Friedhofsgebühren Obernzell 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Obernzell · Bayern · PLZ 94130

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebührensatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌‍ zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)

Der Markt Obernzell erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist und Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist folgende Satzung über Benutzungsgebühren zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen:

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Bemessungsgrundlage

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der vom Markt aufgewendeten Kosten.

§ 2

Gebührenarten und Gebührenpflicht

(1) Die Inanspruchnahme der gemeinslichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig. (2) Der Markt erhebta) Grabgebührenb) Bestattungsgebührenc) Leichenhausgebührend) sonstige Gebühren

(3) Gebührenpflichtig ista) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag an den Markt erteilt hat,

c) wer die Kosten veranlasst hat,

d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung. Die Grabgebühren werden für die Dauer des Nutzungsrechts (Ruhefrist bzw. beantragter Verlängerungszeitraum) im Voraus erhoben. (5) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid des Marktes. Die Gebühren werden innerhalb eines Monates nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

Der Markt kann eine Vorauszahlung auf die Gebührenschuld oder eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangen.

Er kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

TEIL II

Die Gebühren im Einzelnen

§ 3

Grabgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr füra) ein Einzelgrab 50,00 €

b) ein Doppelgrab 70,00 €

c) Urnenstele 59,00 €

d) Urnenerdgrab 43,00 €

e) Urneninsel 75,00 €

(2) Für die Verlängerung des Grabbenutzungsrechts gelten die Jahresbeträge nach Absatz 1.

§ 4

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühren für die Grabherstellung betragena) für Einzelgräber, Doppelgräber je Grabstelle 460,00 €

b) für Urnengräber (Stele, Erdgrab, Insel) je Grabstelle 220,00 €.

Mit diesen Gebühren sind folgende Leistungen abgegolten:

  • das Öffnen und Schließen des Grabes, Erdabfuhr
  • die Erstanlage des Grabhügels bzw. Grabbeetes (ohne Bepflanzung)
  • die Entfernung der Grabeinfassung
  • die allgemeinen Verwaltungskosten.

Die Wiederanbringung der Grabeinfassung und notwendige Nachbesserungen werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Entfällt die eine oder andere Leistung, so tritt keine Ermäßigung ein. Bei der gleichzeitigen Bestattung von zwei Familienangehörigen in einem einzelnen Erdgrab ist höchstens das Eineinhalbfache der Gebühr zu entrichten. Wird eine Wöchnerin mit ihrem Kind beerdigt, entfällt für das Kind die Bestattungsgebühr.

(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgta) für Särge

100,00 €

b) für Urnen

35,00 €.

Mit diesen Gebühren sind folgende Leistungen abgegolten:

  • die Benutzung des Leichenhauses
  • die Aufbahrungsarbeiten im Leichenhaus
  • die Ausschmückung und die Beleuchtung bei der Aufbahrung
  • die Arbeiten für die Vorbereitung der Trauerfeier im bzw. vor dem Leichenhaus.

(3) Die Gebühr für die Leichenträger beträgt je Träger 40,00 €.

Der Samstagszuschlag für Leichenträger beträgt pauschal 95,00 €.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Leistungen sind in den Gebühren nicht enthalten, insbesondere nicht die Kosten und Gebühren für kirchliche Verrichtungen, für die Leichenschau, für die Einsargung, für den eventuellen Leichenpass, die Sterbeurkunden, für amtsärztliche Zeugnisse und den Transport der Leiche vom Sterbeplatz zum Friedhof. Ferner übernimmt der Markt nicht die Kosten für die Besorgung der Leiche, für die Beschaffung von Wäsche und Kleidung sowie von Sarg und Sargwäsche.

§ 5

Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Gründung des Grabdenkmals (Fundament), soweit die Leistung vom Markt erbracht wirdfür Einzelgräber 143,00 €

für Doppelgräber 235,00 €.

  1. 2. Exhumierung einer Leiche 600,00 €.

Bei Exhumierungen aus einer Gruft und bei Exhumierung einer Urne ermäßigen sich diese Gebühren auf die Hälfte. Bei der gleichzeitigen Exhumierung von 2 Personen aus einem Erdgrab oder aus einer Gruft sowie bei einer gleichzeitigen Exhumierung von 2 Urnen wird höchstens das 1,5-fache der Gebühr erhoben.

  1. 3. Tieferlegung der Grabsohle je 50 cm 90,00 €.
  1. 4. Umbettung (Wiederbestattung einer exhumierten Leiche einschließlich Bestattungsgebühr) in einen anderen Grabplatz im gleichen Friedhof 1.102,00 €.
  1. 5. Genehmigung von Ausnahmen von der Friedhofsatzung 12,50 €.
  1. 6. Genehmigungsgebühr für Grabmäler 15,00 €.

§ 6

Säumniszuschläge

Werden Gebühren nach den §§ 3 bis 6 der Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt der Markt Säumniszuschläge nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 240 AO.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Bestattungswesen vom 05.09.1985 außer Kraft.

Obernzell, 10.12.2025

Markt Obernzell

Ludwig Prügl

  1. 1. Bürgermeister
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Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

(Friedhofssatzung – FS)

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S 573) geändert worden ist erlässt der Markt Obernzell folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Der Markt Obernzell unterrichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den Friedhof Obernzellb) das Leichenhaus Obernzellc) das Bestattungspersonal

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzta) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen wie Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Eltern und Geschwister,

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist.

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im begründeten Einzelfall.

§ 4

Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird vom Markt Obernzell verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. (3) Der Markt Obernzell kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst worden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt Obernzell kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Der Besuch ist während der Tagzeit gestattet. In begründeten Fällen konnen das Friedhofsamt oder bevollmächtigte Personen Ausnahmen von diesen Regelungen zu halten. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.

§ 7

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestatteta) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu larmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche und sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren.

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten.

Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäß Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenntrotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Marktgemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. (3) Ein Anspruch auf den Erwerb eines bestimmten Grabes oder der Veränderung besteht nicht.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sinda) Einzelgrabstättenb) Doppelgrabstättenc) Urnenstelend) Urnenerdgrabere) Urneninseln.

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtig sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können nur jeweils in den von der Gemeinde freiigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Doppelgrabstätten können maximal sechs Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtig sich nach der Lage der Grabstätte. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei dem die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (4) In einem Einzelgrab dürfen bis zu drei Verstorbene in verschiedene Ebenen beigesetzt werden. Die Grabstände wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt, sofern keine Veränderung beantragt wird. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Markt Obernzell.

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnengrabfächern beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. In einer Erdgrabstände dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Marktgemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzel- und Doppelgrabstätten für Urnengrabstätten entsprechend.

§ 12

Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

a) Einzelgrabstätten

Länge: 1,80 m Breite 0,80 mb) Doppelgrabstätten

Länge 1,80 m Breite 1,40 m

Für den alten Teil des Friedhofes können, abhängig von den jeweiligen Grabreihen, im Einzelfall geringere Abmessungen zugelassen werden.

(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle darf 0,30m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht untersreiben. (3) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt weniger stens 1,40 m.

Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,60 m. Wenn eine Doppelbelegung in zwei Ebenen beabsichtigt ist, muss die Unterkante des tiefer liegenden Sarges 2,20 m betragen. Der oberste Sarg wird mit einer mindestens 1,40 m hohen Erddecke abgedeckt.

§ 13

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Grabnutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzeln natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgehändigt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr um weitere 10 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Veränderung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässst. Die Veränderung des Nutzungsrechts (ohne Sterbefall) kann für folgende Zeitspannen genehmigt werden: 5 Jahre, 10 Jahre, 15 Jahre oder 20 Jahre. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Jede Änderung der Anschrift von Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 13 a

Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt,

a) wenn das Grabnutzungsrecht abgelaufen ist und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Rechts keine Verlängerung beantragt bzw. durch den Markt Obernzell nicht genehmigt wurde,

b) wenn auf das Grabnutzungsrecht verzichtet wird. Der Verzicht bedarf der Einwilligung des Marktes.

