Schechen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 01.01.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'kleines/großes Familiengrab'
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Urnenerdgrab'
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattung47,00 € / 35,00 € pro Jahr (große/kleine Baumgrabstätte)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)220,00 € / 45,00 € / 80,00 € Sarg-Aushub bis 180 cm / Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier / Urnenbeisetzung mit Trauerfeier (pauschal)
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten; stattdessen Leichenhaus/Aufbahrung

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Schechen (FGS)

vom 20.11.2023

Die Gemeinde Schechen erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), sowie aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG), folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der von ihr betriebenen Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Schuldner einer Gebühr haften als Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabgebühren

(1)Die Grabnutzungsgebühren betragen pro Jahr für
a) ein kleines Familiengrab70,00 €
b) ein großes Familiengrab110,00 €
c) ein Urnenerdgrab49,00 €
d) ein Urnenwandgrab (Nische)63,00 €
e) eine große Baumgrabstätte47,00 €
f) eine kleine Baumgrabstätte35,00 €

(2) Für die Veränderung des Nutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Die Veränderunggebühr errechnet sich nach der zum Zeitpunkt der Veränderung geltenden Satzung. (3) Die Grabgebühren sind für die jeweilige Ruhefrist (Nutzungszeitraum) im Voraus zu bezahlen. (4) Der Nutzungszeitraum beginnnt mit dem Tag der erstmaligen Belegung. Bei Erwerb eines Grabes vor der Belegung beginnnt der Nutzungszeitraum mit der Aushandigung der Graburkunde. (5) Sollten aus zwingenden Gründen in einem kleinen Familiengrab mehr als zwei Sargbestattungen notwendig sein, wird die Gebühr für ein großes Familiengrab erhoben.

§ 5

Bestattungsgebühren

Es werden folgende Bestattungsgebühren erhoben:

  1. 1. Leichenwärter- und Friedhofsdienst

a) Benutzung des Leichenhauses pro angefangenem Tag 35,00 €

b) Aufbahrung im Leichenhaus, Entgegenannahme von Kranzen und Blumen, Anzünden von Kerzen, Reinigung der Leichenhalle und der Aufbewahrungsboxen, Auf- und Zusperren des Friedhofes, Leitung des Trauerzuges, Tragen der Kranze und Blumen zum Grab, Zuteilung einer Grabstände, Verwaltungsaufwand 99,00 €

  1. 2. Bestattungsdienst

a) Erstellung (Aushub) des Grabes bis 180 cm Tiefe mit den erforderlichen Scharungen und Nebenarbeiten, einschließlich Grab schlieben und provisorischen Grabhügel anlagen 220,00 €

b) Erstellung (Aushub) des Grabes bis 240 cm Tiefe (Tieferlegung) mit den erforderlichen Scharungen und Nebenarbeiten, einschließlich Grab schlieben und provisorischen Grabhügel anlagen 260,00 €

c) Bei Bedarf Bereitstellung von 4 Trägern zur Beerdigung, Transport des Sarges zum Grab, Absenkung des Sarges -je Träger- 35,00 €

d) Überschüssiges Erdreich abfahren auf einen von der Gemeinde vorgeschriebenen Platz im Friedhofsbereich 45,00 €

e) Bei Bestattung von Kindern bis zu 6 Jahren werden \(50\%\) der normalen Bestattungsgebühr erhoben

f) Bei Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier werden pauschal erhoben 45,00 €

g) Bei Urnenbeisetzung mit Trauerfeier werden pauschal erhoben 80,00 €

h) Bei Bedarf Bereitstellung eines Trägers bei der Urnenbeisetzung 35,00 €

i) Bei der Bestattung von Totgeburten werden paushal erhoben 80,00 €

j) Bei Bedarf Bereitstellung eines Trägers bei der Bestattung von Totgeburten 35,00 €

