Kath. Pfarrkirchenstiftung Rotthalmünster
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofsordnung für den Friedhof Rotthalmünster
# Inhaltsverzeichnis
# I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand der Friedhofsordnung
§ 2 Zweck des Friedhofs
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
# II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Arbeiten im Friedhof
# III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ruhefrist
§ 10 Leichenausgrabung und Umbettung
# IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 Einzelgrabstätten
§ 13 Doppel- und Dreifachgrabstätten
§ 14 Urnenbeisetzung
§ 15 Grufte
§ 16 Gröbe der Gräber
§ 17 Rechte an Grabstätten
§ 18 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
§ 19 Beendigung von Nutzungsrechten
# V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 Errichtungsgenehmigung
§ 21 Anlieferung
§ 22 Fundamentierung und Befestigung
§ 23 Unterhaltung
§ 24 Entfernung
# VI. Grabmalgestaltung
§ 25 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
A. Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 26 entfällt
§ 27 entfällt
B. Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 28 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
§ 29 Gestaltung von Grabmalen in diesen Abteilungen
§ 30 Abmessungen der Grabmale
C. Gemeinsame Vorschriften
§ 31 Herrichtung und Instandhaltung
§ 32 Vernachlässigung des Grabes
# VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 Benutzung der Leichenhalle
§ 34 Trauerfeiern
# VIII. Schlussbestimmungen
§ 35 Bestehende Nutzungsrechte
§ 36 Haftung
§ 37 Gebühren
§ 38 Inkrafttreten
# Gebührenordnung
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Nutzungs- und Unterhaltsgebühren
§ 3 Bestattungsgebühren
§ 4 entfällt
§ 5 Sonstige Gebühren
§ 6 Inkrafttreten
Die Kirchenstiftung Rotthalmünster erlässt folgende Friedhofsordnung:
# I. Allgemeine Bestimmungen
# § 1 Gegenstand der Friedhofsordnung
1. Der Friedhof Rotthalmünster steht im Eigentum der Kath. Pfarrkirchenstiftung von Rotthalmünster und ist somit ein kirchlicher Friedhof im Sinne des Kirchlichen Gesetzbuches. Er wird von der Kirchenverwaltung unterhalten, verwaltet und beaufsichtigt.
2. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
3. Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstände, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetriebenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten)dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
# § 2 Zweck des Friedhofs
1. Der Friedhof dient zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohner der Pfarrei Rotthalmünster waren oder nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anspruch auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben.
2. Die Bestattung anderer Personen kann mit Zustimmung der Kirchenverwaltung erfolgen, wenn andere Bestattungsmöglichkeiten fehlen.
3. Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
# § 3 Außerdienststellung und Entwidmung
1. Der Friedhof, Teile des Friedhofes oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Die Außerdienststellung schließt die Möglichkeit weiterer Beisetzungen aus. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seinen Charakter als Ruhestätte der Toten. Außerdienststellung und Entwidmung werden in der für die Pfarrgemeinde üblichen Form öffentlich bekannt gegeben. Sind nur einzelne Grabstätten betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten deren Aufenthaltsort bekannt ist, zusätzlich einen schriftlichen Bescheid.
2. Soweit noch Ruhefristen laufen, sind im Falle der Entwidmung auf Kosten der Pfarrkirchenstiftung Umbettungen vorzunehmen. Im Falle der Außerdienststellung wird für die restliche Nutzungszeit auf Antrag eine Ersatzwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt; eine weitere Nutzungsgebühr ist für diese Zeit nicht zu entrichten.
## II. Ordnungsvorschriften
### § 4 Öffnungszeiten
1. Der Friedhof ist ohne Angabe von Öffnungszteiten immer für den Besuch geöffnet.
2. Der Friedhof kann vorübergehend aus besonderem Anlass ganz oder teilweise geschlossen werden.
### § 5 Verhalten auf dem Friedhof
1. Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind ausgenommen.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
c) Druckschriften zu verteilen oder zu verkaufen.
d) Abraum und Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagern.
e) Hunde unangeleint mitzunehmen.
f) zu lärmen, zu speilen, oder zu rauchen.
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen.
h) Grabeinfassungen oder Grabbeete unbefugt zu betreten.
i) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Kirchenverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.
k) Wasser zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Grabpflege zu entnahmen.
1) Für Totenfeiern, die nicht vom Ortsgeistlichen abgehalten werden, muss vorher die Genehmigung des Kirchenverwaltungsvorstandes eingeholt werden.
