📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.05.2026 (konsolidierte Fassung mit 1.–3. Gebührenänderungssatzung) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Pocking – Gebührensatzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (konsolidierte Fassung, Stand 01.05.2026, mit 1.–3. Gebührenänderungssatzung)
Stadt Pocking EAPl. 554-1/6
Die Stadt Pocking erlässt auf Grund des § 35 der Satzung über die Benutzung der von der Stadt Pocking verwalteten Bestattungseinrichtungen vom 17.12.2020, der
- 1. Gebührenänderungssatzung vom 01.01.2021, der 2. Gebührenänderungssatzung vom 01.09.2024, der 3. Gebührenänderungssatzung vom 16.12.2024 und der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2020 und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04. 1993 (GVBl. S. 264) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.06.2020 (GVBl. S. 286) folgende
Gebührensatzung über die Benutzung der von der Stadt Pocking verwalteten Bestattungseinrichtungen
§ 1 Gebührenarten und
Gebührenpflichten
(1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
(2) Die Stadt erhebt:
a) Grabgebühren
b) Bestattungsgebühren
c) Grabherstellungsgebühren
d) sonstige Gebühren
(3) Über die Grabgebühren und Kosten ergeht ein Gebührenbescheid der Stadt. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Stadt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalls aus Sterbe- und Lebensversicherungen zustehen.
(4) Gebührenpflichtig ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat,
c) wer die Kosten veranlasst hat
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt eine gesonderte Vereinbarung über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 2 – Grabgebühren
Die Grabgebühren betragen
a) für den Erwerb eines Benutzungsrechtes
an einem Einzelgrab für 15 Jahre 337,50 € an einem Doppelgrab für 15 Jahre 606,00 € an einem Dreifachgrab für 15 Jahre 882,00 € an einem Mauergrab für 15 Jahre 852,00 € an einem Kindergrab für 7 Jahre 49,00 € an einem Urnengrab für 15 Jahre 285,00 € an einer Urnennische für 15 Jahre 585,00 € an einer Doppelurnennische für 15 Jahre 1.170,00 € an einer Urnenröhre am Baum für 15 Jahre 885,00 €
b) für die Verlängerung eines Benutzungsrechtes für
1 Jahr 10 Jahre 5 Jahre an einem Einzelgrab 22,50 € 225,00 € an einem Doppelgrab 40,40 € 404,00 € an einem Dreifachgrab 58,80 € 588,00 € an einem Mauergrab 56,80 € 568,00 € an einem Urnengrab 19,00 € 190,00 € an einer Urnennische 39,00 € 390,00 € an einer Doppelurnennische 78,00 € 780,00 € an einer Urnenröhre am Baum 59,00 € 590,00 € an einem Kindergrab 7,00 € 35,00 €
§ 3 – Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühren betragen für Erwachsene Kinder bis Zu 6 Jahren
Leichenhausbenutzung 77,00 € 77,00 €
Leichenhausbenutzung, Vorraum nur für Trauerfeiern 50,00 € 50,00 €
Leistungen der Leichenfrau für Einsargung 75,00 € 75,00 €
Verwaltungsgebühr, Organisation 115,00 € 115,00 € und sonstige Tätigkeiten
Leichenträger bei Überführungen 34,00 € 34,00 € bei Bestattungen 55,00 € 39,00 €
Mithilfe zur Hausabholung oder Bergung von Verstorbenen 40,00 € 34,00 €
Aufschlag für Beerdigung an Samstagen für Leichen- und Fahnenträger/p. P. 20,00 € 20,00 €
Bestattungen in einem anonymen Urnenerdgrab mit Grabarbeiten 320,00 € 320,00 €
§ 4
Grabherstellungsgebühren
Die Grabherstellungsgebühren betragen für ein
Normalgrab 765,00 € Tieferlegung 945,00 € Urnenerdgrab 295,00 € Kindergräber 295,00 € Aufpreis für Arbeiten am Samstag: Sargbestattung: 300,00 € Urnenbestattung: 145,00 €
§ 5 – Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
Erlaubnisgebühr nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung 150,00 €
Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern
an Kindergräbern 10,00 € an Urnengräbern 10,00 € an Einzelgräbern 15,00 € an Doppelgräbern 25,00 € an Dreifachgräbern 40,00 € an Mauergräbern 40,00 €
§ 6 – Kosten für Wegplatten
Aus Gründen der besseren Gestaltung der Friedhofsanlage werden in den Grabfeldern im Friedhofsteil II in Pocking und im Friedhof Hartkirchen die Wegeplatten, die gleichzeitig der Abgrenzung der Grabstelle dienen und die üblichen Einfassungen ersetzen, von der Stadt verlegt.