Vor Ablauf der Ruhefrist kann auf ein Nutzungsrecht nur dann verzichtet werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Ein Anspruch auf Erstattung früher geleisteter Gebühren besteht nicht.

(2) Bei Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Grabstätte vollständig abzuräumen. Geschieht dies nicht, so ist der Markt Obernzell berechtigt, die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten durchzuführen.

Grabmal und sonstige Grabeinrichtungen gehen in das Eigentum des Marktes über, wenn sie trotz Aufforderung des Marktes nicht innerhalb von drei Monaten aus dem Friedhof entfernt werden.

(3) Grabstätten, an denen keine Grabnutzungsrechte mehr bestehen, können durch den Markt neu vergeben werden.

§ 14

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde.

Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkinder) übertragen werden.

(3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte auf Antrag während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 3 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofs-verwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellung eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist.

Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instand-haltung des Grabes sowie des unmittelbaren Umfelds des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

§ 16

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Die Anpflanzungen dürfen nicht über die Grabmäler hinauswachsen. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 16 a

Besondere Gestaltungsregeln Urnenstelen/Urnenwände

Die Urnenstelen/Urnenwände werden von verschiedenen Berechtigten genutzt. Damit alle Angehörigen und Besucher würdevolle und ordentliche Urnenstelen/Urnenwände vorfinden, werden folgende Gestaltungs- und Nutzungsregeln vereinbart:

Gestaltung

Die Urnenkammern sind so zu gestalten, dass Rücksicht auf die angrenzenden Urnenkammern genommen wird. Die Friedhofsmitarbeiter sind berechtigt Blumenschmuck, Vasen, Gestecke und sonstige Gegenstände bei Beeinträchtigung zu entfernen.

Kerzen / Grab- und Teelichter

Um Verschmutzungen und Schäden durch Wachsreste an den Kammern zu vermeiden sind nur Kerzen in einem Schutzglas oder elektrisch betriebene Kerzen zugelassen.

Blumenschmuck

An den Gedenktafeln ist Blumenschmuck zugelassen, der die angrenzenden Kammern nicht beeinträchtigt oder deren Gestaltung stört. Die Verwendung natürlichen Blumenschmucks wird empfohlen. Dabei ist darauf zu achten, dass dieser nach dem Verwelken rechtzeitig entfernt oder ersetzt wird.

Andenken / Grabschmuck

Am Fuß der Urnenstelen ist das Aufstellen von Pflanzgefäßen, Blumenschalen, Vasen, Kränzen etc. nur bei Beisetzungen und an Allerheiligen zulässig. Diese sind nach 14 Tagen wieder zu entfernen.

§ 17

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde.

Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind.

Dem Antrag ist beizufügen:

a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widersprechen (Ersatzvornahme § 30).

§ 18

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale)dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,50 m nicht über-schreiben. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 19

Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen, sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner große entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genommen Personen entfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzufahren (Ersatzvornahme § 30). (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmäler und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) *\text{dürfen} vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 14 Abs. 2 Pflichtigen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV.

Bestattungsvorschriften

§ 21

Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofpersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbewährung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenna) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärftigen Bestattungsort zur früheren Einsargung frei gegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24

Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesonderea) das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung der Urnen,

c) die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges / der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Sargträger,

d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Absatz 1 c und der Ausschmückung nach Absatz 1 e befreien.

§ 26

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 27

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28

Ruhefrist

Die Ruhefrist für Leichen in Einzel- und Doppelgrabstätten wird auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhezeit für Urnengrabstätten, Urnengrabfächer und Grabkammern beträgt 10 Jahre.

§ 29

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchs-zeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V.

Schlussbestimmungen

§ 30

Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zusetzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtigenicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzungder Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritte Personenverursacht werden, keine Haftung.

§ 32

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 29.09.2011 außer Kraft.

Obernzell, 10.12.2025

Markt Obernzell

Ludwig Prügl

  1. 1. Bürgermeister