3. Die Kirchenverwaltung kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen; sie kann auch Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
4. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Kirchenverwaltung kann Personen, die der Friedhofssatzung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
## § 6 Arbeiten im Friedhof
1. 1. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen.
2. 2. Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können die Arbeiten ausgeführt werden.
3. 3. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Kirchenverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
4. 4. Die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten ist während einer Totenfeier oder Bestattung untersagt.
5. 5. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
6. 6. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
7. 7. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen, sowie Anweisungen des Friedhofspersonals zu befolgen.
8. 8. Für alle Schäden, die aufgrund oder gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit von den Gewerbetreibenden oder ihren Bediensteten fahrlässig oder schuldhaft verursacht werden, haben die Gewerbetreibenden einzustehen. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
9. 9. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchenverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
### III. Bestattungsvorschriften
#### § 7 Anmeldung
1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Kirchenverwaltungsvorstand anzumelden. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen vorzulegen. Hierzu zählt insbesondere die Todesbescheinigung, der Nachweis des Nutzungsrechts für die Bestattung in einer Wahlgrabstände, sowie die Bescheinigung über die Einäscherung vor einer Beisetzung.
2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Kirchenverwaltung festgesetzt. Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Kirchenverwaltung bestellt werden.
3. Die Bestattungen werden ausschließlich durch die von der Kirchenverwaltung beauftragten Personen ausgeführrt.
4. Nachrufe, Kranzniederlegungen und musikalische Darbietungen sind mit dem mit der Totenfeier beauftragten Geistlichen abzustimmen.
#### § 8 Särge und Urnen
1. Die Särge müssen so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge müssen in der Regel aus Vollholz hergestellt sein.
2. Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Särege zugelassen, die luftdicht abgeschlossen sind.
3. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein; werden Überurnen verwendet, muss die eigentliche Urnenkapsel aus zersetzbarem Material sein.
Urnen (Überurne und Aschekapsel), die unter der Erde beigesetzt werden, müssen aus organischem, biologisch abbaubaren Material sein.
#### § 9 Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Leichenresten 20 Jahre und bei Aschenreste 10 Jahre. Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
# § 10 Leichenausgrabung und Umbettung
1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2. Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Nutzungsberechtigte oder jeder Angehörige, der eine schriftliche Einverständniserklärung der Nutzungsberechtigten der von der Umbettung betroffenen Gräber vorweisen kann.
3. Leichenausgrabung und Umbettung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates Passau. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
4. Alle Umbettungen und Ausgrabungen werden nur von Beauftragten oder Bediensteten der Kirchenverwaltung durchgeführt. Die Kirchenverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung oder Ausgrabung.
5. Jede Leichenausgrabung ist dem Staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig anzuzeigen; die Ausgrabung einer Urne ist anzuzeigen, wenn dabei ein Sarg/eine Leiche freigelegt wird.
6. Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung entstehen.
7. Der Ablauf der Ruhefrist für Leichen und Aschen wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
# IV. Grabstätten
# § 11 Allgemeines
1. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan.
2. Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten bereitgestellt:
a) Einzelgrabstätten,
b) Doppelgrabstätten,
c) Dreifachgrabstätten,
d) Grüfte.
3. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
4. Das Eigentum an den Grabstätten bleibt bei dem Eigentümer des Friedhofsgrundstücks.
5. Ein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten aufgrund ihrer Art, Lage oder sonstigen Besonderheiten privilegierten Grabstätten besteht nicht.
6. Ebenfalls besteht kein Anspruch daraufuf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
# § 12 Einzelgrabstätten
1. Ein Einzelgrab besteht aus einer Grabstelle. In ihm konnen ein Sarg und bei Tieferlegung zwei Särge beigesetzt werden.
2. Einzelgraber werden in der Regel als Reihengraber angelegt. Erfolgt keine Zuteilung einer Grabstände nach § 13 - 15 der Satzung, so erfolgt die Beisetzung in einem Einzelgrab der Reihe nach.
# § 13 Doppel- und Dreifachgrabstätten
1. Ein Doppelgrab besteht aus zwei Grabstellen, ein Dreifachgrab aus drei Grabstellen. In ihm konnen zwei bzw. drei Säre und bei Tieferlegung vier bzw. sechs Säre beigesetzt werden.
2. Doppel- und Dreifachgraber sind in der Regel Wahlgraber. Die Lage einer zugeteilen Wahlgrabstände ist mit dem Erwerber abzustimmen; ein Anspruch auf Zuteilung einer Wahlgrabstände besteht nicht.
