Friedhofsgebühren Bünde 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bünde · Nordrhein-Westfalen · PLZ 32257

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 06/2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.979,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenübersicht (Stand: 06/2024), Zeile 'Feldmark, Amts- und Stadtfriedhof, Hunnebrock, Ahle, Holsen, Muckum, Habighorst, Ennigloh I, Ennigloh II, Dünne-Dorf, Dünnerholz, Spradow, Südlengern-Heide, Bustedt', Spalte 'Gräber zum selbst gestalten – Sargbestattung – Reihengrab' (pflegefreies Rasenreihengrab für 1 Verstorbenen, § 13 Abs. 3 Friedhofssatzung: In jeder Erdrasenreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.816,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenübersicht (Stand: 06/2024), Zeile Bünde (Feldmark u. a.), Spalte 'Gräber zum selbst gestalten – Sargbestattung – Wahlgrab' (1-stellige Erdwahlgrabstätte 250 x 125 cm; § 14 Abs. 3 Friedhofssatzung: Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben; Preis laut Tabelle je Grabstätte)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
993,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenübersicht (Stand: 06/2024), Zeile Bünde (Feldmark u. a.), Spalte 'Gräber zum selbst gestalten – Urnenbestattung – Reihengrab' (Urnenrasenreihengrab für 1 Urne, § 16 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 3 Friedhofssatzung)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.694,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenübersicht (Stand: 06/2024), Zeile Bünde (Feldmark u. a.), Spalte 'Gräber zum selbst gestalten – Urnenbestattung – Wahlgrab' (Preis je Urnenwahlgrabstätte 125 x 125 cm; Belegungskapazität laut § 16 Abs. 3 Satz 4 Friedhofssatzung bis zu 2 Urnen, ausgewiesen wird der Preis für eine Grabstätte)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
223,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenübersicht (Stand: 06/2024), Zeile Bünde (Feldmark u. a.), Spalte 'Pflegeleichte Gräber Einzelplätze – Urnenbestattung – anonymes Grab'; Fußnote 1: anonyme Urnengräber nur auf dem Feldmarkfriedhof und dem Friedhof Ennigloh II
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.107,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenübersicht (Stand: 06/2024), Zeile Bünde (Feldmark u. a.), Spalte 'Pflegeleichte Gräber Einzelplätze – Urnenbestattung – Grab am Baum' (Einzelplatz für 1 Urne im Bestattungshain, § 16 Abs. 6 Friedhofssatzung: Nutzungsrechte für eine oder mehrere Urnen; Namensplatte im Preis inbegriffen)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
946,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 946 € · Urne: 542 €
📄 Gebührenübersicht (Stand: 06/2024), Zeile Bünde (Feldmark u. a.), Spalten 'Beisetzungsgebühren – Sargbestattung / Urnenbestattung'

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 06/2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebühren der Stadt Bünde – Gebührenübersicht (Stand: 06/2024)

Stand: 06/2024

Übersicht über die Friedhofsgebühren in Bünde, Kirchlengern und Hüllhorst

Grabart

Gräber zum selbst gestalten Urnenbestattung Sargbestattung

Sargbestattung Friedhöfe

Wahlgrab

Reihengrab

Wahlgrab

Reihengrab

Beisetzungsgebühren

Pflegeleichte Gräber Einzelplätze Urnenbestattung

pflegeleicht 3 anonymes pflegeleicht pflegeleicht mit Grabplatte Grab mit Grabplatte mit Kissenstein

Sargbestattung

Urnenbestattung

946,00 €

542,00 €

223,00 €

Grab am Baum

Grab an der Stele

anonymes Grab

3.107,00 €

Feldmark, Amts- und Stadtfriedhof, Hunnebrock, Ahle, Holsen, Muckum, Habighorst, Ennigloh I, Ennigloh II, DünneDorf, Dünnerholz, Spradow, Südlengern1 Heide, Bustedt

1.694,00 €

€

993,00 €

€

1.979,00 €

3.816,00 €

€

3.034,00 € (1 Urnen1.430,00 € Erdröhre für bis zu 2 Urnen)

Stift Quernhein

885,00 €

885,00 €

750,00 €

750,00 €

3.110,00 €

€

€

2.295,00 €

2.315,00 €

4280,00 € (2 Plätze)

€

680,00 €

240,00 €

Hagedorn, Häver

876,00 €

€

657,00 €

2.430,00 €

€

€

1.840,00 €

1.990,00 €

2.430,00 €

€

550,00 €

220,00 €

Quernheim, Südlengern-Dorf

990,00 €

690,00 €

672,00 €

500,00 €

€

€

990,00 €

€

€

700,00 €

420,00 €

130,00 €

Kirchlengern-Ort

657,00 €

540,00 €

657,00 €

540,00 €

2.650,00 €

€

€

2.020,00 €

2.161,50 €

€

€

500,00 €

310,00 €

alter und neuer Friedhof Hüllhorst, Niedringhausen, Beendorf, Tengern, Büttendorf ²

