Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 15.12.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 641,00 € für Verstorbene über 5 Jahre (30 Jahre Nutzungsdauer) |
| Sargwahlgrab | 1.264,00 € für 30 Jahre Nutzungsdauer |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht im Tarif aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 1.199,00 € für 20 Jahre Nutzungsdauer |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Tarif aufgeführt |
| Baumbestattung | 1.428,00 € Einzelurnengrab im Baumgrab |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 690,00 € Bestattungsgebühr für Verstorbene über 5 Jahre (Sarg) |
| Trauerhalle / Halle | 300,00 € Benutzung des Feierraumes (Kapelle) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
7.50
Gebührensatzung
für die Friedhöfe, Friedhofskapellen der Stadt Enger vom 23.12.2013
zuletzt geändert durch:
- 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Enger vom 15.12.2023 (Ratsbeschluss vom 14.12.2023)
Präambel
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW – (GV. NW 1994 S. 666) in der derzeit geltenden Fassung und des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen – Bestattungsgesetz – BestG NRW – vom 17. Juni 2003 (GV. NRW S. 313) in der derzeit geltenden Fassung sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG – vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Enger in seiner Sitzung am 14. Dezember 2023 folgende 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Enger (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe, der Friedhofskapellen sowie für die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben. Umfang und Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung sind diejenigen Personen verpflichtet, welche die Inanspruchnahme der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe, der Friedhofskapellen oder sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung beantragen. Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag mehrerer Personen, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenerhebung und Gebührenhöhe
(1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und sind einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig. (2) Überfällige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. (3) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung für die Berechnung der Gebühren richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen.
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§ 4 Überschreitung der Nutzungszeit
Wird durch das Belegen einer Lagerstelle unter Berücksichtigung der Ruhefrist die Nutzungsdauer eines Wahlgrabes oder Urnenwahlgrabes überschritten, so ist die jeweilige Nutzungsgebühr für alle Lagerstellen nachzuzahlen, und zwar anteilig für jedes angefangene Jahr der Überschreitung.
§ 5 Wiederbelegung
Wird eine Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist und noch innerhalb der erworbenen Nutzungszeit wiederbelegt, so wird für die Zeit der doppelten Ausnutzung keine Gebühr erhoben.
§ 6 Verlängerung und Wiedererwerb der Nutzungsrechte
Auch wenn kein Todesfall vorliegt, können Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten verlängert werden, sofern nicht ein öffentliches Interesse dem entgegensteht. Die Verlängerung ist für höchstens 20 Jahre möglich. Hierfür ist eine Gebühr zu entrichten, die sich anteilig nach der Gebühr für den erstmaligen Erwerb eines Nutzungsrechtes gemäß dem jeweils geltenden Gebührentarif bemisst.
§ 7
Die o.a. Satzung wurde zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Enger. Diese tritt am 01.01.2024 in Kraft.
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Anlage: Gebührentarif
GEBÜHRENTARIF
