Salzweg

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2021 · Friedhofssatzung: 24.11.2020

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Einzel- und Familiengräber' (Bestattungsgebühr 939,00 €, Grabnutzungsgebühr 40,00 €/Jahr)
Sargwahlgrabnicht angegeben Nicht im Text enthalten.
Urnenreihengrabnicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Urnenergräber (Einzel-/Familiengräber und Urnenfeld)' (Bestattungsgebühr 281,00 €, Grabnutzungsgebühr 20,00 €/Jahr)
Urnenwahlgrabnicht angegeben Nicht im Text enthalten.
Urnengrab anonymnicht angegeben Nicht im Text enthalten.
Baumbestattungnicht angegeben Nicht im Text enthalten.
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)939,00 € (Sarg) / 281,00 € (Urne) Separat als Bestattungsgebühr erhoben (§ 5 Abs. 2 und 3); enthält Öffnen/Schließen, Träger, Beisetzungsakt, Verwaltungskosten.
Trauerhalle / Hallenicht angegeben Nicht im Text enthalten; stattdessen Leichenhausnutzung (32,00 €/Tag, Ausschmückung/Beleuchtung 66,00 € pauschal).

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung der Gemeinde Salzweg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 24.11.2020

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Salzweg folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5) sowie

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände oder einem Urnenfach erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder Verlängerung des Grabnutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei erstmaliger Zuteilung für die Dauer der Ruhezeit nach § 28 der Friedhofs- und Bestattungssatzung bzw. für die Dauer des Erwerbs bei vorzeitiger Reservierung

b) bei der Veränderung des Grabnutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Veränderung

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt tagesgenau.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabnutzungsgebühr

Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 40,00 €

b) eine Familiengrabstätte 80,00 €

c) ein Einzelurnenwandfach 20,00 €

d) ein Doppelurnenwandfach 36,00 €

e) ein Viererurnenwandfach 70,00 €

f) ein Einzelurnenerdgrab 20,00 €

g) ein Doppelurnenerdgrab 36,00 €

h) ein Viererurnenerdgrab 70,00 €

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt

a) für jeder angefangenen Benutzungstag 32,00 €

b) für die Ausschmückung/Beleuchtung 66,00 € pauschal

Die Gebühr unter Buchst. b) fällt auch an, wenn die Aufbahrung auf dem Vorplatz zum Leichenhaus erfolgt.

(2) Die Gebühren bei einer Bestattung bzw. Beisetzung betragen:

a) für Einzel- und Familiengräber 939,00 €

b) für Einzel- und Familiengräber mit Tiefenlage (bis 2,40 m) 1.082,00 €

c) für Totgeburten und Kinder bis zum vollendeten 2. LJ 759,00 € ohne Containereinsatz 592,00 €

d) für Urnenergräber (Einzel-/Familiengräber und Urnenfeld) 281,00 €

e) für das Entfernen der Grabeinfassung und -bepflanzung 96,00 €

f) für das Entfernen der Grabeinfassung, -bepflanzung und Grabplatte 204,00 €

Mit diesen Gebühren sind folgende Leistungen abgegolten:

  • das Öffnen und Schließen des Grabes, Containereinsatz bei a), b) und c Pos. 1), Erdabfuhr
  • Sargträger, Urnenträger bzw. Begleitung beim Transport
  • Beisetzungsakt

die Erstanlage des Grabbeetes, Ordnen des Blumenschmuckes und der Kranze die allgemeinen Verwaltungskosten

Entfällt die eine oder andere Leistung, so tritt keine Ermäßigung ein (ausgenommen Buchst. e und f). Bei der gleichzeitigen Bestattung von zwei Familienangehörigen in einem einzelnen Erdgrab ist höchstens das Eineinhalbfache der Gebühr zu entrichten. Wird eine Wöchnerin mit ihrem Kind beerdigt, entfällt für das Kind die Bestattungsgebühr.

(3) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in einem Urnenfach beträgt: 281,00 €

Bei mehreren Urnen reduziert sich die Gebühr für die weiteren Urnen um die Hälfte.

Mit dieser Gebühr sind folgende Leistungen abgegolten:

  • Urnträger bzw. Begleitung beim Transport
  • Offnen und Schlieben des Urnenfaches
  • Ordnen des Blumenschmuckes und der Kranze
  • die allgemeinen Verwaltungskosten

(4) Die Gebühr für eine Umbettung und Exhumierung beträgt:

a) Umbettung einer Leiche: 1.076,00 €

b) Umbettung jeder weiteren Leiche aus demselben Grab: 538,00 €

c) zusätzlicher Containereinsatz bei Umbettungen 168,00 €

d) Exhumierung einer Leiche: 538,00 €

e) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab in ein Urnenfach und umgekehrt: 180,00 €

f) Umbettung einer Urne von Nische zu Nische derselben Urnenwand: 120,00 €

g) Umbettung einer Urne von einem Erdgrab in ein anderes Erdgrab: 192,00 €

h) Urnenausgrabung aus Erdgrab: 180,00 €

i) Herausnahme einer Urne aus Urnenwand: 96,00 €

j) Herausnahme einer Urne aus Urnenwand u. endgültige Beisetzung in Grabfeld: 156,00 €

(5) Im Einzelfall fallen folgende Gebühren an:

Mehraufwand Erdbestattungen bei Frost54,00 €
Mehraufwand Erdbestattungen bei Kompressoreinsatz je Std.54,00 €
Transport einer Leiche zum Leichenhaus (Leihsarg)251,00 €
Schließdienst bei Überführungen96,00 €
Aufsichtspflicht bei Überführungen nach auswärts84,00 €
Entfernen und Entsorgen Sargbretter pro Sarg (auf Wunsch der Angehörigen)60,00 €
Regiearbeiten: Stundenlohn pro Person:58,00 €

Zuschläge für Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit:

Grabherstellung:+ 72,00 €
Schließdienst bei Überführungen:+ 12,00 €
Regiearbeiten+ 10,00 €

(6) Andere als die angegebenen Leistungen sind in den Gebühren nicht enthalten, insbesondere nicht die Kosten und Gebühren für kirchliche Verrichtungen, für die Leichenschau, für den Sarg und die Einsargung, für den eventuellen Leichenpass, die Sterbeurkunden, für amtsärztliche Zeugnisse und den Transport der Leiche vom Sterbeplatz zum Friedhof.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für eine Genehmigung von Ausnahmen von der Friedhofssatzung beträgt 30,00 €. (2) Die Gebühr für die Genehmigung für Grabmäler beträgt 26,00 €. (3) Für die Urnenkammerabdeckung in den Urnenwänden wird eine Gebühr erhoben in Höhe von

a) Einzelfach: 80,00 €

b) Doppelfach: 125,00 €

c) Viererfach: 190,00 €

(4) Für Zubehör und Beschriftung der Urnenkammern werden folgende Gebühren erhoben

a) Kerzen- und Vasenhalter: 114,00 €

b) Porzellanbild: 123,00 €

c) Beschriftung: 10,70 €/Buchstabe

d) Kreuz gehauen und gestrichen 24,00 €

(5) Für Zubehör und Beschriftung der Urnenerdgräber werden folgende Gebühren erhoben

a)Granitplatte rund (Durchmesser 30 cm)15,00 €
b)Granitplatte eckig (30 x 30 cm)20,00 €
c)Granitplatte und Schilderhalter für Einzelurnenerdgrab25,00 €
d)Granitplatte und Schilderhalter für Doppelurnenerdgrab35,00 €
e)Edelstahlschild (Schild + Schrift + vorgefertigte Grafik)125,00 €
f)Edelstahlschild (Schild + Schrift + individuelles Bild)145,00 €

(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

DRITTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung mit 1. Änderungssatzung vom 25.01.2017 außer Kraft.

Salzweg, 24.11.2020

GEMEINDE SALZWEG

Josef Putz

  1. 1. Bürgermeister

![img-0.jpeg](img-0.jpeg)

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Salzweg

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 24.11.2020

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Salzweg folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindeeinwohner, betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. die gemeindlichen Friedhöfe Salzweg und Straßkirchen (§§ 2 bis 8), mit den einzelnen Grabstätten und Urnenwänden (nachstehend allgemein als Grabstätten genannt) (§§ 9 bis 21),
  2. 2. das gemeindliche Leichenhaus in Salzweg (§ 22),
  3. 3. die Leichentransportmittel (§ 23),
  4. 4. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§§ 24 bis 25).

ZWEITER TEIL

Der gemeindliche Friedhof

ABSCHNITT 1

§ 2 Widmungszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,

c) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV)

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhofe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich be-kannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelost wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowie keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelost werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einraumung ent-sprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

ABSCHNITT 2

Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die gemeinslichen Friedhofe sind während der an den Eingangen besteht gegebenen Zeiten fur den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Teile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der gemeinslichen Friedhofe hat sich ruhig und der Wurde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhofe ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzuführen, ausgenommen sind Blindenhunde

b) zu rauchen und zu larmen

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren

h) an Sonn- und Feiertagen und in der Nahe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeitsen

auszuführen,

i) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof mindestens eine Wöche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäß Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (2) Gartner und sonstige Gewerbetriebende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anziegen. Für Gartner und sonstige Gewerbetriebende gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 gleichermaßen. (3) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsa rum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar. (4) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG). (5) Die gewerbliche Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

DRITTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

ABSCHNITT 1

Grabstätten

§ 9 Allgemeines

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Arten der Grabstätten

Es wird unterschieden in:

  1. 1. Einzelgrabstätten (§ 11),
  2. 2. Familiengrabstätten (§ 12),
  3. 3. Urneneinzel-, Urnendoppel- und Urnenvierer-Facher in den Urnenwänden (§ 13)
  4. 4. Urneneinzel-, Urnendoppelerdgräber und Urnenerdgrabstellen (für 4 Urnen) (§ 14)

§ 11 Einzelgräber

(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen. Jedes Einzelgrab besteht aus 3 Grabstellen. Im Einzelgrab können bis zu 6 Urnen zusätzlich bestattet werden. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 7.

§ 12 Familiengräber

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 28) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familien- bzw. Einzelgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (z.B. Ehegatte, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern, Enkel und Geschwister) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenende Verflügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen hat die ätere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelaffen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (5) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (6) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht oder das Betreuungsrecht übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrungung. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal übernommen werden. (7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde schriftlich zu erklaren. (8) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. (9) Jedes Familiengrab besteht aus 6 Grabstellen. Im Familiengrab konnen bis zu 12 Urnen zusätzlich bestattet werden.

§ 13 Urneneinzel-, Urnendoppel- und Urnenvierer-Fächer in den Urnenwänden

(1) Im Friedhof Salzweg wurden für Urnenbestattungen zusätzlich Urnenwände mit Doppel- und Vierer-fächer errichtet.

Im Friedhof Straßkirchen wurden für Urnenbestattungen zusätzlich Urnenwände mit Einzel- und Doppelfächer errichtet.

(2) Urnenflicher sind Urnenstätten, an denen bei Belegung auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Eine Veränderung der Nutzungszeit ist jederzeit möglich. (3) Eine Urnenbeizetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einascherung vorzulegen. (4) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung entsprechen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (5) Die Beschriftung der Urnenplatten ist einheitlich zu gestalten. (6) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzel- und Familiengräber für Urnengrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 12 Abs. 7 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (Gemeinschaftsgrab für Aschenreste) die Asche in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen daurhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 14 Urnenerdgräber

(1) Für Urnenbestattungen sind zusätzlich Urnenerdgräber errichtet für

a) 4 Urnen (Urnenerdgrabstellen)

b) 2 Urnen (Urnendoppelerdgraber)

c) 1 Urne (Urneneinzelerdgraber)

(2) In Urnenerdgrabern sind nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen. (3) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des § 13 für Urnenerdgräber entsprechend.

§ 15 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Einzelgräber (§ 11): Länge: 2,10 m, Breite: 0,90 m
  2. 2. Familiengräber (§ 12): Länge: 2,10 m, Breite: 1,80 m
  3. 3. Urnenerdgrabstellen nach § 14 Abs. 1 Buchst. a) Länge: 1,00 m, Breite: 0,70 m
  4. 4. Urnenerdgräber nach § 14 Abs. 1 Buchst. b) Länge: 0,60 m, Breite: 0,30 m § 14 Abs. 1 Buchst. c) Länge: 0,30 m, Breite: 0,30 m

(2) Der Abstand von Grabstände zu Grabstände (Abs. 1 Nr. 1 und 2) darf \(0,40\mathrm{m}\) (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht untersreiben. (3) Die Tiefe der Grabstände bis zur Oberkante des Sarges beträgt weniger stens 1,20 m und max. 2,40 m. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,80 m.

