🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.06.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Rödinghausen
Stand: 28.05.2015 Abschnitt: 4.3.2 Seite: 1 GEMEINDE RÖDINGHAUSEN
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Gebührensatzung
für die Friedhöfe der Gemeinde Rödinghausen (Friedhofsgebührensatzung)
vom 29. April 2015
in der Fassung vom 29.04.2015 in Kraft ab 01.06.2015
Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) - vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) und des § 32 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rödinghausen vom 29.04.2015 wird gemäß Beschluss des Rates der Gemeinde Rödinghausen vom 28.04.2015 folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rödinghausen erlassen:
§ 1 – Gebührenpflicht
Für die Bestattung, die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, die damit verbundene Inanspruchnahme von Amtshandlungen sowie für sonstige Leistungen der Gemeinde Rödinghausen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und des anliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, berechnet und erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, der die Einrichtungen der gemeindlichen Friedhöfe oder die Leistungen der Gemeinde Rödinghausen in Anspruch nimmt oder in dessen Interesse oder Auftrag die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen oder der sonstigen Leistungen der Gemeinde Rödinghausen erfolgt.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entrichtung der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der gebühren-pflichtigen Leistung. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld soweit ein Antrag notwendig ist mit dessen Eingang bei der Gemeinde, ansonsten mit der Rücknahme oder Beendi-gung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit.
(2) Die Gebühren sind zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig, sofern der Gebüh-renbescheid keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
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(3) Rückständige Gebühren können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen werden.
(4) Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig.
§ 4 – Auslagenersatz
(1) Auslagen werden nach Material- und Arbeitsaufwand gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind zu ersetzen, auch wenn keine Gebühr erhoben wird oder der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Zu ersetzen sind insbesondere
a) Handschachtungen, Einsatz von technischem Gerät (z. B. Boschhammer), Mehrarbeit auf-grund von übergroßen Särgen, etc.
b) Entfernen von Sträuchern, Bäumen, Hecken und Grabmalen aufgrund einer Bestattung
c) Abräumen der Gräber nach Rückgabe des Nutzungsrechts
d) Orgelspiel
(2) Für die Ausgrabung und Umbettung einer Leiche werden die Auslagen erhoben, die für die von der Gemeinde mit der Ausgrabung und Umbettung beauftragten Personen entstehen.
(3) Für die Zahlungsschuld und die Entrichtung von Auslagen gelten §§ 2 und 3 entsprechend.
§ 5 – Gebührenmaßstab
(1) Maßstab für die Bestattungsgebühren, die Nutzungsgebühren der Grabstätten und der Einrichtun-gen des Friedhofs ist der jeweilige Aufwand. Für die Nutzungsgebühren der Grabstätten darüber hinaus die Nutzungsdauer und die Größe der Grabstelle. Verwaltungsgebühren werden auf der Basis von Arbeitszeitanteilen erhoben.
(2) Im Einzelnen gelten die im anliegenden Gebührentarif aufgeführten Gebühren.
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.06.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rödinghausen vom 21.05.2005, einschließlich der ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft.
Hinweis: Bisherige Satzung vom 21.05.2005 ; in Kraft ab 01.08.2005
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Gebührentarif
zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rödinghausen vom 29.04.2015
I. Gebühren
I. Nutzungsgebühren
- 1. Erdgräber
a) Reihengräber 815,00 €
b) Wahlgräber (je Grab) 815,00 € für die Verlängerung der Nutzungsdauer zu Ziff. 1 a) und b) ist eine Verlän-gerungsgebühr zu entrichten - je Jahr und Grabstelle -. Eine Verlängerung ist
c) jeweils für 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre möglich. 27,17 € (Die Verlängerung anlässlich einer Bestattung wird bis zum Ende des Mo-nats im welchem die Bestattung erfolgt ist, monatsgenau abgerechnet)
- 2. Gräber mit Grabplatte
a) Reihengräber mit Grabplatte 1.683,00 € Verlängerung der Nutzungszeit zu Ziff. 2 a) je Jahr anlässlich eines Bestat-tungsfalls.
b) (Die Verlängerung anlässlich einer Bestattung wird bis zum Ende des Mo- 40,51 € nats im welchem die Bestattung erfolgt ist, monatsgenau abgerechnet)
c) Urnenreihengräber mit Grabplatte 951,00 € Verlängerung der Nutzungszeit zu Ziff. 2 c) je Jahr anlässlich eines Bestat-tungsfalls.
d) (Die Verlängerung anlässlich einer Bestattung wird bis zum Ende des Mo- 24,17 € nats im welchem die Bestattung erfolgt ist, monatsgenau abgerechnet)
- 3. Urnenwahlgräber
a) Urnenwahlgräber (je Grab) 489,00 € Verlängerungsgebühr – je Jahr und Grabstelle- zu Ziff. 3 a). Eine Verlänge-rung ist jeweils für 5, 10, 15 oder 20 Jahre möglich.
b) (Die Verlängerung anlässlich einer Bestattung wird bis zum Ende des Mo- 24,45 € nats im welchem die Bestattung erfolgt ist, monatsgenau abgerechnet).
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- 4. anonyme Gräber
a) Reihengräber in einer Gemeinschaftsanlage 1.216,00 €
b) Urnenreihengräber in einer Gemeinschaftsanlage 483,00 €
II. Bestattungsgebühren Die Leistungen sind: Benutzung des Bahrwagens, das Ausheben und Zufül-len der Gruft, die Ausschmückung des Grabes mit Grabmatten sowie die Errichtung des Nothügels mit Auflegen der Kränze. Die Bestattungsgebühren betragen im Einzelnen: für Totgeburten, Frühgeburten und für aus Schwangerschaftsabbrüchen
a) 210,00 € stammende Leibesfrüchte
b) Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 273,00 €
c) für Personen über 5 Jahre 357,00 €
d) Sargbestattung anonym 273,00 €
e) für Urnen 231,00 €
f) Urnenbestattung anonym 147,00 €
III. Benutzungsgebühren
a) Benutzung der Feierhalle einschl. Beheizung 312,00 €
b) Benutzung der Totenkammer 180,00 €
c) Läuten 24,00 €
IV. Sonstige Gebühren Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales, unabhängig vom Wert des
a) 40,00 € Grabmales Genehmigung zur Teilung bzw. Rücknahme der Grabstätte vor Ende der
b) Nutzungsdauer 25,00 € (keine vorzeitige Rücknahme vor Ablauf der letzten Ruhezeit)
II. Auslagen
Für die im Abschnitt I. nicht aufgeführten Leistungen (z. B. Kosten für das Spielen der Orgel u. a.) werden die entstehenden Auslagen (tatsächlicher Arbeits- und Materialaufwand) dem Gebührenpflichtigen gesondert in Rechnung gestellt.
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2. Friedhofssatzung Stand: 29.04.2015 Volltext anzeigen ▼
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S A T Z U N G für die Friedhöfe (Friedhofssatzung) der Gemeinde Rödinghausen vom 29. April 2015
in der Fassung vom 29.04.2015 in Kraft getreten am 01.06.2015
Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattunswesen für das Land Nordrhein-Westfalen – Bestattungsgesetz – BestG NRW – vom 17. Juni 2003 (GV. NRW S. 313) in der derzeit geltenden Fassung und der § 7 (2) i.V.m. 41 (1) S.2, Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW – (GV. NW 1994 S. 666) in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Rödinghausen in seiner Sitzung am 28.04.2015 folgende Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rödinghausen beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Eigentum der Gemeinde Rödinghausen befindlichen
Friedhöfe:
a) Friedhof in der Ortschaft Ostkilver,
b) Friedhof in der Ortschaft Schwenningdorf,
c) Friedhof in der Ortschaft Bruchmühlen.
(2) Auf den gemeindlichen Friedhöfen kann nur nach den Vorschriften dieser Friedhofssatzung bestattet werden.
(3) Für die Bearbeitung und Ausführung aller mit dem Friedhofswesen zusammenhängenden Angelegenheiten ist die Gemeindeverwaltung zuständig.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Gemeinde Rödinghausen.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Rödinghausen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Rödinghausen sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie sollte erteilt werden, wenn verwandtschaftliche oder persönliche Beziehungen zur Gemeinde Rödinghausen vorhanden sind.
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§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung auf Kosten der Gemeinde Rödinghausen bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Rödinghausen in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine, die aufgrund Schließung oder Entwidmung durchgeführt werden sollen werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Rödinghausen auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Öffnungszeiten werden durch den Bürgermeister festgelegt.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Zur Wahrung der Würde des Ortes ist insbesondere nicht gestattet:
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a) Friedhöfe und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
b) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
c) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
d) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen oder wegzuwerfen, bzw. Abfall, der nicht durch Tätigkeiten auf dem Friedhof entstanden ist, in die Müllgefäße auf dem Friedhofsgelände einzufüllen,
g) zu lärmen, zu spielen, zu lagern oder in sonstiger Weise Unfug zu treiben,
h) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
i) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
j) chemische Unkrautvernichtungsmittel auf den Gräbern und angrenzenden Flächen zu verwenden.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Die Friedhöfe werden von den Friedhofsgärtnern beaufsichtigt. Sie haben dafür zu sorgen, daß die Friedhofssatzung befolgt wird. Zuwiderhandlungen sind sofort der Friedhofsverwaltung zu melden. Den Anordnungen des Friedhofsgärtnern ist Folge zu leisten. Beschwerden dagegen können bei der Friedhofsverwaltung erhoben werden.
