📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Friedhofsgebührensatzung St. Salvator vom 30.05.2025, Inkrafttreten 01.06.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Prien a. Chiemsee im Friedhof St. Salvator (Friedhofsgebührensatzung St. Salvator)
Der Markt Prien a. Chiemsee erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 8 und Art. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende Satzung:
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Der Markt Prien a. Chiemsee erhebt für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen im Friedhof St. Salvator Grabnutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und sonstige Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Für nicht in den §§ 4, 5, 6 und 7 erfasste Dienstleistungen, Auslagen und Kosten werden die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungs- und Gemeinkostenzuschlages von 25 % verrechnet.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer die Bestattungseinrichtungen des Marktes Prien a. Chiemsee im Ortsteil St. Salvator der Gemeinde Rimsting willentlich in Anspruch genommen hat;
b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist;
c) wer im Vorkauf ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt;
d) wer Nutzungsberechtigter an einer Grabstätte ist. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen. (2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c entsteht die Gebühr mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (3) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühr beträgt für
- 1. ein Einzelgrab für ein Jahr 31,00 €
- 2. ein Doppelgrab für ein Jahr 54,00 €
- 3. ein Familiengrab für ein Jahr 76,00 €
- 4. ein Kindergrab für ein Jahr 20,00 €
(2) Die Gebühren sind für die gesamte Ruhezeit und für die Verlängerungszeit im Voraus zu entrichten. Bereits bezahlte Gebühren sind von Gebührenänderungen nicht betroffen.
§ 5
Verlängerung und Aufgabe von Grabnutzungsrechten
(1) Bei Veränderung von Grabnutzungsrechten gilt § 4 entsprechend. (2) Überschreitet die Ruhezeit einer zu bestattenden Leiche oder Urne die bezahlte Nutzungszeit der Grabstände, sind die Grabnutzungsgebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit zu entrichten. (3) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht werden keine Gebühren erstattet.
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühren betragen für
1. Leichenhausgebühr
- 1.1. Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (Aussegungshalle) je angef. Benutzungstag 189,00 €
2. Bestattungsleistungen
- 2.1. Annahme des/der Verstorbenen 35,00 €
- 2.2. Herausgabe eines i.d. Aufbahrungszelle hinterstellten Verstorbenen oder einer Urne 54,00 €
- 2.3. Öffnen und Schließen der Halle zur personl. Abschiednahme 54,00 €
- 2.4. Aufbahrung des/der Verstorbenen oder der Urne in der Aufbahrungszelle 36,00 €
- 2.5. Aufbahrung des Sarges und/oder der Urne für die Trauerfeier auf dem Vorplatz 39,00 €
- 2.6. zusätzl. zu Pos. 2.1 und wenn nur der Vorplatz zur Verabschiedung in Anspruch genommen wird 42,00 €
- 2.7. Reinigung des Vorplatzes und zur Trauerfeier benutzten Räume 27,00 € 2.8.Leitung der Bestattung 90,00 €
- 2.9. Transport des Sarges zum Grab und Absenken des Sarges in das Grab 167,00 €
2.10. Transport der Urne zum Grab und Absenken der Urne in das Grab 42,00 € 2.11. Transport/Auflegen der Blumen und Kränze zum Grab/ und auf das Grab 24,00 €
3. Öffnen und Schließen von Gräbern
- 3.1. Öffnen und Schließen eines Erdgrabes; Abmessung 2,20/0,90/Tiefe bis 2,00 m 774,00 € 3.2.Zuschlag zu Pos.3.1 fur Tieferlegung (2,20/0,90/Tiefe bis 2,20 m) 84,00 €
- 3.3. Öffnen und Schließen eines Erdgrabes zum Einzeleinbau einer Grabkammer 465,00 € 3.4.Zuschlag zur Pos.3.3 fur Tieferlegung (2,00-2,10 m) 84,00 € 3.5.Erdbestattung in einer vorhandenen Grabkammer 655,00 € 3.6.Beisetzung in einer bestehenden Gruft 655,00 €
- 3.7. Öffnen und Schließen eines Kindergrabes:
- 3.7.1. Abmessung 0,75/0,50/Tiefe bis 0,80 m 179,00 €
- 3.7.2. Abmessung 1,35/0,60/Tiefe bis 1,00 m 357,00 €
- 3.7.3. Abmessung 1,75/0,70/Tiefe bis 1,40 m 476,00 €
- 3.7.4. Abmessung 1,75/0,70/Tiefe bis 2,00 m 714,00 €
- 3.8. Offnen und Schlieben eines Urnenerdgrabes 215,00 €
- 3.9. Offnen und Schlieben eines Urnenwandgrabes 197,00 €
- 3.10. Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes in einer Gruft oder Grabkammer 465,00 €
3.11. Weitere Bedarfspositionen pro Person und Stunde
- 3.11.1. Zuschlag fur Grabmacherarbeiten an einem Samstag 0,00 €
- 3.11.2. Zuschlag fur Grabmacherarbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten 0,00 €
- 3.11.3. Erschwerniszuschlag Sargübergröbe 0,00 €
- 3.11.4. Erschwerniszuschlag Frost 42,00 €
- 3.11.5. Erschwerniszuschlag Stein und Fels 42,00 €
- 3.11.6. Erschwerniszuschlag Altfundamente 42,00 €
- 3.11.7. Erschwerniszuschlag Wasser 42,00 €
- 3.11.8. Erschwerniszuschlag Wurzeln 42,00 €
- 3.11.9. Kompressoreinsatz 78,00 € 3.11.10. Stromaggregat 78,00 € 3.11.11. Wasser- und Schlammpumpe 78,00 € 3.11.12. Motorsäge 78,00 € 3.11.13. Verwendung einer Gleitschalung 107,00 €
§ 7
Sonstige Gebühren
(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben:
- 1. Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab zuzügl. zu den Pos. 3.1 – 3.7.4 1.785,00 €
- 2. Umbettung eines Verstorbenen oder der sterblichen Überreste aus einem Erdgrab, zuzügl. zu den Pos. 3.1 – 3.7.4 1428,00 €
- 3. Umbettung einer Urne aus eine Erdgrab, zuzügl. zur Pos. 3.8 215,00 €
- 4. Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand, Gruft oder Grabkammer, zuzügl. zu den Pos. 3.9 – 3.10 215,00 €
- 5. Freiräumung eines Urnenerdgrabes nach Ablauf der Ruhezeit, zuzügl. zur Pos. 3.8 292,00 €
- 6. Freiräumung einer Urnennische nach Ablauf der Ruhezeit, zuzügl. zur Pos. 3.9 173,00 €
(2) Die Nummern 1 und 3 enthalten keine Kosten für einen für die Exhumierung notwendigen Sarg bzw. eine Gebeinkiste.
1. Sonstiges
1.1. Grabmalgenehmigungsgebühren
- 1.1.1. für die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder Grabeinfassung 20,00 €
- 1.1.2. für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zusätzlich 20,00 €
1.2. Verwaltungsgebühr
- 1.2.1. Grundgebühr je Bestattung, Exhumierung, Umbettung 108,00 €
- 1.2.2. Genehmigung einer Exhumierung oder Umbettung, die nicht gerichtlich oder behördlich angeordnet ist 100,00 €
1.3. Weitere Leistungen
- 1.3.1. Auflösungspauschale Urnennische 350,00 €
- 1.3.2. Benutzung des Aufbahrungsraumes/Aussegnungshalle ohne Ausschmückung und ohne Bestattung im gemeindlichen Friedhof zur Überführung nach auswärts je Nutzungstag 189,00 €
- 1.3.3. Zusätzlicher Sargträger 42,00 €
§ 8
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.08.2020 außer Kraft.
Prien a. Chiemsee, den 30.05.2025
Friedrich Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2011 (Friedhofsbenutzungssatzung, Inkrafttreten 01.01.2011) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsbenutzungssatzung des Marktes Prien a. Chiemsee (Stand 2011)
ORIGINAL
Satzung über die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs in Prien a. Chiemsee (Friedhofsbenutzungssatzung)
Der Markt Prien a. Chiemsee erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Bestattungseinrichtungen
§ 3 - Eigentum und Verwaltung
§ 4 - Bestattungsanspruch
§ 5 - Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 - Öffnungszeiten
§ 7 - Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 - Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 - Anzeige der Bestattung
§ 10 - Bestattung
§ 11 - Ruhezeiten
IV. Der Aufbahrungsraum
§ 12 - Benutzung des Aufbahrungsraumes
§ 13 - Benutzungszwang
V. Gräber und Grabnutzungsrechte
§ 14 - Allgemeines
§ 15 - Einteilung der Grabstätten
§ 16 - Art der Grabstätten
§ 17 - Kindergräber
§ 18 - Nutzungsrechte
§ 19 - Veränderung des Grabnutzungsrechts
§ 20 - Übergang des Grabnutzungsrechts
§ 21 - Verzicht auf Grabnutzungsrechte
§ 22 - Beisetzung von Urnen
§ 23 - Tieferlegung
VI. Gestaltung der Gräber
§ 24 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 25 - Wahlmöglichkeiten
VII. Grabmale
§ 26 - Größe der Grabdenkmäler und Einfriedungen
§ 27 - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Abt. C Sektion 10)
§ 28 - Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 29 - Genehmigungserfordernis für Grabmale
§ 30 - Anlieferung von Grabmalen
§ 31 - Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen
§ 32 - Unterhalt der Grabmale
§ 33 - Auflösung von Grabstätten
§ 33a - Auflösung von Erdgrabstätten und Urnenerdgrabstätten
§ 33b - Auflösung von Urnennischen
VIII. Grabpflege
§ 34 - Gärtnerische Gestaltung
IX. Schlussbestimmungen
§ 35 - Haftungsausschluss
§ 36 - Verwaltungszwangsmaßnahmen
§ 37 - Ordnungswidrigkeiten
§ 38 - Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Der Markt Prien a. Chiemsee unterhält zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung eine Bestattungseinrichtung als öffentliche Einrichtung.
§ 2 – Bestattungseinrichtungen
Zu der Bestattungseinrichtung nach §1 dieser Satzung gehören:
- 1. der Friedhof in Prien a. Chiemsee am Friedhofweg mit den einzelnen Grabstätten (Flurnummern 289 und 287/5, Gemarkung Prien a. Chiemsee)
- 2. die Aussegnungshalle mit dem Aufbahrungsraum innerhalb des Friedhofes
- 3. die zum Friedhof gehörenden sonstigen baulichen Anlagen
- 4. das Friedhofspersonal.
§ 3 – Eigentum und Verwaltung
(1) Der Friedhof und seine Einrichtungen sind Eigentum des Marktes Prien a. Chiemsee. (2) Die Verwaltung, Beaufsichtigung und der Unterhalt des Friedhofs sind Aufgaben des Marktes Prien a. Chiemsee
§ 4 – Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Tod ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Gemeindegebiet des Marktes Prien a. Chiemsee hatten oder ein Recht auf Bestattung in einem bestimmten Grab besaßen. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes Prien a. Chiemsee. Auf Erteilung dieser Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Die Genehmigung kann in Einzelfällen erteilt werden, wenn es die Platzverhältnisse auf dem Friedhof zulassen. (3) Auf dem Friedhof werden auch Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte Körperteile bestattet.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Markt Prien a. Chiemsee kann aus wichtigem öffentlichen Interesse den Friedhof ganz oder zum Teil seiner Bestimmung entziehen. Dasselbe gilt auch für einzelne Gräber.
(2) Mit der Entwidmung erlöschen an den betroffenen Gräbern alle Nutzungsrechte ohne Entschädigung. Der Markt Prien a. Chiemsee hat jedoch für die restliche Dauer des ursprünglichen Nutzungsrechts ein Ersatzgrab zur Verfügung zu stellen, an dem sich die bisherigen Nutzungsrechte fortsetzen. Vor jeder Entwidmung nach Abs. 1 erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid. Die in dem entwidmeten Grab ruhenden Leichen werden auf Kosten des Marktes Prien a. Chiemsee in die Ersatzgräber umgebettet und die Grabmale und sonstigen Grabanlagen verlegt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist täglich während den an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Der Markt Prien a. Chiemsee kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend einschränken oder untersagen.
§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich der Würde des Friedhofs entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Im Friedhof ist insbesondere untersagt
a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhe, Inlineskater) – Kinderwagen, Rollstühle und andere Gehhilfen ausgenommen – zu befahren oder diese im Friedhof abzustellen, ferner Fahrräder mitzuführen,
c) zu rauchen, zu lärmen, laut Musik zu hören, zu spielen sowie ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ehrensalut zu schießen,
d) Tiere mitzubringen. Ausgenommen hiervon sind Blindenhunde,
e) abgeräumten Grabschmuck außerhalb der dafür bestimmten Stellen und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Behälter abzulagern,
f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen Arbeiten auszuführen,
g) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränzen und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
h) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
i) Druckschriften oder Reklamen jeglicher Art zu verteilen,
j) Geräte in den Brunnen und Wasserstellen zu reinigen,
k) Der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Einmachgläser, Flaschen, Dosen, Blumenkisten) auf den Gräbern anzubringen. Auch sonstige Gegenstände aller Art dürfen insbesondere hinter den Grabstätten nicht deponiert werden.
l) Urnenwandgrabstätten mit künstlichem Grabschmuck (insbesondere mit Blumen aus Plastik) zu behängen oder zu bekleben,
(3) Während einer Trauerfeier haben nur Trauergäste Zutritt zur Aussegnungshalle. (4) Der Markt Prien a. Chiemsee kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Der Markt kann ferner an weiteren Tagen das Arbeiten auf dem Friedhof verbieten. (5) Wer gegen ein Verbot gemäß Abs. 2 verstößt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. Die Möglichkeit, Verstöße als Ordnungswidrigkeit zu ahnden bleibt unberührt.
§ 8
Gewerbetreibende
(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. Dienstleistungserbringer haben ihrerseits das Tätigwerden auf dem Friedhof anzuzeigen. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Sofern seitens der Friedhofverwaltung innerhalb von 4 Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können die Arbeiten ausgeführt werden. (4) Während einer Bestattung sind Arbeiten im Bereich der Aussegnungshalle, der betroffenen Grabstätte sowie geräuschvolle Arbeiten an anderen Gräbern innerhalb der jeweiligen Sektion untersagt. (5) Die Dienstleistungserbringer haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der Markt Prien a. Chiemsee die weitere Aufnahme von Tätigkeiten auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Regelungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) abgewickelt werden. Hierbei ist auch die Möglichkeit gegeben, das Verwaltungsverfahren auf Wunsch elektronisch abzuwickeln.
III. Bestattungsvorschriften
§ 9
Anzeige der Bestattung
(1) Bestattungen sind unverzüglich am gleichen Werktag oder am nächstfolgenden Werktag nach Eintritt des Todes bei der Friedhofverwaltung während der Dienststunden anzuzeigen. (2) Anzeigepflichtig sind die in § 11 der Bestattungsverordnung (BestV) in der jeweils gültigen Fassung genannten Personen. Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen bzw. bestehenden Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 10
Bestattung
(1) Der Zeitpunkt der Bestattung wird in Abstimmung mit der Friedhofverwaltung festgesetzt. (2) Die Bestattung wird durch das vom Markt Prien a. Chiemsee mit der Vornahme von Bestattungsleistungen beauftragte Bestattungsunternehmen durchgeführt. (3) Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Urnen in Erdgrabstätten, Urnengrabstätten oder anonymen Grabstätten zu verstehen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn die Grabstätte aufgefüllt oder die Urmennische verschlossen ist. (4) Die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstätte, wie zeitgerechtes Entfernen verwelkter Blumen und Kränze, Anlage, Errichtung und Instandhaltung des Grabhügels und der Einfriedung, Bepflanzung und Pflege der Grabstätten sind Aufgabe des Grabnutzungsberechtigten oder des von ihm Beauftragten.
§ 11
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeiten betragen in den Abteilungen
| a) A Sektion 1 und 2, Grabstätten Nr. 74 mit 98 sowie die Wandgräber 17, 18 und 17/18 | 15 Jahre |
|---|---|
| b) A Sektion 1 und 2 (die nicht unter Buchst. a genannten) | 10 Jahre |
| c) A Sektion 3 und 4 | 20 Jahre |
| d) B Sektion 5, 6 und 7 | 10 Jahre |
| e) C Sektion 8, 9 und 10 | 10 Jahre |
| f) D | 15 Jahre |
(2) Bei verstorbenen Kindern unter 10 Jahren beträgt die Ruhezeit jeweils die Hälfte der in Abs. 1 genannten Zeit, bei einer Bestattung in einem der unter Abs. 1, Buchstaben a und f genannten Friedhofsteile 8 Jahre. (3) Die Ruhezeiten für Aschen in Urmennischen, Urnenerdgräbern, im anonymen Urnenerdgrabfeld und in Erdgrabstätten betragen einheitlich 10 Jahre.
IV. Der Aufbahrungsraum
§ 12
Benutzung des Aufbahrungsraumes
(1) Der Aufbahrungsraum dient zur Aufbewahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Leichen bis zu ihrer Beisetzung im Friedhof. (2) Grundsätzlich erfolgt die Aufbahrung in der Aussegnungshalle im geschlossenen Sarg. Auf Wunsch der Angehörigen kann der Sarg kurzfristig im Beisein des Friedhofpersonals geöffnet werden, soweit § 13 Abs. 3 dem nicht entgegensteht. (3) Auch gegen den Willen der Angehörigen hat die Aufbahrung nur im geschlossenen Sarg zu erfolgen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder aus Pietätsgründen notwendig ist oder angezeigt erscheint. (4) Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt, wenn die Gesundheitsbehörde aus seuchenhygienischen Gründen die sofortige Bestattung angeordnet hat. (5) Besucher und Angehörige haben nur in Ausnahmefällen und nur in Begleitung des Friedhofpersonals Zutritt zum Aufbahrungsraum. (6) Bei Aufnahme der Leiche in die Leichenhalle ist die ärztliche Todesbescheinigung vom begleitenden Leichenpersonal vorzulegen.
§ 13
Benutzungszwang
(1) Die Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, die im Friedhof Prien a. Chiemsee bestattet werden sollen, sind nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in den Aufbahrungsraum der Aussegnungshalle zu bringen. (2) Das Gleiche gilt für Fehlgeburten, Leichenteile, sowie Aschereste feuerbestatteter Toten, sofern sie nicht sofort bestattet werden und für Verstorbene, die von auswärts überführt werden, sofern die Bestattung nicht unverzüglich stattfindet. (3) Ungeachtet der Abs. 1 und 2 kann die Aufbahrung Verstorbener auch in privaten Einrichtungen erfolgen, wenn die ausschließlich für diesen Zweck bereitgehaltenen Räumlichkeiten die Gewähr dafür bieten, dass keine gesundheitlichen Gefahren für die Allgemeinheit bestehen und die Würde des Verstorbenen gewahrt ist. (4) Eine vorübergehende Aufbahrung außerhalb des Friedhofes oder einer Einrichtung nach Abs. 3, z. B. im Sterbehaus oder im Familienwohnsitz ist nur in einem ungeheizten, gut belüfteten und nicht für andere Zwecke genutzten Raum bei geöffnet gehaltenen Fenstern gestattet, wenn dagegen keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung ist über die Unbedenklichkeit der Aufbahrung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
V. Gräber und Grabnutzungsrechte
§ 14 – Allgemeines
(1) Für die Einteilung des Friedhofes ist der Gräberplan des Marktes Prien a. Chiemsee maßgebend. Der Friedhof besteht aus Abteilungen und Sektionen. Innerhalb der einzelnen Sektionen werden die Gräber fortlaufend nummeriert. (2) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes Prien a. Chiemsee. An allen Grabstätten können befristete Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. (3) Nutzungsrechte an Grabstätten können jeweils nur bei Eintritt eines Sterbefalls nach Maßgabe von § 4 dieser Satzung erworben werden. Auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte zu Leibzeiten besteht kein Anspruch. Hiervon kann die Friedhofverwaltung Ausnahmen zulassen. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt.
§ 15 – Einteilung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden eingeteilt in:
a) die Gruftenhalle,
b) Erwachsenengrabstätten (Wand- und Heckengrabstätten, Sondergrabstätten, sonstige Grabstätten),
c) Kindergräber,
d) Urnennischen,
e) Urnenerdgrabstätten und das
f) anonyme Urnenerdgrabfeld.
§ 16 – Art der Grabstätten
(1) Es werden eingerichtet:
a) Grabstätten an Wänden und Hecken mit 1 Grabplatz (Einzelgrab) 2 Grabplätzen (Doppelgrab) 3 Grabplätzen (Familiengrab) 6 Grabplätzen (Familiengrab)
b) Gruften und Sondergrabstätten mit 6 Grabplätzen (Familiengrab)
c) sonstige Grabstätten mit
1 Grabplatz (Einzelgrab) 2 Grabplätzen (Doppelgrab) 2 Grabplätzen – Tiefgrab in der Sektion 10 (Doppelgrab) 3 Grabplätzen (Familiengrab) 4 Grabplätzen – Tiefgrab in der Sektion 10 (Familiengrab) 6 Grabplätzen – Tiefgrab in der Sektion 10 (Familiengrab)
d) Kindergräber mit 1 Grabplatz
e) Urnennischen mit
2 Urnenplätzen 4 Urnenplätzen
f) Urnenerdgrabstätten mit 4 Urnenplätzen
g) anonymes Urnenerdgrabfeld.
(2) Die Grabstätten haben folgende Maße (Zwischenwege an der Längs- und Breitseite eingeschlossen):
| Länge: | Breite: | |
|---|---|---|
| a) einstellige Grabstätten | 3,00 m | 1,20 m |
| b) zweistellige Grabstätten | 3,00 m | 1,80 m |
| c) zweistellige Grabstätten (Tiefgräber Sektion 10) | 3,00 m | 1,20 m |
| d) dreistellige Grabstätten | 3,00 m | 2,30 m |
| e) vierstellige Grabstätten (Tiefgräber Sektion 10) | 3,00 m | 1,80 m |
| f) sechsstellige Grabstätten (Sondergräber) | 3,00 m | 4,60 m |
| g) sechsstellige Grabstätten (Tiefgräber Sektion 10) | 3,00 m | 2,30 m |
| h) Kindergräber | 1,50 m | 0,80 m |
§ 17
Kindergräber
Kindergräber (§ 16 Abs. 1 Buchst. d) sind für die Erdbestattung bestimmte einstellige Grabstätten, in denen Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bestattet werden.
§ 18
Grabnutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird auf bestimmte Zeit, mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. Dies gilt auch bei Erwerb des Grabes zu Lebzeiten. (2) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern, unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Friedhofverwaltung kann von der Beschränkung auf Familienmitglieder Ausnahmen (z. B. Lebensgefährte) bewilligen.
§ 19
Verlängerung des Grabnutzungsrechts
(1) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. nach Ablauf eines bereits verlängerten Grabnutzungsrechts kann das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten nach Zahlung der Grabgebühr, deren Höhe sich nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Sätzen richtet, um weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn der Platzbedarf am Friedhof dies zulässt und die Pflege der Grabstätte gesichert ist. (2) Der Nutzungsberechtigte hat die Verlängerung des Nutzungsrechts rechtzeitig, spätestens bis zum Ablauf des bestehenden Nutzungsrechts zu beantragen. (3) Die Verlängerung des Nutzungsrechts wird mit der Entrichtung der Grabgebühr wirksam. Der Nutzungsberechtigte kann hierüber auf Verlangen eine Graburkunde ausgestellt bekommen. (4) Die Nutzungszeit wird von Amts wegen bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit an der Grabstätte übersteigt.
§ 20
Übergang des Grabnutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte bei Erwerb oder Übergang kann nur einer Person zustehen. (2) Die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts zu Lebzeiten kann der Nutzungsberechtigte zu Gunsten seines Ehegatten oder eines Abkömmlings gegenüber der Friedhofsverwaltung erklären, wenn letzterer das Nutzungsrecht annimmt. Die Friedhofsverwaltung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Beschränkung auf Ehegatten und Abkömmlinge bewilligen. (3) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines bestehenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es von dem Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen rechtsgültigen Erklärung ausdrücklich übertragen wurde. Eine derartige letztwillige Anordnung kann nur zu Gunsten einer Person getroffen werden. Werden entgegen dieser Vorschrift mehrere Personen benannt, so sind sie in der Reihe ihrer Benennung anspruchsberechtigt. (4) In Ermangelung einer letztwilligen rechtsgültigen Erklärung über das Nutzungsrecht geht dieses über auf
a) die in Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 Bestattungsgesetz (BestG) in Verbindung mit § 15 Satz 1 und § 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung (BestV) genannten Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten.
b) die Person, die die Beisetzung des bisherigen Nutzungsberechtigten in der Grabstätte in Auftrag gegeben hat.
Innerhalb der in der Bestattungsverordnung genannten Personenkreise geht der Ältere dem Jüngeren vor. Die dort genannte Reihenfolge ändert sich im Fall der Wiederverehelichung des überlebenden Ehegatten zugunsten der Abkömmlinge des Verstorbenen.
(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Über die Umschreibung des Nutzungsrechts kann der Nutzungsberechtigte eine Graburkunde erhalten. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (8) Das Recht an der Grabstätte erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit. Ist die Nutzungszeit erloschen und die Ruhezeit abgelaufen, kann der Markt Prien a. Chiemsee über die Grabstätte anderweitig verfügen. Das vorhandene Grabfundament geht im Falle des § 31 Abs. 2 in das Eigentum des Marktes Prien a. Chiemsee über.
