🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2002 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
S A T Z U N Gder Gemeinde Samerberg
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung vom 12.12.2001)
Die Gemeinde Samerberg erläßt auf Grund Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Satzung:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Eine Grabgebühr (§ 4)
b) Fundamentgebühren (§ 5)
c) Leichenhausgebühren (§ 6)
d) Bestattungsgebühren (§ 7)
e) Sonstige Gebühren (§ 8)
f) Verwaltungsgebühren (§ 9)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.
(2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entstehta) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
Zweiter Teil
Einzelne Gebühren
§ 4
Grabgebühren
(1) Grabgebühren werden erhoben für die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Grabstände nach § 10 Bestattungssatzung. (2) Die Gebühr beträgt für den Erwerb eines Nutzungsrechts gemäß § 10 Abs. 2 Bestattungssatzunga) für ein Doppelwandgrab 645,00 Eurob) für ein Einzelwandgrab 540,00 Euroc) für ein Doppelreihengrab 570,00 Eurod) für ein Einzelreihengrab 435,00 Euroe) für ein Wandurnengrab 495,00 Eurof) für ein Erdurnengrab 390,00 Euro
(3) Bei Veränderung des Nutzungsrechts nach § 10 Abs. 4 Bestattungssatzung wird die in Abs. 2 festgesetzte Gebühr erneut erhoben. (4) Soweit ein Nutzungsrecht gemäß § 10 Abs. 5 oder Abs. 6 Bestattungssatzung nur für einen kürzeren Zeitraum, als in § 10 Abs. 2 Bestattungssatzung genannot, erworben wird, beträgt die Gebühr für das Nutzungsrecht nach Abs. 2 Buchstabe a) bis c)
a) für ein Wandgrab 1/15
b) für ein Reihengrab 1/15
c) für ein Urnengrab 1/15
der Beträge nach § 4 Abs. 2 Buchstabe a) – f) pro Jahr.
§ 5
Fundamentgebühren
Bei Neuerwerb eines Grabplatzes sind für die von der Gemeinde bereits erstellten Fundamente folgende Gebühren zu entrichten:
a) für Doppelreihengräber 155,00 Eurob) für Einzelreihengräber 105,00 Eurof) für Erdurnengräber 52,00 Euro
§ 6
Leichenhausgebühren
(1) Für die Benützung des Leichenhauses beträgt die Gebühr je angefangenen Taga) bei Totgeburten 6,00 Eurob) bei Leichen von Personen bis 14 Jahre 11,00 Euroc) bei Leichen von Personen ab 14 Jahre 18,00 Euro
(2) Soweit die Räumlichkeiten des Leichenhauses anderweitig genutzt werden, sind die Kosten in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Diese Kosten werdenvon der Gemeinde nach Abschluß der entsprechenden Benutzung ermittelt.
§ 7
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühren für die Besorgung einer Leiche bestimmen sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. (2) Die Kosten für die Herstellung eines Grabes (Ausheben, Schließen und Erdabfuhr) sind in der Gemeinde in der jeweils entstandenen Höhe zu erstatten. Mindestbetrag hierfür 205,00 Euro. (3) Die Gebühr für die Tätigkeit eines von der Gemeinde gestellten oder beauftragten Leichenträgers beträgt je Träger 16,00 Euro.
§ 8
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
(1) Gebühren für Exhumierung aus Erdgrabern sind der Gemeinde in der jeweils entstandenen Höhe zu erstatten. Mindestbetrag hierfür 410,00 Euro (2) Gebühren für die Öffnung und Schließung der Urnennischen 31,00 Euro (3) Gebühren für die Öffnung von Erdurnengräbern nach Aufwand, mindestens jedoch 77,00 Euro (4) Sollte die Gemeinde im Zusammenhang mit Bestattungsangelegenheiten ein Beerdiungsinstitut oder einen sonstigen Beauftragten in Anspruchnehmen müssen, hat der Gebührenpflichtige die der Gemeinde in Rechnung gestellten Beträge zu bezahlen.
§ 9
Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühren betragen füra) Bearbeitung eines Bestattungsauftrages 16,00 Eurob) Genehmigung von Grabdenkmälern 11,00 Euroc) Ausstellung einer Graburkunde 8,00 Eurod)Verlängerung oder Umschreibung des Grabnutzungsrechts 8,00 Euro
§ 10
Auslagen
(1) Auslagen, die der Gemeinde im Zusammenhang mit dem in Auftrag gegebenen Bestattungsfall entstehen, werden in der tatsächlichen entstandenen Höhe erhoben. (2) Die Auslagen werden mit Zustellung des Erstattungsbescheides fällig.
Dritter Teil
Schlußbestimmungen
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. Juli 1993 außer Kraft.
Törwang, 12.12.2001 Gemeinde Samerberg
Kunz – I. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
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Satzungüber die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde
Samerberg
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
vom 12. Juli 1993
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erläßt die Gemeinde Samerberg folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung.
Erster Teil Allgemeine Vorschrift
§ 1
Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung
- 1. den gemeinslichen Friedhof (§§ 2 - 7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 - 19),
- 2. das gemeinsliche Leichenhaus (§§ 20 f.),
- 3. die Leichentransportmittel (§ 22),
- 4. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§§ 23 - 25).
Zweiter Teil
Der gemeindliche Friedhof
§ 2
Widmungszweck
(1) Der gemeinsliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. (2) Das Recht zur Bestattung auf kirchlichen Friedhöfen innerhalb der Gemeinde bleibt hiervon unberührt.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde hatten,
- 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigte Personen zulässig.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht, sofern eine Bestattung in einem in der Gemeinde liegenden, kirchlichen Friedhof sichergestellt ist.
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Der gemeinsliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhofbekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlaß - z. B. bei Leichenausgra-bungen und Umbettungen (§ 28) - untersagen.
§ 6
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeinslichen Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. Wahlend einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeitsen in der Nähe zu verrichten;
§ 7
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeinslichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
Dritter Teil Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler Abschnitt 1 Grabstätten
§ 8
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend numeriert.
§ 9
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Reihengraber (Einzel- und Doppelreihengraber),
- 2. Wandgraber (Einzel- und Doppelwandgraber),
- 3. Urnengräber (Urnennischen, Wanderdurnengräber und Erdurnengräber).
(2) Die genaue Lage und Einteilung der Gräber ist aus dem Belegungsplan, der bei der Gemeinde aufliegt, zu ersehen. (3) Die Vergabe der Grabstätten erfolgt durch die Gemeinde, wobei es dieser vorbehalten ist, den Bestattungsplatz in Absprache mit den Auftraggebern von Bestattungen abzusprechen.
§ 10
Rechte an Grabstätten
(1) An den Grabstätten entstehen Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. Das Nutzungsrecht wird auf Antrag erworben. Auf Antrag wird hierzu eine Urkunde ausgestellt.
(2) Das Nutzungsrecht entspricht den Ruhefristen (§ 23) und beträgt für
- 1. Reihengräber
15 Jahre
- 2. Wandgräber
15 Jahre
- 3. Urnengräber
15 Jahre
Ein Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der hierfür fälligen Gebühr und der Aushändigung der Graburkunde.
(3) Das Nutzungsrecht kann nur durch eine Einzelperson erworben werden.
(4) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag unbeschadet der Vorschrift der nachstehenden Absätze 5 und 6 jeweils um die in Abs. 2 genannten Zeiten verlängert werden.
(5) Soweit in einer Grabstätte eine Bestattung erfolgen soll und das bestehende Nutzungsrecht für die vorgeschriebene Ruhefrist nicht mehr ausreicht, ist das Nutzungsrecht für den an der Ruhefrist nach § 23 fehlenden Zeitraum zu erwerben.
(6) Das Nutzungsrecht kann in Absprache mit der Gemeinde soweit es die Verhältnisse des Friedhofes zulassen in Abweichung nach Abs. 2 oder 4 vereinbart werden.
(7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil-) belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Rückgabe der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(8) Nach Beendigung der Nutzung kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
§ 11
Übertragung und Weitergabe des Nutzungsrechts
Eine Übertragung oder Weitergabe eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte ist nur mit Zustimmung der Gemeinde möglich.
§ 12
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort nach der Lage der Umstände nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem Grab Bestatteten ist jedoch das Einverständnis des Nutzungsberechtigten erforderlich. In diesen Fällen ist dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige Grabstätte für die Dauer der restlichen Nutzungszeit zuzuweisen.
(2) Soweit die letzte für ein Grab notwendige Ruhezeit abgelaufen ist, kann das Nutzungsrecht entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt ist oder in der Unterhaltung vernachlässigt wird.
§ 13
Benutzung einer Grabstätte
(1) In den einzelnen Grabarten können beigesetzt werdena) in Einzelwandräbern bis zu 2 Leichen, in Doppelwandräbern bis zu 4 Leichen,
b) in Einzelreihengräbern bis zu 2 Leichen, in Doppelreihengräbern bis zu 4 Leichen,
c) in Urnennischen bis zu 2 Urnen, in Erdurnengräbern bis zu 4 Urnen.
(2) Die Benützung steht zuerst dem Erwerber eines Nutzungsrechts zu, seine Bestattung in einer Grabstätte ist durch den Erwerb des Nutzungsrechts sichergestellt. Daneben können seine Angehörigen bis zu der in Abs. 1 genannten Zahl bestattet werden, wenn sie ihren Wohnsitz bei ihrem Ableben in der Gemeinde hatten oder die Gemeinde ihre Zustimmung hierzu erteilt hat.
(3) Als Angehörige im Sinne des Abs. 2 zählena) Ehegatten,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
c) die Ehegatten der unter b) Genannten.
§ 14
Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
a) Einzelwandgräber
Länge 2,50 m
Breite 0,80 m
Doppelwandgräber
Länge 2,50 m
Breite 1,60 mb) Einzelreihengrab
Länge 2,50 m
Breite 0,80 m
Doppelreihengrab
Länge 2,50 m
Breite 1,60 mc) Erdurnengräber
Länge 1,00 m
Breite 1,00 m
Wanderdurnengräber
Länge 1,00 m
Breite 0,50 md) Urnengräber
(in Friedhofmauer)
entsprechend denbereits vorhandenen Urnennischen.
(2) Der Abstand von einer Grabeinfassung zur anderen muß mindestens 0,70 m betragen. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Ausnahme für einen geringeren Abstand zulassen.
(3) Die Tiefe der Gräber beträgt ab der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Grabsohlea) bei Leichen von Kindern unter 10 Jahren
1,30 mb) bei Leichen von Personen über 10 Jahre
1,80 mc) bei Beisetzung von zwei Leichen übereinanderaa) für die erste Leiche
2,40 mbb) für die zweite Leiche
1,80 m
§ 15
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Gräber sind nach dem Erwerb des Nutzungsrechts durch den Nutzungsberechtigten oder von ihm Beauftragten zu pflegen, insbesondere zu bepflanzen (gärtnerisch anzulegen) sowie dauernd und ordnungsgemäß instandzuhalten. (2) Zur Bepflanzung der Gräber)dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die benachbarte Gräber nicht stären und auch sonst nicht aufdringlich wirken. Die Grabbepflanzung darf eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiben. (3) Verdorrte Kränze und Blumen sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen.
§ 16
Errichtung von Grabmälern und Grabeinfassungen
(1) Die Errichtung von Grabdenkmälern und Grabeinfassungen bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Mit dem Antrag auf Genehmigung sind Zeichnungen vorzulegen, aus denen alle Einzelheiten der Anlage wie Form, Schrift usw. ersichtlich sind. Gleichzeitig sind Angaben über die zur VerwendungCOMMenden Werkstoffe, die Bearbeitungsweise und eventuelle Schmuckverteilung zu machen. (2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie kann versagt werden, wenn das Grabmal den Vorschriften dieser Satzung, insbesondere den nachstehenden Abs. 4 bis 11 nicht entspricht.
(3) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabdenkmäler müssen auf Aufforderung durch die Gemeinde unverzüglich entfernt werden. (4) Jedes Grabmal muß so beschaffen sein, daß es in seiner Gestaltung, Bearbeitung und in seinem gesamten Aussehen auf dem Friedhof nicht störend wirkt und sich der Umgebung anpaßt. (5) Als Material für Grabdenkmäler und Grabeinfassungen sind nur Holz, Eisen und Natursteine, sowie natürlich verarbeitete (handwerklich gestaltete) Steinmale ohne glanzgeschliffene Flächen in bodenständiger Art zu verwenden. (6) Die Grabdenkmäler und die dazugehörenden Sockel müssen an der Rückseite in Reihenflucht gesetzt und dauerhaft gegründet sein. Die große und das Gewicht sind bei der dauerhaften Gründung zu berücksichtigen. Für die Standhaftigkeit haftet der Nutzungsberechtigte. (7) Die Einfassungen der Grabfelder sind an der Vorderseite in gerader Linie über die gesamte Breite des Friedhofes abzuschlieben. (8) Stehende Grabmäler aus Holz und Stein)dürfen folgende Maße nicht überschreiben:
a) bei Wandgrabern: Höhe 1,00 m, Breite 0,70 mb) bei Reihengräber: Höhe 1,40 Breite 1,10 mc) bei Erdurnengräber: nur Stein Höhe 0,70 m, Breite 0,50 m
Diese Grabmäler müssen in ihrer Breite um mindestens 0,20 m schmäler sein als die jeweiligen Grabeinfassungen nach Abs. 10.
