Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.04.2026 · Friedhofssatzung: 16.03.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.265,00 € für Verstorbene über 5 Jahre; unter 5 Jahre: 545,00 € |
| Sargwahlgrab | 1.600,00 € für 30 Jahre Nutzungszeit |
| Urnenreihengrab | 915,00 € für die Dauer der Ruhezeit |
| Urnenwahlgrab | 1.265,00 € für 20 Jahre Nutzungszeit |
| Urnengrab anonym | 1.335,00 € anonyme Bestattung in Gemeinschaftsgrabstätte |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 525,00 € (Sarg >5 J.) / 290,00 € (Urne) separat nach Tarifstelle 5; Sarg >5 J.: 525,00 €, Sarg <5 J.: 170,00 €, Urne: 290,00 € |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen Friedhofskapelle (490,00 €) und Leichenkammer (175,00 €) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
67.02
G e b ü h r e n s a t z u n g
für die Friedhöfe und Friedhofskapellen
der Gemeinde Kirchlengern
vom 21.12.1993
- - mit eingearbeiteter 1. Änderungssatzung vom 30.03.1995 in Kraft getreten am 01.04.1995
- - mit eingearbeiteter 2. Änderungssatzung vom 18.12.1996 in Kraft getreten am 01.01.1997
- - mit eingearbeiteter 3. Änderungssatzung vom 25.06.1998 in Kraft getreten am 01.07.1998
- - mit eingearbeiteter 4. Änderungssatzung vom 27.06.2000 in Kraft getreten am 01.07.2000
- - mit eingearbeiteter 5. Änderungssatzung vom 26.02.2001 in Kraft getreten am 01.03.2001
- - mit eingearbeiteter 6. Änderungssatzung vom 30.11.2001 in Kraft getreten am 01.01.2002
- - mit eingearbeiteter 7. Änderungssatzung vom 02.07.2002 in Kraft getreten am 01.08.2002
- - mit eingearbeiteter 8. Änderungssatzung vom 18.07.2005 in Kraft getreten am 01.08.2005
- - mit eingearbeiteter 9. Änderungssatzung vom 24.09.2007 in Kraft getreten am 01.10.2007
- - mit eingearbeiteter 10. Änderungssatzung vom 17.12.2012 in Kraft getreten am 01.01.2013
- - mit eingearbeiteter 11. Änderungssatzung vom 29.06.2015 in Kraft getreten am 01.08.2015
- - mit eingearbeiteter 12. Änderungssatzung vom 07.11.2023 in Kraft getreten am 01.01.2024
- - mit eingearbeiteter 13. Änderungssatzung vom 16.03.2026 in Kraft getreten am 01.04.2026
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV.NW S 475 / SGV.NW 2023) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NW S. 712 / SGV.NW 610) einschließlich der dazu bei Erlaß dieser Satzung ergangenen Änderungen hat der Rat der Gemeinde Kirchlengern in seiner Sitzung am 17.12.1993 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
...
- 2 -
67.02
Für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofskapellen der Gemeinde Kirchlengern sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Gemeinde Kirchlengern werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, der die Einrichtungen der Friedhöfe und Friedhofskapellen sowie sonstige Leistungen in Anspruch nimmt. Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenzahlung
(1) Die Gebühren sind grundsätzlich im Voraus an die Gemeinde Kirchlengern zu entrichten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. (3) Die Gebührenschuldner haben der Friedhofsverwaltung für die Berechnung der Gebühren richtige und vollständige Angaben zu machen. (4) Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderung ist unzulässig.
§ 4¹
Gebührentarif
Die Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe oder Friedhofskapellen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen wurden wie folgt festgesetzt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1 | Nutzungsgebühren für Wahlgräber (für 30 Jahre Nutzungszeit) | |
| 1.1 | Wahlgrab für die Erdbestattung je Grabstelle | 1.600,00 € |
| 1.2 | Pflegefreies Wahlgrab für die Erdbestattung je Grabstelle | 4.790,00 € |
| 1.3 | Verlängerungsgebühr Für die Verlängerung der Nutzungszeit um weitere 10 Jahre ist der auf Grundlage der Nutzungsgebühren für Wahlgräber bzw. pflegefreie Wahlgräber auf die Anzahl von 10 Jahren zu errechnenden Satz zu zahlen. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgräbern die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für sämtliche Wahlgrabstellen die Verlängerungsgebühr zu entrichten. |
...
