📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.04.2026, gültig ab 01.06.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rain (FGS) vom 15.04.2026, in Kraft ab 01.06.2026
Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Rain (Friedhofsgebührensatzung - FGS) vom 15.04.2026
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Stadt Rain folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe und Leichen-häuser in Rain, Bayerdilling, Etting, Oberpeiching, Staudheim und Wallerdorf) und für die im Bestattungswesen erbrachten Leistungen erhebt die Stadt Rain Gebühren nach dieser Satzung.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Leichenhausbenutzungsgebühren (§ 5)
c) Bestattungsgebühren (§§ 6 - 9),
d) Gebühren für die Fundamentherstellung (§ 10). (3) fürSonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung treffen.
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung an die Stadt oder an das von der Stadt beauftragte Institut erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 31 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die übrigen Gebühren entstehen mit der Benutzung oder Inanspruchnahme der Leistung. (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (4) Die Stadt ist berechtigt, vom Gebührenpflichtigen einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Gebühren für Einzelgräber und Familiengräber betragen für eine Ruhefrist von 15 Jahren bzw. für einen entsprechenden Verlängerungszeitraum hinsichtlich des Nutzungsrechts für jeden Meter Grabbreite, jeweils auf 10 cm aufgerundet, einschließlich der Einfassung des Grabhügels 806,00 €. Im Falle der Verlängerung des Nutzungsrechts um 10 Jahre beträgt die Gebühr 538,00 €. (2) Die Gebühren für Kindergräber (bis zum vollendeten 10. Lebensjahr) betragen für eine Ruhefrist von 10 Jahren bzw. für eine entsprechende Verlängerung des Nutzungsrechts 251,00 €. (3) Die Gebühren für den Erwerb bzw. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Erdurnengrab für 2 Urnen einschließlich Massivsockel betragen für eine Ruhefrist von 15 Jahren jeweils 1.017,00 €. Für eine Verlängerung des Nutzungsrechts um 10 Jahre beträgt die Gebühr 678,00 €. (4) Die Gebühren für den Erwerb bzw. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer in einem Urnenhaus befindlichen Urnennische für 2 Urnen einschließlich Frontverschtussplatte aus Marmor betragen für eine Ruhefrist von 15 Jahren jeweils 988,00 €. Für eine Verlängerung des Nutzungsrechts um 10 Jahre beträgt die Gebühr 659,00 €. (5) Die Gebühren für den Erwerb bzw. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer in einem Urnenhaus befindlichen Urnennische für 4 Urnen einschließlich Frontverschlussplatte aus Marmor betragen für eine Ruhefrist von 15 Jahren jeweils 1.951,00 €. Für eine Verlängerung des Nutzungsrechts um 10 Jahre beträgt die Gebühr 1.301,00€. (6) Bei vorzeitiger Aufgabe eines Grabnutzungsrechts erfolgt auch nach abgelaufener Ruhefrist keine Erstattung der im Voraus geleisteten Grabgebühren.
§ 5 Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses und derAussegnungshalle
(1) Für die Benutzung eines Leichenhauses (Aufbahrung des Sarges beträgt die Gebühr pro angefangenen Benutzungstag 72,00 €. Bei Reinigung des Leichenhauses durch Angehörige ermäßigt sich diese Gebühr auf 54,00 €. (2) Für die Benutzung der Leichenklimatruhe beträgt die Gebühr pro angefangenen Benutzungstag 23,00 €. (3) Für die Benutzung des Leichenhauses zur Aufbahrung einer Urne beträgt die Gebühr pauschal 72,00 €. (4) Die Gebühr für die Nutzung der Aussegnungshalle beträgt 208,00 €.
§ 6 Herstellen und Schließen von Gräbern bei Erd- und Urnenbestattung
(1) Die Gebühr beträgt für das Öffnen eines Grabes
a) Einzel- und Familiengrab normale Tiefe (1,80 m) 350,00 €.
b) Aufpreis für Tieferlegung 110,00 €.
c) Kindergrab (bis Vollendung des 10. Lebensjahres) 125,00 €.
d) Erdurnengrab 90,00 €.
e) Quader öffnen + Metallplatte 60,00 €.
f) Urnennische 30,00 €. (2) Die Gebühr beträgt für das Schließen des Grabes
a) normale Tiefe oder bei Tieferlegung 105,00 €.
b) Kindergrab 50,00 €.
c) Erdurnengrab 45,00 €.
d) Quader schließen + Metallplatte 60,00 €.
e) Urnennische 30,00 €. (3) Die Gebühr beträgt für das Abfahren des Erdaushubs vom Grab 52,00 €. (4) Die Gebühr für Regiestunden (Sargübergröße, Altfundamente 52,00 €/je entfernen/Ausheben per Hand, Wurzeln/Sand/Wasser entfernen etc.) Std. (5) Die Gebühr für die Annahme eines Sarges/Urne von einem Fremdbestatter, einschließlich Anfahrt zum Friedhof und Schließdienst beträgt 110,00 €. (6) Bei Ausführung der oben genannten Tätigkeiten (Abs. 1 - Abs. 5) an Sonn- und Feiertagen oder Werktags (Mo-Sa) in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr wird ein Zuschlag von 50 % erhoben. Bei Beisetzungen am Samstag wird ein Zuschlag von 25 % erhoben (für Grab schließen und Vorbereitung der Beerdigung).
§ 7 Mitwirkung bei der Beerdigung, Leichenträger
(1) Für die Vorbereitung und das Mitwirken bei der Beerdigung, Beförderung des Sarges bzw. der Urne vom Leichenhaus zum Grab sowie für die eigentliche Beisetzung beträgt die Gebühr:
a) Erwachsene mit 4 Trägern 300,00 €.
b) Kinder mit 4 Trägern 300,00 €.
c) Kinder mit 2 Trägern 150,00 €.
d) Urnenbeisetzung mit 2 Trägern 150,00 €.
e) Urnenbeisetzung mit 1 Träger 75,00 €.
f) Einsenken einer Totgeburt mit Grabanfertigung und -Schließung 11 5,00 €.
g) Betreuung der Bestattung / Trauerfeier 32,00 €. (2) Wird der Trägerdienst in den Fallgestaltungen des Absatz 1 , Buchstabe a) -
b) anteilig von Angehörigen oder Vereinsmitgliedern übernommen, ermäßigt sich die Gebühr nach Abs. 1 Buchstabe a) bei max. zwei Mitwirkenden auf 150,00 €. Die Gebühr nach Abs. 1 Buchstabe a) bzw. d) beträgt bei einem Mitwirkenden 75,00 €.
(3) Die Gebühr für die Betreuung der Bestattung bzw. Trauerfeier beträgt 32,00 €.
(4) Zusätzlich zu der Gebühr nach Abs. 1 bzw. 2 wird für jede Bestattung eine Grundgebühr in folgender Höhe erhoben 114,00 €.
(5) Bei Ausführung der oben genannten Tätigkeiten (Abs. 1 - Abs. 3) an Sonn- und Feiertagen oder Werktags (Mo-Sa) in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr wird ein Zuschlag von 50 % erhoben. Bei Beisetzungen am Samstag wird ein Zuschlag von 25 % erhoben (für Trägerdienst).
§ 8 Ausgrabung und Wiederbestattung
(1) Für die Öffnung und Schließung eines Grabes werden jeweils die Gebühren nach § 6 erhoben.
(2) Die Gebühr beträgt für die Umbettung
a) eines Verstorbenen aus einem Erdgrab vor Ablauf der Ruhefrist 380,00 €.
b) eines Verstorbenen aus einem Erdgrab nach Ablauf der Ruhrfrist 196,00 €.
c) eines Verstorbenen aus einem Kindergrab vor Ablauf der Ruhefrist 196,00 €.
d) eines Verstorbenen aus einem Kindergrab nach Ablauf der Ruhefrist 104,00 €.
e) einer Urne aus einem Erdgrab 18,00 €.
f) einer Urne aus einer Urnennische bzw. aus einem Erdurnengrab mit 23,00 €. Massivsockel (Urnenwand öffnen, Asche auf Friedhof entleeren, Aschekapsel entsorgen)
(3) Die Gebühr für das Freiräumen eines Erdurnengrabes bzw. für das Entfernen einer Urne aus einer Urnennische bzw. einem Urnenerdgrab mit Massivsockel mit Bestattung der Asche auf dem Friedhof und Entsorgen der Aschekapsel beträgt 20,00 €.
(4) Zusätzlich zu den Gebühren nach Abs. 1 bis 3 wird für jede Exhumierung eine Grundgebühr in folgender Höhe erhoben 114,00 €.
(5) Bei Ausführung der oben genannten Tätigkeiten (Abs. 1 - Abs. 3)an Sonn-und Feiertagen oder Werktags (Mo-Sa) in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr wird ein Zuschlag von 50 % erhoben.
§ 9 Fundamentherstellung
Für die Herstellung eines Fundamentes für einen Grabteil je Meter Grabstätte beträgt die Gebühr 219,00 €.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01 .06.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Rain vom 30.04.2025 außer Kraft.
Raj, 5 04.2026 St t
e m
- 1. Bürgermeister Bekanntmachungsvermerk: Die vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Rain gemacht.
Rain.äiW^ß
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: FGS vom 15.04.2026 (in Kraft ab 01.06.2026); FS vom 01.03.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen in der Stadt Rain
(Friedhofssatzung – FS)
vom 01.03.2023
Die Stadt Rain erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften ... 2
§ 1 Geltungsbereich 2
§ 2 Friedhofszweck 2
§ 3 Friedhofsverwaltung 2
§ 4 Bestattungsanspruch 3
§ 5 Schliebung und Entwidmung 3
II. Ordnungsvorschriften ... 3
§ 6 Öffnungszteiten 3
§ 7 Verhalten auf den Friedhofen 4
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof 4
§ 9 Verkauf vor dem Friedhof. 5
III. Grabstätten und Grabmale ... 5
§ 10 Grabarten. 5
§ 11 Gröbe der Grabstätten 6
§ 12 Einzelgraber 6
§ 13 Familiengraber 6
§ 14 Kindergraber 6
§ 15 Erdurnengräber und Urnennischen 6
§ 16 Rechte an Grabstätten. 7
§ 17 Beschränkung der Rechte an Grabstätten. 7
§ 18 Pflege und Instandhaltung der Graber 8
§ 19 Gartnerische Gestaltung der Graber 8
§ 20 Gröbe von Grabmalen 8
§ 21 Grabmalgestaltung 9
§ 22 Beseitigungsanordnung 9
§ 23 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen 9
IV. Bestattungsvorschriften ... 10
§ 24 Leichenhäuser 10
§ 25 Leichenhausbenutzungszwang 10
§ 26 Leichentransport. 11
§ 27 Leichenbesorgung 11
§ 28 Friedhofs- und Bestattungspersonal 11
§ 29 Bestellung einer Grabstätte 11
§ 30 Bestattung. 11
§ 31 Ruhefrist 12
§ 32 Exhumierung und Umbettung 12
V. Schlussbestimmungen 13
§ 33 Ersatzvornahme 13
§ 34 Haftungsausschluss. 13
§ 35 Ordnungswidrigkeiten 13
§ 36 Inkrafttreten 13
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Stadt Rain betreibt die Friedhöfe mit Leichenhäusern in Rain, Bayerdilling, Etting, Oberpeiching, Staudheim und Wallerdorf als öffentliche Einrichtungen.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Friedhofsverwaltung
(1) Die Friedhöfe mit Leichenhäusern stehen im Eigentum der Stadt bzw. von Kirchenstiftungen (Verpüchterinnen). (2) Die Friedhöfe mit Leichenhäusern werden von der Stadt als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jeder Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Tod in der Stadt ihren Wohnsitz hatten,
b) die im Stadtgebiet oder im gemeinsdefreien Gebiet „Esterholz" Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
c) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, sowie ihre Familienangehörigen. Als Angehörige gelten:
i. Ehegatten ii. Verwandte auf- und absteigender Linie iii. Geschwister iv. Ehegatten der unter ii. und iii. genannten Personen bzw. Kinder der Geschwister v. Lebenspartner.
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Stadt im Einzelfall.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Stadt kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet, die Friedhöfe Rain, Staudheim, Bayerdilling und Wallerdorf außerdem jeweils von 15 Minuten vor
bis 15 Minuten nach Gottesdiensten in der jeweils benachbarten Kirche. An Allerheiligen, Allerseelen, Totensonntag und am Heiligen Abend sind die Friedhöfe von 6 – 21 Uhr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten nach Abs. 1 gestatten.
§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet
- 1. a) Tiere, insbesondere Hunde mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
- 2. b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
- 3. c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Stadt erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne von § 8 ausgeführt werden. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
- 4. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- 5. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- 6. f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- 7. g) Wege, Plätze oder Gräber zu verunreinigen,
- 8. h) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zur betreten und/oder zu beschädigen,
- 9. i) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße sowie Gießkannen zwischen den Gräbern aufzubewahren,
- 10. j) sich außerhalb der Öffnungszeiten auf einem der Friedhöfe aufzuhalten
- 11. k) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- 12. l) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
(4) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder
Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(2) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gärtner und sonstige Gewerbetreibende gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 gleichermaßen.
(3) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar.
(4) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
(5) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo.
(7) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Das Lagern von Materialien und Werkzeugen ist im Friedhof nicht gestattet.
§ 9 Verkauf vor dem Friedhof
(1) Auf den der Stadt gehörenden Vorplätzen ist jeglicher gewerbsmäßige Verkauf ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung untersagt.
(2) Erteilte Genehmigungen sind dem Friedhofspersonal unaufgefordert vorzulegen.
(3) Der Verkehr darf durch den Verkauf nicht gestört werden.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 10 Grabarten
Es werden folgende Arten von Grabstätten unterschieden:
a) Einzelgräber
b) Familiengräber
c) Kindergräber
d) Erdurnengräber mit Massivsockel
e) Urnennischen
§ 11 Größe der Grabstätten
(1) Die Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
a) Einzelgräber Länge 1,80 m Breite 1,00 m
b) Familiengräber Länge 1,80 m Breite 1,60 m
c) Kindergräber Länge 1,20 m Breite 0,60 m
d) Erdurnengräber mit Massivsockel für 2 Urnen
e) Urnennischen für 2 oder 4 Urnen
Vorhandene Grabstätten, die abweichende Größen, insbesondere Breiten aufweisen, haben bezüglich der Maße Bestandsschutz. Bei Neubelegungen nach Auslauf der Ruhefrist sind die Gräber nach Möglichkeit auf die oben genannten Maße festzulegen.
(2) Der Grabzwischenraum soll mindestens 0,30 m betragen. (3) Die Mindesttiefe eines Grabes von der Sohle bis zur Erdoberfläche beträgt 1,80 m, bei Doppelbelegung 2,20 m, sowie bei Kindergräbern 1,10 m. Die Erdschicht über dem Sargdeckel der zuletzt bestatteten Leiche muss mindestens 0,90 m - gemessen bis zum Friedhofsniveau (nicht Grabhügel) - betragen.
§ 12 Einzelgräber
Einzelgräber können für die Belegung mit einer zweiten Leiche während der Ruhefrist (§ 31) nur dann zugelassen werden, wenn die zuerst verstorbene Person tiefer gelegt wurde. Zusätzlich dürfen bis zu 3 Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Familiengräber
(1) Familiengräber sind alle Erdgräber mit Ausnahme der Einzelgräber, der Kindergräber und der Erdurnengräber. Sie bestehen in der Regel aus zwei Grabstellen. Ab einer Mindestbreite von 2,40 m bestehen drei Grabstellen, ab einer Mindestbreite von 3,20 m bestehen vier Grabstellen. Jede Grabstelle kann während der Ruhefrist nur dann für die Belegung mit einer zweiten Leiche zugelassen werden, wenn die zuerst verstorbene Person tiefer gelegt wurde. (2) Je Grabstelle dürfen bis zu 3 Urnen zusätzlich beigesetzt werden. (3) Der Ausbau eines Familiengrabes als Gruft bedarf der Genehmigung der Stadt.
§ 14 Kindergräber
In Kindergräber kann während der Ruhefrist nur eine Person, die bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben ist, beigesetzt werden.
§ 15 Erdurnengräber und Urnennischen
In Erdurnengräber und Urnennischen können nur Behälter mit Ascheresten Verstorbener beigesetzt werden. Die Zahl der zulässigen Beisetzungen während der Ruhefrist bestimmt sich nach der Größe des Grabes bzw. der Nische.
§ 16 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann gegen Gebühr ein Nutzungsrecht erworben werden. Alle Gräber in den Friedhöfen bleiben auch während der Ruhefrist im Eigentum der Stadt Rain bzw. der Verpächterinnen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) vergeben. (3) Das Grabnutzungsrecht ist, unabhängig von einem Todesfall, für den Zeitraum der Ruhefrist zu erwerben. (4) Das Grabrecht erlischt nach Ablauf der Ruhefrist, wenn es nicht mit Zustimmung der Stadt verlangert wird. Es erlischt außer dem, wenn die Auflassung eines Friedhofes oder eines Friedhofsteiles verfügt wird (§ 5). (5) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann nach Ablauf der jeweiligen Ruhefrist gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr wahlweise um 10 oder 15 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt. Für Kindergräber ist eine Verlangerung um 10 Jahre auf Antrag möglich. (6) Von dem Ablauf des Grabnutzungsrechts wird der Berechtigte durch die Friedhofsverwaltung benachrichtigt. Ist die Anschrift des Grabberechtigten nicht besteht, wird auf den Ablauf des Grabrechts durch die Anbringung einer Tafel auf die Dauer von drei Monaten - vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember des Fälligkeitsjahres - aufmerksam gemacht. Versäumt es der Berechtigte, ein Grabrecht zu verlangern, so kann die Friedhofsverwaltung vom Zeitpunkt des Erlöschens an über das Grab anderweitig verfügen. (7) Die Übertragung des Grabrechts unter Lebenden bedarf der Genehmigung der Stadt. Der künftige Grabnutzungsberechtigte muss vor Umschreibung des Benutzungsrechts schriftlich zustimmen. (8) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (9) Beim Tode des Berechtigten Goes das Grabrecht auf die in der letztwilligen Verpfugung genannte Person über. Ist eine Verpfugung nicht getroffen, so Goes das Recht auf die in Reihenfolge des § 4 Abs. 1 Buchst. c) genannten Personen über. Einigen sich mehrere Berechtigte gleicher Rangfolge über die Rechtsnachfolge nicht, so ist der im Haushalt mit dem Verstorbenen lebende Berechtigte bzw. im Zweifelsfall zuerst der alteste Berechtigte zur Übernahme berechtigt und verpflichtet. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden.
§ 17 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Grabrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstände aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 18 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens zwei Monate nach der Beisetzung wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und dauerhaft in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 16 Abs. 9 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Werden die Grabstättentrotz entsprechender schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht in angemessener Frist instand gehalten, konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden. (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 16 Abs. 9 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 19 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete nieder Gewächse zu verwenden, welche benachbarte Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (2) Das Anpflanzen von Bäumen ist nicht gestatten. Straucher dürfen maximal eine Höhe von 1,00 m erreichen. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenden Strauchern oder bereits bestehender Bäume kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb einer hierfür gesetzten Frist durchgeführt, werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchgeführt. (3) Die Grabanpflanzung und Bedeckung müssen nach Material und Art der Wurde des Friedhofs entsprechen. (4) Verwelkte Blumen und verdorre Kränze sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und ordnungsgemäß zu beseitigen. Es dürfen nur Kränze und Blumengebinde, die von Drahten und allen sonstigen nicht verrottbaren Materialien befrei wurden, in den darauf vorgesehenen Containern im Friedhof abgelagert werden. (5) Die Haupt- und Seitenwege der Friedhöfe werden durch das Friedhofspersonal sauber gehalten. Die seitlichen Abstände zwischen den Gräbern sind von den Berechtigten stets rein zu halten. Darüber hinaus werden die Grabnutzungsberechtigten angehalten, das entsprechende Wegstück vor der Grabstelle zu reinigen, insbesondere von Gras und Unkraut freizuhalten. (6) Bricht an den Gräbern, auch außerhalb der Einfassung, Erdreich ein, so hat der Grabnutzungsberechtigte unverzüglich davon zu sorgen, dass dieser Bereich mit geeignetem Material aufgefüllt wird.
§ 20 Größe von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
a) Grabmale für Einzelgräber
b) Grabmale für Familiengräber
1,00 m hoch - 0,60 m breit 1,50 m hoch - 1,30 m breit
c) Grabmale für Kindergräber
d) Grabmale für Urnennischen und Erdurnengräber mit Massivsockel
0,60 m hoch – 0,50 m breit entfällt
(2) Eine Überschreitung kann im Einzelfall zugelassen werden, sofern sie mit den Bestimmungen des § 21 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.
§ 21 Grabmalgestaltung
(1) Die Grabmäler müssen sich nach Material und Gestaltung in die Umgebung einfugen und der Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen entsprechen. (2) Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden. (3) Nicht gestattet sind Inschriften, die der Wurde des Ortes nicht entsprechen. (4) Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
§ 22 Beseitigungsanordnung
Für Grabmäler, die in Größe und Gestaltung den §§ 20 und 21 nicht entsprechen, kann die Stadt die Beseitigung anordnen; § 33 gilt entsprechend.
§ 23 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner große entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 16 Abs. 9 genommen Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird. Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standlicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 16 Abs. 9 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner
Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 33). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 24 Leichenhäuser
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung in den städtischen Friedhöfen. Die Leichenhäuser dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Im Leichenhaus Rain muss der Sarg in der Kühlanlage aufbewahrt werden, soweit diese zur Verfügung steht. (3) Die Aufbewahrung einer Leiche in privaten Räumlichkeiten zur allgemeinen Besichtigung ist nicht gestattet. (4) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (5) Auch ohne Einverständnis der Hinterbliebenen kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit oder aus Pietätsgründen die Leiche im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. (6) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (7) Leichenöffnungen dürfen in den Leichenhäusern nicht durchgeführt werden. (8) Lichtbildaufnahmen im Leichenhaus bedürfen der Erlaubnis der Stadt, Lichtbildaufnahmen von Leichen auch das Einverständnis des Auftraggebers der Bestattung.
§ 25 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in eines der städtischen Leichenhäuser zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtingen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 26 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 27 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 28 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Aussegnungshalle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) befreien.
§ 29 Bestellung einer Grabstätte
Die Bestellung eines Grabes muss mindestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung erfolgen.
§ 30 Bestattung
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist bzw. geschlossen ist.
(2) Bestattungen auf einem städtischen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestattungsfrist im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und den zuständigen Pfarrämtern fest. (4) Bei rasch verwesenden Leichen kann die sofortige Beisetzung im Grab angeordnet werden. Dies gilt auch für Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verstorben sind. (5) Nachrufe, Niederlegungen von Kranzen oder musikalische Darbietungen am Grab oder in der Aussegnungshalle dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen. (6) Der vom Standesbeamten ausgestellte Nachweis über die Beurkundung des Sterbefalls istrechtzeitig dem Bestattungsdienst vorzulegen (spätestens 2 Stunden vor der Bestattung). Ohne den Nachweis der Beurkundung darf eine Bestattung nicht staatfinden. Bei unnatürlichen Todesfällen muss die Leichenfreigabe durch das Gericht vorliegen.
§ 31 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 15 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Erdurnengräber und Urnennischen beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnnt am Tag der Bestattung. (2) Bei allen Gräbern mit Tieferlegung kann eine weitere Beisetzung während der Ruhefrist in der gleichen Grabstelle erfolgen; die Ruhefrist ist in diesem Falle ab der zweiten Belegung auf die in Abs. 1 angeführte Frist zu verlangern. (3) Bei Mehrfachgräbern darf während der Ruhefrist in dem noch freien Teil eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die bei der Belegung noch geltende Grabrechtsdauer des Mehrfachgrabes die gem. Abs. 1 festgesetzte Ruhefrist überschreitet oder das Grabrecht für das Mehrfachgrab (für alle Teile) entsprechend verlangert wird.
§ 32 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Genehmigung der Stadt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März, undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Die Teilnahme an Ausgrabungen oder Umbettungen ist nur Amtspersonen der beteiligten Behörden gestattet. Bei Vorliegen besonderer Grunde kann die Anwesenheit weiterer Personen gestattet werden. (5) Für Schäden, die bei einer Ausgrabung oder Umbettung an benachbarten Grabstätten entstehen, haftet der Stadt gegenüber der Antragssteller, soweit nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Bestattungsdienstes vorliegt. (6) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 33 Ersatzvornahme
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt eine öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Anordnung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 34 Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen und -einrichtungen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen oder durch Tiere verursacht werden, keine Haftung. Sie haftet auch nicht für das Abhandenkommen von Sachen.
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Genehmigung der Stadt nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 36 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Rain vom 07.07.2011, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 20.06.2018, außer Kraft.
Rain, 01.03.2023
Stadt Rain
Karl Rehm
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Rain vom 17.03.2023 bekannt gemacht.
Rain, 17.03.2023
Karl Rehm
- 1. Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rain?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rain mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!