Die dabei anfallenden Kosten werden neben der Grabgebühr gesondert in Rechnung gestellt. Es werden nur die Selbstkosten berechnet.
§ 7 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabgebühren (§ 2) stehen mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar,
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist.
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung.
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren und sonstigen Gebühren (§§ 3-6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen.
(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 8 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 27.04.2020 außer Kraft.
Pocking, ……………..
Krah
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 17.12.2020 (Friedhofssatzung laut Präambel der GebS; vorliegender Volltext Stand 01.01.1993) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Pocking – Satzung über die Benutzung der von der Stadt verwalteten Bestattungseinrichtungen (Stand 01.01.1993)
Stadt Pocking EAPl. 554 – 1/6
Die Stadt Pocking erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – (BayRS 2020-1-1-I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.1989 (GVBl. S. 586) geändert durch Gesetz vom 10.08.1990 (GVBl. S. 268) unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes – BestG – (BayRS 2127-1-I) vom 24.09.1970 (GVBl. S. 417) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.1982 (GVBl. S. 722) und der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes – Bestattungsverordnung – (BayRS 2127-1-1-I) vom 09.12.1970 (GVBl. S. 671) zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.11.1974 (GVBl. S. 803) folgende
S a t z u n g
über die Benutzung der von der Stadt verwalteten Bestattungs-einrichtungen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gegenstand der Satzung
Die Stadt Pocking unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:
1. der stadteigene Friedhof in Pocking, bestehend aus dem
alten Friedhof (nachstehend als „AF“ bezeichnet, sowie
aus den neuen Friedhofsteilen (nachfolgend mit „NF I“
und „NF II“ bezeichnet)
2. der stadteigene Friedhof im Ortsteil Hartkirchen
3. das stadteigene Leichenhaus in Pocking
4. das stadteigene Leichenhaus im Ortsteil Hartkirchen
5. das Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 2
Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.
II. Die Friedhöfe
§ 3
Benutzungsrecht und Verwaltung
1. Die Friedhöfe dienen als Begräbnisplatz für alle ver-
storbenen Einwohner der Stadt Pocking, ohne Unterschied des
Bekenntnisses und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht
anderweitig sichergestellt ist, der im Stadtgebiet
Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie der Personen,
denen ein Anrecht auf die Beisetzung in einer ihrer Familie
gehörenden Grabstätte zusteht (§ 11 Abs. 5).
2. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch
die Stadt.
3. Die Friedhöfe werden von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt.
III. Die Grabstätten
§ 4
Grabarten
Gräber im Sinne dieser Satzung sind,
1. Einzelgräber 2. Familiengräber
a) Doppelgräber an der Mauer im Friedhof Pocking (Mauergräber)
b) Doppelgräber
c) Dreistellige Gräber im Friedhof Hartkirchen
3. Kindergräber
4. Urnengräber
5. Urnennischen
6. Doppelgräber an der Mauer können nach Genehmigung durch den
Stadtrat als Gruften ausgemauert werden.
§ 5
Aufteilungsplan
Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungspläne) der Stadt. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 6
Einzelgräber
1. Einzelgräber sind
a) im Friedhof in Pocking Grabstätten für zwei Särge übereinander
b) im Friedhof in Hartkirchen Grabstätten für einen Sarg
2. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Einzelgrabes
a) im Friedhof in Pocking mit einer dritten Leiche unzulässig
b) im Friedhof in Hartkirchen mit einer zweiten Leiche unzulässig
3. Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der
Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt.
Soweit eine weitere Erhaltung gewünscht wird, besteht die
Möglichkeit, das Nutzungsrecht um 10 Jahre zu verlängern.
4. Läuft im Falle einer Grabbelegung die Ruhefrist länger als die restliche Nutzungszeit, so ist für die fehlende Mehrzahl von Jahren eine Verlängerungsgebühr zum jeweils geltenden Tarif zu entrichten; dabei gelten angefangene Jahre als volle Jahre.
§ 7
Doppel- und Dreifachgräber
1. Doppel- und Dreifachgräber sind
a) im Friedhof in Pocking
Erdgräber für eine mehrfache Belegung mit zwei Särgen
nebeneinander (Doppelgräber) und übereinander
b) im Friedhof in Hartkirchen Erdgräber für eine mehrfache Belegung mit zwei Särgen nebeneinander (Doppelgräber) und mit drei Särgen nebeneinander (Dreistellige Gräber)
2. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Familiengrabes
a) im Friedhof in Pocking mit einer fünften Leiche unzulässig
b) im Friedhof in Hartkirchen mit einer dritten Leiche bei Doppelgräbern und mit einer vierten Leiche bei dreistelligen Gräbern unzulässig.
3. Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt.
Soweit eine weitere Erhaltung gewünscht wird, besteht die
Möglichkeit, das Nutzungsrecht um 10 Jahre zu verlängern.
4. In den Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden
Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das
Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die
Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der
neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten.
§ 8
Aschenbeisetzungen
1. Die Urnenbeisetzung ist der Stadt (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
2. Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften
des § 17 der VO des Staatsministeriums des Innern vom
09.12.1970 (GVBl. S. 671) gekennzeichnet sein.
3. Urnen können nur in Erdgräbern bzw. in dafür vorgesehenen
Urnennischen beigesetzt werden.
4. In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 11 Abs. 5) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Quadratmeter.
5. Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen
Bestimmungen wie für die übrigen Gräber.
6. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über das
Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen.
Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger
des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt. Wird von der Stadt über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 9
Kindergräber
Kindergräber werden für die Dauer der Ruhefrist vergeben. Wird eine weitere Nutzung des Kindergrabes gewünscht, so besteht die Möglichkeit der Verlängerung um 5 Jahre.
§ 10
Größe der Gräber
1. Für die Ausmaße der Gräber im alten Friedhofsteil in
Pocking und für die Mauergräber im neuen Friedhofsteil in
Pocking gelten die Maße nach dem Friedhofsplan.
2. Die Grabstellen im neuen Friedhof in Pocking und im
Friedhof in Hartkirchen haben folgende Ausmaße:
Pocking NF I u.Hartk. Pocking NF II
Länge Breite Länge Breite
Meter Meter Meter Meter
a) Einzelgräber 3,20 1,40 2,40 1,00
b) Dreistellige Gräber 3,20 3,00 2,40 2,60
c) Doppelgräber 3,20 2,20 2,40 1,80
d) Urnengräber 1,80 1,20 1,00 0,80
e) Grüfte 3,20 2,20 2,40 1,80
Die Maße im Friedhof Pocking NF I und Friedhof Hartkirchen gelten unter Einschluss einer 40 cm breiten Wegfläche an einer Längs- und einer 80 cm breiten Wegfläche an einer Schmalseite des Grabes.
3. Die Grabstätten sind so anzulegen, dass zwischen der Oberkante des letzten Sarges und dem gewachsenen Boden mindestens 90 cm Zwischenraum besteht. Dabei ist von einer Sarghöhe von 60 cm auszugehen. Die Beisetztiefe für Urnen beträgt 90 cm.
§ 11
Rechte an Grabstätten
1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt; an
ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
2. Nach Erlöschen des Benutzungsrechtes kann die Stadt
(Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig
verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder
die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.
3. Das Benutzungsrecht an Grabplätzen wird nach Entrichtung
der Grabgebühr verliehen, worüber den Grabnutzungsberech-
tigten eine Urkunde ausgestellt wird.
4. Das Grabnutzungsrecht (Absatz 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
5. Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, in seiner Grabstätte
bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten,
Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten
zu lassen. Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen.
Ausnahme: Wenn pockinger Bürger und der Nutzungsberechtigte einverstanden ist – Bestattung möglich
§ 12
Umschreibung des Benutzungsrechts
1. Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschrei-
bung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein
Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte
zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf
das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat.
2. Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann die Um-
schreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen
Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in
einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich
zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling
des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden
Fall den Vorrang.
3. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung
auf die in § 11 Abs. 5 bezeichneten Personen, in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat der älteste, ortsansässige Nutzungsberechtigte den Vorrang.
§ 13
Verzicht auf Grabbenutzungsrecht
Nach Ablauf des Ruhefrist kann auf ein darüber hinaus ver-liehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Stadt ver-zichtet werden.
§ 14
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
1. Das Benutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden,
wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht
mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des
Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist
des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
2. Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsbe-
rechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf
die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 15
Pflege und Instandhaltung der Gräber
1. Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts, vom eweiligen Grabnutzungsberechtigten, würdig herzurichten,
gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
Grabbeete dürfen nicht höher als 10 cm sein.
2. Übernimmt für ein Einzelgrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stadt berechtigt, das Grab einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den
Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
3. Entspricht bei einem Grabstein, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 37 dieser Satzung
(Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden
Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das
Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung
sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die
Stadt ist in diesem Falle berechtigt, das Grab einzuebnen, das Grab-
mal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist
anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstehenden
Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
§ 16
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse
zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanz-
ungen nicht beeinträchtigen.
Pflanzungen aus flächendeckenden Stauden und Kleingehölze
wie Axaena, Sedum, Cotoneaster, Sagina und Immergrün sind
zu bevorzugen.
Ortsfremde oder durch Größe oder Farbe besonders auffallende
und die Gesamtharmonie störende Pflanzen sind unzulässig.
2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden aus-
schließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen
können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn
benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
3. Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher und
Koniferen) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.
4. Die Gehölze neben den Gräbern gehen in das Eigentum der
Stadt über.
5. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern
zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
§ 17
Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen
1. Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfas-
sungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Ände-
rungen bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der
Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das
zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der
Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die
sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Ein-
friedungen, usw. beziehen.
2. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler u.ä. können auf
Kosten des Verpflichteten von der Stadt entfernt werden ( § 37).
3. Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist vom Grab-
nutzungsberechtigten rechtzeitig vorher bei der Stadt
(Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die
zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in
zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar:
a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenan-
sicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes,
der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckvertei-
lung,
b) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung
gefordert werden.
Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage
ersichtlich sein.
4. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht
den Vorschriften des § 18 dieser Satzung entspricht.
5. Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft
gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in
seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die er-
richtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Be-
schädigung der Grab- und Friedhofsanlagen.
Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die er-
forderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der
Maßnahme durchgeführt werden.
6. Auf den Friedhöfen können Grabfelder mit allgemeinen und Grab-
felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.
Die Ausweisung dieser Grabfelder in den Friedhofsplänen wird durch
Stadtratsbeschluss festgelegt.
7. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob
diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Ge-
staltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld
mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Ver-
pflichtung, über § 19 Nr. 1-3 hinausgehende Gestaltungsvorschriften
einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit, auf die von der
Friedhofsverwaltung hinzuweisen ist, nicht rechtzeitig vor der Be-
stattung Gebrauch gemacht, so läßt die Stadt die Bestattung
in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften
durchführen.
§ 18
Größe der Grabdenkmäler
Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
1. alter Friedhofsteil in Pocking in den Hauptgängen und in
den Grabfeldern:
Höhe Breite
a) Einzelgräber 1,30 0,95 Meter
b) Doppelgräber 1,40 1,60 Meter
c) Kindergräber 1,00 0,60 Meter
2. neuer Friedhofsteil in Pocking und Friedhof in Hartkirchen in
den Hauptgängen und in den Grabfeldern:
Höhe Breite
a) Einzelgräber 1,20 0,70 Meter
b) Dreistellige Gräber 1,30 1,60 Meter
c) Doppelgräber 1,30 1,40 Meter
d) Urnengräber 1,20 0,80 Meter
3. In den neuen Friedhofsteilen NF I und NF II in Pocking und im
Friedhof Hartkirchen sind über den Fundamenten sichtbare
Grabmalsockel grundsätzlich nicht zugelassen. Im Friedhofs-
teil AF dürfen die sichtbaren Sockel nicht höher als 15 cm sein.
4. Die Verwendung von Grabmälern aus dem Friedhofsteil AF in
den Friedhofsteilen NF I und NF II in Pocking bedarf der Genehmigung
der Stadt.
5. Bei den Mauergräbern dürfen freistehende Grabmale nicht
höher als 1,50 Meter und nicht breiter als 1,60 Meter sein.
Bei Nischenverkleidungen dürfen die Sichtflächen des Wasch-
betons nicht verkleidet oder durch bauliche Anlagen verdeckt werden.
6. Im Friedhofsteil NF I in Pocking sowie im Friedhof Hartkirchen dürfen
von den Grabbenutzungsberechtigten, außer an den Mauergräbern,
keine Grabeinfassungen angebracht werden. Die Einfassungen der
Mauergräber müssen aus dem gleichen Material wie die Grabmale
angefertigt werden. (Bündige Einfassungen erlaubt. Sitzung v. 19.9.92)
Die Einfriedungen der Gräber an den Hauptgängen und in den Grab-
feldern erfolgt durch Betonplattenstreifen, die von der Stadt verlegt
werden. Die dafür entstehenden Kosten gehen zu Lasten des
Nutzungsberechtigten.
Im Friedhofsteil NF II in Pocking sind bündige Einfriedungen zulässig.
7. Bei den Urnennischen sind die von der Stadt gestellten Abdeckungen
zu verwenden.
§ 19
Grabmalgestaltung
1. Jedes Grabmal muss in Form und Werkstoff künstlerisch und
gut gestaltet sein, um sich in das Gesamtbild des Friedhofes
bzw. des Grabfeldes einzuordnen. Benachbarte und in Beziehung
tretende Grabmäler müssen sich deshalb nach Form, Farbe und
Werkstoff anpassen.
2. Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Stein, Holz
oder Metall (z.B.Schmiedeeisen) – hergestellt und den Erforder-
nissen der jeweiligen Umgebung angepasst, fachgerecht und dem
Werkstoff gemäß gestaltet sein.
3. Nicht gestattet bzw. grundsätzlich ausgeschlossen sind:
a) Glas, Porzellan, Gips und Galvanobronze in jeder Form,
b) die Verwendung von mehr als zwei Werkstoffen an einem Grabmal,
c) das Anbringen von Porzellanfigürchen, Sandgebläseverzierungen
und anderen Massenartikeln,
d) Grabeinfassungen aus Flaschen und Krügen.
4. Über die Vorschriften der Abs. 1-3 hinaus müssen in Grabfeldern,
für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, die Grabmale und
die sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und
Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
Für Grabmale ist als Werkstoff grundsätzlich nur Naturstein
zugelassen. Holz und Metall ist auf Antrag zugelassen, wenn dadurch
das Gesamtbild der Anlage nicht gestört wird.
In der Regel soll das Grabmal nur aus einem Stück bestehen. Bis zu
Hochglanz poliertes Naturgestein ist nicht zulässig. Bei der Gestaltung
und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Grabmale müssen auf sichtbaren Flächen gleichmäßig bearbeitet
sein; Politur ist nur bis zur Hälfte der Ansichtsflächen zulässig.
b) Grabmalsockel dürfen nicht höher sein als 10 cm.
c) Schriftstücke und Schriftbosse für weitere Inschriften können
poliert sein.
d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem
das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut
verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die
Verwendung von Gold und Silber. Kunststoffe, Emaille oder Ersatz-
stoffe dürfen nicht verwendet werden.
e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der
Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
f) Goldschrift ist nicht zulässig. Empfohlen wird erhabene und
gravierte Schrift.
§ 20
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
1. Jedes Grabdenkmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft
gegründet werden.
2. Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungs-
gemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden
verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals
oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenk-
mäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstö-
rung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf
Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die
Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist
durchzuführen.
3. Grabdenkmäler, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen
(§ 17) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts
nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.
4. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grab-
denkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von
3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt entfernt
werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Ver-
einbarung in das Eigentum der Stadt über. Sind Benutzungsberech-
tigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffent-
liche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise.
5. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder
solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren
Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die
Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis
der Stadt.
IV. Die Leichenhäuser
§ 21
Benutzung der Leichenhäuser
1. Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen aller
Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und bis zur
Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.
2. Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Ange-
hörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. Leichen von
Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit
im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in
einem gesonderten Raum untergebracht.
3. In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der
Angehörigen kann im offenen Sarg aufgebahrt werden.
4. Eine Aufbahrung der Leichen im offenen Sarg von Personen, die an
einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes
erkrankt waren, unterbleibt.
5. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die
Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 21 der VO des
Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVBl. S. 671)
6. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaub-
nis der Stadt und des Einverständnisses der Person, die die Be-
stattung in Auftrag gegeben hat.
7. Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum
des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie be-
dürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung
oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
§ 22
Benutzungszwang
1. Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der
ersten Leichenschau innerhalb von 10 Stunden nach dem Tode in
ein Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 bis
6.00 Uhr zählen dabei nicht mit.
2. Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen
sind unverzüglich nach Ankunft in ein Leichenhaus zu verbringen,
falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
3. Ausnahmen können gestattet werden, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist
und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche
vorhanden ist.
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Be-
stattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb
einer Frist von 10 Stunden überführt wird.
V. Leichentransportmittel
§ 23
Leichentransport
1. Die Beförderung der Leichen der im Stadtgebiet Verstorbenen über-
nimmt ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.
VI. Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 24
Leichenpersonen
1. Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen über-
nimmt eine von der Stadt bestellte oder von ihr für diese Verrichtung
zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.
2. Ausnahmen von der Inanspruchnahme der Leichenperson bedürfen
der vorherigen Erlaubnis der Stadt.
§ 25
Leichenträger
1. Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbewahrung von
Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie
der Begleitdienst bei Überführung wird von den von der Stadt
bestellten Leichenträgern ausgeführt.
2. In Ausnahmefällen kann die Stadt auf Antrag von der Inanspruch-
nahme des Trägerpersonals Befreiung erteilen.
§ 26
Grabherstellung – Sonstige Tätigkeiten
Der Grabaushub, die Einfüllung der Gräber und die unmittelbare Wahr-nehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen den Friedhofswärtern und den von der Stadt bestellten Personen und be-liehenen Unternehmen.
VII. Bestattungsvorschriften
§ 27
1. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von
Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschen-
urnen unter der Erde bzw. in Mauerurnengräbern.
2. Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung
bei der Stadt bestellt werden.
§ 28
Beerdigung
1. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit dem
zuständigen Pfarramt fest.
2. Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg, soweit offen,
geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der
Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters zum Grabe geleitet.
3. Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen
dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.
§ 29
Ruhefristen
1. Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung betragen:
a) im Friedhof in Pocking für Verstorbene über 6 Jahren 15 Jahre für Verstorbene bis zu 6 Jahren 7 Jahre
b) im Friedhof Hartkirchen für Verstorbene über 6 Jahren 15 Jahre für Verstorbene bis zu 6 Jahren 10 Jahre
2. Auf Antrag der Benutzungsberechtigten kann bei Aschebeisetzungen auch eine kürzere Ruhefrist vereinbart werden. Eine Mindestruhefrist darf jedoch nicht unterschritten werden,
§ 30
Leichenausgrabungen und Umbettung
1. Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis
der Stadt vom städtischen Friedhofspersonal vorgenommen werden.
Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde ange-
ordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai, und
zwar nur außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen.
Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzungsbe-
rechtigten.
2. Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig
mitzuteilen.
3. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung
nicht beiwohnen. Der Friedhof kann hierzu kurzfristig abgesperrt
werden.
4. Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder über-
tragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden,
wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
5. Abweichend vom Absatz 1 kann die Stadt, wenn Ausgrabungen zum
Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransport-
unternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal
vorzunehmen.
6. Für Umbettungen vom Friedhof der Kirchenverwaltung in Hartkirchen
in den neuen Friedhof in Hartkirchen werden durch die Stadt be-
sondere Regelungen getroffen.
VIII. Ordnungsvorschriften
§ 31
Besuchszeiten
1. Die Friedhöfe sind in der Regel täglich von 7.00 bis 20.00 Uhr, vom
01.Oktober bis 31. März nur von 8.00 bis 18.00 Uhr für Besucher
geöffnet.
2. Aus zwingenden Gründen kann das Friedhofspersonal Ausnahmen
von der Regelung in Absatz 1 zulassen.
§ 32
Verhalten in den Friedhöfen
1. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des
Ortes entsprechend zu verhalten.
2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in
Begleitung Erwachsener gestattet. 3. Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher
Folge zu leisten (Verbote sieh § 34).
§ 33
Arbeiten in den Friedhöfen
1. Arbeiten in den Friedhöfen, die gewerbsmäßig vorgenommen werden,
bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Diese kann versagt oder wieder
entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht ge-
währleistet ist oder wenn trotz Abmachung gegen die Friedhofs-
satzung oder Anordnung der Stadt verstoßen wird.
2. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der Antrag-
steller erhält einen Erlaubnisschein, der gleichzeitig als Ausweis für
die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist
dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
3. An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder
ruhestörende Arbeiten in den Friedhöfen nicht vorgenommen werden.
Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon
ausgenommen.
4. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder
störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
5. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist, soweit
erforderlich, die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten
Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei
nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
6. Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
7. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Fried-
hofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 34
Verbote
In den Friedhöfen ist verboten:
1. Tiere, insbesondere Hunde, mitzubringen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Ziff.2
LStVG, wonach mit Geldbuße belegt werden kann, wer einen Hund
auf einen Friedhof mitnimmt)
2. zu rauchen und zu lärmen,
3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern,
zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Stadt
erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 33 Abs. 5 aus-
geführt werden.
4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feil zu halten.
5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vor-
gesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
9. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
10. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf
Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkanne zwischen
den Gräbern oder in den Hecken und Sträuchern zu hinterstellen.
11. Fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Stadt und ohne Zustimmung
des Grabbenutzungsberechtigten zu fotografieren.
IX. Gebührenordnung
§ 35
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für ihre Amtshand-lungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.
X. Schlussbestimmungen
§ 36
Bisherige Benutzungsrechte
Die nach der bisherigen Satzung der Stadt Pocking erworbenen Benut-zungsrechte gelten bis zum Ende der Laufzeit weiter.
§ 37
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Anordnung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist, anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden, von der Stadt beseitigt werden. Einer vorherigen Anordnung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes in dringenden öffentlichem Interesse geboten ist.
§ 38
Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 39
Zuwiderhandlungen
1. Soweit nicht gegen sonstige Gesetze verstoßen ist, werden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung, auch die Hinterziehung von Gebühren, mit einer Geldbuße bis zu 500,- DM geahndet.
- 2. Die Geldbußen fließen in die Stadtkasse.
§ 40
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.1991 außer Kraft.
Pocking, den
Stadt Pocking
(J a k o b)
- 1. Bürgermeister
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Pocking mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!