🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2019 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung
(FGS)
der Gemeinde Rimstingvom 18.12.2018
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Rimsting, nachfolgend Gemeinde genannt, folgende Gebührensatzung zur Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebührenb) Bestattungsgebührenc) Sonstige Gebühren und Kostenerstattungen
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwara) bei erstmaliger Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts nach § 13 der Bestattungssatzung (BestS), mindestens jedoch für die Dauer der Ruhefrist,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5), die Leichenhausgebühren (§ 6) und die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung bzw. mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die jeweilige Nutzungsfrist entsprechend der erforderlichen Ruhefrist in
| Grabgebühren | Nutzungs-dauer Jahre | Grundpreis | |
|---|---|---|---|
| Einzelgrub | 2 Leichen (Särge o. Urnen) | 20 | 820,00 € |
| 3 Leichen max. 2 Särge | 20 | 935,00 € | |
| 4 Leichen max. 2 Särge | 20 | 1.050,00 € | |
| 5 Leichen max. 2 Särge | 20 | 1.164,00 € | |
| Doppelgrub | 4 Leichen (Särge o. Urnen) | 20 | 1.230,00 € |
| 5 Leichen max. 4 Särge | 20 | 1.345,00 € | |
| 6 Leichen max. 4 Särge | 20 | 1.460,00 € | |
| 7 Leichen max. 4 Särge | 20 | 1.574,00 € | |
| Familiengrub | 4 Leichen (Särge o. Urnen) | 20 | 1.304,00 € |
| 5 Leichen max. 4 Särge | 20 | 1.419,00 € | |
| 6 Leichen max. 4 Särge | 20 | 1.533,00 € | |
| 7 Leichen max. 4 Särge | 20 | 1.648,00 € | |
| Urnennische 2-stellig | 2 Urnen | 10 | 968,00 € |
| Urnennische 4-stellig | 4 Urnen | 10 | 1.205,00 € |
| Gemeinschaftsnische | 1 Urne | 10 | 656,00 € |
| Anonyme Nische | 1 Urne | 10 | 525,00 € |
| Urnengräberfeld | 1 Urne | 10 | 902,00 € |
(2) Bei einer Verlängerung des Grabnutzungsrechts werden folgende Jahresbeträge erhoben:
| Grabgebühren | Kosten bei Verlängerungen nach Nutzungsablauf oder wegen Bestattung während bestehener Nutzungsdauer ab | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 Jahr | 3 Jahre | 5 Jahre | 10 Jahre | 15 Jahre | 20 Jahre | ||
| pro Jahr | |||||||
| Einzelgrub | 2 Leichen (Särge o. Urnen) | 49,00 € | 47,00 € | 45,00 € | 43,00 € | 42,00 € | 41,00 € |
| 3 Leichen max. 2 Särge | 56,00 € | 54,00 € | 51,00 € | 49,00 € | 48,00 € | 47,00 € | |
| 4 Leichen max. 2 Särge | 63,00 € | 60,00 € | 58,00 € | 55,00 € | 54,00 € | 53,00 € | |
| 5 Leichen max. 2 Särge | 70,00 € | 67,00 € | 64,00 € | 61,00 € | 60,00 € | 58,00 € | |
| Doppelgrub | 4 Leichen (Särge o. Urnen) | 74,00 € | 71,00 € | 68,00 € | 65,00 € | 63,00 € | 62,00 € |
| 5 Leichen max. 4 Särge | 81,00 € | 77,00 € | 74,00 € | 71,00 € | 69,00 € | 67,00 € | |
| 6 Leichen max. 4 Särge | 88,00 € | 84,00 € | 80,00 € | 77,00 € | 75,00 € | 73,00 € | |
| 7 Leichen max. 4 Särge | 94,00 € | 91,00 € | 87,00 € | 83,00 € | 81,00 € | 79,00 € | |
| Familiengrub | 4 Leichen (Särge o. Urnen) | 78,00 € | 75,00 € | 72,00 € | 68,00 € | 67,00 € | 65,00 € |
| 5 Leichen max. 4 Särge | 85,00 € | 82,00 € | 78,00 € | 74,00 € | 73,00 € | 71,00 € | |
| 6 Leichen max. 4 Särge | 92,00 € | 88,00 € | 84,00 € | 80,00 € | 79,00 € | 77,00 € | |
| 7 Leichen max. 4 Särge | 99,00 € | 95,00 € | 91,00 € | 87,00 € | 84,00 € | 82,00 € | |
| Urnennische 2-stellig | 2 Urnen | 116,00 € | 111,00 € | 106,00 € | 97,00 € | 97,00 € | 97,00 € |
| Urnennische 4-stellig | 4 Urnen | 145,00 € | 139,00 € | 133,00 € | 121,00 € | 121,00 € | 121,00 € |
| Gemeinschaftsnische | 1 Urne | 79,00 € | 75,00 € | 72,00 € | 66,00 € | 66,00 € | 66,00 € |
| Urnengräberfeld | 1 Urne | 108,00 € | 104,00 € | 99,00 € | 90,00 € | 90,00 € | 90,00 € |
§ 5
Bestattungsgebühren
| 1. | Herstellung einer Grabstelle incl. Vorbereitungsarbeiten | |
|---|---|---|
| a) allgemeine Grabstelle | 767,67 € | |
| b) Kindergrab bis 1,60 m | 290,00 € | |
| c) Umen-Erdgrab | 112,50 € | |
| 2. | Bestattung von Totgeburten (unter 1000 g) | 180,00 € |
| 3. | Entfernung der Grabeinfassung bei bestehenden Gräbern | 115,00 € |
| 4. | Zuschlag für Kompressor bei Frost je Std. | 75,00 € |
| 5. | Pauschale für Sargträger/ Umenträger, pro Träger | 35,00 € |
| 6. | Beisetzung einer Ume in Umennische (mit oder ohne Trauerfeier) | 90,00 € |
| 7. | Vorbereitung der Beerdigung/Umenbeisetzung/Aussegnung | 58,00 € |
| 8. | Samstagszuschlag | 180,00 € |
| 9. | Benützung der Leichenkühltruhe pro Tag | 30,00 € |
| 10. | Umenbeisetzung in ein Erdgrab oder Nische ohne Trauerfeier (ohne Priester, ohne Angehörige) | 119,00 € |
| 11. | Zuschlag für Tieferlegung bis 2 m | 80,00 € |
| 12. | Zulage bei Sargüberbreite und -überlänge | 217,41 € |
| 13. | Zulage Gleitschalung | 102,34 € |
| 14. | Grabstein Abbau und Aufbau | 629,15 € |
| 15. | Leitung der Bestattung / Aussegnung | 61,92 € |
| 16. | Wasserpumpeneinsatz | 90,00 € |
| 17. | Aufbau und Betreuung Lautsprecher | 30,94 € |
| 18. | Umennischen-Auflösung (Bestattung Umenrestfeld) je Ume | 135,00 € |
§ 6
Leichenhausgebühren
| 1. | Aufbahrung in Leichenhaus bis Beerdigung (Erdbestattung oder Umenbestattung) | 150,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Aufbahrung einer Ume am Leichenhaus bei Trauerfeier am gleichen Tag | 85,00 € |
| 3. | Aufbahrung in Leichenhaus bis zur Überführung mit Aussegnung | 150,00 € |
| 4. | Öffnen und schließen des Leichenhauses zur Annahme der Verstorbenen (z. B. bei einer Überführung von auswärts oder zur auswärtigen Bestattung, Arzt usw.) Tag und Nacht sowie Sonn- und Feiertagen | 67,50 € |
| 5. | Kerzen pro Stück | 4,00 € |
§ 7
Sonstige Gebühren
| 1. | Auflassung | |
|---|---|---|
| a) eines Grabes einschließlich Beseitigung des Grabsteines | 200,00 € | |
| b) einer Umennische einschl. Abschleifen oder Neuanschaffung der Platte und Einbringung der Asche ins Resturnenfeld, Beseitigung des Umengefäßes | 180,00 € | |
| c) eines Platzes auf dem Urnengräberfeld Exhumierung von Leichen, Freilegung des Sarges mit Umbettung des Verstorbenen in einem neuen Sarg | 100,00 € |
| 2. | Exhumierung von Leichen, Freilegung des Sarges mit Umbettung des Verstorbenen in einem neuen Sarg innerhalb der Ruhefrist (zzgl. Gebühr für Grab öffnen) | 2.850,00 € |
|---|---|---|
| 3. | Exhumierung von Leichen (innerhalb der gesetzlichen Ruhefrist) zur Überführung nach Auswärts, Öffnen und Schließen des Grabes | 1.560,00 € |
| 4. | Exhumierung von Gebeinen (nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist) zur Überführung nach Auswärts, Öffnen und Schließen des Grabes | 1.380,00 € |
| 5. | Exhumierung von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist und Wiederbestattung im Friedhof (ohne Gebeinkiste) zuzüglich Grab öffnen und Schließen des alten und neuen Grabes | 1.935,00 € |
| 6. | Wiederbestattung in einer Gebeinkiste | 175,00 € |
| 7. | Umenexhumierung | |
| a) aus einer Erdgrabstelle und Wiederbestattung in einer Erdgrabstelle | 175,00 € | |
| b) aus Erdgrabstelle und Wiederbestattung in Nische | 155,00 € | |
| c) aus Erdgrabstelle o. Nische zur Überführung nach auswärts | 185,20 € | |
| 8. | Umenumbettung | |
| a) von einer Nische in ein Erdgrab | 135,00 € | |
| b) von einer Nische in eine andere Nische am Friedhof | 90,00 € | |
| 9. | Versand einer Urne zum Beisetzungsort | 165,00 € |
| 10. | Personalkosten für Sonderbedarf pro Stunde | 38,00 € |
| 11. | Verwaltungskosten je Sterbefall (Unterhalt, Pflege und Verbrauch) | 95,00 € |
| 12. | Genehmigung einer Auswärtsbestattung ( § 3 Abs. 1 Best.S) | 160,00 € |
| 13. | Genehmigung eines Grabdenkmals | 30,00 € |
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.12.2014 außer Kraft.
GEMEINDE RIMSTING
Rimsting, den 18.12.2018
Mayer
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Die Satzung wurde am 18.12.2018 im Rathaus Rimsting, Zimmer 6 zur öffentlichen Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Aushang an allen Gemeindetafelnin Rimsting und Greimharting hingewiesen.
Die Bekanntmachung wurde am 18.12.2018 ausgehängt und am 07.01.2019 abgenommen.
Rimsting, 09.01.2019
Mayer
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzungüber die öffentliche Bestattungseinrichtungder Gemeinde Rimsting
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
vom 11.12.2014
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässtdie Gemeinde Rimstingfolgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. die gemeindlichen Friedhöfe Rimsting und Greimharting (§§ 2-7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-18),
- 2. die gemeindlichen Leichenhäuser (§ 19),
- 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 20),
ZWEITER TEIL
Die gemeindlichen Friedhöfe
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
Die gemeindlichen Friedhöfe Rimsting und Greimharting sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- 1. der mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der verstorbenen Personen, die zum Zeitpunkt des Todes in einem Heim waren und unmittelbar vorher ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Gemeinde hatten,
- 3. der im Gemeindegebiet - oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 4. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen nach § 13
zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3) Für Tot- und Fehigeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
ABSCHNITT 2
Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die gemeinslichen Friedhofe sind während der an den Eingängen besteht gegeben den Zeiten für den Be-suchsverkehr geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Teile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeinslichen Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeitsen in der Nähe zu verrichten;
- 5. kompostierfähiges, organisches Material und nichtkompostierfähigen Restmüll gemeinsam und außerhalb der darauf bestimmen und gekennzeichneten Stellen zu lagern;
- 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
- 7. Geräte zur Grabpflege sowie leere Behältnisse (Schalen, Vasen usw.) hinter, auf bzw. seitlich der Grabstätten aufzubewahren;
Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Würde des Friedhofs sowie der Ordnung vereinbar sind.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehifen haben den Regelungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu halten. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten im Friedhof und mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehifen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
DRITTER TEIL
Die einzelnen Grabstätten und die Grabmäler
ABSCHNITT 1
Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Vorab können Nutzungsrechte nach § 13 nur an Grabstätten gemäß § 9 Nr. 1 dieser Satzung unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:
a) Der Erwerber des Nutzungsrechtes muss mindestens 70 Jahre alt sein undb) seit mindestens 10 Jahren in der Gemeinde Rimsting mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz gemeldet sein.
Diese Regelung gilt nicht für das Urnengräberfeld und Urnennischen (§ 11).
(3) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungspläne), die bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können. In ihnen sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Einzel-, Doppel und Familiengrabstätten (§ 10),
- 2. Urnennischen (§ 11),
- 3. Urnengräberfeld (§ 11).
§ 10 Einzel-, Doppel und Familiengrabstätten
(1) Einzel-, Doppel- und Familiengrabstätten sind Grabstätten für Sarg- oder bzw. und Urnenerdbestattungen.
(2) In jedem Einzelgrab dürfen max. fünf Leichen beigesetzt werden. Davon dürfen maximal 2 Leichen in Särgen bestattet werden, wenn die erstbestattete Leiche in einem Sarg 2,00 m tief gelegt worden ist.
(3) In jedem Doppel- oder Familiengrab dürfen max. sieben Leichen beigesetzt werden. Davon dürfen maximal 4 Leichen in Särgen bestattet werden, wenn die zwei erstbestatteten Leichen in einem Sarg 2,00 m tief gelegt worden sind.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit (§ 22) die Nutzungsfrist (§ 13) nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht (§ 13) mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit (§ 22) verlängert worden ist.
§ 11 Urnennischen und Urnengräberfeld
(1) Urnennischen sind Urnenstätten an einer Wand zur Aschenbeisetzung.
(2) Die Urnennischen können grundsätzlich als 2-stellige oder 4-stellige Urnennische erworben werden. 4-stellige Urnennischen können auch als Gemeinschaftsnische mit Beschriftung oder zur anonymen Bestattung vergeben werden.
(3) Die Deckplatten der Urnennischen dürfen nicht verändert werden. Die Beschriftung ist einheitlich – nach den Mustern die bei der Gemeinde vorliegen – zu gestalten und vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Die Gemeinde verpflichtet sich, die Beschriftung bei Ablauf des Nutzungsrechts entfernen zu lassen bzw. eine neue Platte zur Verfügung zu stellen, soweit das Nutzungsrecht nicht verlängert wird.
(4) Der Blumenschmuck ist auf die Breite und Höhe der Urnennischen zu beschränken; dies gilt nicht für die Dauer von 14 Tagen nach einer Beisetzung. Eine feste Bepflanzung ist nicht gestattet.
(5) Die Gemeinde kann bei einer vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechts anderweitig über die Urnennischen verfügen. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts findet keine Erstattung bereits bezahlter Gebühren statt. (6) Das Urnengräberfeld ist ein extra ausgewiesener Bereich im Friedhof Rimsting zur Aschenbeisetzung. Hierbei wird die Urne innerhalb deses Bereiches bestattet. Der Eingrabungsbereich wird innerhalb des Friedhofes nicht gekennzeichnet sondern ausschließlich im Friedhofsplan eingetragen. Auf einem großen Stein im Bereich des Gräberfeldes wird ein Schild mit Name, Geburts- und Sterbedatum angebracht. (7) Eine Urnennische und ein Platz im Urnengräberfeld kann nicht im Voraus erworben werden. (8) Die Gemeinde bietet die Möglichkeit zur anonymen Beisetzung von Urnen. Die Urne verbleibt 10 Jahre in einer Gemeinschaftsnische bzw. den hierfür vorgesehenen Platz. Die Urne wird nach Ablauf von 10 Jahren aus der Nische entfernt und an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise beigesetzt. Ein Nutzungsrecht für Angehörige an der Urnennische wird nicht begründet. Die Möglichkeit der anonymen Bestattung besteht ausschließlich für Rimstinger Bürger mit Haupt- oder Nebenwohnsitz. (9) Soweit ein Nutzungsrecht (§ 13) nicht verlangert wird, werden die in einer Nische beigesetzten Urnen entfernt und an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise beigesetzt.
§ 12 Aschenreste, Urnen und Särge
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in allen Gräbern bzw. Nischen nach § 10 Abs. 1 und § 11 beigesetzt werden. Dabei beträgt die maximal zulässige Anzahl bei einem Einzelgrab 5 Urnen und bei Doppel- und Familiengräbern jeweils 7 Urnen. Urnennischen können für max. 2 Urnen und für max. 4 Urnen erworben werden. Sowohl bei den Gemeinschaftsnischen, den Anonymen Nischen und dem Gräberfeld kann der Grabplatz jeweils nur für eine Urne erworben werden. Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (3) Die Särge müssen festgeführt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargbeschläge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Es dürfen keine mit Lacken, bioziden Anstrichen oder Holzschutzmitteln behandelte oder aus Tropenholz gefertigte Särge verwendet werden.
§ 13 Nutzungsrechte und -fristen
(1) Für Einzel-, Doppel- und Familiengräber (§ 10) betragen die Nutzungsfristen jeweils 20 Jahre. Die Nutzfrist (Laufzeit) sowohl für die Beisetzung in einer Urnennische als auch im Urnengräberfeld (§ 11) beträgt 10 Jahre. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber wird der bisherige Nutzungsberechtigte rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Sollte dieser nicht mehr zu ermitteln sein werden die Angehörigen in gerader Linie oder die Erben oder die Pfleger des Grabes benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(8) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(9) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(10) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(11) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(12) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 9 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 11 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 14 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße (einschließlich Grabeinfassungen und Grabsteine):
- 1. Einzelgräber: Länge: 1,70 m, Breite: 1,00 m
- 2. Doppelgräber: Länge: 1,80 m, Breite: 1,20 -1,40 m
- 3. Familiengräber: Länge: 1,90 m, Breite: 1,40 – 1,80 m
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.
§ 15 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten,
Abfalllagerung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder -sofern dieser verstorben ist -die in § 13 Abs. 9 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Bäumchen und Sträucher sind nur von Fall zu Fall in stets widerruflicher Weise zugelassen; sie dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Die Gemeinde kann jederzeit, insbesondere wenn die Höhe überschritten wird, die Entfernung des unzulässigen Bewuchses verlangen oder auf Kosten des Nutznießers vornehmen lassen. Die Einfassung des Grabes darf durch die Bepflanzung nicht beeinträchtigt werden.
(3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen bei Grablichtern und sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. (4) Für die Abfälle sind getrennte Lagerplätze am Friedhof vorhanden. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (6) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 13 Abs. 9) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 24). (7) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 13 Abs. 9 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
ABSCHNITT 2 Die Grabmäler
§ 16 Grabdenkmäler, Einfassung und Gestaltung
(1) Grabdenkmäler, Grabeinfassungen und Gestaltung der Grabstelle sollen der Würde des Friedhofes angemessen hergestellt werden. (2) Die Einfassungen und Denkmäler sind der Einteilung des Friedhofs entsprechend zu setzen. Die Grabsteinsockel haben mit ihrer Rückseite eine gleich verlaufende Flucht zu bilden. Die Höhe der Einfassung darf max. 20 cm betragen. (3) Die Grabdenkmäler dürfen in ihrer Breite die Einfassungen nicht überschreiten. Die Höhe des Grabdenkmälers darf 1.60 m nicht überschreiten. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die einzelnen Teile sind fest, fachmännisch verdübelt, miteinander zu verbinden. (4) Für die Neuerrichtung oder wesentliche Änderung eines Grabmales ist die Genehmigung der Gemeinde erforderlich. (5) Der Antrag auf Errichtung eines Grabdenkmälers ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde zu stellen. Dem Antrag sind vermaßte Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar:
a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, Farbe, Form, Gestalt und der Schrift- und Schmuckverteilungb) in besonderen Fällen können auch Detail- und Schriftzeichnungen gefordert werden. (6) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. (7) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise rückwertig oder seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden. (8) Grabdenkmäler, welche ohne Genehmigung der Gemeinde aufgestellt werden oder deren Aufführung nicht der genehmigten Zeichnung bzw. den erlaubten Änderungen entspricht, sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 14 und 16 Abs. 1 -7 widerspricht (Ersatzvornahme, § 24).
§ 17 Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, insbesondere für Schäden die durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. (3) Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 13 Abs. 9 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 24). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
§ 18 Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 22) oder des Nutzungsrechts (§ 13) nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 13 Abs. 9 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 24). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
VIERTER TEIL
Das gemeindliche Leichenhaus
§ 19 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden. Ferner zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Der Zutritt zum Aufbahrungsraum ist nur den Hinterbliebenen von aufgebahrten Verstorbenen gestattet, wenn nicht aus rechtlichen oder sonstigen Gründen der Zutritt verboten ist. Ein Beauftragter der Gemeinde hat hierbei anwesend zu sein. (3) In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen kann eine offene Aufbahrung zugelassen werden, wenn keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. (4) Die Aufbahrung unterbleibt, wenn das Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat. (5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses dessen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (6) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(7) Dies gilt nicht, wenna) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten-bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
FÜNFTER TEIL
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 20 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabens
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger,
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
- das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck),
obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal des von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmens. Sofern sich Sargträger unentgeltlich zur Verfügung stellen, kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals Befreiung erteilen.
SECHSTER TEIL
Bestattungsvorschriften
§ 21 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (4) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 22 Ruhefristen
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 10 Jahre. Die Ruhefrist für Aschenreste in Urnen beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Bestattung.
§ 23 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Umbettung und Exhumierung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Eine Umbettung von Urnen, die in Erdgräbern bestattet sind, ist grundsätzlich nicht möglich. (3) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (4) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (5) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (6) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
SIEBTER TEIL
Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 24 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 25 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet des Absatzes 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5 Abs. 2),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. die Bestimmungen zu den Vorgaben für Grabdenkmäler, Einfassungen und Gestaltungen nicht beachtet (§ 16)
- 5. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 21 Abs. 1),
- 6. den Bestimmungen über Exhumierungen oder Umbettungen zuwiderhandelt (§ 23),
§ 27 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 28 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.12.1994 zuletzt geändert am 18.02.2005 außer Kraft.
GEMEINDE RIMSTING
Rimsting, den 11.12.2014
Mayer
- 1. Bürgermeister