936,00 €

657,00 €

936,00 €

441,00 €

1.200,00 €

€

€

800,00 €

1.200,00 €

€

350,00 €

380,00 €

125,00 €

Schnathorst ²

900,00 €

900,00 €

1.893,00 €

€

€

1.268,00 €

€

440,00 €

220,00 €

€

€

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€

€

€

Stand: 06/2024

Übersicht über die Friedhofsgebühren in Bünde, Kirchlengern und Hüllhorst Auf den Friedhöfen Ennigloh I, Habighorst, sowie dem Amts- und Stadtfriedhof werden keine neuen Nutzungsrechte an Gräbern vergeben. Es dürfen nur noch unter gewissen Voraussetzungen Beisetzungen auf Gräbern mit vorhandenen Nutzungsrechten stattfinden. Weiterhin werden nur auf dem Feldmarkfriedhof und dem Friedhof Ennigloh II anonyme Urnengräber angeboten. ² Die Gemeinde Hüllhorst und die Kirchengemeinde Schnathorst erheben jährlich eine Friedhofsunterhaltungsgebühr. Diese Gebühr ist - über die Dauer des Nutzungsrechts - bereits in den oben genannten Preisen enthalten. Bei den pflegeleichten Grabstätten kümmert sich der Friedhofsträger um die Grabpflege. In der Regel handelt es sich um Rasengräber. Der erforderliche Grabstein ist aus Gründen der Vergleichbarkeit in den Preisen inklusive. Bitte beachten Sie: Die Friedhofsgebühren setzen sich zusammen aus der Gebühr für den Erwerb oder die Verlängerung von Nutzungsrechten und der dazugehörigen Beisetzungsgebühr. Sie müssen entsprechend addiert werden. Die oben genannten Preise gelten jeweils für den Erwerb des Nutzungsrechtes einer Grabstätte der genannten Form. Manche, jedoch nicht alle Grabformen ermöglichen den Erwerb des Nutzungsrechts an zwei oder mehreren Grabstätten. Dabei fällt in der Regel der doppelte bzw. vielfache Preis an.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 26.06.2023 (in Kraft seit 01.07.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Bünde vom 26.06.2023

Friedhofssatzung der Stadt Bünde vom 26.06.2023 Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen ................................................................................... 1

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften .......................................................................................... 3

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften ................................................................. 6

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Grabbereitung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Schutz der Totenruhe

IV. Grabstätten und ihre Belegung .......................................................................... 8

§ 12 Arten und Maße der Grabstätten

§ 13 Erdreihengrabstätten/ Gemeinschaftsgrabanlagen

§ 14 Erdwahlgrabstätten

§ 15 Durchführung von Bestattungen

§ 16 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

§ 17 Pflegefreie Grabstätten

§ 18 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten ............................................................................... 16

§ 19 Erstgestaltung und Ausrichtung

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ...................................................... 17

§ 20 Material, Größe, Gestaltung der Grabmale

§ 21 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

§ 22 Fundamentierung und Befestigung

§ 23 Gewährleistung der Sicherheit

§ 24 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Wahlgrabstätten ................................................ 22

§ 25 Herrichtung und Unterhaltung

§ 26 Materialien und Gestaltung

§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern ..................................................................... 24

§ 28 Leichenhallen

§ 29 Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften .......................................................................................... 25

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Gebühren

§ 32 Haftung

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Inkrafttreten

Friedhofssatzung der Stadt Bünde vom 26.06.2023

Präambel

Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Be-kanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 14. April 2020 (GV NRW S. 218b), hat der Rat der Stadt Bünde am 20.06.2023 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) 1Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bünde gele-genen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

 Feldmarkfriedhof  Amtsfriedhof  Stadtfriedhof  Friedhof Hunnebrock  Friedhof Ahle  Friedhof Holsen  Friedhof Muckum  Friedhof Habighorst  Friedhof Ennigloh I (Wollfeldstraße)  Friedhof Ennigloh II (Holtackerweg)  Friedhof Dünne-Dorf  Friedhof Dünnerholz  Friedhof Spradow  Friedhof Südlengern-Heide  Friedhof Bustedt

(2) 1Friedhofsträgerin ist die Stadt Bünde.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) 1Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Bünde.

(2) 1Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewah-rung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab).

(3) 1Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternen-kindern, 2Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwanger-schaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. 3Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften ent-sprechend.

(4) 1Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch all-gemeine Grünflächenfunktionen. 2Deshalb hat jeder das Recht, sie als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde entsprechenden Erholung aufzusuchen.

(5) 1Auf dem Stadt- und Amtsfriedhof (Nordring), dem Friedhof Ennigloh I (Wollfeldstraße) und dem Friedhof Habighorst werden Nutzungsrechte an Grab-stätten nicht mehr vergeben. 2Die vorhandenen Rechte an zu belegende Grab-stellen können nur verlängert werden, sofern dies zur Sicherstellung der nach § der Friedhofssatzung vorgeschriebenen Ruhezeiten erforderlich ist. 3Bestattungen auf diesen Friedhöfen werden nur noch vorgenommen, wenn ein Anrecht auf Benutzung einer Grabstätte besteht. 4Nach Ablauf des Nutzungs-rechts wird jedoch die Bestattung von hinterbliebenen Ehegatten, bzw. Ehegattin-nen, oder eingetragenen Lebenspartnern, bzw. Lebenspartnerinnen, in vorhan-denen Familiengrabstätten zugelassen.

§ 3 – Begriffsbestimmungen

(1) 1Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch die Stadt Bünde, als Friedhofsträgerin zugewiesen worden ist.

(2) 1Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. 2Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 14 Absatz 8 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. 3Die Friedhofsträgerin kann sämtliche Unterlagen einse-hen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) 1Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beiset-zungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Ent-widmung) werden.

(2) 1Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. 2Soweit durch die Schließung das Recht auf wei-tere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nut-zungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestat-tungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfü-gung gestellt. 3Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schrift-licher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten der Friedhofsträgerin verlangen. 4Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegen-steht. 5Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht ins-besondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. 6Im Fall des Satzes 4 zahlt die Friedhofsträgerin an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. 7Die nach Satz 6 zu zah-lende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetz-ten Grabnutzungsgebühr.

