Ev. Visionskirchengemeinde Herford (ehem. Ev.-Luth. Marien-Kirchengemeinde St. Berg zu Herford)
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe
der Ev.-Luth. Marien-Kirchengemeinde
S:; Berg zu Herford
(seit dem 1.1.2026 fortgeführt als „Ev. Visionskirchengemeinde Herford“)
vom 12.03.2024
Die Ev.-Luth. Marien-Kirchengemeinde S:; Berg zu Herford vertreten durch das Presbyterium
erlässt gem. Ar:kel 159 Absatz 5 i. V. m. § 12 Absatz 1 der Verordnung für das Friedhofswesen in
der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von WesValen und der Lippi-
schen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende
Friedhofsgebührensatzung
§1
Gebührenp?icht
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Ev.-Luth. Marien-Kirchengemeinde S:; Berg, Herford
und der Besta[ungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung wer-
den nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
(2) Die Gebührenp?icht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist be-
rech:gt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistun-
gen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die vol-
le Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Besta[ungseinrichtungen nach Beantra-
gung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin ent-
standen sind.
§2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberech:gte Person oder die Person verp?ichtet, in
deren Au;rag der Friedhof oder die Besta[ungseinrichtungen benutzt werden.
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(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so ha;et jede einzelne Person als Ge-
samtschuldnerin.
§3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schri;lichen Gebührenbescheid. Dieser
wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief be-
kannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbe-
scheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestat-
tungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§4
Nutzungsgebühren
(1) ReihengrabstäCen mit Nutzungsrecht
a) Erdbesta[ung von Tot- und Fehlgeburten 525,00 Euro
(Ruhezeit 20 Jahre)
b) Erdbesta[ung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Le- 695,00 Euro
bensjahr (Ruhezeit 20 Jahre)
c) Erdbesta[ung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebens- 1.200,00 Euro
jahr an
(Ruhezeit 30 Jahre)
d) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 30 Jahre) 895,00 Euro
(2) ReihengemeinschaEsgrabstäCen mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch
die Friedhofsträgerin (RasenreihengrabstäCen)
a) Erdbesta[ung (Ruhezeit 30 Jahre), inklusive Grabpla[e 2.500,00 Euro
b) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 30 Jahre), inklusive Grabpla[e 1.990,00 Euro
2
Grabfeld der Erinnerung, Unterhaltung der Grabstä[e durch die Friedhofsverwaltung,
inklusive Inschri; an einer Gemeinscha;sstele
(Nur für mi[ellose Menschen, die eine Beisetzung auf diesem Grabfeld verfügt haben)
c) Urnenbeisetzung auf dem „Grabfeld der Erinnerung“ 865,00 Euro
(Ruhezeit 30 Jahre)
d) Erdbesta[ung auf dem „Grabfeld der Erinnerung“ 1.730,00 Euro
(Ruhezeit 30 Jahre)
(3) WahlgrabstäCen mit Nutzungsrecht
a) Erdbesta[ung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.350,00 Euro
b) Urnenbeisetzung je Grab für 2 Urnen (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.095,00 Euro
c) Verlängerungsgebühr Erdbesta[ung je Grab und Jahr 45,00 Euro
d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 36,50 Euro
(4) WahlgemeinschaEsgrabstäCen mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch
die Friedhofsträgerin (inklusive Grabmal)
a) -WGU- WahlgemeinschaEsgrabstäCen für Urnenbeisetzungen 3.990,00 Euro
2 Urnenbeisetzungen je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre)
b) Verlängerungsgebühr für Urnenbeisetzungen je Grab und Jahr 103,00 Euro
-zuzüglich der Nachschri; auf dem Grabstein 270,00 Euro
c) -WGE- WahlgemeinschaEsgrabstäCen für ErdbestaCungen 4.060,00 Euro
Grabstä[e für eine Erdbesta[ung und eine Urne als
Nachbelegung (Nutzungszeit 30 Jahre)
d) Verlängerungsgebühr bei Nachbelegung einer Urne je Grab und 112,00 Euro
Jahr 270,00 Euro
-zuzüglich der Nachschri; auf dem Grabstein
e) -WGE- WahlgemeinschaEsgrabstäCen für ErdbestaCungen 6.680,00 Euro
Grabstä[e für zwei Erdbesta[ungen (Nutzungszeit 30 Jahre)
f) Verlängerungsgebühr bei Nachbelegung eines Sarges 199,50 Euro
je Grabstä[e und Jahr
-zuzüglich der Nachschri; auf dem Grabstein 270,00 Euro
3
g) -WGU Stele/Würfel/Liegestein- WahlgemeinschaEsgrabstät- 2.700,00 Euro
ten
für Urnenbeisetzungen
1 Urnenbeisetzung an einer Stele/Würfel/Liegestein
h) (Nutzungszeit 30 Jahre)je Grab und Jahr
Verlängerungsgebühr 71,50 Euro
i) -WGU BaumgrabstäCe- WahlgemeinschaEsgrabstäCen für 2.700,00 Euro
Urnenbeisetzungen
