Friedhofsgebührensatzung der Rödinghausen
Satzung (Originalwortlaut)
# Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde
Rödinghausen
vom 30. November 2020
**Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Rödinghausen**
**vertreten durch das Presbyterium**
erlässt gem. Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung i. V. m. § 49 der Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k) vom 26. April 2001, § 48 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung Doppische Fassung – VwO.d) vom 27. Oktober 2016 und § 12 Absatz 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende
# Friedhofsgebührensatzung
# §1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe Rödinghausen und Bieren und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.
# § 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jeder einzeln Person als Gesamtschuldnerin.
# § 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Diese wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief besteht gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
# § 4
Nutzungsgebühren
(1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 230,- Euro (Ruhezeit 25 Jahre)
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 230,- Euro (Ruhezeit 25 Jahre)
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre) 695,- Euro
d) Umenbeisetzung (Ruhezeit 25 Jahre) 285,-Euro
(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin
a) Erdbestattung (Ruhezeit 30 Jahre) 2.290,-Euro
b) Umenbeisetzung (Ruhezeit 25 Jahre) 1.090,-Euro
c) Umenbeisetzung (Stelenfeld) (Ruhezeit 25 Jahre) 930,-Euro
d) Grabplatte 275,-Euro
e) Beschriftung Stele 250,-Euro
(3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 876,-Euro
b) Umenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 25 Jahre) 730,-Euro
c) Verlangerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Tag 0,08 Euro
d) Verlangerungsgebühr Umenbeisetzung je Grab und Tag 0,08 Euro
(4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin
a) Erdbestattung je Grabstätte (2 Gräber) (Nutzungszeit 30 Jahre) 4.161,- Euro
b) Urnenbeisetzung je Grabstätte (2 Gräber) (Nutzungszeit 25 Jahre) 2.828,75 Euro
c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grabstätte (2 Gräber) und Tag 0,38 Euro
d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grabstätte (2 Gräber) und Tag 0,31 Euro
e) Grabplatte, je Grab 275,- Euro
# § 5
Friedhofsunterhaltungsgebühren
Friedhofsunterhaltungsgebühren werden nicht erhoben.
# § 6
Bestattungsgebühren
(1) Grundgebühren
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 225,-Euro
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 225,-Euro
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 695,-Euro
d) Urnenbeisetzung 310,-Euro
(2) Besondere Gebühren
a) Benutzung der Kirche Rödinghausen oder Bieren anländlich der Trauerfeier 320,-Euro
b) Lauten (zum Gedenken / außerhalb der Trauerfeier) 25,-Euro
# § 7
Gebühren für Umbettungen
(1) Umbettung auf demselben Friedhof
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollen- 675,- Euro deten 5. Lebensjahr je Grab
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 2.085,- Euro
c) Urnenbeisetzungen je Grab 775,- Euro
(2) Umbettung auf einen anderen Friedhof der Friedhofsträgerin (ohne Überführungskosten)
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollen- 675,- Euro deten 5. Lebensjahr je Grab
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 2.085,- Euro
c) Urnenbeisetzungen je Grab 775,- Euro
(3) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollen- 450,- Euro deten 5. Lebensjahr je Grab
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 1.390,- Euro
c) Urnenbeisetzungen je Grab 460,- Euro
(4) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollen- 225,- Euro deten 5. Lebensjahr je Grab
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 695,- Euro
c) Urnenbeisetzungen je Grab 310,- Euro
# § 8
Sonstige Gebühren
(1) Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmals 50,- Euro Jährliche Standsicherheitsprüfung
(2) Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals 50,- Euro
(3) Zustimmung zur Errichtung eines Holzkreuzes 50,- Euro
(4) Zustimmung zur Errichtung einer Grabeinfassung 50,- Euro
(5) Zustimmung zur Errichtung einer sonstigen baulichen Maßnahme 50,- Euro
(6) Zustimmung zur Änderung eines Grabmals, einer Grabeinfassung 50,- Euro oder sonstigen Baumaßnahme
(7) Zulassung von Gewerbebetriebenden gem. § 6 Abs.1 FS 20,-Euro
(8) Ausstellung einer Berechtigungskarte an Gewerbebetriebende 10.-Euro
(9) Ausstellung von sonstigen Urkunden / Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 10.-Euro
(10) Rücknahme des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit 40,-Euro Rasenunterhaltung je Grab und Jahr
(11) Entfernen und Entsorgung eines liegenden Grabmals 70.-Euro
(12) Entfernen und Entsorgen eines stehenden Grabmals 210.-Euro
(13) Unterhaltung einer Grabstände bis zum Ende der ursprünglich festgelegten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts je Grab und Jahr
(13) a für Reihengrabstätten, Erdbestattungen 75,-Euro
(13) b für Reihengrabstätten, Umenbeisetzungen 25,-Euro
(13) c für Wahlgrabstätten 75,-Euro
# § 9
Öffentliche Bekanntmachung
(1) These Friedhofsgebührenatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 30. November 2020.
# § 10
In-Kraft-Treten
(1) These Friedhofsgebührenatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 30. November 2020 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührenatzung tritt die Friedhofsgebührenatzung vom 16. Januar 2018 außer Kraft.
Rödinghausen, den 30. November 2020
In Verbindung mit dem Beschluss des
Presbyteriums der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rödinghausen
vom 30. November 2020
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Für die §§ 4 – 8 (Gebührentarif) wird die Genehmigung befristet
bis zum 31. Januar 2024 erteilt.