Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 8.10.2018 · Friedhofssatzung: 8.10.2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Sargwahlgrab | 33,00 € als Erdwahlgrab je Grabstelle aufgeführt |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 47,00 € als Urnenvahlgrab (normal) aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 28,00 € als Urnengemeinschaftsgrab (anonym) aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt; Naturfriedhof explizit ausgenommen |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 428,00 € (Sarg), 75,00 € (Urne) als 'Gräber öffnen und schließen' in § 5 separat aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 177,00 € als Aussegnungshalle aufgeführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Friedhofsgebühren in der Stadt Donauwörth
Vom 8.10.2018
Auf Grund des Artikels 23 der der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist und Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351) geändert worden ist, sowie Artikel 20 Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt die Stadt Donauwörth folgende
Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Donauwörth erhebt für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. Diese Satzung findet keine Anwendung auf die Gebühren für die Nutzung des Naturfriedhofs Donauwörth in der Donauwörther Parkstadt.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
d) Verwaltungsgebühren (§ 7)
e) Gebühren in besonderen Fällen (§ 8)
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeiten der Gebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts einer Grabstätte und zwar,
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der Verlängerung
c) bei Bestattung Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6), die Verwaltungsgebühren (§7) und die Gebühren in besonderen Fällen (§ 8) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühren
(1) Folgende Grabnutzungsgebühren werden pro Jahr erhoben:
- 1. Erdwahlgrab je Grabstelle 33,00 €
- 2. Rasengrab 46,00 €
- 3. Urnenrasengrab (halbanonym) 25,00 €
- 4. Gruft je Grabstelle 35,00 €
- 5. Kindergrab 14,00 €
- 6. Urnenwahlgrab (normal) 47,00 €
- 7. Urnennischen
- a) Urnennische für 2 Urnen 40,00 €
- b) Urnennische für 4 Urnen 80,00 €
- 8. Verschlussplatten für Urnennischen
- a) Urnennische für 2 Urnen 104,00 €
- b) Urnennische für 4 Urnen 128,00 €
- 9. Urnengemeinschaftsgrab (anonym) 28,00 €
- 10. Urnengräber im Themenfeld
- a) Urnenwahlgrab (für 4 Urnen) 104,00 €
- b) Urnenwahlgrab (Erdröhre) 99,00 €
- c) Urnenwahlgrab (ohne Einfassung und Zwischenweg) 104,00 €
- d) Urnengemeinschaftsstele (halbanonym) 43,00 € (2) Mit den Grabgebühren abgegolten ist der Kostenaufwand für die Bereitstellung und Erhaltung der Bestattungsplätze sowie der Unterhalt und die Sicherung der Wege und Einfriedungen und die
Sicherheitsüberprüfung der Grabdenkmäler. Bei vorzeitiger Aufgabe eines Nutzungsrechts wird eine Restgebühr nicht erstattet.
§ 5
Bestattungsgebühren
Folgende Bestattungsgebühren werden erhoben:
| 1. Benutzung Totenkammer je angefangener Kalendertag | 38,00 € |
|---|---|
| 2. Benutzung der Friedhofsräume | |
| a) Aussegnungshalle | 177,00 € |
| b) Nutzung d. Leichenhäuser in den Stadtteilen z. Aussegnung | 88,00 € |
| c) Abschiedsraum | 88,00 € |
| d) Aufbahrungsraum | 44,00 € |
| e) Sezier- und Waschraum | 132,00 € |
| 3. Aufbewahrung einer Urne je angefangene Woche | 22,00 € |
| 4. Gräber öffnen und schließen | |
| a) Erdgrab für Personen über 12 Jahre | 428,00 € |
| b) Erdgrab für Kinder von 5 bis 12 Jahren | 202,00 € |
| c) Erdgrab für Kinder bis 5 Jahre | 50,00 € |
| d) Tieferlegung (zu 4.a) | 50,00 € |
| e) Urnengrab | 75,00 € |
| f) Ausgrabung einer Urne | 75,00 € |
| g) Bestattung Totgeburt | 25,00 € |
| h) Umbettung einfache Tiefe | 806,00 € |
| i) Ausgrabung Gebeine nach Ruhefrist einfache Tiefe | 605,00 € |
| 5. Herrichten/ Abräumen des Grabes nach der Bestattung | 25,00 € |
| 6. Personal | |
| a) Friedhofspersonal pro Mann und Stunde | 50,00 € |
| b) 4 Sargträger zur Erdbestattung | 202,00 € |
| c) Trägerpersonal pro Mann | 50,00 € |
| d) Zuschlag Beerdigung außerhalb Dienstzeit (pauschal) | 163,00 € |
§ 6
Sonstige Gebühren
Folgende sonstige Gebühren werden erhoben:
| 1. Auflassung von Grabstätten | |
|---|---|
| a) Beseitigung eines Grabdenkmals pro Grabstelle | 62,00 € |
| b) Beseitigung einer Einfassung pro Grabstelle | 31,00 € |
| c) Beseitigung einer Abdeckplatte pro Grabstelle | 31,00 € |
| d) Einebnen des Grabes nach Auflassung pro Stelle | 31,00 € |
| 2. Aufstellen, Abräumen, Entsorgen von Kränzen und Gebinden je Teil | 6,00 € |
- 3. Bereitstellung einer Holzeinfassung pro Jahr
- a) für Erdgräber 48,00 €
- b) für Urnen –und Kindergräber 24,00 €
- 4. Erstellen eines Fundaments je Grabteil 125,00 €
- 5. Beseitigung von Senkungsschäden 42,00 €
- 6. Mithilfe bei der Sektion je Person und Stunde 42,00 €
§ 7
Verwaltungsgebühren
Folgende Verwaltungsgebühren werden erhoben:
- 1. Gebühr für die Prüfung der Voraussetzung zur Überführung 41,00 €
- 2. Ausfertigen eines Grabbriefes 14,00 €
- 3. Umschreiben einer Grabstätte 14,00 €
- 4. Genehmigungsgebühr zur Errichtung eines Grabdenkmals 41,00 €
- 5. Gebühr für Urnenanforderung 10,00 €
- 6. Zulassung der gewerblichen Arbeit der Gärtner
- a) für eine Woche 7,00 €
- b) für einen Monat 10,00 €
- c) für ein Jahr 82,00 €
- 7. Zulassung für sonstige gewerbliche Arbeit (z.B. Steinmetze)
- a) für eine Woche 10,00 €
- b) für einen Monat 21,00 €
- c) für ein Jahr 165,00 €
§ 8
Gebühren in besonderen Fällen
Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofsgebühren in der Stadt Donauwörth vom 26.10.2010 außer Kraft.
Donauwörth, den 8.10.2018
Stadt Donauwörth
Armin Neudert Oberbürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
der Stadt Donauwörth
Vom 30. Juni 2025
Auf Grund von Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der derzeit gültigen Fassung erlässt die Stadt Donauwörth folgende Satzung:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Donauwörth gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- 1. Friedhof mit Leichenhalle in der Berger Vorstadt,
- 2. Friedhof mit Leichenhalle im Stadtteil Auchsesheim,
- 3. Friedhof mit Leichenhalle im Stadtteil Berg,
- 4. Friedhof mit Leichenhalle im Stadtteil Riedlingen,
- 5. Friedhof mit Leichenhalle im Stadtteil Zirgesheim,
- 6. Naturfriedhof in der Parkstadt.
(2) Die kirchlichen Friedhöfe in den Stadtteilen Schäfstall und Wörnitzstein sowie bei Hl. Kreuz als auch die kirchlichen Friedhofsabteilungen in Berg und Riedlingen stehen im Eigentum der jeweiligen Kirchenverwaltung und werden von diesen verwaltet und unterhalten.
(3) In den Stadtteilen Auchsesheim und Zirgesheim werden die im Eigentum der Kirchenverwaltungen stehenden Friedhofsabteilungen durch die Stadt Donauwörth verwaltet, betrieben und unterhalten.
(4) Der Naturfriedhof umfasst als Begräbnisstätte die durch die Stadt Donauwörth gewidmete Fläche auf den Flurstücken 2576, 2579 und 2583 der Gemarkung Donauwörth
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Donauwörth. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Donauwörth waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Auchsesheim. Er umfasst die Stadtteile Auchsesheim und Nordheim.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Berg. Er umfasst den Stadtteil Berg.
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Riedlingen. Er umfasst den Stadtteil Riedlingen.
d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Zirgesheim. Er umfasst den Stadtteil Zirgesheim.
e) Bestattungsbezirk des Städtischen Friedhofs Donauwörth (Berger Vorstadt). Er umfasst alle übrigen Stadtgebiete.
(2) Die Verstorbenen können auf dem Friedhof ihres Bestattungsbezirkes (letzter Wohnsitz), auf dem Städtischen Friedhof oder dem Naturfriedhof beigesetzt werden. Eine Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht und die Belegung dies zulässt. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Stadt Donauwörth kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt Donauwörth kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten der Friedhöfe werden an den Eingängen der Friedhöfe bekanntgegeben. Grundsätzlich ist das Betreten des Naturfriedhofs täglich für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.
(2) Die Stadt Donauwörth kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass bzw. aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung oder unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,
j) unpassende Gegenstände wie Blechdosen, Weckgläser, u.a. auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße, Arbeitsgeräte oder Gießkannen hinter den Gräbern oder in den Hecken aufzubewahren.
Die Stadt Donauwörth kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind beim Friedhofsamt zur Zustimmung anzumelden.
§ 7 Gewerbebetriebende
(1) Bildhauer, Steinmetze und Bestatter bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der
vorherigen Zulassung durch die Stadt Donauwörth, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Gewerbebetriebende haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Sie müssen
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sein,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sein oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle fünf Jahre zu erneuern.
(4) Über eine beantragte Zulassung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt (Genehmigungsfiktion). Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
Im Übrigen sind die Vorschriften über die Genehmigungsfiktion gemäß Art. 42 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) anzuwenden.
(5) Die zugelassenen Gewerbebetriebenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Donauwörth einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbebetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beerdigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbebetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Gewerbebetriebende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Donauwörth die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(10) Gewerbebetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbebetriebenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Donauwörth einen Ausweis zu beantragen.
Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1, Abs. 3 – 4; Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem fünften Teil, Abschnitt I a (Art. 71 a bis 71 e) des Verwaltungsverfahrensgesetz des Freistaats Bayern (BayVwVfG) abgewickelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Die Stadt Donauwörth setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am vierten Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen acht Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, sollen von Amts wegen auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Rasengrabstätte /Urnengemeinschaftsgrabstätte beigesetzt werden.
(3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen nur in Ausnahmefällen, mit Genehmigung des Friedhofsamtes durchgeführt.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2 m lang, 0,7 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Bei Abweichungen von der Normsarggröße ist bei der Anmeldung der Bestattung die Zustimmung des Friedhofsamtes einzuholen.
(3) Vor einer Beisetzung in einer bestehenden gemauerten Gruft ist mit dem Friedhofsamt Rücksprache zu halten.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Friedhofsamt ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Vor der Öffnung eines Grabes ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, rechtzeitig für die Beseitigung von Grabeinfassungen, Anpflanzungen und ggf. Grabmälern zu sorgen. Soweit Beseitigungen durch das Friedhofsamt vorgenommen werden, werden Gebühren nach der Gebührensatzung erhoben.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zehn Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen zehn Jahre.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebiets sind während der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen innerhalb eines Friedhofs sind nicht zulässig. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist jeder Angehörige mit Zustimmung des jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in andere Grabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden vom Friedhofsamt durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von ihm bestimmt.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die
Umbettung zwangsläufig entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
##### § 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Rasengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenwahlgrabstätten,
d) Urnengemeinschaftsgrabstätten,
e) anonyme Urnengrabstätten,
f) Ehrengrabstätten,
g) Grüfte, soweit sie bestehen
h) Urnengrabstätten an Bestattungsbäumen (Gemeinschaftsbäume, Familien- und Freundschaftsbäume mit bis zu 12 Grabstätten)
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
##### § 14 Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) Die Nutzungsrechte an den Rasengrabstätten bleiben im Besitz der Stadt Donauwörth.
(3) Jede Rasengrabstätte hat zwei Stellen, in der je eine Leiche beigesetzt werden kann.
(4) Das Herrichten und Instandhalten der Rasengräber besorgt das Friedhofsamt.
(5) Das Abräumen von Rasengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Das Friedhofsamt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.
(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Beisetzungen übereinander zulässig.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht erst nach Zahlung der fälligen Gebühr.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiters zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte, hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsamtes.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 16 Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten,
b) Urnengemeinschaftsgrabstätten,
c) anonymen Urnengrabstätten,
d) Wahl- und Ehrengrabstätten,
e) Urnengrabstätten an Bestattungsbäumen (Gemeinschaftsbäume, Familien- und Freundschaftsbäume mit bis zu 12 Urnengrabstätten)
(2) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnengemeinschaftsgrabstätte können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. Eine individuelle Kennzeichnung der Grabstätte ist möglich. Auf Wunsch erfolgt die Kennzeichnung ausschließlich durch das Friedhofsamt gegen Gebühr.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von zehn Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
(4) In anonymen Urnengrabstätten werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung der Urnen erfolgt ohne Beisein von Angehörigen.
(5) An Gemeinschaftsbäumen kann das Nutzungsrecht an einzelnen Grabstätten eines Bestattungsbaums erworben werden. Die Nutzungszeit beträgt hier 15 Jahre. Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist auf Antrag ein Wiedererwerb möglich. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.
(6) An Familien- und Freundschaftsbäumen wird das Nutzungsrecht an allen Grabstätten eines Bestattungsbaums erworben. Die Nutzungszeit beträgt hier mindestens 20 Jahre. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. Über die Belegung der Grabstätten an Familien- und Freundschaftsbäumen entscheidet der Nutzungsberechtigte. Eine Wiederbelegung von Grabstätten innerhalb der Ruhezeit ist nicht zulässig.
(7) Bei Wegfall von bereits als Bestattungsbäumen genutzten Bäumen wird von der Stadt eine Nachpflanzung unter Berücksichtigung des Naturfriedhofcharakters durchgeführt. Ein Anspruch der Nutzungsberechtigten auf eine bestimmte Beschaffenheit, Art und Größe des nachzupflanzenden Baumes besteht nicht.
(8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Donauwörth.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 21 und 29 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die
Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19 Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit besonderen und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit besonderen oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.
(3) Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind :
- Urnenthemenfelder in Abteilung 17 Friedhof Donauwörth
VI. Grabmale
§ 20 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung ihrer Umgebung angepasst sein.
Als Werkstoff für Grabmale sind vorzugsweise Naturstein, Holz oder Metall zu verwenden. Diese müssen materialgerecht verarbeitet, wetterbeständig und bruchsicher sein. Im Einzelnen gilt:
a. Findlinge, d.h. geformte Natursteine, ebenso Spaltfelsen bei ebenmäßigen Spaltflächen, bzw. überarbeiteten Sichtflächen können aufgestellt werden.
b. Anstriche an Steinen sind unzulässig.
c. Bei Verwendung von Glas ist nur bruchsicheres Glas zulässig.
d. Kunststoffe sind unzulässig.
e. Verputztes und unverputztes Mauerwerk ist unzulässig.
f. Schriftplatten sind zugelassen, wenn sie das Gesamtbild nicht beeinträchtigen.
g. Symbole und Ornamente sowie Lichtbilder aus Email und Porzellan dürfen von der Größe her nicht aufdringlich wirken.
(2) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig.
(3) Die einzelnen Grabstätten sind einzufassen und können ganz oder teilweise mit einer Platte abgedeckt werden.
(4) Die Höchstabmessungen der Gräber sind abhängig von Friedhof und Lage. Eine genaue Festlegung ergibt sich aus dem Belegungsplan.
a) Einzelstellen: Länge: 160 cm bis 200 cm / Breite: 80 cm bis 100 cm
b) Doppelstellen: Länge: 160 cm bis 200 cm / Breite: 160 cm bis 200 cm
c) Kindergräber: Länge: 90 cm / Breite 60 cm
d) Urnengräber: Länge 90 cm / Breite 60 cm
Die Höhe der Grabsteine ist bei Erdgräbern auf 1,50 m begrenzt, bei Urnen und Kindergräbern auf 1 m, gemessen ab Fundamentoberkannte.
(5) Soweit es das Friedhofsamt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 18 und unter Berücksichtigung künstlicher Anforderungen für vertretbar hält, können Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zugelassen werden.
Das Friedhofsamt kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 4 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 21 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Friedhof Donauwörth, Abteilung 17, Urnenthemengrabfelder
a) Die Urnengräber in den einzelnen Feldern unterscheiden sich nach Größe und Gestaltung und orientieren sich an einem bestehenden Thema.
b) Als Werkstoff für Grabsteine sind ausschließlich unpolierte Natursteine zugelassen.
c) Die Abmessungen und Formen der Gedenk-/Grabsteine richten sich nach den Themenfeldern.
d) Grabeinfassungen sind je nach Themenfeld nicht zugelassen.
(2) Naturfriedhof Donauwörth
a) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Naturfriedhof Donauwörth darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist daher untersagt, die vorhandenen Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Satzungsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden des Bestattungsbaums sind jedoch erlaubt.
b) Im Wurzelbereich der Bäume oder auf dem Boden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder zur Urne beizugeben sowie Anpflanzungen vorzunehmen.
c) Bei Zuwiderhandlungen ist die Stadt Donauwörth berechtigt, die Anlagen, Pflanzen oder Gegenstände zu beseitigen. Ein Anspruch auf Aufbewahrung, Rückgabe oder Ersatz besteht nicht.
§ 22 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsamtes. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Dem Antrag sind zweifache Pläne im Maßstab 1:10 beizufügen. Sie müssen enthalten:
a) Grundriss und Ansicht des Grabmals mit allen Höhen, Breiten und Tiefen,
b) Material, Form und Bearbeitung des Grabmals (Stein, Einfassung, Platter etc.),
c) Sicherheitsrelevante Daten zur Befestigung (§ 24),
d) Material, Art, Farbe und Verteilung der Schrift, Ornamente und Symbole. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsamtes. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 22a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2011 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 23 Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind dem Friedhofsamt vor der Errichtung vorzulegen:
a) die Gebührenempfangsbescheinigung,
b) der genehmigte Entwurf,
c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofsamt überprüft werden können.
§ 24 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 25 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsamtes nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 26 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsamtes von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es einer Genehmigung des Friedhofsamtes. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. 7 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Der Bewuchs auf dem Grabbeet darf nicht höher als 75 cm sein. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(3) Verwelkte Kränze und Gebinde aus Anlass einer Beerdigung werden vom Friedhofsamt entsorgt.
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(5) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(6) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Auch das Friedhofsamt kann die Herrichtung und Pflege gegen ein vor ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen.
(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsamt.
(8) Die Haupt- und Seitenwege der Friedhöfe werden durch das Friedhofsamt gepflegt. Die
Zwischenräume zwischen den Gräbern sind von den Grabberechtigten in Ordnung zu halten. An und auf den Gräbern herumliegende oder versteckte Werkzeuge, Gießkannen, Gläser, Dosen etc. können ohne vorherige Benachrichtigung der Berechtigten durch das Friedhofsamt entfernt werden.
(9) Grabmäler, Abdeckungen und Einfassungen, die anlässlich einer Bestattung oder aus anderen Gründen von der Grabstätte entfernt werden, dürfen nicht in den Friedhöfen gelagert werden.
(10) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(11) Der Naturfriedhof Donauwörth soll in seinem naturbelassenen Zustand erhalten bleiben. Grabpflege im herkömmlichen Sinn ist daher grundsätzlich untersagt. Die Stadt kann Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, insbesondere wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder zur Erhaltung unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume. Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte, Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.
§ 28 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 27).
§ 29 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.
(2) Grabstätten ohne Grabpflege (Abt. 17, Friedhof Donauwörth und Naturfriedhof) dürfen nicht bepflanzt und nicht mit übermäßigem anderem Blumenschmuck versehen werden.
(3) Im Friedhof des Stadtteils Berg ist außerhalb des Hauptweges Kies als Grabumrandung oder Wegbefestigung nicht zugelassen. Das gleiche gilt für die Grababteilungen eins und zwei im Friedhof des Stadtteils Zirgesheim.
(4) Die Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registrierungsnummer. Daneben sind einheitliche, vom Friedhofsträger gestellte Markierungsschilder erlaubt. Aufschriften auf den Markierungsschildern, die gegen die guten Sitten oder die Würde des Ortes verstoßen, sind nicht zulässig. Die Anbringung der Markierungsschilder ist ausschließlich der Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten erlaubt. Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Markierungsschil-
der wieder entfernt. Sie können dem Benutzungsberechtigten auf Wunsch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts ausgehändigt werden. Die Art der Bestattungsbäume, die Nummerierung sowie die Anlage der Grabstätten richten sich nach dem Belegungsplan der Stadt Donauwörth. Die Stadt Donauwörth führt einen Kataster, in dem die Bestattungsbäume mit der entsprechenden Registrierungsnummer und die zum jeweiligen Bestattungsbaum gehörenden Urnengrabstätten erfasst sind. In diesem Kataster werden auch die erworbenen Nutzungsrechte an Bestattungsbäumen und Grabstätten dokumentiert sowie die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungszeitpunktes erfasst.
§ 30 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 27 Abs. 4) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann das Friedhofsamt die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder auf dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Satzes 3 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
(2) Für Grabschmuck gilt § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden.
(2) Die Annahme und Abholung von Leichen erfolgt während der allgemeinen Dienststunden des Friedhofsamtes.
(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(4) Die Särge Verstorbener, bei denen Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 32 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern werden in aller Regel in der Aussegnungshalle abgehalten. Ausnahmen sind mit Absprache der Friedhofsverwaltung möglich.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und –anlagen in den Feierräumen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsamtes.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 34 Haftung
(1) Die Stadt Donauwörth haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, durch Tiere oder Naturereignisse o.ä. entstehen.
(2) Die Stadt Donauwörth haftet im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bei Personen- und Sachschäden, wenn diese Schäden durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden.
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Donauwörth verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.
- 2. entgegen § 6 Abs. 3
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften verteilt,
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
h) lärmt, isst und trinkt, lagert,
i) Tiere mitbringt.
- 3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
- 4. als Gewerbebetriebender entgegen § 7 Abs. 1, 7 und 8 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 5. entgegen § 22 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 6. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 7. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 26 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- 9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 27 Abs. 10 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 10. Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.
§ 37 Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt Donauwörth beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 38 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 26. März 2010 und die Satzung über die Benutzung des Naturfriedhofs Donauwörth in der geltenden Fassung außer Kraft.
Donauwörth, den 30. Juni 2025
Stadt Donauwörth
Jürgen Sorré
Oberbürgermeister