§ 21
Verzicht auf Grabnutzungsrechte
(1) Abgesehen von den Bestimmungen des § 20 kann auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (2) Der Verzicht wird erst wirksam, wenn der Nutzungsberechtigte die Grabstätte vollständig und satzungsgemäß aufgelöst hat. (3) Anteilige Gebühren werden weder zurückerstattet noch wird anderweitig Ersatz geleistet.
§ 22
Beisetzung von Urnen
(1) Die Aschereste feuerbestatteter Personen (Urnen) dürfen beigesetzt werden in
a) Urnennischen mit 2 Urnenplätzen 4 Urnenplätzen
b) Urnenerdgrabstätten mit 4 Urnenplätzen oder im
c) anonymen Urnenerdgrabfeld. (2) Eine Urnenbestattung kann auf Antrag auch in einer bereits bestehenden Erdgrabstätte eines Angehörigen erfolgen. In Erdgrabstätten (§ 16 Abs. 1 Buchst. a bis c) dürfen pro Grabplatz maximal zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Urnen, für deren Beisetzung innerhalb von 6 Wochen nach der Feuerbestattung oder nach dem Eintreffen von auswärts ein Grabnutzungsrecht nicht erworben wird, werden im Nebenraum des Aufbahrungsraumes aufbewahrt und nach 7 Jahren seit der Feuerbestattung in einem Sammelgrab anonym beigesetzt. (4) Die Beschriftung der Deckplatte einer Urnenische ist vom Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten zu veranlassen. Die Beschriftung hat in dem Umfang und der Ausführung zu erfolgen, wie dies von der Friedhofsverwaltung vorgegeben wird.
(5) In Erdgrabern und Urnenerdgrabern ist nur eine unterirdische Bestattung in einer Tiefe von mindestens 80 cm gestattet. Bei Bestattung einer Urne in der Erde muss diese aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Dies gilt auch für Schmuck- bzw. Überurnen. Eine spätere Ausgrabung (z. B. zum Zwecke einer Umbettung) ist aus Urnenerdgrabern und Erdgrabern nicht möglich. (6) Mit dem Ablauf der Ruhezeit von Aschen endet auch das Nutzungsrecht für die Aschereste. Wir das Nutzungsrecht nicht verlangert, werden die in Urnengrabstätten nach § 16 Abs. 1 Buchst. e und f beigesetzten Aschebehälter entfern und die Aschereste an geeigneter Stelle des Friedhofes in wurdiger Weise anonym der Erde übergeben.
§ 23
Tieferlegung
Erdgrabstätten in der Abteilung C Sektion 10 sind als Tiefgräber ausgelegt. Bei der Erstbelegung ist die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe noch eingehalten werden kann.
VI. Gestaltung der Gräber
§ 24
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist durch den Nutzungsberechtigten so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Firmennamen auf Grabdenkmälern dürfen nur in unauffälliger Weise auf einer Schmalseite derselben angebracht werden.
§ 25
Wahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften (siehe § 28) und Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften (siehe § 27) eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstände in einer der in Abs. 1 genannten Abteilungen zu wahren. Wir von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, bestimmt die Friedhofsverwaltung den Grabplatz.
VII. Grabmale
§ 26
Größe der Grabdenkmäler und Einfriedungen
(1) Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten bei:
| Höhe: | Breite: | |
|---|---|---|
| a) einstellige Grabstätten | 1,60 m | 0,80 m |
| b) zweistellige Grabstätten | 1,60 m | 1,00 m |
| c) dreistellige Grabstätten | 1,60 m | 1,70 m |
| d) vierstellige Grabstätten (Tiefgräber Sektion 10) | 1,60 m | 1,00 m |
| e) sechsstellige Grabstätten | 1,60 m | 1,70 m |
| f) sechsstellige Grabstätten (Tiefgräber Sektion 10) | 1,60 m | 1,70 m |
| g) Kindergräber | 0,60 m | 0,50 m |
| h) Urnenerdgräber | 0,80 m | 0,60 m |
(2) Grabeinfassungen dürfen folgende Außenmaße (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten, wobei jedoch die Grabeinfassung so erstellt werden muss, dass mit den Nachbargrabstätten eine einheitliche vordere Linienführung sich ergibt.
| Länge: | Breite: | |
|---|---|---|
| a) einstellige Grabstätten | 1,70 m | 0,80 m |
| b) zweistellige Grabstätten | 1,70 m | 1,00 m |
| c) dreistellige Grabstätten | 1,70 m | 1,50 m |
| d) vierstellige Grabstätten (Tiefgräber Sektion 10) | 1,70 m | 1,00 m |
| e) sechsstellige Grabstätten | 1,70 m | 2,20 m |
| f) sechsstellige Grabstätten (Tiefgräber Sektion 10) | 1,70 m | 1,50 m |
| g) Kindergräber | 0,80 m | 0,50 m |
| h) Urnenerdgräber | 0,80 m | 0,60 m |
(3) Abweichungen sind nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig.
§ 27
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Abt. C Sektion 10)
- 1. (1) Die Abteilung C Sektion 10 ist in ihrer Gesamtanlage ein Friedhofsteil, der durch seine harmonische Verbindung zwischen künstlerischen und gartenarchitektonischen Gesichtspunkten einen besonderen Charakter prägt.
- 2. (2) Die Grabmale müssen in ihrer künstlerischen Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
- 3. (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (keine Findlinge und schwarze Natursteine) verwendet werden.
- 4. (4) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung der Grabmale sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. a) Jede handwerkliche Bearbeitung (keine Politur oder Feinschliff) ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. b) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
c) Grabeinfassungen in den Abteilungen C Sektion 10 und D sind so anzulegen und zu erhalten, dass eine gartnerische Pflege der Grünfläche mit technischen Geräten ungehindert möglich ist.
d) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen mit Ausnahme von Blei nur aus demselben Material wie dem des Grabmales bestehen. Sie müssen gut verteil und von Hand geformt sein; sie dürfen nicht aufdringlich groß und nicht seriennmäßig hergestellt sein.
e) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, (insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold und Silber), sowie nicht genannte Gestaltungs- und Bearbeitungsarten. Lichtbilder dürfen nicht angebracht werden.
(5) Es sind nur stehende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale müssen mindestens 18 cm stark sein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 26 der Satzung. (6) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 24 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar halt, können Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 zugelassen werden.
§ 28
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In den übrigen Abteilungen ist jedes Grabmal so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs sowohl in seinen einzelnen Teilen auch als hinsichtlich der Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 29
Genehmigungserfordernis für Grabmale
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Diese ist vor der Anfertigung oder Veränderung des Grabmals einzuholen. Sofern es sich bei einem provisorischen Grabmal nicht bloß um ein einfaches Holzkreuz oder um eine einfache Holztafel handelt, sind auch diese Grabmale genehmigungspflichtig. Einfache Holztafeln oder Holzkreuze dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Sie sind bereits früher zu entfernen, wenn sie unansehnlich geworden sind. Die Anträge sind durch den Grabnutzungsberechtigten zu stellen.
(2) Dem Antrag ist beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es in besonderen Fällen erforderlich erscheint, können Vorlagen im Maßstab 1:1 oder auch Modelle (Attrappen) in natürlicher Gröbe auf der Grabstände verlangt werden.
(3) Die Genehmigung ist grundsätzlich zu versagen, wenn die Anlage den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht.
(4) Die erteilte Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 30
Anlieferung von Grabmalen
Beim Anliefern von Grabmalen ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen die Genehmigung nach § 29 vorzulegen.
§ 31
Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen
(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Gelockerte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind vom Nutzungsberechtigten unverzüglich wieder in einen sicheren Zustand zu versetzen. (2) Die Grabfundamente werden grundsätzlich vom Markt Prien a. Chiemsee errichtet. Im Einzelfall kann der Nutzungsberechtigte die Fundamentierung des Grabmals auch von einem Fachbetrieb nach vorheriger Absprache und unter der Aufsicht der Friedhofsverwaltung vornehmen lassen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
§ 32
Unterhalt der Grabmale
(1) Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei einer konkreten Gefahrenlage kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (Absperrungen, Umlegung oder Entfernung des Grabmals) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist der Markt Prien a. Chiemsee nach schriftlicher Aufforderung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ermittelbar, genügt eine einmonatige Aufforderung durch Hinweis an der Grabstätte. (3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch umfallende Grabmale oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 33
Auflösung von Grabstätten
(1) Der Nutzungsberechtigte hat innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Grabnutzungsrechts die Grabstätte aufzulösen. (2) Ist die Grabstätte nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Grabnutzungsrechts entfernt, geht diese entschädigungslos in das Eigentum des Marktes Prien a. Chiemsee über. Sofern Grabstätten durch den Markt Prien a. Chiemsee aufgelöst werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen. (3) Künstlerisch oder geschichtlich erhaltenswerte Grabdenkmäler können nach schriftlicher Übereignung mit dem bisherigen Grabnutzungsberechtigten vom Markt Prien a. Chiemsee kostenfrei übernommen werden. (4) Bei Auflösung von Gruften fallen Kosten insbesondere für die Entfernung und Entsorgung der Särge und Überführung der ggf. noch vorhandenen Gebeine in ein Krematorium an. Diese Kosten werden vom Markt Prien a. Chiemsee gemäß der Gebührensatzung an die Nutzungsberechtigten weitergegeben.
§ 33a
Auflösung von Erdgrabstätten und Urnenerdgrabstätten
(1) Bei der Auflösung eines Erdgrabes (auch Urnenerdgrab) muss die Grabbepflanzung vollständig entfernt werden. Sollten Büsche angepflanzt worden sein, ist zusätzlich der Wurzelstock zu entfernen. (2) Der Grabhügel bzw. die Graberde ist abzutragen und die Grabfläche ist einzuebnen.
a) Im Splitteil ist die Grabfläche 10 Zentimeter hoch mit Kies auszukoffern. Eine Deckschicht von 5 Zentimeter Splitt ist im Anschluss daran aufzutragen. Die Auffüllhöhe ist an das umliegende Gelände anzupassen.
