Bestatter) 600,00 €,
d) Ausgraben von Gebeinen 550,00 €,
e) Umbetten von Gebeinen innerhalb des Friedhofs (Öffnen und Schlieben von 2 Grabstätten, Umbettung der Gebeine in ein Behältnis [Behältnis nicht inbegriffen], Bestattung) 550,00 €,
f) Umbetten von Gebeinen nach außerhalb des Friedhofs (Öffnen und Schlieben der Grabstände, Umbettung der Gebeine in ein Behältnis [Behältnis nicht inbegriffen], Übergabe an Bestatter) 600,00 €,
g) Ausgraben von Ascheresten 180,00 €,
h) Umbetten von Ascheresten innerhalb des Friedhofs (Öffnen und Schlieben von 2 Grabstätten, Entnahme der Aschenreste, ggf. Umfullen in eine neue Urne [Urne nicht inbegriffen], Bestattung) 360,00 €,
i) Umbetten von Ascheresten nach außerhalb des Friedhofs (Öffnen und Schlieben der Grabstätte, Entnahme der Aschenreste, ggf. Umfullen in eine neue Urne [Urne nicht inbegriffen], Übergabe an Bestatter) 200,00 €.
§ 5 Leichenhausgebühr
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt
- bei Urnen 26,00 €,
- bei Särgen 68,00 €.
§ 6 Friedhofunterhaltungsgebühr
- entfällt -
§ 7 Sonstige Gebühren
Dem Friedhofsträger bleibt es freigestellt, für Sonderleistungen, Verwaltungstätigkeiten und sonstige Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht gesondert aufgeführt sind, Kosten zu erheben, die auf der Grundlage der Selbstkosten und der allgemeinen Verwaltungskosten berechnet werden. Der Friedhofsverwaltung bleibt es ferner freigestellt, gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten zu treffen, Kostenermäßigungen oder Kostenbefreiungen sowie Zahlungserleichterungen im Einzelfall zu gewähren.
§ 8 Gebührenanpassungen
Der Friedhofsträger behält sich vor, bei außergewöhnlichen baulichen Maßnahmen und Sonderleistungen eine angemessene Umlage je Grabstätte zu erheben.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt nach stiftungsaufsichtlicher Genehmigung am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührenordnung vom 23.06.2014 in der Fassung vom 04.09.2019 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Rotthalmünster, den 08.03.2022
(Kirchenverwaltungsvorstand)
(Kirchenpfleger)
Stiftungsaufsichtliche Genehmigung
Diese Gebührenordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Passau, den 16/3/22
(Dr. iur. Josef Sonaleitner) Finanzdirektor
Bekanntmachungsvermerk
Die amtliche Bekanntmachung der Gebührenordnung erfolgte am 17.03.2022 durch Niederlegung im Pfarrverbandsbüro.
Hierauf wurde hingewiesen (bitte Zutreffendes ankreuzen)
- (x) durch Anschlag am Schwarzen Brett,
- ( ) durch Verlautbarung im Pfarrbrief,
- ( ) durch Veröffentlichung auf der Website unter _______________,
- ( ) durch Verlautbarung in der örtlichen Tagespresse.
Rotthalmünster, den 17.03.2022
(Kirchenverwaltungsvorstand)
(Kirchenpfleger)
2. Friedhofssatzung Stand: 15.12.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
vom 15.12.2022
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Rotthalmünster folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schliebung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszteiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 11a Urnenerdgrabfeld fur anonyme und teilanonyme Bestattungen
§ 11b Urnenerdgrabfeld als Wahlgrabstätte
§ 12 Gröbe der Grabstätten
§ 13 Rechte an Grabstätten
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Graber
§ 16 Gartnerische Gestaltung der Graber
§ 17 Erlaubnisvorbehalt fur Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18 Gröbe von Grabmalen und Einfriedungen
§ 19 Grabgestaltung
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
§ 23 Leichentransport
§ 24 Leichenbesorgung
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 26 Bestattung
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 28 Ruhefrist
§ 29 Exhumierung und Umbettung
V.
Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 31 Haftungsausschluss
§ 32 Zuwiderhandlungen
§ 33 Inkrafttreten
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Der Markt Rotthalmünster unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den gemeinslichen Friedhof im Ortsteil Asbach, bestehend aus dem alten Friedhof (nachstehend als „AF“ bezeichnet), dem neuen Friedhof (nachfolgend mit „NF“ bezeichnet), sowie den Urnengrabfeldern (nachstehend als „UGF“ bezeichnet).
b) das Leichenhaus in Asbach.
