Friedhofsgebühren Neuburg a.Inn 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Neuburg a.Inn · Bayern · PLZ 94127

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.12.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌ Gebührenordnung der Gemeinde Neuburg a.Inn (Stand 2022)

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neuburg a.Inn vom 12.12.2022

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Neuburg a.Inn folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Neuburg a.Inn erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

  • a) Grabnutzungsgebühr (§ 4)
  • b) Bestattungsgebühren (§ 5)
  • c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist:

  • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  • c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  • d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar:

  • a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,
  • b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung.
  • c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab oder einer Urnenkammer, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt taggenau.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr:

  • a) eine Einzelgrabstätte: 67,31 €
  • b) eine Familiengrabstätte: 99,37 €
  • c) eine Urnengrabstätte: 37,04 €
  • d) eine Urnengrabstätte Naturfriedhof: 26,35 €
  • e) eine Urnenkammer: 58,41 €

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für 5, 10 oder 20 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1c).

§ 5 Bestattungsgebühren

Die Gebühr beträgt:

(01) Für die Benutzung des Leichenhauses:

  • Erster Tag: 170,00 €
  • Jeder weitere Tag: 50,00 €

(02) Für die Grabherstellung (ausheben und schließen des Grabes, Erdabfuhr):

  • a) bei Kindern bis 7 Jahre: 554,06 €
  • b) bei Erwachsenen: 809,78 €
  • c) Zuschlag Tieferlegung Erdbestattung: 75,00 €

(03) Für die Grabherstellung eines Urnengrabes: 213,10 €

(04) Für das Öffnen/Schließen einer Urnenkammer: 88,47 €

(05) Für das Entfernen einer Grabeinfassung: 41,70 €

(06) Für das Entfernen einer Grabplatte: 75,00 €

(07) Für das Abdecken des Erdhügels: 30,00 €

(08) Umbettung:

  • a) für die Ausgrabung einer Leiche: 764,00 €
  • b) für die Ausgrabung einer Urne: 231,50 €
  • c) Entfernung aus Urnenkammer: 121,50 €

(09) Für Sarg/ Urnenträger, je Träger: 50,22 €

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben. (2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal/Bodenplatte oder eine sonstige bauliche Anlage errichten/entfernen oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Neuburg a.Inn, 15.12.2022 Gemeinde Neuburg a.Inn Lindmeier Erster Bürgermeister

Bekanntmachung am 16.12.2022 Abgenommen am:

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung Neuburg a.Inn (Stand 2026)

Neuburg a. Inn ... wir bauen Brücken!

1. Änderungssatzung

zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs

und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung –FS) vom 12.12.2022

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Neuburg a.Inn folgende Änderungssatzung:

§ 1

§ 21 Leichenhaus erhält nachstehende Neufassung:

Absatz (6):

Die Verabschiedungsräume in den Leichenhäusern stehen für Bestattungsfeierlichkeiten zur Verfügung.

§ 2

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2027 in Kraft.

Neuburg a.Inn, 20.10.2026

Gemeinde Neuburg a.Inn

Voggenreiter Erster Bürgermeister

Bekanntmachung am 20.10.2026

Abgenommen am: