📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.12.2025 (1. Änderung des Gebührentarifs), gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hiddenhausen vom 15.12.2023, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 11.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hiddenhausen (Friedhofsgebührensatzung) vom 15.12.2023 zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 11.12.2025
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) sowie der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Hiddenhausen in seiner Sitzung am 11.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, der Kirchen in den Gemeindeteilen Eilshausen, Hiddenhausen und Oetinghausen sowie für die sonstigen Leistungen des Friedhofsträgers gemäß der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hiddenhausen werden Gebühren erhoben. Umfang und Höhe der Gebühren richten sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 – Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person oder diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie der Kirchen in den Gemeindeteilen Eilshausen, Hiddenhausen und Oetinghausen erfolgt, oder die die gebührenpflichtige Handlung bewirkt. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
§3 Gebührenzahlung (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen, der Kirchen in den Gemeindeteilen Eilshausen, Hiddenhausen und Oetinghausen oder der sonstigen Leistungen des Friedhofsträgers oder mit dem Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten für die gesamte Grabnutzungszeit. (2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und sind einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. Auf Antrag kann die Gebühr gestundet oder erlassen werden. (4) Die Gebührenschuldner haben dem Friedhofsträger für die Berechnung der Gebühren richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen.
§ 4 – Schlussbestimmungen
Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
1. Änderung des Gebührentarifs Anlage zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hiddenhausen (Friedhofsgebührensatzung) vom 15.12.2023 zuletzt geändert durch
- 1. Änderungssatzung vom 11.12.2025 1.
Nutzungsgebühren
€
für die Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte. Die Leistungen hierfür sind: • Grabstätten-Vorschläge durch den Friedhofsträger bei Wahlgräbern für Erdbestattungen • Verleihung des Nutzungsrechts • Bereitstellung der Grabstätte • Erstellung des Gebührenbescheides Zusätzliche Leistungen außer bei Wahlgräbern und anonymen Urnenbeisetzungen: • Kosten der Grabplatte, des Gedenksteins oder der Schriftplatte einschließlich Beschriftung und Installation • Beschriftung der vorhandenen Grabmale im „Garten der Erinnerung“ • Pflege der Grabstätte • Abräumung der Grabstätte
1.1
Wahlgräber
- 1.1.1. für Erdbestattungen (Nutzungsdauer: 30 Jahre) und zusätzlich für bis zu 2 Urnenbeisetzungen Verlängerungsgebühr pro Jahr
- 1.1.2. für Urnenbeisetzungen (Nutzungsdauer: 30 Jahre) Verlängerungsgebühr pro Jahr
- 1.1.3. für Verstorbene bis zu 5 Jahren (Nutzungsdauer: 20 Jahre) Verlängerungsgebühr pro Jahr 1.2 Urnengräber
2.196,00
- 1.2.1. an Urnenstelen (Nutzungsdauer: 30 Jahre) Verlängerungsgebühr pro Jahr
- 1.2.2. im Urnenkreis (Nutzungsdauer: 30 Jahre) Verlängerungsgebühr pro Jahr
- 1.2.3. im Baumkreis (Nutzungsdauer: 30 Jahre) Verlängerungsgebühr pro Jahr
- 1.2.4. im Urnenhain (Nutzungsdauer: 30 Jahre) Verlängerungsgebühr pro Jahr
- 1.2.5. anonyme Beisetzungen im Urnenhain (Nutzungsdauer: 30 Jahre)
2.022,00 57,30 2.133,00 54,90 2.388,00 70,30 1.545,00 45,10 1.335,00
1.3
73,20 1.716,00 57,20 1.464,00 73,20
Gräber in der Gemeinschaftsgrabanlage (Garten der Erinnerung)
- 1.3.1. für Erdbestattungen (Nutzungsdauer: 30 Jahre) Verlängerungsgebühr pro Jahr
- 1.3.2. für Urnenbeisetzungen (Nutzungsdauer: 30 Jahre) Verlängerungsgebühr pro Jahr
4.806,00 147,90 2.007,00 57,00
1.4
Verlängerungsgebühr Die Nutzungsrechte für die gesamte Grabstätte der Gräber zu Nr. 1.1 bis 1.3 (außer 1.2.5) können gegen Entrichtung der jeweils geltenden Gebühr für bis zu 30 Jahre verlängert werden. Überschreitet bei einer Belegung die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. Verlängerungsgebühren werden Tag genau berechnet.
1.5
Reihengräber
- 1.5.1. Rasengrabfelder für Erdbestattungen (Nutzungsdauer: 30 Jahre)
- 1.5.2. Rasengrabfelder für Urnenbeisetzungen (Nutzungsdauer: 30 Jahre)
- 1.5.3. Reihengräber für anonyme Urnenbeisetzungen (Nutzungsdauer: 30 Jahre) 2. Bestattungsgebühren / Beisetzungsgebühren
3.186,00 2.346,00 1.467,00 €
Leistungen: Ausheben der Gruft, das Ausschmücken der Gruft mit Grabmatten, die Benutzung des Bahrwagens einschließlich Reinigung, das Verfüllen der Gruft, die Herrichtung des Nothügels mit Auflegen der Kränze, das Abfahren des überflüssigen Bodens
2.1
Verstorbene über 5 Jahre
987,00
2.2
Verstorbene bis zu 5 Jahren
654,00
2.3
Sternenkinder
609,00
2.4
Urnen
564,00
2.5
Gemeinschaftsgrabanlage Zusätzliche Leistungen: Entfernen der bestehenden Bepflanzung, Pflege der entfernten Pflanzen, Neubepflanzung nach der Beisetzung
- 2.5.1. Erdbestattungen
1.185,00
- 2.5.2. Urnenbeisetzungen
677,00
2.6
Zuschläge Für Bestattungen und Beisetzungen an Sonn- und Feiertagen, an Samstagen und außerhalb der Dienstzeit des Friedhofspersonals ist zu den Gebühren zu Nr. 2.1 bis 2.5 ein Zuschlag zu zahlen; für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen jedoch nicht, wenn der dem Sonntag folgende Werktag ein gesetzlicher Feiertag ist. Montags bis freitags gelten Bestattungen und Beisetzungen als außerhalb der Dienstzeit, wenn mit der Bestattung nach 14.00 Uhr begonnen wird.
- 2.6.1. Verstorbene über 5 Jahre
406,00
- 2.6.2. Verstorbene bis zu 5 Jahren
259,00
- 2.6.3. Sternenkinder
243,00
- 2.6.4. Urnen
226,00
- 2.6.5. Gemeinschaftsgrabanlage Erdbestattungen
474,00
- 2.6.6. Gemeinschaftsgrabanlage Urnenbeisetzungen
271,00
3.
Gebühren für Umbettungen und Ausgrabungen
Umbettungen auf demselben oder einem anderen gemeindeeigenen Friedhof
- 3.1.1. Verstorbene über 5 Jahre
€
3.1
- 3.1.2. Verstorbene bis zu 5 Jahren 3.2
2.132,00 965,00
Ausgrabung zwecks Obduktion und Wiederbestattung
- 3.2.1. Verstorbene über 5 Jahre
1.500,00
- 3.2.2. Verstorbene bis zu 5 Jahren
773,00
3.3
Ausgrabung zwecks Bestattung auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde
- 3.3.1. Verstorbene über 5 Jahre
1.500,00
- 3.3.2. Verstorbene bis zu 5 Jahren
773,00
3.4
694,00 592,00
4.
Ausgrabung einer Urne und Wiederbeisetzung auf demselben oder einem anderen gemeindeeigenen Friedhof Ausgrabung einer Urne zwecks Überführung auf einen Friedhof außerhalb der Gemeinde Benutzungsgebühren
4.1
Benutzung der Friedhofskapelle
388,00
4.2
Benutzung der Verabschiedungsräume pro Tag
53,00
4.3
Benutzung der Kirchen Eilshausen, Hiddenhausen und Oetinghausen Sonstige Gebühren
388,00
Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Grabmalen (stehende und liegende) auf Wahlgräbern Ausstellung Graburkunde
53,00
3.5
5. 5.1 5.2 5.3
€
€
17,00
Umschreibung des Nutzungsrechts inkl. Ausstellung einer Graburkunde 5.4 Grabmalprüfung pro Jahr bei stehenden Grabmalen auf Wahlgräbern 5.5 Jährliche Gebühr bei Rückgabe eines Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhezeit
- 5.5.1. für Erdgräber je Grabstätte
26,00
- 5.5.2. für Urnengräber je Grabstätte
61,00
Die 1. Änderung des Gebührentarifs tritt am 01.01.2026 in Kraft.