§ 2
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine
Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu larmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhugel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. Internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigen ist, soweit erforderlich, die Benutzung der Friedhofswege mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der
Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Kindergrabstätten
d) Urnengrabstätten
e) Urnenerdgrabfelder
a) für anonyme und Teilanonyme Bestattungen (Pflanzbeet 1 und Pflanzbeet 2)
b) als Wahlgrabstätten (Pflanzbeet 3 und Pflanzbeet 4)
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeitelt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Bestattet wird in der angefangenen Reihe, jeweils nacheinander. (3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab konnen maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (4) In Doppelgrabstätten konnen mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab hochstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgen Bestattungen ist eine Neubelegung these Grabteils möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnengrabstätten oder in einem Urnenerdgrabfeld (§ 11 a und § 11 b) beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (3) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 11 a
Urnenerdgrabfeld für anonyme und teilanonyme Bestattungen
(1) Die Urnenerdgrabfelder (Pflanzbeet 1 und Pflanzbeet 2) bestehen aus mehreren einzelnen Urnengrabern und sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, für die erst anländlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem dieser Urnengraber wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Abräumung von Urnengrabern nach Ablauf der Ruhefrist wird durch die Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des Urnengrabfeldes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt (2) Grabsteine oder sonstige Ausstattungen, sowie Blumen dürfen auf der Rasenfläche und dem Urnengrabfeld nicht angebracht bzw. niedergelegt werden. Wiederrechtlich angebrachte Grabmale oder sonstige Ausstattungen, sowie Blumen werden vom Markt entfernt. (3) Die anonymen Beisetzungen finden ohne Angehörigestatt. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Grabbeete oder sonstige Kennzeichnungen, die auf die Verstorbenen hinweisen, sind nicht zulässig. Die Lage der Gräber ist nur der Friedhofsverwaltung besteht. (4) Bei teilanonymen Beisetzungen werden durch die Friedhofsverwaltung an den hierfür vorgesehenen Stellen Namenstafeln angebracht. Die Namenstafeln sind Eigentum der Markt. Andere als die von der Markt vorgegebenen Namenstafeln dürfen nicht verwendet werden. Die Dauer beschrankt sich auf die Ruhefrist (§ 28).
§ 11 b
Urnenerdgrabfeld als Wahlgrabstätte
(1) Die Urnenerdgrabfelder (Pflanzbeet 3 und Pflanzbeet 4) bestehen aus mehreren einzelnen Urnengrabern und sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen. In jedem dieser Urnengraber werden maximal zwei Urne beigesetzt, die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Graboberfläche des Urnengrabfeldes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt (2) Es dürfen nur die von der Gemeinde zur Verfugung gestellten Grabplatten verwendet werden. Diese müssen ebenerdig eingelassen werden. (3) Grabsteine oder sonstige Ausstattungen, sowie Blumen dürfen auf der Rasenfläche und dem Urnengrabfeld nicht angebracht bzw. niedergelegt werden. Wiederrechtlich angebrachte Grabmale oder sonstige Ausstattungen, sowie Blumen werden vom Markt entfernt. (4) Für das Nutzungsrecht an diesen Urnengrabfeldern gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
§ 12
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:
- 1. Kindergrabstätten 1,00m x 2,30m
- 2. Einzelgrabstätten 1,00m x 2,30m
- 3. Doppelgrabstätten 1,75m x 2,30m
- 4. Urnengrabstätten 1,00m x 2,30m
- 5. Urnenfeldgrabstätte 0,30m x 0,30m
(2) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Tiefe:
- 1. Kindergrabstätten 1,50 m
- 2. Einzelgrabstätten 1,50 m
- 3. Doppelgrabstätten 1,50 m
- 4. Urnengrabstätten 0,80 m
- 5. Urnenfeldgrabstätte 0,80 m
- 6. Tiefgrabung bei Erstbelegung mindestens 2,20 m (3) Der Abstand zwischen zwei Gräbern beträgt mindestens 0,50 m
§ 13
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte (in den Friedhofsteilen NF und UGF) kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten (in den Friedhofsteilen AF, NF und UGF) kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 10 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschreibenben Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten
(Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen (§ 16). (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann hin die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabbügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verpfugungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung;
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,50 m nicht überschreiben. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 19
Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 20
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standsicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e. V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e. V.) in der Fassung vom ... Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA-Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, konnen nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) *\text{dürfen} vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann,ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen.
Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV.
Bestattungsvorschriften
§ 21
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 25
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich
notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 26
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 27
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28
Ruhefrist
Die Ruhefrist wird auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwomen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V.
Schlussbestimmungen
§ 30
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen setzen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1000,– Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Rotthalmünster vom 07.12.1993 außer Kraft.
Markt Rotthalmünster
den 19.12.2022
Straußberger
- 1. Bürgermeister
Kirchlicher Friedhof Kath. Pfarrkirchenstiftung Rotthalmünster — Friedhofssatzung
Friedhofsordnung für den Friedhof Rotthalmünster
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand der Friedhofsordnung
§ 2 Zweck des Friedhofs
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Arbeiten im Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ruhefrist
§ 10 Leichenausgrabung und Umbettung
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 Einzelgrabstätten
§ 13 Doppel- und Dreifachgrabstätten
§ 14 Urnenbeisetzung
§ 15 Grufte
§ 16 Gröbe der Gräber
§ 17 Rechte an Grabstätten
§ 18 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
§ 19 Beendigung von Nutzungsrechten
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 Errichtungsgenehmigung
§ 21 Anlieferung
§ 22 Fundamentierung und Befestigung
§ 23 Unterhaltung
§ 24 Entfernung
VI. Grabmalgestaltung
§ 25 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
A. Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 26 entfällt
§ 27 entfällt
B. Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 28 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
§ 29 Gestaltung von Grabmalen in diesen Abteilungen
§ 30 Abmessungen der Grabmale
C. Gemeinsame Vorschriften
§ 31 Herrichtung und Instandhaltung
§ 32 Vernachlässigung des Grabes
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 Benutzung der Leichenhalle
§ 34 Trauerfeiern
VIII. Schlussbestimmungen
§ 35 Bestehende Nutzungsrechte
§ 36 Haftung
§ 37 Gebühren
§ 38 Inkrafttreten
Gebührenordnung
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Nutzungs- und Unterhaltsgebühren
§ 3 Bestattungsgebühren
§ 4 entfällt
§ 5 Sonstige Gebühren
§ 6 Inkrafttreten
Die Kirchenstiftung Rotthalmünster erlässt folgende Friedhofsordnung:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand der Friedhofsordnung
- 1. Der Friedhof Rotthalmünster steht im Eigentum der Kath. Pfarrkirchenstiftung von Rotthalmünster und ist somit ein kirchlicher Friedhof im Sinne des Kirchlichen Gesetzbuches. Er wird von der Kirchenverwaltung unterhalten, verwaltet und beaufsichtigt.
- 2. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
- 3. Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstände, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetriebenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten)dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 2 Zweck des Friedhofs
- 1. Der Friedhof dient zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohner der Pfarrei Rotthalmünster waren oder nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anspruch auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben.
- 2. Die Bestattung anderer Personen kann mit Zustimmung der Kirchenverwaltung erfolgen, wenn andere Bestattungsmöglichkeiten fehlen.
- 3. Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
- 1. Der Friedhof, Teile des Friedhofes oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Die Außerdienststellung schließt die Möglichkeit weiterer Beisetzungen aus. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seinen Charakter als Ruhestätte der Toten. Außerdienststellung und Entwidmung werden in der für die Pfarrgemeinde üblichen Form öffentlich bekannt gegeben. Sind nur einzelne Grabstätten betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten deren Aufenthaltsort bekannt ist, zusätzlich einen schriftlichen Bescheid.
- 2. Soweit noch Ruhefristen laufen, sind im Falle der Entwidmung auf Kosten der Pfarrkirchenstiftung Umbettungen vorzunehmen. Im Falle der Außerdienststellung wird für die restliche Nutzungszeit auf Antrag eine Ersatzwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt; eine weitere Nutzungsgebühr ist für diese Zeit nicht zu entrichten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhof ist ohne Angabe von Öffnungszteiten immer für den Besuch geöffnet.
- 2. Der Friedhof kann vorübergehend aus besonderem Anlass ganz oder teilweise geschlossen werden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
- 2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind ausgenommen.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
c) Druckschriften zu verteilen oder zu verkaufen.
d) Abraum und Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagern.
e) Hunde unangeleint mitzunehmen.
f) zu lärmen, zu speilen, oder zu rauchen.
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen.
h) Grabeinfassungen oder Grabbeete unbefugt zu betreten.
i) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Kirchenverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.
k) Wasser zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Grabpflege zu entnahmen.