# § 14 Urnenbeisetzung
Die Beisetzung von Aschen erfolgt in Grabstätten für Erdbestattungen, jedoch nicht mehr als drei Urnen anstelle eines Sarges.
# § 15 Grüfte
Doppelgräber dürfen nur mit Erlaubnis der Kirchenverwaltung an den planmäßig vorgesehenen Stellen als Grüfte ausgemauert werden. Ein Anspruch auf die Errichtung einer Gruft besteht nicht.
# § 16 Größe der Gräber
1. Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:
| a) Einzelgräber: | Länge | 1,60-1,80 m |
| --- | --- | --- |
| | Breite | bis 0,90 m |
| b) Doppelgräber: | Länge | 1,60-1,80 m |
| | Breite | bis 1,30 m |
| c) Dreifachgräber: | Länge | 1,60-1,80 m |
| | Breite | 1,30-1,80 m |
| d) Grüfte: | Länge | 2,50 m |
| | Breite | 3,20 m |
2. Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte muss mindestens 0,60 m betragen.
3. Die Tiefe des Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante eines Sarges oder einer Urne mindestens einen Meter. Der Abstand ist bei Tieferlegung entsprechend tiefer.
# § 17 Rechte an Grabstätten
1. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und zur Pflege der Grabstände. In Fällen, da eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Grabpflege.
2. Bei allen Grabstätten wird das Nutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühren erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt; entsprechendes gilt für die Veränderung des Nutzungsrechts.
3. Die Übertragung von Nutzungsrechten unter Lebenden bedarf der schriftlichen Zustimmung der Kirchenverwaltung. Für den Übergang des Nutzungsrechts von Todes wegen ist das Erbrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten gehen über
a) bei Versterben des Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten.
b) in allen anderen Fällen Goes das Nutzungsrecht auf eines der Kinder der beigesetzten Eltern über und darüber nach der Reihenfolge des Alters. Ist eines der Kinder Mitglied der Pfarrkirchenstiftung, so ist es bevorrechtigt. Sind mehrere Kinder Mitglied der Pfarrkirchenstiftung, erwirt das alteste von ihren das Nutzungsrecht. Haben die Eltern eine andere Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, so wird diese nur dann wirksam, wenn die Kirchenverwaltung zustimmt.
c) Sind keine Kinder mehr vorhanden, treten an ihre Stelle die Enkel.
Ziff. 3 b gilt entsprechend.
d) Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die Geschwister der früheren Nutzungsberechtigten übergehen.
Ziff. 3 b gilt entsprechend.
4. Über die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden sowie den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen stellt die Kirchenverwaltung auf Antrag eine Urkunde aus.
5. Erfüllt niemand die Voraussetzungen der Ziffer 3, bzw. erklärt sich niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die Pfarrkirchenstiftung sich an die Erben halten. Das Nutzungsrecht endet in thisem Fall mit Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten.
6. Ein Nutzungsrecht an einer Grabstände kann im Bestattungsfalle nur auf die Dauer der Ruhefrist erworben werden und es kann gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr auf jeweils weitere fünf Jahre verlangert werden. Ein Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstände kann auf die Dauer von jeweils fünf Jahren erworben werden.
# § 18 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
1. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstände an den betreffenden Ort aus besonderen Gründen nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einer solchen Grabstände Bestatteten ist das Einverständnis des Nutzungsberechtigten erforderlich.
2. Dem Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstände auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
# § 19 Beendigung von Nutzungsrechten
1. Bei Beendigung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte auf eigene Kosten zu räumen. Die Kirchenverwaltung setzt den Nutzungsberechtigten rechtzeitig mit einer Frist von mindestens drei Monaten hiervon in Kenntnis. Ist kein Nutzungsberechtigter bekannt oder der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, so wird die Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntgabe an den Anschlagtafeln des Friedhofes bzw. der Pfarrkirchenstiftung und der Anbringung eines Hinweisschildes an der Grabstätte ersetzt.
2. Über Grabstätten, bei denen das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist abgelaufen ist, kann die Kirchenverwaltung verfügen. Im Rahmen dieser Verfügung kann die Kirchenverwaltung Urnen- und Knochenreste entfernen und an anderer Stelle des Friedhofes würdig bestatten lassen. Eventuelle Grabeinfassungen, das Grabmal oder anderweitige Gegenstände werden bei nicht rechtzeitiger Beseitigung auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten entfernt; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht, so dass diese sofort verwertet oder vernichtet werden dürfen. Ersatzansprüche des Nutzungsberechtigten sind ausgeschlossen.