Anlage zur Gebührensatzung für die Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Enger (Friedhofsgebührensatzung) vom 15.12.2023
| 1. | Grabgebühren für das Nutzungsrecht je Lagerstelle | |
|---|---|---|
| 1.1 | an Wahlgräbern | |
| 1.1.1 | an Wahlgräbern für Erdbestattungen bei dreißigjähriger Nutzungsdauer Verlängerungsgebühr pro Jahr | 1.264,00 € 42,15 € |
| 1.1.2 | an Wahlgräbern für Urnenbeisetzungen bei zwanzigjähriger Nutzungsdauer Verlängerungsgebühr pro Jahr | 1.199,00 € 59,94 € |
| 1.2. | an Reihengräbern | |
| 1.2.1 | an Reihengräbern für Erdbestattungen bei dreißigjähriger Nutzungsdauer für Verstorbene über fünf Jahren | 641,00 € |
| 1.2.2 | an Reihengräbern für Erdbestattungen bei zwanzigjähriger Nutzungsdauer für Verstorbene unter fünf Jahren | 545,00 € |
| 1.3. | an Rasenpflegegräbern | |
| 1.3.1 | an Rasenpflegegräbern für Erdbestattungen bei dreißigjähriger Nutzungsdauer zuzüglich der Kosten für die einheitliche Grabplatte Verlängerungsgebühr pro Jahr | 1.853,00 € 61,78 € |
| 1.3.2 | an Rasenpflegegräbern für Urnenbeisetzungen bei zwanzigjähriger Nutzungsdauer zuzüglich der Kosten für die einheitliche Grabplatte Verlängerungsgebühr pro Jahr | 1.268,00 € 63,42 € |
| 1.3.3 | an Rasenpflegegräbern für Partnerurnenbeisetzungen bei zwanzigjähriger Nutzungsdauer zuzüglich der Kosten für die einheitliche Grabplatte und Nachbeschriftung der Grabplatte beim zweiten Sterbefall Verlängerungsgebühr pro Jahr | 1.620,00 € 81,00 € |
| 1.4 | an Urnengräbern an der Urnenstele | |
| 1.4.1 | an Einzelurnengräbern an der Urnenstele zuzüglich der Kosten für die Beschriftung der Platte Verlängerungsgebühr pro Jahr | 1.496,00 € 74,79 € |
| 1.5 | an Baumgräbern | |
| 1.5.1 | an Einzelurnengräbern im Baumgrab zuzüglich der Kosten für die einheitliche Bronzeplatte Verlängerungsgebühr pro Jahr | 1.428,00 € 71,39 € |
| 1.5.2 | an Partnerurnengräbern im Baumgrab zuzüglich der Kosten für die einheitliche Bronzeplatte Verlängerungsgebühr pro Jahr | 1.774,00 € 88,71 € |
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| 2. | Bestattungsgebühren einschließlich der Gebühren für die Ausschmückung des Grabes | |
|---|---|---|
| 2.1 | für Verstorbene über fünf Jahre | 690,00 € |
| 2.2 | für Verstorbene bis fünf Jahre | 445,00 € |
| 2.3 | für Tot- und Fehlgeburten | 350,00 € |
| 2.4 | für Urnen | 320,00 € |
| 2.5 | Für Bestattungen an Sonnabenden gelten folgende Zuschläge: für Erdbestattungen für Urnenbestattungen | 245,00 € 70,00 € |
| 3. | Gebühren für Umbettungsgebühren und Ausgrabungen | |
| 3.1 | Ausgrabung und Wiederbestattung auf demselben oder einem anderen städtischen Friedhof | |
| 3.1.1 | für Verstorbene über fünf Jahre (Erdbestattung) | 1.650,00 € |
| 3.1.2 | für Verstorbene bis fünf Jahre (Erdbestattung) | 950,00 € |
| 3.1.3 | für Urnen | 610,00 € |
| 3.2 | Ausgrabung zwecks Überführung auf einen anderen nicht städtischen Friedhof | |
| 3.2.1 | für Verstorbene über fünf Jahre (Erdbestattung) | 980,00 |
| 3.2.2 | für Verstorbene bis fünf Jahre (Erdbestattung) | 650,00 |
| 3.2.3 | für Urnen | 350,00 |
| 4. | Benutzungsgebühren der Friedhofskapellen | |
| 4.1 | Benutzung des Feierraumes | 300,00 € |
| 4.2 | Benutzung des kleinen Feierraums „Enger-Mitte“ | 225,00 € |
| 4.3 | Benutzung der Leichenkammer | |
| 4.3.1 | Bis zu acht Tagen | 255,00 € |
| 4.3.2 | Jeder weitere Tag | 30,00 € |
| 4.4 | Benutzung der Orgel / des Harmoniums | 30,00 € |
| 5. | Läutegebühren | |
| 5.1 | für das Grabgeläute | 6,00 € |
| 6. | Verwaltungsgebühren | |
| 6.1 | Genehmigung eines Grabmals | 45,00 € |
| 6.2 | Gebühr bei vorzeitiger Rücknahme des Nutzungsrechts in begründeten Ausnahmefällen pro Grabstelle und Jahr | 35,00 € |
Dieser Gebührentarif tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle vorherigen Gebührenregelungen ihre Gültigkeit.