- 1. Für Totenfeiern, die nicht vom Ortsgeistlichen abgehalten werden, muss vorher die Genehmigung des Kirchenverwaltungsvorstandes eingeholt werden.
- 3. Die Kirchenverwaltung kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen; sie kann auch Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
- 4. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Kirchenverwaltung kann Personen, die der Friedhofssatzung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
§ 6 Arbeiten im Friedhof
- 1. 1. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen.
- 2. 2. Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können die Arbeiten ausgeführt werden.
- 3. 3. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Kirchenverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
- 4. 4. Die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten ist während einer Totenfeier oder Bestattung untersagt.
- 5. 5. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
- 6. 6. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
- 7. 7. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen, sowie Anweisungen des Friedhofspersonals zu befolgen.
- 8. 8. Für alle Schäden, die aufgrund oder gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit von den Gewerbetreibenden oder ihren Bediensteten fahrlässig oder schuldhaft verursacht werden, haben die Gewerbetreibenden einzustehen. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
- 9. 9. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchenverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Kirchenverwaltungsvorstand anzumelden. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen vorzulegen. Hierzu zählt insbesondere die Todesbescheinigung, der Nachweis des Nutzungsrechts für die Bestattung in einer Wahlgrabstände, sowie die Bescheinigung über die Einäscherung vor einer Beisetzung.
- 2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Kirchenverwaltung festgesetzt. Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Kirchenverwaltung bestellt werden.
- 3. Die Bestattungen werden ausschließlich durch die von der Kirchenverwaltung beauftragten Personen ausgeführrt.
- 4. Nachrufe, Kranzniederlegungen und musikalische Darbietungen sind mit dem mit der Totenfeier beauftragten Geistlichen abzustimmen.
§ 8 Särge und Urnen
- 1. Die Särge müssen so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge müssen in der Regel aus Vollholz hergestellt sein.
- 2. Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Särege zugelassen, die luftdicht abgeschlossen sind.
- 3. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein; werden Überurnen verwendet, muss die eigentliche Urnenkapsel aus zersetzbarem Material sein.
Urnen (Überurne und Aschekapsel), die unter der Erde beigesetzt werden, müssen aus organischem, biologisch abbaubaren Material sein.
§ 9 Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Leichenresten 20 Jahre und bei Aschenreste 10 Jahre. Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
§ 10 Leichenausgrabung und Umbettung
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Nutzungsberechtigte oder jeder Angehörige, der eine schriftliche Einverständniserklärung der Nutzungsberechtigten der von der Umbettung betroffenen Gräber vorweisen kann.
- 3. Leichenausgrabung und Umbettung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates Passau. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
- 4. Alle Umbettungen und Ausgrabungen werden nur von Beauftragten oder Bediensteten der Kirchenverwaltung durchgeführt. Die Kirchenverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung oder Ausgrabung.
- 5. Jede Leichenausgrabung ist dem Staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig anzuzeigen; die Ausgrabung einer Urne ist anzuzeigen, wenn dabei ein Sarg/eine Leiche freigelegt wird.
- 6. Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung entstehen.
- 7. Der Ablauf der Ruhefrist für Leichen und Aschen wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
- 1. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan.
- 2. Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten bereitgestellt:
a) Einzelgrabstätten,
b) Doppelgrabstätten,
c) Dreifachgrabstätten,
d) Grüfte.
- 3. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
- 4. Das Eigentum an den Grabstätten bleibt bei dem Eigentümer des Friedhofsgrundstücks.
- 5. Ein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten aufgrund ihrer Art, Lage oder sonstigen Besonderheiten privilegierten Grabstätten besteht nicht.
- 6. Ebenfalls besteht kein Anspruch daraufuf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
§ 12 Einzelgrabstätten
- 1. Ein Einzelgrab besteht aus einer Grabstelle. In ihm konnen ein Sarg und bei Tieferlegung zwei Särge beigesetzt werden.
- 2. Einzelgraber werden in der Regel als Reihengraber angelegt. Erfolgt keine Zuteilung einer Grabstände nach § 13 - 15 der Satzung, so erfolgt die Beisetzung in einem Einzelgrab der Reihe nach.
§ 13 Doppel- und Dreifachgrabstätten
- 1. Ein Doppelgrab besteht aus zwei Grabstellen, ein Dreifachgrab aus drei Grabstellen. In ihm konnen zwei bzw. drei Säre und bei Tieferlegung vier bzw. sechs Säre beigesetzt werden.