# V. Grabmale und bauliche Anlagen
# § 20 Errichtungsgenehmigung
1. Vor der Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die schriftliche Zustimmung der Kirchenverwaltung einzuholen.
2. Dem Antrag ist ein Entwurf des Grabmals mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Der Entwurf muss Angaben über das verwendete Material des Grabmals, seine Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die vorgesehene Fundamentierung enthalten.
3. Die Kirchenverwaltung kann im Einzelfall weitere Informationen, Muster, Modelle etc. anfordern, soweit die zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmals erforderlich ist und damit keine besonderen Harten für den Antragsteller verbunden sind.
4. Macht der Berechtigte nicht innerhalb eines Jahres von der Errichtungsgenehmigung Gebrauch, so verfällt die Genehmigung.
5. Vor der Errichtung und Veränderung sonstiger baulicher Anlagen einschließlich Grabeinfriedungen etc. ist ebenfalls die schriftliche Zustimmung der Kirchenverwaltung einzuholen. Die für Grabmale festgesetzten Bestimmungen gelten entsprechend.
# § 21 Anlieferung
1. Eine Durchschrift der Errichtungsgenehmigung ist bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen vorzulegen.
2. Die Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen erfolgt in Abstimmung mit der Kirchenverwaltung, so dass diese Gelegenheit hat, eine Überprüfung vorzunehmen und im Einzelfall erforderliche Weisungen zu erteilen.
# § 22 Fundamentierung und Befestigung
1. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass eine jegliche Gefährung von Personen ausgeschlossen ist. Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
2. Bei ihrer Errichtung sind die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu beachten.
3. Entsprechendes gilt fur bauliche Anlagen.
4. Bei der Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmals bestimmt die Kirchenverwaltung, wie die Fundamentierung und Befestigung des Grabmals, insbesondere die Gröbe und Stärke der Fundamente, zu erfolgen hat.
5. Nach Errichtung des Grabmals kann die Kirchenverwaltung die Einhaltung ihrer Vorgaben überprüfen.
6. Das Gewicht des Grabmals ist so zu bemessen, dass seine Standfestigkeit gewährleistet ist.
# § 23 Unterhaltung
1. Der Grabnutzungsberechtigte hat Grabmale und sonstige bauliche Anlagen so zu unterhalten, dass ein würdiger und verkehrssicherer Zustand gewährleistet ist.
2. Der Verantwortliche hat unverzüglich für Abhilfe zu sorgen, wenn die Standsicherheit des Grabmals oder anderer baulicher Anlagen oder Teile derselben gefährdet ist.
3. Kann eine Abhilfe durch den Verantwortlichen nichtrechtzeitig erreicht werden, so ist die Kirchenverwaltung berechtigt, die zur Sicherung notwendigen Maßnahmen auf dessen Kosten zu treffen.
4. Kommt der Verantwortliche seiner Unterhaltungspflichtriotz Aufforderung durch die Kirchenverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so kann die Kirchenverwaltung das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Verantwortlichen entfernen; § 19 gilt insoweit entsprechend. Bei Gefahr in Verzug kann die Kirchenverwaltung ohne Fristsetzung die erforderlichen Maßnahmen anordnen.
5. Für Schäden, die durch das Umstürzen des Grabmals oder von Teilen des Grabmals verursacht werden, haftet der Verantwortliche.
6. Über Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder historisch wertvoll sind, oder als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, wird ein Verzeichnis geführt. Die Kirchenverwaltung kann die Änderung oder Entfernung solcher Grabmale und baulicher Anlagen untersagen, wenn der Nutzungsberechtigte bei Erwerb der Grabstätte bzw. bei dem Antrag auf Erteilung der Errichtungsgenehmigung schriftlich sein Einverständnis erklärt hat.
7. Hierbei sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
# § 24 Entfernung
1. Vor der Entfernung von Grabmalen ist die schriftliche Zustimmung der Kirchenverwaltung einzuholen, sofern die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
2. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind nach Ablauf der Ruhezeit, bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit zu entfernen.
3. Gleiches gilt, wenn die Grabstätten bzw. Nutzungsrechte vorzeitig entzogen werden.
4. Die Entfernung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit zu erfolgen. Andernfalls ist die Kirchenverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. § 19 gilt entsprechend.
