Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2011 · Friedhofssatzung: 01.01.2011
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 505,00 € für Personen ab 5. Lebensjahr; Kinder bis 5 Jahre: 150,00 € |
| Sargwahlgrab | 755,00 € je Grabbreite |
| Urnenreihengrab | 230,00 € Erwerb für 25 Jahre |
| Urnenwahlgrab | 255,00 € je Asche für bis zu 2 Aschen; 3./4. Asche: 125,00 € |
| Urnengrab anonym | 510,00 € Nutzung und Pflege für 25 Jahre |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 380,00 € / 45,00 € Erdbestattung Erwachsene: 380,00 €; Urnenbestattung: 45,00 €; Kinder: 175,00 € |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Gebührensatzung
für den Friedhof der Gemeinde Boostedt
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt S-H., Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt S-H., Seite 93) und der §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt S-H., Seite 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt S-H., Seite 362) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Schleswig-Holstein vom 04.02.2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt S-H., Seite 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt S-H., Seite 56), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Boostedt vom 13.12.2010 folgende Friedhofsgebührensatzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für die sonstigen in § 5 aufgeführten Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wenn der Antragsteller nicht zum Kreis der Bestattungsverpflichteten gehört, sind bei Zahlungsverzug die jeweiligen Bestattungsverpflichteten ebenfalls zur Zahlung heranzuziehen.
(3) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und der Leistungen der Friedhofsverwaltung. Die Gebühren sind innerhalb einer Woche nach Erhalt des Gebührenbescheides an die Gemeinde Boostedt (Amtskasse Boostedt-Rickling) zu zahlen.
(2) In besonderen Fällen kann die Gebühr vor Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und der Leistung der Friedhofsverwaltung verlangt werden.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.
(4) Für besondere Leistungen, die in der vorliegenden Gebührensatzung nicht erfasst sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtenden Vergütungen nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 Gebührentarif
| 1. Erwerb jeweils für 25 Jahre | |
|---|---|
| a) Wahlgrab je Grabbreite | 755,00 € |
| b) Reihengrab | |
| für Personen ab 5. Lebensjahr | 505,00 €, |
| für Personen bis zum 5. Lebensjahr | 150,00 € |
| c) Urnenwahlgrab | |
| für Bestattung bis 2 Aschen; je Asche | 255,00 €, |
| für Bestattung der 3. bzw. 4. Asche; je Asche | 125,00 € |
| d) Urnenreihengrab | 230,00 € |
| 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr | |
| a) Wahlgrab je Grabbreite | 30,00 € |
| b) Urnenwahlgrab | |
| bis 2 Aschenruhestellen je Ruhestelle | 5,00 €, |
| bis 4 Aschenruhestellen je Ruhestelle | 5,00 €, |
| c) Rasendoppelgrab je Grabbreite | 65,00 € |
| 3. Zusätzliche Beisetzung | |
| a) eines Kindersarges in einem Wahlgrab | 175,00 € |
| b) einer Urne in einem Wahlgrab | 45,00 € |
| Für die Bestattung einer Totgeburt, für die kein besonderes Grab in Anspruch genommen wird | Keine Gebühr |
| 4. Urnengräber | |
| a) Anonymes Urnengrab Nutzung und Pflege für 25 Jahre | 510,00 € |
| b) Urnen-Rasengrab Nutzung und Pflege für 25 Jahre | 700,00 € |
| 5. Rasengräber | |
| a) Rasengrabfeld Nutzung und Pflege für 25 Jahre | 1.430,00 €, |
| b) Rasendoppelgrab Nutzung und Pflege für 25 Jahre je Grabbreite | 1.680,00 € |
| 6. Umbettung/Ausgrabung einschl. Verfüllen der Gruft | |
| a) einer Leiche | 1.020,00 €, |
| b) einer Urne | 255,00 € |
| 7. Beisetzungsgebühren – Ausheben und Schließen der Gruft | |
| a) Erdbestattung Erwachsene | 380,00 € |
| b) Erdbestattung Kinder | 175,00 € |
| c) Urnenbestattung | 45,00 € |
| 8. Beisetzungsgebühren an Sonn- und Feiertagen sowie außerhalb der gesetzten Arbeitszeiten zusätzlich zu den Gebühren aus Nr. 7 a - c | nach Aufwand zuzüglich tariflicher Zuschläge |
| 9. Benutzung der Leichenkammer je Bestattung | 20,00 € |
| 10. Ausstellung/Umschreibung eines Grabbriefes | 10,00 € |
| 11. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 10,00 € |
- 12. Abräumen von Grabsteinen durch die Gemeinde Boostedt je nach Aufwand
- Berechnet wird jede angefangene halbe Stunde
- 1 Stunde eines Bauhofmitarbeiters wird mit 23,00 € berechnet
- Der Fahrzeugeinsatz wird mit 12,00 €/Std.
berechnet
- Für die Entsorgung des Grabsteines werden pauschal 52,00 € angesetzt.
§ 6 Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Einwohnermeldeamt oder dem Standesamt durch die Gemeinde zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Bestattung von Bestattungsunternehmen oder von Angehörigen Verstorbener übermittelt worden sind. Das Amt Boostedt-Rickling als für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter verarbeiten.
(2) Das Amt Boostedt-Rickling ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von nach § 6 Abs.1 anfallenden und angefallenen Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabeerhebung nach dieser Satzung und Friedhofsverwaltung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung und zur Friedhofsverwaltung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 11.04.1990 außer Kraft.
Boostedt, den 14.12.2010
... -Bürgermeister-
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Satzung
für den Friedhof der Gemeinde Boostedt
(in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 26.06.2022)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11.11.1977 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 410) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 21. März 1990 folgende Satzung erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Gemeinde Boostedt getragenen Friedhof in seiner jeweiligen Größe.
§ 2 Eigentum
Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Boostedt, im folgenden „Friedhofseigentümer“ genannt.
§ 3 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Beerdigungswesens obliegt der Gemeindeverwaltung Boostedt (ab 1.1.2008 dem Amt Boostedt-Rickling), im Folgenden „Friedhofsverwaltung“ genannt.
§ 4 Zweckbestimmung
(1) Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in Boostedt ihren Wohnsitz hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Für andere Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (2) Der Friedhof ist ein Waldfriedhof und soll nach seiner Belegung seine Eigenart als solcher behalten.
§ 5 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Über die Außerdienststellung und Entwidmung des Friedhofes sowie einzelner Friedhofsteile entscheidet die Gemeindevertretung. (2) Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, hat der Grabberechtigte Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie gegebenenfalls auf kostenfreie Umbettung eines bereits Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. (3) Das gleiche gilt, wenn aus anderem zwingenden öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird. (4) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 2 und 3 ist auf Kosten des Verursachers in angemessener Weise anzulegen. (5) Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind öffentlich bekannt zu machen. Bei Wahlgrabstätten ist außerdem der Berechtigte, sofern seine Anschrift bekannt ist, schriftlich zu benachrichtigen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten.
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(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art –ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge sowie Pkws und Fahrräder mit Sondergenehmigung- zu befahren,
b) Waren aller Art (auch Kränze und Blumen) und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmen Stellen abzulagern,
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Hunde unangeleint oder sonstige Tiere mitzubringen,
j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und seiner Ordnung vereinbar sind. (3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen. (5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwider handeln, das Betreten des Friedhofes untersagen.
§ 8 Gewerbliche Arbeiten
(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Arbeiten ausgeführt werden, die dem Zweck des Friedhofes dienen. Für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ist die vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung erforderlich. Die Antragsteller/innen sind verpflichtet, alle Änderungen, die Einfluss auf die Zulassung haben könnten, unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung zu melden. (2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder Ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (3) Dienstleistungserbringer werden nur zugelassen, wenn sie fachlich und betrieblich geeignet und persönlich zuverlässig sind. Im Falle einer Dienstleistung welche auf die Errichtung eines Grabmales gerichtet ist, ist fachlich geeignet die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentsabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren. (4) Die Zulassung wird allgemein für ein Kalenderjahr erteilt und verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, solange die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 weiterhin vorliegen. Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften Abs. 5 und 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 ganz oder Teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. Für die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof wird auf die Vorlage des Nachweises gem. Abs. 2 und 3 verzichtet, wenn der Antragsteller über die Zulassung für gewerbliche Tätigkeiten auf einem anderen Friedhof verfügt. In diesem Fall ist die gewerbliche Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und die Zulassung vorzulegen.
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(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind nach der Arbeit vom Friedhof zu entfernen. Nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen nur organischen Abraum ablagern. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Während der Dauer einer in der Nähe stattfindenden Beerdigung sind gewerbliche Arbeiten zu unterbrechen. (7) Die Friedhofsverwaltung kann von den vorstehenden Vorschriften Ausnahmen zulassen.
§ 8 a Gewährleistung der Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle
Die Verfahren nach § 8 können auf Wunsch über die einheitliche Stelle gemäß § 138 a LVwG abgewickelt werden.
§ 8 b Bearbeitungsfristen und Genehmigungsfiktion
(1) Über die Genehmigungen/Zulassungen nach § 8 entscheidet die Friedhofsverwaltung innerhalb von einer Frist von drei Monaten. § 111 a LVwG gilt entsprechend. (2) Hat die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der nach Abs. 1 festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung/Zulassung als erteilt.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen -Erdbestattung = Sterbeurkunde; Urnenbeisetzung außerdem Einäscherungsurkunderechtzeitig anzumelden.
Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
§ 10 Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und gut abgedichtet sein. Sie dürfen weder aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt noch damit ausgelegt sein.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,68 m hoch und 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 11 Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre.
§ 12 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche -ohne Grabhügel- bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 13 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann die Friedhofsverwaltung –wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen- einem Umbettungsantrag zustimmen. Ein
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Rechtsanspruch auf eine Umbettung besteht nicht. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind stets unzulässig.
(3) Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten sind der Ehegatte und die Verwandten 1. Grades, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat der Antragsteller zu tragen.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschereste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt werden. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können sie auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(7) Grabmale und Pflanzen können mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines
(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum der Gemeinde Boostedt. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung verliehen.
(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Die Grabstätten können bei Bedarf angelegt werden als
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) anonymes Urnengrabfeld
f) Rasengrabfeld
g) Rasendoppelgrab
h) Urnen-Rasengrabfeld
i) Urnenwahlgrabstätten auf dem Waldfriedhof
j) Doppelurnenrasengrab
(5) Die Grabbreiten haben mindestens folgende Maße:
a) Reihengrabstätten
| für Verstorbene bis 5 Jahren | Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, |
|---|---|
| für Verstorbene über 5 Jahre | Länge 2,20 m, Breite 1,00 m. |
b) Wahlgrabstätten
Länge 2,20 m, Breite 1,00 m
c) Urnenreihengrabstätten
Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
d) Urnenwahlgrabstätten
Länge 1,50 m, Breite 1,50 m
e) Rasendoppelgrab
Länge 2,20 m, Breite 1,00 m
f) Doppelurnenrasengrab
Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
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§ 15 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Es werden eingerichtet:
Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren,
Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre.
(3) Über die Wiederbelegung der Reihengräber, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird 6 Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen und werden nur mit zwei oder mehreren Grabbreiten vergeben.
(2) Das Nutzungsrecht wird durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ausgehändigt.
(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche beigesetzt werden. In Ausnahmefällen kann ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm zusätzlich beigesetzt werden.
(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und mit seiner Zustimmung seine Angehörigen beigesetzt werden.
Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten
a) der Ehegatte oder Lebensgefährte,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, Geschwister und Geschwisterkinder sowie adoptierte Kinder und Stiefkinder,
c) die Ehegatten der unter b) genannten Personen.
(5) Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung.
§ 17 Nutzungsdauer der Wahlgrabstätten
(1) Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Recht kann auf Antrag für die gesamte Grabstätte oder, wenn die Möglichkeit einer Teilung gegeben ist, für mindestens 2 Grabbreiten gegen Zahlung der in der Gebührenordnung vorgesehenen Gebühr wiedererworben werden. Wird das Recht nicht wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat selbst für einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird 6 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte bekanntgemacht.
(3) Überschreitet bei einer Beisetzung die Ruhezeit die Dauer des laufenden Nutzungsrechts, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
§ 18 Übertragung und Vererbung von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten des Berechtigten auf einen Angehörigen im Sinne von § 16 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Stirbt der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf den Erben über. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, bestimmt sich der Vorrang des einen vor dem anderen nach der in § 16 genannten Reihenfolge, falls sich die Erben nicht anders einigen. Können sich gleichrangige Angehörige nicht einigen, so kann die Friedhofsverwaltung den neuen Berechtigten bestimmen.
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(3) Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 2 kann der Nutzungsberechtigte dadurch ändern, dass er das Nutzungsrecht für den Fall seines Ablebens einem Nachfolger durch Vertrag überträgt. Die Übertragung bedarf der Bestätigung der Friedhofsverwaltung. (4) Der neue Berechtigte hat innerhalb von 6 Monaten nach dem Rechtsübergang die Umschreibung auf seinen Namen unter Vorlage urkundlicher Nachweise zu beantragen. Zwischen Ehegatten bedarf es keiner Umschreibung. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn der Rechtsübergang nicht hinreichend nachgewiesen ist. Solange der Übergang nicht anerkannt ist, sind Bestattungen nicht zulässig. (5) Der neue Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift hat die gleichen Rechte wie sein Rechtsvorgänger.
(6) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zur Grabstätte oder deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.
§ 19 Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit -an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist- zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Ein Recht auf Erstattung der Nutzungsgebühr ist nicht gegeben.
§ 20 Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, anonymes Urnengrabfeld, Rasengrabfeld sowie Waldfriedhof Boostedt
(1) Urnenreihengrabstätten und Grabstätten auf dem anonymen Urnengrabfeld und dem Rasengrabfeld sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für mindestens 2 und höchstens 4 Urnen. Die §§ 17 bis 19 finden für Urnenwahlgrabstätten entsprechende Anwendung. (3) Die anonyme Urnenbeisetzung findet in einer geschlossenen Gemeinschaftsanlage (Rasenlichtung) ohne Beisein von Angehörigen statt. Der Beisetzungsort wird den Angehörigen nicht bekannt gegeben. Ein Grabstein kann nicht gesetzt werden, ebenso ist keine besondere Bepflanzung möglich. (4) Erdbeisetzungen auf dem Rasengrabfeld können anonym erfolgen. Die Bestimmungen des Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. Bei Nutzung als nicht anonymes Reihengrab ist eine Namenplatte zulässig in einer Größe DIN A 3. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend. (6) In belegten Wahlgrabstätten können gegen Zahlung einer zusätzlichen Bestattungsgebühr bis 2 Urnen je Grabbreite beigesetzt werden. (7) Rasenreihengräber und Rasendoppelgräber werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben.
- 8. Urnen Rasengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben werden. Für die Grabstätten dürfen nur Grabplatten aus Granit mit einer polierten Oberfläche verwendet werden. Für die Grabplatten steht eine Fläche von 40 x 30 cm zur Verfügung. Die
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Grabplatten werden mit dem Vornamen, dem Nachnamen sowie dem Geburtsdatum und Sterbedatum versehen und können zusätzlich frei gestaltet werden.
Grabschmuck ist ausschließlich auf dem dafür vorgesehenen Ablageplatz vor dem Gedenkstein abzustellen.
- 9. Grabstellen auf dem Waldfriedhof Boostedt sind Sondergräber. Die Begräbnisse erfolgen nur als Urnenbestattung unter Bäumen und werden erst im Todesfall vergeben. Auf den Bestattungsflächen werden biologische rückstandslos abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,5 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in die Erde eingebracht. Der Beisetzungsabstand der Urne zum Baum muss 1,50 bis 2,00 Meter betragen.
- 10. Urnendoppelrasengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung von 2 Aschen vergeben werden.
Für die Grabstätten dürfen nur Grabplatten aus Granit mit einer polierten Oberfläche verwendet werden. Für die Grabplatten steht eine Fläche von 60 x 45 cm zur Verfügung. Die Grabplatten werden mit dem Vornamen, dem Nachnamen sowie dem Geburtsdatum und Sterbedatum versehen und können zusätzlich frei gestaltet werden.
a) Register
Zum Zwecke des Wiederauffindens der Begräbnisstätten ist ein Verzeichnis mit den Nummern vergebener Bäume, GPS Daten, Daten der beigesetzten Personen und des Bestattungsdatums zu führen.
b) Nutzungsrecht/Ruhezeit
Für Einzelgräber wird ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahre) verliehen. Familiengräber mit 6 bis 12 Grabstellen haben eine Nutzungszeit von 99 Jahren. Das Nutzungsrecht kann kostenpflichtig verlängert werden.
Für „still“ geborene Kinder wird ein Baum kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Das Nutzungsrecht wird durch Ausstellung einer Urkunde verliehen.
c) Markierungsschilder
Bäume für Einzelbestattungen erhalten eine rote Nummer und Bäume für Familiengrabstellen eine weiße Nummer. Diese Nummern werden in westlicher Himmelsrichtung an den Bäumen angebracht. Die Beisetzung der Urnen erfolgt dann im Uhrzeigersinn ausgehend von der Nummer.
d) Gedenktafeln
Für Einzelpersonen kann eine runde grüne Gedenktafel mit einem Durchmesser von maximal 5 cm und für Familien kann eine rechteckige grüne Gedenktafel mit einer Breite von 8 cm und einer Höhe von 10 cm am erworbenen Baum angebracht werden. Auf den Gedenktafeln darf nur der Familienname und ein Vorname eingraviert werden.
Die Schriftart und die Ausführung der Gedenktafeln sind für den Waldfriedhof Boostedt einheitlich.
e) Vorschriften zur Grabgestaltung und –pflege
Die Grabfläche für den Waldfriedhof Boostedt ist als naturnaher Wald zu erhalten.
Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist genauso untersagt wie sonstige Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte. Es ist untersagt, die Fläche zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Im oder auf den Waldboden dürfen keine Veränderungen
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vorgenommen werden. Es ist insbesondere untersagt, Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, Blumen, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen sowie Kerzen oder Lampen aufzustellen. Am Tage der Beerdigung darf ein kleiner, biologisch rückstandslos abbaubarer Blumenstrauß niedergelegt werden.
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 Genehmigung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
a) Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung,
b) Einzeichnung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und Anordnung des Materials sowie seiner Bearbeitung.
(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen, Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen 2 Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 22 Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen
Aufrecht stehende Grabmale sind so zu fundamentieren und auf dem Fundament so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Fundamentierung und Befestigung der Grabmale sind die „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks“ zu beachten.
§ 23 Form, Maße und Werkstoff der Grabmäler
(1) Das Grabmal muss in Form und Werkstoff handwerklich gut gestaltet sein und sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Es muss den Größenverhältnissen der Grabstätte entsprechen und sich der Umgebung anpassen. Auch kleine Grabmale müssen diesen Forderungen genügen.
(2) Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedeter oder gegossener Bronze bestehen.
(3) Beton, Terrazzo, Grips, Glas, Porzellan, Emaille, Blecht, Lichtbilder, Farbanstriche -soweit sie nicht zur Erhaltung von Holz dienen- sind nicht zu verwenden.
(4) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen vertieft oder erhaben aus demselben Material sie das Grabmal hergestellt werden.
Bronze, Blei und Aluminium sind nur im natürlichen matten Ton zugelassen.
(5) Steinbänke und andere Gegenstände müssen –soweit sie überhaupt zugelassen sind- in Bezug auf den Werkstoff mit dem Grabmal und der Grabanlage in Einklang stehen.
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§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist bei Reihengrabstätten der Auftraggeber des Grabmals, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Weitergehende Haftungspflichten bleiben unberührt.
(2) Mängel hat der Verantwortliche unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Verantwortlichen Instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Verantwortliche vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist er hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Verantwortliche erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.
§ 25 Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 26 Gärtnerische Anlage und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind bei Reihengrabstätten die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Die Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts würdig hergerichtet und angelegt sein. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind sie ordnungsgemäß Instand zuhalten.
(3) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Alle Bäume und Sträucher werden mit der Anpflanzung Kraft Gesetzes Eigentum des Friedhofseigentümers. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder beseitigt werden. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume oder Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen.
(4) Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.
(5) Grabvasen sind in die Erde einzulassen. Die Verwendung von Blechdosen, Einkochgläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 27 Verwendung von Kunststoffen
Die Verwendung von Kunststoffkranzunterlagen, Kunststoffgebinden, Plastikblumen usw. auf dem Friedhof als Grabschmuck oder zu Trauerfeiern ist nicht statthaft.
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§ 28 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist der Verantwortliche (§ 26 Abs. 1) zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung stattdessen die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Der Verantwortliche ist in der Aufforderung und der öffentlichen Bekanntmachung auf die ihn treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofseigentümers fallen.
(3) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amt wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
VII. Leichenhalle
§ 29 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung benutzt und betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen im geöffneten Sarg sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden in der Leichenhalle verschlossen aufgestellt. Sie dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes vorübergehend nochmals geöffnet werden. Dasselbe gilt für verschlossene Särge, die von auswärts kommen.
VIII. Haftung und Gebühren
§ 30 Haftung
(1) Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch von ihm errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn er nachweisen kann, dass er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen. Sie haftet nicht für Schäden aller Art an den Grabstätten, soweit die Schäden nicht durch Bedienstete der Gemeinde schuldhaft verursacht worden sind.
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§ 31 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 32 Listenführung
Es werden geführt:
a) Verzeichnisse der beigesetzten Verstorbenen nach laufender Nummer der verliehenen Wahl-, Reihen-, Urnengräber.
b) Eine Namenskartei der Beigesetzten sowie der Nutzungsberechtigten.
c) Ein Verzeichnis über Beisetzungsplätze für die anonymen Urnengräber.
d) Zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan).
e) Chronologische Register der bestatteten Personen.
§ 33 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Die Friedhofsverwaltung wird ermächtigt, für das Verhalten auf dem Friedhof -insbesondere bei Beisetzungen- besondere Verhaltensvorschriften zu erlassen.
§ 34 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die vor Inkrafttreten dieser Satzung verliehenen Grabnutzungsrechte bleiben von dieser Neuregelung unberührt.
Boostedt, den 10. April 1990
Gez. Steffensen (L.S.)
-Bürgermeister
- 1. Nachtragssatzung vom 20.12.2000 – Änderung in § 14 und § 20
- 1. Änderung vom 15.12.2009 – Änderung in § 8, § 8a und § 8b
- 3. Nachtragssatzung vom 15.12.2015 – Änderung in § 14 und in § 20
- 4. Nachtragssatzung vom 26.06.2022 – Änderung in § 14 und § 20