- 2. Doppel- und Dreifachgraber sind in der Regel Wahlgraber. Die Lage einer zugeteilen Wahlgrabstände ist mit dem Erwerber abzustimmen; ein Anspruch auf Zuteilung einer Wahlgrabstände besteht nicht.
§ 14 Urnenbeisetzung
Die Beisetzung von Aschen erfolgt in Grabstätten für Erdbestattungen, jedoch nicht mehr als drei Urnen anstelle eines Sarges.
§ 15 Grüfte
Doppelgräber dürfen nur mit Erlaubnis der Kirchenverwaltung an den planmäßig vorgesehenen Stellen als Grüfte ausgemauert werden. Ein Anspruch auf die Errichtung einer Gruft besteht nicht.
§ 16 Größe der Gräber
- 1. Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:
| a) Einzelgräber: | Länge | 1,60-1,80 m |
|---|---|---|
| Breite | bis 0,90 m | |
| b) Doppelgräber: | Länge | 1,60-1,80 m |
| Breite | bis 1,30 m | |
| c) Dreifachgräber: | Länge | 1,60-1,80 m |
| Breite | 1,30-1,80 m | |
| d) Grüfte: | Länge | 2,50 m |
| Breite | 3,20 m |
- 2. Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte muss mindestens 0,60 m betragen.
- 3. Die Tiefe des Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante eines Sarges oder einer Urne mindestens einen Meter. Der Abstand ist bei Tieferlegung entsprechend tiefer.
§ 17 Rechte an Grabstätten
- 1. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und zur Pflege der Grabstände. In Fällen, da eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Grabpflege.
- 2. Bei allen Grabstätten wird das Nutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühren erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt; entsprechendes gilt für die Veränderung des Nutzungsrechts.
- 3. Die Übertragung von Nutzungsrechten unter Lebenden bedarf der schriftlichen Zustimmung der Kirchenverwaltung. Für den Übergang des Nutzungsrechts von Todes wegen ist das Erbrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten gehen über
a) bei Versterben des Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten.
b) in allen anderen Fällen Goes das Nutzungsrecht auf eines der Kinder der beigesetzten Eltern über und darüber nach der Reihenfolge des Alters. Ist eines der Kinder Mitglied der Pfarrkirchenstiftung, so ist es bevorrechtigt. Sind mehrere Kinder Mitglied der Pfarrkirchenstiftung, erwirt das alteste von ihren das Nutzungsrecht. Haben die Eltern eine andere Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, so wird diese nur dann wirksam, wenn die Kirchenverwaltung zustimmt.
c) Sind keine Kinder mehr vorhanden, treten an ihre Stelle die Enkel. Ziff. 3 b gilt entsprechend.
d) Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die Geschwister der früheren Nutzungsberechtigten übergehen.
Ziff. 3 b gilt entsprechend.
- 4. Über die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden sowie den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen stellt die Kirchenverwaltung auf Antrag eine Urkunde aus.
- 5. Erfüllt niemand die Voraussetzungen der Ziffer 3, bzw. erklärt sich niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die Pfarrkirchenstiftung sich an die Erben halten. Das Nutzungsrecht endet in diesem Fall mit Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten.
- 6. Ein Nutzungsrecht an einer Grabstände kann im Bestattungsfalle nur auf die Dauer der Ruhefrist erworben werden und es kann gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr auf jeweils weitere fünf Jahre verlangert werden. Ein Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstände kann auf die Dauer von jeweils fünf Jahren erworben werden.
§ 18 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
- 1. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstände an den betreffenden Ort aus besonderen Gründen nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einer solchen Grabstände Bestatteten ist das Einverständnis des Nutzungsberechtigten erforderlich.
- 2. Dem Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstände auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 19 Beendigung von Nutzungsrechten
- 1. Bei Beendigung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte auf eigene Kosten zu räumen. Die Kirchenverwaltung setzt den Nutzungsberechtigten rechtzeitig mit einer Frist von mindestens drei Monaten hiervon in Kenntnis. Ist kein Nutzungsberechtigter bekannt oder der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, so wird die Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntgabe an den Anschlagtafeln des Friedhofes bzw. der Pfarrkirchenstiftung und der Anbringung eines Hinweisschildes an der Grabstätte ersetzt.
- 2. Über Grabstätten, bei denen das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist abgelaufen ist, kann die Kirchenverwaltung verfügen. Im Rahmen dieser Verfügung kann die Kirchenverwaltung Urnen- und Knochenreste entfernen und an anderer Stelle des Friedhofes würdig bestatten lassen. Eventuelle Grabeinfassungen, das Grabmal oder anderweitige Gegenstände werden bei nicht rechtzeitiger Beseitigung auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten entfernt; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht, so dass diese sofort verwertet oder vernichtet werden dürfen. Ersatzansprüche des Nutzungsberechtigten sind ausgeschlossen.
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 Errichtungsgenehmigung
- 1. Vor der Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die schriftliche Zustimmung der Kirchenverwaltung einzuholen.
- 2. Dem Antrag ist ein Entwurf des Grabmals mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Der Entwurf muss Angaben über das verwendete Material des Grabmals, seine Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die vorgesehene Fundamentierung enthalten.
- 3. Die Kirchenverwaltung kann im Einzelfall weitere Informationen, Muster, Modelle etc. anfordern, soweit die zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmals erforderlich ist und damit keine besonderen Harten für den Antragsteller verbunden sind.
- 4. Macht der Berechtigte nicht innerhalb eines Jahres von der Errichtungsgenehmigung Gebrauch, so verfällt die Genehmigung.
- 5. Vor der Errichtung und Veränderung sonstiger baulicher Anlagen einschließlich Grabeinfriedungen etc. ist ebenfalls die schriftliche Zustimmung der Kirchenverwaltung einzuholen. Die für Grabmale festgesetzten Bestimmungen gelten entsprechend.
§ 21 Anlieferung
- 1. Eine Durchschrift der Errichtungsgenehmigung ist bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen vorzulegen.
- 2. Die Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen erfolgt in Abstimmung mit der Kirchenverwaltung, so dass diese Gelegenheit hat, eine Überprüfung vorzunehmen und im Einzelfall erforderliche Weisungen zu erteilen.
§ 22 Fundamentierung und Befestigung
- 1. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass eine jegliche Gefährung von Personen ausgeschlossen ist. Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
- 2. Bei ihrer Errichtung sind die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu beachten.
- 3. Entsprechendes gilt fur bauliche Anlagen.
- 4. Bei der Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmals bestimmt die Kirchenverwaltung, wie die Fundamentierung und Befestigung des Grabmals, insbesondere die Gröbe und Stärke der Fundamente, zu erfolgen hat.
- 5. Nach Errichtung des Grabmals kann die Kirchenverwaltung die Einhaltung ihrer Vorgaben überprüfen.
- 6. Das Gewicht des Grabmals ist so zu bemessen, dass seine Standfestigkeit gewährleistet ist.
§ 23 Unterhaltung
- 1. Der Grabnutzungsberechtigte hat Grabmale und sonstige bauliche Anlagen so zu unterhalten, dass ein würdiger und verkehrssicherer Zustand gewährleistet ist.
- 2. Der Verantwortliche hat unverzüglich für Abhilfe zu sorgen, wenn die Standsicherheit des Grabmals oder anderer baulicher Anlagen oder Teile derselben gefährdet ist.
- 3. Kann eine Abhilfe durch den Verantwortlichen nichtrechtzeitig erreicht werden, so ist die Kirchenverwaltung berechtigt, die zur Sicherung notwendigen Maßnahmen auf dessen Kosten zu treffen.
- 4. Kommt der Verantwortliche seiner Unterhaltungspflichttrotz Aufforderung durch die Kirchenverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so kann die Kirchenverwaltung das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Verantwortlichen entfernen; § 19 gilt insoweit entsprechend. Bei Gefahr in Verzug kann die Kirchenverwaltung ohne Fristsetzung die erforderlichen Maßnahmen anordnen.
- 5. Für Schäden, die durch das Umstürzen des Grabmals oder von Teilen des Grabmals verursacht werden, haftet der Verantwortliche.
- 6. Über Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder historisch wertvoll sind, oder als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, wird ein Verzeichnis geführt. Die Kirchenverwaltung kann die Änderung oder Entfernung solcher Grabmale und baulicher Anlagen untersagen, wenn der Nutzungsberechtigte bei Erwerb der Grabstätte bzw. bei dem Antrag auf Erteilung der Errichtungsgenehmigung schriftlich sein Einverständnis erklärt hat.
- 7. Hierbei sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 24 Entfernung
- 1. Vor der Entfernung von Grabmalen ist die schriftliche Zustimmung der Kirchenverwaltung einzuholen, sofern die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
- 2. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind nach Ablauf der Ruhezeit, bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit zu entfernen.
- 3. Gleiches gilt, wenn die Grabstätten bzw. Nutzungsrechte vorzeitig entzogen werden.
- 4. Die Entfernung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit zu erfolgen. Andernfalls ist die Kirchenverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. § 19 gilt entsprechend.
- 5. Die Kirchenverwaltung kann auch die Entfernung von Grabmalen anordnen, die ohne ihre Zustimmung errichtet wurden. § 19 Ziff. 2 gilt entsprechend.
VI. Grabmalgestaltung
§ 25 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
- 1. Die Gestaltungsvorschriften für Gräber und Grabmale bemessen sich danach, ob die Grabstände in einem Friedhofsteil mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegt.
- 2. Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind auf jedem Friedhof einzurichten. Ausnahmen sind nur möglich, wenn zwingende Grunde der Einrichtung entgegenstehen oder den Einwohnern des Bestattungsbezirks ein anderer (gemeindlicher) Friedhof zur Verfugung stehen. jeder Nutzer hat das Recht, zwischen einer Grabstände mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und einer Grabstände mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wahren. Macht er von seinem Wahlrecht nicht Gebrauch, so erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
A. Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Da im Gebiet der Marktgemeinde Rotthalmünster, im Ortsteil Asbach, ein kommunaler Friedhof vorhanden ist, der für alle Beisetzungen der Marktgemeinde Rotthalmünster zur Verfügung steht, wird auf dem Friedhof in Rotthalmünster keine Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
§ 26 entfällt
§ 27 entfällt
B. Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 28 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
- 1. In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind die Grabstätten in ihrer gesamten Fläche zu bepflanzen.
- 2. Es ist nicht zulässig, dort
- Bäume oder großwüchsige Straucher anzupflanzen,
- die Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem einzufassen,
- Rankgerüste, Gitter oder Pergolen zu errichten,
- eine Bank oder sonstige Sitzgelegenheit aufzustellen.
Die Kirchenverwaltung kann Ausnahmen hiervon zulassen, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ist und Störungen nicht zu befürchten sind.
§ 29 Gestaltung von Grabmalen in diesen Abteilungen
- 1. In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten besondere Anforderungen hinsichtlich des Materials sowie der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale.
- 2. Es dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
- 3. Bei der Gestaltung und Verarbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearerbeitet sein,
b) sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein,
c) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Höhe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen,
d) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht seriennmäßig hergestellt sein,
e) die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben,
f) Materialien, die vorstehend nicht aufgeführt wurden, sind nicht zugelassen. Dies gilt insbesondere für Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
- 4. Zur Gestaltung der Grabmale dürfen nur christliche Symbole oder solche angebracht werden, die dem christlichen Glauben nicht widerprechen.
- 5. Im Einzelfall kann die Kirchenverwaltung Ausnahmen zulassen, wenn die Wurde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 30 Abmessungen der Grabmale
- 1. Auf Grabstätten, die für die Bestattung von Leichen vorgesehen sind, sind folgende Abmessungen zulässig:
Einzelgräber: Höhe bis 1,30 m Breite bis 0,90 m
Doppelgräber: Höhe bis 1,30 m Breite bis 1,30 m
Dreifachgräber: Höhe bis 1,30 m Breite bis 1,30 - 1,80 m
Grüfte: Höhe bis 1,80 m Breite bis 3,20 m
Die Vorschriften über die Mindeststärke (§ 27) sind zu beachten.
- 2. Im Einzelfall kann die Kirchenverwaltung Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden.
C. Gemeinsame Vorschriften
§ 31 Herrichtung und Instandhaltung
- 1. Sümmtliche Grabstätten einschließlich des Grabschmucks und der Bepflanzung sind im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen dauerhaft instand zu halten.
- 2. Die Verantwortlichkeit für die Herrichtung und Instandhaltung richtet sich nach der Nutzungsberechtigung.
- 3. Bei der Bepflanzung ist darauf zu achten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege dadurch nicht beeinträchtigt werden. Blumen und Kränze sind, nachdem sie verwelt sind, umgehend von der Grabstätte zu entfernen.
- 4. Die Gräber sind so zu gestalten, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofs ohne Störungen einfügen und den besonderen Charakter ihrer Umgebung der Friedhofsteile wahren.
- 5. Die Herrichtung und jeder wesentliche Änderung ist der Kirchenverwaltung anzuzeigen und bedarf der schriftlichen Genehmigung. Dem Genehmigungsantrag ist der Nachweis der Berechtigung beizufugen.
- 6. Die Gräber konnen von den Verantwortlichen selbst, von einem von der Kirchenverwaltung zugelassenem Friedhofsgartner und im Rahmen des Friedhofszwecks von der Kirchenverwaltung hergerichtet und instand gehalten werden.
- 7. Die Herrichtung der Grabstätten hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Die Frist beginnnt mit der Bestattung bzw. mit dem Erwerb des Nutzungsrechts, wenn dies aus Gründen der Gesamtanlage erforderlich ist. Hierüber entscheidet die Kirchenverwaltung.
- 8. Für die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Friedhofsanlagen ist ausschließlich die Kirchenverwaltung verantwortlich.
- 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel)dürfen nicht verwendet werden. Ebenfalls ist auf Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe zu verzichten. Dies gilt insbesondere für Produkte der Trauerfloristik - den Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen - sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an den Pflanzen verbleiben. Dies gilt nicht für Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 32 Vernachlässigung des Grabes
- 1. Die Kirchenverwaltung kann dem Verantwortlichen schriftlich eine angemessene Frist zur Herrichtung bzw. Pflege setzen, wenn die Grabstände die Wurde des Friedhofs stört oder die Sicherheit beeinträchtigt wird.
- 2. Ist eine schriftliche Aufforderung nicht möglich, weil der Verantwortliche nicht besteht ist und nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann, genugt ein Hinweisschild, durch das der Verantwortliche aufgefordert wird, sich mit der Kirchenverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, so kann die Kirchenverwaltung das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entsprechend § 19 beseitigen, die Grabstände abräumen, einebnen und einsaen halten.
Für diese Fälle kann das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden.
- 3. Entsprechendes gilt für ordnungswidrigen Grabschmuck. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der Verantwortliche unbekannt oder nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, so kann die Kirchenverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 Benutzung der Leichenhalle
- 1. Leichenhallen dieren der Aufnahme von Leichen bis zur ihrer Bestattung. Sie dürfen während der festgesetzten Zeiten in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis der Kirchenverwaltung vorliegt.
- 2. Die Erlaubnis der Kirchenverwaltung wird erteilt, wenn keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen.
- 3. Spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung sind die Särge endgültig zu schreiben.
- 4. Die Särge von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten erkrankt waren, sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen. Ist dies nicht möglich, so unterbleibt eine Aufbahrung dieser Leichen.
- 5. Das Betreten dieser Räume und das Besichtigen der Leichen ist nur zulässig, wenn zuvor eine Genehmigung des Amtsarztes eingeholt wurde.
- 6. Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Kirchenverwaltung und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 34 Trauerfeiern
Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung stattfinden oder die durch einen anderen als einen Geistlichen oder offiziellen Vertreter der Religionsgemeinschaft geleitet werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Kirchenverwaltung. Die Kirchenverwaltung ist berechtigt sich Reden und Texte dieser Veranstaltung vorlegen zu lassen.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 35 Bestehende Nutzungsrechte
- 1. Die bestehenden Regelungen bezüglich der Nutzungszeit und der Gestaltung von Grabstätten, über welche die Kirchenverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, bleiben unberührt.
- 2. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 9 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt.
Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 36 Haftung
- 1. Die Pfarrkirchenstiftung haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese Satzung bei der Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Kirchenverwaltung überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit in den einzelnen Friedhofsteilen. Darüber hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten bestehen nicht.
- 2. Im übrigen haftet die Pfarrkirchenstiftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 37 Gebühren
Die Benutzung der von der Pfarrkirchenstiftung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Näheres regelt die jeweils geltende Friedhofsgebührensatzung.
§ 38 Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am Tage der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 18.11.1997 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Rotthalmünster, den 23.06.2014
Mart. Dengler (Kirchenverwaltungsvorstand)
Martin Winkler (Kirchenpfleger)
Stiftungsaufsichtliche Genehmigung
Diese Friedhofsordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Passau, den 26. Juni 2014
(Dr. iur. Josef Sonnleitner) Finanzdirektor
Bekanntmachungsvermerk
Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 07.07.2014 durch Niederlegung im Kath. Pfarramt.
Hierauf wurde hingewiesen: durch Veröffentlichung in der Gottesdienstordnung;
Rothhelmünster, den 07.07.2014
Martin Dengler (Kirchenverwaltungsvorstand)
Martin Windler (Kirchenpfleger)