🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gemeinde Schonstett
Friedhofsgebührensatzungvom 13.03.2024
Inhaltsverzeichnis
| Seite: | ||
|---|---|---|
| § 1 | Gebührenpflicht und Gebührenart | 3 |
| § 2 | Gebührenpflichtiger | 3 |
| § 3 | Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr | 3/4 |
| § 4 | Grabnutzungsgebühr | 4 |
| § 5 | Bestattungsgebühren | 4 |
| § 6 | Sonstige Gebühren | 4 |
| § 7 | Inkrafttreten | 5 |
Friedhofsgebührensatzungder Gemeinde Schonstettvom 13.03.2024
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzeserlässt die Gemeinde Schonstett folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenart
(1) Die Gemeinde Schonstett erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6)
(3) Für Sonderleistungen, für die nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung keine Berechtigung oder Verpflichtung besteht, kann die Gemeinde Schonstett gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 2 – Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 - Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Grabnutzungsgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts zu entrichten. Im Falle einer vorzeitigen Erneuerung des Nutzungsrechts entsteht die Gebührenschuld neu. Die bereits tatsächlich geleistete Grabnutzungsgebühr wird für die noch nicht abgelaufenen Jahre der Ruhefrist auf die neu zu entrichtende Grabgebühr angerechnet. (5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 - Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr füra) eine Einzelgrabstätte 60,00 €,
b) eine Doppelgrabstätte 86,00 €,
c) eine Urnenerdgrabstätte (groß) 50,00 €,
d) eine Urnenerdgrabstätte (mittel) 48,00 €,
e) eine Urnenerdgrabstätte (klein) 44,00 €.
(2) Eine Verlängerung und eine Reservierung des Grabnutzungsrechtes für 5, 10 oder 15 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 - Bestattungsgebühren
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenem Benutzungstag
170,00 €.
§ 6 – Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt 40,00 €. (2) Die Gebühr für die Genehmigung einer Ausgrabung oder Umbettung beträgt 80,00 €. (3) Die Gebühr für die Umschreibung/Veränderung eines Nutzungsrechts beträgt 20,00 €. (4) Die Gebühr für die Reservierung eines Grabplatzes beträgt 20,00 €. (5) Die Gebühr für sonstige Genehmigungen gemäß Friedhofssatzung beträgt 20,00 €.
§ 7 - Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Schonstett vom 10.02.2009 außer Kraft.
GEMEINDE SCHONSTETT
Schonstett, den 13.03.2024
Dirnecker
- 1. Bürgermeister
I. Beschlussvermerk:
Vorstehende Satzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates Schonstett vom 13.03.2024 mit 10/0 Stimmen beschlossen.
II. Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende Satzung wurde am 18.03.2024 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Halffing und in der Gemeindeverwaltung Schonstett zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln in Halffing und Schonstett hingewiesen.
Die Anschläge wurden am 18.03.2024 angeheftet und am 03.04.2024 wieder entfernt. Im gleichen Zeitraum wurde der Anschlag auch auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht.
GEMEINDE SCHONSTETT
Schonstett, den 03.04.2024
Dirnecker
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 13.03.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gemeinde Schonstett
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen
(Friedhofssatzung)
vom 13.03.2024
Inhaltsverzeichnis
| Seite: | ||
|---|---|---|
| I. | Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Geltungsbereich | 3 |
| § 2 | Friedhofszweck | 3 |
| § 3 | Bestattungsanspruch | 3 |
| § 4 | Friedhofsverwaltung | 3 |
| § 5 | Schließung und Entwidmung | 4 |
| II. | Ordnungsvorschriften | |
| § 6 | Öffnungszeiten | 4 |
| § 7 | Verhalten im Friedhof | 4/5 |
| § 8 | Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof | 5 |
| III. | Grabstätten und Grabmale | |
| § 9 | Grabstätten | 6 |
| § 10 | Grabarten | 6 |
| § 11 | Aschenreste und Urnenbeisetzungen | 6/7 |
| § 12 | Größe der Grabstätten | 7 |
| § 13 | Rechte an Grabstätten | 7/8 |
| § 14 | Übertragung von Nutzungsrechten | 8/9 |
| § 15 | Pflege und Instandhaltung der Gräber | 9 |
| § 16 | Gärtnerische Gestaltung der Gräber | 9/10 |
| § 17 | Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen | 10 |
| § 18 | Größe von Grabmalen und Einfriedungen | 11 |
| § 19 | Grabgestaltung | 11 |
| § 20 | Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen | 11/12 |
| IV. | Bestattungsvorschriften | |
| § 21 | Leichenhaus | 12 |
| § 22 | Leichenhausbenutzungszwang | 12/13 |
| § 23 | Leichentransport | 13 |
| § 24 | Leichenbesorgung | 13 |
| § 25 | Friedhofs- und Bestattungspersonal | 13 |
| § 26 | Bestattung | 13 |
| § 27 | Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt | 13 |
| § 28 | Ruhefrist | 13 |
| § 29 | Exhumierung und Umbettung | 14 |
| V. | Schlussbestimmungen | |
| § 30 | Anordnungen und Ersatzvornahme | 14 |
| § 31 | Haftungsausschluss | 14 |
| § 32 | Zuwiderhandlungen | 14 |
| § 33 | Inkrafttreten | 15 |
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Schonstett (Friedhofssatzung)
vom 13.03.2024
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Schonstett, im folgenden „Gemeinde“ genannt, folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- 1. den gemeinslichen Friedhof in Schonstett;
- 2. das Leichenhaus in Schonstett;
- 3. das Bestattungspersonal.
§ 2 – Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 - Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzta) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 - Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet, und bzw zwischen 8.00 und 20.00 Uhr und bei kirchlichen Veranstaltungen. Der Friedhof darf nur während der Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7 – Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestatteta) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und
Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle auf dem Friedhofsgelände abzulagern,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und / oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufahren,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen.
§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbetriebende wie Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem gemeinslichen Friedhof vorher bei der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Wer unberechtigt gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ausfuhrt, kann von der Gemeindeverwaltung des Friedhofs verwiesen werden. (2) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (3) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 - Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. (3) Ein Anspruch auf Überlassung eines Grabplatzes in einer bestimmten Lage (auch bei einer Reservierung) besteht nicht. (4) Kindergräber werden nicht zur Verfügung gestellt, sie werden wie Einzelgräber behandelt.
§ 10 - Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sinda) Einzelgrabstättenb) Doppelgrabstättenc) Urnenerdgrabstätten
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeitelt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen konnen jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten konnen maximal 2 Verstorbene im Sarg beigesetzt werden. Urnen konnen maximal 4 beigesetzt werden. Insgesamt sind maximal 4 Belegungen möglich. (4) In Doppelgrabstätten konnen maximal 4 Verstorbene im Sarg beigesetzt werden. Urnen konnen maximal 8 beigesetzt werden. Insgesamt sind maximal 8 Belegungen möglich. (5) In Urnenerdgrabstätten konnen maximal 2 Urnen beigesetzt werden. (6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde.
§ 11 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in der Urnenerdgrabstättenanlage im vorgefertigten Urnenrohr beigesetzt werden. Mit Zustimmung der Gemeinde konnen Urnen auch in Einzelgrabstätten oder Doppelgrabstätten beigesetzt werden. (3) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem oder biologisch abbaubarem Material bestehen.
(4) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnenerdgrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 – Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände:
| Grabart | Länge | Breite |
|---|---|---|
| 1. Einzelgrabstätten | 1,70 m x | 0,70m |
| 2. Doppelgrabstätten | 1,70 m x | 1,30 m |
| 3. Urnenerdgrabstätten (groß) | 1,70 m x | 0,70 m |
| 4. Urnenerdgrabstätten (mittel) | 1,25 m x | 0,70 m |
| 5. Urnenerdgrabstätten (klein) | 0,70 m x | 0,50 m |
(2) Der Abstand von Grabstände zu Grabstände darf bei Einzel- und Doppelgräbern 0,7 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht untersreiben. (3) Die Tiefe der Grabstände bis zur Oberkante des Sarges beträgt weniger stens 1,2 m, bis zur Oberkante von Urnen in Einzel- und Doppelgräbern weniger stens 0,8 m. In der Urnenerdgrabstättenanlage)dürfen Urnen im vorgefertigten Urnenrohr bis zur Höhe des Verschlussdeckels beigesetzt werden.
§ 13 – Rechte an Grabstätten
(1) An einer begebungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Ein Grabnutzungsrecht kann unabhängig von einem Todesfall für einen Zeitraum von 5/10/15 Jahren erworben werden (Reservierung), bei tatsächlicher Belegung des Nutzungsberechtigten Grabes wird das Grabnutzungsrecht automatisch auf die Dauer der Ruhefrist kostenpflichtig verlangert. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um 5/10/15 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. Die Friedhofsverwaltung kann den Antrag nur aus wichtigem Grund ablehnen.
(4) Wahrend der Nutzungsdauer kann eine weitere Beisetzung erfolgen; das Ende der Nutzungsdauer wird bis zum Ende der neuen Ruhefrist hinausgeschoben. (5) Bereits bei der erstmaligen Belegung der Grabstände ist die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe noch eingehalten werden kann. (6) Soll eine Tieferlegung während der Dauer der Ruhefrist durchgeführt werden, ist das Gesundheitsamt vorher zu horen. (7) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (8) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (9) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzachten. Der Verzicht ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärren. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (10) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (11) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstände an dem bestimmten Ort, nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegen müssen, nicht mehr belassen werden kann. Den Nutzungsberechtigten muss in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstände auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen werden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der Gemeinde.
§ 14- Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungs-rechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 S. 2 BestV genommen bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 S. 2 BestV hat bei gleichrangigen Personen die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrúnung) und die Pflege der Grabstände während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 – Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstände ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und Plätzen abzulegen bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen. (6) Die Urnenerdgrabstättenanlage ist gartnerisch durch Bodendeckerpflanzen angelegt. Jegliche Bepflanzung anderer Art ist hier unzulässig. Ggf. dürfen abgestorbene Bodendeckerpflanzen in gleicher Art nachgepflanzt werden.
§ 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige baulichen Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung im Maßstab 1:10.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18 – Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen bei Einzelgrabstätten in der Höhe 1,60 m und in der Breite 0,70 m nicht überschreiben. (2) Die Grabmale dürfen bei Doppelgrabstätten in der Höhe 1,60 m und in der Breite 1,30 m nicht überschreiben. (3) der Urnenerdgrabstättenanlage sind nur in den Boden eingelassene Grabplatten im Ausmaß von maximal 0,5m x 0,5m zulässig. Die Grabplatten sind damit mittig über dem Verschlussdeckel des Urnenrohrs anzubringen. (4) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 19 - Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und sie sich in die Umgebung der Grabstätte einfugen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Zweckbestimmung des Friedhofs im Einklang stehen.
§ 20 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standsicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemänen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemänen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vomals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vomals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 - Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundessuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen sowie für die Beschaffenheit von Urnen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 - Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. Dies gilt auch für Aschereste (Urnenbestattungen). (2) Dies gilt nicht, wenna) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klink, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche bis zur Bestattung vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtingen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
(3) Sollte trotz Vorliegens einer der Befreiungsvorschriften in Abs. 2 eine tatsächliche Benutzung eines Leichenhauses der Bestattungseinrichtung des Gemeinde Schonstett erfolgen, finden die Regelungen der Friedhofsgebührensatzung des Gemeinde Schonstett in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.
§ 23 - Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24 - Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 25 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
(Bleibt frei)
§ 26 - Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen oder Urnenkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische / Urnenkammer geschlossen und mit Erdreich überdeckt ist.
§ 27 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28 - Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Einzel- und Doppelgrabstätten wird bei Leichen auf 15 Jahre festgesetzt. (2) Die Ruhefrist für Aschereste beträgt 10 Jahre. (3) Die Ruhefrist beginnnt am Tag der Bestattung.
§ 29 – Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 – Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig, erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 – Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 – Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 2.500,00 Euro belegt werden wer:
- 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- 2. die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
- 3. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- 4. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Schonstett vom 28.09.1989 außer Kraft.
GEMEINDE SCHONSTETT
Schonstett, den 13.03.2024
Dirnecker
- 1. Bürgermeister
I. Beschlussvermerk:
Vorstehende Satzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates Schonstett vom 13.03.2024 mit 10/0 Stimmen beschlossen.
II. Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende Satzung wurde am 18.03.2024 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Halfing und in der Gemeindeverwaltung Schonstett zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln in Halfing und Schonstett hingewiesen.
Die Anschläge wurden am 18.03.2024 angeheftet und am 03.04.2024 wieder entfernt. Im gleichen Zeitraum wurde der Anschlag auch auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht.
GEMEINDE SCHONSTETT
Schonstett, den 03.04.2024
Dirnecker
- 1. Bürgermeister