Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 470,00 € / 1.050,00 € je nach Sarglänge (bis 120 cm / über 120 cm) |
| Sargwahlgrab | 1.560,00 € je Grabbreite |
| Urnenreihengrab | 300,00 € |
| Urnenwahlgrab | 690,00 € je Grabbreite |
| Urnengrab anonym | 480,00 € Anonyme Urnengrabstätte (Urnengemeinschaftsfeld) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 280,00 € / 550,00 € / 110,00 € Ausheben und Schließen: Sarg bis 120 cm / Sarg über 120 cm / Urne |
| Trauerhalle / Halle | 151,00 € Benutzung der Friedhofskapelle (Trauerhalle) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Gebührensatzung
der Gemeinde Trappenkamp für den Waldfriedhof Trappenkamp
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung -GO-), der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) sowie § 1 Abs. 3 der Satzung für den Waldfriedhof der Gemeinde Trappenkamp (Friedhofssatzung), jeweils in der geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 12.12.2024 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gebühren
- 1. Für die Benutzung des Friedhofs, seiner Einrichtungen und für die Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung festgesetzt und erhoben.
- 2. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Umsatzsteuer
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 3
Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner sind die Bestattungspflichtigen nach der Festlegung im Bestattungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein. Neben den Bestattungspflichtigen sind die Antragsteller von Leistungen nach dieser Satzung Gebührenschuldner.
- 2. Mehrere Gebührenschuldner haften für dieselbe Schuld als Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 5
Datenverarbeitung
Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1e) und Abs. 3 der EU-Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung - DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) vom 02.05.2018, in der jeweils gültigen Fassung zulässig:
- Namen
- Vornamen
- Geburtsdaten
- Verwandtschaftsverhältnisse
- Anschriften
- Telekommunikationsnummern
- Bankverbindung
- Inhalte von Gewerbezulassungen
der Verstorbenen, der Bestattungspflichtigen, der Antragsteller sowie der Gewerbetreibenden auf dem Waldfriedhof.
Diese Daten werden, neben der Erhebung bei den Beteiligten, aus folgenden Unterlagen erhoben:
- Melderegister des Einwohnermeldeamtes
- Standesamtsregister
- gewerbliche Anmeldung
- Unterlagen der Bestattungsunternehmer.
Die Gemeinde darf sich diese Daten von der jeweiligen Behörde bzw. dem Bestattungsunternehmen übermitteln lassen und nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
§ 6
Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Trappenkamp für den Waldfriedhof Trappenkamp vom 10.03.2008, einschließlich der dazu ergangenen Nachtragssatzungen, außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Trappenkamp, den 12.12.2024
(L.S.)
gez. Harald Krille Bürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
| Nr. | Gebührenart | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Grabnutzungsgebühr Wahlgrab, Nutzungsdauer 30 Jahre | |
| 1.1 | Wahlgrabstätte, je Grabbreite | 1.560,00 € |
| 1.2 | Urnenwahlgrabstätte, je Grabbreite | 690,00 € |
| 1.3 | Verlängerung des Nutzungsrechts für jedes Jahr der Verlängerung | 1/30 der Grab- nutzungsgebühr |
| 1.4 | Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte | 360,00 € |
| 2. | Grabnutzungsgebühr Reihengrab, Nutzungsdauer 20 Jahre | |
| 2.1 | Reihengrabstätte Sarglänge bis 120 cm | 470,00 € |
| 2.2 | Reihengrabstätte Sarglänge über 120 cm | 1.050,00 € |
| 2.3 | Urnenreihengrabstätte | 300,00 € |
| 2.4 | Anonyme Erdbestattungsgrabstätte (Erdbestattungsfeld) | 2.320,00 € |
| 2.5 | Anonyme Urnengrabstätte (Urnengemeinschaftsfeld) | 480,00 € |
| 2.6 | Erdbestattungsrasengrabstätte mit Grabplatte | 2.650,00 € |
| 2.7 | Urnenrasengrabstätte mit Grabplatte | 1.460,00 € |
| 2.8 | Verlängerung des Nutzungsrechts gemäß § 21 Abs. 2 und 3 der Friedhofsordnung | 1/20 der Grab- nutzungsgebühr |
| 3. | Bestattungsgebühren | |
| 3.1 | Ausheben und Schließen eines | |
| a) Grabes mit einer Sarglänge bis 120 cm | 280,00 € | |
| b) Grabes mit einer Sarglänge über 120 cm | 550,00 € | |
| c) Urnengrabes | 110,00 € | |
| 3.2 | Benutzung der Leichenkammer pro Tag | 37,00 € |
| 3.3 | Benutzung der Friedhofskapelle (Trauerhalle) | 151,00 € |
| 3.4 | Für Beisetzungen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten | nach tatsächlichen Mehrkosten |
| 4. | Gebühr für Ausgrabungen und Umbetten von Särgen und Urnen | |
| 4.1 | Bei Reihen- und Wahlgräbern für Öffnen und Schließen des Grabes nach gesetzlichen Vorgaben das Vierfache von Tarifstelle 3.1 b | 2.200,00 € |
| 4.2 | Bei Urnengräbern für Öffnen und Schließen des Grabes nach gesetzlichen Vorgaben das Zweifache von Tarifstelle 3.1 c | 220,00 € |
| 4.3 | Urnenversand | nach tatsächlichen Kosten |
| 5. | Verwaltungsgebühren | |
| 5.1 | Genehmigung eines Grabmals | 50,00 € |
| 5.2 | Zulassung Gewerbetreibende für einmalige Arbeiten je Zulassung | 32,00 € |
| 5.3 | Zulassung Gewerbetreibende für das gesamte Kalenderjahr | 165,00 € |
| 5.4 | Genehmigung für die vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhefrist | 32,00 € |
| 6. | Sonstige Gebühren | |
| 6.1 | Gebühr für die Pflege der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts für jedes volle Jahr der vorzeitigen Rückgabe | |
| a) bei einem Erdbestattungsgrab | 77,00 € | |
| b) bei einem Urnengrab | 51,00 € |
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
S a t z u n g
für den Waldfriedhof der Gemeinde Trappenkamp (Friedhofssatzung)
Aufgrund des
- § 4 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.V. m.
- dem § 26 Abs. 2 BestattG
- sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Abl. L 119 S. 1, ber. 2016 Abl. L 314 S. 72) und der Richtlinie (EU) 2016 /680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Behörde zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (Abl. L 119 S. 89) i.V. m.
- den §§ 3 und 5 Landesdatenschutzgesetz für Schleswig-Holstein (LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl, S. 162)
wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Trappenkamp vom 03.09.2020 folgende Satzung für den Waldfriedhof der Gemeinde Trappenkamp (Friedhofssatzung) erlassen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Trägerschaft; Gebührenerhebung
§ 2 Bestattungsrecht
§ 3 Einziehung einzelner Gräber, Schließung und Entwidmung
Abschnitt II
Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Besucherinnen und Besucher
§ 6 Besondere Veranstaltungen
§ 7 Zulassung und Haftung von Gewerbebetreibenden § 8 Gewerbliche Arbeiten § 9 Zwangsmittel
Abschnitt III
Bestattungsvorschriften
§ 10 Anmeldung; Beisetzungstermin § 11 Bestattungsfrist § 12 Ruhefristen § 13 Belegung § 14 Umbettung § 15 Wiederbelegung von Gräbern
Abschnitt IV
Grabarten
§ 16 Allgemeines § 17 Wahlgräber, Urnenwahlgräber § 18 Zusätzliche Urnenbeisetzung § 19 Reihengräber, Kindergräber, Urnenreihengräber § 20 Anonyme Grabstätten § 21 Rasengräber § 22 Gedenkstätten § 23 Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten § 24 Waldgräber
Abschnitt V
Nutzungsrecht, Grabpflege
§ 25 Grabpflege § 26 Umwelt- und Naturschutz § 27 Verleihung eines Nutzungsrechtes § 28 Weitergabe des Nutzungsrechtes § 29 Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes § 30 Verlängerung des Nutzungsrechtes § 31 Erlöschen des Nutzungsrechtes § 32 Entzug des Nutzungsrechtes
Abschnitt VI
Überführung der Verstorbenen
§ 33 Überführung der Verstorbenen
Abschnitt VII
Vorschriften für Grabmale, Randeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen
§ 34 Zustimmungspflicht § 35 Antragstellung § 36 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung § 37 Fundamentierung, Befestigung, Standsicherheit § 38 Form und Maße § 39 Werkstoffe § 40 Inschriften, sonstige Darstellungen § 41 Sonderregelungen für die Grabfelder H § 42 Einfassung § 43 Haftung § 44 Entfernung von Grabmalen, Sitzgelegenheiten, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen
Abschnitt VIII
Bepflanzungsvorschriften
§ 45 Einheitliche Gestaltung § 46 Grabhügel § 47 Art der Bepflanzung § 48 Bepflanzung anonyme Gräber und Rasengräber § 49 Grabschmuck § 50 Zwangsmaßnahmen
Abschnitt IX
Friedhofskapelle, Leichenhalle, Aufbahrungsraum
§ 51 Leichenhalle § 52 Sonderbestimmungen § 53 Trauerhalle § 54 Aufbahrungsraum
Abschnitt X
Schlussbestimmungen
§ 55 Datenspeicherung § 56 Inkrafttreten
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Trägerschaft; Gebührenerhebung
(1) Die Flurstücke 25/1, 26/4 und eine Teilfläche des Flurstücks 26/7 der Flur 2 der Gemarkung Trappenkamp, gelegen im Südosten des Gemeindegebiets der Gemeinde Trappenkamp, werden als Friedhofsfläche genutzt. Der Friedhof trägt die Bezeichnung „Waldfriedhof Trappenkamp“. Er befindet sich im Eigentum und in der Trägerschaft der Gemeinde Trappenkamp.
(2) Die Gemeinde regelt in ihrer Hauptsatzung, welcher Ausschuss der Gemeindevertretung für Friedhofsangelegenheiten zuständig ist.
(3) Die Gemeinde ist berechtigt und gem. § 76 der Gemeindeordnung verpflichtet, Friedhofsgebühren zu erheben. Die Festlegung der Gebühren ist in der „Gebührensatzung der Gemeinde Trappenkamp für den Waldfriedhof Trappenkamp“ geregelt.
(4) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Beerdigungswesens obliegt der Gemeinde Trappenkamp, vertreten durch das Amt Bornhöved, im Folgenden „Friedhofsverwaltung“ genannt.
§ 2
Bestattungsrecht
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 GO.
(2) Er dient der Beisetzung aller Personen,
a) die bei ihrem Tode in der Gemeinde Trappenkamp ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten bzw. von Trappenkamp aus direkt in eine Pflegeeinrichtung außerhalb von Trappenkamp gezogen sind oder
b) für die zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erworben wurde.
(3) Für andere Personen kann ein Bestattungsrecht durch die Friedhofsverwaltung vergeben werden. (4) Das Bestattungsrecht wird durch das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung der verstorbenen Person nicht berührt.
§ 3
Einziehung einzelner Gräber, Schließung und Entwidmung
(1) Einzelne Gräber oder Grabfelder können bei einer notwendigen Umgestaltung des Friedhofes eingezogen werden. Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können zudem aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. Die Entscheidung trifft die Gemeindevertretung Trappenkamp.
(2) Im Falle der Einziehung ist die Gemeinde Trappenkamp verpflichtet, den Berechtigten eine gleichartige Grabstätte für die restliche Nutzungszeit zur Verfügung zu stellen und ggf. auf Gemeindekosten die Überführung der in der eingezogenen Grabstätte beigesetzten Person sowie die Umsetzung des Grabmales vorzunehmen.
(3) Die Verpflichtung, die Kosten der Überführung und Umsetzung des Grabmals zu übernehmen, erlischt, wenn die Nutzungsberechtigten ihre Ansprüche nicht spätestens sechs Monate nach der schriftlichen oder öffentlichen Bekanntgabe der Einziehung geltend gemacht haben.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
(5) Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind öffentlich bekannt zu machen. Bei Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten sind außerdem die Berechtigten, sofern deren Anschriften bekannt sind, vorher schriftlich zu benachrichtigen.
