Friedhofsgebühren Asbach-Bäumenheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Asbach-Bäumenheim · Bayern · PLZ 86663

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.06.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
800,00 €*
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zuteilung durch Gemeinde als Einzelgrabstätte (§ 9 Abs. 2 FriedhofsS)
🧮 40 €/J. × 20 J. = 800 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. a GebS i.V.m. § 9 Abs. 2 FriedhofsS (Zuteilung Einzelgrabstätte)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
800,00 €*
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit Erwerber bestimmt (§ 11 Abs. 1)
🧮 40 €/J. × 20 J. = 800 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. a GebS i.V.m. § 11 FriedhofsS (Einzelgrab, Nutzungsrecht auf Antrag)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
320,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zuteilung durch Gemeinde als Urnengrabstätte (§ 9 Abs. 2 FriedhofsS)
🧮 32 €/J. × 10 J. = 320 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. d GebS i.V.m. § 9 Abs. 2 FriedhofsS (Zuteilung Urnengrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
320,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnengrabstätte für 1 Urne; Urnennische nur für 2 oder 4 Urnen tarifiert
🧮 32 €/J. × 10 J. = 320 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. d GebS i.V.m. § 13 FriedhofsS (Urnengrab, Nutzungsrecht auf Antrag)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Nur Grabaushub; zzgl. Schließen (105/45 €), Grablegung (300/150 €), Erdaushub (52 €)
🧮 Sarg: 350 € · Urne: 90 €
📄 § 5 Ziff. 1.4 GebS (Grab ausschachten)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
60,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Pro Tag (Leichenhaus), kein Pauschalsatz je Bestattungsfall
📄 § 5 Ziff. 1.0 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.06.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌ Satzung der Gemeinde Asbach-Bäumenheim über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

vom 01.06.2026

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Asbach-Bäumenheim folgende Satzung:

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

ZWEITER TEIL Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte40,00 €
b) eine Familiengrabstätte56,00 €
c) eine Einzelgrabstätte für Kinder19,00 €
d) eine Urnengrabstätte32,00 €
e) eine Urnennische (für 2 Urnen)47,00 €
f) eine Urnennische (für 4 Urnen)72,00 €
g) zzgl. Kosten für die Frontverschlussplatte beim erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnennischedirekte Weiterverrechnung

(2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer der oben genannten Grabstätten bzw. Urnennischen Buchstaben a) bis e) beträgt bei erstmaliger Nutzung den angegebenen Betrag pro Jahr. Für eine Veränderung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. (3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. des Absatzes 2 hinaus, so ist die zur Veränderung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

§ 5 Bestattungsgebühren

1.0 Benutzung des Leichenhauses pro Tag60,00 €
1.1 Ausschmückung des Leichenhauses30,00 €
1.2 Betreuung des Leichenhauses (Kerzen pro Tag)15,00 €
1.3 Reinigung des Leichenhauses55,00 €
1.4 Grab ausschachten
- normale Tiefe (1,80 m)350,00 €
- bei Tieferlegung (Aufpreis)110,00 €
- Kindergrab (bis 10 Jahre)125,00 €
- Urnengrab90,00 €
- Urnennische öffnen30,00 €
1.5 Grab schließen
- normale Tiefe oder bei Tieferlegung105,00 €
- Kindergrab50,00 €
- Urnengrab45,00 €
- Urnennische schließen30,00 €
1.6 Vorbereitung der Beerdigung, Beförderung des Sarges vom Leichenhaus zum Grab, sowie eigentliche Grablegung
- Erwachsene (4 Träger)300,00 €
- Kinder (4 Träger)300,00 €
- Kinder (2 Träger)150,00 €
- Urne (2 Träger)150,00 €
- Urne (1Träger)75,00 €
- Einsenken einer Totgeburt einschließlich Grabanfertigung und -schließung115,00 €
- Betreuung der Bestattung/Trauerfeier32,00 €
1.7 Erdaushub vom Grab abfahren (innerhalb des Friedhofes)52,00 €
1.8 Exhumierung und Umbetten einer Leiche, mit Grab öffnen und schließen nach Ziffer 1.4 und 1.5 zuzüglich: Leichenausgrabung:
- Erwachsene (vor Ablauf der Ruhefrist)380,00 €
- Erwachsene (nach Ablauf der Ruhefrist)196,00 €
- Kinder bis 10 Jahre (vor Ablauf der Ruhefrist)196,00 €
- Kinder bis 10 Jahre (nach Ablauf der Ruhefrist)104,00 €
- Ausgrabung einer Urne18,00 €
- Urne aus Urnennische entfernen (Urne öffnen, Asche auf Friedhof entleeren, Aschekapsel entsorgen)23,00 €
1.9 Regiestunden (je Stunde)52,00 €
1.10 Sonderdienstleistung
- Annahme von Sarg/Urne (von Fremdbestatter)110,00 €
1.11 Samstagszuschlag bei Beisetzungen auf Ziffer 1.5 und 1.625 %