b) Im grünen Teil ist über die gesamte frühere Grabfläche ein Unterbau von grober Erde anzulegen. Dieser ist mit feiner Erde zu überziehen und mit Rasen einzusäen. Die Auffüllhöhe ist dem umliegenden Gelände anzupassen. (3) Ein vorhandenes Grabdenkmal und die Grabeinfassung sind zu entfernen. Der Grabstein ist bis zum Fundament abzutragen. Mörtelreste oder Spuren von anderen Befestigungsmaterialien sind vollständig vom Fundament zu lösen und zu entsorgen. (4) Bei Wandgräbern sind zusätzlich die vorhandene Wandplatte sowie vorhandene Haken, Steinhalterungen, Steinsockel oder ähnliches zu entfernen. Dabei ist der Urzustand der Friedhofsmauer wieder herzustellen. Entstehende Löcher sind mit Klinkersteinen fachgerecht auszufüllen. (5) Bei Urnenerdgräbern sind zusätzlich die vorhandenen Urnen zu entfernen und die Aschereste anonym beizusetzen. Diese Arbeiten werden durch den Markt Prien a. Chiemsee bzw. das vom Markt Prien a. Chiemsee beauftragte Bestattungsunternehmen durchgeführt. Hierfür werden Kosten gemäß der Gebührensatzung erhoben. (6) Abs. 5 findet keine Anwendung, wenn die für die Beisetzung verwendeten Urnen aus umweltfreundlichem und leicht abbaubarem Material gewesen sind.
§ 33b
Auflösung von Urnennischen
(1) Bei Auflösung einer Urnennische, für die vor dem 01. Januar 2011 ein Nutzungsrecht erworben wurde, sind die eingestellten Urnen zu entfernen und die Aschereste anonym beizusetzen. Diese Arbeiten werden durch den Markt Prien a. Chiemsee bzw. das vom Markt Prien a. Chiemsee beauftragte Bestattungsunternehmen durchgeführt. Hierfür werden Kosten gemäß der Gebührensatzung erhoben. Die vorhandene Wandplatte ist auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuschleifen und somit in einem wieder verwendbaren Zustand an den Markt Prien a. Chiemsee zurückzugeben. (2) Bei Auflösung einer Urnennische, für die ab dem 01. Januar 2011 ein Nutzungsrecht erworben wurde, sind die eingestellten Urnen zu entfernen und die Aschereste anonym beizusetzen. Diese Arbeiten werden durch den Markt Prien a. Chiemsee bzw. das vom Markt Prien a. Chiemsee beauftragte Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Wandplatte geht auf Wunsch des Nutzungsberechtigten in dessen Eigentum über. Kosten für die Auflösung werden nicht mehr berechnet, da bei Erwerb des Nutzungsrechts bereits eine „Auflösungspauschale“ bezahlt wurde (§ 4 Abs. 3 der Gebührensatzung).
VIII. Grabpflege
§ 34
Gärtnerische Gestaltung
(1) Die Grabhügel sind gärtnerisch anzulegen. Die Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Der Markt Prien a. Chiemsee kann verlangen, dass der Grabnutzungsberechtigte innerhalb einer angemessenen Frist stark wuchernde Bäume oder Sträucher zurückschneidet oder, falls erforderlich, entfernt. Die Entfernung kann gefordert werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes gestört ist oder Bäume oder Sträucher höher geworden sind. Kommt der Nutzungsberechtigte innerhalb der gesetzten Frist dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Markt Prien a. Chiemsee befugt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu veranlassen. (2) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und zu den hierfür vorgesehenen Abfallsammelstellen zu bringen. Plastikteile, Schleifen und andere nichtkompostierbare Bestandteile sind abzunehmen und in den hierfür bereitgestellten Sammelbehältern gesondert zu lagern.
(3) Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. Diese Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechts. (4) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch den Markt Prien a. Chiemsee das Grab innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ermittelbar, genügt eine einmonatige Bekanntmachung durch einen Hinweis an der Grabstätte. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Grabstätte durch den Markt Prien a. Chiemsee auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt werden. Über die abgeräumte Bepflanzung kann der Markt Prien a. Chiemsee entschädigungslos frei verfügen. Ferner kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte nochmals schriftlich zu hören und aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich herzurichten. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ermittelbar, hat nochmals eine einmonatige Aufforderung durch einen Hinweis an der Grabstätte zu erfolgen. (5) In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von einem Monat nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
IX. Schlussbestimmungen
§ 35
Haftungsausschluss
Der Markt Prien a. Chiemsee übernimmt keine Haftung für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, sowie für Schäden, die durch nicht vom Markt Prien a. Chiemsee beauftragte dritte Personen, durch Tiere, durch Sturm- und Unwetterschäden, Schäden infolge höherer Gewalt oder durch das Abhandenkommen von Privateigentum, das sich auf dem Friedhof befindet, verursacht werden.
§ 36
Verwaltungszwangsmaßnahmen
Verwaltungsakte, die aufgrund dieser Satzung zum Handeln, Dulden oder Unterlassen verpflichten, können nach Maßgabe des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes durchgesetzt werden.
§ 37
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 8),
- 2. die Bestimmungen über die gewerbl. Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 9),
- 3. die Bestattung nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes anzeigt (§ 10),
- 4. dem Genehmigungserfordernis für Grabmale nicht nachkommt (§ 29),
- 5. den Bestimmungen über die gärtnerische Gestaltung zuwiderhandelt (§ 34).
§ 38
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des gemeindlichen Friedhofs in Prien a. Chiemsee vom 27.04.2005 außer Kraft.
Prien a. Chiemsee, den 01.12.2010
Jürgen Seifert Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Prien a.Chiemsee?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Prien a.Chiemsee mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!