(6) Auf einer Begräbnisstätte zu verweilen, ist grundsätzlich nur den Angehörigen der dort beigesetzten Personen gestattet.
(7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz geannnten Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben, oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
Stand: 28.05.2015 Abschnitt: 4.3.1 Seite: 4 G E M E I N D E R Ö D I N G H A U S E N
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(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern.
(8) Zur Ausübung ihres Berufes ist den Gewerbetreibenden das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrgeräten gestattet. Beim Heranschaffen von Materialien oder bei der Ausführung von Arbeiten entstehende Schäden an den Wegen, Anlagen und Grabstätten werden von der Gemeinde auf Kosten des Gewerbetreibenden, der den Schaden verursacht hat, wieder ausgebessert, falls dieser nicht selbst für sofortige ordnungsgemäße Beseitigung sorgt.
(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Beisetzung darf nur in Anwesenheit des Friedhofsgärtners erfolgen.
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(5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. An Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen nicht vorgenommen. Die Friedhofsverwaltung darf nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Grundes eine Ausnahme zulassen.
(6) Erdbestattungen dürfen frühestens achtundvierzig Stundung nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Eine frühere Bestattung kann nur auf Anordnung der Ordnungsbehörde nach § 13 Abs. 2 BestG NRW erfolgen.
Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 4 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt worden sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte beigesetzt. Das gilt nicht, wenn die Beisetzung aufgrund einer ordnungsbehördlichen Genehmigung zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden kann oder wenn sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(5) Gruftgräber sind nicht zugelassen.
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§ 10 – Trauergebinde und Kränze
Trauergebinde und Kränze sind aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien herzustellen. Die Anlieferung von Trauergebinden und Kränzen mit Kunststoffen, Plastikblumen und Folienbändern ist untersagt. Dieser Vorschrift nicht entsprechende Trauergebinde und Kränze sind unmittelbar nach der Trauerfeier durch den Anlieferer vom Friedhof zu entfernen.
§ 11 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt
30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre, einschließlich Tot- und Fehlgeburten.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt
20 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Rödinghausen im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde Rödinghausen nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 1, vorzulegen. In den Fällen des § 24 Abs. 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Rödinghausen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Pflegegrabstätten (Rasengräber),
d) anonyme Reihengrabstätten,
e) Urnenwahlgrabstätten,
f) Urnen-Pflegegrabstätten (Rasengräber),
g) anonyme Urnenreihengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch darauf, dass alle in Abs. 2 genannten Grabstätten auf allen gemeindlichen Friedhöfen vorgehalten werden. Es obliegt der Entscheidung der Gemeinde Rödinghausen entsprechend der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse einzelne Grabstätten nicht anzubieten.
(4) Grabstätten haben je Grab folgende Maße:
Länge: 2,50 m
Breite: 1,20 m
Urnenwahlgrabstätten:
Länge: 1,00 m
Breite: 1,00 m.
Die Maße alter Grabstätten (Abs. 2 a und b) werden hiervon nicht berührt.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
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a) Reihengräber,
b) anonyme Reihengräber als Gemeinschaftsanlage
c) Pflegegräber (Rasengräber)
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
(4) Die anonymen Reihengräber werden als Gemeinschaftsanlage eingerichtet; es handelt sich um Flächen, in denen Leichen anonym beigesetzt werden. Der Beisetzungsort ist nur der Friedhofsverwaltung bekannt. Das Begehen der Bestattungsfläche, die gärtnerische Ausgestaltung sowie das Aufstellen eines Gedenkzeichens sind nicht gestattet. Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur an der dafür vorgesehenen zentralen Stelle zulässig. Die Gestaltung und Pflege der Anlage ist Angelegenheit der Friedhofsverwaltung.
(5) Pflegegrabstätten für Erdbestattungen sind Reihengrabstätten, die innerhalb einheitlich von der Friedhofsverwaltung gestalteter und gepflegter Gemeinschaftsgrabfelder liegen. Sie werden der Reihe nach zugeteilt. Eine Reservierung von Grabstellen ist ausgeschlossen. Ehepartnern oder Partnern in eingetragener Lebenspartnerschaft wird jedoch gestattet, das Nutzungsrecht für das benachbarte Grab für eine spätere eigene Bestattung zu erwerben. Die Laufzeit der Nutzung beginnt mit dem Erwerb. Bei tatsächlicher Belegung des Grabes wird die Nutzungszeit zur Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit verlängert und die Gebühr ist entsprechend der gültigen Gebührenordnung zu entrichten.
Die Grabstätten werden auf Kosten des Erwerbers mit einheitlichen Grabplatten, in denen Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen eingesetzt werden, versehen. Im Übrigen werden die Gräber mit Rasen eingesät.
Die Nutzungsgebühr ist für die gesamte Ruhezeit im Voraus zu entrichten.
Das Nutzungsrecht ist insofern eingeschränkt, dass eine gärtnerische Gestaltung sowie das Aufstellen von Gedenkzeichen aller Art nicht zulässig ist.
Grabschmuck darf an der Grabstätte abgelegt werden. Er wird von der Friedhofsverwaltung vor jedem Pflegegang abgeräumt und nicht wieder aufgelegt.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgrab vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
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(4) In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen beigesetzt werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
d) die Ehegatten der unter c) Genannten.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
Der Übergang wird dem neuen Nutzungsberechtigten bescheinigt. Solange das nicht geschehen ist, sind Bestattungen in dem Wahlgrab unzulässig.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
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(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
Bei einer freiwilligen vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr.
(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16 – Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) anonymen Urnenreihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen,
c) Reihengrabstätten,
d) Urnen-Pflegegrabstätten (Rasengräber),
e) Urnen-Wahlgrabstätten.
(2) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Gemeinschaftsanlagen für anonyme Beisetzungen von Aschen. Diese Aschenstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben. Die Größe der anonymen Urnenreihengrabstätte (Abs. 1 a) beträgt 0,50 x 0,50 m. Die Beisetzung ist nur unterirdisch zulässig.
(3) In einem Wahlgrab für Erdbestattungen - auch belegten Wahlgräbern - können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden, soweit es sich dabei um Aschenreste der im § 15 Abs. 4, genannten Personen handelt.
Soll auf einer bereits durch Erdbestattung belegten Grabstätte eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist die in der Gebührenordnung festgesetzte Gebühr zu entrichten.
(4) Pflegegrabstätten für Urnenbeisetzungen sind Reihengrabstätten, die innerhalb einheitlich von der Friedhofsverwaltung gestalteter und gepflegter Gemeinschaftsgrabfelder liegen. Sie werden der Reihe nach zugeteilt und mit einheitlichen Grabplatten versehen. Eine Reservierung von Grabstellen ist ausgeschlossen.
Ansonsten gilt § 14 Abs. 5 entsprechend.
(5) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
(6) Urnenwahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In jedem Urnenwahlgrab kann nur eine Urne bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Urne kann eine weitere Urnenbestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Die Verlängerung ist nur für die gesamte Urnenwahlgrabstätte möglich.
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(7) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts hat die Gemeinde das Recht, die beigesetzten Urnen zu entfernen. Die Urnen werden an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
(8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und die öffentlichen Wege nicht stören. Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern dürfen nur im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung erfolgen. Die Anpflanzung wilder Akazien, Pappeln und anderer Bäume, die ihr Wurzelwerk besonders weit ausdehnen, wird nicht gestattet.
Die Friedhofsverwaltung kann den Rückschnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen.
(3) Schmuck aus künstlichen Stoffen (Draht, Metall, Blech, Kunststoff, Papier und dergleichen) sowie die Verwendung übelriechender Stoffe und technischen Geräten zur Vertreibung von Tieren sind nicht gestattet. Ebenfalls nicht zugelassen sind Gebinde, Kränze und Blumen, die nicht nur aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien bestehen.
(4) Die Gestaltung der Grabeinfassungen und –einfriedigungen ist so vorzunehmen, dass die jeweilige Grabstätte sich in die Umgebung einfügt und das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt. Die Würde des Friedhofs als Stätte der letzten Ruhe und des Gedenkens ist zu wahren.
(5) Die Einfassung zur Wegeseite erfolgt durch die Gemeinde. Die weiteren Einfriedigungen und Einfassungen sind von den Benutzern herzustellen. Dabei sind sowohl Betoneinfassungen (Bordstein), als auch lebende Hecken zulässig. Andere Einfriedigungen und Einfassungen können ausnahmsweise zugelassen werden; sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde.
(6) Hecken, die als Einfriedigung von Grabstätten dienen, dürfen eine Höhe von 60 cm und eine Breite von 25 cm nicht überschreiten. Soweit diese Maße nicht eingehalten werden, ist die Gemeinde berechtigt, den Rückschnitt zu verlangen, wenn der Heckenzustand aufgrund des würdevollen Gesamteindrucks des Friedhofes dieses erfordert bzw. wenn Gründe des ungehinderten Zugangs zu den Grabstätten dieses notwendig machen.
