Friedhofsgebühren Herford 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Hansestadt Herford · Nordrhein-Westfalen · PLZ 32052

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 12.11.2024 (gültig ab 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.525,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Nr. 2.1.1 (Reihengräber für Erdbestattung, Verstorbene über 3 Jahre)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.850,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Nr. 1.1.1 (Wahlgrabstätte für Erdbestattung Einzelgrab = 1-stellig; § 14 Abs. 6 Friedhofssatzung: nur eine Leiche je Grab; § 30 Abs. 3 unterscheidet Einzelwahlgrabstätten von Wahlgrabstätten mit 2 und mehr Stellen)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.425,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Nr. 2.3.1 (Urnenreihengrab, reines Reihengrab ohne Pflege; Pflegevarianten separat unter 2.3.2/2.3.3)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.850,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Nr. 1.2.1 (Urnenwahlgrabstätte Einzelgrab für 2 Urnen – kleinste bepreiste Einheit; kein 1-Urnen-Wahltarif und kein 'je Urnenstelle'-Tarif in der Satzung vorhanden; § 25 Abs. 10 Friedhofssatzung: in einem Urnenwahlgrab zwei Urnen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.850,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Nr. 2.4.1 (Urnengemeinschaftsgrab anonym mit Grabpflege, für 1 Urne; Preis inkl. Dauergrabpflege über 25 Jahre gem. § 25 Abs. 5 Friedhofssatzung; keine anonyme Variante ohne Pflege im Tarif vorhanden; Zeilenversatz geprüft und ausgeschlossen)
🌳 Baumbestattung (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.600,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 800 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.600 € für 2 Urnen (= Ø 800 € je Urne)
📄 Gebührentarif Nr. 2.6 (Aschegrabfeld – Urnengrab im Begräbniswald mit Pflege, je Asche = 1 Person; § 14 Abs. 10 Friedhofssatzung bezeichnet es ausdrücklich als Baumbestattung; Wahlgrab-Alternative 1.2.5 Baumgrabstätte für 2 Urnen zu 3.000 € korrekt nicht gewählt)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
950,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 950 € · Urne: 505 €
📄 Gebührentarif Nr. 3.1 und 3.4 (Bestattungsgebühren)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
310,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Nr. 5.1.1 (Benutzung der Friedhofskapelle Ewiger Frieden je Trauerfeier)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.11.2024 (gültig ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Herford mit Gebührentarif vom 12.11.2024 (gültig ab 01.01.2025)

Friedhofsgebührensatzung mit Gebührentarif 7-2

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Hansestadt Herford (Friedhofsgebührensatzung) vom 12.11.2024

§ 1 – Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe sowie für die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erho-ben. Umfang und Höhe der Gebühren richten sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil der Gebührensatzung ist.

(2) Sofern und soweit verbindlich festgestellt wird, dass gebührenpflichtige Sachverhalte der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, wird zusätzlich zu den Gebühren die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren sind diejenigen Personen verpflichtet, welche die Ein-richtungen der städtischen Friedhöfe oder die sonstigen Leistungen der Fried-hofsverwaltung in Anspruch nehmen. Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen, so haftet jede einzelne Person als Ge-samtschuldner.

§ 3 – Gebührenzahlung

(1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und 14 Tage nach dessen Bekanntgabe fällig.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.

(3) Die Gebührenschuldner haben der Friedhofsverwaltung für die Berechnung der Gebühren richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen.

§ 4 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 02.11.2023 in ihrer derzeitigen Fassung außer Kraft.

Stand: Januar 2025 Seite 1 Friedhofsgebührensatzung mit Gebührentarif 7-2

Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Hansestadt Herford vom 12.11.2024

Gemäß § 1 Satz 2 der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Hansestadt Herford werden die Ge-bühren für die Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe sowie für die sonstigen Leis-tungen der Friedhofsverwaltung wie folgt festgesetzt:

  1. 1. Nutzungsgebühren für Wahlgräber (für 25 Jahre Nutzungszeit, einschließlich Abräumkosten bei Grabrückgabe)

Nr. Text Gebühr Gebühr Euro Euro 25 Jahre pro Jahr

  1. 1.1. Wahlgräber für Erdbestattung
  2. 1.1.1. Wahlgrabstätte für Erdbestattung Einzelgrab 1.850,00 74,00
  3. 1.1.2. Wahlgrabstätte für Erdbestattung Doppelgrab 2.225,00 89,00
  4. 1.1.3. Wahlgrabstätte für Erdbestattung 3 – 6 Grabstellen 2.900,00 116,00
  5. 1.1.4. Wahlgrabstätte für Erdbestattung 7 – 9 Grabstellen 3.900,00 156,00
  6. 1.1.5. Wahlgrabstätte für Erdbestattung 10 und mehr Grabstellen 4.500,00 180,00
  7. 1.1.6. Staudenwahlgrab mit Grabstein einschließlich der Beschriftung und Grabpflege 3.375,00 135,00
  8. 1.2. Urnenwahlgräber für Urnenbestattung
  9. 1.2.1. Urnenwahlgrabstätte Einzelgrab (für 2 Urnen) 1.850,00 74,00
  10. 1.2.2. Urnenwahlgrabstätte Doppelgrab (für 4 Urnen) 2.000,00 80,00
  11. 1.2.3. Urnenwahlgrabstätte 3 – 6 Grabstellen 2.575,00 103,00
  12. 1.2.4. Urnenstaudenwahlgrab mit Grabstein einschließlich der Beschriftung und Grabpflege (für 2 Urnen) 3.300,00 132,00
  13. 1.2.5. Baumgrabstätte für Urnenbeisetzungen mit Grabstein einschließlich der Beschriftung und Grabpflege (für 2 Urnen) 3.000,00 120,00
  14. 1.3. Grabkammer in einer Urnenstele (für 2 - 3 Urnen) einschließlich der Beschriftung 2.975,00 119,00
  15. 1.4. Sondergrabstätte nach § 26 a (1) der Friedhofssatzung (Denkmal) Repräsentative denkmalgeschützte Grabstätten mit erhaltenswerten und besonders ansprechenden Denkmälern und Einfriedigungen
  16. 1.4.1. Sondergrabstätte für Erdbestattung 3 – 6 Grabstellen 3.050,00 122,00
  17. 1.4.2. Sondergrabstätte für Erdbestattung 7 – 9 Grabstellen 4.325,00 173,00
  18. 1.4.3. Sondergrabstätte für Erdbestattung 10 und mehr Grabstellen 5.200,00 208,00
  19. 1.5. Verlängerung der Nutzungszeit Ist für die Gewährleistung der vorgeschriebenen Ruhezeit die Verlän- gerung des Nutzungsrechtes notwendig oder wird aus anderen Grün- den eine Nutzungsverlängerung beantragt, so ist der auf die Verlänge- rungszeit entfallende Teilbetrag der für das Wahlgrab gültigen Nut- zungsgebühren zu zahlen.
  1. 2. Nutzungsgebühren für Reihengräber, Pflegegräber, Gemeinschaftsgräber (für 25 Jahre Ruhezeit einschließlich Abräumkosten nach Ablauf)
  1. 2.1. Reihengräber für Erdbestattung
  2. 2.1.1. für Verstorbene über 3 Jahre 1.525,00
  3. 2.1.2. für Verstorbene bis zu 3 Jahren (20 Jahre Ruhezeit) 1.200,00
  4. 2.1.3. Rasengrab mit Grabstein einschließlich der Beschriftung und Grabpflege 3.025,00
  5. 2.1.4. Rasengrab mit Grabpflege 2.400,00
  6. 2.2. Erdreihengräber in einer Gemeinschaftsgrabanlage
  7. 2.2.1. Reihengrab anonym mit Grabpflege 2.200,00
  8. 2.2.2. Gemeinschaftsgrab mit gemeinsamem Grabmal einschließlich der Beschriftung und Grabpflege 3.025,00

Stand: Januar 2025 Seite 2 Friedhofsgebührensatzung mit Gebührentarif 7-2

  1. 2.3. Urnengräber
  2. 2.3.1. Urnenreihengrab 1.425,00
  3. 2.3.2. Urnenrasengrab mit Grabstein einschließlich der Beschriftung und Grabpflege 2.725,00
  4. 2.3.3. Urnenrasengrab mit Grabpflege 2.525,00
  5. 2.4. Urnengräber in einer Gemeinschaftsgrabanlage
  6. 2.4.1. Urnengemeinschaftsgrab anonym mit Grabpflege 1.850,00
  7. 2.4.2. Urnengemeinschaftsgrab mit gemeinsamem Grabmal einschließlich der 2.925,00 Beschriftung und Grabpflege
  8. 2.5. Gemeinschaftsgrab für Tot- und Fehlgeburten 0,00
  9. 2.6. Aschegrabfeld (Urnengrab im Begräbniswald mit Pflege) 1.600,00
  10. 2.7. Aschestreufeld (Pflanzfläche einschließlich Pflege) 1.575,00
  1. 3. Bestattungsgebühren
  2. 3.1. Erdbestattung für Verstorbene über 3 Jahre 950,00 (einschließlich Grabausschmückung)
  3. 3.2. Erdbestattung für Verstorbene bis zu 3 Jahren 605,00 (einschließlich Grabausschmückung)
  4. 3.3. Erdbestattung einer Totgeburt (einschließlich Grabausschmückung) 370,00
  5. 3.4. Bestattung einer Urne oder Asche (einschließlich Grabausschmückung) 505,00
  6. 3.5. Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer 360,00
  7. 3.6. Beisetzung einer Asche auf dem Aschestreufeld 360,00
  1. 4. Gebühren für Um- und Ausbettungen
  2. 4.1. Umbettung einer Leiche für eine Obduktion und Wiederbestattung
  3. 4.1.1. für Verstorbene über 3 Jahre 1.900,00
  4. 4.1.2. für Verstorbene bis zu 3 Jahren 1.210,00
  5. 4.1.3. für eine Urne 1.010,00
  6. 4.2. Ausbettung zwecks Überführung auf einen anderen Friedhof
  7. 4.2.1. für Verstorbene über 3 Jahre 950,00
  8. 4.2.2. für Verstorbene bis zu 3 Jahren 605,00
  9. 4.2.3. für eine Urne 505,00
  1. 5. Benutzungsgebühren
  2. 5.1. Benutzung der Friedhofskapelle oder des Verabschiedungsraumes (einschließlich Ausschmückung, Sonderbeleuchtung und Orgelnutzung)
  3. 5.1.1. Kapelle Ewiger Frieden 310,00
  4. 5.1.2. Kapellen Hermannstraße und Stadtteile 205,00
  5. 5.1.3. Verabschiedungsraum Ewiger Frieden 95,00
  6. 5.2. Benutzung der Leichenkammer pro Tag 75,00
  1. 6. Verwaltungsgebühren
  1. 6.1. Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung einer Grabeinfassung 26,00
  2. 6.2. Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung einer Grababdeckung 26,00
  3. 6.3. Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung eines liegenden Grabmales 26,00
  4. 6.4. Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung eines stehenden Grabmales 130,00
  5. 6.5. Ausstellung / Erneuerung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 52,00
  6. 6.6. Umschreibung eines Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten 26,00
  7. 6.7. Teilung von Wahlgrabstätten 52,00

Stand: Januar 2025 Seite 3

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 06.12.2011, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 13.03.2018 (Stand März 2018) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Hansestadt Herford vom 06.12.2011, Lesefassung mit 3. Änderungssatzung (Stand März 2018)

Friedhofssatzung 7-1

Satzung für die Friedhöfe der Hansestadt Herford (Friedhofssatzung) vom 06.12.2011

in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 13.03.2018

Aufgrund der §§ 7 (1), 41 (1) S. 2, Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NW 1994 S. 666) in der derzeitig geltenden Fassung und des § 4 Abs. 1 des Ge-setzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetzes - BestG NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen von 17. Juni 2003 (GV. NRW S. 313) in der derzeit geltenden Fassung sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Han-sestadt Herford in seiner Sitzung vom 06.12.2011 folgende S a t z u n g für die Friedhöfe der Han-sestadt Herford (Friedhofssatzung) beschlossen, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 13.03.2018:

Inhaltsübersicht

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Verwaltung und Aufsicht

§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung

II Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbetreibende

III Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

§ 9 Särge, Leichenüberführung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV Leichenhallen und Friedhofskapellen

§ 12 Benutzung der Leichenhallen

§ 13 Benutzung der Friedhofskapellen

Stand: März 2018 Seite 1 Friedhofssatzung 7-1

V Grabstätten

§ 14 Allgemeines

§ 15 Grabbereitungen

§ 16 Reihengrabstätten

§ 17 Wiederverwendung von Reihengrabfeldern

§ 18 Wahlgrabstätten

§ 19 Verzicht auf das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

§ 20 Verlängerung der Nutzungsdauer an Wahlgrabstätten

§ 21 Mitteilungspflicht

§ 22 Streitigkeiten

§ 23 Ablauf der Nutzungsdauer

§ 24 Altrechte

§ 25 Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten,

Urnenkammern, Aschestreu-/grabfelder

§ 26 Nutzungsdauer und Ruhezeit

§ 26a Sondergrabstätten

VI Gestaltung der Grabstätten

§ 27 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 28 Wahlmöglichkeit

VII Grabmale

§ 29 Allgemeines

§ 30 Gestaltungsregeln

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 31 Ausnahmen

§ 32 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 33 Zustimmungserfordernis

§ 34 Fundamentierung und Befestigung

§ 35 Unterhaltung

§ 36 Entfernung

VIII Ausgestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 37 Allgemeines

§ 38 Regeln für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 39 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 39a Pflegegrabstätten und Urnenstelen

§ 40 Vernachlässigungen

IX Schlussbestimmungen

§ 41 Haftung

§ 42 Gebühren

§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Stand: März 2018 Seite 2 Friedhofssatzung 7-1

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Hansestadt Herford gelegenen Friedhöfe: Ewiger Frieden, Hermannstraße, Diebrock, Eickum, Elverdissen, Laar und Stedefreund.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Hansestadt Herford.

(2) Auf allen Friedhöfen der Hansestadt Herford kann nur nach Maßgabe dieser Friedhofssat-zung bestattet werden.

§ 3 – Verwaltung und Aufsicht

Die Aufsicht über die Friedhöfe und ihre Verwaltung obliegt der Friedhofsverwaltung der Hanse-stadt Herford.

§ 4 – Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teil-weise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzel-ne Grabstätten.

(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausge-schlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der To-ten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von ein-zelnen Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtig-te statt dessen einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten Beige-setzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten Beige-setzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Hansestadt Herford in andere Grab-stätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforder-lich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrab-stätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt wer-den.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Bei-setzungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nut-zungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfal-les auf Antrag andere Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

Stand: März 2018 Seite 3 Friedhofssatzung 7-1

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach § 4 Abs. 4 sind von der Hansestadt Herford kostenfrei in ähnli-cher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind bis zum Dunkelwerden für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonde-rem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung der Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten betreten, es sei denn, dass sie ein bestimmtes Grab besuchen wollen.

(3) Zur Wahrung der Würde des Friedhofes ist untersagt:

a) zu spielen und zu lärmen,

b) Tiere frei laufen zu lassen. Das Mitführen von Hunden ist nur an kurzer Leine gestat-tet.

c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren. In besonderen Fällen kann durch die Friedhofsverwaltung eine Ausnahme-genehmigung erteilt werden.

d) bei Beerdigungen als Zuschauer in unmittelbarer Nähe des Grabes zu verweilen und den Ablauf zu beeinträchtigen,

e) Druckschriften zu verteilen und öffentlich zu werben,

f) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze sowie gewerbliche Dienste ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung anzubieten,

g) Abraum- und Abfallstoffe außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen o- der wegzuwerfen,

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen,

i) sonn- und feiertags sowie an Werktagen in der Nähe von Beerdigungen gewerbliche Arbeiten (außer gärtnerischen und pflegerischen Arbeiten) zu verrichten,

Stand: März 2018 Seite 4 Friedhofssatzung 7-1

j) Konservendosen, Flaschen und andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen,

k) alkoholische Getränke auf den Friedhöfen zu verzehren.

§ 7 – Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die zugleich den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) sofern sie ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, nachweisen, dass sie selbst oder deren fachliche Vertreter in die Handwerksrolle eingetragen sind oder – soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen bzw. in jedem Fahrzeug (auch als Kopie) sichtbar auszulegen; sie ist alle 5 Jahre zu erneuern. Die Ausstellung der Berechtigungskarte ist gebührenpflichtig.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(5) Unbeschadet des § 6 Abs. 3 Buchst. i dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Von dem Verbot des

§ 6 Abs. 3 c sind zugelassene Gewerbetreibende ausgenommen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechungen der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Fried-höfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt wer-den.

(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-

Stand: März 2018 Seite 5 Friedhofssatzung 7-1

schaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätig-keit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben bei der Hansestadt eine Berechtigungskarte zu beantragen. Diese ist dem Friedhofsper-sonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 – 3, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 finden keine An-wendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwal-tungsverfahrensgesetz des Landes NW abgewickelt werden.

III Bestattungsvorschriften

§ 8 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach standesamtlicher Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnen-wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen oder Ein-äscherungen haben innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes zu erfolgen. Leichen, die nicht innerhalb dieser Frist, und Totenaschen, die nicht binnen 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt. Mehrere Bestattungspflichtige haften gesamtschuldnerisch.

(3) An Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen nicht vorgenommen. An Sonnabenden werden ebenfalls grundsätzlich keine Bestattungen ausgeführt, es sei denn, dass die Bei-setzung amtlich angeordnet wird oder der nachfolgende Montag ein gesetzlicher Feiertag ist.

(4) Die Angehörigen sind verpflichtet, bei einer bereits vorhandenen Grabstätte die Begräb-nisstelle in Zweifelsfällen selbst, oder durch von ihnen beauftragte Personen in geeigneter Weise anzuzeigen.

§ 9 – Särge, Leichenüberführung

(1) Die Bestattung von Leichen hat grundsätzlich in Särgen zu erfolgen, in Ausnahmefällen durch nachgewiesene religiöse Gründe und sofern keine Anhaltspunkte wie gesundheitli-che Gefahren bestehen, kann die Ordnungsbehörde die Bestattung in Leichentüchern ge-nehmigen.