§ 6 Sonstige Gebühren

Zweitschrift bzw. Umschreibung einer Graburkunde12,00 €
Genehmigung zur Umbettung einer Leiche20,00 €
Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmales oder einer Grabeinfassung (falls Genehmigung erforderlich ist)10,00 €
Erstellung eines Kostenbescheides (inkl. erstmalige Ausstellung einer Graburkunde)30,00 €
Die Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen, beträgt30,00 €
Genehmigung zur Verlängerung der Bestattungsfrist30,00 €
Ausstellung von erforderlichen Begleitunterlagen für den Transport von Urnen, Zollerklärungen sowie amtlicher Dokumente25,00 €

Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

DRITTER TEIL Schlussbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.04.2024 außer Kraft.

Asbach-Bäumenheim, den 27.04.2026

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 19.12.2018 (i.K. 01.01.2019) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung

der Gemeinde Asbach-Bäumenheim (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 19.12.2018

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Asbach-Bäumenheim folgende Satzung:

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den gemeinslichen Friedhof (§§ 2-7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-20),
  2. 2. das gemeinsliche Leichenhaus (§ 21),
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 22),

Zweiter Teil

Der gemeindliche Friedhof

§ 2 Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der gemeinsliche Friedhof ist zu den Besuchszeiten geöffnet. Diese werden am Eingang zum Friedhof besteht gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelnr Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 25) - untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeinslichen Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  5. 5. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen und Unrat abzustellen
  6. 7. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten
  7. 8. zu rauchen

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a–71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.

(3) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(4) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(5) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.

(6) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

(7) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten der Friedhöfe und Leichenhäuser ausgeführt werden, nicht jedoch an Samstagen und arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn- und Feiertagen.

Dritter Teil

Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Kindergrabstätten (§10),
  2. 2. Einzelgrabstätten (§ 11),
  3. 3. Familiengrabstätten (§ 12),
  4. 4. Urnengrabstätten (§ 13).

(2) Wird durch den Bestattungspflichtigen keines der in Abs. 1 genannten Grabstätten in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (Art. 15. BestG) eine Einzelgrabstätte bzw. Urnengrabstätte zu.

§10 Kindergräber

(1) Kindergräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, denen Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahres zur Verfügung gestellt werden. Ein Nutzungsrecht wird für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23) begründet und die Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf Veränderung besteht nicht. (2) In jedem Kindergrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden.

§ 11 Einzelgräber

(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Einzelgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genommen Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenende Verflügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genommen Angehörigen in der Dort genommen Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Alteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genommen Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an (teil) belegten Grabstätten kann jederzeit, erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärren. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 12 Familiengräber

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 24) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf Veränderung besteht nicht. (2) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genommen Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenende Verfugung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genommen Angehörigen in der Dort genommen Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Alteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genommen Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an (teil) belegten Grabstätten kann jederzeit, erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärren. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 13 Urnengräber (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnengräber sind Grabstätten für Aschenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 24) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf Veränderung besteht nicht. (2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Die Bescheinigung über die Einäscherung ist vorzulegen. (3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (4) In Einzel- oder Familiengrabstätten dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 2 Urnen pro m².

