Friedhofsgebühren Itzstedt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Itzstedt · Schleswig-Holstein · PLZ 23845

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌‍

G e b ü h r e n s a t z u n g

für den kommunalen Friedhof in der Gemeinde Seth

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBL Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2021, (GVOBL. Schl.-H., Seite 566) und der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Januar 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2021, (GVOBL. Schl.-H., S. 566), und des § 27 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Seth in der Fassung vom 14. November 2011 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Seth vom 07. März 2022 folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1 – Gebührengegenstand

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Friedhofseinrichtungen sowie für sonstige in

§ 6 aufgeführten Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser

Gebührensatzung erhoben.

(2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den Gebührentarifen dieser Gebührensatzung nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtende Vergütung nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und Derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und seine Einrichtungen genutzt werden.

(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit

(1) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats - gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an - zu zahlen.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4 – Befreiung, Erlass, Stundung von Gebühren

(1) In besonderen Ausnahmefällen kann die Gemeindevertretung völlig oder teilweise Gebührenbefreiung gewähren.

(2) Die Gebühren können auf Antrag gestundet und bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Gebührenschuldners ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 – Gebührenerstattung

(1) Im Falle des Verzichts auf das Nutzungsrecht wird eine Erstattung im Allgemeinen nicht gewährt.

§ 6 – Gebührentarife

I. Grabnutzungsgebühren (1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes beträgt für

a) Wahlgrabstätten je Grabbreite für eine Nutzungszeit von 25 Jahren

600,00 €

b) Pflegeleichte Wahlgrabstätten mit Rasen- und Beetanteil für eine Nutzungszeit von 25 Jahren

1.000,00 €

c) Urnenfriedplatz mit Gedenkstele mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren

910,00 €

d) Urnengrab zur namenlosen Beisetzung für eine Nutzungszeit von 20 Jahren auf anonymen Grabfeld

440,00 €

e) Grabstätte für Erdbestattungen zur namenlosen Beisetzung für eine Nutzungszeit von 25 Jahren auf anonymen Grabfeld

700,00 €

f) Erdfriedplatz mit Gedenkstele mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren

1.200,00 €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr und für jede Einzelstelle bei Wahlgrabstätten 1/25 der Grabnutzungsgebühr.

II. Verwaltungsgebühren

(1) Für die Ausstellung einer Graburkunde und die Überlassung der Friedhofssatzung

17,00 €

(2) Für die Grabmalgenehmigung eines

a) liegenden Grabmales

37,50 €

b) stehenden Grabmales (einschl. Prüfung Standfestigkeit)

92,00 €

III. Gebühren für Arbeiten

Für eine Beisetzung wird folgende Gebühr erhoben:

a) für eine Sargbeisetzung

650,00 €

b) für ein Kindergrab

200,00 €

c) für ein Urnengrab

155,00 €

d) Rasenmähen für angesäte Grabstätten pro Grabbreite und Jahr 20,00 € (auch bei umgewandelten Reihen- u. Wahlgräbern)

Der Gebühr liegen folgende Leistungen zugrunde:

  • Öffnen und Schließen der Gruft
  • Abräumen der Kränze
  • Erstes Aufhügeln

IV. Umbettungsgebühren

Für das Ausgraben einer Leiche bzw. einer Asche und die Überführung bis zu der neu erworbenen Grabstätte auf demselben Friedhof bzw. für das Befördern des Sarges oder der Asche an den Leichenwagen einschließlich etwaiger Schadensbeseitigung an Nachbargräbern und Wegen und Verfüllen des Grabes, jedoch ausschließlich Gestellung des Sarges bzw. Urne, werden erhoben:

a) bei einem Wahlgrab

5-fache von III.a)

b) bei einem Kind bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (auch Fehlgeburten)

5-fache von III.b)

c) bei einem Urnengrab

2-fache von III.c)

Bei einer Beisetzung in einer anderen Grabstätte auf dem Friedhof in Seth sind die Gebühren nach I. bis III. zusätzlich zu entrichten.