2,45
70,00
2. Friedhofssatzung Stand: 15.12.2023, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 11.12.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Hiddenhausen vom 15.12.2023, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 11.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)
Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hiddenhausen (Friedhofssatzung) vom 15.12.2023 zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 11.12.2025
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Hiddenhausen in seiner Sitzung am 11.12.2025 folgende Satzung beschlossen
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Hiddenhausen gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe: 1. 2. 3.1 3.2 3.3 4. 5. 6.
Friedhof Lippinghausen Friedhof Eilshausen Hauptfriedhof Schweicheln-Bermbeck Alter Friedhof Schweicheln-Bermbeck - geschlossen Bermbecker Friedhof Schweicheln-Bermbeck Friedhof Hiddenhausen Friedhof Oetinghausen Friedhof Sundern
(2) Friedhofsträger ist die Gemeinde Hiddenhausen.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers.
(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Hiddenhausen gewohnt haben oder ein Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde innehatten. (3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden. (4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil in der Gemeinde Hiddenhausen wohnt oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für verstorbene Personen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
§ 3 – Begriffsbestimmungen
(1) Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) Totenfürsorgeberechtigt ist diejenige Person, die die verstorbene Person mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille der verstorbenen Person nicht erkennbar ist, sind die in § 14 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung der totenfürsorgeberechtigten Person von Bedeutung sind.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus zwingenden Gründen für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Rat der Gemeinde. Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten, wenn dadurch das Friedhofsgelände besser genutzt werden kann oder wenn das Friedhofsbild
neugestaltet werden soll. Hierüber und über die Aufteilung des Friedhofsgeländes (§14 Absätze 2 und 3) entscheidet der Friedhofsträger. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird der nutzungsberechtigten Person für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. (3) Durch Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Die nutzungsberechtigte Person erhält außerdem, wenn möglich, mindestens einen Monat vorher eine gesonderte Mitteilung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten. (5) Ersatzgrabstätten werden auf Kosten des Friedhofsträgers in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den geschlossenen oder entwidmeten Friedhöfen (Friedhofsteilen) hergerichtet.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Dunkelheit für Besucherinnen und Besucher zugänglich. (2) Der Friedhofsträger kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jede Besucherin und jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besucherinnen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofsträgers oder der Beauftragten ist Folge zu leisten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Hunde ohne Leine oder mit einer Leine von mehr als zwei Metern mitzuführen oder sie an oder auf Grabstätten zu lassen,
b) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren,
c) Sport zu treiben, zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,
d) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
e) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen und Beisetzungen störende Arbeiten auszuführen,
g) den Friedhof und die Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten,
h) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
i) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Videooder Fotoaufnahmen anzufertigen. (3) In den Abfallbehältern dürfen nur Abfälle, die auf den Friedhöfen anfallen, abgelagert werden. Dabei sind die Abfälle nach den vorgegebenen Behältern zu sortieren. (4) Totengedenkfeiern und andere Veranstaltungen in einer Kapelle oder auf einem Friedhof sind erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist spätestens drei Tage vorher bei dem Friedhofsträger zu beantragen. (5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.
(2) Gewerbetreibende dürfen in Ausübung ihres Berufes die Friedhofswege befahren und ausschließlich zum Be- und Entladen auf ihnen parken. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Entstehende Schäden haben sie unverzüglich zu beseitigen oder auf ihre Kosten vom Friedhofsträger beseitigen zu lassen. (3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags von 07.00 bis 19.00 Uhr ausgeführt werden. (4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hinderlich sind. Nach Beendigung der Arbeiten oder bei längeren Unterbrechungen sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 21 Absatz 2 bleibt unberührt. (6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbebetrieb in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 8 – Bestattungen und Beisetzungen
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung (gilt auch für Tot- und Fehlgeburten) ist nur durch ein Bestattungsunternehmen zulässig. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Der Friedhofsträger setzt Zeit und Ort der Bestattung oder Beisetzung im Einvernehmen mit den Angehörigen fest. Der letzte Bestattungs- bzw. Beisetzungstermin ist montags bis freitags um 14.00 Uhr und an Samstagen um 12.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und Beisetzungen statt. Ausnahmen sind auf Antrag bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Grundes zulässig, wenn aus hygienischen Gründen eine vorzeitige Bestattung erforderlich ist oder ein besonderes öffentliches Interesse besteht. (3) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. (4) Für die Leichenüberführung und Sargbeschaffenheit gelten die Vorschriften der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen in der jeweils geltenden Fassung. Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. (5) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. Blumen und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Auflegung von der Grabstätte zu entfernen.