(5) Urnen können außer in Erdgrabern auch in Urnenwänden und Urnenstelen beigesetzt werden. (4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzelgrabstätten und Familiengrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 11 Abs. 7 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in wurdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 14 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße*:

  1. 1. Kindergräber (§ 10):

Länge: 1,20 m,

Breite: 0,65 m

  1. 2. Einzelgräber (§ 11):

Länge: 2,00 m,

Breite: 0,80 m

  1. 3. Familiengräber (§ 12):

Länge: 2,00 m,

Breite: 1,60 m

  1. 4. Urnenerdgräber (§ 13):

Länge: 1,20 m,

Breite: 0,65 m

*marginale Abweichungen sind möglich

(2) Der Abstand von Grabstände zu Grabstände darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht untersreiben. (3) Die Tiefe der Grabstände (Tiefe des Aushubs) beträgt:

bei Erwachsenen wenigstens 1,80 m,

bei Kindern unter 12 Jahren wenigstens 1,30 m,

bei Kindern unter 7 Jahren wenigstens 1,10 m,

bei Kindern unter 2 Jahren und Urnen wenigstens 0,80 m.

§ 15 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstände sind in einem wurdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstände wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es durren nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. Hierbei ist ein Höchstmaß von 1,50 m Höhe einzuhalten. (3) Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein. (4) Bei Erdgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 28 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

(5) Bei Urnennischenanlagen (Urnenwand, Urnenstelen) ist grundsätzlich das Abstellen von Blumenschalen, Kerzen oder Ähnlichem untersagt. Bei Bestattungen wird über einen Zeitraum von 4 Wochen das Abstellen o. g. Gegenstände geduldet.

§ 16 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, sowie nicht andere bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10.
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung.
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis erichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden konnen. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 17 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Kindergräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 1):

Höhe 0,80 m, Breite 0,45 m

  1. 2. bei Einzelgräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 2):

Höhe 1,25 m, Breite 0,65 m

  1. 3. bei Familiengräbern (§ 11):

Höhe 1,25 m, Breite 1,40 m

  1. 4. bei Urnengrabstätten (§ 12 Abs. 1):

Höhe 0,80 m, Breite 0,45 m

§ 18 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeinslichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Insbesondere die Verwendung vollig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 18a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie im Sinn von Art 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 19 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Grübe dauerhaft gegrundet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 20 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 24) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung abgeräumt wird, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

Vierter Teil

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 21 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

Fünfter Teil

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 22 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

  • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabens
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
  • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger

Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

obliegt dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.

Sechster Teil

Bestattungsvorschriften

§ 23 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeinslichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Sondereutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen das beauftragte Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest. Der Gemeinde ist der Bestattungstermin mitzuteilen.

§ 24 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und Aschenreste (Urmen) 10 Jahre.

§ 25 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lasst die Umbettung durchfuhren.

Siebter Teil

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 26 Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondereutzungsracht von unbegrenzter Dauer werden auf 20 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstände zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neuen Sondereutzungsracht begründet werden.

§ 27 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benetzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlösigkeit zur Last fällt.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die besteht gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anziegt (§ 23 Abs. 1),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 25),
  6. 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§§ 14, 15).

§ 29 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 30 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen in der Gemeinde Asbach-Bäumenheim (Friedhofssatzung) vom 09.06.1992, inkl. Änderungssatzung vom 06.11.1997 außer Kraft.

Asbach-Bäumenheim, den 19.12.2018

  1. 1. Bürgermeister

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Asbach-Bäumenheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 86xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Asbach-Bäumenheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Asbach-Bäumenheim
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuteilung durch Gemeinde als Urnengrabstätte (§ 9 Abs. 2 FriedhofsS)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 90 € (Urne) bzw. 350 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nur Grabaushub; zzgl. Schließen (105/45 €), Grablegung (300/150 €), Erdaushub (52 €)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Asbach-Bäumenheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pro Tag (Leichenhaus), kein Pauschalsatz je Bestattungsfall
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 86xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Asbach-Bäumenheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €