🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung der Gemeinde Büchlberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 09.12.2021
Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1989 (GVBl. S. 361) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) erlässt die Gemeinde Büchlberg folgende Satzung:
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührentatbestand und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren für:
- 1. den Friedhof Büchlberg sowie dem dazugehörigen Leichenhaus
- 2. den Urnennaturfriedhof „am Weinberg“
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabgebühr für den Friedhof Büchlberg (§ 4)
b) eine Leichenhausgebühr für den Friedhof Büchlberg (§ 5 Abs. 3)
c) Bestattungsgebühren für den Friedhof Büchlberg (§ 5 Abs. 1 und 2)
d) Nutzungsgebühren für den Urnennaturfriedhof „Am Weinberg“ (§ 6)
e) Beisetzungsgebühren für den Urnennaturfriedhof „Am Weinberg“ (§ 7)
f) Sonstige Gebühren (§ 8)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr Friedhof Büchlberg
(1) Die Grabgebühr im Friedhof Büchlberg beträgt pro Grabstätte und Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte
40,00 €,
b) eine Familiengrabstätte
80,00 €,
c) eine Urnengrabstätte einfach
30,00 €,
d) eine Urnengrabstätte zweifach
60,00 €,
e) eine Urnengruft öffentlich
30,00 €,
f) eine Urnengruft anonym
30,00 €.
(2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird bei erstmaliger Nutzung für 20 Jahre im Voraus erhoben. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts kann wahlweise für 5, 10 oder 20 Jahre erfolgen.
(3) Für Grabstätten in besonders gestalteten Friedhofflächen (in Feld 14 und Feld 18) erhöht sich die Grabgebühr um 5 %. (4) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. des Absatzes 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(5) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit an für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.
§ 5 Bestattungsgebühren Friedhof Büchlberg
(1) Die Gebühren für die Grabherstellung im Friedhof Büchlberg betragen
a) bei Erdbestattungen von Urnen, Totgeburten und Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
300,00 €.
b) bei Erdbestattungen von Erwachsenen und Kinder über 2 Jahren
- für die Normallage
500,00 €,
- für die Tiefenlage
600,00 €. Mit diesen Gebühren sind folgende Leistungen abgegolten: das Öffnen und Schließen des Grabes, Erdabfuhr die Erstanlage des Grabhügels bzw. –beetes (ohne Bepflanzung) Überführung und Beerdigungsdienst
c) bei Urnenbestattungen in Urnengräbern und Urnengruften
350,00 €.
(2) Wird die Leiche einer Person, die bei ihrem Ableben weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeindebereich Büchlberg hatte, nach Büchlberg zur Bestattung übergeführt, so erhöht sich die Bestattungsgebühr nach Abs. 1 a) und 1 b) um 25 v.H.
(3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt
200,00 € und mit dieser Gebühr sind folgende Leistungen abgegolten: die Benutzung des Leichenhauses die Beleuchtung bei der Aufbahrung die Reinigung des Leichenhauses.
Eine anonyme Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier und Öffentlichkeit, bei der die Urne lediglich vom Bestattungsinstitut in den Urnenpavillon überführt wird, stellt keine Leichenhausbenutzung im Sinne der Satzung das. Eine Gebühr fällt nicht an. Dies gilt ebenso für die Überführung einer Totgeburt (über 500 g) in ein sog. „Sternchengrab“
(4) Andere als die in den Absätzen 1 und 3 angegebenen Leistungen sind in den Gebühren nicht enthalten, insbesondere nicht die Kosten für kirchliche Verrichtungen, für die Leichenschau, für die Einsargung, für den eventuellen Leichenpass, die Sterbeurkunden, für amtsärztliche Zeugnisse und den Transport der Leiche vom Sterbeplatz zum Friedhof. Ferner übernimmt die Gemeinde nicht die Kosten für die Versorgung der Leiche, für die Beschaffung von Wäsche und Kleidung sowie von Sarg und Sargwäsche, die Ausschmückung des Leichenhauses, sowie die Leichenträger und die Gestaltung der Trauerfeier.
§ 6 Nutzungsgebühren für den Urnennaturfriedhof „Am Weinberg“,
Büchlberg
(1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme beträgt
a) anonymes Urnengrab
180,00 € (auf Blumenwiese oder am Weinberg-Keine Reservierung möglich – werden der Reihe nach vergeben)
b) Urnengrab für 10 Jahre
310,00 € (auf Blumenwiese oder am Weinberg oder Gemeinschaftsfeld – Schild oder Bodenplatte wird gesondert berechnet)
c) Urnengrab am Gemeinschaftsgranitfindling oder Baum für 10 Jahre (pro Urne)
500,00 € (bereits vorhanden, Namensschild oder Bodenplatte wird gesondert berechnet)
d) Urnengrab am Granitfindling oder Baum für 10 Jahre (bis 5 Urnen)
650,00 € (Namensschilder und Bodenplatten, Granitfindlings- oder Baum-Miete werden gesondert berechnet)
e) Urnengrab am einseitigen Granitfindling für 10 Jahre (bis 2 Urnen)
520,00 € (Namensschilder und Bodenplatten sowie einseitige Granitfindlingsmiete werden gesondert berechnet)
(2) Das Nutzungsrecht an einer oder an mehreren Urnenstätten beträgt 10 Jahre. Wird das Nutzungsrecht verlängert, so wird eine weitere Gebühr nach Absatz 1 erhoben. (3) Ein Anspruch auf Grabverlängerung besteht nicht. Der Betreiber kann hierzu Entscheidungen im Einzelfall treffen. (4) Reicht eine Ruhefrist im Einzelfall über die Dauer des vorhandenen Nutzungsrechts an einer Grabstätte hinaus, so wird die Grabgebühr anteilig nach Jahren für die Zeit vom Ende des Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhefrist erhoben. Ein angefangenes Jahr gilt dabei als ganzes Jahr. (5) Die Gebühr für ein Nutzungsrecht wird nicht erstattet, wenn der Berechtigte vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet. (6) Granitfindling oder Baum sind nur angemietet und gehen nach Auflösung der Urnengrabstätte(n) in den Besitz des Erbauers der Anlage über.
§ 7 Beisetzungsgebühren für den Urnennaturfriedhof „Am Weinberg“,
Büchlberg
Urnengrab öffnen und schließen, Urnenträger, Abtransport des überschüssigen Erdreichs
-Urnenbeisetzung ohne Teilnahme der Angehörigen
200,00 € -Urnenbeisetzung mit Teilnahme der Angehörigen
280,00 € -Benutzung des Aussegnungspavillons bei Trauerfeier
145,00 €
§ 8 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für die Bestattung einzelner Leichenteile, Gebeine oder einer Leibesfrucht (Fehlgeburt) beträgt
290,00 €
(2) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs beträgt
a) während der Ruhefrist
810,00 €
b) nach Ablauf der Ruhefrist
810,00 €
(3) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt
c) während der Ruhefrist
450,00 €
d) nach Ablauf der Ruhefrist
450,00 €
(4) Die Gebühr für das Tieferlegen einer Grabsohle beträgt je 40 cm
137,00 €
(5) Die Gebühr für die Verlegung eines Bestattungstermins beträgt 10,00 €
(6) Die Verwaltungsgebühr für Erwerb, Umschreiben oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts beträgt
12,00 €.
(7) Die Gebühr, für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
ausführen zu dürfen, beträgt
15,00 €
(8) Die Gebühr, für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Anpflanzungen, Aufstellen und Entfernen von Grabdenkmälern und Einfassungen Grabstättenauflösung etc.) beträgt
12,00 €
(9) Die Gebühr für schriftliche Auskünfte des Friedhofsamtes beträgt
5,00 € (10) Verwaltungsgebühr
12,00 €
(11) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
DRITTER TEIL Schlussbestimmungen
§ 7 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Gebührensatzungen zur Satzung für den Friedhof Büchlberg vom 21.10.2013 sowie für den Urnennaturfriedhof „am Weinberg“ vom 17.04.2008, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 15.06.2010 (Amts- u. Mitteilungsblatt Nr. 06/2010) außer Kraft.
Büchlberg, 09.12.2021
Josef Hasenöhrl
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Büchlberg (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 29. November 2024 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Büchlberg folgende Satzung:
Inhaltsübersicht: ERSTER TEIL: Allgemeine Vorschrift SECHSTER TEIL: Friedhofs- und
§ 1 – Gegenstand der Satzung
Bestattungspersonal
§ 23 – Leichenpersonal
§ 24 – Leichenträger
(Überführungsdienst)
§ 25 – Beerdigungsdienst
ZWEITER TEIL: Der gemeindliche Friedhof Abschnitt 1: Allgemeines SIEBTER TEIL: Bestattungs-
§ 2 – Widmungszweck
vorschriften
§ 3 – Friedhofsverwaltung
§ 26 – Anzeigepflicht
§ 4 – Bestattungsanspruch
§ 27 – Ruhezeiten
§ 28 – Umbettungen
Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
ACHTER TEIL: Übergangs-/
§ 6 – Verhalten im Friedhof
Schlussbestimmungen
§ 7 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
§ 29 – Haftungsausschluss
§ 30 – Ordnungswidrigkeiten
§ 31 – Anordnungen für den
Einzelfall; Zwangsmittel
§ 32 – Inkrafttreten
DRITTER TEIL: Die einzelnen Grabstätten. Die Grabmäler Abschnitt 1: Die Grabstätten
§ 8 – Allgemeines
§ 9 – Arten der Grabstätten
§ 10 – Einzelgrabstätten
§ 11 – Familiengrabstätten
§ 12 – Urnengrabstätten und Urnengruften und Urnenerdgräber
§ 13 – Ausmaße der Erdgrabstätten
§ 14 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
Abschnitt 2: Die Grabmäler
§ 15 – Errichtung von Grabmälern
§ 16 – Ausmaße der Grabmäler, Einfriedungen und Urnenabdeckplatten
§ 17 – Gestaltung der Grabmäler und Urnenabdeckplatten
§ 18 – Standsicherheit
§ 19 – Nutzungsrecht
§ 20 – Entfernung der Grabmäler
VIERTER TEIL: Das gemeindliche Leichenhaus
§ 21 – Widmungszweck, Benutzung
FÜNFTER TEIL: Leichentransportmittel
§ 22 – Leichentransport
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als öffentliche Einrichtung:
- 1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2 – 7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 – 19),
- 2. das gemeindliche Leichenhaus (§§ 20 f.),
- 3. die Leichentransportmittel (§ 22),
- 4. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§§ 23 – 25),
ZWEITER TEIL Der gemeindliche Friedhof Abschnitt 1 Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
Abschnitt 2 Ordnungsvorschrift
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 28) – untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhund),
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge,
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche und sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.
- 5. Versammlung oder ähnliche Veranstaltungen, wenn sie keinen religiösen Hintergrund haben.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf Ihm vereinbar sind.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und Ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (§ 6 Abs 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler Abschnitt 1 Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-) Plan der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten in Grabfelder mit fortlaufender Nummerierung eingeteilt. (3) Die Grabherstellung und Beisetzung wird durch die Gemeinde oder deren vertraglich Beauftragte durchgeführt.
§ 9 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Einzelgrabstätten (§ 10),
- 2. Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 11),
- 3. Urnengrabstätten und Urnengruften (§ 12).
(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Grab zu.
§ 10 Einzelgrabstätten
(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die für die Dauer der Ruhezeit (§ 27) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In jedem Einzelgrab dürfen bis zu zwei Leichen (Tiefenlage und Normallage) beigesetzt werden. Die Grabstätte kann nach Ablauf der Ruhezeit aufgelöst oder nach den Bedingungen des § 11 Abs. 2 bis 7 weiter verlängert werden.
§ 11 Familiengrabstätten (Wahlgräber)
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 27) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
§ 12 Urnengrabstätten und Urnengruften und
Urnenerdgräber (1) Urnengrabstätten sind oberirdische Urnennischen, die wahlweise belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 27) bereitgestellt werden. (2) Urnengruften sind unterirdische Urnenstellplätze, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(3) Im Feld 17 in der „Urnenwiese“ sind nur Urnenerdbestattungen gestattet. Erdbestattungen werden in diesem Feld ausgeschlossen.
(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzelgräber und über Wahlgräber für Urnengrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 11 Abs. 7 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 13 Ausmaße der Erdgrabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
1. Einzelgräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 3): Länge: max. 1,70 m, Breite: 1,00 m 2. Wahlgräber (§ 11): Länge: max. 1,70 m, Breite: 1,50 m 3. Urnengrabstätten (§ 12 Abs. 1): Länge: max. 1,50 m, Breite: 1,10 m
- 4. Urnengruften (§ 12 Abs. 2): Stellplatz für anonyme und öffentliche Bestattungen
(2) Der Abstand zwischen den Einzelgräbern (§ 10) sowie den Wahlgräbern (11) darf 0,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. (3) Die Eingrabtiefe der Erdgrabstätten bis zur Unterkante des Sarges bzw. der Urne beträgt: wenigstens 1,50 m bei Normallage, wenigstens 2,20 m bei Tieflage, wenigstens 2,60 m bei Extratiefenlage, wenigstens 0,80 m für Urnen.
§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. (4) Bei allen Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung verpflichtet. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte anderweitig zu vergeben. Die Kosten für diese etwaige Ersatzvornahme trägt der Nutzungsberechtigte oder dessen gesetzlicher Nachfolger. Das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen. (5) Steinplatten als Abdeckung auf der Erdgrabstätte sind zulässig.
Abschnitt 2 Die Grabmäler
§ 15 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen und Urnenabdeckplatten
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten: 1. bei Einzelgräber (§ 10 Abs. 1): Höhe 1,50 m, Breite 1,00 m 2. bei Wahlgräber (§ 11): Höhe 1,50 m, Breite 1,50 m 3. bei Urnengrabstätten (§ 12 Abs. 1): Doppelkammer Höhe 0,38 m, Breite 0,27 m Familienkammer Höhe 0,38 m, Breite 0,49 m 4. bei Urnengruften (§ 12 Abs. 2): Doppelkammer Höhe 0,38 m, Breite 0,27 m Familienkammer Höhe 0,38 m, Breite 0,49 m. 5. Urnenabdeckplatten (§ 12 Abs. 3): pro Urne Länge 0,30 m, Breite 0,30 m.
(2) Feld 14 (Einzelgräber) und Feld 18 (Wahlgräber) sind besonders gestaltete Friedhofflächen. Hier unterliegen Grabmäler in ihrer Art, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. (3) Grabeinfassungen aus Granit (7 – 10 cm) sind in allen Feldern des Friedhofes erlaubt, diese dürfen die Ausmaße (siehe (1)) nicht überschreiten. Für Beschädigungen jeglicher Art übernimmt die Gemeinde Büchlberg keine Haftung.
§ 17 Gestaltung der Grabmäler, Urnenschilder und
Urnenabdeckplatten (1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 3) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
(3) Die Urnenabdeckplatten und Urnenschilder sind einheitlich in Farbe und Schrift zu gestalten.
§ 18 Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.
(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand
auf andere Weise beseitigen.
§ 19 Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht wird bei Eintritt eines Sterbefalls für 10 oder 20 Jahre erworben. Die Gebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Büchlberg) wird dem Nutzungsberechtigten / der Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt und ist spätestens 1 Monat nach Erhalt des Gebührenbescheides zu entrichten. In der Regel wird die Person, welche den Sterbefall anzeigt als Nutzungsberechtigter /Nutzungsberechtigte hinterlegt. Übernimmt eine andere Person das Nutzungsrecht, muss dieses der Gemeinde mitgeteilt werden. Bei einer Änderung des Nutzungsberechtigten/ der Nutzungsberechtigten während der Nutzungszeit muss eine schriftliche Erklärung mit Unterschrift beider Parteien in der Gemeinde vorgelegt werden. (Übergabe & Annahme)
(2) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde schriftlich zu erklären.
(3) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtszeitig benachrichtigt.
§ 20 Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 27) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Bei Nichtentfernen wird das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernt. Es geht, falls es nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt wird, in das Eigentum der Gemeinde über. (3) Bei Ablauf des Nutzungsrechts werden die Verantwortlichen rechtzeitig von der Verwaltung darüber informiert. Es wird die Möglichkeit zur Verlängerung oder zur Auflösung angeboten. Bei Nichtbeachtung der ersten Aufforderung zur Rückantwort erfolgt eine zweite Aufforderung mit Fristsetzung von 3 Monaten. Ist der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigen unbekannt oder kann nicht ermittelt werden, wer zu verpflichten ist (z.B. weitere Verwandte), erfolgt die befristete Aufforderung wie bereits genannt im Wege der öffentlichen Zustellung. In beiden Fällen (bekannter und unbekannter Aufenthaltsort) folgt bei Erfolglosigkeit der Aufforderung eine Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen.
(5) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
VIERTER TEIL Das gemeindliche Leichenhaus
§ 21 Widmungszweck, Benutzung
(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsordnung) –
- 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder
überführt werden,
- 2. zur Aufbewahrung feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
- 3. zur Abhaltung von Trauerfeiern mit anschließender Urnenbeisetzung.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus im geschlossenen Sarg aufgebahrt.
§ 22 Leichenhausbenutzung
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
FÜNFTER TEIL Leichentransportmittel
§ 23 Leichentransport
Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.
SECHSTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 24 Leichenpersonal
Die Verrichtungen einer Leichenperson darf auch von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.
§ 25 Leichenträger (Überführungsdienst)
Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von einem privaten Bestattungsunternehmen mit Genehmigung der Gemeinde ausgeführt.
§ 26 Beerdigungsdienst
Der Beerdigungsdienst mit Grabaushub, Einfüllung des Grabes wird mit dem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfe im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeführt.
SIEBENTER TEIL Bestattungsvorschriften
§ 27 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Anschließend ist bei der Behörde eine Urnenaufnahmebescheinigung durch das Bestattungsunternehmen anzufordern.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde oder das Bestattungsinstitut im Benehmen mit den Angehörigen und dem katholischen oder evangelischen Priester fest.
§ 28 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Urnen und Aschenreste. Bei Totgeburten (ab 500 g) gilt eine Ruhezeit von fünf Jahren.
§ 29 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen, Urnen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
ACHTER TEIL Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 30 Haftungsausschluss
Die Gemeinde Büchlberg übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benützung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5).
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 26 Abs. 1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 28).
§ 32 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.10.2014 außer Kraft.
Büchlberg, den 29.11.2024 GEMEINDE BÜCHLBERG
Hasenöhrl
- 1. Bürgermeister
BEKANNTMACHUNGSVERMERK
Die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Büchlberg (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 29. November 2024 wird gemäß Art. 26 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) i.V.m. der Bekanntmachungsverordnung vom 19.01.1983 (GVBl. S. 14) und der vom Gemeinderat Büchlberg erlassenen Geschäftsordnung bekannt gemacht:
- 1. Die Satzung wurde am 29.11.2024 ausgefertigt und durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekannt gemacht. Anschlag am 29.11.2024; Abnahme am 02.01.2025
- 2. Außerdem wurde die Satzung am 17.12.2024 durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde Büchlberg veröffentlicht.
- 3. Dem Landratsamt Passau wird eine beglaubigte Abschrift der Satzungsänderung mit dem Ausfertigungs- und Bekanntmachungsvermerk vorzulegen.
Büchlberg, 02.01.2025
GEMEINDE BÜCHLBERG
Hasenöhrl, 1. Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung
der Gemeinde Büchlberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 16.12.2022
Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1989 (GVBl. S. 361) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) erlässt die Gemeinde Büchlberg folgende Satzung:
§ 1
§ 4 erhält folgende Ergänzungen:
§ 4 Grabgebühr Friedhof Büchlberg
(1) Die Grabgebühr im Friedhof Büchlberg beträgt pro Grabstätte und Jahr fürg) Urnengrabstätte (Feld 17) 30,00 €.
(2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird bei erstmaliger Nutzung für 20 Jahre bei einer Sargbestattung und 10 Jahre bei einer Urnenbestattung im Voraus erhoben. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts kann wahlweise für 5, 10 oder 20 Jahre erfolgen.
§ 2
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5 Bestattungsgebühren Friedhof Büchlberg
(1) Die Gebühren für die Grabherstellung im Friedhof Büchlberg betragen
Gebühren +Zuschlag für Leistungen außerhalb der regelm. Arbeitszeiten (Mo.-Fr. 7:00-17:00Uhr). – Beträge sind in BRUTTO angegeben.
1. Grabherstellung:
Grabherstellung „Normalgrabung“ Einzelgrab 984,96€ +49,80€ Zuschlag Bei Sargbestattung Länge: ca. 200cm, Breite ca. 90cm, Tiefe 150cm (Sohle)
Grabherstellung "Normalgrabung" (Familiengrab) 984,96€ +49,80€ Zuschlag Bei Sargbestattung Länge: ca. 200cm, Breite ca. 90cm, Tiefe 150cm (Sohle)
| Grabherstellung 'Tiefgrabung' Bei Sargbestattung Länge ca. 200cm, Breite ca. 90cm, Tiefe 210cm (Sohle) | 1128,83€ | +49,80€ Zuschlag |
|---|---|---|
| Grabherstellung 'Tiefgrabung' (extra tief) Bei Sargbestattung Länge ca. 200cm, Breite ca. 90cm, Tiefe 250cm (Sohle) | 1239,50€ | +49,80€ Zuschlag |
| Grabherstellung 'Kind bis 2 Jahre' (Normalgrabung) Bei Sargbestattung Länge: ca. 40 cm, Breite ca. 20 cm, Tiefe bis 80 cm (Sohle) | 608,69€ | +49,80€ Zuschlag |
| Grabherstellung 'Urne - Erd-/Einzel-/Familiengrab ' Bei Urnenbestattung Erdgrab – mit Sargträger Tiefe bis 80cm (Sohle) | 199,21€ | +22,13 Zuschlag |
2. Bestattung:
| Sargbestattung Erwachsener Sargbestattung Erdgrab – mit Sargträger wie zuvor in vollem Wortlaut beschrieben. | 265,61€ | +44,27€ Zuschlag |
|---|---|---|
| Sargbestattung Kind bis 2 Jahre Sargbestattung Erdgrab – mit Sargträger wie zuvor in vollem Wortlaut beschrieben. | 188,14€ | +44,27€ Zuschlag |
| Urnenbestattung im Einzel-/Familien-/Urnenerdgrab Urnenbestattung Erdgrab – mit Urnenträger wie zuvor in vollem Wortlaut beschrieben. | 166,01€ | +44,27€ Zuschlag |
| Sarg- bzw. Urnenbestattung im Einzel-/Familien-/Urnenerdgrab Bestattung Erdgrab ohne Urnenträger | 166,01€ | +44,27€ Zuschlag |
| Urnenbestattung in Urnengräbern/Urnengruft | 350,00 € |
3. Leichenhaus:
| Aufbahrung des Verstorbenen i. V. m. Ausschmücken des Leichenhauses mit Dekorationsmaterial, Kerzen, Kerzen anzünden und löschen, | 33,20€ | +0,00€ Zuschlag |
|---|---|---|
| Schließdienst am Leichenhaus Büchlberg bei Beerdigungen und Beisetzungen | 55,34€ | +77,47€ Zuschlag |
| Schließdienst am Leichenhaus Büchlberg bei Überführungen pro Einsatz (Anmeldung min. 6 Stunden vorher) | 88,54€ | +99,60€ Zuschlag |
4. Weitere Dienstleistungen
Weitere Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Grabherstellung:
Entfernen und Lagern Grabeinfassung bei Grabherstellung 94,07€ +0,00€ Zuschlag einschließlich aller Nebenarbeiten.
Entfernen und Lagern je Grabplatte bei Grabherstellung 188,14€ +0,00€ Zuschlag einschließlich aller Nebenarbeiten.
Kompressor-Arbeiten je angefangene Stunde 54,23€ +0,00€ Zuschlag bei Steinvorkommen ab Bodenklasse 6 oder gefrorenem Boden. Ausführung mit Mobilbagger oder per Hand einschl. Bedienungspersonal.
Transport einer Leiche 315,41€ +71,94€ Zuschlag im Gemeindegebiet in das Leichenhaus ohne Gebühr für Leihsarg oder Versorgung des Verstorbenen
Stundenlohn pro Person (Regiearbeit) 55,34 € +8,85 € Zuschlag
5. Umbettung
Umbettung eines Sarges -Normalgrabung- 1328,04€ +166,01€ Zuschlag aus Grab in anderes Grab desselben Friedhofs -Normalgrabung 150 cm- Grab Öffnen, Sarg entnehmen, Grab schließen, anderes Grab öffnen, Sarg versenken, Grab schließen.
Umbettung eines Sarges - Tiefergrabung- 1471,91€ +166,01€ Zuschlag aus Grab in anderes Grab desselben Friedhofs -Tiefergrabung 220 cm- Grab Öffnen, Sarg entnehmen, Grab schließen, anderes Grab öffnen, Sarg versenken, Grab schließen.
Umbettung eines Sarges - Tiefergrabung- (extra tief) 1582,58€ +166,01€ Zuschlag aus Grab in anderes Grab desselben Friedhofs -Tiefergrabung 260 cm- Grab Öffnen, Sarg entnehmen, Grab schließen, anderes Grab öffnen, Sarg versenken, Grab schließen.
Umbettung eines Sarges -Normalgrabung- 1189,70€ +110,67€ Zuschlag aus Grab in anderes Grab eines anderen Friedhofs -Normalgrabung 150 cm- Grab Öffnen, Sarg entnehmen, Grab schließen
Umbettung eines Sarges - Tiefergrabung- 1328,04€ +110,67€ Zuschlag aus Grab in anderes Grab eines anderen Friedhofs Tiefergrabung 220 cm-
Grab Öffnen, Sarg entnehmen, Grab schließen
Umbettung eines Sarges - Tiefergrabung- (extra tief) 1438,71€ +110,67€ Zuschlagaus Grab in anderes Grab eines anderen Friedhofs Tiefergrabung 260 cm-Grab Öffnen, Sarg entnehmen, Grab schließen
Bei allen Umbettungen ist kein Sarg, noch Gebeinekiste enthalten.
(3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 150,00 € und mit dieser Gebühr sind folgende Leistungen abgegolten:
- die Benutzung des Leichenhauses
- die Beleuchtung bei der Aufbahrung
- die Reinigung des Leichenhauses.
§ 3
§ 8 erhält folgende Fassung:
§ 8 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für die Bestattung einzelner Leichenteile und Gebeine beträgt 290,00€ (2) entfällt - siehe § 5 Nr. 5 (3) entfällt
§ 4
Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Büchlberg, 16.12.2022
Josef Hasenöhrl
- 1. Bürgermeister
BEKANNTMACHUNGSVERMERK
Die 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) der Gemeinde Büchlberg vom 16.12.2022 wird gemäß Art. 26 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) i.V.m. der Bekanntmachungsverordnung vom 19.01.1983 (GVBl. S. 14) und der vom Gemeinderat Büchlberg erlassenen Geschäftsordnung bekannt gemacht:
- 1. Die Satzung wurde am 16.12.2022 ausgefertigt und durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekannt gemacht. Anschlag am 19.12.2022; Abnahme am 20.01.2023.
- 2. Außerdem wurde die Satzung am 17.01.2023 durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde Büchlberg veröffentlicht.
- 3. Dem Landratsamt Passau wird eine beglaubigte Abschrift der Satzungsänderung mit dem Ausfertigungs- und Bekanntmachungsvermerk vorzulegen.
Büchlberg, 23.01.2023 GEMEINDE BÜCHLBERG
A handwritten signature in blue ink, reading 'Josef Hasenöhrl'. The signature is stylized and cursive.
Hasenöhrl, 1. Bürgermeister
Aenderungssatzung der Büchlberg
Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Büchlberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 29. November 2024 Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1989 (GVBl. S. 361) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) erlässt die Gemeinde Büchlberg folgende Satzung
§ 1
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die Gebühr entsteht
bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist, bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, bei der Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung
§ 4 Abs. 1 und 5 werden wie folgt geändert:
(1) Die Grabgebühr im Friedhof Büchlberg beträgt pro Grabstätte und Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte 65,00 €,
b) eine Familiengrabstätte 100,00 €,
c) eine Urnengrabstätte einfach 30,00 €,
d) eine Urnengrabstätte zweifach 60,00 €,
e) eine Urnengruft öffentlich 30,00 €, f) eine Urnengruft anonym 30,00 €,
g) Urnengrabstätte einfach (Feld 17)
h) Urnengrabstätte zweifach (Feld 17)
20,00 30,00 €, €. (5) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht wird eine – auch anteilige – Rückerstattung bereits entrichteter Grabnutzungsgebühren ausgeschlossen.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„ Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenen Benutzungstag 120,00 € und mit dieser Gebühr sind folgende Leistungen abgegolten:
a) die Benutzung des Leichenhauses
b) die Beleuchtung bei der Aufbahrung
c) die Reinigung des Leichenhauses.
§ 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
„Reicht eine Ruhefrist im Einzelfall über die Dauer des vorhandenen Nutzungsrechts an einer Grabstätte hinaus, so wird die Grabgebühr anteilig nach Jahren für die Zeit vom Ende des Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhefrist erhoben. Satz 2 entfällt
§ 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft
Büchlberg, 29.11.2024 GEMEINDE BÜCHLBERG
H a s e n ö h r l 1.Bürgermeister
BEKANNTMACHUNGSVERMERK
Die Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Büchlberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 29. November 2024 wird gemäß Art. 26 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) i.V.m. der Bekanntmachungsverordnung vom 19.01.1983 (GVBl. S. 14) und der vom Gemeinderat Büchlberg erlassenen Geschäftsordnung bekannt gemacht:
- 1. Die Satzung wurde am 29.11.2024 ausgefertigt und durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekannt gemacht. Anschlag am 29.11.2024; Abnahme am 02.01.2025.
- 2. Außerdem wurde die Satzung am 17.12.2024 durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde Büchlberg veröffentlicht.
- 3. Dem Landratsamt Passau wird eine beglaubigte Abschrift der Satzungsänderung mit dem Ausfertigungs- und Bekanntmachungsvermerk vorzulegen.
Büchlberg, 02.01.2025
GEMEINDE BÜCHLBERG
Hasenöhrl, 1. Bürgermeister
Aenderungssatzung der Büchlberg
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung Urnennaturfriedhof „Am Weinberg“ der Gemeinde Büchlberg (Urnennaturfriedhofs- und Bestattungssatzung)
vom 29. November 2024
Die Gemeinde Büchlberg erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung (GO) folgende
Satzung:
§ 1
§ 4 enthält folgende Ergänzung:
- 3. Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der Zustimmung der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
§ 8 Abs. 1 und 2 werden wie folgt geändert:
(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, denen im Falle eines Todesfalls/einer Umbettung ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Ruhefrist=Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, denen im Falle eines Todesfalls/einer Umbettung ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Ruhefrist=Nutzungszeit) verliehen wird.
§ 19 wird wie folgt geändert:
„Für die Benutzung des Urnennaturfriedhofs und seiner Einrichtungen werden Benutzungsgebühren nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben.“
§ 20 wird wie folgt geändert:
(1) Das Nutzungsrecht wird bei Eintritt eines Sterbefalls für 10 Jahre erworben. Die Gebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Büchlberg) wird dem Nutzungsberechtigten / der Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt und ist spätestens 1 Monat nach Erhalt des Gebührenbescheides zu entrichten. (2) In der Regel wird die Person, welche den Sterbefall anzeigt als Nutzungsberechtigter /Nutzungsberechtigte für 10 Jahre hinterlegt. Übernimmt eine andere Person das Nutzungsrecht, muss dieses der Gemeinde mitgeteilt werden. Bei einer Änderung des Nutzungsberechtigten/ der Nutzungsberechtigten während der Nutzungszeit muss eine schriftliche
Erklärung mit Unterschrift beider Parteien in der Gemeinde vorgelegt werden. (Übergabe & Annahme) (3) Bei Ablauf des Nutzungsrechts werden die Verantwortlichen rechtzeitig darüber informiert. Es wird Ihnen die Möglichkeit zur Verlängerung für weitere 10 Jahre oder zur Auflösung angeboten. Bei Nichtbeachtung der ersten Aufforderung zur Rückantwort erfolgt eine zweite Aufforderung mit Fristsetzung von 3 Monaten. Ist der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigen unbekannt oder kann nicht ermittelt werden, wer zu verpflichten ist (z.B. weitere Verwandte), erfolgt die befristete Aufforderung wie bereits genannt im Wege der öffentlichen Zustellung nach den Vorgaben des Art. 15 VwZVG. In beiden Fällen (bekannter und unbekannter Aufenthaltsort) folgt bei Erfolglosigkeit der Aufforderung eine Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung.
§ 20 wird zu § 21
§ 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft
Büchlberg, 29.11.2024
GEMEINDE BÜCHLBERG
H a s e n ö h r l
1.Bürgermeister
BEKANNTMACHUNGSVERMERK
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung Urnennaturfriedhof „Am Weinberg“ der Gemeinde Büchlberg (Urnennaturfriedhofs-und Bestattungssatzung) vom 29.11.2024 wird gemäß Art. Abs. Gemeindeordnung (GO) i.V.m. der Bekanntmachungsverordnung vom 19.01.1983 (GVBl. S. 14) und der vom Gemeinderat Büchlberg erlassenen Geschäftsordnung bekannt gemacht:
- 1. Die Satzung wurde am 29.11.2024 ausgefertigt und durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekannt gemacht. Anschlag am 29.11.2024; Abnahme am 02.01.2025
- 2. Außerdem wurde die Satzung am 17.12.2024 durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde Büchlberg veröffentlicht.
- 3. Dem Landratsamt Passau wird eine beglaubigte Abschrift der Satzungsänderung mit dem Ausfertigungs- und Bekanntmachungsvermerk vorzulegen.
Büchlberg, 02.01.2025
GEMEINDE BÜCHLBERG
Hasenöhrl, 1. Bürgermeister