Enger, Widukindstadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 15.12.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab641,00 € für Verstorbene über 5 Jahre (30 Jahre Nutzungsdauer)
Sargwahlgrab1.264,00 € für 30 Jahre Nutzungsdauer
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht im Tarif aufgeführt
Urnenwahlgrab1.199,00 € für 20 Jahre Nutzungsdauer
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Tarif aufgeführt
Baumbestattung1.428,00 € Einzelurnengrab im Baumgrab
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)690,00 € Bestattungsgebühr für Verstorbene über 5 Jahre (Sarg)
Trauerhalle / Halle300,00 € Benutzung des Feierraumes (Kapelle)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Gebührensatzung

für die Friedhöfe, Friedhofskapellen der Stadt Enger vom 23.12.2013

zuletzt geändert durch:

  1. 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Enger vom 15.12.2023 (Ratsbeschluss vom 14.12.2023)

Präambel

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW – (GV. NW 1994 S. 666) in der derzeit geltenden Fassung und des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen – Bestattungsgesetz – BestG NRW – vom 17. Juni 2003 (GV. NRW S. 313) in der derzeit geltenden Fassung sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG – vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Enger in seiner Sitzung am 14. Dezember 2023 folgende 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Enger (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe, der Friedhofskapellen sowie für die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben. Umfang und Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung sind diejenigen Personen verpflichtet, welche die Inanspruchnahme der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe, der Friedhofskapellen oder sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung beantragen. Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag mehrerer Personen, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenerhebung und Gebührenhöhe

(1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und sind einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig. (2) Überfällige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. (3) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung für die Berechnung der Gebühren richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen.

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§ 4 Überschreitung der Nutzungszeit

Wird durch das Belegen einer Lagerstelle unter Berücksichtigung der Ruhefrist die Nutzungsdauer eines Wahlgrabes oder Urnenwahlgrabes überschritten, so ist die jeweilige Nutzungsgebühr für alle Lagerstellen nachzuzahlen, und zwar anteilig für jedes angefangene Jahr der Überschreitung.

§ 5 Wiederbelegung

Wird eine Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist und noch innerhalb der erworbenen Nutzungszeit wiederbelegt, so wird für die Zeit der doppelten Ausnutzung keine Gebühr erhoben.

§ 6 Verlängerung und Wiedererwerb der Nutzungsrechte

Auch wenn kein Todesfall vorliegt, können Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten verlängert werden, sofern nicht ein öffentliches Interesse dem entgegensteht. Die Verlängerung ist für höchstens 20 Jahre möglich. Hierfür ist eine Gebühr zu entrichten, die sich anteilig nach der Gebühr für den erstmaligen Erwerb eines Nutzungsrechtes gemäß dem jeweils geltenden Gebührentarif bemisst.

§ 7

Die o.a. Satzung wurde zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Enger. Diese tritt am 01.01.2024 in Kraft.

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Anlage: Gebührentarif

GEBÜHRENTARIF

Anlage zur Gebührensatzung für die Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Enger (Friedhofsgebührensatzung) vom 15.12.2023

1.Grabgebühren für das Nutzungsrecht je Lagerstelle
1.1an Wahlgräbern
1.1.1an Wahlgräbern für Erdbestattungen bei dreißigjähriger Nutzungsdauer Verlängerungsgebühr pro Jahr1.264,00 € 42,15 €
1.1.2an Wahlgräbern für Urnenbeisetzungen bei zwanzigjähriger Nutzungsdauer Verlängerungsgebühr pro Jahr1.199,00 € 59,94 €
1.2.an Reihengräbern
1.2.1an Reihengräbern für Erdbestattungen bei dreißigjähriger Nutzungsdauer für Verstorbene über fünf Jahren641,00 €
1.2.2an Reihengräbern für Erdbestattungen bei zwanzigjähriger Nutzungsdauer für Verstorbene unter fünf Jahren545,00 €
1.3.an Rasenpflegegräbern
1.3.1an Rasenpflegegräbern für Erdbestattungen bei dreißigjähriger Nutzungsdauer zuzüglich der Kosten für die einheitliche Grabplatte Verlängerungsgebühr pro Jahr1.853,00 € 61,78 €
1.3.2an Rasenpflegegräbern für Urnenbeisetzungen bei zwanzigjähriger Nutzungsdauer zuzüglich der Kosten für die einheitliche Grabplatte Verlängerungsgebühr pro Jahr1.268,00 € 63,42 €
1.3.3an Rasenpflegegräbern für Partnerurnenbeisetzungen bei zwanzigjähriger Nutzungsdauer zuzüglich der Kosten für die einheitliche Grabplatte und Nachbeschriftung der Grabplatte beim zweiten Sterbefall Verlängerungsgebühr pro Jahr1.620,00 € 81,00 €
1.4an Urnengräbern an der Urnenstele
1.4.1an Einzelurnengräbern an der Urnenstele zuzüglich der Kosten für die Beschriftung der Platte Verlängerungsgebühr pro Jahr1.496,00 € 74,79 €
1.5an Baumgräbern
1.5.1an Einzelurnengräbern im Baumgrab zuzüglich der Kosten für die einheitliche Bronzeplatte Verlängerungsgebühr pro Jahr1.428,00 € 71,39 €
1.5.2an Partnerurnengräbern im Baumgrab zuzüglich der Kosten für die einheitliche Bronzeplatte Verlängerungsgebühr pro Jahr1.774,00 € 88,71 €

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2.Bestattungsgebühren einschließlich der Gebühren für die Ausschmückung des Grabes
2.1für Verstorbene über fünf Jahre690,00 €
2.2für Verstorbene bis fünf Jahre445,00 €
2.3für Tot- und Fehlgeburten350,00 €
2.4für Urnen320,00 €
2.5Für Bestattungen an Sonnabenden gelten folgende Zuschläge: für Erdbestattungen für Urnenbestattungen245,00 € 70,00 €
3.Gebühren für Umbettungsgebühren und Ausgrabungen
3.1Ausgrabung und Wiederbestattung auf demselben oder einem anderen städtischen Friedhof
3.1.1für Verstorbene über fünf Jahre (Erdbestattung)1.650,00 €
3.1.2für Verstorbene bis fünf Jahre (Erdbestattung)950,00 €
3.1.3für Urnen610,00 €
3.2Ausgrabung zwecks Überführung auf einen anderen nicht städtischen Friedhof
3.2.1für Verstorbene über fünf Jahre (Erdbestattung)980,00
3.2.2für Verstorbene bis fünf Jahre (Erdbestattung)650,00
3.2.3für Urnen350,00
4.Benutzungsgebühren der Friedhofskapellen
4.1Benutzung des Feierraumes300,00 €
4.2Benutzung des kleinen Feierraums „Enger-Mitte“225,00 €
4.3Benutzung der Leichenkammer
4.3.1Bis zu acht Tagen255,00 €
4.3.2Jeder weitere Tag30,00 €
4.4Benutzung der Orgel / des Harmoniums30,00 €
5.Läutegebühren
5.1für das Grabgeläute6,00 €
6.Verwaltungsgebühren
6.1Genehmigung eines Grabmals45,00 €
6.2Gebühr bei vorzeitiger Rücknahme des Nutzungsrechts in begründeten Ausnahmefällen pro Grabstelle und Jahr35,00 €

Dieser Gebührentarif tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle vorherigen Gebührenregelungen ihre Gültigkeit.