1 Urnenbeisetzung an einem Baum (Nutzungszeit 30 Jahre)
j) Verlängerungsgebühr je Grab und Jahr 71,50 Euro
k) -Wandelgrab, 1 Urne, Buch- WahlgemeinschaEsgrabstäCen für 2.950,00 Euro
Urnenbeisetzungen
Wandelgräber für eine Urnenbeisetzung (Nutzungszeit 30 Jahre)
l) Verlängerungsgebühr je Grab und Jahr 71,50 Euro
m) -Wandelgrab, 2 Urnen, Buch- WahlgemeinschaEsgrabstäCen 3.900,00 Euro
für
Urnenbeisetzungen
Wandelgräber für zwei
n) Verlängerungsgebühr beiUrnenbeisetzungen (Nutzungszeit
Nachbelegung einer Urne je Grab30
und 103,00 Euro
Jahr 800,00 Euro
-zuzüglich zweites Buch und Schri;
o) -Wandelgrab, 1 Sarg u. 1 Urne, Buch- 4.170,00 Euro
WahlgemeinschaEsgrabstäCen für Särge und Urnen
Wandelgräber für eine Erdbesta[ung und eine Urne als
Nachbelegung (Nutzungszeit 30 Jahre)
p) Verlängerungsgebühr bei Nachbelegung einer Urne je Grab und 112,00 Euro
Jahr 800,00 Euro
-zuzüglich zweites Buch und Schri;
q) -Wandelgrab I, 2 Särge, Buch- WahlgemeinschaEsgrabstäCen 6.780,00 Euro
für
Wandelgrabstä[e für zwei
r) Verlängerungsgebühr Erdbesta[ungen
bei Nachbelegung (Nutzungszeit
eines Sarges 30 199,50 Euro
je Grabstä[e und Jahr
-zuzüglich zweites Buch und Schri; 800,00 Euro
§5
Friedhofsunterhaltungsgebühren
4
Von den Nutzungsberech:gten, denen vor Inkra;treten der Gebührensatzung vom 08. Dezem-
ber 1982 Nutzungsrechte verliehen wurden, wird bis zum Ablauf der jeweiligen Nutzungszeit
zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 25,04 € je Grab
und Jahr erhoben. Sie wird alle zwei Jahre jeweils zum 01. September für zwei Jahre fällig. Die
Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der kalkulatorischen Zinsen und der Ab-
setzung für Abnutzung (AfA) sowie der Personal-, Material- und Dienstleistungskosten kalku-
liert.
§6
BestaCungsgebühren
(1) Grundgebühren
a) Erdbesta[ung von Tot- und Fehlgeburten enVällt Euro
b) Erdbesta[ung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Le- 500,00 Euro
bensjahr
c) Erdbesta[ung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebens- 880,00 Euro
jahr an
d) Urnenbeisetzung 335,00 Euro
(2) Besondere Gebühren
a) Benutzung der großen Friedhofskapelle Euro
290,00
b) Benutzung der kleinen Friedhofskapelle 205,00 Euro
c) Orgelbenutzung 41,00 Euro
d) Benutzung der Leichenkammer 63,00 Euro
e) Benutzung des Abschiedsraumes 100,00 Euro
f) Benutzung des Vorraumes 60,00 Euro
§7
5
Gebühren für UmbeCungen
(1) UmbeCung auf demselben Friedhof
a) Erdbesta[ungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum 1.000,00 Euro
vollendeten 5. Lebensjahr je Grab
b) Erdbesta[ungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebens- 2.640,00 Euro
jahr an je Grab
c) Urnenbeisetzungen je Grab 670,00 Euro
(2) UmbeCung auf einen anderen Friedhof der Friedhofsträgerin (ohne Überführungskos-
ten)
a) Erdbesta[ungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum 1.000,00 Euro
vollendeten 5. Lebensjahr je Grab
b) Erdbesta[ungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebens- 2.640,00 Euro
jahr an je Grab
c) Urnenbeisetzungen je Grab 670,00 Euro
(3) AusbeCung bei Überführung auf einen fremden Friedhof
a) Erdbesta[ungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum 500,00 Euro
en- vollendeten 5. Lebensjahr je Grab
b) Erdbesta[ungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebens- 1.760,00 Euro
jahr an je Grab
c) Urnenbeisetzungen je Grab 335,00 Euro
(4) EinbeCung bei Überführung von einem fremden Friedhof
a) Erdbesta[ungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum 500,00 Euro
vollendeten 5. Lebensjahr je Grab
b) Erdbesta[ungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebens- 880,00 Euro
jahr an je Grab
c) Urnenbeisetzungen je Grab 335,00 Euro
§8
SonsWge Gebühren
6
(1) Zus:mmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales 65,00 Euro
einschließlich der jährlichen Prüfung der Standsicherheit
(2) Zus:mmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals 32,00 Euro
(3) Zus:mmung zur Änderung eines Grabmals 32,00 Euro
(4) Zulassung von Gewerbetreibenden gem. §6 Abs. 1 Friedhofssat- 50,00 Euro
zung
(5) Zus:mmung zur Teilung einer Grabstä[e 32,00 Euro
(6) Umschreibung von Nutzungsrechten 32,00 Euro
§9
Ö?entliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gül:gkeit
der ö?entlichen Bekanntmachung.
(2) Ö?entliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchenge-
meinde vom 21.01.2010.
§ 10
In-KraE-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der Friedhofssat-
zung der Kirchengemeinde vom 21.01.2010 in Kra;.
(2) Mit In-Kra;-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tri[ die Friedhofsgebührensatzung vom
17.01.2019 außer Kra;.
Herford, den 12.03.2024
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Quelle
Ev. Visionskirchengemeinde Herford (ehem. Ev.-Luth. Marien-Kirchengemeinde St. Berg zu Herford)