(2) Der Sarg, die Innenausstattung und Füllungen müssen aus Stoffen bestehen, die im Bo-den verrottbar sind. Im Übrigen regeln sich die Sargbeschaffenheit und die Leichenüber-führung nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) in der jeweils gültigen Form.

(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, sind die Maße der Friedhofsverwal-tung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

Stand: März 2018 Seite 6 Friedhofssatzung 7-1

(4) Bei Bestattungen in Leichentüchern muss der Transport der Leiche zum Grab in einem Transportsarg erfolgen. Der Sarg hat den Vorschriften des Abs. 2 zu entsprechen. Die Trägerdienste sind ausschließlich von den Bestattungsteilnehmern zu übernehmen.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt für Verstorbene über 3 Jahre 25 Jahre, für Verstorbene bis zu 3 Jah-ren 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Hansestadt Herford in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringen-den öffentlichen Interesses. Umbettungen auf einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-grabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Hansestadt Herford nicht zulässig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorhe-riger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebet-tet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der nächste Angehörige des Verstorbenen. Ist der Angehörige nicht Nutzungsberechtigter der Grabstätte, auf der oder in die eine Umbettung erfolgen soll, ist die Zustimmung des oder der betreffenden Nutzungsberechtigten mit dem Antrag vorzulegen. Erfolgt dies nicht, kann eine Umbettung nicht stattfinden.

IV Leichenhallen und Friedhofskapellen

§ 12 – Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Bestattung.

(2) Die Verstorbenen dürfen nur in vorschriftsmäßig angefertigten Särgen in die Leichenhalle überführt werden.

(3) Für den Verlust von Wertgegenständen, die den Verstorbenen belassen wurden, haftet die Hansestadt nicht.

(4) Die Särge werden eine Stunde vor der Bestattung geschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie auf Wunsch der Angehörigen geöffnet werden. Die Friedhofsverwaltung kann jedoch das Öffnen des Sarges aus gesundheitsbehördlichen Gründen versagen.

Stand: März 2018 Seite 7 Friedhofssatzung 7-1

(5) Die Leichen der an anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheiten Verstorbenen müssen unverzüglich in geschlossenen Särgen in die Leichenhalle gebracht und in besonderen Räumen aufbewahrt werden.

§ 13 – Benutzung der Friedhofskapellen, Trauerfeierlichkeiten

(1) Die Friedhofskapellen stehen für Trauerfeiern zur Verfügung. Zu diesem Zweck werden die Friedhofskapellen auf den Friedhöfen Ewiger Frieden und Hermannstraße von der Friedhofsverwaltung, auf den übrigen städtischen Friedhöfen von dem jeweils zuständigen Friedhofsgärtner ausgeschmückt, soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden.

(2) Die Gestaltung der Beisetzungsfeierlichkeiten bleibt den Religionsgemeinschaften bzw. den Angehörigen überlassen. Das Zur-Schau-Stellen von Leichen und die Veranstaltung von Trauerfeierlichkeiten am offenen Sarge sind verboten.

(3) Der Verabschiedungsraum auf dem Friedhof Ewiger Frieden kann für Trauerfeiern benutzt werden.

(4) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 25 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

V Grabstätten

§ 14 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Hansestadt Herford. Die Überlassung gewährt nur ein Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Zur Erhaltung des wertvollen Baumbestandes auf den Friedhöfen sollen Erdbestattungen im Wurzelbereich der Bäume nicht vorgenommen werden.

Auf dem Friedhof an der Hermannstraße dürfen Erdbestattungen im Wurzelbereich solcher Bäume, die von der Baumschutzsatzung geschützt werden, in einer Entfernung von 2 m vom Stamm nicht vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn das Nutzungsrecht noch mindestens für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) besteht. Urnenbestattungen sind weiter-hin zulässig. Berechtigte an Grabstätten haben nicht das Recht, die Beseitigung von Bäumen zu ver-langen, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätten beeinträchtigt fühlen.

(3) An den betroffenen Grabstätten dürfen Nutzungsrechte nur dann neu verliehen oder die Dauer ihrer Gültigkeit verlängert werden, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits auf dieser Grabstätte beigesetzt ist.

(4) Dürfen Grabstätten gem. Abs. 2 nicht mehr belegt werden, erhalten die Nutzungsberech-tigten auf Antrag nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 und 5 andere Grabstätten.

(5) Beschränkungen der Nutzungsrechte an Grabstätten auf dem Friedhof an der Hermann-straße, die die Hansestadt Herford nach bisherigem Recht anordnete, sind aufgehoben, soweit sie nicht nach dieser Satzung weitergelten.

Stand: März 2018 Seite 8 Friedhofssatzung 7-1

(6) In einem Grabe darf in der Regel nur eine Leiche bestattet werden.

(7) Es ist jedoch zulässig, Kinder bis zu 3 Jahren in belegten Gräbern zu bestatten. In Rei-hengräbern jedoch nur dann, wenn durch die Doppelbelegung die Benutzungszeit an die-sen Gräbern nicht überschritten wird.

(8) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Urnenkammern in Stelen

f) Anonyme und halbanonyme Grabstätten für Sarg- und Urnenbeisetzungen

g) Pflegegrabstätten für Sarg- und Urnenbeisetzungen

h) Sondergrabstätten

(9) Für die Grabeinheit gelten folgende Abmessungen:

für Personen über für Personen bis zu 3 Jah-3 Jahre ren

Reihengräber Länge 2,50 m Länge 1,20 m Breite 1,25 m Breite 0,60 m

Wahlgräber Länge 2,50 m Länge 2,50 m Breite 1,25 m Breite 1,25 m

Urnenreihengräber Länge 0,80 m - Breite 0,60 m

Urnenwahlgräber Länge 1,00 m Länge 1,00 m Breite 1,00 m Breite 1,00 m

Urnengräber in einer Länge 0,40 m - Gemeinschaftsgrabstätte Breite 0,40 m

(10) Auf dem Friedhof ’’Ewiger Frieden’’ sind zusätzlich eingerichtet:

Aschestreufeld zur Verstreuung der Asche

Aschegrabfeld zur Vergrabung der Asche ohne Urne (Baumbestattung)

§ 15 – Grabbereitung

(1) Die Grabbereitung und die Beisetzung erfolgen ausschließlich durch städt. Bedienstete oder Personen, die hierzu aufgrund eines mit der Hansestadt Herford abgeschlossenen Vertrages verpflichtet sind.

Die Größe der Gräber beträgt in der Regel bei Erdbestattungen:

für einen Verstorbenen bis zu 3 Jahren: Länge 1,00 m Breite 0,75 m

Stand: März 2018 Seite 9 Friedhofssatzung 7-1

für einen Verstorbenen über 3 Jahre: Länge 2,20 m Breite 0,90 m

(2) Jedes Grab muss beim Ausheben von dem nächsten Grab durch eine mindestens 30 cm starke Erdwand getrennt und so tief sein, dass der höchste Punkt des Sarges 0,90 m unter der Erdoberfläche ohne Grabhügel bleibt.

(3) Müssen für eine Beerdigung Randsteine, Einfriedigungen, Grabmale oder sonstige beson-dere Hindernisse entfernt werden, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Erforderli-che auf Kosten des hierzu Verpflichteten zu veranlassen.

Das gilt auch für die ordnungsgemäße Wiederinstandsetzung oder Wiederaufstellung bau-licher Teile, die möglichst binnen eines Monats erfolgen soll.

§ 16 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden gegen Zahlung einer im Gebührentarif zur Gebührensatzung festgesetzten Nutzungsgebühr abgegeben werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 3. Lebensjahr

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 3. Lebensjahr an

c) Grabstätten für anonyme Sargbestattungen

d) Grabstätten für halbanonyme Sargbestattungen

e) Reihengrabfelder als Pflegegrabstätten

f) Reihengrabfelder als Pflegerasengrabstätten mit einheitlicher Grabplatte

g) Reihengrabfelder als Pflegestaudengrabstätten mit einheitlichen Grabsteinen

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher durch die Friedhofsverwaltung den jeweiligen Verantwortlichen öffent-lich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

(4) In Grabstätten für anonyme Sargbestattungen wird die Leiche an einer nur der Friedhofs-verwaltung bekannten Stelle beigesetzt. Das Begehen der Bestattungsfläche, die gärtneri-sche Ausgestaltung sowie das Aufstellen eines Grabmales / Gedenksteines sind nicht ge-stattet. Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle zuläs-sig. Die Gestaltung und Pflege der Anlage sind Angelegenheiten der Friedhofsverwaltung.

(5) Pflegegrabstätten sind Reihengrabstätten, die innerhalb einheitlich durch die Friedhofs-verwaltung gestalteter und gepflegter Gemeinschaftsgrabfelder liegen.

§ 17 – Wiederverwendung von Reihengrabfeldern

Die Wiederverwendung von Reihengrabfeldern erfolgt frühestens 25 Jahre nach Ablauf der letzten Bestattung in diesen Feldern.

§ 18 – Wahlgrabstätten

Stand: März 2018 Seite 10 Friedhofssatzung 7-1

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag und gegen Zahlung einer im Gebührentarif zur Gebührensatzung festgesetzten Nutzungsgebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem/der Erwerber/in bestimmt wird.

(2) Es wird in ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden. Die Verantwortung zur Unterhaltung liegt beim Nutzungsberechtigten.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde. Mit der Verleihung des Nutzungsrechtes werden keine über das Recht der Nutzung hinausgehende Rechte begründet.

(4) In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Bestattung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwal-tung.

Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten,

b) Lebenspartner

c) Verwandte in gerader Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

d) die Ehegatten der unter c) Bezeichneten.

(5) Bei Erwerb eines Wahlgrabes durch juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereine muss in der Erwerbsurkunde festgelegt werden, wer in dem Wahlgrab bestattet werden soll.

(6) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf schriftlichen Antrag gegen Zahlung der jeweiligen Gebühr für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(7) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag gegen Zahlung der jeweiligen Gebühr für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungs-recht durch Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirk-sam wird. Trifft er eine derartige Regelung nicht, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtig-ter.

Stand: März 2018 Seite 11 Friedhofssatzung 7-1

Ein Übertragungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Friedhofsver-waltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen, und zwar ohne besondere Aufforderung. Geschieht das nicht, so wird nach der Entscheidung der Friedhofsverwaltung die Grabstät-te demjenigen zugeschrieben, der sich als einer der gesetzlichen Erben ausweist, und zwar ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Erben des Wahlgraberwerbers und Nut-zungsberechtigten. Ist kein gesetzlicher Erbe vorhanden, so fällt das Nutzungsrecht an die Hansestadt zurück.

(10) Abweichend von § 18 Abs. 1 bis 9 werden Nutzungsrechte auf den folgenden Friedhofsteilen der Friedhöfe

Diebrock, Abt. D + E Eickum, Abt. D Elverdissen, Abt. C Laar, Abt. C Stedefreund Teile von Abt. A + B gemäß des Lageplans (s. Anlage 1 der 3. Änderungssatzung)

nur unter folgender Maßgabe verlängert:

Ab dem 01.04.2018 werden keine neuen Nutzungsrechte für Grabstätten auf den o. g. Flächen mehr vergeben. Ab diesem Tag werden nur noch einmalig Verlängerungen für Nutzungsrechte von 25 Jahren auf den o. g. Flächen ausgesprochen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner / Lebenspartnerin zu diesem Zeitpunkt bereits auf der Grabstätte beigesetzt ist. Minderjährigen Kindern wird ebenfalls die Beisetzung bei den Eltern gewährt. Heutige Nutzungsberechtigte auf den außer Dienst gestellten Friedhofsteilen können einen Antrag stellen, für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles eine andere Wahlgrabstätte auf dem verbleibenden Friedhofsteil zu bekommen.

Anlage 1 der 3. Änderungssatzung

Stand: März 2018 Seite 12 Friedhofssatzung 7-1

§ 19 – Verzicht auf das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

(1) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät-ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die ge-samte Grabstätte möglich.