Abschnitt II: Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der Öffnungszeiten zugänglich. Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
§ 5
Besucher*innen
(1) Besucher*innen sind verpflichtet, sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Innerhalb des Friedhofsgeländes ist es den Besuchern*innen untersagt,
a) Tiere frei herumlaufen zu lassen,
b) mit Fahrzeugen zu fahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge sowie Fahrzeuge mit Sondergenehmigung,
c) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
d) Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze oder Behältnisse abzulegen,
e) gewerbliche Tätigkeiten auszuführen,
f) Trauerfeiern und Begräbnisse ohne Erlaubnis der Angehörigen zu fotografieren,
g) Druckschriften zu verteilen,
h) Firmenschilder anzubringen,
i) zu lärmen und zu spielen sowie
j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege.
Für zugelassene Gewerbetreibende (§§ 7 und 8 dieser Satzung) gelten die Buchstaben c) und e) nicht.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
(4) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwider handeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
§ 6
Besondere Veranstaltungen
Besondere religiöse Feierlichkeiten sowie sonstige Versammlungen, Veranstaltungen, öffentliche Reden und Musikdarbietungen, durch die der Friedhof mehr als üblich in Anspruch genommen wird, bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 7
Zulassung und Haftung von Gewerbetreibenden
(1) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden wie Bestattern, Steinmetzen, Gärtnern u.ä. eine Zulassung zur Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof erteilen, wenn diese die durchzuführenden Arbeiten rechtzeitig vorher angezeigt haben. Voraussetzung ist die persönliche Eignung und der Nachweis einer ordnungsgemäßen Berufsausbildung oder fachlichen Qualifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers.
(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurden, wesentlich verändert haben. Auf § 8 Absatz 2 wird verwiesen.
(3) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeiter*innen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter*innen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Dem Friedhofsträger ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
§ 8
Gewerbliche Arbeiten
(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Arbeiten ausgeführt werden, die dem Zweck des Friedhofs dienen.
(2) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Wenn eine behördliche Anordnung besteht, ist eine Ausnahme zugelassen.
(3) Während der Dauer einer in der Nähe erfolgenden Beisetzung sind die gewerblichen Arbeiten zu unterbrechen.
(4) Gewerbetreibende sollen zur Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof luftbereifte Fahrzeuge benutzen.
(5) Sind bei der Ausführung der gewerblichen Tätigkeit Friedhofsanlagen oder Grabstätten verunreinigt oder beschädigt worden, so haben die Gewerbetreibenden die Mängel noch am gleichen Tag zu beseitigen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Gewerbetreibenden ausführen zu lassen, falls der ordnungsgemäße Zustand trotz Aufforderung nicht innerhalb von 24 Stunden wieder hergestellt wird.
§ 9
Zwangsmittel
(1) Besucher*innen sowie Gewerbetreibende sind verpflichtet, den Anweisungen der Friedhofsverwaltung sowie den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Aufsichtspersonen Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden.
(2) Gewerbetreibenden, die trotz mehrfacher Ermahnung wiederholt gegen die Friedhofssatzung oder die Anweisungen der Friedhofsverwaltung verstoßen, kann die Zulassung zur Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof zeitweise oder dauernd entzogen werden.
Abschnitt III: Bestattungsvorschriften
§ 10
Anmeldung; Beisetzungstermin
(1) Eine vorgesehene Bestattung soll von den Hinterbliebenen der oder des Verstorbenen oder vom beauftragten Bestattungsunternehmen spätestens drei Tage vor der Beisetzung bei der Friedhofsverwaltung angemeldet werden. Vorzulegen sind die standesamtliche Urkunde und ein Antrag auf Erwerb eines Nutzungsrechtes oder der Antrag auf entsprechende Verlängerung eines Nutzungsrechtes. Bei Urnenbeisetzungen ist die Einäscherungsurkunde vorzulegen.
(2) Bei der Anmeldung ist eine verbindliche Erklärung über die gewünschte Grabart abzugeben.
(3) Bei den Grabarten, bei denen eine Auswahl zulässig ist, sollen die Hinterbliebenen spätestens drei Tage vor der Beisetzung mit Beratung durch die Friedhofsverwaltung und unter Beachtung des Belegungsplanes die Grabstelle auf dem Friedhof persönlich auswählen.
(4) Die Friedhofsverwaltung erteilt nach Anmeldung der Bestattung und ggf. Auswahl des Grabes eine Grabzuweisung und setzt im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen bzw. mit dem beauftragten Bestattungsunternehmen den Beisetzungstermin fest.
(5) Beisetzungen finden grundsätzlich montags bis donnerstags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr und freitags von 9:00 Uhr bis 10:00 Uhr statt. An Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Beisetzung statt. Beisetzungen außerhalb der genannten Zeiten bedürfen des schriftlichen Antrages der Hinterbliebenen, der schriftlichen Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, des Personalrates der Gemeinde und der Friedhofsverwaltung.
(6) Bei einer Beisetzung in einem Wahlgrab oder Urnenwahlgrab ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, auf der für die Beisetzung vorgesehenen Grabbreite evtl. vorhandene Pflanzen spätestens am Tag vor der Beisetzung entfernen zu lassen. Für Schäden an nicht entfernten Pflanzen wird kein Ersatz geleistet.
§ 11 Bestattungsfrist
Die Bestattungen sind innerhalb der in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz) bestimmten Fristen durchzuführen. Verkürzungen oder Verlängerungen dieser Fristen sind nur aufgrund einer amtsärztlichen Bestätigung mit Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde zulässig.
§ 12 Ruhefristen
Die allgemeine Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt 20 Jahre.
§ 13 Belegung
Jedes Grab darf innerhalb der Ruhefrist nur mit einer verstorbenen Person belegt werden. Für die Beisetzung von Urnen in belegten Wahlgräbern-Erde gelten die Vorschriften des § 18 dieser Satzung.
§ 14 Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen (Erdbestattungen) sollen frühestens sechs Monaten nach der Bestattung vorgenommen werden. (2) Die Zustimmung zur Umbettung wird nur dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht und soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Vor der Umbettung (Erdbestattungen) ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kreisgesundheitsamtes beizubringen. Die Entscheidung über die Vornahme einer Umbettung trifft die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit der zuständigen Ordnungsbehörde.
(4) Umbettungen von Erdbestattungen finden nur in den Monaten November bis März statt.
(5) Behördlich angeordnete Exhumierungen unterliegen nicht diesen Bestimmungen.
(6) Ein Rechtsanspruch auf eine Umbettung besteht nicht.
