📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.05.2025 (in Kraft seit 01.07.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Aschau i.Chiemgau vom 09.05.2025 (in Kraft seit 01.07.2025)
Gemeinde Aschau i.Chiemgau
Aschau Zuteilung im Chiemgau
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes(KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Aschau i.Chiemgau folgende Satzung:
FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (5) Grabgebühren sind jeweils für die Dauer des verliehenen Nutzungsrechts im Voraus zu entrichten. (6) Bei einem Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht nach § 13 Abs. 6 der Friedhofssatzung werden keine Gebühren zurückerstattet.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) ein Familien-Eckgrab 166,00 €
b) ein Familiengrab 107,00 €
c) ein Einzelgrab 51,00 €
d) ein Urnengrab 31,00 €
e) eine Urnennische 46,00 €
f) einen Platz im Urnensammelgrab 34,00 €
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für fünf oder zehn Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5
Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühren (inklusiv Mehrwertsteuer) betragen für:
1. Betreuung der Trauerhalle
- 1.1. Annahme des/der Verstorbenen oder der Urne und Verbringung in den Aufbahrungsraum 82,11 €
- 1.2. Betreuung der Trauerhalle über die gesamte Aufbahrungszeit 107,10 €
- 1.3. Öffnen und Schließen der Halle zur persönlichen Abschiednahme 107,10 €
- 1.4. Betreuung der Trauerhalle am Bestattungstag 82,11 €
- 1.5. Endreinigung der Trauerhalle nach erfolgter Bestattung 65,45 €
- 1.6. SchlieBdienst fur Anlieferung von Blumen etc. 102,34 €
2. Durchführung der Bestattung
- 2.1. Leitung der Bestattung/Aussegnung 89,25 €
- 2.2. Trägerdienst bei Sarg pro Person 47,60 €
- 2.3. Trägerdienst bei Urnen 47,60 €
- 2.4. Anfahr der Träger bei Sargbestattungen 35,70 €
- 2.5. Zuschlag fur Dienstleistungen an Samstagen nur Vormittag 178,50 €
- 2.6. Blumen und Kranze - Transport und Auflegen 41,65 €
3. Öffnen von Gräbern
- 3.1. Offnen eines Erdgrabes 737,80 €
- 3.2. Zuschlag fur Tieferlegung 101,15 €
- 3.3. Zuschlag fur Fachgerechten Grabverbau 120,19 €
- 3.4. Zuschlag fur Kompressoreinsatz pro Stunde 65,45 €
- 3.5. Zuschlag fur Abfahren von überschüssigem Erdreich 107,10 €
- 3.6. Grabhugel abtragen und Nachbareinfassung anheben 214,20 €
- 3.7. Zuschlag fur Schneeräumen pro Mann und Stunde 65,45 €
- 3.8. Zuschlag fur Grabsteinabbau 952,00 €
4. Schließen von Gräbern
- 4.1. Schließen eines Erdgrabes 114,24 €
5. Öffnen und Schließen von Kindergräbern/Bestattungen von Kindern
- 5.1. Öffnen und Schließen eines Erdgrabes für Föten, Fehlgeburten 178,50 € /Totgeburten
- 5.2. Öffnen und Schließen eines Erdgrabes für Kinder bis zum vollen-deten fünften Lebensjahr 238,00 €
- 5.3. Öffnen und Schließen eines Erdgrabes für Kinder bis zum vollen-deten zehnten Lebensjahr 297,50
6. Öffnen und Schließen eines Urnengrabes
- 6.1. Ausheben eines Urnengrabes 220,15 €
7. Urnenbeisetzung im anonymen Urnengrab
- 7.1. Urnenbeisetzung im anonymen Urnengrab 433,16 €
8. Öffnen und Schließen einer Urnennische
- 8.1. Offnen und Schlieben der Nische mit Trauerfeier 172,55 €
- 8.2. Offnen und Schlieben der Nische ohne Angehörige und ohne Trauerfeier 107,10 €
9. Exhumierung und Umbettungen
- 9.1. Exhumierung einer Leiche während der Ruhezeit 654,50 €
- 9.2. Exhumierung von Kindern unter 10 Jahren während der Ruhezeit 297,50 €
- 9.3. Umbettung von sterblichen Überresten nach Ablauf der Ruhezeit 357,00 €
- 9.4. Umbettung einer Urne aus dem Erdgrab 196,35 €
- 9.5. Umbettung einer Urne aus einer Urnennische oder Postversand 196,35 €
- 9.6. Freiräumen eines Urnenwandgrabes 196,35 €
- 9.7. Zuschlag fur weitere Urnen im Urnenerdgrab 101,15 €
- 9.8. Zuschlag fur weitere Urnen in der Urnennische 77,35 €
10. Regiearbeiten
10.1 Stundenansatz Bestattermeister 89,25 € 10.2 Stundenansatz geprüfter Bestatter/Bestattungsfachkraft 65,45 € 10.3 Stundenansatz Helfer 53,55 €
11. Leichenhausgebühr für die Aufbewahrung einer Leiche/Urne
11.1 je angefangenem Tag 50,00 €
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Für Verwaltungsgebühren je Bestattung, Umbettung oder Exhumierung, mit Ausstellung der Graburkunde, wird eine Gebühr von 64,00 € erhoben.
(2) Für die Verlängerung und Ausstellung der Graburkunde oder Auflösung des Grabnutzungsrechts wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben.
(3) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 Friedhofssatzung, mit Ausstellung der Graburkunde, wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben.
(4) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben.
(5) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben.
(6) Für die Ausstellung einer Graburkunde wird eine Gebühr von 12,00 € erhoben.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Juli 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 19. Juni 2013 außer Kraft.
Aschau i.Chiemgau, 09.05.2025 Gemeinde Aschau i.Chiemgau
Simon Frank, Erster Bürgermeister
(Siegel)
Bekanntmachungsvermerk
Neufassung der
Friedhofsgebührensatzung
1. Der Gemeinderat Aschau i.Chiemgau hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 06.05.2025, Beratungspunkt 4 die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen.
- 2. Die Satzung wurde am 09.05.2025 im Rathaus Aschau i.Chiemgau, 1. Stock, Zimmer 14 niedergelegt.
3. Hierauf wurde durch Anschlag an den amtlichen Bekanntmachungstafeln hingewiesen. Die Bekanntmachungen wurden am 13.05.2025 angeheftet und am 30.05.2025 wieder entfernt.
Aschau i.Chiemgau, 07.06.2025 Gemeinde:
Simon FRANK, Erster Bürgermeister
(Siegel)
2. Friedhofssatzung Stand: 09.05.2025 (in Kraft seit 01.07.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) der Gemeinde Aschau i.Chiemgau vom 09.05.2025 (in Kraft seit 01.07.2025)
Gemeinde Aschau i.Chiemgau
Aschau in Chiemgau
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Aschau i.Chiemgau folgende
SATZUNG
über die Benutzung des
Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen
(Friedhofssatzung – FS)
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 12 Größe der Grabstätten
§ 13 Rechte an Grabstätten
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
§ 19 Grabgestaltung
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
§ 23 Leichentransport
§ 24 Leichenbesorgung
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 26 Bestattung
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 28 Ruhefrist
§ 29 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 31 Haftungsausschluss
§ 32 Zuwiderhandlungen
§ 33 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den gemeinslichen Friedhof an der St. 2093 (Rosenheimer Straße),
b) das gemeinsliche Leichenhaus das sich auf dem Friedhof befindet,
c) das Bestattungspersonal.
§ 2
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Beeinträchtigung sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufahren,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken,
k) Sitzgelegenheiten an Gräbern dauerhaft aufzustellen und das Abstellen von Geräten (z.B. Gießkannen, Schaufeln, Vasen, usw.) hinter Grabdenkmälern.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III Grabstätten und Grabmale
§ 9
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10
Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Familien-Eckgräber
b) Familiengräber
c) Einzelgräber
d) Urnengräber
e) Urnennischen
f) Urnensammelgrab
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Die Grabstätten werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 28) des zu Bestattenden vergeben. (3) In Einzelgräbern konnen maximal zwei Säre übereinander oder bis zu zwei Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Neben einer Sargbestattung dürfen dann nur noch eine Urnenbestattung mit gleichzeitig laufender Ruhefrist erfolgen. (4) In Familiengräbern konnen hochstens vier Säre oder Urnen, bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Neben einem Sarg konnen maximal drei Urnen, neben zwei Säre konnen maximal zwei Urnen, neben drei Säre kann maximal eine Urne mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. Erst nach Ablauf der Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgen Bestattungen ist eine Neubelegung these Grabteils möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (5) In Urnengräber konnen bis zu zwei Urnen mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. (6) In Urnennischen können bis zu zwei Urnen mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. (7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in allen Arten von Grabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein. (3) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht einer Urnennische, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. Urnensammel-grab) die Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. (6) Das Urnensammelgrab ist eine Grabstände, für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anländlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. Bei Urnenergräbern muss die Urne aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Graboberfläche des Urnensammelgrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem Urnensammelgrab nicht angebracht werden. Widerrechtlich abgelegte Andachtsgegenstände werden von der Gemeinde ohne Klärung des Eigentums entfernt. Natürlicher Blumenschmuck kann nur ohne besondere Gefäße niedergelegt werden, verwelter Blumenschmuck ist unverzüglich zu entfernen. (7) Das Urnensammelgrab dient der Aufnahme von Urnen
a) bei anonymen Beisetzungen,
b) im Rahmen von Sozialbestattungen,
c) wenn dies zu Lebzeiten so gewünscht und erklär wurde,
d) wenn dies von den Angehörigen, die auf Grund Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes für die Bestattung zu sorgen haben, beantragt wird. (8) Als Belegungszeit gilt die Dauer der Ruhezeit (§ 28). Ein vorzeitiger Erwerb eines Nutzungsrechtes, eine Reservierung, eine Verlängerung oder eine Umbettung sind nicht möglich. Es besteht die Möglichkeit, nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung, an einer durch die Gemeinde zur Verfügung gestellten Stele einen Namenszug auf eigene Kosten anzubringen, wenn dies gewünscht ist (Halbanonym).
§ 12
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
a) Familiengräber 2,00 m x 1,60 m x 1,80 m
b) Einzelgräber 1,80 m x 0,80 m x 1,80 m
c) Urnengräber 1,20 m x 0,60 m x 1,00 m
d) Die Ausmaße der Familieneckgräber richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Bei den in Abteilung I, II, III und IV bestehenden Grabeinteilungen, die von den Normen abweichen, verbleibt es bei den derzeitigen Ausmaßen.
(2) Der seitliche Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt 0,60 m.
§ 13
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 28) verliehen, wenn der Erwerb anländlich eines Todesfalles erfolgt. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 oder 10 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungs-rechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine Verfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstände durch Aufstellen eines einfahren bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrungung. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 12 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verlei-hung des Nutzungsrechtes wurde herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14) seiner Verpflichtung nicht nach, kann hin die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Grabbepflanzung darf die Höhe des Grabmals nicht überschreiben oder über die Grabeinfassung hinausragen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Grabplatten und Rieselauffullungen oder Ähnliches sind nicht gestattet. Bestehende Grabplatten, bzw. Rieselauffullungen oder Ähnliches werden davon nicht berührt. Zwischen den Gräbern sind Bodenplatten unzulässig. (7) Der bei der Grabpflege oder ähnlichen Arbeiten anfallende Abfall ist ordnungsgemäß, soweit als möglich sortenrein, zu trennen und in den darauf bereitgestellten Behältnissen zu entsorgen.
§ 17
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis istrechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale)durfen die Breite des Grabes sowie die Hohe von 1,70 m nicht uberschreiben. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 19
Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Inhalt und Gestaltung der Innschrift müssen der Wurde des Friedhofs entsprechen. Die Schrift muss sinnvoll verteil und damit nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein (3) Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an einem Grabdenkmal angebracht werden. (4) Die Grabdenkmäler und die dazugehörigen Sockel müssen an der Rückseite in Reihen-flucht gesetzt werden und zum Weg in gerader Flucht abschieden, sofern diese den Maßen nach § 12 entsprechen.
§ 20
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinien) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wirdd darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 24
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 25
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums (Grundausstattung mit Trauer-schmuck),
g) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) befreien.
§ 26
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische geschlossen ist.
§ 27
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28
Ruhefrist
(1) Die für alle Gräber auf 10 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnennischen beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnnt am Tag der Bestattung. (2) Vor Ablauf der Ruhefrist darf die Bestattung eines weiteren Sarges in einer Grabstelle nur erfolgen, wenn der erstbestattete Sarg in einer Tiefe von 2,40 m bestattet ist oder, wenn dies nicht der Fall ist, vor der weiteren Bestattung mindestens 0,60 m tiefer gelegt wird.
§ 29
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März, undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV. (6) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder zu bestatten. Soweit ein ausgegrabener Sarg beschädigt ist, ist vor der Umbettung oder einer Überführung eine Neueinsargung vorzunehmen. (7) Arbeitsen von Exhumierungen und Umbettungen dürfen nur von dem von der Gemeinde oder von einem Gericht oder einer Behörde beauftragten Personal vorgenommen werden.
V. Schlussbestimmungen
§ 30
Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanmtmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31
Haftungsausschluss
(1) Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. (2) Sie haftet auch nicht für das Abhandenkommen von Sachen aus dem Friedhof, sowie Schäden, die durch Einwirkung von Dritten, von Tieren oder von higherer Gewalt herrühren.
§ 32
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Juli 2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Bestattungssatzung vom 01. Juli 2005 außer Kraft.
Aschau i.Chiemgau, 09.05.2025 Gemeinde Aschau i.Chiemgau
Simon Frank, Erster Bürgermeister
(Siegel)
Bekanntmachungsvermerk
Neufassung einer Satzung
über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
1.
Der Gemeinderat Aschau i.Chiemgau hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 06.05.2025, Beratungspunkt 3 die Neufassung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen beschlossen.
- 2. Die Satzung wurde am 09.05.2025 im Rathaus Aschau i.Chiemgau, 1. Stock, Zimmer 14 niedergelegt.
3.
Hierauf wurde durch Anschlag an den amtlichen Bekanntmachungstafeln hingewiesen. Die Bekanntmachungen wurden am 13.05.2025 angeheftet und am 30.05.2025 wieder entfernt.
Aschau i.Chiemgau, 03.06.2025 Gemeinde:
Simon FRANK, Erster Bürgermeister
(Siegel)
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Aschau i.Chiemgau?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Aschau i.Chiemgau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!