§ 16 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Es durren nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergstraucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender Straucher kann angeordnet werden. Verwelkte Blumen und verdorfer Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (3) Bei allen Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemänen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeinführung des ordnungsgemänen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme). (5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 BestG in einen ordnungsgemänen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. (6) Auf Urnenerdgrabern (§ 14 Abs. 1 Buchst. b und c) ist die Anbringung einer Granitbodenplatte erlaubt. Die Bodenplatte bzw. der Grabschmuck dürfen die Höhe des Urnenfeldes (§ 15 Abs. 1 Nr. 4) nicht überschreiben. Die Namensschilder sind einheitlich zu gestalten (Edelstahl). (7) An den Urnenfächern im Urnenpavillon Salzweg und an der Urnenwand Straßkirchen ist Blumenschmuck nur in den darauf vorgesehenen Vasen an der Kammer erlaubt. Blumenschmuck und Kranze am Boden anlasslich einer Bestattung sind nach dem Verwelken wieder zu entfernen bzw. im Urnenpavillon Salzweg auf der ausgewiesenen Abstellfläche abzulegen. Der Vorplatz vor den Urnenwänden ist von Grabschmuck freizuhalten. Die Gemeinde behalt sich das Recht vor, abgelegten Blumen- und Grabschmuck zu entfernen.

ABSCHNITT 2

Die Grabmäler

§ 17 Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen, Urnenplatten und sonstigen baulichen Anlagen und deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Gemeinde Salzweg. Die Grabdenkmäler sind auf der von der Gemeinde vorgegebenen und gekennzeichneten Grabmitte zu errichten. (2) Dem Antrag auf Errichtung von Grabmälern, Einfassungen und Grababdeckplatten sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere:

  1. 1. der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht.
  2. 2. die Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
  3. 3. die Zeichnung der Schrift.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Grabdenkmäler, die entgegen der Vorschriften dieser Satzung oder ohne Erlaubnis der Gemeinde Salzweg aufgestellt wurden, können auf Kosten der Verpflichteten beseitigt oder versetzt werden, wenn sie den Vorschriften des § 15 Abs. 1, der §§ 17 oder 18 dieser Satzung widersprechen. (5) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Einzelgräbern (§ 11): Höhe 1,35 m, Breite 0,90 m
  2. 2. bei Familiengräbern (§ 12): Höhe 1,35 m, Breite 1,50 m
  3. 3. bei Urnenerdgrabstellen (§ 14 Abs. 1 a) Höhe 0,90 m, Breite 0,70 m
  4. 4. bei Urnenerdgräbern (§ 14 Abs. 1 b) Urnenplatten 0,60 m x 0,30 m (§ 14 Abs. 1 c) Urnenplatten 0,30 m x 0,30 m
  5. 5. für Urnenwandgrabstätten ist die Größe der jeweiligen Abdeckplatte maßgebend.

Liegende Grabplatten dürfen verwendet werden.

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. 1. bei Einzelgräbern: Länge: 1,80 m, Breite: 0,90 m
  2. 2. bei Familiengräbern: Länge: 1,80 m, Breite: 1,60 m
  3. 3. bei Urnenerdgrabstellen Länge: 1,00 m, Breite: 0,70 m

§ 19 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfe (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 20 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft und standsicher gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. (3) Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Auforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfern den den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsiheres Grabmal die Wiederherstellung der Standsicherheit durch den Nutzungsberechtigten nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (5) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

§ 21 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 28) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfern. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfern werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

VIERTER TEIL

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 22 Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Das gemeinsliche Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überfuhr werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben ohne Begleitung des Friedhofspersonals oder eines Vertreters keinen Zutritt zum Aufbahrungsraum. (3) Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (4) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Alten- bzw. Pflegeheim) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche bis zur Bestattung vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

FÜNFTER TEIL

Leichentransportmittel

§ 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

SECHSTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 24 Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

g) das Anfertigen und Anbringen der Urnenkammerabdeckung an den Urnenwänden einschließlich Beschriftung, Metallbuchgravur sowie Kerzen- und Vasenhalter

h) das Anbringen von Urnenplatten und Grabschildern an Urnenerdgräbern.

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach d) befreien.

SIEBENTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.

§ 27 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen in Erdgräbern (Särge) beträgt 20 Jahre, die Ruhezeit für Urnen in Erdgräbern oder in Urnenfächern 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

ACHTER TEIL

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 30 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

(3)

§ 31 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro belegt werden, wer

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.06.2016 außer Kraft.

Salzweg, 24.11.2020

GEMEINDE SALZWEG

Josef Putz

  1. 1. Bürgermeister

![img-0.jpeg](img-0.jpeg)