(2) Wird ein einmal erworbenes Nutzungsrecht nicht voll in Anspruch genommen, so werden die Gebühren nicht erstattet.

§ 20 – Verlängerung der Nutzungsdauer an Wahlgrabstätten

(1) Wenn bei Bestattungen zur Wahrung der Ruhezeit die Nutzungsdauer an der Grabstätte nicht mehr ausreicht, muss für die fehlenden Jahre die jeweilige Nutzungsgebühr für alle Grabstellen nachgezahlt werden.

(2) Die Verlängerung wird auf den Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Die Entschei-dung, ob im Einzelfall eine Verlängerung der Nutzungsdauer erfolgen kann, trifft die Fried-hofsverwaltung.

§ 21 – Mitteilungspflicht

Die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung der Anschrift mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Hansestadt Herford nicht ersatzpflichtig.

§ 22 – Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab oder unter den Nutzungsbe-rechtigten über die Verwendung oder Pflege eines Wahlgrabes kann die Friedhofsverwal-tung bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Ent-scheidung jede Benutzung des Wahlgrabes versagen oder sonstige Regelungen treffen. Dadurch entstehende Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen oder dem Nutzungsbe-rechtigten zu tragen.

§ 23 – Ablauf der Nutzungsdauer

Auf den Ablauf des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab wird die/der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte schriftlich -falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte- hingewiesen.

Nach Ablauf dieser Frist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen.

Stand: März 2018 Seite 13 Friedhofssatzung 7-1

§ 24 – Altrechte

(1) Nutzungsrechte an Wahlgräbern, die vor dem 30. Dezember 1964 ohne Festlegung einer Nutzungszeit oder auf Friedhofsdauer gewährt worden sind, erlöschen nach 100 jähriger Nutzungsdauer. Von dieser Regelung bleiben etwa begründete dingliche Rechte Dritter unberührt.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts können die Nutzungsberechtigten an dem Wahlgrab erneut ein Nutzungsrecht zu den dann geltenden Bedingungen für die Vergabe von Nut-zungsrechten erwerben.

§ 25 – Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten,

Gemeinschaftsgrabstätten, Urnenkammern, Aschestreu-/grabfelder (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Grabstätten für Erdbeisetzungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten

d) Urnenkammern in Stelen

e) Anonyme Grabstätten für Urnenbeisetzungen

f) Halbanonyme Grabstätten für Urnenbeisetzungen

g) Pflegegrabstätten für Urnenbeisetzungen

h) Pflegegrabstätten für Urnenbeisetzungen mit einheitlicher Grabplatte oder einheitlichem Grabstein

i) Sondergrabstätten (Grabstätten mit erhaltenswerten Einrichtungen)

j) Aschestreufeldern

k) Aschegrabfeldern (Baumbestattung)

Die Verstreuung oder Beisetzung der Asche ohne Urne in Aschestreu- und Aschegrabfel-dern ist nur zulässig, wenn der/die Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. Der Fried-hofsverwaltung ist vor Verstreuung der Asche ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verlie-hen und deren Lage im Einvernehmen mit dem/der Erwerber/in bestimmt wird.

(4) Urnenstelen sind Grabsäulen mit übereinander angeordneten Urnenkammern. Die Ver-schlussplatten sind Bestandteile der Grabkammern. Beschriftungen werden einheitlich durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/r Verantwortlichen in Auftrag gegeben. Über Name, Geburts- und/oder Sterbedaten hinausgehende ergänzende Schriften sind nicht zulässig.

Stand: März 2018 Seite 14 Friedhofssatzung 7-1

(5) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind für anonyme Beisetzungen vorgesehene Flächen, in denen Totenasche an einer nur der Friedhofsverwaltung bekannten Stelle beigesetzt wer-den. Das Begehen der Bestattungsfläche, die gärtnerische Ausgestaltung sowie das Auf-stellen eines Grabmales/Gedenksteines sind nicht gestattet. Das Niederlegen von Grab-schmuck ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle zulässig. Die Gestaltung und Pflege der Anlage sind Angelegenheiten der Friedhofsverwaltung.

(6) Urnenpflegegrabstätten sind Urnenreihengrabstätten, die innerhalb einheitlich durch die Friedhofsverwaltung gestalteter und gepflegter Gemeinschaftsgrabfelder liegen.

(7) Bei Aschestreufeldern wird die Asche auf einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich durch Verstreuung beigesetzt.

(8) Bei Aschegrabfeldern wird die Asche ohne Urne oder in einer sich im Boden selbst auflö-senden Urne in einem festgelegten Bereich des Friedhofes beigesetzt.

(9) Die unterirdische Bestattung der Aschen erfolgt in einer Tiefe von mindestens 0,80 m.

(10) Innerhalb der festgesetzten Ruhezeit dürfen in einem Urnenreihengrab eine Urne, in einem Urnenwahlgrab zwei Urnen und in einem unbelegten Grab für Erdbestattung höchstens vier Urnen beigesetzt werden. Nach erfolgter Erdbestattung können bis zu 2 Urnen zusätz-lich in einer Wahlgrabstätte beigesetzt werden.

(11) Die Ausmauerung von Grabstätten ist nur bei Urnenwahlgräbern zulässig. Die Grundfläche dieser Ausmauerung darf 1 qm nicht überschreiten. Die Gesamttiefe muss 1 m bis zur Grabsohle betragen.

(12) Auf Urnengrabstätten finden ansonsten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahl-grabstätten entsprechend Anwendung.

§ 26 – Nutzungsdauer und Ruhezeit

(1) Die Nutzungsdauer beträgt bei Urnenwahlgräbern 25 Jahre.

(2) Die Ruhezeit bei Aschenresten beträgt 25 Jahre. Nach Beendigung der Nutzungszeit bei Wahlgräbern, bei Urnenreihenfeldern frühestens 25 Jahre nach der letzten Urnenbeiset-zung in diesen Feldern, hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die Urne zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 26 a

Sondergrabstätten (1) Sondergrabstätten sind Grabstätten mit erhaltenswerten Einrichtungen wie z.B. Denkmä-ler, Einfriedigungen, auf denen nach besonderer Vereinbarung Beisetzungen erfolgen und die Kosten für die Unterhaltung und Instandsetzung dieser erhaltenswerten Grabeinrich-tungen einschl. der Grabpflege von den Nutzungsberechtigten übernommen werden.

(2) Sondergräber sind Grabstätten mit erhaltenswerten Einrichtungen, für die Patenschaften übernommen werden. Die Unterhaltung und Instandsetzung der Grabstätte einschl. der Grabeinrichtungen übernehmen die Paten. Erst bei der ersten Beisetzung sind die Gebüh-ren für zwei Grabstellen nach dem derzeitigen Gebührentarif zu zahlen. Bei mehr Beiset-zungen auf diesen Grabstätten sind Gebühren für die zusätzlich belegten Grabstellen zu zahlen. Die Übernahme von Patenschaften wird durch besondere Verträge geregelt, ein

Stand: März 2018 Seite 15 Friedhofssatzung 7-1

Anspruch auf Beisetzung in einer solchen Grabstätte oder Übernahme einer Patenschaft besteht nicht.

VI Gestaltung der Grabstätten

§ 27 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 29, 30, 37 u. 38 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

§ 28 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen Ewiger Frieden, Diebrock und Elverdissen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Auf dem Friedhof Hermannstraße, den Reihengrabfeldern aller Friedhöfe und auf den nachfolgenden Abteilungen der Friedhöfe

Diebrock, Abt. A, B + C Eickum, Abt. A, B + C Elverdissen, Abt. A + B Laar, Abt. A + B und Stedefreund Abt. A + B

unterliegen die Grabmale keinen besonderen Gestaltungsvorschriften. Die allgemeinen Vorschriften des § 29 bleiben unberührt. Jedoch unterliegen die Grabstätten bei der Aus-gestaltung und Pflege den §§ 37 und 38.

(3) Es besteht die Möglichkeit, die Grabstätte in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungs-vorschriften, in einer Abteilung ohne besondere Grabmal-Gestaltungsvorschriften oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen.

Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

VII Grabmäler

§ 29 – Allgemeines

Stand: März 2018 Seite 16 Friedhofssatzung 7-1

(1) Das Grabmal muss in Form und Werkstoff handwerklich einwandfrei gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Insbesondere müssen Grabmale auf benachbarte abgestimmt sein. Jedes Grabmal muss sich den im Belegungsplan festgesetzten Grundgedanken anpassen. Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zugelassen. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.

(2) Grabmale aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (hergestellt) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsor-ganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti-gung der schlimmsten Form der Kinderarbeit verstoßen wird. Das gleiche gilt, wenn durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste For-men von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.

(3) Zur Beratung über die Gestaltung der Grabmale steht den Angehörigen und Gewerbetrei-benden die Friedhofsverwaltung kostenlos zur Verfügung.

§ 30 – Gestaltungsregeln

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.

(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Jede Bearbeitung ist möglich. Alle sichtbaren Seiten müssen bearbeitet sein.

b) Der Sockel eines Grabmales ist aus dem gleichen Naturstein wie das Grabmal selbst herzustellen.

c) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben sowie Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.

d) Lichtbilder dürfen die Maße 9 cm x 13 cm nicht überschreiten.

(3)

a) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig.

b) Auf Pflegegrabstätten ist nur eine ebenerdig verlegte Grabplatte zulässig.

Für die verschiedenen Grabstättenarten sind die nachstehend aufgeführten Grabmaltypen in folgenden Abmessungen zulässig:

Kernmaße Höhe Breite

  1. 1. Auf Einzelwahlgrabstätten

a) Stelen oder Kreuze bis 120 cm bis 65 cm

b) liegende Grabmale Ansichtsfläche höchstens 0,40 qm

Stand: März 2018 Seite 17 Friedhofssatzung 7-1

  1. 2. Auf Wahlgrabstätten mit 2 und mehr Stellen:

a) Stelen oder Kreuze bis 130 cm bis 65 cm

b) Breitsteine bis 90 cm bis 130 cm

c) liegende Grabmale Ansichtsfläche höchstens 0,50 qm

  1. 3. Auf Urnenwahlgrabstätten:

a) Stelen und kubische Steine bis 80 cm bis 45 cm

b) liegende Steine Ansichtsfläche höchstens 0,21 qm

  1. 4. Auf Pflegereihengrabstätten

a) Stelen und kubische Steine bis 55 cm bis 60 cm

b) für Urnenbestattung bis 40 cm bis 40 cm

c) für Bestattung mit einheitlicher Platte (wird von der 35 cm 35 cm Friedhofsverwaltung bestellt)

  1. 5. Auf dem Aschegrabfeld

Liegende Grabplatten und Findlinge bis 50 cm bis 50 cm

Stehende Grabmale aus Naturgestein müssen mindestens 12 cm, ab 100 cm Höhe mindes-tens 18 cm stark sein. Liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm und Holzkreuze mindestens 5 cm stark sein.

§ 31 – Ausnahmen

Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 27 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann es Ausnahmen von den Vorschriften des § 30 der Abs. 2 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen.

§ 32 – Gestaltungsregeln

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung kei-nen besonderen Anforderungen. Die Vorgaben des § 29 (2) bleiben hiervon unberührt.

§ 33 – Zustimmungserfordernis

Stand: März 2018 Seite 18 Friedhofssatzung 7-1

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen und ihre Veränderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Anträge sind durch die Nutzungsbe-rechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vor-zulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;

b) Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

(3) Ohne Zustimmung aufgestellte oder nicht den genehmigten Zeichnungen entsprechende Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

§ 34 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Friedhofsverwaltung überprüft, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 35 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten, sie sind regelmäßig - mindestens in jedem Frühjahr - darauf-hin zu überprüfen, ob erkennbare oder verdeckte Mängel ihre Standsicherheit beeinträch-tigen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberech-tigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofs-verwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Hansestadt Herford ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung in Form eines 4-wöchigen Hinweises auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.

Stand: März 2018 Seite 19 Friedhofssatzung 7-1

(3) Für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen, tritt eine Haftung der Hansestadt Herford nicht ein.

§ 36 – Entfernung

(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Wird nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts innerhalb von drei Monaten kein schriftlicher Verlängerungsantrag für Wahlgrabstätten bei der Friedhofsverwaltung ge-stellt, werden die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen entfernt. Bei Reihen-grabstätten werden die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen generell nach Ab-lauf der Ruhezeit durch die Hansestadt Herford entfernt. Der Nutzungsberechtigte kann auf Antrag und mit Erlaubnisschein der Friedhofsverwaltung die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen selbst entfernen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, die für die Eigenheit des Friedhofes Bedeutung haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie können an anderer Stelle wieder aufgestellt werden.

VII Ausgestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 37 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen nach den Grundsätzen des § 27 hergerichtet und dauernd in-stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck.

(2) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Eine Rasenein-saat entspricht nicht diesen Anforderungen.

(3) Die Grabstätten dürfen nicht mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen. Die Anpflanzung von Bäumen auf den Grabstätten ist nicht zulässig. Alle Anpflanzungen gehen in das Eigentum der Hansestadt Herford über. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Stark wuchernde oder abster-bende Bäume, Sträucher und Hecken kann die Friedhofsverwaltung beschneiden oder auf Rechnung des Nutzungsberechtigten entfernen.

(4) Die Grabbeete sind so flach wie möglich zu errichten und dürfen 15 cm Höhe nicht über-steigen.

(5) Für die Herrichtung, Instandhaltung oder Pflege der Grabstätten hat der jeweilige Verant-wortliche bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes zu sorgen. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Adressat des Gebührenbescheides für die Bestattungskosten; bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsbe-rechtigte.

Stand: März 2018 Seite 20 Friedhofssatzung 7-1

(6) Die Verwendung von Kunststoff, z.B. Kunstblumen, Kranzmaterialien (Umwicklung) und Grabeinfassungen ist unzulässig. Bei Kränzen gilt das Kunststoffverbot insbesondere auch für Verarbeitungsteile derselben wie Bindematerial, Schutzbänder und Blumen.

§ 38 – Regeln für Abteilungen

mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen dieser Satzung für einzelne Friedhöfe oder Friedhofsteile Sondervorschriften über die Art der Bepflanzung und der Einfriedigung er-lassen. Einfriedigungen der Grabstätten sind nach Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig. Auf dem Friedhof Hermannstraße sind zur Wahrung des historischen Friedhofes Neueinfassungen nur aus Naturstein „Anröchter Dolomit“ in 8 cm Stärke und Oberkante bossiert, gestattet.

(2) Auf Grabstätten werden nicht zugelassen:

Glas-, Gips-, Porzellan- und Emailleplatten, Kork-, Tropf- und Grottensteine, Schlacken und schablonenhafte Fabrikwaren.

(3) Das Aufbringen von flächendeckenden Materialien, welche die Belüftung und Bewässe-rung des Erdreiches verhindern sowie das Aufstellen von Gießkannen, Spaten, Hacken und anderen Geräten auf und an den Grabstätten sind nicht gestattet. Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. Wo es die Anlage erlaubt, kann die Aufstellung von Bänken in besonderen Ausnahmefällen auf vorherigen Antrag hin zugelassen werden.

§ 39 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen .

§ 39a – Pflegegrabstätten und Urnenstelen

(1) Erd- und Urnenpflegegrabstätten sind Grabstätten, die als Rasenfläche angelegt sind, oder Grabstätten, die in einer besonders gestalteten flächendeckenden und dauerhaften Pflanz-fläche integriert sind.

(2) Die Erstherrichtung, Bepflanzung sowie weitere Grabpflege der Erd- und Urnenpflegegrab-stätten sowie des Stelenumfeldes erfolgt für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung.

Die Entfernung, Ergänzung oder Veränderung der Dauerbepflanzung ist nicht gestattet. Das Niederlegen von Blumen- und Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Abla-gestellen zulässig. Auf den Grabstätten abgelegter oder an den Urnenstelen angebrachter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung ersatzlos entfernt.

§ 40 – Vernachlässigung

Stand: März 2018 Seite 21 Friedhofssatzung 7-1

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verant-wortlichen (§ 37 Abs. 5) auf Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer Frist von 3 Wochen in Ordnung zu bringen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Rei-hengrabstätten / Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, einge-ebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten kann die Fried-hofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten der jeweiligen Verantwortlichen in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid sind die jeweiligen Verantwortlichen aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Ent-ziehungsbescheides zu entfernen. Die Verantwortlichen sind in den schriftlichen auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

(2) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Verantwortlichen von den Gräbern zu entfer-nen. Gefäße für Blumen dürfen auf den Gräbern nur aufgestellt werden und dort verblei-ben, wenn sie nach Art und Zustand der Würde des Friedhofes entsprechen.

IX Schlussbestimmungen

§ 41 – Haftung

Die Hansestadt Herford haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entste-hen. Im Übrigen haftet die Hansestadt Herford nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 42 – Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 43 – Inkrafttreten

Diese Satzung trat am 01.01.2012 in Kraft. Die 1. Änderungssatzung trat am 01.01.2014 in Kraft. Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Die 3. Änderungssatzung tritt am 22.03.2018 in Kraft.

Anmerkung:

Die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Herford (Friedhofssatzung) vom 06.12.2011 wurde am 14.12.2011 im Amtsblatt des Kreises Herford Nr. 26/2011 öffentlich bekannt gemacht.

Die 1. Änderungssatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Herford (Friedhofssatzung) vom 11.12.2013 wurde am 20.12.2013 im Amtsblatt des Kreises Herford Nr. 34/2013 öffentlich bekannt gemacht.

Stand: März 2018 Seite 22 Friedhofssatzung 7-1

Die 2. Änderungssatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Herford (Friedhofssatzung) vom 17.12.2014 wurde am 23.12.2014 im Amtsblatt des Kreises Herford Nr. 35/2014 öffentlich bekannt gemacht. Die 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Herford (Friedhofssatzung) vom 13.03.2018 wurde am 21.03.2018 im Amtsblatt des Kreises Herford Nr. 09/2018 öffentlich bekannt gemacht.

Stand: März 2018 Seite 23

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 32xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Herford anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Herford
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 505 € (Urne) bzw. 950 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Herford (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 32xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Herford:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Herford:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: