Friedhofsgebühren Rickling 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Rickling · Schleswig-Holstein · PLZ 24635

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01. November 2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌‌​​​‍

Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Boostedt (Änderungen durch 1. Nachtragssatzung vom 12.10.2015 wurden eingearbeitet)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt S-H., Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt S-H., Seite 93) und der §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt S-H., Seite 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt S-H., Seite 362) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Schleswig-Holstein vom 04.02.2005 (Gesetz-und Verordnungsblatt S-H., Seite 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2009 (Gesetz-und Verordnungsblatt S-H., Seite 56), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Boostedt vom 13.12.2010 folgende Friedhofsgebührensatzung erlassen:

§ 1 – Gegenstand der Gebühr

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für die sonstigen in § 5 aufgeführten Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebühren-satzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.

(2) Wenn der Antragsteller nicht zum Kreis der Bestattungsverpflichteten gehört, sind bei Zahlungsverzug die jeweiligen Bestattungsverpflichteten ebenfalls zur Zahlung heranzuziehen.

(3) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und der Leistungen der Friedhofsverwaltung. Die Gebühren sind innerhalb einer Woche nach Erhalt des Gebührenbescheides an die Gemeinde Boostedt (Amtskasse Boostedt-Rickling) zu zahlen.

(2) In besonderen Fällen kann die Gebühr vor Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und der Leistung der Friedhofsverwaltung verlangt werden.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.

(4) Für besondere Leistungen, die in der vorliegenden Gebührensatzung nicht erfasst sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtenden Vergütungen nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

(geändert durch 1. Nachtragssatzung vom 12.10.2015 mit Wirkung zum 01.01.2016)

§ 5 – Gebührentarif

  1. 1. Erwerb jeweils für 25 Jahre
    • a) Wahlgrab je Grabbreite

974,00 €

b) Reihengrab für Personen ab 5. Lebensjahr

780,00 €, für Personen bis zum 5. Lebensjahr

234,00 €

c) Urnenwahlgrab für Bestattung bis 2 Aschen; je Asche

318,00 €, für Bestattung der 3. bzw. 4. Asche; je Asche

159,00 €

d) Urnenreihengrab

561,00 €

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr
    • a) Wahlgrab je Grabbreite

39,00 €

b) Urnenwahlgrab bis 2 Aschenruhestellen je Ruhestelle

10,00 €, bis 4 Aschenruhestellen je Ruhestelle

10,00 €,

c) Rasendoppelgrab je Grabbreite

87,00 €

  1. 3. Zusätzliche Beisetzung
    • a) eines Kindersarges in einem Wahlgrab

275,00 €

b) einer Urne in einem Wahlgrab

55,00 €

Für die Bestattung einer Totgeburt, für die kein besonderes Grab in Anspruch genommen wird

Keine Gebühr

  1. 4. Urnengräber
    • a) Anonymes Urnengrab Nutzung und Pflege für 25 Jahre 586,00 €
    • b) Urnen-Rasengrab Nutzung und Pflege für 25 Jahre 837,00 €
    • c) Waldfriedhof Boostedt Einzelgrabstelle mit Nutzung und Pflege für 25 Jahre 799,00 € Familiengrabstelle (ein Baum mit 6 Stellen) 4.794,00 € Für jede weitere Stelle im Familiengrab (7-12- Plätze) 799,00 € Für die Bestattung einer Totgeburt Keine Gebühr
  1. 5. Rasengräber
    • a) Rasengrabfeld Nutzung und Pflege für 25 Jahre 1.829,00 €,
    • b) Rasendoppelgrab Nutzung und Pflege für 25 Jahre je Grabbreite 2.183,00 €
  1. 6. Umbettung/Ausgrabung einschl. Verfüllen der Gruft
    • a) einer Leiche

1.300,00 €,

b) einer Urne

350,00 €

  1. 7. Beisetzungsgebühren – Ausheben und Schließen der Gruft
    • a) Erdbestattung Erwachsene

435,00 €

b) Erdbestattung Kinder

362,00 €

c) Urnenbestattung

110,00 €

d) Urnenbestattung Waldfriedhof Boostedt

201,00 € Gebührenaufschlag für Bestattungen am Samstag

50,00 € Bestellung und Anbringung von Gedenktafeln Herstellungskosten zuzüglich

30,00 € Bearbeitungsgebühr

  1. 8. Beisetzungsgebühren an Sonn- und Feiertagen nach Aufwand zuzüglich

sowie außerhalb der gesetzten Arbeitszeiten tariflicher Zuschläge zusätzlich zu den Gebühren aus Nr. 7 a - d

  1. 9. Benutzung der Leichenkammer je Bestattung

80,00 €

  1. 10. Ausstellung/Umschreibung eines Grabbriefes

30,00 €

  1. 11. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals

50,00 €

  1. 12. Abräumen von Grabsteinen durch die Gemeinde Boostedt je nach Aufwand
  • Berechnet wird jede angefangene halbe Stunde
  • 1 Stunde eines Bauhofmitarbeiters wird mit

36,50 € berechnet

  • Der Fahrzeugeinsatz wird mit

15,00 €/Std. berechnet

  • Für die Entsorgung des Grabsteines werden pauschal

65,00 € angesetzt.

§ 6 – Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Einwohnermeldeamt oder dem Standesamt durch die Gemeinde zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Bestattung von Bestattungsunternehmen oder von Angehörigen Verstorbener übermittelt worden sind. Das Amt Boostedt-Rickling als für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter verarbeiten.

(2) Das Amt Boostedt-Rickling ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von nach § 6 Abs.1 anfallenden und angefallenen Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabeerhebung nach dieser Satzung und Friedhofsverwaltung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung und zur Friedhofsverwaltung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 11.04.1990 außer Kraft.

Boostedt, den 14.12.2010

…………………………

-Bürgermeister-

  1. 1. NTS vom 12.10.2015 mit Wirkung zum 01.01.2016

Kombidokument (Satzung + Gebühren) Rickling

Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof des Landesvereins für Innere Mission in Schleswig-Holstein, Rickling

§ 1 – Bestimmung des Friedhofs

  1. 1. Der kirchliche Friedhof als Stätte der Verkündigung des Glaubens dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Glieder der Ricklinger Kirchengemeinde waren. Ebenso dient er der Bestattung von Personen, die in Einrichtungen des Friedhofsträgers gelebt haben.
  1. 2. Ferner werden bestattet:
    • a) Personen, die zuletzt zwar außerhalb des Bereiches der Ricklinger Kirchengemeinde (z.B. in Altenpflegeheimen) gelebt haben, jedoch davor Glieder der Ricklinger Kirchenge- meinde waren,
    • b) Personen, die bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen,
    • c) Personen, die bei ihrem Tod im Bereich der Ricklinger Kirchengemeinde gelebt haben und die zu einer anderen bzw. keiner Glaubensgemeinschaft gehört haben.
  1. 3. Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Entscheidung des Friedhofsträgers.

§ 2 – Verwaltung des Friedhofs

  1. 1. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsatzung, den sonstigen kirch- lichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
  1. 2. Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Friedhofsträger auch eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
  1. 3. Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, ver- arbeitet und genutzt werden.

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§ 3 – Öffnungszeiten und Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Der Friedhof ist für die Öffentlichkeit täglich zugänglich.
  1. 2. Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vor- übergehend untersagt werden.
  1. 3. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten.
  1. 4. Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
  1. 5. Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
  1. 6. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Per- sonen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

§ 4 – Gewerbliche Arbeiten

  1. 1. Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Stein- metze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkei- ten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fach- lichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind. Der Nachweis kann auch durch Nachweis einer Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen kirchlichen Friedhof erfolgen.
  1. 2. Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofs- satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haf- ten für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen oder Subunter- nehmer im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Dazu haben die Gewerbetreibenden dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichen- den Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
  1. 3. Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwal- tung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

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  1. 4. Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers widerrufen werden, wenn ein Gewerbetreibender trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof gel- tenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zu- lassung entfallen sind.

§ 5 – Bestattungen, Umbettungen und Ausgrabungen

  1. 1. Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumel- den. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
  1. 2. Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Be- stattung fest.
  1. 3. Die Ruhezeit auf allen Grabstätten beträgt 25 Jahre.
  1. 4. Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zuge- füllt. Der Friedhofsträger kann für die Anlage der Gräber besondere Regelungen erlassen.
  1. 5. Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 6. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers.
  1. 7. Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch eventuell beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen.
  1. 8. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
  1. 9. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  1. 10. Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustim- mung der Friedhofsverwaltung können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
  1. 11. Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

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  1. 12. Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf be- hördlicher oder richterlicher Anordnung.
  1. 13. Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschlie- ßende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.

§ 6 – Allgemeine Regelungen zu den Bestattungen

  1. 1. Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemein- schaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vor- gesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Entsprechende techni- sche Voraussetzungen sind von der den Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Abs. 2 entsprechend.
  1. 2. Es dürfen für Erdbestattungen nur solche Särge verwendet werden, die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nach- haltig verändern und die die Verwesung der Leiche innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglichen.
  1. 3. Die Särge sollen höchstens 2,10m lang, im Mittelmaß 0,70m hoch und 0,80m breit sein. Größere Särge sind der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
  1. 4. Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Abs. 2 entsprechend.
  1. 5. Es dürfen nur solche Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sind und die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grund- wassers nicht nachhaltig verändern.
  1. 6. Anonyme Beisetzungen sind auf dem Friedhof grundsätzlich nicht zulässig.

§ 7 – Allgemeine Regelungen zu den Grabstätten

  1. 1. Grabstätten auf dem Friedhof bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An Grabstätten können nur Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fas- sung erworben werden.

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  1. 2. Ein Anspruch auf Verleihung, Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  1. 3. Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzu- teilen.
  1. 4. Die Grabstätten werden angelegt als: a. Wahlgrabstätten b. Reihengrabstätten c. Urnenwahlgrabstätten d. Urnenwahlgrabstätten gestaltet in Feldsteinlage e. Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage
  1. 5. Im Bedarfsfall können auf Veranlassung des Friedhofsträgers Sondergrabstätten z.B. für Angehörige der Diakonenschaft, für andere Glaubensgemeinschaften etc. angelegt wer- den.
  1. 6. Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
    • a) Grabstätten für Erdbestattungen: Länge 250 cm, Breite 130 cm
    • b) Urnengrabstätten: Länge 100 cm, Breite 100 cm
  1. 7. Bei der Nutzung des Friedhofs sind die Regelungen zur Anlage und Pflege der Grabstätten in § 13 der Satzung und zu Grabmalen und deren Unterhaltung und Entfernung in § 14 und § 15 der Satzung einzuhalten.

§ 8 – Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
  1. 2. Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt.
  1. 3. In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten
    • a) Ehepartnerin bzw. Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner
    • b) Kinder
    • c) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
    • d) Eltern
    • e) Großeltern
    • f) Geschwister
    • g) Ehepartnerin bzw. Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner der unter b), c) und f) genannten Personen.

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  1. 4. Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.
  1. 5. In Ausnahmefällen kann auf einer Grabbreite einer Wahlgrabstätte gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.
  1. 6. Grundsätzlich kann das Nutzungsrecht nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der vorgesehenen Gebühr verlängert oder wieder erworben werden. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen.
  1. 7. Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht grundsätzlich für alle Grabbreiten der Grabstätte gegen Zahlung der festge- setzten Gebühr entsprechend zu verlängern. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustim- mung des Friedhofsträgers.
  1. 8. Die Nutzungsberechtigten sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zeit des Nut- zungsrechtes verpflichtet, die Grabstätte abräumen zu lassen. Andernfalls kann der Fried- hofsträger das Abräumen der Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten veranlassen. Für Urnengrabstätten im Steinkreis übernimmt der Friedhofsträger das Abräumen der Grab- stätte laut Vertrag.

§ 9 – Übertragung oder Übergang von

Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 8 Absatz 3 übertragen werden. Die Über- tragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.
  1. 2. Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 8 Absatz 3 mit deren oder dessen Zustimmung über. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 8 Absatz 3 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat.
  1. 3. Die Rechtsnachfolge nach Absatz 2 können die Nutzungsberechtigten dadurch ändern, dass sie das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 8 Absatz 3 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich ein- zureichen.

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  1. 4. Die oder der neue Berechtigte hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung bzw. dem Rechtsübergang die Umschreibung auf ihren bzw. seinen Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung bzw. der Rechtsübergang nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.
  1. 5. Die Übertragung bzw. der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Um- schreibung durch die Friedhofsverwaltung.

§ 10 – Rückgabe von Wahlgrabstätten

  1. 1. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
  1. 2. Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.

§ 11 – Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlän- gert werden.
  1. 2. Die zusätzliche Beisetzung einer Urne ist in einer Reihengrabstätte nicht möglich, da sonst die Verlängerung der Nutzungszeit nötig wäre und der Charakter einer Reihengrabstätte nicht erhalten bliebe.
  1. 3. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten für Reihengrab- stätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 12 – Urnenwahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten gestaltet in Feldsteinlage /

Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage

  1. 1. Urnenwahlgrabstätten werden als Sondergräber für Urnenbeisetzungen mit einer oder mehreren Urnengrabbreiten vergeben.
  1. 2. Urnenwahlgrabstätten werden individuell gestaltet in Feldsteinkreisen oder in Rasenlage vergeben.
  1. 3. In jeder Urnengrabbreite darf nur eine Urne beigesetzt werden, die Beisetzung einer zu- sätzlichen Urne ist nicht zulässig.

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  1. 4. Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten für Urnenwahl- grabstätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen entsprechend.
  1. 5. Urnenwahlgrabstätten in angelegten Feldsteinkreisen beinhalten beim Erwerb die Beschaf- fung einer einheitlich gestalteten Grabplatte. Als Inschrift werden Vor- und Nachname so- wie Geburts- und Sterbejahr der verstorbenen Person aufgenommen. Die Nutzungsberech- tigten sind verpflichtet, die Grabplatte gemäß den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu beschaffen, die Kosten werden werden vom Nutzungsberechtigten übernommen.
  1. 6. Die gärtnerische Gestaltung und Pflege der Urnenwahlgrabstätten in Feldsteinlage und in Rasenlage wird ausschließlich durch den Friedhofsträger veranlasst.
  1. 7. Die gärtnerische Gestaltung, Pflege und das Abräumen am Ende der Laufzeit für die Ur- nenwahlgrabstätten in Feldsteinlage oder in Rasenlage sind mit der Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts abgegolten.

§ 13 – Anlage und Pflege der Grabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten (außer in Rasenlage und in Feldsteinkreisen) müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb der Nutzungs- rechte angelegt sein. Die jeweiligen Nutzungsberechtigten sind dazu verpflichtet, für die gärtnerische Anlage und Pflege zu sorgen. Die Verpflichtung zur Pflege erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
  1. 2. Bei Reihengrabstätten erfolgt gebührenpflichtig die Wiederherstellung der Grabanlage durch den Friedhofsträger. Der dann für eine gärtnerische Anlage noch verfügbare Teil der Grabstätte kann durch die Nutzungsberechtigten angelegt werden, die in diesem Fall dazu verpflichtet sind, für die Pflege zu sorgen.
  1. 3. Wird eine Wahlgrabstätte oder eine Urnenwahlgrabstätte (außer Rasenlage und Feldstein- kreis) nicht gärtnerisch angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseiti- gung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Ver- antwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann der Friedhofsträger auf Kosten der Nutzungsberechtigten die Grabstätte in Ordnung bringen lassen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln und ist der Hinweis auf der Grab- stätte nicht befolgt worden, kann die Grabstätte auf Veranlassung des Friedhofsträgers ab- geräumt, eingeebnet und begrünt werden.

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  1. 4. Wird eine Reihengrabstätte, bei der der für die gärtnerische Anlage verfügbare Teil ange- legt ist, nicht gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Bei Reihengrabstätten kann die Mängelbeseitigung durch die Verantwortlichen auch durch das Abräumen des Bewuchses erfolgen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann der Friedhofsträger das Abräumen des Bewuchses auf Kosten der Nutzungsberechtigten ver- anlassen.
  1. 5. Bei Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage wird die Anlage und Pflege des Rasens durch den Friedhofsträger vorgenommen. Um dies durchführen zu können, sind Gestecke, Sträuße oder irgendwelche Gegenstände allein auf dem dafür vorgesehenen Ort in der Mitte des Urnenwahlgrabstättenfeldes abzulegen. Auf oder neben einem Grabmal auf dem Rasen abgelegte Gegenstände werden ansonsten dorthin entfernt.

§ 14 – Grabmale

  1. 1. Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwen- det werden.
  1. 2. Als Grabmalinschriften sollen zumindest Namen, Geburts- und Todesjahr der Bestatteten verzeichnet sein.
  1. 3. Auf Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage sind ausschließlich liegende, in die Rasenfläche vertieft eingelassene Grabmale zulässig.
  1. 4. Auf Urnenwahlgrabstätten in Feldsteinlage sind ausschließlich vom Friedhofsträger in der Gestaltung vorgegebene Grabplatten zulässig (s. § 11 Abs. 5).
  1. 5. Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 15 – Unterhaltung und Entfernung von Grabmalen

  1. 1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Einfassungen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind die Nutzungsberechtigten, die für Schäden aus Verletzung dieser Pflicht haften.

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  1. 2. Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die Instandsetzung auf Kosten der Verantwortlichen veranlas- sen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung mit einer angemessenen Fristsetzung zur Mängelbeseitigung.
  1. 3. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder auf ihre Kosten in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen zu lassen.
  1. 4. Sind Verantwortliche für eine Mängelbeseitigung oder für eine Instandsetzung nach Absatz 4 nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grab- stätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Wird der Hinweis nicht inner- halb einer angemessenen Frist befolgt, kann das Grabmal auf Veranlassung des Friedhofs- trägers abgeräumt werden.

§ 16 – Haftung

  1. 1. Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auf- trag errichtete Grabmale, Einfriedungen oder sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben.
  1. 2. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen oder Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 17 – Gebühren

  1. 1. Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung festgesetzt und er- hoben.
  1. 2. Die Gebühren ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
  1. 3. Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden.
  1. 4. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

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§ 18 – Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  1. 2. Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von vier Wochen fällig.
  1. 3. Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs unter- sagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
  1. 4. Die Gebühren können vom Friedhofsträger in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgrün- den auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 19 – Sonstige Bestimmungen

Leistungen, die nicht im Gebührentarif (s. Anlage zu dieser Satzung) vorgesehen sind, werdennach tatsächlichem Aufwand berechnet, festgesetzt und erhoben.

§ 20 – Schlussbestimmungen

  1. 1. Diese Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung tritt am 1. November 2023 nach der öf- fentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  1. 2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 1. Juli 2018 außer Kraft.

Rickling, den 1. Oktober 2023

Landesverein für Innere Mission in Schleswig-Holstein – Vorstand –

Landesverein für Innere Mission in Schleswig-Holstein Daldorfer Straße 2 24635 Rickling

Hinweis: Die vorstehende Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung wurde öffentlich ausgehängt in der Zeit vom 02. Oktober bis 31. Oktober 2023 in den Schaukästen der Kirchengemeinde Rickling, die sich befinden in

Eichbalken 2 C, 24635 Rickling An der Kirche 2, 24635 Rickling Dorfstr. 39, 24626 Willingrade

nach vorherigem Hinweis in der Segeberger Zeitung und in „Basses Blatt“ am 29.09.2023.

Landesverein für Innere Mission in Schleswig-Holstein Daldorfer Straße 2 24635 Rickling

Anlagezur Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof des Landesvereins für Innere Mission in Schleswig-Holstein, Rickling vom 1. Nov. 2023

Nr. Gebührenart Gebühr (in €)

  1. 1. Grabnutzungsgebühr Wahlgrabstätte und Urnenwahlgrabstätte individuell, Nutzungsdauer 25 Jahre
  2. 1.1. Wahlgrabstätte, je Grabbreite 1.460,-
  3. 1.2. Urnenwahlgrabstätte, je Grabbreite 690,-
  4. 1.3. Urnenwahlgrabstätte im Feldsteinkreis 1360,-
  5. 1.4. Verlängerung des Nutzungsrechts 1/25 der Grab- nutzungsgebühr für jedes Jahr der Verlänge- rung
  6. 1.5. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrab- 360,- stätte
  1. 2. Grabnutzungsgebühr Reihengrabstätte, Nutzungsdauer 25 Jahre
  2. 2.1. Reihengrabstätte 950,-
  3. 2.2. Urnenrasengrabstätte (Grabplatte nach Aufwand, Grabplatte 1.360,- ist verpflichtend vom Nutzungsberechtigten anzuschaffen
  4. 2.3. Verlängerung des Nutzungsrechts 1/25 der Grab- nutzungsgebühr für jedes Jahr der Verlänge- rung
  1. 3. Bestattungsgebühren
  2. 3.1. Ausheben und Schließen eines
    • a) Grabes 550,-
    • b) Urnengrabes 180,-
  3. 3.2. Benutzung der Friedhofseinrichtungen pauschal 200,-
  4. 3.3. Für genehmigte Beisetzungen außerhalb der Nach tatsächli- regelmäßigen Dienstzeiten chen Mehrkos- ten

Landesverein für Innere Mission in Schleswig-Holstein Daldorfer Straße 2 24635 Rickling

  1. 4. Gebühr für Ausgrabungen und Umbetten von Särgen und Urnen
  2. 4.1. Bei Reihen- und Wahlgräbern für Öffnen und Schließen des 2.200,- Grabes nach gesetzlichen Vorgaben das Vierfache von Tarif- stelle 3.1 a
  3. 4.2. Bei Urnengräbern für Öffnen und Schließen des Grabes nach 360,- gesetzlichen Vorgaben das Zweifache von Tarifstelle 3.1 b
  1. 5. Verwaltungsgebühren
  2. 5.1. Genehmigung eines Grabmals
    • a) Liegend 30,-
    • b) stehend 90,-
  3. 5.2. Zulassung Gewerbetreibende für einmalige Arbeiten je Zu- 32,- lassung
  4. 5.3. Zulassung Gewerbetreibende dauerhaft bis auf Widerruf 165,-
  5. 5.4. Genehmigung für die vorzeitige Rückgabe eines Nutzungs- 32,- rechts vor Ablauf der Ruhefrist
  1. 6. Sonstige Gebühren
  2. 6.1. Gebühr für die Pflege der Grabstätte bis zum Ablauf der Ru- hefrist bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts für je- des volle Jahr der vorzeitigen Rückgabe
    • a) bei einem Erdbestattungsgrab 77,-
    • b) bei einem Urnengrab 51,-
  3. 6.2. Abräumen von Grabsteinen durch den Friedhofsträger Nach Aufwand

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