(7) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte, anonymen Grabstätte oder Rasengrabstätte sind innerhalb des Waldfriedhofes der Gemeinde Trappenkamp nur in Wahlgräber zulässig.
(8) Antragsberechtigt bei Umbettungen ist die nutzungsberechtigte Person der jeweiligen Grabstätte. Sie hat die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen zu tragen.
(9) Grabstätten zu anderen Zwecken als zur Umbettung zu öffnen, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(10) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urne in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.
(11) Die Ruhefrist von 20 Jahren beginnt nach der Umbettung neu zu laufen.
§ 15
Wiederbelegung von Gräbern
(1) Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Wiederbelegung eines Wahlgrabes bzw. eines Urnenwahlgrabes auf Antrag der nutzungsberechtigten Person zulässig. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist und nach Rückgabe des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, eine Wiederbelegung eines Grabes vorzusehen.
(3) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhefrist und Rückgabe des Nutzungsrechtes werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt.
Abschnitt IV: Grabstätten
§ 16
Allgemeines
(1) Die Grabstätte bleibt im Eigentum der Gemeinde Trappenkamp. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen.
(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen.
(3) Für Erdbestattungen mit Sarg werden folgende Grabarten angelegt:
a) Wahlgräber,
b) Reihengräber,
c) Kindergräber (für Totgeburten und Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr),
d) Rasengräber mit Grabplatte sowie
e) Gräber auf den anonymen Erdbestattungsfeldern.
(4) Für Feuerbestattungen (Urnen) werden folgende Grabarten angelegt:
a) Urnenwahlgräber, dazu zählen auch die Waldgräber gem. § 24,
b) Urnenreihengräber,
c) Urnenrasengräber mit Grabplatte sowie
d) Urnengräber auf den anonymen Gemeinschaftsfeldern.
(5) Für die Bestattung in Leichentüchern (ohne Sarg) kann der Friedhofsträger unter folgenden Voraussetzungen Ausnahmen gestatten:
a) nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört, ist die Bestattung in Leichentüchern vorgesehen,
b) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kreisgesundheitsamtes liegt vor,
c) entsprechende technische Voraussetzungen zur Bestattung sind von der auftraggebenden Person auf eigene Kosten zu schaffen,
d) die Aufbahrung in den Bestattungsräumen und der Transport zum Grab müssen in einem Sarg erfolgen,
e) die Durchführung der Bestattung müssen die Angehörigen mit einem Bestatter regeln.
(6) Die Grabbreiten haben folgende Maße:
a) Grabstätte für Erdbestattung Länge: 3 Meter Breite: 1,5 Meter
b) Kindergrabstätte Länge: 2 Meter Breite: 1 Meter
c) Grabstätte für Urnenbestattung Länge: 1,5 Meter Breite: 1 Meter
d) anonyme Urnen und Urnen für Rasengräber dürfen maximal einen Durchmesser von 20 cm haben.
§ 17
Wahlgräber, Urnenwahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten, die mit einer oder mehreren Grabbreiten auf hierfür besonders vorgesehenen Teilen des Friedhofes nach Wahl vergeben werden. (2) Die Nutzungszeit für Wahlgräber wird auf 30 Jahre festgesetzt. (3) In einem Wahlgrab können die nutzungsberechtigte Person und deren Angehörige bestattet werden. Als Angehörige gelten:
- 1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
- 2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- 3. leibliche und adoptierte Kinder,
- 4. die Eltern,
- 5. die Geschwister,
- 6. die Großeltern,
- 7. die Enkelkinder,
- 8. die Pflegekinder sowie
- 9. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner*innen zu den in Nr. 3 bis 7 der aufgeführten Personen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der nutzungsberechtigten Person zusätzlich der Genehmigung bzw. Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(4) Wo die Anlage des Friedhofes es gestattet, kann im Zusammenhang mit der Überlassung eines Wahlgrabes auch Nebenland als Umrahmungsfläche zur Verfügung gestellt werden. Bestattungen sind in dem Nebenland nicht gestattet.
(5) Gemauerte Grüfte werden nicht zugelassen.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten für Urnenwahlgräber entsprechend.
§ 18
Zusätzliche Urnenbeisetzung
(1) Die Beisetzung von Urnen kann auch in den für Erdbestattung vorgesehenen Wahlgräbern durchgeführt werden. Je Grabbreite eines Wahlgrabes sind höchstens eine Erdbestattung mit Sarg und eine Urnenbeisetzung oder zwei Urnenbeisetzungen zulässig. §§ 11 und 28 Abs. 3 gelten entsprechend.
(2) Bei Beisetzungen von Urnen in Wahlgräbern für Erdbestattungen fällt eine zusätzliche Gebühr für die Beisetzung der Urne gem. der Gebührensatzung der Gemeinde Trappenkamp für den Waldfriedhof Trappenkamp an.
§ 19
Reihengräber, Kindergräber, Urnenreihengräber
(1) Reihengräber, Kindergräber und Urnenreihengräber sind Grabstätten, die im Beisetzungsfall der Reihe nach vergeben werden. Die Zuweisung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Reihengräber, Kindergräber und Urnenreihengräber werden für die Dauer der allgemeinen Ruhefrist von 20 Jahren vergeben. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
(3) In jedem Reihengrab, Kindergrab und Urnenreihengrab darf nur eine Beisetzung erfolgen.
§ 20
Anonyme Grabstätten.
(1) Auf den anonymen Grabfeldern werden Verstorbene anonym beigesetzt. Die Friedhofsverwaltung vergibt die Grabstätten nach der Reihe. Bei der Friedhofsverwaltung wird eine Liste geführt, aus der sich die jeweilige Grabstätte der anonym beigesetzten Person ergibt.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist von 20 Jahren werden die Grabstätten wieder neu vergeben.
(3) Es gibt getrennte anonyme Grabstätten gem. § 16 für Erdbestattungen (3) e) mit Sarg bzw. für Urnenbeisetzungen (4) d).
(4) Bei den anonymen Grabstätten übernimmt die Gemeinde die Pflege dieser Rasenflächen.
§ 21
Rasengräber
(1) Bei den Rasengräbern übernimmt die Gemeinde die Pflege dieser Rasenflächen.
(2) Es gibt folgende Rasengrabfelder:
a) Erdbestattungsrasengrab mit Grabplatte sowie
b) Urnenrasengrab mit Grabplatte.
(3) Das Nutzungsrecht für Rasengräber wird für die Ruhefrist von 20 Jahren vergeben. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Die Vergabe erfolgt der Reihe nach.
(4) Die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach der Beisetzung eine Grabplatte in der für die jeweilige Rasengrabfläche vorgeschriebenen Form, Größe, Materialgebung und Gestaltung aufstellen zu lassen.
(5) Auf den Grabplatten der Rasengrabfelder ist als Inschrift nur der Name, der Geburtsname und das Geburts- und Sterbedatum zulässig. Weitere Inschriften sowie Ornamente oder andere Darstellungen sind als Tiefzug gestattet.
(6) Die Grabplatten sind so in die Erde einzulassen, dass sie mit einem Rasenmäher überfahren werden können.
§ 22
Gedenkstätten
(1) Für „still“ geborene Kinder (Sternenkinder) wird ein Baum kostenfrei zur Verfügung gestellt.
(2) Zum Gedenken an Verstorbene (Verwandte, Freunde, Bekannte), die in einem anderen Ort beigesetzt wurden, wird ein Baum kostenfrei zur Verfügung gestellt.
§ 23
Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten (Themenfelder)
Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengräber für Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal oder bringt auf jeder Grabstätte eine einheitliche Grabplatte an. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person aufgenommen.
§ 24
Waldgräber
(1) Die Waldgräber befinden sich in einem natürlichen Waldbereich im Nordwesten des Waldfriedhofes. Die Urnenbeisetzungen erfolgen unter den vorhandenen Bäumen. Es wird von der Gemeinde an dem jeweiligen Baum eine Plakette mit dem Namen der verstorbenen Person befestigt.
(2) Die Anlage und Pflege der Waldgräber obliegt aus Gestaltungsgründen der Friedhofsverwaltung. Eigene Anpflanzungen und sämtlicher Schmuck sind im Wald untersagt.
(3) Um jeden Baum können bis zu fünf Urnen beigesetzt werden. Diese Waldgräber können einzeln oder als Familiengrab (Familienbaum) ausgesucht und vergeben werden.
(4) Das Nutzungsrecht kann im Vorwege erworben werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist möglich. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
Abschnitt V: Nutzungsrecht, Grabpflege
§ 25
Grabpflege
(1) Für die in § 16 Abs. 3 Buchstaben a) – c) sowie Abs. 4 Buchstaben a) – c) bezeichneten Grabarten hat die berechtigte Person für die Nutzungszeit die Grabpflege zu übernehmen. Die Gräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten.
(2) Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist nicht gestattet.
(3) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkräuterbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(4) Wird eine Grabstelle nicht ausreichend gepflegt, fordert die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person zweimal schriftlich unter Fristsetzung auf, die Mängel zu beseitigen. Wenn die Mängelbeseitigung dennoch ausbleibt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,
- das Nutzungsrecht zu entziehen,
- das Nutzungsrecht an eine/n andere/n Angehörige/n der/des Verstorbenen (vgl. § 17 Abs. 3) zu übertragen,
- die Grabstätte einzusäen,
- die Kosten der nutzungsberechtigten Person gem. § 19 (2) i.V.m. der zurzeit gültigen Gebührensatzung in Rechnung zu stellen.
(5) Der Anspruch der Gemeinde gegenüber der nutzungsberechtigten Person auf Entschädigung für die Pflege der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist und für das Entsorgen des Grabmals bleibt unberührt.
(6) Auf die Möglichkeit des Entzugs des Nutzungsrechtes ist in der Aufforderung hinzuweisen. Ist die berechtigte Person nicht bekannt oder ihre Adresse nicht zu ermitteln, so genügt eine einmalige öffentliche Aufforderung.
§ 26
Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.
§ 27
Verleihung eines Nutzungsrechtes
(1) Mit der Überlassung der Grabstätte und nach Zahlung der in der Gebührensatzung festgesetzten Grabnutzungsgebühr wird der berechtigten Person die Befugnis verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofssatzung zu nutzen.
(2) Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird der berechtigten Person von der Friedhofsverwaltung eine Grabnutzungsurkunde ausgestellt, aus der die Art des Grabes, die Feld- und Grabnummer sowie die Nutzungszeit hervorgeht.
(3) Für Gräber auf den anonymen Urnengemeinschaftsfeldern sowie den anonymen Erdbestattungsfeldern werden keine Grabnutzungsurkunden ausgestellt.
§ 28
Weitergabe des Nutzungsrechts
(1) Die Übertragung des Nutzungsrechts ist mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig. Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 17 Abs. 3 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(2) Das Nutzungsrecht ist vererblich. Die Erbin oder der Erbe hat binnen sechs Monaten nach dem Ableben der bisher berechtigten Person bei der Friedhofsverwaltung unter Nachweis des Erbrechts die Umschreibung des Nutzungsrechts zu beantragen. Kommt sie oder er einer schriftlichen oder öffentlichen Aufforderung auf Umschreibung nicht nach, so erlischt das Nutzungsrecht nach Ablauf eines Monats nach der Aufforderung entschädigungslos.
(3) Wenn die erbberechtigten Personen kein Interesse an dem Nutzungsrecht haben, kann einer dritten Person auf schriftlichen Antrag das Nutzungsrecht übertragen werden.
(4) Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so geht das Nutzungsrecht auf deren erbberechtigten Personen über. Wenn mehrere erbberechtigte Personen vorhanden sind, entscheiden diese, wer von ihnen das Nutzungsrecht erhält. Gibt es kein Einvernehmen, entscheidet die Friedhofsverwaltung aufgrund der in § 17 Abs. 3 genannten Reihenfolge über die Vergabe. (5) Hinterlässt die bisher berechtigte Person keine Hinterbliebenen oder ist niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, so erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos.
(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 bleibt der Anspruch der Gemeinde gegenüber den Erben auf Entschädigung für die Pflege der Grabfläche bis zum Ablauf der Ruhefrist und für das Entsorgen des Grabmals unberührt.
(7) Die neue berechtigte Person hat die gleichen Rechte wie die Rechtsvorgänger*in.
§ 29
Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts
(1) Die nutzungsberechtigte Person ist berechtigt, das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder an einzelnen Grabbreiten vorzeitig an die Friedhofsverwaltung zurückzugeben. Eine Entschädigung wird von der Gemeinde nicht gezahlt.
(2) Ist die Ruhefrist gem. § 12 nicht eingehalten, hat die Gemeinde gegenüber der nutzungsberechtigten Person den Anspruch auf Entschädigung für die Pflege der Grabfläche bis zum Ablauf der Ruhefrist und für das Entsorgen des Grabmals.
(3) Bei vorzeitiger Rückgabe ist eine Übertragung des Nutzungsrechtes auf schriftlichen Antrag an eine andere Person möglich.
§ 30
Verlängerung des Nutzungsrechts
(1) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur bei Wahlgräbern bzw. Urnenwahlgräbern möglich.
(2) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern bzw. Urnenwahlgräbern kann jeweils um bis zu 30 Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Monate vor Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts zu stellen.
(3) Überschreitet bei späteren Beisetzungen die erforderliche Ruhefrist von 20 Jahren die noch verbleibende Dauer des Nutzungsrechts, so ist bereits vor der Beisetzung die notwendig gewordene Verlängerung des Nutzungsrechts mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist zu beantragen.
§ 31
Erlöschen des Nutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht erlischt nach Ablauf der festgelegten Nutzungszeit, bei Entzug oder bei vorzeitiger Rückgabe.
(2) Nach dem Erlöschen des Nutzungsrechtes verfügt die Gemeinde wieder über die Grabstätte. Grabmale und Grabeinfassungen sind im Auftrage der nutzungsberechtigten Personen durch einen Steinmetz zu entfernen. Der Friedhofsverwaltung ist der beauftragte Steinmetz bekannt zu geben.
(3) Sollte die nutzungsberechtigte oder eine erbberechtigte Person nicht durch die Friedhofsverwaltung ermittelt werden können, gehen die auf dem Grab befindlichen baulichen Anlagen in das Eigentum der Gemeinde Trappenkamp über.
§ 32
Entzug des Nutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird entzogen, wenn die nutzungsberechtigte Person trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung der Grabpflege nicht nachkommt.
(2) Nach dem Entzug eines Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Nutzungsrecht an Erben gem. § 17 Abs. 3 dieser Satzung zu vergeben. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Nach erfolgtem Entzug wird die Grabstätte eingesät, das Grabmal entsorgt und die Fläche bis zum Ablauf der Ruhefrist als Grünfläche durch den Friedhofsträger gepflegt.
(4) Der Anspruch der Gemeinde gegenüber der nutzungsberechtigten Person auf Entschädigung für die Pflege der Grabfläche bis zum Ablauf der Ruhefrist und für das Entsorgen des Grabmals bleibt unberührt.
Abschnitt VI: Überführung der Verstorbenen
§ 33
Überführung der Verstorbenen (1) Die Überführung der Verstorbenen zum Friedhof darf nur durch zugelassene Bestattungsunternehmen mit würdigen Leichenwagen erfolgen. Während der Überführung sind die Särge fest zu verschließen.
(2) Jeder Sarg soll mit einem Namensschild versehen sein, auf dem Name und Anschrift der verstorbenen Person, Termin der Beisetzung und die Firmenanschrift des Bestattungsunternehmens verzeichnet sind.
(3) Bei der Überführung der Urne muss diese fest verschlossen sein. Jede Urne soll mit einem Schild versehen sein, auf der mindestens der Name verzeichnet ist.
Abschnitt VII: Vorschriften für Grabmale und Randeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen
§ 34
Zustimmungspflicht
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Sitzgelegenheiten, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
(2) Form, Größe, Materialgebung und Gestaltung sind in den §§ 38 bis 40 festgelegt.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 35
Antragstellung
(1) Die Zustimmung zur Aufstellung eines Grabmals, einer Sitzgelegenheit, einer Einfassung oder einer sonstigen Anlage ist durch einen Fachbetrieb schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss genaue Angaben über die Lage der Grabstätte, Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Text, Form und Anordnung der Schrift bzw. über Form und Anordnung sonstiger Darstellungen enthalten und in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
(2) Neben dem durch die nutzungsberechtigten Person beauftragten Fachbetrieb kann nur die nutzungsberechtigte Person den Antrag stellen. (3) Der Friedhofsverwaltung ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(4) Dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 beizufügen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Entwürfe in größerem Maßstab oder Modelle und Werkstoffproben vorzulegen.
(5) Wird die Zustimmung erteilt, verbleibt eine Ausfertigung der Zeichnung bei der Friedhofsverwaltung. Eine mit einem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der Zeichnung erhält der Steinmetzbetrieb, der den Antrag gestellt hat. Er ist verpflichtet, die genehmigte Zeichnung bei sich zu führen und sie auf Verlangen den Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
§ 36
Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
(1) Die Friedhofsverwaltung oder eine von ihr beauftragte Person kann verlangen, dass ihr das Grabmal, die Sitzgelegenheit, die Einfassung und sonstige bauliche Anlagen sowie der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung gezeigt bzw. vorgelegt werden.
(2) Entspricht die Ausführung nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann die Friedhofsverwaltung oder eine von ihr beauftragte Person die Aufstellung verweigern.
(3) Bei bereits errichteten, aber nicht genehmigungsfähigen Anlagen kann die Friedhofverwaltung unter Fristsetzung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person verlangen. Kommt die nutzungsberechtigte Person dieser Aufforderung nicht nach, kann die Gemeinde die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
§ 37
Fundamentierung, Befestigung und Standsicherheit
(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerkes gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhand- werks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Grabmale über 1,00 m Höhe sind aus Sicherheitsgründen mit Tiefenfundamenten herzustellen. Sichtbare Sockel sind nur bis zu 0,20 m Höhe zulässig.
(3) Nicht handwerksgerecht ausgeführte Gründungen müssen auf Anordnung der Friedhofsverwaltung unverzüglich neu hergestellt werden. Die Kosten hierfür trägt die nutzungsberechtigte Person.
§ 38
Form und Maße
(1) Das Grabmal, die Sitzgelegenheit, die Einfassung oder die sonstige bauliche Anlage muss sich in Form und Werkstoff harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Es soll den Größenverhältnissen entsprechen und sich der Umgebung anpassen.
(2) Grundsätzlich darf auf jeder Grabstätte nur ein Grabmal aufgestellt werden. Bei einer zusätzlichen Beisetzung gemäß § 18 ist die Aufstellung eines flachen Kissensteins als zweites (weiteres) Grabmal zulässig. Grabstätten mit mehreren Grabbreiten dürfen je Grabbreite nur mit je einem Grabmal versehen werden.
(3) Die Breite des Grabmals soll nicht mehr als die halbe Breite der Grabstätte betragen. Die Höhe des Grabmales muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Größe der Grabstätte und der Umgebungsgestaltung stehen.
(4) Bei Reihengräbern, Urnenreihengräbern und Kindergräbern ist die Gesamthöhe des Grabmals auf 0,80 m beschränkt. Die Verwendung von flachen Kissensteinen mit geringer Neigung nach vorn wird empfohlen.
(5) Die Grabplatten bei Rasengräbern sind poliert herzustellen. Es ist nur vertiefte Schrift zulässig. (Flachnut § 40 Abs. 3)
(6) Bei den Urnenrasengräbern sind nur quadratische Grabplatten der Größe 0,40 m x 0,40 m mit einer Mindeststärke von 0,12 m zulässig.
(7) Bei Erdbestattungsrasengräbern sind nur rechteckige Grabplatten zulässig. Das Format ist folgendermaßen festgelegt: Breite zwischen 0,50 m und 0,60 m, Höhe zwischen 0,40 m und 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m. (8) Die Friedhofsverwaltung kann geringe Abweichungen von den festgelegten Maßen zulassen.
§ 39 Werkstoffe
- 1. (1) Natursteine sollen fachgerecht werkmäßig bearbeitet sein.
- 2. (2) Sand- und Kalksteine, Marmor sowie andere Weichgesteine dürfen nur feingeschliffen, scharriert oder gezahnt aufgestellt werden.
- 3. (3) Für Granite, Syenite, Diabas, Porphyr und andere Hartgesteine ist die raueste Bearbeitung das gleichmäßige Bossieren, Spitzen, Stocken und Flammen, als glatteste Behandlung die Politur zugelassen.
- 4. (4) Findlinge werden nur zugelassen, wenn das Gesamtbild des Friedhofes nicht gestört wird.
- 5. (5) Spaltfelsen dürfen keine Bohrlöcher und Keillochreste aufweisen.
- 6. (6) Für die Grababdeckung darf naturfarbener Kiesel verwendet werden. Weißer Kiesel und/oder Steine sind nicht zugelassen.
- 7. (7) Bronze, Schmiedeeisen, Lichtbilder und andere Materialien können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn diese sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich der Umgebung anpassen.
- 8. (8) Gedenkzeichen aus Holz können ausnahmsweise und nur in handwerksgerechter Form zugelassen werden, sie müssen regelmäßig instand gehalten werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Genehmigung zu befristen und längstens für zwei Jahre zu genehmigen. Die Aufstellung eines Gedenkzeichens aus Holz bedarf eines schriftlichen Antrages mit entsprechender Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
- 9. (9) Steinbänke sowie sonstige Anlagen können ausnahmsweise genehmigt werden, wenn diese sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich der Umgebung anpassen.
- 10. (10) Nicht zugelassen sind
- 1. a) die Verwendung von Gips, Glas, Porzellan, Emaile und Gusseisen,
- 2. b) Blechformen, Farbanstriche auf Steingrabmalen, künstliche Pflanzen, Muscheln und Silberkies,
- c) Sockel aus Kunststein,
- d) Grababdeckungen mit Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff, weiße Steine/weiße Kiesel.
(11) Glaselemente in Grabsteinen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn diese sich harmonisch ins Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich der Umgebung anpassen.
§ 40
Inschriften, sonstige Darstellungen
(1) Neben Inschriften können auch sonstige Darstellungen, z. B. Ornamente, auf den Grabmalen genehmigt werden. Sie müssen mit der Größe und der Farbwirkung des Grabmals in Einklang stehen.
(2) Inschriften und sonstige Darstellungen, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, werden nicht zugelassen.
(3) Falls eine Ausmalung der Schrift erforderlich ist, soll sie sich der Steinfarbe anpassen. Gold- und Silberschrift sind gestattet. Gestrahlte Schriften sind zulässig. Die Tiefe muss bei vertiefter Schrift Balkenstärke der Druckstriche erreichen. Dies gilt nicht für Grabplatten bei Rasengräbern.
(4) Aufgesetzte Buchstaben dürfen nur aus Bronze, Aluminium oder Blei hergestellt werden.
§ 41
Sonderregelungen für die Grabfelder H
Für die Grabfelder H gelten folgende Sonderregelungen:
(1) Sonstige Darstellungen auf den Grabmalen werden nur zugelassen, soweit diese eine althergebrachte religiöse, philosophische oder weltanschauliche Bedeutung haben.
(2) Die Regelungen in § 21 Abs. 5 gelten entsprechend.
§ 42
Einfassungen Grabeinfassungen aus Natursteinen (gem. § 35 Abs. 1 bis 3) oder Hecken bis zu 0,20 m Höhe sind zulässig. Die Wegkanten werden durch die Friedhofsverwaltung hergestellt. Nicht gestattet sind Einfassungen aus Kunststoff, Holz und Metall.
§ 43
Haftung
(1) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für auf den Grabstätten genehmigte und aufgestellte Grabmale und sonstige Anlagen.
(2) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen eines Grabmales, Abstürzen von Teilen oder auf andere Weise durch den Zustand einer Grabstätte verursacht wird.
(3) Grabmale, die umzustürzen drohen oder Zeichen der Zerstörung aufweisen, können von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt werden, falls diese nach vorheriger schriftlicher Aufforderung oder öffentliche Bekanntgabe nicht in der Lage ist oder sich weigert, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzunehmen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Ankündigung lose oder schief stehende Grabmale auf Kosten der nutzungsberechtigten Person sichern oder entfernen lassen.
§ 44
Entfernung von Grabmalen, Sitzgelegenheiten, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen
Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Sitzgelegenheiten, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen durch die nutzungsberechtigte Person auf eigene Kosten entfernen zu lassen. Sollte dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes erfolgt sein, fallen diese entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
Abschnitt VIII: Bepflanzungsvorschriften
§ 45
Einheitliche Gestaltung Alle Grabstätten sind in würdiger Weise und in Anpassung an das Gesamtbild des Friedhofes gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
§ 46
Grabhügel
(1) Die Gräber werden innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Belegung vom Friedhofsträger abgeräumt und die Gräber für Erdbestattungen aufgehügelt.
(2) Die Grabbeete sollen nicht über 0,10 m hoch sein.
§ 47
Art der Bepflanzung
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Einheimischen Pflanzen ist der Vorzug zu geben. Dies gilt auch für Hecken (§ 42).
(2) Alle Pflanzen gehen nach Ablauf der Nutzungszeit entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
(3) Falls größere Bäume oder Sträucher von einer Grabstätte entfernt werden sollen, ist mindestens drei Tage vorher die Friedhofsverwaltung zu informieren. Die Friedhofsverwaltung kann zur Vermeidung von Schäden Anordnungen über die Art und Weise der Entfernung treffen. Ggf. ist die Friedhofsverwaltung berechtigt zu verlangen, dass die Entfernung durch ein Fachunternehmen ausgeführt wird.
(4) Stark wuchernde oder absterbende Bäume und Sträucher hat die nutzungsberechtigte Person auf Anordnung der Friedhofsverwaltung auf eigene Kosten zu entfernen, bzw. von einer Fachfirma entfernen zu lassen.
§ 48
Bepflanzung anonyme Gräber und Rasengräber
(1) Die Gestaltung und Pflege der anonymen Urnengemeinschaftsfelder, der anonymen Erdbestattungsfelder sowie der Rasengrabfelder (Erd- und Urnenbestattungen) wird von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. (2) Auf den Rasengrabfeldern wird an zentraler Stelle eine gemeinschaftlich zu nutzende Fläche für Blumenschmuck, Kränze, Kerzen etc. eingerichtet. Die übrige Fläche wird mit Rasen eingesät.
(3) Auf den anonymen Grabfeldflächen wird jeweils an zentraler Stelle ein Gedenkstein gesetzt. Blumenschmuck, Kränze, Kerzen etc. sind neben dem Gedenkstein niederzulegen bzw. aufzustellen. Das übrige Feld wird mit Rasen eingesät.
(4) Die Kennzeichnung einzelner Gräber auf den anonymen Urnengemeinschaftsfeldern und den anonymen Erdbestattungsfelder ist nicht gestattet.
(5) In den Monaten November bis Februar wird das Ablegen von weihnachtlichem Grabschmuck auf den Rasengrabfeldern gestattet.
§ 49
Grabschmuck
(1) Für den Grabschmuck sollen nur lebende Pflanzen bzw. Schnittpflanzen verwendet werden. Verwelkter Grabschmuck ist zu entfernen.
(2) Auf den Grabstätten ist das Aufstellen von Konservendosen und anderen unwürdigen Gefäßen zur Aufnahme von Blumen oder Grabschmuck nicht gestattet.
(3) Kunststoffe sind in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht zulässig.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
§ 50
Zwangsmaßnahmen
Falls die nutzungsberechtigte Person trotz schriftlicher Aufforderung oder öffentlicher Bekanntgabe unzulässige oder nicht genehmigte Anpflanzungen oder Einfassungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht entfernt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen zu lassen.
Abschnitt IX: Friedhofskapelle, Leichenhalle, Aufbahrungsraum
§ 51
Leichenhalle
(1) Verstorbene sollen alsbald nach dem Eintritt des Todes in die Leichenhalle in der Friedhofskapelle gebracht werden. Dort werden sie bis zu ihrer Beisetzung oder Überführung aufgenommen.
(2) Das Öffnen und Schließen von Särgen darf nur durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des beauftragten Bestattungsunternehmens erfolgen.
(3) Den Hinterbliebenen und Personen in deren Begleitung ist es im Beisein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bestattungsunternehmens gestattet, die verstorbene Person in der Leichenhalle zu sehen. Zu diesem Zweck kann der Sarg geöffnet werden. Der Sarg ist spätestens eine halbe Stunde vor dem Termin der Beisetzung oder der Überführung zu schließen.
(4) Die Ausschmückung der Leichenhalle erfolgt ausschließlich durch das Bestattungsunternehmen. Die Kerzenständer der Friedhofskapelle können hierzu verwendet werden. Es ist darauf zu achten, dass keine Schäden durch die Kerzen entstehen, z.B. Brandlöcher oder Wachsreste. Entstandene Schäden sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.
§ 52
Sonderbestimmungen
(1) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort schließen zu lassen.
(2) Die Leichen von Personen, die an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten verstorben sind, müssen unverzüglich in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle gebracht werden. Die Leichenhalle ist verschlossen zu halten. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.
§ 53
Trauerhalle Die Trauerhalle in der Friedhofskapelle dient der Durchführung von Begräbnisfeierlichkeiten für die Personen, die gemäß § 2 ein Bestattungsrecht besitzen. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen erteilen.
§ 54
Aufbahrungsraum
Der Aufbahrungsraum in der Friedhofskapelle kann ausnahmsweise zur Durchführung von Begräbnisfeierlichkeiten für die Personen, die gem. § 2 dieser Satzung ein Bestattungsrecht besitzen, dienen. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen erteilen.
Abschnitt X: Datenspeicherung
§ 55
Datenspeicherung
(1) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, folgende Daten in Listen bzw. Dateien zu erfassen:
(a) von der verstorbenen Person: Name, Geburtsname, letzter Wohnort, Familienstand, Geburtstag, Geburtsort, Sterbetag, Sterbeort, Beisetzungsart, Bezeichnung der Grabstelle, Tag der Beisetzung;
(b) von der nutzungsberechtigten Person: Name, Geburtsname, Geburtstag, Wohnort, Bezeichnung der Grabstelle;
(c) von Gewerbetreibenden: Name und Adresse des Unternehmens, Name der/s Geschäftsführer/in/s, Nachweis über die ordnungsgemäße Berufsausbildung, Nachweis über eine bestehende und ausreichende Haftpflichtversicherung.
§ 56
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09. Februar 2015 außer Kraft. Trappenkamp, den 07. Oktober 2020
gez. Harald Krille L.S. Harald Krille (Bürgermeister)