📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2018🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2018 (Gebührensatzung vom 10.09.2002 in der Fassung der IV. Nachtragssatzung vom 17.09.2018) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof in der Gemeinde Heidmühlen
(In der Fassung der IV. Nachtragssatzung vom 17.09.2018)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt S-H., Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt S-H., Seite 93) und der §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt S-H., Seite 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt S-H., Seite 362) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Schleswig-Holstein vom 04.02.2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt S-H., Seite 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt S-H., Seite 56), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Heidmühlen vom 09. September 2002 folgende Friedhofsgebührensatzung erlassen:
§ 1 Gebührengegenstand
(1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Friedhofseinrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführten Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
(2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den Gebührenstellen dieser Gebührensatzung nicht vorgehen sind, setzen die Friedhofsverwaltung die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und seine Einrichtungen genutzt werden und besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzeln als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit
(1) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats - gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an - zu zahlen.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege beigetrieben.
§ 4 Befreiung, Erlass, Stundung von Gebühren
(1) In besonderen Ausnahmefällen kann die Gemeindevertretung vollig oder teilweise Gebührenbefreiung gewähren.
(2) Die Gebühren konnen auf Antrag gestundet und bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Gebührenschuldners ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 Gebührenerstattung
(1) Im Falle des Verzichts auf das Nutzungsrecht wird eine Erstattung im Allgemeinen nicht gewährt. Sie wird nur dann zugestanden, wenn die Grabstände an Dritte vergeben werden kann und die Gebühr für diese Grabstände von dem neuen Nutzungsberechtigten entrichtet worden ist.
(2) Die zu erstattende Gebühr beträgt für jeder noch nicht abgelaufene Nutzungsjahr 1/30 der für diese Grabstände gezahlten vollen Gebühr.
§ 6 Gebührenberechnung
I. Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes beträgt für:
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | Reihengrabstätten mit einer Nutzungszeit von 30 Jahren | 250,-- € |
| b) | Reihengrabstätten in Rasenlage mit einer Nutzungszeit von 30 Jahren | 500,-- € |
| c) | pflegeleichte Wahlgrabstätten für eine Nutzungszeit von 30 Jahren | 1.000,-- € |
| d) | Wahlgrabstätten je Grabbreite für eine Nutzungszeit von 30 Jahren | 400,-- € |
| e) | Beisetzung einer Urne auf einem belegten Grab | 100,-- € |
| f) | Urnenreihengrabstätten mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren - für eine Urne | 300,-- € |
| g) | Urnenwahlgrabstätten für eine Nutzungszeit von 20 Jahren | 400,-- € |
| h) | Urnengrab zur anonymen Beisetzung für eine Nutzungszeit von 20 Jahren auf anonymen Grabfeld | 250,-- € |
| i) | Rasenplatz mit liegender Platte für eine Nutzungszeit und Pflege von 30 Jahren | 1.600,-- € |
(2) Die Erweiterung der Nutzungszeiten ist nur in 5-Jahresabständen möglich. Hierfür ist ein Betrag von 15 % der Grabnutzungsgebühr zu zahlen.
(3) Nutzungsentgelte für seit Jahren abgelaufene Nutzungszeiten werden rückwirkend ab 01. Januar 2009 erhoben.
II. Verwaltungsgebühren
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| (1) | Für das Ausstellen von Graburkunden, der Genehmigung der Aufstellung von Grabmalen sowie laufende Überwachung seiner Standfestigkeit wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von erhoben. | 50,-- € |
| (2) | Bei Übertragung eines Nutzungsrechtes und gleichzeitiger Ausstellung einer neuen Graburkunde wird eine Gebühr von erhoben. | 50,-- € |
III. Gebühren für Arbeiten
Für eine Beisetzung wird folgende Gebühr erhoben:
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | für eine Sargbeisetzung | 325,-- € |
| b) | für ein Kindergrab | 200,-- € |
| c) | für ein Urnengrab | 100,-- € |
Der Gebühr liegen folgende Leistungen zugrunde: Öffnen und schließen der Gruft, erstes Aufhügeln.
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| d) | Auflösung einer Grabstätte | 100,-- € |
| e) | Pauschale für die Entsorgung eines Grabsteines oder einer Steinplatte | 110,-- € |
IV. Umbettungsgebühren
Für das Ausgraben einer Leiche bzw. einer Asche und die Überführung bis zu der neu erworbenen Grabstätte auf demselben Friedhof bzw. für das Befördern des Sarges bzw. der Asche an den Leichenwagen einschließlich etwaiger Schadensbeseitigung an Nachbargräbern und Wegen und Verfüllung des Grabes, jedoch ausschließlich Gestellung des Sarges bzw. Urne, werden erhoben:
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | bei einem Reihen- oder Wahlgrab | 5-fache von III. a) |
| b) | bei einem Kind bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 5-fache von III. b) |
| c) | bei einem Urnengrab | 2-fache von III. c) |
Bei einer Beisetzung in einer anderen Grabstätte auf dem Friedhof in Heidmühlen sind die Gebühren nach I. bis III. zusätzlich zu entrichten.
V. Sonstige Bestimmungen
Für Verstorbene, die ihren ersten Wohnsitz nicht in den Gemeinden Heidmühlen und Latendorf hatten (Auswärtige) wird ein Zuschlag von 50 % zu den Gebühren nach § 6 I. und III. dieser Gebühren erhoben. Ausgenommen sind:
Personen, die ein Recht an einer Grabstätte besitzen und Personen, die zwar vor ihrem Tod außerhalb der Gemeinde Heidmühlen gelebt haben (z.B. Alten- und/oder Pflegeheim), aber davor ihren 1. Wohnsitz in der Gemeinde Heidmühlen bzw. in der Gemeinde Latendorf gehabt haben.
Die Nutzungsberechtigten können die Entsorgung ihrer Grabsteine und Steinplatten (außerhalb des Friedhofes) selbst veranlassen. Sollten die Nutzungsberechtigten ihre Grabsteine und Steinplatten der Gemeinde überlassen, wird eine Gebühr gemäß § 6 Abs. III Nr. e) erhoben.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Heidmühlen, 10. September 2002
(L.S.)
gez. Carstensen Bürgermeister
Bei den in Fettdruck aufgeführten Passagen im § 6 handelt es sich um Änderungen/Ergänzungen, die durch die 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof (Beschluss der GV Heidmühlen vom 13. Juli 2009) in Kraft getreten sind.
Bei den in Fettdruck aufgeführten Passagen im § 6 Abs. 1 Nr. i handelt es sich um Änderungen/Ergänzungen, die durch die 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof (Beschluss der GV Heidmühlen vom 13. September 2012) in Kraft getreten sind.
Bei den in Fettdruck aufgeführten Passagen im § 6 Abs. 1 Nr. i handelt es sich um Änderungen/Ergänzungen, die durch die 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof (Beschluss der GV Heidmühlen vom 13. Juni 2016) in Kraft getreten sind.
Bei den in Fettdruck aufgeführten Passagen im § 6 Abs. III Nr. e und in § 6 V. (sonstige Bestimmungen) handelt es sich um Änderungen/Ergänzungen, die durch die IV. Änderungssatzung der Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof (Beschluss der GV Heidmühlen vom 17. September 2018) in Kraft getreten sind.
2. Friedhofssatzung Stand: 2002 (Friedhofssatzung vom 10.09.2002, zuletzt geändert durch 2. Nachtragssatzung vom 21.12.2009 sowie Beschluss der GV vom 13.09.2012) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Heidmühlen (konsolidierte Fassung, zuletzt geändert 2012)
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Heidmühlen (in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 21.12.2009)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 09. September 2002 folgende Satzung erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof in Heidmühlen ist eine Einrichtung der Gemeinde Heidmühlen, nachstehend „Fried-hofsverwaltung“ genannt. (2) Der Friedhof dient der Bestattung von Personen, die bei ihrem Tod ihren Wohnsitz in den Ge-meinden Heidmühlen und Latendorf hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 2 – Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dies gilt entsprechend für die einzelnen Grabstät-ten. Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Satz 1 oder von einzelnen Grabstätten ist öffent-lich bekannt zu machen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid. (2) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, sofern Umbettungen erforderlich wer-den. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbe-nen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. (3) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzun-gen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten auf Antrag für die restli-che Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles andere Wahlgrabstätten zur Verfü-gung zu stellen. (4) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 2 und 3 sind von der Friedhofsverwaltung kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatz-grabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Er-wachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Roll-
stühle und Handwagen. Bei Nichtbeachtung werden entsprechende ordnungsbehördli che Maßnahmen durchgeführt,
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
- in der Nähe einer Bestattungsfeier Arbeiten auszuführen,
- gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
- Druckschriften zu verteilen,
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stelle abzulagern,
- den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
Einfriedigungen und Hecken übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, zu betreten oder zu befahren,
- Lärmen und Spielen,
- Tiere mitzubringen – ausgenommen sind Hunde, die an der Leine zu führen sind,
- Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und sonstige Gegenstände unbefugt abzureißen
oder mitzunehmen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Besondere religiöse Feierlichkeiten sowie sonstige Versammlungen, Veranstaltungen, öffentliche Reden und Musikdarbietungen, durch die der Friedhof mehr als üblich in Anspruch genommen wird, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 4 – Gewerbetreibende
(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Arbeiten ausgeführt werden, die dem Zweck des Friedhofes dienen. Für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ist die vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung erforderlich. Die Antragsteller/innen sind ver-pflichtet, alle Änderungen, die Einfluss auf die Zulassung haben könnten, unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung zu melden. (2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (3) Dienstleistungserbringer werden nur zugelassen, wenn sie fachlich und betrieblich geeignet und persönlich zuverlässig sind. Im Falle einer Dienstleistung welche auf die Errichtung eines Grabmales gerichtet ist, ist fachlich geeignet die Person, die aufgrund ihrer Ausbild-ung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentsabmes-sungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grab-malteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabanla-gen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontroll-ieren und dokumentieren. (4) Die Zulassung wird allgemein für ein Kalenderjahr erteilt und verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, solange die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 weiterhin vorliegen. Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften Abs. 5 und 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 ganz oder Teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwer-wiegenden Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. Für die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof wird auf die Vorlage des Nachweises gem. Abs. 2 und 3 verzichtet, wenn der Antragsteller über die Zulassung für gewerbliche Tätigkeiten auf einem anderen Friedhof ver-fügt. In diesem Fall ist die gewerbliche Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und die Zulassung vorzulegen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind nach der Arbeit vom Friedhof zu entfernen. Nach Beendigung oder bei Unter-brechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze in einen ordnungsge-mäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen nur organischen Abraum ablagern. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Während der Dauer einer in der Nähe stattfindenden Beerdigung sind gewerbliche Arbeiten zu unterbrechen. (7) Die Friedhofsverwaltung kann von den vorstehenden Vorschriften Aus-nahmen zulassen.
§ 4a – Gewährleistung der Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle-
wird neu eingefügt. Die Verfahren nach § 4 können auf Wunsch über die einheitliche Stelle gem.
§ 138a LVwG abgewickelt werden.
§ 4 b –Bearbeitungsfristen- und Genehmigungsfiktion- wird neu eingefügt.
(1) Über die Genehmigungen/Zulassungen nach § 4 entscheidet die Fried-hofsverwaltung innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 111a LVwG gilt entsprechend. (2) Hat die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der nach Abs. 1 festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung/Zulassung als erteilt.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
Nach Eintritt des Todes ist die Bestattung wie folgt anzumelden:
- 1. Die Bestattung ist unverzüglich unter Beifügung der notwendigen Unterlagen bei der Friedhofs- verwaltung anzumelden. Bei im Voraus erworbenen Wahlgrabstätten ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem Anmeldenden Zeit und Ort der Bestat- tung unter Berücksichtigung der erlassenen Maßgaben fest.
§ 6 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Es ist darauf zu achten, dass der Durchgang für Trauergäste gewährleistet wird. (2) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,30 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,65 m. (4) Die beim Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben. Grabmale, Anpflanzungen oder ähnliche Dinge, die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Verfügungsberechtigten auf Verlangen vorübergehend zu entfernen. Werden diese Arbeiten von der Friedhofsverwaltung ausgeführt, sind die dafür entstandenen Kosten von der Verfügungs-berechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten, da diese zusätzlichen Kosten nicht in der Ge-bühr nach § 6 der Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof in Heidmühlen enthalten sind. Ebenso haben die Verfügungsberechtigten der Nachbargräber eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden, wenn daneben Bestattungen erfolgen müssen.
§ 7 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, für Aschen und bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
§ 8 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 2 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Alle Umbettungen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt auch den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrab-stätten ist jeder Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweili-ge Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 20 Abs. 1 und 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden. (5) Die Kosten für die Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
§ 6 Abs. 4 Satz 3 und 4 gelten auch für Umbettungen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördli-cher oder richterlicher Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 9 – Allgemeines
(Abs. 2 Buchstabe g) durch Beschluss der GV vom 13.09.2012 neu eingefügt) (1) Die Grabstätte bleibt im Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihr können nur Rechte nach Maßgabe dieser Satzung und der Gebührensatzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten in Rasenlage
c) Wahlgrabstätten
d) Urnenreihengrabstätten in Rasenlage
e) Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage
f) Anonyme Urnen in Rasenlage
g) Rasenplätze mit liegender Platt Grabstätten mit Bodenplatten sind von jeglichem Gesteck oder Blumenschmuck frei zu halten (3) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größen:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m
b) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m
c) für Urnenreihengrabstätten Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m
d) für Urnenwahlgrabstätten Länge: 1,20 m Breite: 1,00 m
e) für anonyme Urnen Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 10 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten und Reihengrabstätten in Rasenlage sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 7) des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden, ausgenommen sind Grabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung belegt worden sind. (2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die weitere Beisetzung bis zu 2 Urnen ist nur innerhalb der ersten 5 Jahre der Ruhezeit im Falle des Abs. 2 b) möglich. (4) Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen davon wird 6 Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 11 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Es werden unterschieden: ein- und mehrstellige Grabstätten. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der festgesetzten Gebühr. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich oder, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen drei-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. (5) In Wahlgrabstätten darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (6) In Wahlgrabstätten dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Nach dem Erwerb eines Wahl-grabes fallen dann nur die Kosten für die Beisetzung und Verwaltung an. Die Liegezeiten sind zu berücksichtigen. Abs. 3 und 5 gelten entsprechend. (7) Ist (bei der Bestattung) das Nutzungsrecht auf einen Nachfolger zu übertragen, so ist dieser bei der Anmeldung der Bestattung der Friedhofsverwaltung zu benennen. Hat der Verstorbene keinen Nachfolger bestimmt, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Rei-henfolge auf die Angehörigen über:
a) auf den Ehegatten oder Lebensgefährten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel,
d) auf die Eltern,
e) auf die vollbürtigen Geschwister,
f) auf die Stiefgeschwister,
g) auf die nicht unter a – f fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b – c und e – f wird der Älteste Nutzungsberechtiger. Auch in diesen Fällen ist der neue Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung zu benennen. (8) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf einen Angehörigen im Sinne des Abs. 7 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen be-darf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Abs. 7 gilt in den Fällen der Abs. 8 und 9 entsprechend. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergange-nen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestat-tungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu entscheiden. (12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden
§ 12 – Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten (Abs. 2 Satz 2 neu eingefügt nach Beschluss der GV vom 13.09.2012) (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbeisetzungen nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 6 dieser Sat-zung,
d) anonymen Urnengrabstätten. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 7) zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Es besteht die Möglichkeit für den Erwerb eines Doppelplatzes, dieser muss dann jedoch sofort bezahlt werden (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber be-stimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden dürfen, wird auf 2 Urnen beschränkt. (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Aschenstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 13 – Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und seiner Gesamtheit gewahrt wird. (2) Die Gemeindevertretung kann zu den Belegungsplänen besondere Gestaltungsrichtlinien für ein-zelne Grabfelder über Werkstoffe, Maße und Bearbeitung der Grabmale und über die Bepflanzung der Grabstätte erlassen.
VI. Gestaltungsvorschriften
§ 14 – Grabmale
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass sie sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügen. (2) Für das Grabmal dürfen Natursteine, Holz, Schmiedeeisen und Bronze in handwerklicher Aus-führung verwendet werden. (3) Stehende oder liegende Grabmale sind zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstät-te. Bei Reihengräber und Wahlgrabstätten in Rasenlage sind nur stehende Grabmale zulässig. (4) Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es muss dem vorhandenen Grabmal in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen. (5) Stehende Grabmale müssen bei Reihengräber mindestens 12 cm, sonst 15 cm stark sein. (6) Liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein und dürfen nur flach mit einer Neigung bis zu 5 % auf die Grabstätte gelegt werden. (7) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen bis zu 0,40 qm je Grabbreite zulässig. (8) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind die Ansichtsflächen bei liegenden Grabmalen bis zu 0,25 qm je Grabbreite zulässig. (9) Auf Urnenreihengrabstätten sind nur liegende Grabmale mit einer Ansichtsfläche bis zu 0,25 qm zulässig. Die Breite des Grabmales darf die Hälfte der Grabbreite nicht überschreiten. Die Abs. 1, 6 und 11 gelten entsprechend. (10) Auf Urnenwahlgrabstätten sind nur liegende Grabmale mit einer Ansichtsfläche von 0,30 – 0,45 qm zulässig. Die Breite des Grabmales darf die Hälfte der Grabstätte nicht überschreiten. Die Abs. 1, 6 und 11 gelten entsprechend. (11) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vor-schriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Aus-führung von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 15 – Zustimmungserfordernis für Grabmale
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der Zustimmung durch die Fried-hofsverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grab-male eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. (2) Die Anträge sind in doppelter Ausführung durch die Verfügungsberechtigten oder deren Beauf-tragte zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen. Falls die Friedhofsverwaltung den Antrag nicht binnen 14 Tagen nach Eingang ablehnt, gilt die Zustim-mung als erteilt. (3) Den Anträgen sind beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss- und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung er-richtet worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln zu-lässig.
§ 16 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Hand-werks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fun-damente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 15 dieser Satzung. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 17 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale sind dauernd in gutem und sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nut-zungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwort-lichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen des Grabmals) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Fried-hofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortli-che nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabma-len verursacht wird.
§ 18 – Entfernung
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftli-cher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind Grabmale nur mit Erlaubnis der Fried-hofsverwaltung zu entfernen. Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Grabstellen, für die es keine Nutzungsberechtigten mehr gibt, werden auf Kosten der Ge-meinde aufgelöst und abgeräumt. (4) Historisch oder künstlerisch wertvolle Grabmale oder Denkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt oder abgeändert werden.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 19 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an dem dafür vorgesehenen Platz abzulagern.
§ 4 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Ver-pflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (3) Pflanzen bis maximal 3 m dürfen gesetzt werden. Sollte das Wurzelwerk die Standsicherheit je-doch beeinträchtigen, sind diese zu entfernen. (4) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinten den Grabzeichen oder in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. (5) Die Verwendung von Blechdosen, Flaschen, Einkochgläsern oder ähnliches (auch Blumenvasen, außer Grabvasen) zur Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Solche unpassenden Ge-fäße können durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. (6) Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen. Der Einsatz von chemischen Mitteln ist untersagt. (7) Die Verwendung von Kunststoffen als Kranzunterlagen und für Gebinde, Plastikblumen usw. als Grabschmuck oder zu Trauerfeiern ist unzulässig. (8) Ruhebänke dürfen nur von der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden. (9) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes wird die Grabstätte ausschließlich von den Verfügungsberechtigten abgeräumt. (10) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder ihren Beauftragten. (11) Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder Gesteinsplitt ist unzulässig. (12) Bei Grabstätten in Rasenlage erfolgt die Rasenpflege durch die Friedhofsverwaltung nach deren Maßgabe. Während der Rasenpflegezeiten (15. April bis 31. Oktober) sind die Rasenflächen die-ser Grabstätten frei von Grabschmuck zu halten.
§ 20 – Vernachlässigungen
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzuset-zenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Bei Vernachlässigung der Grabstätten, ist der Verantwortliche in einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass nach Verstreichen der Frist die Gräber auf Kosten der Verantwortlichen abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, können Reihengrabstät-ten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nut-zungsberechtigten in Ordnung bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck kostenpflichtig entfernen. VIII. Trauerfeiern
§ 21 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (3) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer melde-pflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hatte oder Bedenken wegen des Zustandes der Lei-che bestehen. (4) § 19 Abs. 6 ist zu beachten. (5) § 25 ist zu beachten.
IX. Schlussvorschriften
§ 22 – Listenführung
Von der Friedhofsverwaltung werden geführt:
a) ein laufend nummeriertes Verzeichnis aller auf dem Friedhof beigesetzten Personen in der Zeit-folge der Beerdigung,
b) ein Einzelverzeichnis der Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten in der Reihenfolge der angeleg-ten Grabstätten unter Eintragung der Belegungen und der Nutzungsberechtigten,
c) ein alphabetisches Namensverzeichnis der Beigesetzten und der Nutzungsberechtigten,
d) Gesamtplan, Belegungsplan und andere planerische Unterlagen.
§ 23 – Haftung
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsmäßige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Ihr ob-liegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwal-tung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 24 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwal-tung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.
§ 25 – Sonderregelung für anonyme Beisetzungen
Die Trauerfeier findet ausschließlich im Feierraum statt. Die Überführung zur Grabstätte und die Bei-setzung des Verstorbenen finden in Abwesenheit der Angehörigen und der Trauergäste statt. Ausnahmen werden nicht zugelassen.
§ 26 – Übergangsregelung
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Rechte und verliehenen Grabnutzungsrechte bleibt von der Neuregelung unberührt.
§ 27 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Heidmühlen, den 10. September 2002
(L.S.) gez. Carstensen Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung Heidmühlen
- 1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Heidmühlen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeitgeltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretungvom 13. Juli 2009 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
- 1. In § 7 (Ruhezeit) 1. Halbsatz wird die Zahl von 25 auf „30“ geändert.
- 2. In § 11 (Wahlgrabstätten), Absatz 1 wird die Zahl von 25 auf „30“ geändert. In Absatz 6 wird die Zahl von 2 auf „4“ geändert, Absatz 6 wird zudem um die Sätze „Nach dem Erwerb eines Wahlgrabes fallen dann nur die Kosten für die Beisetzung und Verwaltung an. Die Liegezeiten sind zu berücksichtigen.“ erweitert.
- 3. In § 18 (Entfernung), Absatz 2 wird die Bezeichnung –Abs.3- geändert auf „Abs. 4“. Folgender Absatz 3 wird neu eingefügt: „(3) Grabstellen, für die es keine Nutzungsberechtigten mehr gibt, werden auf Kosten der Gemeinde aufgelöst und abgeräumt.“ Der vorherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 4. In § 20 (Vernachlässigungen), Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: „Bei Vernachlässigung der Grabstätten, ist der Verantwortliche in einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass nach Verstreichen der Frist die Gräber auf Kosten der Verantwortlichen abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden.“ Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden „4 bis 6“.
Artikel II
Die vorstehend unter Artikel I aufgeführten Änderungen treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Heidmühlen, den 30. Juli 2009
(L.S.) Gez. Carstensen Bürgermeister
Änderungssatzung Heidmühlen
- 2. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Heidmühlen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 21.12.2009 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
- 1. § 4 Gewerbetreibende- erhält folgende Fassung:
(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Arbeiten ausgeführt werden, die dem Zweck des Friedhofes dienen. Für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ist die vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung erforderlich. Die Antragsteller/innen sind ver-pflichtet, alle Änderungen, die Einfluss auf die Zulassung haben könnten, unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung zu melden. (2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (3) Dienstleistungserbringer werden nur zugelassen, wenn sie fachlich und betrieblich geeignet und persönlich zuverlässig sind. Im Falle einer Dienstleistung welche auf die Errichtung eines Grabmales gerichtet ist, ist fachlich geeignet die Person, die aufgrund ihrer Ausbild-ung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentsabmes-sungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grab-malteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabanla-gen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontroll-ieren und dokumentieren. (4) Die Zulassung wird allgemein für ein Kalenderjahr erteilt und verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, solange die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 weiterhin vorliegen. Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften Abs. 5 und 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 ganz oder Teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwer-wiegenden Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. Für die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof wird auf die Vorlage des Nachweises gem. Abs. 2 und 3 verzichtet, wenn der Antragsteller über die Zulassung für gewerbliche Tätigkeiten auf einem anderen Friedhof ver-fügt. In diesem Fall ist die gewerbliche Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und die Zulassung vorzulegen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind nach der Arbeit vom Friedhof zu entfernen. Nach Beendigung oder bei Unter-brechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze in einen ordnungsge-mäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen nur organischen Abraum ablagern. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Während
der Dauer einer in der Nähe stattfindenden Beerdigung sind gewerbliche Arbeiten zu unterbrechen. (7) Die Friedhofsverwaltung kann von den vorstehenden Vorschriften Aus-nahmen zulassen.
- 2. § 4a – Gewährleistung der Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle- wird neu eingefügt. Die Verfahren nach § 4 können auf Wunsch über die einheitliche Stelle gem. § 138a LVwG abgewickelt werden.
- 3. § 4 b –Bearbeitungsfristen- und Genehmigungsfiktion- wird neu eingefügt. (1) Über die Genehmigungen/Zulassungen nach § 4 entscheidet die Fried- hofsverwaltung innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 111a LVwG gilt entsprechend. (2) Hat die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der nach Abs. 1 festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung/Zulassung als erteilt.
Artikel II Die vorstehend unter Artikel I aufgeführten Änderungen treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Heidmühlen, 21.12.2009
Bürgermeister
Änderungssatzung Heidmühlen
- 1. Änderung der Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Heidmühlen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeitgeltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretungvom 13. Juli 2009 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
In § 5 Abs. 2 (Gebührenerstattung) wird die Angabe 1/25 auf 1/30 geändert. In § 6 (Gebührenberechnung) wird unter Absatz 1, Buchstabe a – d) jeweils die Zahl von 25 auf „30“ geändert.
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Erweiterung der Nutzungszeiten ist nur in 5-Jahresabständen möglich. Hierfür ist ein Betrag in Höhe von 15 % der Grabnutzungsgebühr zu zahlen.“
Folgender Absatz 3 wird hinzugefügt: „(3) Nutzungsentgelte für seit Jahren abgelaufene Nutzungszeiten werdenrückwirkend ab 01. Januar 2009 erhoben.“
Artikel II
Die vorstehend unter Artikel I aufgeführten Änderungen treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Heidmühlen, den 30. Juli 2009
(L.S.) Gez. Carstensen Bürgermeister
Änderungssatzung Heidmühlen
Bekanntmachung des Amtes Boostedt-Rickling für die Gemeinde Heidmühlen
IV. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Heidmühlen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der zur Zeit geltenden Fassungund der §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein inder Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) in der zur Zeitgeltenden Fassung in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.02.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70) inder zur Zeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Heidmühlen vom 17.09.2018 folgende IV. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für denkommunalen Friedhof der Gemeinde Heidmühlen vom 09. September 2002 erlassen:
Artikel I
In § 6 III. Gebühren für Arbeitenwird Nr. e) „Pauschale für die Entsorgung eines Grabsteines oder einer Steinplatte 110,00 €“ neu eingefügt.
In § 6 V. Sonstige Bestimmungen Werden folgende Sätze eingeführt: „Die Nutzungsberechtigten können die Entsorgung ihrer Grabsteine und Steinplatten (außerhalb des Friedhofes) selbst veranlassen. Sollten die Nutzungsberechtigten ihre Grabsteine und Steinplatten der Gemeinde zur Entsorgung überlassen, wird eine Gebühr gemäß § 6 Abs. III Nr. e) erhoben.“
Artikel II
Die vorstehend unter Artikel I aufgeführten Änderungen treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Heidmühlen, den 06.11.2018 gez. Carstensen
(L.S.) -Bürgermeister-
Boostedt, den 06.11.2018 Amt Boostedt-Rickling Der Amtsvorsteher Im Auftrage
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Heidmühlen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Heidmühlen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!