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VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18 – Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf Reihengrabstätten:
1. stehende Grabmale (Stelen): Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;
2. liegende Grabmale (Kissenstein): Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindesstärke 0,06 m;
b) Auf Wahlgrabstätten:
1. stehende Grabmale:
aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m;
bb) bei zwei- oder mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,30 m, Mindeststärke 0,22 m;
2. liegende Grabmale (Kissenstein):
Breite bis 0,60 m, Länge bis 0,70 m, Mindeshöhe 0,16 m;
c) Auf Urnenwahlgrabstätten:
1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss: max. 0,40 m x 0,40 m, Höhe bis 0,80 m
2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 1,00 m x 1,00 m, Mindesthöhe 0,16 m.
(2) Es darf nicht mehr als zwei Drittel der Grabstätte nach Abs. 1 durch Stein abgedeckt werden.
§ 19 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Anträge sind durch die nachweislichen Verfügungsberechtigten zu stellen.
(2) Den Anträge sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
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In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
Ohne Zustimmung der Gemeinde aufgestellte Grabmale und Grabplatten können auf Kosten des Verfügungsberechtigten entfernt werden.
(5) Die Genehmigung zur Aufstellung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht den Vorschriften der Friedhofsordnung entspricht oder sich in künstlerischer Beziehung nicht in die nähere Umgebung der Gräber einfügt.
§ 20 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 18.
§ 21 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Adressat des Zuweisungsbescheides, bie Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen auszuführen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde Rödinghausen ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt
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unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 22 – Entfernung
(1) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Adressaten des Zuweisungsbescheides oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt für den übrigen Grabschmuck entsprechend. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Die Entfernung erfolgt durch die Gemeinde Rödinghausen auf Kosten des Nutzungsberechtigten sofern dieser seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Adressat des Zuweisungsbescheides, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit odes des Nutzungsrechts. Die Reihen-, Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte ist nach Ende der Ntzungs- oder Ruhezeit abzuräumen.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Friedhofsverwaltung übernimmt im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege der Pflegegrabstätten (Rasengräber).
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(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen und Wege außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zu Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 24 – Anpflanzungen und Grabschmuck
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer Gesamtheit bepflanzt werden. Für die Bepflanzung der Grabstätte sind geeignete Pflanzen zu verwenden.
(2) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.
(3) Stark wuchernde oder absterbende Bäume oder Sträucher, die wegen ihrer Größe nicht in den Gesamtcharakter des jeweiligen Friedhofes passen sind zurück zuschneiden bzw. zu entfernen. Gleiches gilt auch für den Bewuchs, der die Nachbargrabstätten beeinträchtigt. Ein unsachgemäßer Rückschnitt bzw. eine Verstümmelung von Pflanzen darf nicht erfolgen.
§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
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(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 26
Die Gemeinde Rödinghausen unterhält eine Friedhofskapelle auf dem Friedhof Ostkilver.
§ 27 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle (Totenkammern) dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Fremde dürfen diese nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und grundsätzlich nur in Begleitung eines Angehörigen oder des Bestatters betreten.
(2) Die Verstorbenen dürfen nur in vorschriftsmäßig angefertigten Särgen in die Leichenhallen überführt werden. Die Überführung ist durch die Angehörigen zu veranlassen und von einem Bestatter vorzunehmen.
(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 28 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(5) Für den Verlust von Wertgegenständen, die dem Verstorbenen belassen werden, haftet die Gemeinde Rödinghausen nicht.
§ 28 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder am Grab abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
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(4) Die Musikinstrumente in der Kapelle dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden.
(5) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
(4) Die Ausschmückung der Friedhofskapelle ist Angelegenheit der Angehörigen.
VIII. Schlußvorschriften
§ 29 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Soweit Nutzungsrechte früher ohne Festlegung einer Nutzungszeit gewährt worden sind, erlöschen diese nach 40jähriger Nutzungsdauer.
§ 30 – Anschriftenänderungen
Die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Gemeinde Rödinghausen nicht ersatzpflichtig.
§ 31 – Haftung
Die Gemeinde Rödinghausen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde Rödinghausen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Rödinghausen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,
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c) entgegen § 5 Abs. 7 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 19 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 20 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 21 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustandt erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 10 und § 22 Abs. 9 anliefert, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt.
§ 34 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2015 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 21.05.2005 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis:
- Bisherige Satzung vom 21.05.2005; in Kraft ab 01.08.2005.