(3) 1Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. 2Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsträgerin in vergleichbare Grabstät-ten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.

(4) 1Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. 2Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Auf-enthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. 3Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungs-termine enthalten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) 1Die Friedhöfe sind bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch ge-öffnet. (2) 1Die Friedhofsträgerin kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) 1Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entspre-chend zu verhalten. 2Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) 1Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen, Rollerblades oder Skateboards aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsträgerin und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beiset-zung störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne Zustimmung der Friedhofsträgerin gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video-oder Fotoaufnahmen anzufertigen;

e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu be-schädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) Sport zu treiben, zu lärmen, zu lagern oder Alkohol zu konsumieren;

(3) 1Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.

(4) 1Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen.

(5) 1Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veran-staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) 1Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der fol-genden Regelungen zulässig.

(2) 1Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem gel-tenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal der Friedhofsträgerin auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbild-ausweis zu identifizieren. 2Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhö-fen schuldhaft verursachen. 3Die Friedhofsträgerin ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) 1Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags inner-halb der Öffnungszeiten verrichtet werden. 2Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Einbruch der Dunkelheit, jedoch spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13:00 Uhr, zu beenden. 3Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen.

(4) 1Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Mate-rialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. 2Bei Beendigung der Ar-beiten sind die benutzten Arbeitsplätze und Wegeflächen wieder in einen ord-nungsgemäßen Zustand zu versetzen. 3Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) 1Die Gewerbetreibenden haben der Friedhofsträgerin ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. 2Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 1) zu ver-wenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozia-tion in Kopie beizufügen ist; § 22 Absatz 2 bleibt unberührt. 3Im Fall von Gewer-betreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nord-rhein-Westfalen der Anzeige gegenüber der Friedhofsträgerin gleich.

(6) 1Die Friedhofsträgerin kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsa-chen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, be-trieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. 2In Ansehung der Einbrin-gung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beach-tung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Funda-ment-abmessungen zu berechnen, 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszu-wählen, zu dimensionieren, zu montieren und

3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

3Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt di-mensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft wer-den. 4Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. 5Bei besonde-rer Eilbedürftigkeit kann die Friedhofsträgerin ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

(7) 1Kennzeichnungen von Grabstätten durch Namens- oder Firmenschilder dürfen das Höchstmaß 6 x 3 cm nicht übersteigen und nur in unauffälliger Weise angebracht werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) 1Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei der Friedhofsträgerin anzumel-den. 2Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraus-setzungen in Schriftform zu erfolgen. 3Der Anmeldung sind die erforderlichen Un-terlagen beizufügen.

(2) 1Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) 1Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung von Urnen oder Aschen erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. 2Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen.

(4) 1Die Friedhofsträgerin setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. 2Bestattungen und Beisetzungen können von Montag bis Freitag durchge-führt werden. (5) 1Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. 2Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahr-nehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorge-schriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortge-schritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

§ 9 – Grabbereitung

(1) 1Die Gräber werden durch das Personal der Friedhofsträgerin oder Perso-nen, die hierzu aufgrund eines mit der Stadt Bünde abgeschlossenen Vertrages verpflichtet sind, ausgehoben und verfüllt. 2Der Transport der Toten, bzw. Träger-dienste auf dem Friedhof werden durch die Bestattungsunternehmen geregelt. 3Die Friedhofsträgerin kann jeweils Ausnahmen zulassen.

(2) 1Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne min-destens 50 cm.

(3) 1Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindes-tens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

(4) 1Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu ent-fernen. 2Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch die Friedhofsträgerin erforderlich ist, gilt § 23 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 sowie § 23 Absätze 5 und 6 entsprechend.

(5) 1Für zwangsläufig entstehende Schäden, die bei einer Bestattung an der eigenen Grabstätte oder an Nachbargrabstätten entstehen, haftet der Bestat-tungspflichtige. 2Grabmale, die bei einer Bestattung hinderlich sind, hat der Be-stattungspflichtige vor Ausheben der Gruft auf seine Kosten entfernen zu lassen.

§ 10 – Ruhezeit

1Die Ruhezeit beträgt:  für Verstorbene über 5 Jahre 30 Jahre,  für Verstorbene bis zu 5 Jahren 25 Jahre,  für Urnen 25 Jahre.

§ 11 – Schutz der Totenruhe

(1) 1Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 2Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. 3Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsor-geberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung der Friedhofsträgerin.

(2) 1Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behörd-licher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(3) 1Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. 2Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des To-ten. 3Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prü-fungsmaßstab. 4Die Befugnisse der Friedhofsträgerin zu Schließung und Entwid-mung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.

(4) 1Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. 2Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsbe-rechtigten erfolgen. 3Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.

(5) 1Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) 1Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zah-lende Gebühren. 2Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 12 – Arten und Maße der Grabstätten

(1) 1Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträgerin. 2Rechte werden nach dieser Satzung erworben. 3Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungs-plan. (2) 1Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:

a) Pflegefreie Rasenreihengräber für Sarg- und Urnenbestattungen b) Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen c) Familienbaum für Urnenbestattungen d) Pflegefreie Gemeinschaftsgräber für Sarg- und Urnenbestattungen e) Aschestreufeld (Amtsfriedhof) f) Ehrengrabstätten g) Pflegefreie Urnengrabstätten im Bestattungshain h) Anonyme Urnengrabstätten i) Kindergrabstätte

(3) 1Die unter Abs. 2 genannten Grabstätten stehen nicht vollständig auf je-dem der unter § 1 Abs. 1 dieser Satzung genannten Friedhöfe zur Verfügung. 2Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstätte oder einer Grabart auf einem bestimmten Fried-hof sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Maße der angebotenen Grabstätten

a) 1Pflegefreie Rasenreihengräber für Sarg- und Urnenbestattungen

Sarg Länge 250 cm, Breite 125 cm

Urne Länge 125 cm, Breite 125 cm b) Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen Maße wie a) c) Familienbaum für Urnenbestattungen 24 m² für 6 Urnen d) Pflegefreie Gemeinschaftsgräber für Sarg- und Urnenbestattungen

Sarg Länge 250 cm, Breite 125 cm Maße wie a) e) Aschestreufeld (Amtsfriedhof)

Verstreuung auf 1,5 m² f) Ehrengrabstätten g) Pflegefreie Urnengrabstätten im Bestattungshain

Urne 1,5 m² im Umkreis des Bestattungsbaumes h) Anonyme Urnengrabstätten Länge 50 cm, Breite 50 cm i) Kindergrabstätte Sarg für Personen bis 5 Jahre: Länge 120 cm, Breite 60 cm

2Auf alten Friedhofsteilen besteht bei Erdgräbern kein Anspruch auf Einhal-tung dieser Maße. 3Liegen diese unter den Abmessungen von 250/125 cm, so können hieraus keine Ansprüche, auch nicht auf Gebührenermäßigung, her-geleitet werden, wenn bei äußerster Nutzung der Gräber die Bestattung von Leichen erwachsener Personen möglich ist.

4Urnengräber für vier Urnen (100 x 100 cm) werden ab Inkrafttreten dieser Satzung nicht mehr angeboten, können aber weiter genutzt werden (Altfallre-gelung).

§ 13 – Erdreihengrabstätten/ Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) 1Erdrasenreihengrabstätten sind pflegefreie Grabstätten für Bestattun-gen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungs-recht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. 2Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einzelnen Erdrasenreihengrabstätten ist nicht möglich. 3Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Doppel-Erdreihenrasengrabstätten ist er-forderlich, wenn die letzte Beisetzung erfolgt.

(2) 1Es werden Rasenreihengrabfelder eingerichtet für Tote ab dem vollende-ten fünften Lebensjahr.

(3) 1In jeder Erdrasenreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden.

(4) 1In Gemeinschaftsgrabanlagen wird abhängig von der Gestaltung (Stelen, Bäume, Bestattungshain u.a.) auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren für Särge oder von 25 Jahren für Urnen verliehen (vgl. §14 Absatz 4 Satz 1). 2Bei Voraberwerb ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes erforder-lich, wenn eine Beisetzung erfolgt (vgl. §14 Absatz 6 bis7). 3In den Gemein-schaftsanlagen darf pro Grab jeweils ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. 4Eine Ausnahme gilt für Doppel-, bzw. Partnergrabstätten (vgl. §13 Absatz 1 Satz 3).

(5) 1Das Nutzungsrecht in einer Gemeinschaftsgrabanlage entsteht mit Zah-lung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

§ 14 – Erdwahlgrabstätten

(1) 1Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. 2Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles für die gesamte Grab-stätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. 3Die Friedhofsträge-rin kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(2) 1Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. 2Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. 3Die Friedhofsträgerin kann den Wiedererwerb ableh-nen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils be-absichtigt ist. (3) 1Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten verge-ben. 2In einem Erdwahlgrab kann ab Inkrafttreten dieser Satzung bei neu ver-gebenen oder bei Wiedererwerb ab dem Zeitpunkt der Verlängerung ein Toter oder alternativ zwei Urnen beigesetzt werden. 3Eine Urnenentnahme wegen gewünschter Sargbeisetzung ist nicht möglich, da hierdurch die Totenruhe ge-stört wird. 4Bei voll mit Särgen belegten Erdwahlgrabstätten können zusätzlich zwei Urnen pro Grab beigesetzt werden. 5Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit er-reicht oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ru-hezeit wiedererworben worden ist. 6Sofern das Nutzungsrecht an einer Erd-wahlgrabstätte vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurde, darf auch noch eine dritte oder vierte Urne pro Grab beigesetzt werden (Altfallregelung).

(4) 1Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aus-händigung der Verleihungsurkunde.

(5) 1Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberech-tigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Auf-wand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. 2Jede Änderung der Anschrift der/ des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsträgerin umgehend mitzuteilen.

(6) 1Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiederer-worben wird.

(7) 1Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nach-folger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftli-chen Vertrag übertragen. 2Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Rege-lung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,

c) Kinder,

d) Stiefkinder,

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) Eltern,

g) Geschwister, h) Stiefgeschwister,

i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und

j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

3Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. 4Rechtsnachfolger haben das Nutzungsrecht, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen und zwar ohne besondere Aufforderung. 5Geschieht das nicht, so wird nach der Entscheidung der Friedhofsträgerin die Grabstätte demjenigen zugeschrieben, der sich als einer der gesetzlichen Er-ben ausweist und zwar ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Erben des Wahlgraberwerbers und Nutzungsberichtigten. 6Ist kein gesetzlicher Erbe vor-handen, so fällt das Nutzungsrecht an die Stadt Bünde zurück.

(8) 1Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsbe-rechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 8 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträgerin. 2Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen.

(9) 1Jede(r) neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. 2Jede Änderung der Anschrift ist der Friedhofsträgerin umgehend mitzuteilen.

(10) 1Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitä-ten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) 1Ein Anspruch der nutzungsberechtigten Person auf Rücknahme des Nut-zungsrechts durch die Friedhofsträgerin und auf Erstattung der Gebühren be-steht nicht. 2Die Friedhofsträgerin kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrab-stätte zurücknehmen, wenn keine Ruhefristen mehr zu berücksichtigen sind. 3Eine Rücknahme ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. 4Die Friedhofsträ-gerin kann Ausnahmen zulassen, wenn diese mit dem Friedhofszweck verein-bar sind und die Pflege der abgeräumten Grabstätte durch Zahlung einer Grab-pflegegebühr sichergestellt ist.

(12) 1Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit der Fried-hofsträgerin die Grabstätte in abgeräumtem Zustand übergeben. 2Wird die Grabstätte nicht abgeräumt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsträgerin auf Kosten der bisherigen nutzungsberechtigten Person durchgeführt. 3Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Pflanzen und baulichen Anlagen zu verwahren.

(13) 1 Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 – Durchführung von Bestattungen

(1) 1Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. 2Die Friedhofsträ-gerin kann Ausnahmen dergestalt zulassen, dass in bestimmten Friedhofsteilen die Bestattung in Erdwahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf. 3Dies gilt bei islamischen Bestattungen auf dem muslimischen Gräberfeld.

(2) 1Die Särge dürfen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein; die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen. 2Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch-tigkeit ausgeschlossen ist.

(3) 1Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Toten-bekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. 2Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.

§ 16 – Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

(1) 1Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenrasenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten an Familienbäumen d) Pflegefreie Urnengrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen, e) Pflegefreie Urnengrabstätten im Bestattungshain, f) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, g) Aschestreufeld, h) Anonyme Urnenreihengrabstätten.

(2) 1Urnenrasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. 2Ein Wiedererwerb des Nutzungs-rechtes an einzelnen Urnenrasenreihengrabstätten ist nicht möglich. 3§ 13 Absatz 3 gilt entsprechend. 4Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Doppel-Urnenrasen-reihengrabstätten ist erforderlich, wenn die letzte Beisetzung erfolgt. (3) 1Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungs-recht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. 2Nutzungsrechte an Urnenwahl-grabstätten werden in der Regel anlässlich eines Todesfalles für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. 3Die Friedhofs-trägerin kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. 4In einem Ur-nenwahlgrab können ab Inkrafttreten dieser Satzung bei neu vergebenen oder neu erworbenen Nutzungsrechten bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. 5Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. 6Sofern das Nut-zungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte (100 x 100 cm) vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurde, darf auch noch eine dritte oder vierte Urne beigesetzt werden (Altfallregelung). 7Die Ausführungen zur Nutzung von Wahlgrabstätten in

§ 14 Abs. 4 bis 12 gelten hier entsprechend.

(4) 1Für Urnengrabstätten an Familienbäumen kann vorab ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen werden. 2An einem Familienbaum können bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. 3Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder-erworben worden ist. 4Die Ausführungen zur Nutzung von Wahlgrabstätten in

§ 14 Abs. 4 bis 11 gelten hier entsprechend.

(5) 1In Urnengemeinschaftsgrabstätten können auf Antrag Nutzungsrechte für eine oder mehrere Urnen erworben werden, bei einer Gemeinschaftsgrabstätte mit Urnenerdröhren nur Doppel-Urnenplätze. 2Die gärtnerische Gestaltung und Pflege obliegt der Friedhofsträgerin. 3Die Niederlegung von Blumen und Grab-schmuck ist nur an den dafür eingerichteten zentralen Ablagestellen möglich.

(6) 1Im Baumbestattungshain werden Urnen im Umfeld von Bäumen beige-setzt, auf Antrag können Nutzungsrechte für eine oder mehrere Urnen erworben werden. 2Eine Kennzeichnung an den Bäumen erfolgt nicht. Namensplatten in Blattform mit Name, Geburts- und Sterbejahr sind im Preis inbegriffen, sie werden am Rand des Hains an Stelen angebracht. 3Die Niederlegung von Blumen und Grabschmuck ist nur an den dafür eingerichteten zentralen Ablagestellen mög-lich.

(7) 1In anonymen Urnenreihengrabstätten werden die beizusetzenden Urnen ohne Angehörige an einer nur der Friedhofsträgerin bekannten Stelle innerhalb der Gemeinschaftsanlagen beigesetzt. 2Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur an der dafür vorgesehenen zentralen Stelle zulässig. 3Die Gestaltung und Pflege der Anlage ist Angelegenheit der Friedhofsträgerin.

(8) 1Auf einem Aschestreufeld wird die Totenasche durch Verstreuung beige-setzt, wenn der/ die Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. 2Der Friedhofsträ-gerin ist vor der Verstreuung ein entsprechender Nachweis vorzulegen. 3Am A-schestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist.

§ 17 – Pflegefreie Grabstätten

(1) 1Pflegefreie Rasenreihengrabstätten sind ohne gärtnerische Gestaltung. 2Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen, dessen Pflege durch die Friedhofsträgerin erfolgt. 3Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und Ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind nicht zulässig. 4Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur an der dafür vor-gesehenen zentralen Stelle zulässig. 5Jede Sarg- oder Urnen-Rasenreihen-grabstätte wird von der Stadt Bünde mit einer Grabplatte mit dem Namen, Ge-burts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen versehen. 6Über Art und Größe der Grabplatten entscheidet die Friedhofsträgerin.

(2) 1Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen werden im Auftrag der Friedhofs-trägerin gärtnerisch gestaltet und gepflegt (Flächen mit Bodendeckerpflanzung werden entkrautet und ggfls. zurückgeschnitten, dadurch entstehende Kosten sind in den Benutzungsgebühren bereits enthalten). 2Die Kennzeichnung der Bei-setzungsstelle erfolgt durch Kissensteine oder Stelen, die auf Wunsch beschrifte-te werden können. 3Das Niederlegen von Grabschmuck ist in beschränktem Rahmen an den Grabmalen erlaubt. 4In machen Anlagen kann eine Teilfläche von den Nutzungsberechtigten selbst gepflegt werden.

(3) 1Grabstätten an Familienbäumen werden im Auftrag der Friedhofsträgerin im Umfeld von Einzelbäumen angelegt mit einer Untersaat aus Blühwiese oder einer Abdeckung mit geeignetem Material (z. B. Rindenmulch). ²Auf Antrag kön-nen beschriftete Kissensteine zur Kennzeichnung niedergelegt werden.

(4) 1Im Bestattungshain wird die Urne im Umfeld eines Baumes beigesetzt, die Pflege übernimmt die Friedhofsträgerin. 2Namensplatten in Blattform mit Na-me, Geburts- und Sterbejahr werden am Rand des Hains an Stelen angebracht. 3Die Niederlegung von Blumen und Grabschmuck ist nur an diesen dafür einge-richteten zentralen Ablagestellen möglich.

(5) 1Bei Urnenbestattungen darf die Asche ausschließlich in biologisch ab-baubaren Urnen (bevorzugt aus Holz oder einem Naturfaserverbundstoff) beige-setzt werden.

(6) 1Die Kissensteine, Grabplatten und Namensplatten in Blattform, gehen nach Ablauf des Nutzungsrechts in das Eigentum der Friedhofsträgerin über, wenn keine anderslautende Vereinbarung mit den Nutzungsberechtigten getroffen wurde.

§ 18 – Ehrengrabstätten

1Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen ausschließlich der Stadt Bünde.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 – Erstgestaltung und Ausrichtung

(1) 1Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für pflegefreie Grabstätten (dazu gehören Rasenreihengrabstätten, Gemeinschaftsgrabanlagen, die Familienbäu-me, das Aschestreufeld und der Bestattungshain).

(2) 1Jede Grabstätte ist innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb sowie nach Beisetzung so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. 2Die Gehölze auf einer Grabstätte dürfen eine Höhe von 2,50 m und die Grenzen der Grabstätte nicht überschreiten. 3Die Pflanzung von Bäumen ist nicht gestattet.

(3) 1Die Anbringung von Grababdeckungen auf Erdwahlgrabstätten (dazu ge-hören auch Abdeckungen mit Vlies und Kies) ist nur für ein Drittel der Oberfläche pro Grab zulässig damit der Verwesungsprozess nicht gestört wird. 2Grabab-deckungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung vorgenommen wurden, werden geduldet, dürfen aber nicht erneuert werden. 3Die Friedhofsträgerin kann Aus-nahmen zulassen, wenn der Nutzungsberechtigte durch Vorlage eines durch ei-nen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Gutachtens nachweist, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung des Toten innerhalb der Ruhezeit durch die Anbringung der Grababdeckung nicht zu erwarten ist. 4Die Friedhofsträgerin kann von der Vorlage eines Gutachtens abse-hen, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Anmeldung der Bestattung ein Gutachten für eine Grabstätte in der näheren Umgebung vorgelegt worden ist.

(4) 1Aus ökologischen Gründen darf bei den neuen Urnenwahlgräber (125 x 125 cm) die Oberfläche nur zur Hälfte mit Platten oder Vlies und Kies abgedeckt werden. 2Die andere Hälfte ist gärtnerisch und versickerungsfähig zu gestalten. 3Die bislang genehmigten kompletten Abdeckungen der Urnengräber (100 x 100 cm) haben Bestandsschutz. 4Ab Inkrafttreten dieser Satzung werden Kom-plettabdeckungen nicht mehr genehmigt.

(5) 1Auf dem muslimischen Gräberfeld auf dem Friedhof Ennigloh II dürfen keine Bilder, Figuren oder Skulpturen aufgestellt werden, die ein Lebewesen dar-stellen. 2Die Ausrichtung der Gräber erfolgt von Nordosten nach Südwesten. 3Der Kopf liegt im Südwesten.

(6) 1Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 20 – Material, Größe, Gestaltung der Grabmale

(1) 1Für die Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, und Metall verwendet werden. 2Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhal-ten:

1. Die Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitie-rend, handwerklich einwandfrei hergestellt und von allen Seiten ästhetisch ge-staltet sein.

2. Nicht zugelassen sind alle Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbei-tungsarten die nicht unter Abs. 1 Satz 1 aufgeführt sind, wie insbesondere Be-ton, Glas, Emaille, Lackanstriche oder Kunststoffe.

(2) 1Auf Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgen-den Maßen zulässig:

Kernmaße

Höhe Breite

Stärke

  1. 1. Auf Kinderreihengrabstätte

a) Stehende Grabmale

bis 60 cm bis 35 cm

12-14 cm

b) Kissensteine

bis 35 cm bis 35 cm

6 cm

  1. 2. Auf Einzelwahlgrabstätten

a) Stehende Grabmale

bis 130 cm bis 65 cm

12-14 cm

ab einer Höhe von 100 cm ist eine Stärke von 16 cm erforderlich

b) Liegende Grabmale

  • Kissenstein

Ansichtsfläche max. 0,4 m² 6-12 cm

  • Liegende Grabplatten

max. 1/3 der Gesamtfläche 3 cm (max. 1,04 m²) Kernmaße

Höhe Breite

Stärke

  1. 3. Auf Wahlgrabstätten mit zwei oder mehr Stellen
    • a) Stehende Grabmale

bis 130 cm bis 65 cm

12-14 cm

  • Breitsteine

bis 90 cm bis 120 cm

12-14 cm ab einer Höhe von 100 cm ist eine Stärke von 16 cm erforderlich

b) Liegende Grabmale

  • Kissenstein

Ansichtsfläche max. 0,5 m² 6-12 cm

  • Liegende Grabplatten

max. 1/3 der Gesamtfläche 3 cm (max. 1,04 m²/Stelle)

  1. 4. Urnenwahlgrab (1 m x 1 m)
    • a) Stehende Grabmale bis 80 cm 45 cm

12-14 cm

b) Liegende Grabmale

  • Kissenstein

Ansichtsfläche max. 0,3 m² 6-12 cm

  • Liegende Grabplatten

max. 1/2 der Gesamtfläche 3 cm

(max. 0,5 m²)

  1. 5. Neues Urnenwahlgrab (1,25 m x 1,25 m)
    • a) Stehende Grabmale

bis 80 cm

bis 45 cm 12-14 cm

b) Liegende Grabmale

  • Kissenstein

Ansichtsfläche max. 0,3 m² 6 cm

  • Liegende Grabplatten

max. 1/2 der Gesamtfläche 3 cm

(max. 0,8 m)

  1. 6. Familienbaum für Urnenbestattungen
  • Kissenstein

Ansichtsfläche max. 0,3 m² 6-12 cm ²Holzkreuze müssen mind. 5 cm stark sein.

(3) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen.

§ 21 – Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) 1Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustim-mung der Friedhofsträgerin. 2Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind.

(2) 1Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Or-namente und der Symbole sowie der Fundamentierung und 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Orna-mente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, sei-ner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

2In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) 1Im Fall von Grabmälern, Grabplatten und Grabeinfassungen aus Natur-stein ist der Friedhofsträgerin mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Natur-stein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorgani-sation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zer-tifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

(4) 1Ein Übergang der Planungsverantwortung auf die Friedhofsträgerin ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.

(5) 1Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.

(6) 1Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holz-kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.

(7) 1Die Friedhofsträgerin sorgt für die Anwendung der Vorschriften des Denkmalschutzes auf den Friedhöfen.

§ 22 – Fundamentierung und Befestigung

(1) 1Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nach den allgemein anerkannten Re-geln des Handwerks, gemäß der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils geltenden Fassung, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 2Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen ent-sprechend.

(2) 1Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber der Friedhofsträgerin nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von min-destens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. 2Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber der Friedhofsträgerin nachgewiesenem Haft-pflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber der Friedhofsträgerin verantwortet.

§ 23 – Gewährleistung der Sicherheit

(1) 1Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassun-gen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten. 2Für die jährliche Standsicherheitsprüfung der Grabmale durch die Friedhofsträ-gerin gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung.

(2) 1Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. 2Die Haftung der Friedhofsträgerin im Außenverhältnis bleibt unberührt. 3Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte der Friedhofsträgerin gegenüber allein, soweit Letztere nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (3) 1Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anla-gen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberech-tigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsträgerin auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnah-men (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. 3Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgerin nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Fried-hofsträgerin berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstre-ckung zu entfernen. 4Die Friedhofsträgerin ist verpflichtet, diese Gegenstände un-ter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungs-berechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 24 Absatz 2 Satz 3 und 4 ent-sprechend. 5Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekannt-machung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4) 1Handelt es sich bei der Friedhofsträgerin um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.

(5) 1Die Friedhofsträgerin ist dazu berechtigt, ihre Forderungen per Verwal-tungsakt durchzusetzen.

§ 24 – Entfernung

(1) 1Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung der Fried-hofsträgerin entfernt werden.

(2) 1Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungs-rechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassun-gen von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. 2Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsträgerin berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzu-räumen oder abräumen zu lassen. 3Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist erfolgt die Abräumung durch die Friedhofsträgerin auf Kosten der bisherigen nut-zungsberechtigten Person.4Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet die abge-räumten Pflanzen und baulichen Anlagen zu verwahren.

(3) 1Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen bau-lichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 7 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1, § 21 Absätze 1 bis 3 und § 24 geregelten Verhal-tenspflichten gelten die Regelungen in § 23 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 23 Ab-sätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 23 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf. VII. Herrichtung und Pflege der Wahlgrabstätten

§ 25 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) 1Alle Wahlgrabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 19 Absatz 2 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. 2Es dürfen aus-schließlich kompostierbare Naturmaterialien verwendet werden, Kunstblumen sind nicht gestattet. 3Dies gilt entsprechend für künstlichen Grabschmuck. 4Blumen und Kränze sind spätestens von der Grabstätte zu entfernen, wenn sie verwelkt sind.

(2) 1Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzu-passen, eine Raseneinsaat entspricht nicht diesen Anforderungen. 2Die Grabstät-ten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche An-lagen und Wege nicht beeinträchtigt werden 3Die Friedhofsträgerin kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder und absterbender Bäume und Sträucher anordnen.

(3) 1Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. 2Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(4) 1Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten. 2Nach Rückgabe oder Entziehung des Nutzungs-rechts ist die Grabstätte von dem Verantwortlichen abzuräumen. 3Gegen Erstat-tung der Kosten kann die Friedhofsträgerin die Grabstätte abräumen lassen.

(5) 1Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anla-gen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsträgerin.

(6) 1Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) 1Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebin-den, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. 2Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszei-chen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. 3Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfall-trennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 26 – Materialien und Gestaltung

(1) 1Die Wahlgrabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche gestaltet werden. 2Die Friedhofsträgerin kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.

(2) 1Unzulässig ist

1. das Pflanzen von Laub- und Nadelbäumen oder großwüchsigen Sträu-chern;

2. das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Feldsteinen, Metall, Kunststoff, Glas oder Ähnlichem;

3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen;

4. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

2Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen.

(3) 1Das Abdecken von Grabstätten mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z.B. Folie, Dachpappe, Beton o.ä.) ist nicht gestattet. 2Dies gilt auch, wenn die Abdeckung mit anderen Materialien (z.B. Mulch, Kies) überdeckt wird.

(4) 1Zur Vermeidung von Schäden an Grabstätteneinfassungen dürfen die Kantenlängen der einzelnen Werkstücke nicht länger als 125 cm sein. 2Die Stöße müssen mit mindestens 0,5 cm Fuge oder einem elastischen Abstandhalter aus-geführt werden.

(5) 1Grabbeete dürfen nicht über 12 cm hoch angelegt sein. 2Ausnahmen sind bei abschüssigem Gelände möglich.

§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) 1Wird eine Wahlgrabstätte trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofs-trägerin nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsge-mäß hergerichtet oder gepflegt, ist die Friedhofsträgerin berechtigt, die Herrich-tung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwal-tungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 2Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 23 Absatz 4 Satz 3 und § 23 Absätze 5 bis 6 ent-sprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 23 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf. (2) 1Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann die Friedhofsträgerin das Nutzungsrecht entziehen. 2Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. 3Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung der Friedhofsträgerin ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen; die Regelungen in § 23 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 – Leichenhallen

(1) 1Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung o-der Beisetzung. Ihre Nutzung obliegt den jeweiligen Erbbauberechtigten.

(2) 1Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sol-len in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. 2Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vor-herigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 29 – Trauerfeier

(1) 1Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofska-pelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) 1 Der Sarg ist vor der Trauerfeier zu schließen.

(3) 1Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Beden-ken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) 1Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung der Friedhofsträgerin. 2Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. IX. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) 1Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Siehe hierzu § 14 Absatz 3 Satz 6, § 16 Absatz 3 Satz 6, § 19 Absatz 3 Satz 2, § 19 Absatz 4 Satz 3 dieser Satzung.

(2) 1Die vor dem Inkrafttreten der Friedhofssatzung vom 17.12.1969 entstan-denen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 80 Jahre seit Erwerb begrenzt.

§ 31 – Gebühren

1Für die Benutzung der durch die Friedhofsträgerin verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenord-nung zu entrichten.

§ 32 – Haftung

1Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be-nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 2Im Übrigen haftet die Friedhofsträgerin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 3Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. 4Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nut-zungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; die Friedhofsträgerin übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer

1. sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, 2. die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet,

3. entgegen § 6 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsträgerin durchführt,

4. als Gewerbetreibender

a) entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber der Friedhofsträ-gerin tätig wird,

b) trotz eines durch die Friedhofsträgerin nach § 7 Absatz 6 Satz 1 verhäng-ten Tätigkeitsverbots tätig wird,

c) außerhalb der in § 7 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,

d) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig la-gert,

e) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 die benutzten Arbeitsplätze und Wegeflä-chen nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemä-ßen Zustand versetzt,

f) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

g) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbild-ausweis bei sich tragen,

5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Friedhofsträgerin nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

6. ohne Zustimmung der Friedhofsträgerin den Vorschriften über die Sarg-pflicht in § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 zuwiderhandelt;

7. entgegen § 21 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin errichtet oder verändert,

8. entgegen § 21 Absatz 2 oder § 21 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,

9. entgegen § 22 Absatz 1 Grabmale einbringt,

10. entgegen § 22 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,

11. entgegen § 23 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in ver-kehrssicherem Zustand erhält, 12. entgegen § 24 Absatz 1 ohne Zustimmung der Friedhofsträgerin Grabma-le oder sonstige bauliche Anlagen entfernt,

13. entgegen § 25 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,

14. entgegen § 25 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;

15. entgegen § 25 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbeson-dere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

§ 34 – Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die 2. Änderungssat-zung vom 19.12.2011 zur Änderung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Bünde vom 24. September 2003 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Rutenkröger Hoppe -Bürgermeisterin-

  • Schriftführerin-

Anlage Muster-Tätigkeitsanzeige TÄTIGKEITSANZEIGE Per Telefax:

Stadt Bünde Friedhofsverwaltung Bahnhofstr. 19

32257 Bünde Per E-Mail: [email protected]

Erstmalige Ausführung von Friedhofsarbeiten in Ihrem Zuständigkeitsbereich

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zeigen an, dass wir beabsichtigen, zu dem oben eingetragenen Datum erstmals Arbeiten auf einem der von Ihnen getragenen Friedhöfe auszuführen.

Ein Nachweis der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung ist in Kopie (Anlage) beige-fügt.

Wir sind darüber informiert, dass eine ausdrückliche Zustimmung von Ihrer Seite nicht erfolgt und dementsprechend die Zustimmung als stillschweigend erteilt gilt, wenn nichts Gegentei-liges mitgeteilt wird.

Der Inhalt Ihrer Friedhofssatzung ist uns bekannt und wird vollständig akzeptiert.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

Betreff: Friedhofsarbeiten am Firma

Name

Telefon:

Mobil:

E-Mail:

Datum:

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bünde?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bünde mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 32xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bünde anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bünde
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 542 € (Urne) bzw. 946 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 32xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bünde:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €