Friedhofsgebühren Kisdorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Kisdorf · Schleswig-Holstein · PLZ 24629

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Gebührensatzung

zur Satzung der Gemeinde Kisdorf über die Ordnung auf dem Friedhof in der Fassung der 2. Nachtragssatzung

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein und § 34 der Friedhofsordnung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Kisdorf vom 05.01.2006, 28.01.2010 und 05.12.2016 folgende Satzung erlassen:

Die folgende Textfassung berücksichtigt:

Die Satzung in ihrer Ursprungsfassung vom 10.01.2006, in Kraft getreten am 19.01.2006, die 1. Nachtragssatzung vom 04.02.2010, in Kraft getreten am 25.02.2010, die 2. Nachtragssatzung vom 06.12.2016, in Kraft getreten am 01.01.2017:

§ 1 - Benutzungsgebühren

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung des Friedhofes einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren.

§ 2 - Gebührenmaßstab und Gebührensätze

(1) Die Gebühr wird für Grabnutzung, Beerdigung, Umbettung, Friedhofsunterhaltung und Verwaltungstätigkeit getrennt erhoben.

(2) Die Gebühr beträgt:

*A Grabnutzungsgebühren*

1. a) Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres€ 170,00
b) Reihengrab für Verstorbene ab der Vollendung des 5. Lebensjahres€ 390,00
2. Wahlgrab je Grabstelle€ 390,00
3. Anonymes Reihengrab€ 390,00
4. Urnenreihengrab€ 390,00
5. Urnenwahlgrab je Grabstelle€ 390,00
6. Anonymes Urnengrab€ 390,00
7. Urnengrab auf dem Gemeinschaftsurnenfeld€ 460,00
8. Reihengrab auf dem Rasenfeld€ 390,00
9. Wahlgrab auf dem Rasenfeld€ 390,00
10. Urnenreihengrab auf dem Rasenfeld€ 460,00

Wenn nach § 15 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 16 Abs. 3 Satz 2 der Friedhofsordnung eine Urne in einem Reihen- oder Wahlgrab beigesetzt wird, ist eine Gebühr in Höhe von 390,00 € zu zahlen. In der Gebühr nach Ziffer 7 sind nicht die Kosten für die Beschriftung des Grabsteines enthalten.

*B Beerdigungsgebühren*

1. Benutzung der Trauerhalle€ 180,00
2. Ausheben und Schließen eines Grabes
a) für einen Sarg€ 590,00
b) für eine Urne€ 160,00

*C Umbettungen*

  1. 1. Ausgrabungen
  • § 2 ist geändert und am 25.02.2010 in Kraft getreten
  • § 2 Abs. 2 ist geändert und am 01.01.2017 in Kraft getreten.

Ausgrabungen von Leichen werden der/ dem Nutzungsberechtigten nach Auslagenersatz der beauftragten Firma berechnet. Für die Antragsbearbeitung wird die Verwaltungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Buchst. E Nr. 4 Gebührensatzung fällig.

  1. 2. Ausgraben einer Urne € 160,00

Der Auslagenersatz nach Ziffer 1. schließt nicht die Kosten für eine Wiederbestattung auf dem gleichen Friedhof ein. Diese sind nach den Sätzen zu § 2 Abs. 2 Buchst. A und Buchst. B zu entrichten.

D Friedhofsunterhaltungsgebühren

  1. 1. Reihengrab € 875,00
  2. 2. Wahlgrab je Grabstelle und Jahr € 35,00
  3. 3. Anonymes Reihengrab € 975,00
  4. 4. Urnenreihengrab € 450,00
  5. 5. Urnenwahlgrab je Grabstelle und Jahr € 18,00
  6. 6. Anonymes Urnengrab € 475,00
  7. 7. Urnengrab auf dem Gemeinschaftsurnenfeld € 475,00
  8. 8. Reihengrab auf dem Rasenfeld € 975,00
  9. 9. Wahlgrab auf dem Rasenfeld je Grabstelle und Jahr € 39,00
  10. 10. Urnenreihengrab auf dem Rasenfeld € 475,00

Die Friedhofsunterhaltungsgebühren für Reihengräber, anonyme Reihengräber, Urnenreihengräber, anonyme Urnengräber, Urnengräber auf dem Gemeinschaftsurnenfeld und Urnen nach §15 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 16 Abs. 3 Satz 2 der Friedhofsordnung werden im Voraus für die Dauer der Ruhezeit erhoben. Die Gebühren nach Ziffer 2 und Ziffer 9 für Wahlgräber und die Gebühren nach Ziffer 5 für Urnenwahlgräber werden für die einzelnen Grabstellen getrennt erhoben, und zwar wird die Gebühr für die jeweilige Grabstelle vom Zeitpunkt der ersten Bestattung in dieser Grabstelle an für jedes volle Jahr bis zum Ende der Nutzungszeit erhoben, wobei Beisetzungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 der Friedhofsordnung unberücksichtigt bleiben. Die Gebühr ist im Voraus zu zahlen. Im Falle einer Verlängerung der Nutzungszeit erfolgt eine Nachveranlagung.

  1. 11. Die Pflegegebühren für nicht belegte und nicht selbst gepflegte Gräber betragen

a) bei Wahlgrabern je Grabstelle und Jahr € 39,00

b) bei Reihengrabern im Jahr € 39,00

c) bei Urnenwahlgrabern je Grabstelle und Jahr € 19,00

E Verwaltungsgebühren

  1. 1. Ausstellung eines Grabbriefes € 36,00
  2. 2. Umschreibung eines Grabbriefes auf einen anderen Nutzungsberechtigten € 36,00
  3. 3. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals, einer Grabeinfassung sowie einer Grababdeckung € 36,00
  4. 4. Genehmigung zum Ausgraben einer Leiche € 36,00

§ 3 - Überschreiten der Nutzungszeit *

Bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern ist für jedes volle Jahr, um das die Nutzungszeit verlängert wird, für sämtliche Grabstellen 1/25 der Gebühr nach § 2 Abs. 2 Buchstabe A Ziffer 2, § 2 Abs. 2 Buchstabe A Ziffer 5 bzw. § 2 Abs. 2 Buchstabe A Ziffer 9 zu entrichten.

§ 4 - Entstehen der Gebührenpflicht **

Die Gebührenpflicht entsteht im Falle des § 2 (2) A Ziffer 1 bis 10 mit der Verleihung des Nutzungsrechtes, im Falle des § 2 (2) A Satz 1 mit der jeweiligen Beisetzung. In den Fällen des § 2 (2) B, C und E entsteht die Gebührenpflicht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung durch die Friedhofsverwaltung. Die Gebührenpflicht nach § 2 (2) D Ziffer 1 bis 10 und Satz 1 bis 6 entsteht mit der Verleihung des Nutzungsrechts, der Bestattung bzw. der Verlängerung des Nutzungsrechtes. Die Gebührenpflicht

  • § 3 hat eine neue Fassung erhalten und ist am 01.01.2017 in Kraft getreten.
  • § 4 ist geändert und am 25.02.2010 in Kraft getreten
  • § 4 hat eine neue Fassung erhalten und ist am 01.01.2017 in Kraft getreten.

nach

§ 2 (2) D Ziffer 11 und § 3 mit der Verleihung bzw. der Verlängerung des Nutzungsrechtes.

§ 5 - Gebührenpflichtiger

Gebührenpflichtig ist der Grabnutzungsberechtigte.

§ 6 - Heranziehung und Fälligkeit

(1) Die Heranzierung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid. (2) Die Gebühr wird innerhalb eines Monats nach Zustellung des Heranziehungsbescheides fällig.

§ 7 – Inkrafttreten (s. Hinweis)

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof der Gemeinde Kisdorf vom 24.04.1991 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 27.09.2001 außer Kraft.

Kisdorf, den 10. Januar 2006

Gez. Harro Schmidt Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 06.12.2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

SATZU N G der Gemeinde Kisdorf über die Ordnung auf dem Friedhof (Friedhofsordnung) in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 29.03.2018 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des § 26 Abs. 2 des Bestattungs­ gesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Kisdorf vom 05.01.2006, 28.01.2010, 29.04.2010 und 29.03.2018 folgende Satzung erlassen: Die folgende Textfassung berücksichtigt: Die Satzung in ihrer Ursprungsfassung vom 10.01.2006, in Kraft getreten am 19.01.2006, die 1. Nachtragssatzung vom 04.02.2010, in Kraft getreten am 25.02.2010, die 2. Nachtragssatzung vom 16.06.2010, in Kraft getreten am 24.06.2010, die 3. Nachtragssatzung vom 29.03.2018, in Kraft getreten am 19.04.2018 I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich und Friedhofszweck **

(1) Diese Satzung gilt für den gemeindlichen Friedhof an der Friedenskirche in der Gemeinde Kisdorf. (2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode für eine Haupt- oder Neben­ wohnung in der Gemeinde Kisdorf gemeldet waren oder die sich persönlich im Gemeindegebiet aufge­ halten haben und keine Wohnung außerhalb des Gemeindegebiets hatten, derjenigen, die nicht zu dem genannten Personenkreis gehören, die aber früher für eine Hauptwohnung in der Gemeinde Kisdorf gemeldet waren, sofern die Zeit in der sie in Kisdorf für eine Hauptwohnung gemeldet waren, dreimal so lang ist, wie der Zeitraum von ihrer Abmeldung bis zu ihrem Tode, sowie derjenigen Personen, die in­ nerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind. Bestattet werden können auch Personen, die bei ihrem Tode mit Haupt- oder Nebenwohnung in einer der Gemeinden den Amtes Kisdorf gemeldet waren, die über keinen eigenen gemeindlichen oder kirchlichen Friedhof verfügen. Die Bestattung anderer Perso­ nen ist in Einzelfällen möglich, sofern die Belegung es zulässt. Darüber hinaus dient der Friedhof der Bestattung der Personen, die gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 bzw. § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Satz 1 in einem Wahlgrab bzw. Urnenwahlgrab bestattet werden dürfen. (3) In Ausnahmefällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch andere Personen bestat­ tet werden.

§ 2 - Verwaltung des Friedhofs

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Kisdorf. (2) Die Verwaltung des Friedhofs obliegt dem Bürgermeister (Friedhofsverwaltung). Er erlässt die zur Durchführung der Friedhofsordnung erforderlichen Anordnungen. (3) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte werden durch die Amtsverwaltung wahrgenommen.

§ 3 - Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise ge­ schlossen oder entwidmet werden. Dies gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. Durch die Entwid­ mung geht die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Im Falle der Schließung werden lediglich die Möglichkeit weiterer Bestattungen und die Möglichkeit der Verlängerung der Nutzungszeit ausge­ schlossen. Die Möglichkeit der Beisetzung von Urnen auf mit Erdbestattungen belegten Reihengräbern oder Wahlgräbern wird durch die Schließung nicht berührt, wenn die Ruhezeit der Urne spätestens mit Ablauf der Ruhezeit der Erdbestattungen endet. * *

  • § 1 Abs. 2 ist geändert und am 24.06.2010 in Kraft getreten.
  • § 1 Abs. 2 ist geändert und am 19.04.2018 in Kraft getreten.

Jede Schließung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen. Sofern sich die Schließung oder Entwidmung nur auf einzelne Gräber erstreckt, kann an die Stelle der öffentlichen Bekanntmachung auch eine schriftliche Mitteilung an die betroffenen Nutzungsberechtigten treten. (2) Im Falle der Entwidmung sind die Bestatteten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Fried­ hofsverwaltung in andere Gräber umzubetten. Der Umbettungstermin soll dem Nutzungsberechtigten einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, tritt an die Stelle der schriftlichen Mitteilung ein dreimonatiger Hinweis auf dem Grab. (3) Erlischt durch eine Schließung oder eine Entwidmung das Recht auf Bestattungen in noch nicht belegten Grabstellen von Wahlgräbern oder Urnenwahlgräbern, sind den jeweiligen Nutzungsberechtig­ ten auf Antrag für die restliche Nutzungszeit andere Wahlgräber bzw. Urnenwahlgräber zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Grabstellen bemisst sich dabei nach der Anzahl der noch nicht belegten Grabstellen im bisherigen Grab. Sofern im Falle der Schließung in dem bisherigen Wahlgrab bzw. Ur­ nenwahlgrab bereits Bestattungen stattgefunden haben, sind die Bestatteten auf Antrag des Nutzungs­ berechtigten in das neue Wahlgrab bzw. Urnenwahlgrab umzubetten. Die Anzahl der Grabstellen des neuen Grabes erhöht sich entsprechend. Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Alle Ersatzgräber nach Abs. 2 und 3 sind von der Friedhofsverwaltung kostenfrei in ähnlicherWeise wie die geschlossenen oder entwidmeten Gräber herzurichten. Die Ersatzgräber werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. Das Nutzungsrecht an den bisherigen Gräbern erlischt. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 - Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Es sind insbesondere folgende Handlungen nicht gestattet:

a) das Mitbringen von Tieren; mit Ausnahme von Blindenhunden;

b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen und fahrbare Kran­ kenstühle);

c) das Verteilen von Druckschriften;

d) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste;

e) das Übersteigen der Einfriedigungen, das Beschädigen oder Beschmutzen der Grabmale, Bänke, Baulichkeiten und der gärtnerischen Anlagen sowie das Ablegen von Abfall außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze;

f) das unbefugte Abreißen oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen und Sträuchern sowie das Mitneh­ men von Erde und sonstigen Gegenständen;

g) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege;

h) das Betreten fremder Gräber und der Friedhofsanlage außerhalb der Wege;

i) das Fotografieren von Trauerfeiern ohne Erlaubnis der Angehörigen;

j) das Rauchen in der Nähe einer gerade stattfindenden Trauerfeier;

k) der Aufenthalt zum Zwecke des Zuschauens bei einer Trauerfeier für alle nicht zum Trauergefolge im weiteren Sinne gehörenden Personen;

l) das Aufstellen von Bänken oder Stühlen auf den Wegen oder bei Grabstätten. Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten des Satzes 2 Ausnahmen zulassen, sofern sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind. (2) Besondere religiöse Feierlichkeiten sowie sonstige Versammlungen, Veranstaltungen, öffentliche Reden und Musikdarbietungen, durch die der Friedhof mehr als üblich in Anspruch genommen wird, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Trauerfeiern am offenen Grab, die im üblichen Rahmen Gestaltungselemente, wie Grabreden, Trauermusik und Trauergesang enthalten, bedürfen nicht der Zustimmung. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung eines Aufsichtspflichtigen betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung wird ermächtigt, weitere Verhaltensvorschriften festzulegen. Im Übrigen ist den Weisungen der mit der Aufsicht des Friedhofs betrauten Personen Folge zu leisten. (5) Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung oder den nach Absatz 4 aufge­ stellten Verhaltensvorschriften wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

§ 5 - Gewerbliche Arbeiten *

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für gewerbliche Tätigkei­ ten auf dem Friedhof, die sie im Auftrag eines Nutzungsberechtigten ausführen, der vorherigen Zulas­ sung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung ist ständig mitzuführen und auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vorzuweisen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergange­ nen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be­ diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (4) Während der Dauer einer in der Nähe stattfindenden Trauerfeier sind gewerbliche Arbeiten zu un­ terbrechen. (5) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur aus­ nahmsweise und nur in Absprache mit der Friedhofsverwaltung gelagert werden. Bei Beendigung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordentlichen Zustand zu bringen. Die Gewerbe­ treibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (6) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Be­ scheid entziehen. III. Bestattungsvorschriften

§ 6 - Anmeldung der Bestattung

Die Bestattung ist wie folgt anzumelden: (1) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit der oder dem Anmeldenden Ort und Zeit der Bestattung fest. (2) Die notwendigen Unterlagen sind danach unverzüglich, spätestens 2 Tage vor dem Bestattungster­ min, bei der Friedhofsverwaltung abzugeben. Bei im Voraus erworbenen Wahlgrabstätten oder Urnen­ wahlgrabstätten ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 7 - Särge, Urnen und Leichentücher

Särge, Urnen und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Särge und Leichentücher müssen sich innerhalb der Ruhezeit zersetzen.

§ 8 - Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. *§ 5 Abs. 2 geändert und am 25.02.2010 in Kraft getreten. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die beim Ausheben eines Grabes aufgefunden Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden des Grabes eingegraben. Grabmale, Anpflanzungen und andere zur Grabgestaltung verwendete Gegenstände, die das Ausheben der Gräber behindern, können von der Friedhofsverwaltung in dem erforderlichen Umfang entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtig­ ten zu erstatten. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung hat der Nutzungsberechtigte die das Ausheben des Grabes behindernden Gegenstände selbst zu entfernen. (5) Nachdem das Grab wieder verfüllt worden ist, obliegt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zu­ standes dem Nutzungsberechtigten. (6) Die Nutzungsberechtigten der dem auszuhebenden Grab benachbarten Gräber haben vorüberge­ hende Veränderungen auf ihren Gräbern zu dulden, soweit eine Inanspruchnahme ihrer Gräber erfor­ derlich ist.

§ 9 - Ruhezeit

Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt bei Erdbestattungen 25 Jahre sowie für Urnenbeisetzungen 25 Jahre.

§ 10 - Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann die Friedhofsverwaltung einem Umbettungsantrag zustimmen. Die staatlichen Vorschriften sind zu beachten. (3) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab, aus einem anonymen Reihengrab in ein anderes anonymes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sowie aus einem anonymen Urnengrab in ein anderes anonymes Urnengrab desselben Friedhofs sind unzulässig. (4) Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die auch den Zeitpunkt bestimmt. Die Kosten für die Umbettung und die Beseitigung der Schäden, die durch die Umbettung trotz umsich­ tigen Vorgehens an benachbarten Gräbern und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller der Gemeinde zu erstatten. § 8 Abs. 4 Satz 2, 3 und 4 sowie Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Mit der Um­ bettung aus einem Reihengrab, einem anonymen Reihengrab, einem Urnenreihengrab und einem ano­ nymen Urnengrab erlischt das Nutzungsrecht an dem bisherigen Grab. Eine Erstattung bereits gezahl­ ter Gebühren erfolgt nicht. IV. Nutzungsrecht

§ 11 - Verleihung des Nutzungsrechts

(1) Die Gräber bleiben im Eigentum der Gemeinde Kisdorf. An ihnen können nur Rechte nach Maßgabe dieser Satzung begründet werden. (2) Das Nutzungsrecht an einem Grab wird von der Friedhofsverwaltung im Falle von Reihengräbern, anonymen Reihengräbern, Urnenreihengräbern und anonymen Urnengräbern demjenigen verliehen, der die Bestattung angemeldet hat. Bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern wird das Nutzungsrecht demjenigen verliehen, der die Verleihung des Nutzungsrechts beantragt hat. (3) Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird dem Berechtigten von der Friedhofsverwaltung eine Urkunde ausgestellt.

§ 12 - Vererbung und Übertragung des Nutzungsrechts

(1) Stirbt der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, so bestimmt sich der Vorrang des einen vor dem anderen nach folgender Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Gruppen die nach Jahren älteste Person nutzungsberech­ tigt wird:

a) die Ehegattin oder der Ehegatte bzw. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Le­ benspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus früheren Ehen oder Lebenspartnerschaften vor­ handen sind,

b) leibliche und adoptierte Kinder,

c) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) Eltern,

e) Geschwister,

f) Stiefgeschwister,

g) Erben, die nicht unter a) bis f) fallen. (2) Der neue Nutzungsberechtigte ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich - spätestens bei der Anmel­ dung einer Bestattung - zu benennen. Er hat das Nutzungsrecht auf sich umschreiben zu lassen. (3) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht zu Lebzeiten nur in Ausnahmefällen auf einen anderen übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. § 16 Abs. 9 bleibt unberührt. (4) Ist kein Berechtigter entsprechend § 12 Abs. 1 bis 3 bekannt, oder kommt ein Berechtigter der Auf­ forderung gemäß § 12 Abs. 2 nicht nach, fällt die Grabstätte ohne Entschädigung an den Friedhofsträ­ ger zurück. (5) Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes gilt in Zweifelsfällen der Friedhofs­ verwaltung als Verfügungsberechtigter. (6) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 13 - Erlöschen des Nutzungsrechts

Das Nutzungsrecht erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit, seiner Rückgabe nach § 16 Abs. 8 bzw. der Entziehung nach § 29 Abs. 1. § 3 bleibt unberührt. V. Gräber

§ 14 - Allgemeines •

(1) Die Gräber werden unterschieden in

a) Reihengräber

b) Wahlgräber

c) Anonyme Reihengräber

d) Urnenreihengräber

e) Urnenwahlgräber

f) Anonyme Urnengräber

g) Urnengräber auf dem Gemeinschaftsurnenfeld (2) Die Zuweisung der Gräber erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Soweit es mit einer geordneten Bewirtschaftung des Friedhofs vereinbar ist, werden die Wünsche der Anmeldenden bzw. Antragsteller berücksichtigt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einem der Lage nach bestimmten Grab sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. •§ 14 Abs. 1 ist geändert und 25.02.2010 in Kraft getreten.

§ 15 - Reihengräber

(1) Reihengräber sind Gräber für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der oder des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Nutzungszeit kann nicht verlängert werden. (2) In einem Reihengrab darf nur eine Erdbestattung (Sarg oder Leichentuch) vorgenommen werden. Innerhalb der ersten 5 Jahre der Nutzungszeit kann auf belegten Reihengräbern zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Dadurch verlängert sich nicht die Nutzungszeit des Reihengrabes. (3) Die Reihengräber haben in der Regel folgende Maße: Reihengräber für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres: Länge: 1,70 m Breite: 0,80 m Reihengräber für Verstorbene ab der Vollendung des 5. Lebensjahres: Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m Die genauen Abmessungen sind bei Bedarf (z. B. bei der Festlegung der Größe einer Grabeinfassung nach § 28 Abs. 9) vor Ort zu ermitteln.

§ 16 - Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Gräber für Erdbestattungen mit zwei, drei oder vier Grabstellen, an denen unab­ hängig von einem Todesfall auf Antrag Nutzungsrechte erworben werden können. Jede Grabstelle ist in der Regel 2,50 m lang und 1,25 m breit. § 15 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern können nur Personen erwerben, die zum Zeitpunkt der Antragstel­ lung für eine Haupt- oder Nebenwohnung in der Gemeinde Kisdorf gemeldet sind, oder sich sonst ge­ wöhnlich im Gemeindegebiet aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Gemeindegebiets haben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (3) Je Grabstelle darf nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Je Grabstelle kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. (4) In einem Wahlgrab können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden.

§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind

a) die Ehegattin oder der Ehegatte bzw. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Le­ benspartner,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie,

c) angenommene Kinder und Geschwister,

d) die Ehegatten der unter b) und c) genannten Personen. (5) Die Dauer der Nutzungszeit beträgt 25 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Zuweisung des Grabes. Die Nutzungszeit kann gegen Zahlung der zur Zeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr ver­ längert werden. Die Verlängerung muss jeweils für sämtliche Grabstellen vorgenommen werden. (6) In einem Wahlgrab darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die jeweilige Ruhezeit die Nutzungs­ zeit nicht überschreitet. Wird eine Bestattung angemeldet, durch die es zu einer Überschreitung der Nutzungszeit käme, gilt die Anmeldung gleichzeitig als Antrag auf Verlängerung der Nutzungszeit für alle Grabstellen bis zum Ablauf der betreffenden Ruhezeit. (7) In einer belegten Grabstelle kann nach Ablauf der Ruhezeit erneut eine Bestattung stattfinden. (8) Das Nutzungsrecht an einem unbelegten Wahlgrab kann jederzeit, an belegten oder teilbelegten Wahlgräbern erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für das gesamte Grab zulässig. Eine Erstattung bereits gezahlter Gebühren erfolgt nicht. (9) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann zu Lebzeiten des Berechtigten auf einen Angehörigen im Sinne von Absatz 4 übertragen werden. In Ausnahmefällen kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch auf eine andere Person übertragen werden.

§ 17 - Anonyme Reihengräber

(1) Anonyme Reihengräber sind Gräber für anonyme Erdbestattungen, die im Todesfall einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden, wobei die genaue Lage des Grabes auf dem Grabfeld für ano­ nyme Reihengräber dem Nutzungsberechtigten nicht mitgeteilt wird. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre­ chend. (2) In einem anonymen Reihengrab darf nur eine Erdbestattung stattfinden. (3) Anonyme Reihengräber sind in der Regel 2,50 m lang und 1,25 breit. Die genauen Abmessungen sind bei Bedarf vor Ort zu ermitteln. (4) Ausgehend von dem hinter der Einrichtung anonymer Reihengräber stehenden Gedanken ergeben sich die folgenden besonderen Regelungen:

a) Die Überführung zum Grab und die Erdbestattung finden in Abwesenheit des Nutzungsberechtigten, der Angehörigen und der Trauergäste statt.

b) Auf dem Grabfeld für anonyme Reihengräber sind keine Grabmale zulässig.

c) Das Grabfeld für anonyme Reihengräber wird von der Friedhofsverwaltung flächendeckend mit Ra­ sen eingesät. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Blumen und Grabschmuck dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden. Sie werden von der Friedhofsverwaltung ent­ fernt, sobald sie unansehnlich geworden sind. Die §§ 21 bis 30 finden auf anonyme Reihengräber keine Anwendung.

§ 18 - Urnenreihengräber

(1) Urnenreihengräber sind Gräber für die Bestattung von Urnen, die im Todesfall einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Die Nutzungszeit kann nicht verlängert werden. (2) In einem Urnenreihengrab darf nur eine Urne bestattet werden. (3) Die Urnenreihengräber haben in der Regel folgende Maße: Länge: 1,25 m Breite: 1,25 m

§ 15 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 19 - Urnenwahigräber

(1) Urnenwahlgräber sind Gräber für die Bestattung von Urnen mit höchstens zwei Grabstellen, an de­ nen unabhängig von einem Todesfall auf Antrag Nutzungsrechte erworben werden können. Jede Grab­ stelle ist in der Regel 1,25 m lang und 1,25 m breit. § 15 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Je Grabstelle dürfen vier Urnen bestattet werden. (3) § 16 Abs. 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 gilt entsprechend.

§ 20 - Anonyme Urnengräber und Urnengräber auf dem Gemeinschaftsurnenfeld *

(1) Anonyme Urnengräber sind Gräber für die Bestattung von Urnen, die im Todesfall einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden, wobei die genaue Lage des Grabes auf dem Grabfeld für ano­ nyme Urnengräber den Nutzungsberechtigten nicht mitgeteilt wird. § 17 Abs. 4 sowie § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. *§ 20 ist geändert und am 25.02.2010 in Kraft getreten. (2) Urnengräber auf dem Gemeinschaftsurnenfeld sind Gräber für die Bestattung von Urnen, die im Todesfall einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Die Nutzungsberechtigten haben kein Recht zur Anlegung und Gestaltung der Grabfläche. Blumen und Gebinde dürfen nur an der dafür vor­ gesehenen Stelle abgelegt werden. Es wird ein Gemeinschaftsgrabstein mit Hinweisen auf die beige­ setzte Person errichtet. § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. (3) Die anonymen Urnengräber und Urnengräber auf dem Gemeinschaftsurnenfeld haben folgende Maße: Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m VI. Gestaltung der Gräber

§ 21 - Allgemeines

(1) Jedes Grab ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen Teilen und seiner Gesamtheit gewahrt wird. Die §§ 22 bis 30 sind zu beachten. (2) Hinweise auf die Herstellerfirma des Grabmals und den ggf. mit der Pflege des Grabes beauftragten Gärtnereibetrieb sind nur in unauffälliger Weise zulässig. (3) Die Gemeindevertretung kann für einzelne Teile des Friedhofs von den §§ 22 bis 30 abweichende Gestaltungsrichtlinien festlegen. (4) Von den in den §§ 22 bis 30 festgelegten Gestaltungsrichtlinien kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall Abweichungen zulassen. Unter besonderen Umständen kann sie auch für einzelne Gräber von den §§ 22 bis 30 abweichende Gestaltungsvorschriften festlegen. VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 - Zustimmungserfordernis für Grabmale

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Zustimmung ist vom Nutzungsberechtigten schriftlich zu beantragen. Die Anträge sind in zweifa­ cher Ausfertigung einzureichen. Es sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Grabmalentwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Vorderansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung.

b) Wortlaut der Inschrift, Plazierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und des Materials sowie seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage von Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1, die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natür­ licher Größe auf dem Grab verlangt werden. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zu­ stimmung errichtet worden ist. (4) Der Nutzungsberechtigte hat ein ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtetes oder verändertes Grabmal zu entfernen. Dies gilt nicht, wenn das Grabmal den Bestimmungen der Satzung entspricht und der Nutzungsberechtigte unverzüglich die nachträgliche Zustimmung der Friedhofsver­ waltung beantragt. Kommt er der schriftlichen Aufforderung der Friedhofsverwaltung, das Grabmal zu entfernen, nicht unverzüglich nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu beseitigen. In diesem Fall geht das Grabmal nach Ablauf von 3 Monaten in das Eigentum der Gemeinde Kisdorf über, sofern der Nutzungsberechtigte das Grabmal nicht vor Ab­ lauf der Frist abholt. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, tritt an die Stelle der schriftlichen Aufforderung ein dreimonatiger Hinweis auf dem Grab.

§ 23 - Gestaltung der Grabmale

(1) Grabmale müssen in ihrer Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass sie sich harmonisch in das Gesamtbild einfügen, wobei insbesondere die nähere Umgebung des betreffenden Grabes zu berücksichtigen ist. Inschriften, Ornamente und Symbole, die Gedankengut verbreiten, das mit der Würde des Friedhofs nicht zu vereinbaren ist, sind unzulässig. (2) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine mit gleichmäßiger Körnung und Farbwirkung verwendet werden. Ausnahmeweise kann als Werkstoff für Grabmale auch Holz zugelassen werden. (3) Für die Gestaltung und Bearbeitung gilt folgendes:

a) Alle Seiten des Grabmals müssen gleichartig handwerksgerecht bearbeitet sein.

b) Die Inschriften, Ornamente und Symbole müssen mit der Form, der Größe und der Farbwirkung des Grabmals in Einklang stehen. Sie sind aus dem Grabmal herauszuarbeiten. Aufgesetzte Inschriften, Ornamente und Symbole sind nur zulässig, sofern sie aus Bronze oder Blei bestehen.

c) Die Inschriften sind waagerecht anzuordnen.

d) Es ist grundsätzlich nicht zulässig, auf die Grabmale Farbe aufzutragen. Sofern Holz Verwendung findet, ist ein transparenter Schutzanstrich zulässig. Soweit erforderlich, kann die Schrift ausgemalt werden. Die Farbe hat sich dann der Farbe des Werkstoffes anzupassen. Silber und Gold sind nicht zulässig.

e) Lichtbilder dürfen an Grabmalen nicht angebracht werden. (4) Stehende Grabmale müssen mindestens 0,40 m breit sein. Als oberste Grenze der Breite wird ein Wert festgelegt, den man erhält, wenn man die Grabbreite um 0,20 m verringert. Die Mindeststärke liegt bei 0,12 m, ab einer Höhe des Grabmals von 0,80 m bei 0,16 m. (5) Liegende Grabmale müssen mindestens 0,12 m stark sein und dürfen nur flach mit einer Neigung von maximal 5 % auf das Grab gelegt werden. (6) Die Gesamtfläche, die von Grabmalen überdeckt werden darf, wird auf 40 % der Grabfläche be­ grenzt.

§ 24 - Anzahl der Grabmale

(1) Je Grab ist grundsätzlich nur ein stehendes Grabmal oder ein liegendes Grabmal zulässig. Bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern kann an Stelle eines einzigen Grabmals für das ganze Grab je Grabstelle ein liegendes Grabmal errichtet werden. (2) Ist in einem Reihengrab neben einer Erdbestattung auch eine Urne beigesetzt worden, ist zusätzlich zu einem vorhandenen stehenden ein liegendes Grabmal oder zusätzlich zu einem vorhandenen lie­ genden ein stehendes Grabmal zulässig. (3) Auf Wahlgräbern ist neben einem stehenden Grabmal je Grabstelle ein liegendes Grabmal zulässig.

§ 25 - Fundamentierung und Befestigung der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu funda-mentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbar­ ter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Arbeiten, die die Standsicherheit eines Grabmals berühren können, dürfen nur von einer zugelassenen Fachfirma ausgeführt werden.

§ 26 - Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale sind dauernd in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der Nutzungsberech­ tigte. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nach Abs. 1 trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht unverzüglich nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal auf seine Kosten instandzusetzen oder zu beseitigen. Im Falle der Beseitigung geht das Grabmal nach Ablauf von 3 Monaten in das Eigentum der Gemeinde Kisdorf über, sofern der Nut­ zungsberechtigte nicht vor Fristablauf die erneute Aufstellung des Grabmals veranlasst bzw. das Grab­ mal abholt. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, tritt an die Stelle der schriftlichen Aufforderung ein dreimonatiger Hinweis auf dem Grab. (3) Bei Gefahr im Verzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal ohne vorherige Aufforde­ rung an den Nutzungsberechtigten zur Abwendung der Gefahr umzulegen oder andere geeignete Si­ cherungsmaßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchzuführen. Die Verpflichtung nach Abs. 1 wird hiervon nicht berührt.

§ 27 - Entfernung des Grabmals

(1) Grabmale dürfen vor dem Erlöschen des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Friedhofsverwal­ tung beseitigt werden. (2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts sind Grabmale einschließlich ihrer Fundamente von dem Nut­ zungsberechtigten zu entfernen, sofern sie nicht in einer Liste nach Abs. 3 aufgeführt sind. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Arbeiten sind der Friedhofsverwaltung mindestens eine Woche vor ihrem Beginn anzuzeigen. (3) Historisch oder künstlerisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Fried­ hofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Zustimmung der Friedhofsver­ waltung entfernt oder abgeändert werden. VIII. Anlage und Unterhaltung der Gräber

§ 28 - Allgemeines *

(1) Alle Gräber müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Diese Verpflichtung obliegt dem Nutzungsberech­ tigten. Die Pflege belegter und unbelegter Wahlgräber und Urnenwahlgräber kann auf die Friedhofs­ verwaltung übertragen werden. In diesem Fall wird das Grab von der Fried hofsven/valtu ng mit Gras eingesät. Mit der Pflege und der Einsaat kann die Friedhofsverwaltung gegen Zahlung einer Gebühr beauftragt werden. (2) Die Gräber sind spätestens 6 Wochen nach der Bestattung abzuräumen und spätestens 6 Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. (3) Die Grabbeete dürfen nicht über 0,20 m hoch sein. Bezugspunkt ist die Wegefläche vor dem Grab. (4) Zur Bepflanzung der Gräber dürfen nur Gewächse verwendet werden, die benachbarte Gräber und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen und größer werdenden Sträuchern ist nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. Alle Bäume und Sträucher werden kraft Gesetzes Eigentum der Gemeinde Kisdorf. (5) Das Niederlegen von nicht kompostierbaren Kränzen, Gestecken und Blumen ist verboten. Verwelk­ te Kränze, Gestecke und Blumen sind von den Gräbern zu entfernen. (6) Die Verwendung von Blechdosen, Einkochgläsern, Flaschen oder ähnlichen Gefäßen für die Auf­ nahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

  • § 28 Abs. 7 ist geändert und am 25.02.2010 in Kraft getreten.

(7) Auf anonymen Reihen- und Urnengräbern sowie auf Rasengräbern ist das Ablegen von Kränzen, Gestecken, Blumen und Pflanzgefäßen verboten. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Grabstel­ len ohne Aufforderung zu räumen. Auf dem anonymen Urnenfeld und dem Gemeinschaftsurnenfeld befindet sich jeweils ein Gedenkplatz, an dem Blumen abgelegt werden können. (8) Gräber sind in der gesamten Fläche zu bepflanzen. Für die Grabgestaltung dürfen, abgesehen von dem üblichen Grabschmuck und von Trittplatten aus Naturstein, die nicht größer als 0,25 m x 0,25 m sein dürfen, nur Pflanzen verwendet werden. Zur Grabeinfassung angelegte Flecken dürfen nicht höher als 0,25 m werden. Bezugspunkt ist die Oberfläche des Grabbeetes. (9) Abweichend von Absatz 8 dürfen für die Grabeinfassung auch Natursteine verwendet werden. Sie dürfen jedoch nicht höher als 0,20 m sein. Bezugspunkt ist die Wegefläche vor dem Grab. Die Breite der Grabeinfassungen aus Naturstein wird auf 0,15 m begrenzt. Zu der Grenze von benachbarten Grä­ bern ist mit der Grabeinfassung ein Abstand von mindestens 0,10 m einzuhalten. Die §§ 22, 25, 26 und 27 gelten entsprechend. (10) Im Falle des Absatzes 9 kann auf die Grabeinfassung eine aus einem Stück gefertigte Naturstein­ platte gelegt werden, die mit der Außenkante der Grabeinfassung bündig abschließt. Die §§ 22, 25, 26 und 27gelten entsprechend.

§ 29 - Vernachlässigungen

(1) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß angelegt oder unterhalten, fordert die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten auf, Mängel unverzüglich zu beseitigen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,

a) das Grab auf Kosten des Nutzungsberechtigten herzurichten,

b) das Grab auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen, einzuebnen und einzusäen,

c) das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. Die Entziehung des Nutzungsrechtes muss gesondert angedroht werden. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, tritt an die Stelle der Aufforderung sowie die Andro­ hung der Entziehung ein dreimonatiger Flinweis auf dem Grab. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung und die Androhung der Entziehung können verbunden werden. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.

§ 30 - Abräumen des Grabes

(1) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts sind die Gräber vom Nutzungsberechtigten vollständig abzu­ räumen, so dass sie bis zu einer Wiederbelegung mit Gras eingesät werden können. Abzuräumen sind auch Bäume und Sträucher, die kraft Gesetzes in das Eigentum der Gemeinde Kisdorf übergegangen sind, sofern die Friedhofsverwaltung nicht deren Verbleib angeordnet hat. Die Arbeiten sind der Friedhofsverwaltung mindestens eine Woche vor ihrem Beginn schriftlich anzu­ zeigen. (2) Befindet sich auf dem Grab ein Grabmal, das in einer Liste nach § 27 Abs. 3 aufgeführt ist, kann die Friedhofsverwaltung anordnen, dass das Grab nach Erlöschen des Nutzungsrechts in dem bisherigen Zustand zu belassen ist. Die weitere Pflege obliegt in diesem Fall der Friedhofsverwaltung. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nach Abs. 1 trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht unverzüglich nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab auf seine Kosten abzuräumen. Die abgeräumten Gegenstände gehen in das Eigentum der Gemeinde Kisdorf über. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, tritt an die Stelle der schriftlichen Aufforderung ein dreimonatiger Flinweis auf dem Grab. IX. Schlussvorschriften

§ 31 - Listenführung *

Von der Friedhofsverwaltung werden geführt:

a) Ein laufend nummeriertes Verzeichnis aller auf dem Friedhof bestatteten Personen in der zeitlichen Reihenfolge der Bestattungen;

b) eine Kartei der Reihengräber, Wahlgräber, anonymen Reihengräber, Urnenreihengräber, Urnen­ wahlgräber, anonymen Urnengräber und der Urnengräber auf dem Gemeinschaftsurnenfeld;

c) eine Kartei der bestatteten Personen;

d) ein Belegungsplan. Diese Listen können auch in elektronischer Form geführt werden.

§ 32 - Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Ihr oblie­ gen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 33 - Benutzung der Trauerhalle

(1) Für die Durchführung von Trauerfeiern befindet sich in der Friedhofshalle eine Trauerhalle, die von der Friedhofsverwaltung auf Antrag des Nutzungsberechtigten zur Verfügung gestellt wird. (2) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen. (3) Die Aufstellung des Sarges in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Zustand der Leiche dies nicht zulässt oder der Verstorbene eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat.

§ 34 - Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwal­ tung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.

§ 35 - Übergangsregelung

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung verliehenen Nutzungsrechte bleiben bestehen, wobei die vor­ handenen Urnengräber nunmehr als Urnenwahlgräber behandelt werden. Anlagen (Grabmale, Bepflan­ zungen etc.), die in Übereinstimmung mit der bisherigen Satzung errichtet wurden, sind in ihrem Be­ stand geschützt. Ansonsten finden die Bestimmungen dieser Satzung Anwendung.

§ 36 - Ausnahmen

Die Friedhofsverwaltung kann von den Festsetzungen dieser Satzung befreien, wenn ihre Durchführung im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.

§ 37 - Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Namen, Geburtsdaten sowie Anschriften der Nutzungsberechtig­ ten, Grabstättenerwerberinnen und Grabstättenerwerber zu erheben und zu verarbeiten. Eine besonde­ re Datenerhebung der Bestattungsunternehmen findet nicht statt. Diese übermitteln die ihnen vorlie­ genden Daten an die Friedhofsverwaltung. '§ 31 ist geändert und am 25.02.2010 in Kraft getreten.

§ 38 - Inkrafttreten (s. Hinweis)

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten tritt die Sat­ zung über die Ordnung auf dem Friedhof der Gemeinde Kisdorf vom 27.06.1996 in der Fassung der

  1. 1. Nachtragssatzung außer Kraft. Kisdorf, den 10. Januar 2006 Gez. Harro Schmidt Bürgermeister Die vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Kattendorf, den 11. Januar 2006 Gez. Klaus Mehrens Amtsvorsteher
  • Bekanntmachung in der Umschau erfolgt am 18.01.2006.

Hinweis: Die Satzung in ihrer Ursprungsfassung ist am 19.01.2006 in Kraft getreten. Das In-Kraft-Treten der Än­ derungen richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Nachtragssatzung. Soweit einzelne Best­ immungen nicht mit der Ursprungsfassung in Kraft getreten sind, ist das Datum des In-Kraft-Tretens jeweils als Fußnote vermerkt. Die 1. Nachtragssatzung ist am 04.02.2010 ausgefertigt und am 25.02.2010 in Kraft getreten. Die 2. Nachtragssatzung ist am 16.06.2010 ausgefertigt und am 24.06.2010 in Kraft getreten. Die 3. Nachtragssatzung ist am 29.03.2018 ausgefertigt und am 19.04.2018 in Kraft getreten.