- 3 -
67.02
| Sie ist auf der Grundlage der Wahlgrabgebühr nach der Zahl der notwendigen Jahre anteilig zu berechnen. | ||
|---|---|---|
| 1.4 | Vorzeitige Rückgabe von Erdwahlgräbern Mehraufwand für die Pflege je Jahr | 99,00 € |
| 2 | Nutzungsgebühren für Wahlgräber für die Urnenbestattung (für 20 Jahre Nutzungszeit) | |
| 2.1 | Wahlgrab für die Urnenbestattung je Grabstelle | 1.265,00 € |
| 2.2 | Pflegefreies Wahlgrab für die Urnenbestattung je Grabstelle (maximal 2 Urnen) | 4.465,00 € |
| 2.3 | Verlängerungsgebühr Für die Verlängerung der Nutzungszeit um weitere 5 Jahre ist der auf Grundlage der Nutzungsgebühren für Wahlgräber bzw. pflegefreie Wahlgräber auf die Anzahl von 5 Jahren zu errechnende Satz zu zahlen. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgräbern die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für sämtliche Wahlgrabstellen die Verlängerungsgebühr zu entrichten. Sie ist auf der Grundlage der Wahlgrabgebühr nach der Zahl der notwendigen Jahre anteilig zu berechnen. | |
| 3 | Nutzungsgebühr für Reihengräber (für die Dauer der Ruhezeit) | |
| 3.1 | Reihengrab für Erdbestattung für Verstorbene über 5 Jahre | 1.265,00 € |
| 3.2 | Reihengrab für Erdbestattung für Verstorbene unter 5 Jahre | 545,00 € |
| 3.3 | Reihengrab für Urnenbestattung | 915,00 € |
| 3.4 | Pflegefreies Reihengrab für Erdbestattung für Verstorbene über 5 Jahre | 4.455,00 € |
| 3.5 | Pflegefreies Reihengrab für Erdbestattung für Verstorbene unter 5 Jahre | 3.735,00 € |
| 3.6 | Pflegefreies Reihengrab für Urnenbestattung | 4.115,00 € |
| 4 | Gebühren für Reihengräber in einer Gemeinschaftsgrabstätte - anonyme Bestattung- | |
| 4.1 | Für Erdbestattung | |
| 4.1.1 | - für Verstorbene über 5 Jahre | 1.600,00 € |
| 4.1.2 | - für Verstorbene unter 5 Jahre | 735,00 € |
| 4.2 | Für Urnenbestattung | 1.335,00 € |
| 5 | Bestattungsgebühren Für die Erd- und Urnenbeisetzung, auch für die anonymen Gräber, sind für die nachfolgenden Leistungen folgende Gebühren zu zahlen: Das Ausheben der Gruft, das evtl. erforderliche Ausschmücken der Gruft mit Grabmatten, die Benutzung des Bahwagens einschl. Reinigung, das Verfüllen der Gruft, die Herrichtung des Nothügels mit Auflegen der Kränze, das Abfahren des überflüssigen Bodens. | |
| 5.1 | Verstorbene über 5 Jahre | 525,00 € |
| 5.2 | Verstorbene unter 5 Jahre | 170,00 € |
| 5.3 | Urnen | 290,00 € |
| 5.4 | Urnen nach § 10 a der Friedhofssatzung | 290,00 € |
| 6 | Benutzungsgebühren | |
| 6.1 | Benutzung der Friedhofskapellen | 490,00 € |
| 6.2 | Benutzung der Leichenkammer in den Friedhofskapellen | 175,00 € |
| 7 | Gebühren für Um- und Ausbettungen |
...
- 4 -
67.02
| 7.1 | Umbettungen auf demselben oder in einem anderen gemeindeeigenen Friedhof | |
|---|---|---|
| 7.1.1 | Verstorbene über 5 Jahre | 1.390,00 € |
| 7.1.2 | Verstorbene bis zu 5 Jahren | 630,00 € |
| 7.2 | Ausgrabung einer Leiche für eine Obduktion und Wiederbestattung | |
| 7.2.1 | Verstorbene über 5 Jahre | 1.255,00 € |
| 7.2.2 | Verstorbene unter 5 Jahre | 500,00 € |
| 7.3 | Ausbettung einer Leiche zum Zwecke der Beisetzung auf einem anderen Friedhof | |
| 7.3.1 | Verstorbene über 5 Jahre | 1.255,00 € |
| 7.3.2 | Verstorbene unter 5 Jahre | 500,00 € |
| 7.4 | Ausgrabung einer Urne und Wiederbestattung auf demselben oder einem anderen gemeindeeigenen Friedhof | 320,00 € |
| 7.5 | Ausgrabung einer Urne zwecks Überführung zu einem anderen Friedhof | 250,00 € |
| 8 | Sonstige Gebühren | |
| 8.1 | Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen | 30,00 € |
§ 5
Schlussbestimmungen
(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01.04.2026 in Kraft. Die Gebührentarife für pflegefreie Gräber treten rückwirkend zum 01.05.2025 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe und für die Friedhofskapellen der Gemeinde Kirchlengern vom 07.11.2023 außer Kraft.
