Katholische Pfarrkirchenstiftung St. Vitus in Gempfing
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
KIRCHLICHE FRIEDHOFSORDNUNG
der Katholischen Pfarrkirchenstiftung
St. Vitus in Gempfing
für den katholischen Friedhof
in Gempfing
In Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bayer. Stiftungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.1996 (Bayer. Rechtssammlung 282-1-1-
K), den Bestimmungen der Ordnung für kirchliche Stiftungen vom 01.07.1988
(Amtsblatt der Diözese Augsburg 1988, 390 ff.) geändert durch die Satzung vom
05.03.1997 (Amtsblatt der Diözese Augsburg 1997, 307 ff.) wird folgende
Friedhofsordnung erlassen:
I.Allgemeine Bestimmungen
§1
I. Der Friedhof ist Eigentum der Katholischen Pfarrkirchenstiftung „St. Vitus" –
Stiftung des öffentlichen Rechts – mit dem Sitz in Gempfing und demgemäß
ein kirchlicher Friedhof im Sinne der can. 1240 bis 1243 des Codes Juris
Canonici.
II. Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes obliegt der Katholischen
Kirchenverwaltung St. Vitus.
§2
I. Der Friedhof dient nach den Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches zur
Beerdigung der Katholiken, die in der katholischen Pfarrkirchengemeinde
Gempfing ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die
nach der Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anrecht auf ein Wahlgrab
(Familiengrab) haben.
II. Mit Zustimmung der Kirchenverwaltung können in dem Friedhof auch
auswärtige Katholiken beerdigt werden, wenn sie diesen entweder selbst als
ihren Begräbnisplatz gewählt haben oder nach dem Wunsche ihrer
Angehörigen darin beerdigt werden sollen.
III. Nichtkatholiken werden auf Grund der staatlichen Bestimmungen im Friedhof
beerdigt. wenn sie in der/den obengenannten Pfarrkirchengmeinde/
Ortschaften entweder ihren Wohnsitz hatten oder dort gestorben sind, und
wenn ein anderer geeigneter Begräbnisplatz nicht vorhanden ist.
IV. Für Personen, die in Abs. 1 bis 3 nicht genannt sind, bedarf es zur Beerdigung
auf dem Friedhof der besonderen Erlaubnis der Kirchenverwaltung.
II. Ordnungsvorschriften
§3
Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet.
§4
Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Den Anordnungen der mit der Aufsicht des Friedhofes betrauten Personen ist Folge
zu leisten.
§5
I. Innerhalb des Friedhofes ist untersagt:
1. Wege, Parkplätze oder Gräber zu verunreinigen,
2. Grabdenkmäler, Umfassungsmauern, Bestattungseinrichtungen und Einrichtungen
zur Friedhofspflege zu beschädigen oder zu verunreinigen,
3. Grabeinfassungen oder Grabhügel zu betreten,
4. Zweige von Bäumen oder Sträuchern oder Blumen von Gräbern abzureißen sowie
sonstigen Grabschmuck wegzunehmen oder zu beschädigen,
5. zu rauchen, zu lärmen, Kinder spielen zu lassen,
6. Tiere, insbesondere Hunde mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde) oder
umherlaufen zu lassen,
7. Fahrzeuge aller Art, insbesondere Fahrräder mitzunehmen (ausgenommen
Kinderwagen oder Rollstühle u. dgl.),
8. ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen oder Waren aller Art (insbesondere
Blumen und Kränze) zu verkaufen,
9. gewerbliche oder sonstige Leistung anzubieten,
10. Abraum an anderen als an den vorgesehenen Plätzen abzulegen.
II. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, Personen aus dem Friedhof zu weisen,
die den genannten Vorschriften zuwiderhandeln oder seinen Anordnungen
keine Folge leisten. Strafbare Handlungen werden der
Strafverfolgungsbehörde angezeigt.
§6
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof und an den Grabstellen dürfen nur nach
vorheriger Anmeldung bei der Kirchenverwaltung ausgeführt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7
Der vom Standesbeamten ausgestellte Beerdigungserlaubnisschein ist beim
Pfarramt einzureichen, damit die Begräbnisliste ausgefüllt und Tag und Stunde der
Beerdigung festgesetzt werden können.
§8
Die Tiefe der Gräber (von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle) beträgt:
? bei Erwachsenen und Personen über 10 Jahre (Einfachbelegung) mindestens
1,80m
? bei Doppelbelegung (Stockbettung) für den ersten Verstorbenen mindestens
2,20m
? bei Kindern unter 10 Jahren mindestens 1,40m
? bei Kindern unter 5 Jahren mindestens 1,20m
? bei Aschenresten (Urnenbeisetzung) mindestens 0,90m.
Der Abstand zwischen Sargoberkante und Bodenoberfläche (ohne Grabhügel)
beträgt mindestens 0,90 m, zwischen Urnenoberkante und Bodenoberfläche
mindestens 0,60 m.
Aschenreste von Verstorbenen sind im Inneren des Grabes unterzubringen.
§9
Die Ruhefrist ist der Zeitraum, vor dessen Ablauf eine Grabstelle nicht wieder- oder
weiterbelegt werden darf. Die nach Anhörung des staatlichen Gesundheitsamtes
festgesetzte Ruhefrist beträgt.
? bei Leichen von Personen über 10 Jahre 15 Jahre
? bei Leichen von Kindern unter 10 Jahren 10 Jahre
? bei Urnenbestattungen 10 Jahre.
IV. Grabstätten
§ 10
I. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchenstiftung. An ihnen
bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.
II. Die Gräber werden eingeteilt in Gräber ohne Wahlrecht und Wahlgräber.
A: Gräber ohne Wahlrecht
§ 11
Reihengräber, in denen der Reihe nach beigesetzt wird, sind im kirchlichen Friedhof
in Gempfing nicht vorhanden. Statt Reihengräbern im eigentlichen Sinne werden
neben den Wahlgräber ($15 der Friedhofsordnung) Einzelgräber ohne Wahlrecht
vergeben.
§ 12
Die Einzelgräber ohne Wahlrecht haben die gleichen Maße wie die Einzelgräber bei
Wahlgräbern (§18 der Friedhofsordnung):
§ 13
Einzelgräber ohne Wahlrecht werden nur für die Dauer der Ruhefrist der Leiche
vergeben. Ein Wiedererwerb nach Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich.
$14
Einzelgräber ohne Wahlrecht sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung würdig
herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten.
Geschieht dies trotz befristeter Aufforderung nicht, so können die
Ausstattungsgegenstände entfernt und der Grabhügel eingeebnet werden.
Grabnutzungsgebühren werden in diesem Fall nicht erstattet. § 29 Abs. II Satz 2 gilt
entsprechend.
B. Wahlgräber
§ 15
Wahlgräber sind Grabstätten, die sich die Verstorbenen schon zu Lebzeiten
ausgewählt haben oder die ihre Angehörigen für sie aussuchen. Die Vergabe erfolgt
nach Maßgabe der Kirchenverwaltung. Wahlgräber dienen vornehmlich als
Familiengräber.
§ 16
I. Wahlgräber werden durch Verleihung eines Sondernutzungsrechtes an der
ausgewählten Grabstätte nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung
vergeben. Das Nutzungsrecht entsteht durch Zahlung der festgesetzten
Gebühr. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde (Grabbrief) ausgestellt.
II. Das Nutzungsrecht kann nur einer Person zustehen. Übertragung auf Dritte ist
nur mit Zustimmung der Kirchenverwaltung zulässig.
III. In den Wahlgräbern können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen
bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung
der Kirchenverwaltung. Als Angehörige gelten die Ehegatten, Verwandte auf –
und absteigender Linie, an Kindes statt angenommene Kinder und
Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie die Ehegatten dieser Personen.
IV. Mit dem Tode des Berechtigten geht das Nutzungsrecht auf die mit ihm
verwandte Person über, zu deren Gunsten eine schriftliche Willenserklärung
des verstorbenen Berechtigten vorliegt. Liegt keine Erklärung vor, geht das
Nutzungsrecht auf die in Abs. III bezeichneten Personen in der genannten
Reihenfolge über, bei mehreren Personen innerhalb der genannten
Reihenfolge jeweils auf die ältere Person. Zur Rechtsnachfolge ist die
Umschreibung im Grabbrief erforderlich, die innerhalb einer Frist von vier
Monaten nach dem Tode des Berechtigten bei der Kirchenverwaltung zu
beantragen ist.
§ 17
I. Das Nutzungsrecht ist auf 15 Jahre befristet. Auf Antrag des
Nutzungsberechtigten kann es nach Ablauf der Nutzungszeit mit Zustimmung
der Kirchenverwaltung gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr um eine
weiter Nutzungsperiode oder bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden.
Der Berechtigte hat selbst für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach
Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefirst kann die
Kirchenverwaltung anderweitig über die Grabstätte verfügen.
II. Eine Beisetzung in einem Wahlgrab darf nur stattfinden, wenn die Ruhefrist
die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die
Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben wird.
III. Soweit vor Erlass dieser Friedhofsordnung Rechte an Grabstätten für eine
unbestimmt Zeitdauer verliehen worden sind, erlöschen diese Rechte. Bis zum
Ablauf der Ruhefrist wird gegen Zahlung der anteiligen Gebühr ein
Nutzungsrecht verliehen. Im Übrigen gilt Abs. I entsprechend.
§ 18
Wahlgräber Länge mit Mindestabstand
Breite
können sein: Zwischenweg vomNachbargrab
a) Einzelgräber 2,50 m 0,80 – 1,49 m 0,30 m
b) Doppelgräber 2,50 m 1,50 – 2,24 m 0,30 m
c) Dreifachgräber 2,50 m 2,25 – 3,00 m 0,30 m
V. Gebühren
§ 19
I. Für die Verleihung von Rechten an jeglichen Grabstätten werden
erhoben:
a) die Grabnutzungsgebühr
b) die Friedhofinstandhaltungsgebühr.
Die Grabnutzungsgebühr ist zu Beginn der Nutzungsperiode fällig und in
einem Betrag zu entrichten.
II. Die Friedhofinstandhaltungsgebühr wird jährlich erhoben und ist jeweils
am 1. April eines Jahres zur Zahlung fällig. Diese Gebühr kann jedoch
auch für einen Zeitraum von fünf Jahren im Voraus erhoben werden und
ist dann jeweils am 1. April zu Beginn des betreffenden Zeitraumes zur
Zahlung fällig.
§ 20
I. Die Grabnutzungsgebühr beträgt
für Einzelgräber (§ 11 der Friedhofsordnung)
a) bei Kindern bis zu 10 Jahren 75,00 €
b) bei Personen über 10 Jahren 100,00 €
bei Wahlgräbern (§18 der Friedhofsordnung)
a) für ein Einzelgrab 100,00 €
b) für ein Doppelgrab 150,00 €
c) für ein Dreifachgrab 200,00 €
II. Bei Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung über das
gewöhnliche Mass hinausgehen, können die Gebühren durch die
Kirchenverwaltung im Einzelfall angemessen erhöht werden.
§ 21
Die jährliche Gebühr für die Instandhaltung des Friedhofes beträgt (Änderung
ab 2005 berücksichtigt)
a) bei einem Einzelgrab 13,50 €
b) bei einem Doppelgrab 18,50 €
c) bei einem Dreifachgrab 23,50 €
§ 22
Zur Zahlung der Gebühren ist der Grabrechtsinhaber oder dessen
Rechtsnachfolger verpflichtet.
§ 23
Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann auf Antrag Herabsetzung der Gebühren
gewährt werden. Entsprechende Gesuche sind rechtzeitig bei der
Kirchenverwaltung einzureichen.
§ 24
Die Anpassung der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Gebühren an
veränderte wirtschaftliche Verhältnisse bleibt vorbehalten.
Die Kirchenverwaltung behält sich ferner vor, bei außergewöhnlichen
baulichen Maßnahmen und Sonderleistung eine Umlage pro Grabstätte zu
erheben und die Friedhofsordnung zu ergänzen.
VI. Denkmäler und Einfriedungen
§ 25
I. Die Errichtung und Veränderung von Grabmälern (auch einfachen
Holzkreuzen), Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen
Anlagen ist nur mit Zustimmung der Kirchenverwaltung gestattet.
II. Bei Grabdenkmälern ist der Entwurf der Kirchenverwaltung vorzulegen.
Die Zeichnung soll im Maßstab 1 : 10 gehalten sein und alle Einzelheiten
einschließlich der Inschrift und der abgebildeten Symbole ersehen
lassen. Es sind nur Abbildungen und Symbole christlicher Bedeutung
zugelassen. Die Kirchenverwaltung ist berechtigt, im Rahmen von
Richtlinien Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und
Größe der Grabmäler beziehen.
III. Firmenbezeichnung dürfen nur in unauffälliger Weise und möglichst
seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
§ 26
I. Die für die Aufstellung der Denkmäler gegebenen Fluchtlinien müssen
genau eingehalten werden.
II. Jedes Grabdenkmal muss entsprechen seiner Größe dauerhaft und
fachgerecht gegründet sein. Die „Richtlinien für das Fundamentieren
und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen von Grabstätten"
der Gartenbau - Berufsgenossenschaft sind einzuhalten. Der
Grabrechtsinhaber hat das Grabdenkmal stets in ordentlichem und der
Würde des Ortes entsprechendem Zustand zu erhalten und dafür zu
sorgen, daß seine Standfestigkeit jederzeit gewährleistet ist.
III. Der Zustand der Grabdenkmäler wird von der Kirchenverwaltung laufend
überwacht. Der Grabrechtsinhaber ist verpflichtet, die von der
Kirchenverwaltung festgestellten Mängel innerhalb einer von der
Kirchenverwaltung bestimmten Frist zu beheben. Bei Nichtbehebung,
wie überhaupt bei eingetretenen Schäden, kann dem Grabrechtsinhaber
eine Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt werden. Nach
ergebnislosem Ablauf der Frist ist die Kirchenverwaltung berechtigt, das
schadhafte Grabdenkmal auf Kosten des Eigentümers zu entfernen.
§ 27
Ohne Genehmigung der Kirchenverwaltung oder nicht nach ihrer Anweisung
aufgestellte Grabdenkmäler können von der Kirchenverwaltung nach
Fristsetzung und ergebnislosem Ablauf der Frist auf Kosten des
Grabrechtsinhabers entfernt werden.
§ 28
I. Die oberirdisch zugewiesene Grabfläche beträgt bei Gräbern von
Erwachsene höchstens 2,00 m in der Länge und 0,80 m in der Breite, bei
Kindergräbern 1,20 m bzw. 0,50 m.
II. Die Einfriedung der Einfassung der Gräber darf diese Maße nicht
hinausgreifen. Einfassungen dürfen nur aus Stein hergestellt werden.
sofern nicht der einfache Grabhügel vorgezogen wird. Grabhügel dürfen
nicht über 20 cm hoch sein. Zur Einfriedung der Gräber genügt auch eine
gepflanzte Einfassung (z. B. Buchs).
§ 29
I. Die in § 25 genannte Anlagen sind Eigentum des Grabrechtsinhabers
oder seines Rechtsnachfolgers. Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen sie
nur mit Genehmigung der Kirchenverwaltung entfernt werden.
II. Wird das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist
nicht erneuert, so hat der Grabrechtsinhaber auf Aufforderung der
Kirchenverwaltung das Grabmal innerhalb einer Frist von vier Wochen
zu entfernen und das Grab einzuebnen. Nach Ablauf dieser Frist nicht
entfernt Grabdenkmäler und Einfriedungen werden auf Kosten des
Grabrechtsinhabers oder seines Rechtsnachfolgers von der
Kirchenverwaltung entfernt.
VII. Haftung
§ 30
I. Der Nutzungsberechtigte ist für alle Schäden verantwortlich, die
insbesondere durch Umfallen von Grabdenkmälern oder Abstürzen von
Teilen davon verursacht werden.
II. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften
für jede Beschädigung von Grab- und sonstigen Friedhofsanlagen, die
durch die Errichtung von Grabdenkmälern und Einfassungen verursacht
wird.
III. Die Kirchenverwaltung haftet nicht für Beschädigungen, die an
Grabstätten entstehen, auch nicht für Unfälle infolge mangelhafter
Unterhaltung von Grabdenkmälern oder für Schäden, die durch
Beauftragte des Nutzungsberechtigten verursacht werden.
VIII. Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber
§ 31
I. Die einzelnen Gräber müssen zur Ehre der Verstorbenen und im Hinblick
auf die Würde des Ortes stets in ordentlichem Zustand gehalten werden.
Geschieht dies trotz befristeter Aufforderung nicht. so kann dem
Nutzungsberechtigten das Grabrecht entzogen werden.
Grabnutzungsgebühren werden in diesem Fall nicht erstattet. § 29 Abs. II
Satz 2 gilt entsprechend.
II. Die Bepflanzung mit Blumen und Sträuchern darf die Einfriedung des
Grabes bzw. die dem Grabrechtsinhaber zugewiesene Fläche (§ 28 Abs.
1) nicht überschreiten, insbesondere nicht auf die Wege und Abstände
hinausgreifen. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete
Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht
beeinträchtigen.
III. Verwelkte Blumen, Kränze und sonstige Abfälle sind von den Gräbern zu
entfernen, mitzunehmen und selbst zu entsorgen.
IV. Es ist nicht gestattet, die Grabstätten mit Kies zu bestreuen und
unwürdige Gefäße (Blechbüchsen, Schraubengläser) als Blumenbehälter
aufzustellen.
IX. Strafrechtlicher Schutz
§ 32
Der strafrechtliche Schutz des Friedhofes, seiner Anlagen, Gräber,
Grabdenkmäler usw. wird durch die einschlägigen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der
Landesgesetze und –Verordnungen sowie etwaiger örtlicher
Friedhofsvorschriften gewährleistet.
X. Sonderregelungen
§ 33
In besonders gelagerten Fällen bleibt es der Kirchenverwaltung vorbehalten,
Anordnungen oder Vereinbarungen zu treffen, die von den Bestimmungen
dieser Friedhofsordnung abweichen. Sie bedürfen in jedem Falle der
Schriftform.
§ 34
Die Kirchenverwaltung lässt für den Friedhof einen neuen Belegungsplan
erstellen, der einen ausreichenden Abstand der Gräber von der
Friedhofsmauer und von den Außenmauern des Kirchengebäudes vorsieht
sowie eine Neuordnung der Grabstätten in der Weise, daß in der Zukunft
Maschineneinsatz möglich ist. Die Kirchenverwaltung wird den neuen
Belegungsplan mittel- bis langfristig in die Tat umsetzen und zu diesem
Zwecke neue Grabnutzungsrechte nur entsprechend diesem Belegungsplan
vergeben.
XI. Schlussbestimmungen
§ 35
Diese Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig werden alle für das Begräbniswesen bisher erlassenen
Bestimmungen aufgehoben.
Gempfing, den 25.11.2001
Für die Kath. Pfarrkirchenstiftung
unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kirchenverwaltung vom 25.11.2001
Bernhard
Anton Maric
Schmid
Pfarrer und
Kirchenpfleger
Kirchenverwaltungsvorstand
Vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit stiftungs- und kirchenaufsichtlich
genehmigt.
Augsburg, den 21. Januar 2002
Für die Bischöfliche Finanzkammer als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde:
i. A. Ruisinger
Oberrechtsrätin
Die kirchliche Friedhofsordnung für den katholischen Friedhof in Gempfing
wurde am 24. April 2002 durch Verkündung in der Kirche und Aushang
veröffentlicht.
Anto Maric, Pfarrer
Kirchenverwaltungsvorstand
Hinweis: Die Änderung des § 21 ab dem Jahr 2005 ist in der vorstehende Firedhofsordnung berücksichtigt.