§ 9 – Grabbereitung
(1) Der Friedhofsträger führt folgende Arbeiten aus:
a) Ausheben und Verfüllen der Gruft,
b) Ausschmücken der Gruft mit Grabmatten,
c) zur Verfügung stellen des Bahrwagens einschließlich Reinigung,
d) Herrichten des Nothügels mit Auflegen der Kränze,
e) Abfahren des überflüssigen Bodens. (2) Die nutzungsberechtigte Person hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, gilt § 21 Absatz 5 Sätze 3 bis 5 sowie § 21 Absatz 6 entsprechend. (3) Werden für die Grabbereitung die Grabkanten aus Sicherheitsgründen entfernt, obliegt das Neusetzen dieser der nutzungsberechtigten Person. (4) Müssen auf Nachbargrabstätten Pflanzen zurückgeschnitten werden, erfolgt dies zu Lasten der jeweiligen nutzungsberechtigten Person. Wenn möglich, ist diese vor Beginn über die Maßnahme in Kenntnis zu setzen. (5) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (6) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (7) Beim Erdaushub vorgefundene sterbliche Überreste oder Sargteile sind unter der Sohle des neuen Grabes wieder zu bestatten.
§ 10 – Ruhezeiten
Die Ruhezeiten für Leichen und Urnen betragen 30 Jahre. Sie betragen 20 Jahre für verstorbene Personen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr. Wird eine Urne in einem Grab für Erdbestattungen beigesetzt und übersteigt die Ruhefrist der Urne die Ruhefrist der Leiche, verlängert sich die Ruhefrist für die Urne entsprechend.
§ 11 – Schutz der Totenruhe
(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Sie erfolgen nur auf Antrag der zur vollen Kostentragung verpflichteten totenfürsorgeberechtigten Person und – falls jene nicht die nutzungsberechtigte Person ist – mit deren schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.
(2) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis der verstorbenen Person. Eine Umbettung innerhalb des Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts der verstorbenen Person ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Mit Ausnahme der Umbettungen nach § 4 werden Umbettungen ausschließlich von einem Bestattungsunternehmen ausgeführt. (3) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (4) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte oder noch zu zahlende Gebühren. (5) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Leichen und Aschen nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. BENUTZUNG DER VERABSCHIEDUNGSRÄUME UND FRIEDHOFSKAPELLEN
§ 12 – Verabschiedungsräume
(1) Die Verabschiedungsräume dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen dort von den Verstorbenen Abschied nehmen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum aufgestellt werden. Dort dürfen die Angehörigen nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes Abschied nehmen. (4) Der Friedhofsträger haftet nicht für Gegenstände, die Verstorbenen belassen werden.
(5) Das Bestattungsunternehmen ist verpflichtet, die Verabschiedungsräume sofort nach der Nutzung zu reinigen oder reinigen zu lassen.
§ 13 – Friedhofskapellen und Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der totenfürsorgeberechtigten Person kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die verstorbene Person an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Das Ausschmücken der Kapellen ist Angelegenheit der Angehörigen, die Ausgestaltung der Trauerfeiern Angelegenheit der Angehörigen oder der Religionsgemeinschaften. Die Auswahl der Musik und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
V. GRABSTÄTTEN
§ 14 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Nutzungsrechte an diesen können nach dieser Satzung erworben werden. (2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Der Friedhofsträger gibt bei Wahlgräbern für Erdbestattungen Grabstätten zur Auswahl vor. (3) Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung oder Neugestaltung des Friedhofes oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(4) Das Nutzungsrecht wird durch Entrichtung der festgesetzten Gebühr erworben. Die Nutzungsgebühr ist für die gesamte Grabstätte und für die gesamte Ruhezeit im Voraus zu entrichten. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgehändigt. Das Nutzungsrecht beinhaltet kein Privatrecht, insbesondere kein Eigentums- oder anderes dingliches Recht. Es ist öffentlich-rechtlicher Natur und es gelten hierfür nur die Vorschriften dieser Satzung. (5) Nutzungsrechte werden für 30 Jahre an Grabstätten für Erdbestattungen und an Urnengrabstätten und für 20 Jahre bei Verstorbenen bis zu fünf Jahren erworben. Die Nutzungsrechte für die gesamte Grabstätte außer bei Reihengräbern und bei anonymen Urnenbeisetzungen im Urnenhain können gegen Entrichtung der jeweils geltenden Gebühren bis zu 30 Jahre verlängert werden. Überschreitet bei einer Belegung die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. (6) Die nutzungsberechtigte Person der Grabstätte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das alleinige Bestimmungsrecht darüber, welche Personen dort beigesetzt werden. Sie entscheidet unter Berücksichtigung der Vorschriften der Friedhofssatzung über die Art der Gestaltung und die Pflege der Grabstätte. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die erwerbende Person für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihre Nutzungsrechtsnachfolgerin oder ihren Nutzungsrechtsnachfolger bestimmen und ihr oder ihm nach vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Trifft sie bis zu ihrem Ableben keine Regelung, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person nach deren Zustimmung über: a. Ehegattin / Ehegatte, b. Lebenspartnerin / Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c. Kinder, d. Stiefkinder, e. Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f. Eltern, g. Geschwister, h. Stiefgeschwister, i. nicht unter a) bis h) fallende Erbinnen / Erben und j. Partnerinnen / Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c), d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der bisherigen nutzungsberechtigten Person die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Auf andere Personen kann das Nutzungsrecht nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers übertragen werden. (8) Jede rechtsnachfolgende Person hat unverzüglich das Nutzungsrecht nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen und dem Friedhofsträger den Rechtsübergang mitzuteilen. (9) Vor Ablauf der Ruhezeit kann eine Grabstätte nur in begründeten Ausnahmefällen zurückgegeben werden. Gibt eine nutzungsberechtigte Person eine Grabstätte vor bzw. nach Ablauf der Ruhezeit zurück, so hat sie diese vollständig abzuräumen. Ob dabei auch die Grabkanten entfernt werden müssen, entscheidet der Friedhofsträger im Einzelfall. Gibt die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte vor Ablauf sämtlicher auf der Grabstätte ruhenden Fristen zurück, können bzgl. der entrichteten Gebühr keine Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden. Voraussetzung für die ausnahmsweise Rückgabe eines Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhezeit ist, dass die nutzungsberechtigte Person in die Übernahme der Grabpflege durch den Friedhofsträger schriftlich einwilligt. Für die ab Rückgabe des Nutzungsrechts verbleibende Ruhezeit hat die bisherige nutzungsberechtigte Person eine Gebühr nach den Bestimmungen des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung zu zahlen.
§ 15 – Grabarten
(1) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
a) Wahlgräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen,
b) Gräber an Urnenstelen und im Urnenkreis,
c) Urnengräber im Baumkreis,
d) Gräber für Urnenbeisetzungen im Urnenhain,
e) Gräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen in der Gemeinschaftsgrabanlage (Garten der Erinnerung),
f) Rasengrabfelder für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen,
g) Grabfelder für anonyme Urnenbeisetzungen und
h) Gräber für anonyme Urnenbeisetzungen im Urnenhain.
(2) In Wahlgräbern für Erdbestattungen soll je Grabstelle eine verstorbene Person bestattet werden. Ausnahmen können für verstorbene Personen unter einem Jahr zugelassen werden. Nach einer Erdbestattung können zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Das Ausmauern von Erdwahlgräbern ist nicht zulässig. Eine nutzungsberechtigte Person kann nach Einwilligung des Friedhofsträgers ein Grabmal aufstellen. Die Grabstätten sind zu pflegen und so anzulegen, dass sie sich in die Umgebung einfügen. In den Wahlgräbern für Urnenbeisetzungen können je Grabstätte maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Eine nutzungsberechtigte Person kann nach Einwilligung des Friedhofsträgers ein Grabmal aufstellen. Die Grabstätten sind zu pflegen und so anzulegen, dass sie sich in die Umgebung einfügen. (3) In den Gräbern an den Urnenstelen darf je Grab eine Urne beigesetzt werden. Für die Auswahl und Vergabe der Gräber ist der Friedhofsträger zuständig. Eine gärtnerische Gestaltung der Urnenstelen-Anlage ist nicht zulässig. Ausschließlich der Pflanzviertelkreis dient zur Ablage von Grabschmuck oder für Bepflanzungen, die den Viertelkreis nicht überschreiten dürfen. Die Stelen werden mit Schriftplatten, in denen Name, Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person eingesetzt werden, versehen. In den Gräbern im Urnenkreis dürfen je Grab bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Grabstätten werden der Reihe nach im Uhrzeigersinn vom Friedhofsträger vergeben. Eine gärtnerische Gestaltung des Urnenkreises ist nicht zulässig. Das Ablegen von Blumen und Grabschmuck sowie Bepflanzungen sind in der Anlage nicht gestattet. In der Mitte des Kreises befinden sich Schriftplatten, auf denen Name, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden. Die Beschriftung ist einheitlich. Sollen im Grab zwei Urnen beigesetzt werden, ist dies bereits bei der ersten Beisetzung festzulegen. Bei zweifacher Belegung ist die doppelte Nutzungsgebühr zu zahlen. (4) In den Urnengräbern im Baumkreis dürfen bis zu zwei Urnen hintereinander beigesetzt werden. Die nutzungsberechtigte Person hat die Möglichkeit einen Baumkreis auszuwählen. Innerhalb des Baumkreises werden die Grabstätten der Reihe nach - im Uhrzeigersinn - vom Friedhofsträger vergeben. Eine gärtnerische Gestaltung des Baumkreises ist nicht zulässig. Eine Ablagefläche für Grabschmuck ist vorhanden. Die Kreise werden vom Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Person mit Gedenksteinen, in die Name, Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person eingesetzt werden, versehen. (5) Urnenbeisetzungen im Urnenhain finden ausschließlich auf dem Hauptfriedhof Schweicheln-Bermbeck statt. Eine gärtnerische Gestaltung der Grabstätten im Urnenhain ist nicht zulässig. Das Ablegen von Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Grabstätten werden auf Kosten der nutzungsberechtigten Person mit
einheitlichen Gedenksteinen, in denen Name, Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person eingesetzt werden, versehen. (6) Die Gemeinschaftsgrabanlage „Garten der Erinnerung“ auf dem Hauptfriedhof Schweicheln-Bermbeck ist eine gärtnerisch anspruchsvoll gestaltete Gartenanlage, in der Erdbestattungen sowie Urnenbeisetzungen vorgenommen werden können. Die Ruhestätte in der Grabanlage wird mit der dazugehörigen Dauergrabpflege durch eine Friedhofsgärtnerin oder einen Friedhofsgärtner erworben. Eine eigene gärtnerische Gestaltung ist nicht zulässig. Kleine Blumenund Grabgestecke dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Das Ablegen von Figuren, Lichtern, Steinen o. ä. ist nicht erlaubt. Die vorhandenen Grabmale werden mit dem Namen, Geburts- und Sterbejahr der verstorbenen Person versehen. (7) Der Friedhofsträger legt auf allen Friedhöfen Rasengrabfelder in Form von Reihengräbern an. Dort können Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen stattfinden. Je Rasengrabfeld kann eine verstorbene Person bestattet oder eine Urne beigesetzt werden. Eine Reservierung von Grabstätten ist ausgeschlossen. Das Nutzungsrecht ist insofern eingeschränkt, dass eine gärtnerische Gestaltung sowie das Aufstellen von Gedenkzeichen aller Art nicht zulässig ist. Grabschmuck darf nur in der Zeit vom 01. November bis einschließlich 31. März an der Grabstätte abgelegt werden. Er wird vom Friedhofsträger vor jedem Pflegegang abgeräumt und nicht wieder aufgelegt. Die Grabstätten werden auf Kosten der nutzungsberechtigten Person mit einheitlichen Grabplatten, in denen Name, Geburts- und Sterbejahr der verstorbenen Person eingesetzt werden, versehen. Im Übrigen werden die Gräber mit Rasen eingesät. (8) Anonyme Urnenbeisetzungen sind auf dem Hauptfriedhof SchweichelnBermbeck in den vom Friedhofsträger festgelegten Grabfeldern für anonyme Urnenbeisetzungen möglich.
§ 14 Absätze
5 bis 8 dieser Satzung sind nicht anwendbar. (9) Anonyme Urnenbeisetzungen im Urnenhain finden ausschließlich auf dem Hauptfriedhof Schweicheln-Bermbeck statt.
§ 14 Absätze
5 bis 8 dieser Satzung sind nicht anwendbar.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Anerkennung eines Ehrengrabes erfolgt durch Beschluss des Rates der Gemeinde.
Der Friedhofsträger kann die Unterhaltung eines Ehrengrabes mit Zustimmung der Angehörigen übernehmen. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn Angehörige nicht zu ermitteln sind.
§ 17 – Größe der Grabstätten
(1) Die Grabstätten haben folgende Größen:
a) Grabstätten für Erdbestattungen 2,50 m x 1,25 m
b) Grabstätten für Urnen 1,25 m x 1,25 m (2) Grabstätten auf alten Friedhöfen und bereits zur Nutzung überlassene Grabstätten können von den in Absatz 1 genannten Maßen abweichen. Hieraus können keine Ansprüche - auch nicht auf Gebührenerlass oder -ermäßigung - geltend gemacht werden.
VI. GESTALTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 18 – Gestaltung der Grabstätten
(1) Eine gärtnerische Gestaltung und das Aufstellen von Gedenkzeichen aller Art ist nur bei Wahlgräbern für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen möglich. Für die anderen Grabarten sind die Bestimmungen des § 15 Absätze 3 - 8 zu beachten. (2) Eine Grabstätte ist innerhalb von 6 Wochen nach der ersten Bestattung oder Beisetzung oder nach Erwerb des Nutzungsrechts von der nutzungsberechtigten Person so herzurichten, dass sie sich in die Umgebung einfügt. (3) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Der Zweck dieser Satzung und die Würde des Friedhofes sind zu wahren. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen begrünt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (4) Unzulässig ist
- 1. das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
- 2. das Aufstellen von elektronischem Grabschmuck und Solarlampen (wie z. B. Engel und Lampen mit Wechselbeleuchtung),
3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
- 4. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (5) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Nutzungsberechtigte Personen haben nicht das Recht, die Beseitigung zu verlangen, weil sie sich in der Pflege eines Grabes beeinträchtigt fühlen. (6) Lebende Hecken, die von dem Friedhofsträger angelegt wurden, sind ebenfalls zu erhalten. Die Hecken sollen eine Höhe von 1,00 m und eine Breite von 0,50 m nicht überschreiten. Wird eine Hecke bei Bestattungsarbeiten stark beschädigt, ergeht bzgl. der Wiederherstellung eine Einzelfallentscheidung. (7) Das Abdecken von Grabstellen mit Folien, farbigen Materialien, mineralischen Stoffen wie z. B. Sand, Schotter, Kies und Granulat ist nicht gestattet. Bei Wahlgräbern für Erdbestattungen dürfen nicht mehr als ein Drittel einer Grabstätte mit Grabplatten abgedeckt werden. Eine vollständige Abdeckung mit Grabplatten ist nur bei Wahlgräbern für Urnenbeisetzungen möglich. Die Grabplatten müssen eine Mindeststärke von 4 – 6 cm haben. Bei der Verwendung von Grabplatten ist die Einwilligung des Friedhofsträgers erforderlich. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. (9) Der Rat der Gemeinde kann für Teile der Friedhöfe besondere Gestaltungsvorschriften erlassen. Ebenso kann er für Teile der Friedhöfe Sondervorschriften zur Gestaltung von Gedenkzeichen, für die Art der Bepflanzung und die Einfassung von Grabstätten erlassen. (10) Jede Grabstätte wird mit einem Nummernstein versehen, der nicht entfernt werden darf.
§ 19 – Pflege der Grabstätten
(1) Die nutzungsberechtigte Person hat die Grabstätte so zu unterhalten, dass sie gepflegt wirkt und nach überwiegender Meinung dem Gesamtbild des Friedhofes entspricht.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hiddenhausen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hiddenhausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!