¹§ 4 zuletzt geändert durch Artikelsatzung zur Euro-Anpassung vom 30.11.2001
§ 4 zuletzt geändert durch 12. Änderungssatzung vom 07.11.2023
§ 4 zuletzt geändert durch 13. Änderungssatzung vom 16.03.2026
...
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
für die Friedhöfe
der Gemeinde Kirchlengern vom 16.03.2026
Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat der Gemeinde Kirchlengern in seiner Sitzung am 01.07.2025 folgende Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
Soweit der nachfolgende Text auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet, geschieht dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit; sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofsatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Kirchlengern gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- a) Friedhof Quernheim
- b) Friedhof Südlengern
(2) Friedhofsträger ist die Gemeinde Kirchlengern.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten des Friedhofsträgers.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Kirchlengern waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattung in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten und Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den geschlossenen oder entwidmeten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards zu befahren. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge des Friedhofsträgers und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sowie Rollstühle und Kinderwagen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 1 Woche vorher anzumelden.
§ 5
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof dem Friedhofsträger anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind;
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Der Friedhofsträger kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und die Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den vom Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2
ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6
##### Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles beim Friedhofsträger anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 7
##### Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen dergestalt zulassen, dass in bestimmten Friedhofsteilen die Bestattung in Erdwahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leichentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat oder der Totenfürsorgeberechtigte (Person, die das Recht hat, über die Bestattung des Verstorbenen zu entscheiden) glaubhaft machen kann, dass der Tote einer Glaubensgemeinschaft angehörte, deren religiöse Lehren eine sarglose Bestattung gebieten.
(2) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 8
##### Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers bzw. durch Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.
§ 9
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre. Die Ruhezeit bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre.
§ 10
Schutz der Totenruhe und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des zur Kostentragung gem. Friedhofsgebührenordnung verpflichteten Nutzungsberechtigten mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.
(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(4) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 10 a
Haustiere
(1) Der Friedhofsträger kann zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden.
(2) Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.
IV. Grabstätten
§ 11
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen
b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Gemeinschaftsgrabstätten (anonyme Gräber für Erdbestattungen und Urnen)
f) Ehrengrabstätten
g) pflegefreie Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 12
Reihengrabstätten für Erdbestattungen
(1) Reihengrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden verliehen wird. Über die Zuteilung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschl. Tot- und Fehlgeburten
(Größe der Grabfläche: Länge = 1,50 m, Breite = 0,90 m),
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
(Größe der Grabfläche: Länge = 2,20 m, Breite = 1,10 m).
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist sechs Monate vorher durch Anschreiben an den Nutzungsberechtigten bekannt zu machen.
§ 13
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(1) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Die einzelne Wahlgrabstelle ist mindestens 2,20 m lang und mindestens 1,10 m breit.
(3) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht für mindestens 5 Jahre wieder erworben werden. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstätte kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebensgemeinschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben,
j) auf die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) – e) und g) – i) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers kann auch die Rückgabe eines Teiles der Grabstätte erfolgen. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt sind. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten für Erdbestattungen ist nicht zulässig.
(13) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(14) In einstelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Es ist zulässig, auf einer vorhandenen einstelligen Wahlgrabstätte für Erdbestattungen bei bereits erfolgter Erdbestattung zusätzlich maximal eine Urne beizusetzen. Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten gilt Satz 1 entsprechend.
(15) Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte zu Lebzeiten ist bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen möglich.
§ 14
Aschenbeisetzungen
(1) Auf den Friedhöfen Südlengern und Quernheim dürfen Aschenurnen in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
beigesetzt werden.
(2) Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben. Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Das einzelne Urnenreihengrab hat eine Größe von 0,75 m x 0,75 m.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Die Urnenwahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten vergeben, wobei in
jedem Grab eine Urne bestattet werden kann. Bei Ablauf kann die Nutzungszeit für 5 Jahre wiedererworben werden.
Die einzelne Urnenwahlgrabstätte ist mind. 1,25 m lang und 0,75 m breit. Bei mehrstelligen Urnenwahlgrabstätten gelten die Abmessungen in der Breite entsprechend.
(4) Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte zu Lebzeiten ist bei Urnenwahlgrabstätten möglich.
§ 15
Gemeinschaftsgrabstätten
-anonyme Grabstätten-
Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen ohne individuelle Kennzeichnung. Diese Gemeinschaftsgrabstätten werden nur auf dem Friedhof Südlengern für die gesamte Gemeinde Kirchlengern der Reihe nach vergeben.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
§ 17
Pflegefreie Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen
(1) Pflegefreie Grabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen oder für Urnenbestattungen unter Bäumen. Die Gräber können bedingt individuell gestaltet werden. Die Graboberflächen bestehen aus Rasen oder sonstigen Bodendeckern. Die Pflege dieser Grabstätten wird vom Friedhofsträger oder einem Beauftragten übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
Die Grabstätten für die Erdbestattungen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten mit Grabstein oder Grabstele ausgestaltet werden. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem ist ausschließlich auf den ausgewiesenen Teilflächen (eingelassener Metallrahmen) zulässig.
Die Grabstätten für die Urnenbestattungen unter Bäumen werden mit einheitlichen Grabpultsteinen versehen. Diese können auf Kosten des Nutzungsberechtigten mit einer individuellen Grabinschrift versehen werden.
(2) Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte zu Lebzeiten ist bei pflegefreien Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen unter Bäumen möglich.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften dieser Satzung.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Grabmale bzw. Stelen dürfen eine Höhe von 120 cm nicht überschreiten. Die Mindeststärke beträgt bei Grabmalen bis zu einer Höhe von 80 cm 12 cm und bis zu einer Höhe von 120 cm 14 cm. Die liegenden und stehenden Grabmale auf Urnenreihengrabstätten dürfen eine Größe von 40 cm x 40 cm nicht überschreiten.
(2) Der Friedhofsträger kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3) Bei Reihen- und Wahlgräbern darf eine Grabstätte bis zu einem Drittel mit Grabplatten abgedeckt werden. Darüberhinausgehende Abdeckungen mit Folie und/oder Kies bzw. die gesamte Abdeckung einer Reihen- bzw. Wahlgrabstätte mit Folie und/oder Kies ist nicht zulässig.
§ 20
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(2) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.
(3) Grabmale und Grabeinfassungen müssen den Erfordernissen des § 4 a Bestattungsgesetz NRW (Grabsteine aus Kinderarbeit) entsprechen.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturalisierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen.
(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 5 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
(3) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt der Friedhofsträger gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(4) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 19.
§ 22
Gewährleistung der Sicherheit
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Der Nutzungsberechtigte haftet dem Friedhofsträger im Innenverhältnis, soweit den Friedhofsträger nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 23 Absatz 3 entsprechend. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
§ 23
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(4) Der Friedhofsträger ist berechtigt, ohne seine Zustimmung aufgestellte oder veränderte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Die Grabstätten sind nach Ablauf des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten abzuräumen.
(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Wertstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben,
nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 25
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung in Ordnung bringen lassen.
(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen; die Regelung in § 22 Absatz 4 gilt entsprechend.
VIII. Schlussvorschriften
§ 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und baulichen Anlagen (Abschnitte V. und VI.) nach den bisherigen Vorschriften.
§ 27
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 28
Gebühren
Für die Benutzung der vom Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. die Verhaltensregeln des § 4 Abs. 3 missachtet,
- 3. entgegen § 4 Abs. 5 Totengedenkfeiern und andere Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
- 4. als Gewerbetreibender
- a) entgegen § 5 Absatz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,
- b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 5 Absatz 7 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
- c) außerhalb der in § 5 Absatz 5 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
- d) entgegen § 5 Absatz 6 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- e) entgegen § 5 Abs. 6 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
- f) entgegen § 5 Absatz 6 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
- 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 6 Absatz 1 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 6. den Vorschriften des § 7 Absatz 1 Satz 2 (Ausnahme von der Sargpflicht) zuwiderhandelt;
- 7. entgegen § 20 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
- 8. entgegen § 20 Absatz 2 Unterlagen nicht vorlegt,
- 9. entgegen § 21 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
- 10. entgegen § 21 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
- 11. entgegen § 22 Absatz 1 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- 12. entgegen § 23 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
- 13. entgegen § 24 Absatz 1 bis 4 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
- 14. entgegen § 24 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
- 15. entgegen § 24 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt. (1) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 17.12.2012 außer Kraft.