V. Friedhofsunterhaltungsgebühren

  1. 1. Zur Deckung der allgemeinen Unterhaltungskosten werden je Grabbreite und Jahr erhoben:

20,00 €

VI. Sonstige Bestimmungen

  1. 1. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Friedhofspersonals ist mit 31,00 € pro angefangene Arbeitsstunde und Mitarbeiter zu vergüten. (Dies trifft nur auf Gebührentatbestände zu, die nicht in den vorstehenden Gebührenregelungen enthalten sind.)

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 14.11.2011 außer Kraft.

Itzstedt, 17. März 2022

(L.S.)

gez. Simon Herda Bürgermeister

Gebuehrenordnung

Bekanntmachung des Amtes Itzstedt

Gebührensatzung

für den kommunalen Friedhof in der Gemeinde Oering

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBL Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2021, (GVOBL. Schl.-H., Seite 566) und der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Januar 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2021, (GVOBL. Schl.-H., S. 566), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 09. Dezember 2021 folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1 Gebührengegenstand

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Friedhofseinrichtungen sowie für sonstige in

§ 5 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach

dieser Gebührensatzung erhoben. (2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den Gebührenstellen dieser Gebührensatzung nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. (3) Art und Dauer der durch die Gebührenzahlung erworbenen Nutzungsrechte richten sich nach der Friedhofssatzung.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und seine Einrichtungen genutzt und besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.

(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats - gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an - zu entrichten.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege beigetrieben.

§ 4 Befreiung, Erlaß, Stundung von Gebühren

(1) In besonderen Ausnahmefällen kann die Gemeindevertretung völlige oder teilweise Gebührenbefreiung gewähren.

(2) Die Gebühren können auf Antrag gestundet oder bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Gebührenschuldners ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 Gebührentarife

I. Grabnutzungsgebühren (1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes beträgt für

a) Wahlgrabstätten mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren je Grabstelle

b) Gräber in Rasenlage mit Namensplatte für eine 303,00 € Nutzungszeit von 25 Jahren

c) Pflegeleichte Gräber mit Rasen- und Beetanteil mit einer 660,00 € Nutzungszeit von 25 Jahren

d) Wahlgrab für Urnen – Baumgrab – mit einer Nutzungszeit 485,00 € von 20 Jahren

e) Urnenfriedplatz mit Namensplakette auf Gedenkstele mit 706,00 € einer Nutzungszeit von 20 Jahren

f) ein Urnengrab zur anonymen Beisetzung 402,00 € für eine Nutzungszeit von 20 Jahren

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr und für jede Einzelstelle bei Wahlgrabstätten 1/25 und bei Urnenwahlgrabstätten 1/20 der Grabnutzungsgebühr.

II. Verwaltungsgebühren

(1) Für die Ausstellung einer Graburkunde und die Überlassung 360,00 € der Friedhofssatzung

(2) Für die Grabmalgenehmigung eines 17,00 €

a) liegenden Grabmales

37,50 €

b) stehenden Grabmales (einschl. Prüfung Standfestigkeit)

92,00 €

III. Gebühren für Arbeiten

(1) Für das Ausheben und Schließen der Gruft (einschließlich Abräumen und erstes Aufhügeln) wird folgende Gebühr erhoben

a) Erdbestattungen für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an

je Grabstätte

650,00 €

b) Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstätte

200,00 € c) Urnenbestattung je Urne

155,00 €

(2) Die Gebühr für den Transport der Kränze zu den Gräbern beträgt 25,00 €

(3) Rasenpflege für vorzeitig aufgehobene und angesäte Grabstätten

pro Grabstelle und Jahr

20,00 €

IV. Umbettungsgebühren

Für das Ausgraben einer Leiche bzw. einer Asche und die Überführung bis zu der neu erworbenen Grabstätte auf demselben Friedhof bzw.

das Befördern des Sarges bzw. der Asche an den Leichenwagen ein-schließlich etwaiger Schadensbeseitigung an Nachbargräbern und Wegen sowie Verfüllen der Gruft, jedoch ausschließlich des Sarges bzw. der Urne, werden erhoben:

a) bei einem Wahlgrab

10fache von III. 1 a-b

b) bei einem Urnengrab

3fache von III. 1 c.

Bei einer Beisetzung in einer anderen Grabstätte auf dem Friedhof in Oering sind die Gebühren nach I. bis III. zusätzlich zu entrichten.

V. Friedhofsunterhaltungsgebühr

(1) Zur Deckung der allgemeinen Unterhaltungskosten des Friedhofes werden je Grabstelle und Jahr erhoben: 21,00 €

VI. Sonstige Bestimmungen

Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Friedhofspersonals ist mit 55,00 € pro angefangene Stunde zu vergüten. Dies trifft nur auf Gebührentatbestände zu, die nicht in den vorstehenden Gebühren-regelungen enthalten sind. Verauslagte Gebühren Dritter sind zu erstatten (z.B. Entsorgung von Grabsteinen).

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung vom 16.02.2011 außer Kraft.

Itzstedt, 16.12.2021

(L.S.)

Bodo Nagel

Bürgermeister

Die vorstehende Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof in der Gemeinde Oering wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

Itzstedt, den 01.01.2022

A M T I T Z S T E D T

Der Amtsvorsteher

gez. Dwenger

Gebuehrenordnung

Bekanntmachung des Amtes Itzstedt G e b ü h r e n s a t z u n g

für den kommunalen Friedhof in der Gemeinde Seth

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBL Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2021, (GVOBL. Schl.-H., Seite 566) und der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Januar 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2021, (GVOBL. Schl.-H., S. 566), und des § 27 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Seth in der Fassung vom 14. November 2011 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Seth vom 07. März 2022 folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1 – Gebührengegenstand

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Friedhofseinrichtungen sowie für sonstige in

§ 6 aufgeführten Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser

Gebührensatzung erhoben.

(2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den Gebührentarifen dieser Gebührensatzung nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtende Vergütung nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und Derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und seine Einrichtungen genutzt werden.

(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit

(1) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats - gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an - zu zahlen.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4 – Befreiung, Erlass, Stundung von Gebühren

(1) In besonderen Ausnahmefällen kann die Gemeindevertretung völlig oder teilweise Gebührenbefreiung gewähren.

(2) Die Gebühren können auf Antrag gestundet und bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Gebührenschuldners ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 – Gebührenerstattung

(1) Im Falle des Verzichts auf das Nutzungsrecht wird eine Erstattung im Allgemeinen nicht gewährt.

§ 6 – Gebührentarife

I. Grabnutzungsgebühren (1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes beträgt für

a) Wahlgrabstätten je Grabbreite für eine Nutzungszeit von 25 Jahren

600,00 €

b) Pflegeleichte Wahlgrabstätten mit Rasen- und Beetanteil für eine Nutzungszeit von 25 Jahren

1.000,00 €

c) Urnenfriedplatz mit Gedenkstele mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren

910,00 €

d) Urnengrab zur namenlosen Beisetzung für eine Nutzungszeit von 20 Jahren auf anonymen Grabfeld

440,00 €

e) Grabstätte für Erdbestattungen zur namenlosen Beisetzung für eine Nutzungszeit von 25 Jahren auf anonymen Grabfeld

700,00 €

f) Erdfriedplatz mit Gedenkstele mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren

1.200,00 €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr und für jede Einzelstelle bei Wahlgrabstätten 1/25 der Grabnutzungsgebühr.

II. Verwaltungsgebühren

(1) Für die Ausstellung einer Graburkunde und die Überlassung der Friedhofssatzung

17,00 €

(2) Für die Grabmalgenehmigung eines

a) liegenden Grabmales

37,50 €

b) stehenden Grabmales (einschl. Prüfung Standfestigkeit)

92,00 €

III. Gebühren für Arbeiten

Für eine Beisetzung wird folgende Gebühr erhoben:

a) für eine Sargbeisetzung

650,00 €

b) für ein Kindergrab

200,00 €

c) für ein Urnengrab

155,00 €

d) Rasenmähen für angesäte Grabstätten pro Grabbreite und Jahr 20,00 € (auch bei umgewandelten Reihen- u. Wahlgräbern)

Der Gebühr liegen folgende Leistungen zugrunde:

  • Öffnen und Schließen der Gruft
  • Abräumen der Kränze
  • Erstes Aufhügeln

IV. Umbettungsgebühren

Für das Ausgraben einer Leiche bzw. einer Asche und die Überführung bis zu der neu erworbenen Grabstätte auf demselben Friedhof bzw. für das Befördern des Sarges oder der Asche an den Leichenwagen einschließlich etwaiger Schadensbeseitigung an Nachbargräbern und Wegen und Verfüllen des Grabes, jedoch ausschließlich Gestellung des Sarges bzw. Urne, werden erhoben:

a) bei einem Wahlgrab

5-fache von III.a)

b) bei einem Kind bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (auch Fehlgeburten)

5-fache von III.b)

c) bei einem Urnengrab

2-fache von III.c)

Bei einer Beisetzung in einer anderen Grabstätte auf dem Friedhof in Seth sind die Gebühren nach I. bis III. zusätzlich zu entrichten.

V. Friedhofsunterhaltungsgebühren

  1. 1. Zur Deckung der allgemeinen Unterhaltungskosten werden je Grabbreite und Jahr erhoben:

20,00 €

VI. Sonstige Bestimmungen

  1. 1. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Friedhofspersonals ist mit 31,00 € pro angefangene Arbeitsstunde und Mitarbeiter zu vergüten. (Dies trifft nur auf Gebührentatbestände zu, die nicht in den vorstehenden Gebührenregelungen enthalten sind.)

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 14.11.2011 außer Kraft.

Itzstedt, 17. März 2022

(L.S.)

gez. Simon Herda Bürgermeister

Die vorstehende Gebührensatzung wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

Itzstedt, den 21.03.2022

A M T I T Z S T E D T

Der Amtsvorsteher

gez. Dwenger

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 09.12.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Bekanntmachung des Amtes Itzstedt S A T Z U N G

über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Oering

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz – BestattG-) in der Fassung vom 04. Februar 2005 (GVOBl. Schl.- H. 2005 S. 70) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2009 (GVOBl. Schl.-H. 2009 S. 56) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Oering vom 09. Dezember 2021 folgende Satzung erlassen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

§ 2 - Verwaltung des Friedhofes

§ 3 - Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

§ 4 - Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 - Gewerbetreibende

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 - Allgemeines

§ 8 - Beschaffenheit von Särgen

§ 9 - Ausheben der Gräber

§ 10 – Ruhezeit

§ 11 – Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

§ 13 – Wahlgrabstätten

§ 14 – Gräber in Rasenlage

§ 15 – Pflegeleichte Gräber mit Rasen- und Beetanteil

§ 16 – Baumgrab

§ 17 – Urnenfriedplatz

§ 18 – Anonyme Urnengrabstätte

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

VI. Grabmale

§ 20 – Grabmale

§ 21 – Zustimmungserfordernis für Grabmale

§ 22 – Fundamentierung und Befestigung

§ 23 – Unterhaltung

§ 24 – Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 - Allgemeines

§ 26 – Vernachlässigung und Entziehung

VIII. Trauerfeiern

§ 27 – Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 28 – Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 29 – Listenführung

§ 30 – Haftung

§ 31 – Gebühren

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

§ 33 - Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Oering gelegenen Friedhof.

§ 2 – Verwaltung des Friedhofes

Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Oering, nachstehend „Friedhofsverwaltung“ genannt.

§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber in Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Oering waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde Oering gelebt haben oder

d) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und einzelne Grabstätten können aus wichtigem, öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsgebühren mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. (3) Die Gemeinde Oering kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Gemeinde Oering kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter

ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhe, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen sowie Fahrzeuge im Auftrage der Friedhofsverwaltung,

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränzen und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Werbung zu verteilen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde j) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und sonstige Gegenstände unbefugt abzureißen oder mitzunehmen.

(4) Besondere religiöse Feierlichkeiten sowie sonstige Versammlungen, Veranstaltungen, öffentliche Reden und Musikdarbietungen, durch die der Friedhof mehr als üblich in Anspruch genommen wird, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 6 – Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Die Zulassung ist ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuweisen.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie verursachen. Wenn die Tätigkeit ein unmittelbares und besonderes Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder die finanzielle Lage eines Dienstleistungsempfängers oder Dritten darstellt, kann der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gefordert werden. (5) Die von der Friedhofsverwaltung ausgestellte Zulassung ist bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie und ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (10) Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende nach vorheriger Unterrichtung des Friedhofspersonals die hierfür geeigneten Wege mit Fahrzeugen befahren.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde Oering anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem Anmeldenden Ort und Zeit der Bestattung fest unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Regeln.

§ 8 – Beschaffenheit von Särgen

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubaren Materialien (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen und sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,30 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,65 m. (4) Die beim Ausheben einer Grabstätte aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben. (5) Grabmale, Anpflanzungen oder ähnliche Dinge, die das Ausheben der Gräber behindern, sind vom Nutzungsberechtigten spätestens am Tag vor der geplanten Erdbeisetzung vorübergehend zu entfernen. Erfolgt die Entfernung nicht oder nicht fristgerecht, so kann die Friedhofsverwaltung diese Arbeiten zu Lasten der Nutzungsberechtigten vornehmen lassen. Für eventuelle Schäden haftet die Friedhofsverwaltung nicht. Ebenso haben die Nutzungsberechtigten der Nachbargräber eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden, wenn daneben Bestattungen erfolgen.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, für Urnenbestattungen und bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. (2) Unabhängig von der Ruhezeit beginnt die Nutzungszeit mit dem Erwerb der Grabstätte.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Alle Umbettungen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt; sie bestimmt auch den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. § 10 Abs. 1 gilt auch für Umbettungen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Oering. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung und der Gebührensatzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Wahlgrabstätten

b) Gräber in Rasenlage c) Pflegeleichte Grabstätten mit Rasen- und Beetanteil

d) Baumgrab

e) Urnenfriedplatz f) anonyme Urnengrabstätte

(3) Die Grabstätten dürfen nicht in den Bereich der Friedhofswege ausgedehnt werden. Die Grenzen der Friedhofswege sind am Anfang und Ende einer jeden Grabreihe durch besondere Grenzsteine markiert. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Urnengrabstätten zur anonymen Beisetzung werden in geschlossenen Gemeinschaftsanlagen eingerichtet. Durch die Friedhofsverwaltung ist ein gemeinsames Grabmal aufgestellt, weitere Grabmale sind unzulässig. Grabschmuck und Grabspenden an diesem gemeinsamen Grabmal sind von den jeweiligen Spendern nach Gebrauch zu entfernen.

(5) Bestattungen in Leichentüchern sind nicht gestattet.

§ 13 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts (Verlängerung) ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (2) Es werden unterschieden:

ein- und mehrstellige Grabstätten.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der festgesetzten Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. (4) In Wahlgrabstätten darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (5) In Wahlgrabstätten dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Abs. 3 gilt entsprechend. (6) Ist (bei der Bestattung) das Nutzungsrecht auf einen Nachfolger zu übertragen, so ist dieser bei der Anmeldung der Bestattung der Friedhofsverwaltung zu benennen.

Hat der Verstorbene keinen Nachfolger bestimmt, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen über,

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nicht ehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (7) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf einen Angehörigen im Sinne des Abs. 6 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7-8 entsprechend. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu entscheiden. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. (13) Das Abräumen von Wahlgrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit ist vom Nutzungsberechtigten durchzuführen oder zu veranlassen. Die Rückgabe hat frei von Bepflanzung, Grabmalen und Fundamenten zu erfolgen.

§ 14 – Gräber in Rasenlage

(1) Gräber in Rasenlage sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen (bis zu 2 Urnen), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (Innerhalb der hierfür vorgesehenen und angelegten Grabfelder). (2) Diese Grabart liegt grundsätzlich in Rasen, eine Bepflanzung, bzw. Grabumrandung ist nicht gestattet. Die Rasenpflege erfolgt ausschließlich seitens der Friedhofsverwaltung.

§ 15 – Pflegeleichte Grabstätten mit Rasen- und Beetanteil

(1) Pflegeleichte Grabstätten mit Rasen- und Beetanteil sind Einzelgrabstätten für Erdbeisetzungen. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. (2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes (Verlängerung) ist nur auf Antrag möglich. (3) Auf Pflegeleichten Grabstätten mit Rasen- und Beetanteil dürfen bis zu 2 weitere Urnen beigesetzt werden. (4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der festgesetzten Gebühr. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

§ 16 – Baumgrab

(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten zur Beisetzung von Urnen an einem vorhandenen oder neu zu pflanzenden Baum. (2) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht für eine Baumgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden. Weitere Nutzungszeiten (Verlängerung der Grabstätte) sind auf Antrag möglich. Die Zahl der Urnen beschränkt sich auf die Beisetzung von maximal 2 Urnen. (3) Auf die erworbene Grabstelle kann eine Grabplatte verlegt werden, diese darf die Größe von 50 x 40 x 12 cm nicht überschreiten. Es sind nur liegende Grabplatten zulässig. (4) Auf Antrag kann durch Reservierung (Vorerwerb) eine Baumgrabstelle erworben werden.

§ 17 – Urnenfriedplatz mit Gedenkstele

(1) Der Urnenfriedplatz ist eine Grabstätte zur Beisetzungen von Urnen auf einem dafür bestimmten Friedplatz für die Dauer von 20 Jahren. (2) Das Aufstellen von Grabmalen oder die Kenntlichmachung der Grabstelle ist nicht zulässig. Die namentliche Nennung der/s Verstorbenen auf der Gedenkstele anhand eines Messingschildes wird von der Friedhofsverwaltung zeitnah veranlasst.

§ 18 – Anonyme Urnengrabstätte

(1) Anonyme Urnengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die durch die Friedhofsverwaltung auf Antrag zugewiesen und für die Dauer von 20 Jahren vergeben werden. Die Beisetzung wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt und findet ohne namentliche Nennung der/des Verstorbenen statt.

(2) Das Aufstellen von Grabmalen oder die Kenntlichmachung der Grabstelle ist nicht zulässig.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Friedhofsverwaltung kann besondere Gestaltungsrichtlinien für einzelne Grabfelder über Werkstoffe, Maße und Bearbeitung der Grabmale und über die Bepflanzung der Grabstätten erlassen. (3) Wenn nichts anderes bestimmt ist, können Grabstätten eingefasst werden mit einer gewachsenen Hecke bis zu einer Höhe von 50 cm oder mit einer Steinumrandung. Die Einfassungen der Grabstätten dürfen die Maße von 100 cm Breite je Grabstätte und 250 cm Länge nicht überschreiten. Hecken sind regelmäßig zurückzuschneiden. Widrigenfalls wird der Rückschnitt der Hecke auf Kosten der Grabberechtigten durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Von Grabeinfassungen darf keine Gefahr ausgehen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für entstandene Schäden an den Einfassungen. (4) Bei Grabstätten in Rasenlage erfolgt die Rasenanlage durch die Friedhofsverwaltung nach deren Maßgabe. Während der Rasenpflege in der Zeit vom 15.04. und 31.10. eines jeden Jahres sind diese Grabstätten von Grabschmuck freizuhalten. (5) Bei pflegeleichten Grabstätten mit Rasen- und Beetanteil befindet sich vor dem Grabmal eine 100 x 80 cm breite Pflanzfläche. Diese kann bis zu maximal 2/3 mit einer Grabplatte abgedeckt werden. Die Fläche von 100 x 80 cm ist einzufassen.

§ 20 (1) gilt entsprechend.

(6) Eine Umwandlung von bisher gärtnerisch gestalteten Wahlgrabstätten in Rasengräber ist auf Antrag möglich. Die Rasenpflege wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung übernommen. Für Grabschmuck gilt § 19 (4). (7) Das Ab- bzw. Eindecken der Grabstätte mit Kieselsteinen (u.ä.) ist nur auf einer wasserdurchlässigen Folie gestattet und muss bei der Friedhofsverwaltung vorher schriftlich beantragt werden.

VI. Grabmale

§ 20 – Grabmale

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass sie sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügen. (2) Für das Grabmal dürfen Natursteine, Holz, Schmiedeeisen und Bronze in handwerklicher Ausführung verwendet werden. (3) Stehende oder liegende Grabmale sind zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. (4) Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Stehende Grabmale müssen bei einer Standhöhe bis 100 cm mindestens 12 cm, über 100 cm 15 cm stark sein. (5) Auf Grabstätten in Rasenlage ist grundsätzlich eine Grabplatte zu setzen. Diese Grabplatten sind bündig mit der Rasenfläche im gewachsenen Boden außerhalb des Gruftbereiches mittig zu verlegen. Der Abstand zwischen Grabplatte und oberem Grabende muss 30 cm betragen. Die Abstände zu den Seiten betragen jeweils 25 cm. Für diese Grabplatten gelten folgende Grundsätze: Länge: 40 cm Breite: 50 cm Stärke: mindestens 10 cm Eine Beschriftung ist nur in vertiefter Form zulässig. Aufgesetzte Buchstaben sind unzulässig. (6) Bei Urnengräbern auf dem Friedplatz wird eine Namensplatte auf der Gedenkstele durch die Friedhofsverwaltung angebracht. (7) Auf pflegeleichten Grabstätten mit Rasen- und Beetanteil sind stehende und liegende Grabmale zulässig. § 19 (5) gilt entsprechend.

§ 21 – Zustimmungserfordernis für Grabmale

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale zu beantragen.

(2) Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte (Steinmetze) zu stellen. Falls die Friedhofsverwaltung den Antrag nicht binnen 4 Wochen nach Eingang ablehnt, gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Den Anträgen sind beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss- und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln zulässig, jedoch nicht zustimmungspflichtig.

§ 22 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind, auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21 dieser Satzung. Die Friedhofsverwaltung kann prüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die „Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 23 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale sind dauernd in gutem und sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen verursacht wird.

§ 24 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Die Grabmale, die nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsrechte entfernt sind, werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung entschädigungslos abgeräumt. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die Kosten zu tragen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen dieser Satzung binnen 6 Monaten nach Belegung oder nach Erwerb des Grabnutzungsrechtes angelegt sein und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an dem dafür vorgesehenen Platz abzulagern.

(2) Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist bei allen Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(3) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck, bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.

(4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.

(5) Ruhebänke dürfen nur von der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder ihren Beauftragten.

(7) Die Herrichtung und jede wesentliche Veränderung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(8) Bei Grabstätten in Rasenlage erfolgt die Rasenanlage durch die Friedhofsverwaltung nach deren Maßgabe. Während der Rasenpflegezeiten (15. April bis 31. Oktober) sind diese Grabstätten frei von Grabschmuck zu halten.

(9) Nach Ablauf der Ruhezeit hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte komplett abgeräumt an die Friedhofsverwaltung zu übergeben.

(10) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen.

§ 26 – Vernachlässigung und Entziehung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt, hergerichtet oder gepflegt, so ist der Grabnutzungsberechtigte zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Grabstätte von Seiten der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht oder abgeräumt. Das Nutzungsrecht kann ersatz- und entschädigungslos gegen Gebühr entzogen werden.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der Grabnutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder zu ermitteln, hat ein auf drei Monate befristeter entsprechender Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.

(3) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt bzw. zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ersatz-und entschädigungslos entziehen und nach angemessener Frist die Grabstätte abräumen.

(4) Alle auf der Grabstätte befindlichen Pflanzen, Grabmale und Grabmalanlagen gehen mit dem Abräumen ersatz- und entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.

(5) Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in das Nutzungsrecht besteht nicht.

VIII. Trauerfeiern

§ 27 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Die Trauerfeiern können am Grabe oder an einer im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 28 – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, zum Zwecke der Durchführung und Bearbeitung von Beerdigungen sowie der Verwaltung der Grabstätten folgende Daten zu erheben und zu speichern:

Daten des / der Verstorbenen:

  • Vor- u. Nachname
  • Geburtsname
  • Geburtsdatum
  • Sterbedatum
  • Sterbeort
  • letzte Meldeanschrift

Daten des / der Nutzungsberechtigten:

  • Vor- u. Nachname
  • Geburtsname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift

freiwillige Angaben:

  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse

(2) Von der Friedhofsverwaltung werden auf Grundlage von den nach Abs. 1 anfallenden Daten Listen geführt, die Friedhofsverwaltung ist befugt, diese nach der Satzung erforderlichen Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(3) Die erhobenen Daten werden 5 Jahre nach Ende der Nutzungsberechtigung der Grabstätte gelöscht.

§ 29 – Listenführung

Von der Friedhofsverwaltung werden geführt:

a) ein laufend nummeriertes Verzeichnis aller auf dem Friedhof beigesetzten Personen in der Zeitfolge der Beerdigung

b) Gesamtplan, Belegungsplan und andere planerische Unterlagen c) Verzeichnis bzw. Kartei der Nutzungsberechtigten

§ 30 – Haftung

(1) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Friedhofsverwaltung obliegen keine besonderen Überwachungs- und Obhutspflichten. (2) Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) handelt, wer vorsätzlich

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) entgegen § 5 Abs. 3 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) befährt, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen, sowie Fahrzeuge im Auftrage der Friedhofsverwaltung, 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen verkauft, oder Dienstleistungen, auch durch Anbringen von Firmenschildern, anbietet 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt

4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt oder verwertet

  1. 5. Werbung verteilt
  2. 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  3. 7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt 8. auf dem Friedhof lärmt oder spielt, isst und trinkt oder lagert 9. Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Hunde 10. Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und sonstige Gegenstände unbefugt abreißt oder mitnimmt. c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
    • d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten Arbeiten durchführt, sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
    • e) entgegen § 21 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, f) Grabmale entgegen § 22 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
    • g) Grabmale entgegen § 23 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
    • h) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 24 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt, i) Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 33 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 25.04.2011 außer Kraft.

Itzstedt, den 16.12.2021

Bodo Nagel

(L.S.)

Bürgermeister

Die vorstehende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Oering wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

Itzstedt, den 01.01.2022

A M T I T Z S T E D T

Der Amtsvorsteher

gez. Dwenger

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Itzstedt

Bekanntmachung des Amtes Itzstedt

I. Änderungssatzung Zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Oering

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des Gesetzes über das Leichen, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz – BestattG)-in der Fassung vom 04. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 70) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl Schl.-H. 2009 S. 56) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Oering vom 12. Dezember 2019 folgende Änderungssatzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

IV. Grabstätten

§ 13 a – Reihengrabstätte mit Rasen- und Beetanteil

§ 14 a – Baumgrabstätten

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

h) Baumgrabstätten

§ 13 a

Reihengrabstätte mit Rasen- und Beetanteil (1) Reihengrabstätten mit Rasen- und Beetanteil sind Einzelgrabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach vergeben werden. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. (2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes (Verlängerung) ist nur auf Antrag und nur für mindestens 10 Jahre möglich. (3) Auf Reihengrabstätten mit Rasen- und Beetanteil dürfen bis zu 2 weitere Urnen beigesetzt werden. (4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der festgesetzten Gebühr. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

Der Amtsvorsteher

gez. Dwenger

§ 14 a

Baumgrabstätten (1) Baumgrabstätten sind Grabstätten zur Beisetzung von Urnen an einem vorhandenen oder neu zu pflanzenden Baum. (2) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht für eine Baumgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden. Weitere Nutzungszeiten (Verlängerung der Grabstätte) sind auf Antrag möglich. Die Zahl der Urnen beschränkt sich auf die Beisetzung von maximal 2 Urnen. (3) Auf die erworbene Grabstelle kann eine Grabplatte verlegt werden, diese darf die Größe von 50 x 40 x 12 cm nicht überschreiten. Es sind nur liegende Grabplatten zulässig. (4) Auf Antrag kann durch Reservierung (Vorerwerb) eine Baumgrabstelle erworben werden.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 15 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(5) Bei Reihengrabstätten mit Rasen- und Beetanteil befindet sich vor dem Grabmal eine 100 x 80 cm breite Pflanzfläche. Diese kann bis zu maximal 2/3 mit einer Grabplatte abgedeckt werden. Die Fläche von 100 x 80 cm ist einzufassen. §16 (1) gilt entsprechend. (6) Die Pflege der Baumgrabstättenanlage obliegt der Friedhofsverwaltung.

VI. Grabmale

§ 16 – Grabmale

(7)Auf Reihengrabstätten mit Rasen- und Beetanteil sind stehende und liegende Grabmale zulässig. § 15 (5) gilt entsprechend.

§ 28 – Inkrafttreten

Diese I. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Itzstedt, den 04.01.2020

(L.S.)

gez. Bodo Nagel Bürgermeister

Die vorstehende I. Änderungssatzung wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Itzstedt, den 04.01.2020

A M T I T Z S T E D T