🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
-Original - Friedhofsgebü h rensatzungder Gemeinde Söchtenauvom 13.03.2023 Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzeserlässt die Gemeinde Söchtenau folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenart
(1) Die Gemeinde Söchtenau erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren ( 4) b) Bestattungsgebühren ( 5) c) sonstige Gebühren ( 6) (3) Für Sonderleistungen, für die nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung keine Berechtigung oder Verpflichtung besteht, kann die Gemeinde Söchtenau gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 2 – Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
Gemeinde Söchtenau Friedhofsgebührensatzung zum 01.04.2023 (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grab - nutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr (
- 4. entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. Des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (
- 5. entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (
- 6. entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Grabnutzungsgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts zuentrichten. Im Falle einer vorzeitigen Erneuerung des Nutzungsrechts entsteht die Gebührenschuld neu. Die bereits tatsächlich geleistete Grabnutzungsgebühr wird für dienoch nicht abgelaufenen Jahre der Ruhefrist auf die neu zu entrichtende Grabgebührangerechnet. (5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Gemeinde Söchtenau Friedhofsgebührensatzung zum 01.04.2023
§ 4 – Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr füra) eine Einzelgrabstätte ........................................................................................ 43,00€’ b) eine Doppeigrabstätte ..................................................................................... 83,00€’ c) eine Urnenerdgrabstätte I Urnenbaumgrabstätte .......................................... 54,00€, d) Zuschlag Fundament (Einzelgrab) .................................................................. 300,00 €. e) Zuschlag Fundament (Doppelgrab) ................................................................ 400,00 €. (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5, 10 oder 15 Jahre ist möglich. Hierfürwird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefristwegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 – Bestattungsgebü hren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhausesbeträgt pro angefangenem Benutzungstag ........................................................ 143,00 €. (2) Die Gebühren für Bestattungsdienstleistungen betragen ............................................. a) Grab ausheben und verfüllen (Sarg) ............................................................. 428,00 €; b) Grab ausheben und verfüllen (Urne) ............................................................. 200,00 €; c) Zusätzlicher Arbeitsaufwand einer Hilfskraft pro Stunde (falls kein Helfer gestellt wird) ......................................................................... 65,50 €; d) Zuschlag für die Benutzung eines Minibaggers pro Stunde ............................ 76,00 €; e) Zuschlag Samstag/Sonntag/Feiertag (einmalig) ............................................. 45,60 €; f) Zuschlag für den Einsatz von schweren Geräten wie Kompressoren bei Frost, Fels oder Fundamentabbau pro Stunde und Mann einschließlich Gerät 90,00€;
§ 6
Gemeinde Söchtenau Friedhofsgebührensatzung zum 01.04.2023 Sonstige Gebühren (1) Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt ................................ 78,00 €. (2) Die Gebühr für die Genehmigung einer Ausgrabung oder Umbettung beträgt 156,00 €. (3) Die Gebühr für die Umschreibung/Verlängerung eines Nutzungsrechts beträgt 39,00 €. (4) Die Gebühr für die Reservierung eines Grabplatzes beträgt ................................ 39,00 €. (5) Die Gebühr für sonstige Genehmigungen gemäß Friedhofssatzung beträgt ........ 39,00€.
§ 7 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.07.2017 außer Kraft. Söchtenau, den 13.03.2023 Gemeinde Söchtenau In Vertretung I Marco Binder Zweiter Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 13.03.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
-Original - Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) der Gemeinde Söchtenauvom 13.03.2023 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung fürden Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Söchtenau, im folgenden ”Gemeinde" genannt, folgende Satzung: I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesenals öffentliche Einrichtungen: 1. den gemeindlichen Friedhof in Söchtenau; 2. das Leichenhaus in Söchtenau; 3. das Bestattungspersonal.
§ 2 – Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
Gemeinde Söchtenau Friedhofssatzung zum 01.04.2023
§ 3 – Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzta) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen ( 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 – Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird vonder Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grabbelegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesseganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absichtder Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
Gemeinde Söchtenau Friedhofssatzung zum 01.04.2023 (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben wordensind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattungentgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG. II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet, und zwar zwischen 8.00 und 20.00 Uhr. Der Friedhofdarf nur während der Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteileaus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 – Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsenergestattet.
Gemeinde Söchtenau Friedhofssatzung zum 01.04.2023 (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besucherndes Friedhofs ist es insbesondere nicht gestatteta) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu lärmen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle auf dem Friedhofsgelände abzulagern, g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und Ioder zu beschädigen, h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plasitkund Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalenohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher an - zuzelgen.
Gemeinde Söchtenau Friedhofssatzung zum 01.04.2023
§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeitauf dem gemeindlichen Friedhof vorher bei der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Werunberechtigt gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ausführt, kann von der Gemeindeverwaltung des Friedhofs verwiesen werden. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzungund den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (3) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeitim Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetterkann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegendie Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
Gemeinde Söchtenau Friedhofssatzung zum 01.04.2023 Ill. Grabstätten und Grabmale
§ 9 – Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nachdieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. (3) Ein Anspruch auf Überlassung eines Grabplatzes in einer bestimmten Lage (auch bei einer Reservierung) besteht nicht. (4) Kindergräber werden nicht zur Verfügung gestellt, sie werden wie Einzeigräber behandelt.
§ 10 – Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sinda) Einzelgrabstättenb) Doppelgrabstättenc) Urnenerdgrabstätten (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sichnach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vonder Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten sind maximal zwei Belegungen möglich. (4) In Doppelgrabstätten sind maximal vier Belegungen möglich. (5) In Urnenerdgrabstätten sind maximal drei Belegungen möglich. (6) Soweit Urnen in Einzel- oder Doppelgrabstätten beigesetzt werden, gelten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 4 entsprechend.
Gemeinde Söchtenau Friedhofssatzung zum 01.04.2023 (7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der § 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in der Urnenerdgrabstättenanlage im vorgefertigten Urnenrohr beigesetzt werden. Mit Zustimmung der Gemeinde können Urnen auch in Einzelgrabstättenoder Doppelgrabstätten beigesetzt werden. (3) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem oder biologisch abbaubarem Material bestehen. (4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnenerdgrabstätten gelten die § 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegungder Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 – Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werdennach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände: Grabart Länge Breite 1. Einzelgrabstätten 1,90 mx 1,00m 2. Doppelgrabstätten 1,90 mx 1,40 m 3. Urnenerdgrabstätten 0,50 mx 0,50 m
Gemeinde Söchtenau Friedhofssatzung zum 01.04.2023 (2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf bei Einzel- und Doppelgräbern 0,7 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. (3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges beträgt wenigstens 1,2 m, bis zur Oberkante von Urnen in Einzel- und Doppelgräbern wenigstens 0,8 m. In der Urnenerdgrabstättenanlage dürfen Urnen im vorgefertigten Urnenrohr bis zur Höhe des Verschlussdeckels beigesetzt werden.
§ 13 – Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerbanlässlich eines Todesfalles erfolgt. Ein Grabnutzungsrecht kann unabhängig von einem Todesfall für einen Zeitraum von 5/10/15 Jahren erworben werden (Reservierung), beitatsächlicher Belegung des Nutzungsberechtigten Grabes wird das Grabnutzungsrechtautomatisch auf die Dauer der Ruhefrist kostenpflichtig verlängert. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um 5/10/15 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragtund der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Die Friedhofsverwaltung kann den Antragnur aus wichtigem Grund ablehnen. (4) Während der Nutzungsdauer kann eine weitere Beisetzung erfolgen; das Ende der Nutzungsdauer wird bis zum Ende der neuen Ruhefrist hinausgeschoben. (5) Bereits bei der erstmaligen Belegung der Grabstätte ist die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe noch eingehalten werden kann.
Gemeinde Söchtenau Friedhofssatzung zum 01.04.2023 (6) SolI eine Tieferlegung während der Dauer der Ruhefrist durchgeführt werden, ist das Gesundheitsamt vorher zu hören. (7) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (8) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, Ist das Nutzungsrechtim Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (9) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund aufein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht Ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird erst mitschriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (10) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten Ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (11) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte andem bestimmten Ort, nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegenmüssen, nicht mehr belassen werden kann. Den Nutzungsberechtigten muss in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen werden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der Gemeinde.
§ 14 – Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses
Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
Gemeinde Söchtenau Fried hofssatzung zum 01.04.2023 (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer IetztwilIigen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 S. 2 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 5. 2 BestV hat beigleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechtsgestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährtenoder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzungdes verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstättewährend der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
Gemeinde Söchtenau Friedhofssatzung zum 01.04.2023
§ 15 – Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte Ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben Istdie in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kostendes Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30) (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz dessonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welchedie benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Formder Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dembesonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
Gemeinde Söchtenau Friedhofssatzung zum 01.04.2023 (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu starkwachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wirddie notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung aufseine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30) (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und Plätzen abzulegen bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen. (6) Die Urnenerdgrabstättenanlage ist gärtnerisch durch Bodendeckerpflanzen angelegt. Jegliche Bepflanzung anderer Art ist hier unzulässig. Ggf. dürfen abgestorbene Boden - deckerpflanzen in gleicher Art nachgepflanzt werden.
§ 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderungbedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften
- der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist undder Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen,
Einfassungen und sonstige baulichen Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und derbaulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf derbaulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung im Maßstab 1:10. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter
Gemeinde Söchtenau Friedhofssatzung zum 01.04.2023 Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordflung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der § und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zuentfernen, ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristeteöffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten odersonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der § 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte HolztafeIn oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzungverwendet werden.
§ 18 – Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen bei Einzelgrabstätten in der Höhe 1,20 m und in der Breite 1,00 mnicht überschreiten. (2) Die Grabmale dürfen bei Doppelgrabstätten in der Höhe 1,40 m und in der Breite 1,40 mnicht überschreiten. (3) der Urnenerdgrabstättenanlage sind nur in den Boden eingelassene Grabplatten im Ausmaß von maximal 0,5 m x 0,5 m zulässig. Die Grabplatten sind dabei mittig über dem Verschlussdeckel des Urnenrohrs anzubringen. (4) Eine Überschreitung Ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar Ist und die Gemeinde die Erlaubniserteilt.
Gemeinde Söchtenau Friedhofssatzung zum 01.04.2023
§ 19 – Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; siemüssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenengewahrt ist und sie sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Zweckbestimmung des Friedhofs im Einklang stehen.
§ 20 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründetwerden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grab - malanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallendes Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, diesich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangenerschriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellungverweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme,
§ 30 ). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmaleine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der
Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder um - zu legen.
Gemeinde Söchtenau Friedhofssatzung zum 01.04.2023 (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften fürjede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen ( 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oderden nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteteseiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Fristkönnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmenauf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristeteöffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigen oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck geheninfolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentumdes Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dembesonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auchnach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnisder Gemeinde.
Gemeinde Söchtenau Friedhofssatzung zum 01.04.2023 IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 – Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführtwerden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen ( 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, diebei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutrittzu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnisdes Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen sowie für die Beschaffenheit von Urnen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 – Leicherihausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist mindestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. Dies gilt auch für Aschereste (Urnenbestattungen). (2) Dies gilt nicht, wenna) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klink, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche bis zur Bestattung vorhanden ist,
Gemeinde Sächtenau Friedhofssatzung zum 01.04.2023 b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zurfrüheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. (3) Sollte trotz Vorliegens einer der Befreiungsvorschriften in Abs. 2 eine tatsächliche Benutzung eines Leichenhauses der Bestattungseinrichtung des Gemeinde Söchtenau erfolgen, finden die Regelungen der Friedhofsgebührensatzung des Gemeinde Söchtenauin der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.
§ 23 – Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24 – Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 25 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf demgemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet, insbesondere das Ausheben und Verfüllen des Grabes. Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
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§ 26 – Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowiedie Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen oder Urnenkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenniesche I Urnenkammer geschlossen und mit Erdreich überdeckt Ist.
§ 27 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; dieerforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28 – Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Einzel- und Doppelgrabstätten wird bei Leichen auf 15 Jahre festgesetzt. (2) Die Ruhefrist für Aschereste beträgt 10 Jahre. (3) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29 – Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstigergesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnetwerden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
Gemeinde Söchtenau Friedhofssatzung zum 01.04.2023 (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV. V. Schlussbestimmungen
§ 30 – Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig, erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wennder Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 – Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personenverursacht werden, keine Haftung.
§ 32 – Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro
Gemeinde Söchtenau Friedhofssatzung zum 01.04.2023 und höchstens 1.000,- Euro belegt werden wer: 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, 2. die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, 3. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den § 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, 4. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortesentsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.08.2016 außer Kraft. Söchtenau, den 13.03.2023 Gemeinde Söchtenau In Vertretung Marco Binder Zweiter Bürgermeister