3. Umbettungen

a) Exhumierung von Leichen und Wiederbestattung im gleichen oder einem im Gemeindegebiet liegenden Friedhof (ohne Sarg) -zweimaliges Öffnen und Schließen des Grabes- 510,00 €

b) Exhumierung und Wiederbestattung von Leichen bei identischem Grab und Lage bis 180 cm Tiefe 330,00 €

c) Exhumierung und Wiederbestattung von Leichen bei identischem Grab und Lage bis 240 cm Tiefe 370,00 €

d) Exhumierung von Leichen zum Transport nach auswärts 330,00 €

e) Exhumierung und Wiederbestattung von Urnen bei identischem Grab und Lage 45,00 €

f) Exhumierung und Wiederbestattung von Urnen in einem neuen Grab mit anderer Lage im gleichen oder im Gemeindegebiet liegenden Friedhof 90,00 €

g) Exhumierung von Urnen zum Transport nach auswärts 45,00 €

§ 6 Sonstige Gebühren

  1. 1. Ausstellung einer Graburkunde 20,00 €
  2. 2. Umschreibung/Verlangerung des Grabnutzungsrecht 20,00 €
  3. 3. Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung eines Grabdenkmals 25,00 €
  4. 4. Abfuhr von Kranzen, Gestecken und Blumengebinden 17,00 €
  5. 5. Benutzung der Kuhlvorrichtung im Leichenhaus Pfaffenhofen (in der Zeit von April bis einschließlich September) pauschal 53,00 €
  6. 6. Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführrt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7 Härtebestimmung

Zum Ausgleich besonderer Härten, die sich aus der Anwendung dieser Gebührensatzung ergeben, kann die Gemeinde auf Antrag im Einzelfall Gebühren angemessen ermäßigen.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 05.04.2011 in der Fassung der Änderungssatzung vom 08.12.2017 außer Kraft.

Schechen, den 20.11.2023

Adam

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Schechen (FGS) wurde am 23.11.2023 in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme eine Woche lang niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen.

Die Anschläge wurden am 22.11.2023 angeheftet und am 13.12.2023 wieder entfernt.

In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Satzung in der Gemeindeverwaltung innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme bereitliegt.

Schechen, 20.12.2023 Gemeinde Schechen

Dangl

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

(Friedhofssatzung – FS)

vom 20.11.2023

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Schechen folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den kirchlichen Teil des Friedhofs in Hochstatt (Trägerschaftsvertrag)

b) die gemeinslichen Friedhofe in Hochstatt und Pfaffenhofen

c) die Leichenhäuser in Hochstatt und Pfaffenhofen

d) das Bestattungspersonal.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als wurdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens. (2) Die Friedhofe erfüllen aufgrund ihrer gartnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhofe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Wurde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Im Friedhof Pfaffenhofen dürfen auch Personen bestattet werden, die ihren Wohnsitz im über das Gemeindegebiet hinausgehenden Bereich der Pfarrei Pfaffenhofen hatten. (3) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 und 2 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelost wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelost werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einraumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu larmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung, sowie die von der Gemeinde, insbesondere zur Ausführung gewerblicher Arbeiten zugelassenen Fahrzeuge, sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen, Gießkannen und Gartenwerkzeug sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde oder der Kirche. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a)kleine Familiengraber (Einzelgrabstätten)

b) große Familiengräber (Doppelgrabstätten)

c) Urnenerdgraber

d) Urnenwandgräber

e) Anonyme Grabstätten

f) große Urnengräber am Gemeinschaftsbaum (große Baumgrabstätten) g)kleine Urnengräber am Gemeinschaftsbaum (kleine Baumgrabstätten)

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In einem kleinen Familiengrab konnen maximal zwei Verstorbene in Särgen übereinander oder zwei Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Bei den Sargbestattungen ist erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (4) In einem großen Familiengrab konnen maximal vier Verstorbene in Särgen jeweils zwei Verstorbene nebeneinander, sowie übereinander oder vier Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Bei den Sargbestattungen ist erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgen Bestattungen ist eine Neubelegung these Grabsteils möglich. (5) In Urnenerdgrabern konnen maximal vier Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (6) Urnenwandgräber sind Urnenstätten, die als geschlossene Nischen in der Urnenwand geschaffen werden. In einer Urnenwandnische konnen bis zu vier Urnen (Aschenkapseln ohne Überurnen) oder bis zu 3 Urnen (Aschenkapseln mit Überurnen) beigesetzt werden. (7) Die Gemeinde unterhalt anonyme Erdgräber. Als anonyme Erdgräber konnen bei Bedarf große und keine Familiengräber umgewidmet werden. In anonymen Erdgräbern werden Sozialbestattungen durchgeführt und Aschenkapseln aus den Urnenwänden, sowie aus Urnenerdgräbern beigesetzt, nachdem das Nutzungsrecht dieser Grabstätten abgelaufen ist. Die Graboberfläche der anonymen Erdgräber wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, privater Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Grab nicht angebracht werden.

(8) In großen Baumgrabstätten können maximal vier Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (9) In kleinen Baumgrabstätten können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (10) Mit nebeneinander laufenden Ruhefristen dürfen in kleinen und großen Familiengräbern zusammen zu den Beisetzungen nach Abs. 3 und 4 bis zu 2 Urnen beigesetzt werden (11) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in allen Grabarten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein. (3) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße (Länge x Breite x Tiefe):

a)kleine Familiengraber 2,00 m×1,35 m×2,40 m

b) große Familiengräber 2,00 m × 1,70 m × 2,40 m

c) Urnenerdgräber Friedhof Pfaffenhofen 1,00 m × 1,00 m × 1,00 m

d) Urnenerdgräber Friedhof Hochstatt 0,80 m × 0,80 m × 1,00 m

e) Urnenwandgräber 0,40 m × 0,40 m × 0,40 m

f) große Baumgrabstätten 0,25 m × 0,25 m × 1,30 m g)kleine Baumgrabstätten 0,25 m×0,25 m×0,75 m

Im Übrigen richtet sich die Größe der Gräber nach den im Friedhofsplan festgesetzten Maßen.

(2) Im kirchlichen Teil des Friedhofs Hochstätt ist Abs. 1 nur soweit möglich anzuwenden.

§ 13 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Ein Rechtsanspruch zur Gewährung eines

Nutzungsrechts besteht nur für die Bestattung von Verstorbenen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2. Ein vorsorgliches Nutzungsrecht für eine Grabstätte wird zu Lebzeiten grundsätzlich nicht gewährt. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen bewilligen.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). An welcher Grabstätte ein Nutzungsrecht erworben wird bestimmt die Gemeinde. Begründete Wünsche des Erwerbers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Das Nutzungsrecht umfasst mindestens die Dauer der nach dieser Satzung festgelegten Ruhefrist (§ 28). (4) Nach Erlösen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde das Nutzungsrecht erneut bewilligen oder über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Ein Rechtsanspruch auf die Veränderung des Nutzungsrechts besteht nicht. Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Veränderung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht lost keine Rückzahlungsverpflichtung bereits entrichteter Gebühren aus. Der Verzicht ist der Gemeinde schriftlich zu erklärren. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (8) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn ein Grab an der bisherigen Stelle nicht mehr belassen werden kann. Verstorbene deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, sind auf Kosten des Verursachers umzubieten. Die Nutzungsberechtigten werden hiervon schriftlich oder durch ortsübliche Bekanntmachung unterrichtet. (9) Das Nutzungsrecht kann nach vorheriger schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung (durch ortsübliche Bekanntmachung) ohne Entscheidigung entzogen werden, wenn eine Grabstände mit ihren Anlagen nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt oder in deren Unterhalt vernachlüssigt wird.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Zu Lebzeiten kann der Nutzungsberechtigte das Grabnutzungsrecht mit Zustimmung der Gemeinde auch an andere als die in Abs. 1 genannten Personen übertragen. (3) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so

kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (5) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (6) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 1 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung durch Aushang an den gemeindlichen Schaukästen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Höhe der Bepflanzung soll die Höhe der Grabdenkmäler nicht überschreiben. Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Es soll nur kompostierbarer Grabschmuck (Kranze, Gestecke usw.) verwendet werden. (5) Grün- und Rieselflächen im Grabumfeld dürfen nicht verändert werden und sind in sauberem Zustand zu halten. Von den Grabnutzungsberechtigten ist Unkraut um die Grabeinfassung in einem Abstand von 25 cm um die Grabeinfassung in eigener Verantwortung zu entfernen. (5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (6) Verwelkte Blume und verdorrte Kranze sind vom Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Sonstiges Abfallmaterial (Plastik etc.) ist vom Nutzungsberechtigten selbst zu entsorgen. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung (durch ortsübliche Bekanntmachung). Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Grabmäler (einschl. Sockel) dürfen folgende Maße (Höhe x Breite) nicht überschreiten:

a) Friedhöfe Hochstätt

  1. 1. Kleine Familiengraber 1,20 m x 0,70 m
  2. 2. GroBe Familiengraber 1,20 m x 1,05 m
  3. 3. Säulenähnliche Grabmäler 1,40 m x 0,60 m
  4. 4. Grabkreuze Höhe 1,60 m
  5. 5. Urnenwandgraber Gröbe der vorhandenen Verschlussplatte

b) Friedhof Pfaffenhofen

  1. 1. Kleine Familiengraber 1,20 m x 1,00 m
  2. 2. Urnenerdgraber bodenebene Platte bis zu 1/5 der Grabfläche \((= 0,20\mathrm{m}^2)\)
  3. 3. Säulenähnliche Grabmäler 1,40 m x 0,60 m
  4. 4. Grabkreuze Höhe 1,60 m
  5. 5. Urnenwandgraber Gröbe der vorhandenen Verschlussplatte

(2) Grabeinfassungen müssen folgende Maße (Länge x Breite), von Außenkante zu Außenkante gemessen, aufweisen:

a) Friedhöfe Hochstätt

  1. 1. bei kleinen Familiengrabern 1,70 m x 0,90 m
  2. 2. bei großen Familiengrabern 1,70 m x 1,25 m

b) Friedhof Pfaffenhofen

  1. 1. bei kleinen Familiengräbern 2,00 m x 1,20 m

(3) Die Grabeinfassung muss an das Geländer angepasst werden und damit eine Höhe von 0,15 m, sowie eine Stärke von 0,10 m nicht überschreiben. Als Grabeinfassung sind auch Platten zulässig, die bodeneben verlegt werden. Mit der Grabeinfassung muss die Fluchtlinie der Nachbargräber eingehalten werden. (4) Zwischen den einzelnen Grabeinfassungen muss ein Abstand von mindestens 0,45 cm eingehalten werden. Eine Abweichung ist nur mit Genehmigung der Gemeinde zulässig. (5) Der Sockel darf eine Höhe von 30 cm nicht überschreiben. (6) Im Übrigen richtig sich die Höhe nach den im Friedhofsplan festgesetzten Maßen. (7) Eine Überschreitung bzw. Abweichung von den Abs. 1 bis 5 ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 19 Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig in einer Höhe bis 40 cm an der rechten Seite, an Gehwegen an der vom Gehweg abgewandten Seite, seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden. (3) Um einen lebendigen und dörflichen Friedhof zu erhalten, sind Grabsteine aus Betonwerkstein, Glas, Gips, Porzellan, Emaille, Blech und Kunststoff unerwünscht. Soweit auf die Aufstellung der vorgenannten Werkstoffe bestanden wird, ist dies vor der Grabzuweisung anzuzeigen. (4) Liegende Grabsteine sind nur auf Urnenerdgrabern und nur bis zu einer Fläche von maximal 2/3 der Grabfläche zulässig. (5) Grabplatten sind nur bis zu einer Fläche von max. 2/3 der Grabfläche zulässig. (6) Für Urnenwandräber gelten darüber hinaus folgende Gestaltungsvorschriften:

a) Die Verschlussplatten der Urnenwandnischen werden von der Gemeinde gestellt und bleiben im Eigentum der Gemeinde.

b) Die Beschriftung der Verschlussplatten darf nur durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) erfolgen. Die Beschriftung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. § 17 Abs. 2 gilt analog.

c) Auf der Verschlussplatte dürfen keine Ornamente, Figuren, Verzierungen oder Grabausschmücken angebracht werden. Ausgenommen hiervon ist sind aufgesetzte Grabbilder. Eingravierte Ornamente sind zulässig.

d) Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die Kosten hierfür tragt der Nutzungsberechtigte

e) Auf und an den Urnenwänden ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmücken wie Kerzen, Blumen, Vasen und Ornamenten nicht zugelassen. Kerzen, Blumen und Vasen dürfen nur an den jeweiligen Kreuzen

zwischen den Urnenwänden aufgestellt werden. Widerrechtlich abgestellte Grabausschmücken werden von der Gemeinde auf Kosten des Nutzungspflichtigen entfernt.

(7) Für Baumbestattungen gelten darüber hinaus folgende Gestaltungsvorschriften:

a) An der zum Baumbestattungsfeld gehörenden Stele darf für jeder in thisem Bereich bestatteten Verstorbenen eine gravierte Bronzetafel angebracht werden. Die Beschriftung der Bronzetafel hat sich auf den Namen/Vornamen, Geburts-und Sterbedatum zu beschränken. Weitere Eingravierungen sind nicht zulässig. Die Beschriftung ist in die Bronzetafeln einzugravieren und hat in der Schriftart Siehler, Schriftgroße 7 mm zu erfolgen. Die Bronzetafeln werden von der Gemeinde gestellt. Um ein einheitliches, der Würde des Friedhofs entsprechendes Bild zu gewährleisten, wird die Anbringung der Bronzetafeln von der Gemeinde in Auftrag gegeben.

b) Auf dem Baumbestattungsfeld ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmücken wie Kerzen, Blumen, Vasen und Ornamenten nicht zugelassen. Kerzen, Blumen und Vasen dürfen nur im Bereich der zum Baumbestattungsfeld gehörenden Stele aufgestellt werden. Widerrechtlich abgestellte Grabausschmücken werden von der Gemeinde auf Kosten des Nutzungspflichtigen entfernt.

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Gröbe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der Fassung vom Februar 2019. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemänen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemänen Zustand befinden, konnen nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standlicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfern werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vomals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vomals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Kündlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

(1) Die Leichenhäuser dieren der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überfuhrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. Im Rahmen einer Verabschiedungsfeier ist es Besuchern und Angehörigen ausnahmsweise erlaubt, sich in der Leichenhalle aufzuhalten. (2) Die Verstorbenen werden in den Leichenhäusern aufgebahr. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften der §§ 27 und 30 BestV. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in eines der gemeinsamen Leichenhäuser zu verbringen. Das gleiche gilt für Aschenreste feuerbestatteter Toter, sofern diese nicht sofort beerdigt werden können. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist.

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird.

c) die Leiche in einem privaten Kremitorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 24 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) befreien.

§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterlieben, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist beträgt

a) Im Friedhof Hochstätt

aa) bei Kindern bis 10 Jahren .7 Jahre, ab) bei den übrigen Verstorbenen 15 Jahre

b) Im Friedhof Pfaffenhofen

ba) bei Kindern bis 10 Jahren .6 Jahre, bb) bei den übrigen Verstorbenen 12 Jahre

(2) Die Ruhefrist für Aschenreste beträgt 10 Jahre. (3) Wahrend der Ruhefrist dar die Ruhe des Toten nicht gestort werden. Vor Ablauf der Ruhefrist dar in der gleichen Grabstelle keine Bestattung erfolgen. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Im Falle des Abs. 3 ist die zuletzt bestattete Leiche gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühren tiefer zu legen.

§ 29 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwomen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 tritt die Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Schechen vom 05.04.2011 außer Kraft.

Schechen, den 20.11.2023

Adam

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) wurde am 23.11.2023 in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme eine Woche lang niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen.

Die Anschläge wurden am 22.11.2023 angeheftet und am 13.12.2023 wieder entfernt.

In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Satzung in der Gemeindeverwaltung innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme bereitliegt.

Schechen, 20.12.2023

Gemeinde Schechen

Dangl