(9) Grabmäler mit Steinsockel und Grabkreuzen aus Eisen dürfen höchstens 1,70 m hoch sein, wovon der Sockel über der Erdoberfläche höchstens 0,50 m haben darf. Grabmäler von Wandgräbern dürfen jedoch über die Friedhofsmauer nicht hinausragen.
(10) Grabeinfassungen dürfen folgende Maße (von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten (alter südlicher Friedhofsteil lt. Belegungsplan):
| Breite | Länge | Höhe | |
|---|---|---|---|
| 1. a) bei Einzelwandgräbern | 0,90 m | 1,70 m | bodengleich oder oder höchstens 0,10 m |
| 2. bei Doppelwandgräbern | 1,30 m | 1,70, | -"- |
| 3. bei Einzelreihengräbern | 0,90 m | 1,70 m | -"- |
| 4. bei Doppelreihengräbern | 1,30 m | 1,70 m | -"- |
| 5. bei Wanderdurnengräbern | 0,90 m | je nach den -"- ört. Gegebenheiten nach Absprache mit d. Gemeinde |
b) Grabeinfassungen im neuen Friedhofsteil (nördlicher Teil) lt. Belegungsplan dürfen folgende Maße von Außenkante zu Außenkante nicht überschreiten:
| 1. Einzelreihengrab | Länge 2,00 m | Breite 1,00 m |
|---|---|---|
| 2. Doppelreihengrab | Länge 2,00 m | Breite 1,80 m |
| 3. Erdurnengräber | keine Einfassung nur eine Bodenplatte von 0,50 m x 0,50 m |
(11) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, an Grabdenkmälern angebracht werden.
§ 17
Entfernung von Grabmälern
(1) Grabmäler)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 27) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
Vierter Teil
Das gemeindliche Leichenhaus
§ 18
Widmungszweck. Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Das gemeinsliche Leichenhaus dient - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) -
- 1. zur Aufbewährung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstor-benen, bis sie bestattet oder überführrt werden,
- 2. zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
- 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wirddarüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesondertem Raum untergebracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung). (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses (§ 19 Satz 2 der Bestattungsverordnung) durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behörddlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.
Fünfter Teil
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 19
Leichenperson
(1) Die Verrichtungen des Reinigungs und Umkleiden von Leichen übernimmt eine von der Gemeinde bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau. (2) Die Verrichtungen einer Leichenperson nach Absatz 1)dürfen auch von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführrt werden, wenn Grunde der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.
§ 20
Leichenträger
(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von den von der Gemeinde bestellungen Leichenträgern ausgeführrt. (2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1)dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführrt werden.
§ 21
Friedhofswärter
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter - und den von der Gemeinde bestellten Gehilfen.
Sechster Teil
Bestattungsvorschriften
§ 22
Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeinslichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Sondereutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften von § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (5) Bestattungen in Eichensärgen, in Metalsärgen oder in Särgen aus ähnlich dauerhaftem Material sind nicht gestattet.
§ 23
Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt:
- 1. für Leichen von Personen, die noch nicht 10 Jahre altwaren 15 Jahre
- 2. für Leichen von Personen, die über 10 Jahre alt waren 15 Jahre
- 3. für Urnen 10 Jahre
(2) Vor Ablauf der Ruhefrist darf die Bestattung einer weiteren Leiche in einer Grabstelle nur erfolgen, wenn die erstbestattete Leiche in einer Tiefe nach § 13 Abs. 3 Buchstabe c) aa) bestattet ist oder wenn dies nicht der Fall ist, vor der weiteren Bestattung mindestens 0,60 m tiefer gelegt wird.
(3) Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Beisetzung.
§ 24
Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie läßt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen- 18 - gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
Siebter Teil
Übergangs-/Schlußbestimmungen
§ 25
Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte werden übernommen. Sie enden erst mit dem Ablaufder Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. diebekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchzeiten mißachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anziegt (§ 21 Abs. 1)
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 23).
§ 27
Anordnung für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 28
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt 1 Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28. Mai 1979 außer Kraft.
Samerberg, 12. Juli 1993
Gemeinde Samerberg
- Kunz -
- 1. Bürgermeister