🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.05.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gebührensatzung
des Zweckverbandes Friedhof Nahe für den kommunalen Friedhof in Nahe Aufgrund des § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung vom 28. Februar 2003 in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2026 (GVOBI. Schl.-H. 2026, Nr. 27) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005, S.
- 27. zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), und des § 34 der Satzung des Zweckverbandes Friedhof Nahe für den kommunalen Friedhof in Nahe vom 06.08.2021 wird nach Beschlußfassung durch den Zweckverband Friedhof Nahe vom 07. Mai 2026 folgende Gebührensatzung erlassen:
§ 1 – Gebührengegenstand
(1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Friedhofseinrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
(2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den Gebührenstellen dieser Gebührensatzung nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und seine Einrichtungen genutzt werden und besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 3 – Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats - gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an - zu zahlen.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege beigetrieben.
§ 4 – Befreiung, Erlaß, Stundung von Gebühren
(1) In besonderen Ausnahmefällen kann der Amtsausschuß völlige oder teilweise
Gebührenbefreiung gewähren.
(2) Die Gebühren können auf Antrag gestundet und bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Gebührenschuldners ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 – Gebührenerstattung
(1) Im Falle des Verzichts auf das Nutzungsrecht wird eine Erstattung im Allgemeinen nicht gewährt. Sie wird nur dann zugestanden, wenn die Grabstätte an Dritte vergeben werden kann und die Gebühr für diese Grabstätte von dem neuen Nutzungsberechtigten entrichtet worden ist.
(2) Die zu erstattende Gebühr beträgt für jedes noch nicht abgelaufene volle Nutzungsjahr 1/25 oder 1/20 der für diese Grabstätte gezahlten vollen Gebühr.
§ 6 – I. Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes beträgt für
a) Wahlgrabstätten je Grabbreite für eine Nutzungszeit von 25 Jahren 2.000,00 €
b) Urnenreihengrabstätten mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren je Urne 450,00 €
c) Urnenwahlgrabstätte (max. 4 Urnen) für eine Nutzungszeit von 20 Jahren 950,00 €
d) Urnengrab zur namenlosen Beisetzung für eine Nutzungszeit von 20 Jahren auf anonymen Grabfeld 900,00 €
e) Grabstätte für Erdbestattung zur namenlosen Beisetzung für die Nutzungszeit von 25 Jahren auf anonymem Grabfeld 2.000,00 €
f) Urnenfriedplatz mit Gedenkstele mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren 1.200,00 €
g) Erdfriedplatz mit Gedenkstele mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren 2.400,00 €
h) Anonyme Urnengrabstätte für behördlich angeordnete Bei-setzungen mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren 500,00 €
i) Paarbaum für Urnen mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren 780,00 €
j) Wahlgrab für Urnen – Baumgräber – mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren 1.200,00 €
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr und für jede Einzelstelle bei Wahlgrabstätten 1/25 der Grabnutzungsgebühr, bei Urnenwahlgrabstätten 1/20 der Grabnutzungsgebühr.
II. Verwaltungsgebühren
Für das Ausstellen von Graburkunden, die Genehmigung zur Aufstellungvon Grabmalen sowie laufende Überwachung seiner Standfestigkeit wirdeine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,00 € erhoben.
Ausgenommen hiervon sind die behördlich angeordneten Urnenbeisetzungen.
III. Gebühren für Arbeiten
Für eine Beisetzung wird folgende Gebühr erhoben:
a) für eine Sargbeisetzung 1.300,00 €
b) für eine Urnenbeisetzung 400,00 €
c) für ein Kindergrab (auch Tot- und Fehlgeburten) 300,00 €
Der Gebühr liegen folgende Leistungen zugrunde:
- Grabherstellung
- Öffnen und Schließen der Gruft
- Abräumen der Kränze
- Erstes Aufhügeln
Benutzung der Friedhofskapelle 450,00 €
- einschließlich Glockengeläut
- Orgelbenutzung
- und Bahrwagen
IV. Umbettungsgebühren
Für das Ausgraben einer Leiche bzw. einer Asche und die Überführung bis zu derneu erworbenen Grabstätte auf demselben Friedhof bzw. für das Befördern des Sarges bzw. der Asche an den Leichenwagen einschließlich etwaiger Schadensbeseitigung an Nachbargräbern und Wegen und Verfüllen der Gruft, jedochausschließlich Gestellung des Sarges bzw. der Urne, werden erhoben:
a) bei einem Wahlgrab das 5-fache von III.ab) bei einem Urnengrab das 2-fache von III.bc) bei einem Kind bis zum vollendeten 5. Lebensjahr das 5-fache von III.c
Bei Beisetzung in einer anderen Grabstätte auf dem Friedhof in Nahe sind die Gebühren nach I. bis III. zusätzlich zu entrichten.
V. Friedhofsunterhaltungsgebühren
- 1. Zur Deckung der allgemeinen Unterhaltungskosten werden je Grabbreite und Jahr erhoben: 40,00 €
- 2. Rasenpflege f. d. behördl. angeordneten Urnengräber -einmalig – 50,00 €
- 3. Rasenpflege f. angesäte Grabstätten je Grabbreite und Jahr 20,00 €
§ 7 – Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Friedhofspersonals
Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Friedhofspersonals ist mit 49,00 € pro angefangene Stunde und Mitarbeiter zu vergüten.
Dies trifft nur auf Gebührentatbestände zu, die nicht in den vorstehenden Gebührenregelungen enthalten sind.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 06.08.2021 außer Kraft.
Itzstedt, den 28.05.2026 gez. Holger Fischer Verbandsvorsteher
(L.S.)
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
S A T Z U N G
des Zweckverbandes Friedhof Nahe für den kommunalen Friedhof in Nahe
Aufgrund des § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz-BestattG) in der Fassung vom 04. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 70) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.02.2009 (GVOBl. Schl.-H. 2009 S. 56) wird nach Beschlussfassung durch den Zweckverband Friedhof Nahe vom 23.06.2021 folgende Satzung erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Verwaltung des Friedhofes
§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
§ 4 – Außerdienststellung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen
§ 9 – Ausheben der Gräber
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Umbettungen
IV. Art der Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
§ 13 – Wahlgrabstätten
§ 14 – Urnengrabstätten
§ 15 – Urnenwahlgrabstätten
§ 16 – Anonyme Grabstätten
§ 17 – Urnenfriedplatz mit Gedenk-Stele
§ 18 – Erdfriedplatz mit Gedenk-Stele
§ 19 - Baumgrabstätten
§ 20 – Anonyme Grabstätte für behördlich angeordnete Beisetzungen
V. Gestaltung der Grabstätten in verschiedenen Grabfeldern
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 22 – Grabmale in Block A, B und C
§ 23 – Bepflanzungsrichtlinien für Block C (Felder D – I)
VI. Genehmigung und Sicherheit von Grabmalen
§ 24 – Zustimmungserfordernis für Grabmale
§ 25 – Fundamentierung und Befestigung
§ 26 – Unterhaltung
§ 27 – Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 – Allgemeines
§ 29 – Vernachlässigung und Entziehung
VIII. Trauerfeiern
§ 30 – Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 31 – Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 32 – Listenführung
§ 33 – Haftung
§ 34 – Gebühren
§ 35 – Ordnungswidrigkeiten
§ 36 – Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Nahe gelegenen Friedhof.
§ 2 – Verwaltung des Friedhofes
(1) Der Friedhof in Nahe wird verwaltet durch das Amt Itzstedt, nachstehend „Friedhofsverwaltung“ genannt.
§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken
an die Verstorbenen
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinden
Itzstedt, Kayhude oder Nahe waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim
oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinden Itzstedt, Kayhude
und Nahe gelebt haben oder
d) ohne Einwohner zu sein, auf Grund des § 4 Abs. 3 der Landesverordnung über
das Leichenwesen zu bestatten sind oder
e) totgeborene Kinder und Föten können auf Wunsch einer oder eines
Angehörigen bestattet werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 4 – Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dies gilt entsprechend für die einzelnen Grabstätten.
Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.
Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Satz 1 oder von einzelnen Grabstätten ist öffentlich bekanntzumachen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.
(2) Im Falle der Entwidmung sind die in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, sofern Umbettungen erforderlich werden.
Der Umbettungstermin soll bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten auf Antrag für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles andere Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(4) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 2 und 3 sind von der Friedhofsverwaltung kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhe,
Inlineskater) zu befahren, ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle
und Handwagen, sowie Fahrzeuge im Auftrage der Friedhofsverwaltung,
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränzen und Blumen, sowie das
Anbieten von Dienstleistungen, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen
oder zu verwerten,
e) Druckschriften und Werbeflyer zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu
beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit
sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde,
j) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und sonstige Gegenstände unbefugt abzureißen
oder mitzunehmen.
(4) Besondere religiöse Feierlichkeiten sowie sonstige Versammlungen, Veranstaltungen,
öffentliche Reden und Musikdarbietungen, durch die der Friedhof mehr als üblich in An-
spruch genommen wird, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 6 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Die Zulassung ist ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuweisen. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Wenn die Tätigkeit der Gewerbebetreibenden ein unmittelbares und besonderes Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder die finanzielle Lage des Auftraggebers oder Dritten darstellt, kann der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gefordert werden.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie und ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags von 07.00 bis 19.00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahme-Stellen des Friedhofs gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(9) Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende nach vorheriger Unterrichtung des Friedhofspersonals die hierfür geeigneten Wege mit Fahrzeugen befahren.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem Anmeldenden Ort und Zeit der Bestattung fest unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Regeln.
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubaren Materialien (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, Nitrocellulose haltigen und sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten.
(2) Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,30 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,65 m.
(4) Die beim Ausheben einer Grabstätte aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.
(5) Grabmale, Anpflanzungen oder ähnliche Dinge, die das Ausheben der Gräber behindern, sind vom Nutzungsberechtigten spätestens am Tag vor der geplanten Erdbeisetzung vorübergehend zu entfernen. Erfolgt die Entfernung nicht oder nicht fristgerecht, so kann die Friedhofsverwaltung diese Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten vornehmen lassen. Für eventuelle Schäden haftet die Friedhofsverwaltung nicht. Ebenso haben die Nutzungsberechtigten der Nachbargräber eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden, wenn daneben Bestattungen erfolgen.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, für Urnenbestattungen und bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
(2) Unabhängig von der Ruhezeit beginnt die Nutzungszeit mit dem Erwerb der Grabstätte.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.- § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Alle Umbettungen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt; sie bestimmt auch den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. IV. Art der Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung und der Gebührensatzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Wahlgrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) anonyme Grabstätten
d) Urnenfriedplatz mit Gedenk-Stele
e) Erdfriedplatz mit Gedenk-Stele
f) Baumgrabstätten
g) Anonyme Urnengrabstätte für behördlich angeordnete Beisetzungen
(3) Die Grabstätten dürfen nicht in den Bereich der Friedhofswege ausgedehnt werden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 13 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes (Verlängerung) ist nur auf schriftlichen Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(2) Es werden unterschieden:
ein- und mehrstellige Grabstätten.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der festgesetzten Gebühr, mit der Aushändigung der Graburkunde.
(4) In Wahlgrabstätten darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(5) In Wahlgrabstätten dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Abs. 3 gilt entsprechend. (6) Ist (bei der Bestattung) das Nutzungsrecht auf einen Nachfolger zu übertragen, so ist dieser bei der Anmeldung der Bestattung der Friedhofsverwaltung zu benennen.
Hat der Verstorbene keinen Nachfolger bestimmt, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch
dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nicht ehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d)
und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt,
wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb
eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(7) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf einen Angehörigen im Sinne des Abs. 6 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Abs. 7 und 8 entsprechend.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über eine andere Beisetzung und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
(13) Das Abräumen von Wahlgrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit ist vom Nutzungsberechtigten durchzuführen oder zu veranlassen. Die Rückgabe hat frei von Bepflanzung, Grabmalen und Fundamenten zu erfolgen.
§ 14 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenwahlgrabstätten,
b) in Grabstätten für Erdbeisetzungen nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 dieser Satzung,
c) auf dem Urnenfriedplatz
d) in anonymen Urnengrabstätten
§ 15 – Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die
Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
(2) Die Zahl der Urnen beschränkt sich auf die Beisetzung von maximal 4 Urnen.
(3) Das Abräumen von Urnengrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit vom Nutzungs-
berechtigten durchzuführen oder zu veranlassen. Die Rückgabe hat frei von Bepflanzung, Grabmalen und Fundamenten zu erfolgen.
§ 16 – Anonyme Grabstätten
(1) Anonyme Grabstätten werden in geschlossenen Gemeinschaftsanlagen eingerichtet. Es wird in anonyme Erd- oder Urnengräber unterschieden. Erdgräber werden für die Dauer von 25 Jahren und Urnengräber für die Dauer von 20 Jahren vergeben.
(2) Die Bestattung / Beisetzung wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt und findet ohne namentliche Nennung des Verstorbenen statt.
(3) Eine Bestattung / Beisetzung erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag. (4) Durch die Friedhofsverwaltung ist ein gemeinsames Grabmal aufgestellt. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen oder die Kenntlichmachung der Grabstelle ist nicht zulässig.
(5) Umbettungen werden nicht vorgenommen.
§ 17 – Urnenfriedplatz mit Gedenk-Stele
(1) Der Urnenfriedplatz ist eine Grabstätte zur Beisetzung von Urnen auf einem dafür bestimmten Friedplatz für die Dauer von 20 Jahren. Die Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung zugewiesen.
(2) Durch die Friedhofsverwaltung ist eine Gedenk-Stele aufgestellt.
Das Aufstellen von Vasen, Gestecken, Kerzen oder anderen Gegenständen auf der Grabstelle sind nicht zulässig. (Hierfür ist die gepflasterte Fläche um die Gedenk-Stele vorgesehen.)
(3) Die namentliche Nennung der/s Verstorbenen auf der Gedenk-Stele mittels einer Gravur (Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbejahr) wird zeitnah von der Friedhofsverwaltung veranlasst.
(4) Nahe Angehörige können durch Reservierung (Vorerwerb) einen Bestattungsplatz erwerben.
(5) Wird ein Vorerwerb durch einen nahen Angehörigen vorgenommen, können die Daten (Vor- und Nachname und das Geburtsjahr) unter die Daten des Verstorbenen graviert werden. Bei Tod des Vorkaufenden wird das Sterbejahr nachgraviert.
(6) Die Gebühr für die Reservierung wird für die gesamte Reservierungszeit im Voraus erhoben. Bei Eintritt der Nutzung (Tod des Vorkaufenden) wird die nicht in Anspruch genommene Reservierungszeit auf die neu entstehende Gebühr angerechnet.
§ 18 – Erdfriedplatz mit Gedenk-Stele
(1) Der Erdfriedplatz ist eine Grabstätte zur Beisetzung von Särgen auf einem dafür bestimmten Friedplatz für die Dauer von 25 Jahren. Der Grabplatz wird von der Friedhofsverwaltung zugewiesen.
(2) Durch die Friedhofsverwaltung ist eine Gedenk-Stele aufgestellt.
Eine Kenntlichmachung der Grabstelle ist nicht zulässig.
Das Aufstellen von Vasen, Gestecken, Kerzen oder anderen Gegenständen auf der Grabstelle sind nicht zulässig. (Hierfür ist die gepflasterte Fläche um die Gedenk-Stele vorgesehen.) .
(3) Die namentliche Nennung des/r Verstorbenen auf der Gedenk-Stele mittels einer Gravur (Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbejahr) wird zeitnah von der Friedhofsverwaltung veranlasst.
(4) Nahe Angehörige können durch Reservierung (Vorerwerb) einen Bestattungsplatz erwerben.
(5) Wird ein Vorerwerb durch einen nahen Angehörigen vorgenommen, können die Daten (Vor- und Nachname und das Geburtsjahr) unter die Daten des Verstorbenen graviert werden. Bei Tod des Vorkaufenden wird das Sterbejahr nachgraviert.
§ 19 – Baumgrabstätten
- 1. Baumgrabstätten sind Grabstätten zur Beisetzung von Urnen an einem vorhandenen oder neu zu pflanzenden Baum.
(2) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht für eine Baumgrabstätte für die Dauer von
20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden. Weitere Nutzungszeiten sind auf Antrag möglich. Die Zahl der Urnen beschränkt sich auf die Beisetzung von maximal 2 Urnen.
(3) Durch die Friedhofsverwaltung wird eine Grabplatte von 50 x 40 cm bündig in die Pflanzfläche verlegt. Die namentliche Nennung der/s Verstorbenen (Vor- und Nachname, Geburts-und Sterbejahr) auf dieser Grabplatte mittels Gravur wird zeitnah von der Friedhofsverwaltung veranlasst.
(4) Auf Antrag kann durch Reservierung (Vorerwerb) eine Baumgrabstätte erworben werden. (5) Die Gestaltung und Pflege der Baumgrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Grabbepflanzungen seitens der Grabnutzungsberechtigten sind nicht gestattet.
§ 20 – Anonyme Grabstätte für behördlich angeordnete Beisetzungen
(1) Die Urnengrabstätte für behördlich angeordnete Beisetzungen wird in einer geschlossenen Gemeinschaftsanlage und für die Dauer von 20 Jahren eingerichtet.
(2) Diese Grabstätte ist ausschließlich für die Beisetzung von Urnen behördlich angeordneter Bestattungen vorgesehen und kann nur von Behörden in Auftrag gegeben werden.
(3) Die Beisetzung wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt und findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
(4) Umbettungen werden nicht vorgenommen.
V. Gestaltung der Grabstätten in verschiedenen Grabfeldern
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann zu den Belegungsplänen besondere Gestaltungsrichtlinien für einzelne Grabfelder über Werkstoffe, Maße und Bearbeitung der Grabmale und über die Bepflanzung der Grabstätten erlassen.
(3) Auf dem Friedhof Nahe stehen mehrere Grabfelder (Feld C – I) zur Verfügung, die in drei Blöcken (Block A, B und C) zusammengefasst sind.
Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem dieser Grabfelder zu wählen.
(4) Grundsätzlich ist die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, die eine Höhe von 2 m und mehr erreichen können, nicht zugelassen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, bei Zuwiderhandlung diese Bäume und Sträucher ohne Fristsetzung auf Kosten der Verfügungsberechtigten zu entfernen.
(5) Das Ab- bzw. Eindecken der Grabstätte mit Kieselsteinen (u.ä.), ist nur auf einer wasserdurchlässigen Folie gestattet und muss bei der Friedhofsverwaltung vorher schriftlich beantragt werden.
§ 22 – Grabmale in Block A, B und C
(1) In den Blöcken A, B und C gelten bis auf die nachfolgenden Regeln und die allgemeinen Grundsätze keine weitergehenden Gestaltungsvorschriften.
(2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass sie sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügen.
(3) Für das Grabmal dürfen Natursteine, Findlinge, Holz, Schmiedeeisen und Bronze in handwerklicher Ausführung verwendet werden.
(4) Nach Maßgabe der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte.
(5) Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes Grabmal gesetzt werden. Es muss dem vorhandenen Grabmal in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen.
(6) Stehende Grabmale müssen bei einer Standhöhe bis 100 cm mindestens 12 cm, über 100 cm 15 cm stark sein.
(7) Liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein und dürfen nur flach mit einer Neigung bis zu 5 % auf die Grabstätte gelegt werden.
(8) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen in folgenden Größen zulässig: bei einstelligen Wahlgrabstätten (bei einer äußersten Breite von 50 cm) 0,40 – 0,60 qm, auf mehrstelligen Wahlgrabstätten 0,50 – 0,90 qm.
(9) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind die Ansichtsflächen bei liegenden Grabmalen bis zu 0,25 qm je Grabbreite zulässig.
(10) Auf Urnenwahlgrabstätten sind nur liegende Grabmale mit einer Ansichtsfläche von 0,30 qm - 0,45 qm zulässig.
(11) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 23 – Bepflanzungsrichtlinien für Block C (Felder D – I)
(1) Die Grabstätten im Block C liegen grundsätzlich im Rasen.
(2) Das Bestreuen der Grabstätten mit Kies oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung oder das Unterteilen der Grabflächen mit Hecken, Steinen oder anderen Materialien in Beete bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. § 21 Abs. 5 gilt entsprechend
(3) Es wird zur Bepflanzung der Grabstätte mit bis zu 30 cm hoch werdenden 1-jährigen Sommerblumen (in den Feldern D – G am oberen Ende der Grabstätte) eine Fläche von 100 cm x 100 cm freigehalten.
Sollte keine Bepflanzung seitens des Nutzungsberechtigten erfolgen, kann die Grabstätte auch komplett in Rasen gelegt werden. Die Gebühr für die Rasenpflege der Rasenfläche (seitens der Friedhofsverwaltung) ist der aktuellen Gebührensatzung des Zweckverbandes Friedhof Nahe zu entnehmen.
(4) Anstelle einer Bepflanzung nach Abs. 3, Satz 1 kann eine Dauerbepflanzung vorgenommen werden, in die eine kleinere Wechselbepflanzung eingebettet werden kann.
Abs. 5 bleibt unberührt.
(5) Nicht zugelassen ist das Anpflanzen von großwüchsigen Bäumen und Sträuchern, (max. 2 m Höhe), Einfassungen jeder Art wie Schrittplatten, Aufstellen von Pflanzschalen (außerhalb der Grabpflanzflächen) und Grabeindeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe und ähnlichem.
(6) Die Rasenflächen außerhalb der Bepflanzung sind stets freizuhalten.
(7) Die Bepflanzung darf Nachbargräber, deren Pflege und die Pflege der Rasenflächen nicht beeinträchtigen.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen binnen einer angemessenen Frist verlangen. Unzulässige oder störende Pflanzen kann die Friedhofsverwaltung nach fruchtlosem Ablauf der Frist auf Kosten der Verfügungsberechtigten entfernen.
VI. Genehmigung und Sicherheit von Grabmalen
§ 24 – Zustimmungserfordernis für Grabmale
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale zu beantragen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig.
(2) Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte (Steinmetze) zu stellen. Falls die Friedhofsverwaltung den Antrag nicht binnen 4 Wochen nach Eingang ablehnt, gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) Den Anträgen sind beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss- und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der
Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der
Anordnung. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln zulässig, jedoch nicht zustimmungspflichtig.
§ 25 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24 dieser Satzung. Die Friedhofsverwaltung kann prüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
§ 26 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale sind dauernd in gutem und sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen verursacht wird.
§ 27 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Die Grabmale, die nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsrechte entfernt sind, werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung entschädigungslos abgeräumt. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen dieser Satzung binnen 6 Monaten nach Belegung oder nach Erwerb des Grabnutzungsrechtes angelegt sein und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an dem dafür vorgesehenen Platz abzulagern.
(2) Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist bei allen Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(3) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck, bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(5) Ruhebänke dürfen nur von der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder ihren Beauftragten, gleiches gilt auch für die Rasenflächen im Block C.
(7) Die Herrichtung und jede wesentliche Veränderung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(8) Bei Grabstätten in Rasenlage erfolgt die Rasenanlage durch die Friedhofsverwaltung nach deren Maßgabe. Während der Rasenpflegezeiten (15. April bis 31. Oktober) sind diese Grabstätten frei von Grabschmuck zu halten.
(9) Nach Ablauf der Ruhezeit hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte komplett abgeräumt an die Friedhofsverwaltung zu übergeben.
(10) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen.
§ 29 – Vernachlässigung und Entziehung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt, hergerichtet oder gepflegt, so ist der Grabnutzungsberechtigte zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Grabstätte von Seiten der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht oder abgeräumt. Das Nutzungsrecht kann ersatz- und entschädigungslos gegen Gebühr entzogen werden.
(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der Grabnutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder zu ermitteln, hat ein auf drei Monate befristeter entsprechender Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
(3) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt bzw. zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ersatz- und entschädigungslos entziehen und nach angemessener Frist die Grabstätte abräumen.
(4) Alle auf der Grabstätte befindlichen Pflanzen, Grabmale und Grabmalanlagen gehen mit dem Abräumen ersatz- und entschädigungslos in das Eigentum des Zweckverbandes Friedhof Nahe über.
(5) Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in das Nutzungsrecht besteht nicht.
VIII. Trauerfeiern
§ 30 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (3) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4)
§ 28 Abs. 3 ist zu beachten.
IX. Schlußvorschriften
§ 31 – Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Das Amt Itzstedt – Friedhofsverwaltung – ist berechtigt, zum Zwecke der Durchführung und Bearbeitung von Beerdigungen sowie der Verwaltung der Grabstätten folgende Daten zu erheben und zu speichern: Daten des / der Verstorbenen:
- Vor- u. Nachname
- Geburtsname
- Geburtsdatum
- Sterbedatum
- Sterbeort
- letzte Meldeanschrift
Daten des / der Nutzungsberechtigten:
- Vor- u. Nachname
- Geburtsname
- Geburtsdatum
- Anschrift
freiwillige Angaben:
- Telefonnummer
- E-Mail-Adresse
(2) Von der Friedhofsverwaltung werden auf Grundlage von den nach Abs. 1 anfallenden Daten Listen geführt, die Friedhofsverwaltung ist befugt, diese nach der Satzung erforderlichen Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(3) Die erhobenen Daten werden 5 Jahre nach Ende der Nutzungsberechtigung der Grabstätte gelöscht.
§ 32 – Listenführung
(1) Von der Friedhofsverwaltung werden geführt:
a) ein laufend nummeriertes Verzeichnis aller auf dem Friedhof beigesetzten
Personen in der Zeitfolge der Beerdigung
b) Gesamtplan, Belegungsplan und andere planerische Unterlagen
c) Verzeichnis bzw. Kartei der Nutzungsberechtigten
§ 33 – Haftung
(1) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, der Anlagen und der Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Friedhofsverwaltung obliegen keine besonderen Überwachungs-und Obhutspflichten.
(2) Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 34 – Gebühren
(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.
§ 35 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) handelt, wer vorsätzlich
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs
entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) entgegen § 5 Abs. 3
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen,
Inlineskater) befährt, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und
Handwagen, sowie Fahrzeuge im Auftrage der Friedhofsverwaltung,
- 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen verkauft, oder
Dienstleistungen, auch durch Anbringen von Firmenschildern, anbietet
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt
- 4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt
oder verwertet
- 5. Druckschriften oder Werbeflyer verteilt
- 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- 7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder
beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit
sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt
- 8. auf dem Friedhof lärmt oder spielt, isst und trinkt oder lagert
- 9. Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Hunde
- 10. Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und sonstige Gegenstände unbefugt abreißt
oder mitnimmt.
c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofs-
verwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb
der festgesetzten Öffnungszeiten Arbeiten durchführt, sowie Werkzeuge und
Materialien unzulässig lagert,
e) entgegen § 24 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen
errichtet oder verändert,
f) Grabmale entgegen § 25 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
g) Grabmale entgegen § 26 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
h) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 27 ohne vorherige schriftliche
Zustimmung entfernt,
i) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 36 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.01.2017 außer Kraft.
Itzstedt, den 05.08.2021
gez. Sönke Gatermann
Verbandsvorsteher
(L.S.)