5. Die Kirchenverwaltung kann auch die Entfernung von Grabmalen anordnen, die ohne ihre Zustimmung errichtet wurden. § 19 Ziff. 2 gilt entsprechend.
# VI. Grabmalgestaltung
# § 25 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
1. Die Gestaltungsvorschriften für Gräber und Grabmale bemessen sich danach, ob die Grabstände in einem Friedhofsteil mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegt.
2. Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind auf jedem Friedhof einzurichten. Ausnahmen sind nur möglich, wenn zwingende Grunde der Einrichtung entgegenstehen oder den Einwohnern des Bestattungsbezirks ein anderer (gemeindlicher) Friedhof zur Verfugung stehen. jeder Nutzer hat das Recht, zwischen einer Grabstände mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und einer Grabstände mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wahren. Macht er von seinem Wahlrecht nicht Gebrauch, so erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
# A. Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Da im Gebiet der Marktgemeinde Rotthalmünster, im Ortsteil Asbach, ein kommunaler Friedhof vorhanden ist, der für alle Beisetzungen der Marktgemeinde Rotthalmünster zur Verfügung steht, wird auf dem Friedhof in Rotthalmünster keine Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
§ 26 entfällt
§ 27 entfällt
# B. Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
# § 28 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
1. In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind die Grabstätten in ihrer gesamten Fläche zu bepflanzen.
2. Es ist nicht zulässig, dort
- Bäume oder großwüchsige Straucher anzupflanzen,
- die Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem einzufassen,
- Rankgerüste, Gitter oder Pergolen zu errichten,
- eine Bank oder sonstige Sitzgelegenheit aufzustellen.
Die Kirchenverwaltung kann Ausnahmen hiervon zulassen, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ist und Störungen nicht zu befürchten sind.
# § 29 Gestaltung von Grabmalen in diesen Abteilungen
1. In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten besondere Anforderungen hinsichtlich des Materials sowie der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale.
2. Es dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
3. Bei der Gestaltung und Verarbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearerbeitet sein,
b) sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein,
c) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Höhe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen,
d) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht seriennmäßig hergestellt sein,
e) die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben,
f) Materialien, die vorstehend nicht aufgeführt wurden, sind nicht zugelassen. Dies gilt insbesondere für Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
4. Zur Gestaltung der Grabmale dürfen nur christliche Symbole oder solche angebracht werden, die dem christlichen Glauben nicht widerprechen.
5. Im Einzelfall kann die Kirchenverwaltung Ausnahmen zulassen, wenn die Wurde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
# § 30 Abmessungen der Grabmale
1. Auf Grabstätten, die für die Bestattung von Leichen vorgesehen sind, sind folgende Abmessungen zulässig:
Einzelgräber: Höhe bis 1,30 m
Breite bis 0,90 m
Doppelgräber: Höhe bis 1,30 m
Breite bis 1,30 m
Dreifachgräber: Höhe bis 1,30 m
Breite bis 1,30 - 1,80 m
Grüfte: Höhe bis 1,80 m
Breite bis 3,20 m
Die Vorschriften über die Mindeststärke (§ 27) sind zu beachten.
2. Im Einzelfall kann die Kirchenverwaltung Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden.
# C. Gemeinsame Vorschriften
# § 31 Herrichtung und Instandhaltung
1. Sümmtliche Grabstätten einschließlich des Grabschmucks und der Bepflanzung sind im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen dauerhaft instand zu halten.
2. Die Verantwortlichkeit für die Herrichtung und Instandhaltung richtet sich nach der Nutzungsberechtigung.
3. Bei der Bepflanzung ist darauf zu achten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege dadurch nicht beeinträchtigt werden. Blumen und Kränze sind, nachdem sie verwelt sind, umgehend von der Grabstätte zu entfernen.
4. Die Gräber sind so zu gestalten, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofs ohne Störungen einfügen und den besonderen Charakter ihrer Umgebung der Friedhofsteile wahren.
5. Die Herrichtung und jeder wesentliche Änderung ist der Kirchenverwaltung anzuzeigen und bedarf der schriftlichen Genehmigung. Dem Genehmigungsantrag ist der Nachweis der Berechtigung beizufugen.
6. Die Gräber konnen von den Verantwortlichen selbst, von einem von der Kirchenverwaltung zugelassenem Friedhofsgartner und im Rahmen des Friedhofszwecks von der Kirchenverwaltung hergerichtet und instand gehalten werden.
7. Die Herrichtung der Grabstätten hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Die Frist beginnnt mit der Bestattung bzw. mit dem Erwerb des Nutzungsrechts, wenn dies aus Gründen der Gesamtanlage erforderlich ist. Hierüber entscheidet die Kirchenverwaltung.
8. Für die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Friedhofsanlagen ist ausschließlich die Kirchenverwaltung verantwortlich.
9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel)dürfen nicht verwendet werden. Ebenfalls ist auf Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe zu verzichten. Dies gilt insbesondere für Produkte der Trauerfloristik - den Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen - sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an den Pflanzen verbleiben. Dies gilt nicht für Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
# § 32 Vernachlässigung des Grabes
1. Die Kirchenverwaltung kann dem Verantwortlichen schriftlich eine angemessene Frist zur Herrichtung bzw. Pflege setzen, wenn die Grabstände die Wurde des Friedhofs stört oder die Sicherheit beeinträchtigt wird.
2. Ist eine schriftliche Aufforderung nicht möglich, weil der Verantwortliche nicht besteht ist und nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann, genugt ein Hinweisschild, durch das der Verantwortliche aufgefordert wird, sich mit der Kirchenverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, so kann die Kirchenverwaltung das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entsprechend § 19 beseitigen, die Grabstände abräumen, einebnen und einsaen halten.
Für diese Fälle kann das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden.
3. Entsprechendes gilt für ordnungswidrigen Grabschmuck. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der Verantwortliche unbekannt oder nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, so kann die Kirchenverwaltung den Grabschmuck entfernen.
# VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
# § 33 Benutzung der Leichenhalle
1. Leichenhallen dieren der Aufnahme von Leichen bis zur ihrer Bestattung. Sie dürfen während der festgesetzten Zeiten in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis der Kirchenverwaltung vorliegt.
2. Die Erlaubnis der Kirchenverwaltung wird erteilt, wenn keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen.
3. Spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung sind die Särge endgültig zu schreiben.
4. Die Särge von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten erkrankt waren, sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen. Ist dies nicht möglich, so unterbleibt eine Aufbahrung dieser Leichen.
5. Das Betreten dieser Räume und das Besichtigen der Leichen ist nur zulässig, wenn zuvor eine Genehmigung des Amtsarztes eingeholt wurde.
6. Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Kirchenverwaltung und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
# § 34 Trauerfeiern
Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung stattfinden oder die durch einen anderen als einen Geistlichen oder offiziellen Vertreter der Religionsgemeinschaft geleitet werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Kirchenverwaltung. Die Kirchenverwaltung ist berechtigt sich Reden und Texte dieser Veranstaltung vorlegen zu lassen.
# VIII. Schlussbestimmungen
# § 35 Bestehende Nutzungsrechte
1. Die bestehenden Regelungen bezüglich der Nutzungszeit und der Gestaltung von Grabstätten, über welche die Kirchenverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, bleiben unberührt.
2. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 9 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt.
Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
# § 36 Haftung
1. Die Pfarrkirchenstiftung haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese Satzung bei der Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Kirchenverwaltung überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit in den einzelnen Friedhofsteilen. Darüber hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten bestehen nicht.
2. Im übrigen haftet die Pfarrkirchenstiftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
# § 37 Gebühren
Die Benutzung der von der Pfarrkirchenstiftung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Näheres regelt die jeweils geltende Friedhofsgebührensatzung.
# § 38 Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am Tage der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 18.11.1997 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Rotthalmünster, den 23.06.2014
Mart. Dengler
(Kirchenverwaltungsvorstand)
Martin Winkler
(Kirchenpfleger)
# Stiftungsaufsichtliche Genehmigung
Diese Friedhofsordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Passau, den 26. Juni 2014
(Dr. iur. Josef Sonnleitner)
Finanzdirektor
# Bekanntmachungsvermerk
Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 07.07.2014 durch Niederlegung im Kath. Pfarramt.
Hierauf wurde hingewiesen:
durch Veröffentlichung in der Gottesdienstordnung;
Rothhelmünster, den 07.07.2014
Martin Dengler
(Kirchenverwaltungsvorstand)
Martin Windler
(Kirchenpfleger)
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Gebührenordnung
für den kirchlichen Friedhof in
# Rotthalmünster
# § 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Benutzung des kirchlichen Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für die Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
(2) Gebührenschuldner ist, wer zur Tragung der Bestattungskosten rechtlich verpflichtet ist, werden Auftrag zu einer Leistung erteilt hat sowie derjenige, der das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Bei der Veränderung eines Grabnutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte zur Gebührentragung verpflichtet.
(3) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Diese wird dem Gebührenschuldner durch einfahren Brief besteht gegeben.
(4) Der Widerspruch gegen den Gebührenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Über den Widerspruch entscheidet die vorgesetzte kirchliche Behörde.
(5) Werden Gebühren auch nach Fristsetzung nicht beglichen, kann das Nutzungsrecht an der Grabstelle entzogen werden.
# § 2 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Nutzungsgebühren entstehen mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung eines Nutzungsrechts ohne Beerdigung einer Leiche oder Bestattung einer Urne für die Dauer von fünf Jahren, im Übrigen für die Dauer der Ruhefrist bei Belegung einer Grabstelle.
b) bei Beerdigungen oder Bestattungen während einer laufenden Ruhefrist, für die Zeit vom Ablauf der bisherigen Ruhefrist bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt mit dem 1. des folgenden Monats.
c) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung.
(2) Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
20210601
(3) Sonstige Gebühren entstehen mit der Erbringung der jeweiligen Leistung durch die Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Dritten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Gebühren nach dieser Gebührenordnung werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
# § 3 Nutzungsgebühren
(1) Die Gebühr für ein Nutzungsrecht beträgt jährlich bei
a) Einzelgrabstätten 20,00 €,
b) Doppelgrabstätten 40,00 €,
c) Dreifachgrabstätten 60,00 €,
d) Vierfachgrabstätten 80,00 €,
e)Gruften 180,00 €,
f) Urnengemeinschaftsgrabstätten 100,00 €.
(2) Die Nutzungsgebühr wird monatsgenau berechnet und ist für die gesamte Dauer der Nutzung im Voraus zu entrichten.
(3) Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt der Jahresbetrag entsprechend.
(4) Nach Ablauf der Nutzungsdauer kann nach Maßgabe der jeweils gültigen Friedhofssatzung einer Veränderung des Nutzungsrechts zugestimmt werden. Im Falle einer Veränderung wird für jeder Jahr ein Jahresbetrag der jeweiligen Nutzungsgebühr erhoben und ist für die gesamte Dauer der Veränderung im Voraus zu entrichten
# § 4 Bestattungsgebühren
(1) Der Friedhofsträger hat die Bestattungen Hopfinger GmbH mit der Durchführung hoheitlicher Bestattungsaufgaben betraut. Die jeweiligen Gebührensätze sind Bestattungsgebühren, die neben den Nutzungsgebühren und ggf. sonstigen Gebühren und Kosten bei Bestattungen erhoben werden.
(2) Die Gebühr für das Herstellen eines Grabes beträgt bei einer
a) Sargbestattung in einer Einzel- oder Mehrfachgrabstände 470,00 €,
b) Sargbestattung in einer Kindergrabstände mit einer
- Sarglänge bis 60 cm 155,00 €,
- Sarglänge bis 80 cm 195,00 €,
- Sarglänge bis 120 cm 290,00 €,
- Sarglänge bis 160 cm 400,00 €,
c) Urnenbestattung in einer Erdgrabstätte 135,00 €.
(3) Die zusätzliche Gebühr beträgt
a) fur die Tieferlegung bei einer Sargbestattung 50,00 €,
b) fur die Tieferlegung bei einer Urnenbestattung in einer Erdgrabstätte 45,00 €,
c) für das Abdecken des Aushubs und Auslegen der Grabstelle mit geeigneten Matten 30,00 €,
d) fur Stemmarbeiten bei Bodenfrost oder Bruchsteinen im Grab 50,00 €,
e) für das Entfernen einer Grabeinfassung, sofern für die Herstellung des Grabes notwendig, 40,00 €,
f) für das Entfernen einer Grabplatte, sofern für die Herstellung des Grabes notwendig und hierfür aufgrund eines Gewichts von mehr als 150 kg nicht die Beauftragung eines Steinmetzbetriebes oder Fachunternehmens erforderlich ist (Beauftragung hat in thisem Fall grundsätzlich durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen), 60,00 €,
g) für das Entfernen von Anpflanzungen, sofern für die Herstellung des Grabes notwendig, 30,00 €.
(4) Die Gebühr für das Verbringen überschüssigen Aushubs zum und Verfüllen in den bereitgestellten Container beträgt 45,00 €.
(5) Die Gebühr für das Befüllen eines vom Nutzungsberechtigten bereit-gestellten Anhängers/Transportfahrzeuges mit überschüssigem Aushub (Abtransport und ordnungsgemäß Entsorgung durch den Nutzungsberechtigten oder einem von diesen beauftragten Dritten) 60,00 €.
(6) Die Gebühr für das Transportieren einschließlich Versenken eines Sarges auf dem Friedhof beträgt je benöttigtem Träger 25,00 €.
(7) Die Gebühr für das Transportieren einer Urne auf dem Friedhof einschließlich Urnenträger und Versenken/Einstellen der Urne beträgt 25,00 €.
(8) Die Gebühr beträgt für das
a) Ausgraben einer Leiche 550,00 €,
b) Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs (Öffnen und Schlieben von 2 Grabstätten, ggf. Umbettung der Leiche in einen neuen Sarg [Sarg nicht inbegriffen], Bestattung) 1.150,00 €,
c) Umbetten einer Leiche nach außerhalb des Friedhofs (Öffnen und Schlieben der Grabstände, ggf. Umbettung der Leiche in einen neuen Sarg [Sarg nicht inbegriffen], Übergabe an Bestatter) 600,00 €,
d) Ausgraben von Gebeinen 550,00 €,
e) Umbetten von Gebeinen innerhalb des Friedhofs (Öffnen und Schlieben von 2 Grabstätten, Umbettung der Gebeine in ein Behältnis [Behältnis nicht inbegriffen], Bestattung) 550,00 €,
f) Umbetten von Gebeinen nach außerhalb des Friedhofs (Öffnen und Schlieben der Grabstände, Umbettung der Gebeine in ein Behältnis [Behältnis nicht inbegriffen], Übergabe an Bestatter) 600,00 €,
g) Ausgraben von Ascheresten 180,00 €,
h) Umbetten von Ascheresten innerhalb des Friedhofs (Öffnen und Schlieben von 2 Grabstätten, Entnahme der Aschenreste, ggf. Umfullen in eine neue Urne [Urne nicht inbegriffen], Bestattung) 360,00 €,
i) Umbetten von Ascheresten nach außerhalb des Friedhofs (Öffnen und Schlieben der Grabstätte, Entnahme der Aschenreste, ggf. Umfullen in eine neue Urne [Urne nicht inbegriffen], Übergabe an Bestatter) 200,00 €.
# § 5 Leichenhausgebühr
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt
- bei Urnen 26,00 €,
- bei Särgen 68,00 €.
# § 6 Friedhofunterhaltungsgebühr
- entfällt -
# § 7 Sonstige Gebühren
Dem Friedhofsträger bleibt es freigestellt, für Sonderleistungen, Verwaltungstätigkeiten und sonstige Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht gesondert aufgeführt sind, Kosten zu erheben, die auf der Grundlage der Selbstkosten und der allgemeinen Verwaltungskosten berechnet werden. Der Friedhofsverwaltung bleibt es ferner freigestellt, gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten zu treffen, Kostenermäßigungen oder Kostenbefreiungen sowie Zahlungserleichterungen im Einzelfall zu gewähren.
# § 8 Gebührenanpassungen
Der Friedhofsträger behält sich vor, bei außergewöhnlichen baulichen Maßnahmen und Sonderleistungen eine angemessene Umlage je Grabstätte zu erheben.
# § 9 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt nach stiftungsaufsichtlicher Genehmigung am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührenordnung vom 23.06.2014 in der Fassung vom 04.09.2019 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Rotthalmünster, den 08.03.2022
(Kirchenverwaltungsvorstand)
(Kirchenpfleger)
## Stiftungsaufsichtliche Genehmigung
Diese Gebührenordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Passau, den 16/3/22
(Dr. iur. Josef Sonaleitner)
Finanzdirektor
## Bekanntmachungsvermerk
Die amtliche Bekanntmachung der Gebührenordnung erfolgte am 17.03.2022 durch Niederlegung im Pfarrverbandsbüro.
Hierauf wurde hingewiesen (bitte Zutreffendes ankreuzen)
- (x) durch Anschlag am Schwarzen Brett,
- ( ) durch Verlautbarung im Pfarrbrief,
- ( ) durch Veröffentlichung auf der Website unter _______________,
- ( ) durch Verlautbarung in der örtlichen Tagespresse.
Rotthalmünster, den 17.03.2022
(Kirchenverwaltungsvorstand)
(Kirchenpfleger)