🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.4.2018 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Amtsblattder Stadt Monheimund der Verwaltungsgemeinschaft Monheim
Herausgeber: Stadt Monheimund Verwaltungsgemeinschft Monheim Telefon 0 90 91/90 91- 0 Telefax 0 90 91/90 91- 44 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.monheim-bayern.de Satz: Medienzentrum Augsburg GmbH Erscheint nach Bedarf
Nr. 17
Samstag, 28. April 2018
Nr. 1
Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses Am Donnerstag, 3. Mai 2018, 19 Uhr findet im großen Sitzungssaaldie Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses statt. Tagesordnung:
- 1. Diskussion Drehbuch Imageclip Monheim
- 2. Diskussion und Beschlussfassung Bayerischer Abend 2018
- 3. Bekanntgabenanschließend nichtöffentliche Sitzung Nr. 2
Erdabfuhrplatzin Monheim Der Erdabfuhrplatz ist nach vorheriger Vereinbarung mit der Stadt Monheim, Tel. 09091/9091-0 von Montag bis Freitag geöffnet. Anmeldungen am Vortag! Die Gebühren für Kleinmengensind sofort zu bezahlen. Nr. 3
Grünabfallsammelplatz Monheim Der Grünabfallsammelplatz ander Nürnberger Straße ist bis November am Freitag von 15 bis 17 Uhr und am Samstag von 9 bis 13 Uhr geöffnet. Nähere Informationen erhalten Sie auch unter www. awv-nordschwaben.de. Nr. 4 Recyclinghof Der Recyclinghof an der Nürnberger Straße ist bis November am Freitag von 15 bis 17 Uhr und am Samstag von 9 bis 13 Uhr geöffnet. Es werden sowohl Sperrmüll alsauch Kühlgeräte angenommen. Die dafür anfallenden Gebührensind sofort zu entrichten. Nähere Informationen erhalten Sie auch unterwww.awv-nordschwaben.de. Günther Pfefferer Erster Bürgermeister Verwaltungsgemeinschaft Monheim (Stadt Monheim sowie die Gemeinden Buchdorf, Daiting, Rögling und Tagmersheim) A) VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT MONHEIM Nr. 1 Bekanntmachung überdie öffentliche Auflegungder Vorschlagslisten zur Wahl der Schöffinnenund Schöffen der Stadt Monheim und der Gemeinden Buchdorf, Daiting, Rögling und Tagmersheim für die Amtszeit vom 1. 1. 2019 bis 31. 12.2023 in den Schöffengerichtendes Amtsgerichtes Nördlingen Die Stadt Monheim und die Gemeinden Buchdorf, Daiting, Röglingund Tagmersheim haben in ihren Sitzungen die Beschlüsse über die Vorschlagslisten zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Amtsgericht Nördlingen gefasst. Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 30. April bis 7. Mai 2018 in der Verwaltungsgemeinschaft Monheim, Zimmer-Nr. 102, Marktplatz 23, 86653 Monheim, in der Gemeinde Buchdorf, Hauptstraße 94, 86675 Buchdorf, in der Gemeinde Daiting, Am Kirchberg 1, 86653 Daiting, in der Gemeinde Rögling, Badgasse 8, 86703 Rögling und in der Gemeinde Tagmersheim, Kirchplatz 1, 86704 Tagmersheim und in der Verwaltungsgemeinschaft Monheim, Zimmer-Nr. 102, Marktplatz 23, 86653 Monheim, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zu jedermanns Einsicht auf. Gegen die Vorschlagsliste kanngemäß § 37 GVG binnen einer Woche, bis zum 15. Mai 2018, nach Schluss der Auflegung schriftlichoder persönlich zu Protokoll bei der Stadt bzw. bei den jeweiligen Gemeinden Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG bzw. nach Abschnitt II Nrn. 2 bis 5 der Schöffenbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucher¬schutz unddes Inneren vom 7. November 2012 (JMBl. S. 127) nicht aufgenommenwerden durften oder sollten. Monheim, 25. 4. 2018 Verwaltungsgemeinschaft Monheim Vellinger Erster Vorsitzener Nr. 2
AOK-Sprechtagin Monheim Der AOK-Sprechtag in Monheimfindet jeden 1. Donnerstag im Monat in der Zeit von 17 bis 17.30 Uhrim Rathaus, Marktplatz 23, Zimmer-Nr. 1 a, Erdgeschoss statt. Nächster AOK-Sprechtag: Donnerstag, 3. Mai 2018 Nr. 3
Beratungzu Elektromobilität Siehe Gemeinsame Bekanntmachungen Nr. 1. Nr. 4
Ehrenamtliche Schöffen gesetzlichunfallversichert Siehe Gemeinsame Bekanntmachungen Nr. 2. Nr. 5
Einladung zum Workshop Wohnungssuche – Sie suchen eine Wohnungfür Geflüchtete? Siehe Gemeinsame Bekanntmachungen Nr. 3. Nr. 6
Konzept für die Entwicklung des Lebensraums am Unteren LechPlanungswerkstatt Siehe Gemeinsame Bekanntmachungen Nr. 4. Vellinger Erster Vorsitzender B) GEMEINDE DAITING Nr. 1
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Daiting (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom
- 24. 4. 2018 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 8.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletztgeändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400) erlässt die Gemeinde Daiting folgende Satzung: ERSTER TEIL Allgemeine Vorschrift § 1 Gegenstand der Satzung Zum Zweck einer geordneten undwürdigen Totenbestattung insbesondere der Einwohner der Gemeinde Daiting und dem Ortsteil Natterholzbetreibt die Gemeinde als öffentliche Einrichtungen:
- 1. den gemeindlichen Friedhof in Daiting und im Ortsteil Natterholz (§§ 2 – 7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 – 18)
- 2. das Leichenhaus (§§ 19 – 20) ZWEITER TEIL Der gemeindliche Friedhof Abschnitt 1 Allgemeines § 2 Widmungszweck Der Friedhof ist insbesondere denverstorbenen Einwohnern der Gemeinde Daiting als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. § 3 Friedhofsverwaltung Der Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). § 4 Bestattungsanspruch Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Daiting waren oder ein Rechtauf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattunganderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. ABSCHNITT 2 Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof ist tagsüber biszum Eintritt der Dunkelheit geöffnet. Bei dringendem Bedürfnis kann die Gemeinde in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungenund Umbettungen (§ 24) – vorübergehend untersagen. § 6 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder Besucher des Friedhofeshat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die vonder Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zuverteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattungoder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- 5. das Rauchen, Lärmen, Spielen und jegliche Verursachungvon störenden Geräuschen § 7 Gewerbliche Tätigkeitenauf dem Friedhof (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtnerund sonstige Gewerbetreibendebedürfen für ihre Tätigkeit aufdem Friedhof der vorherigen Zulassung durch der Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zubeantragen. Die Gemeinde kanndie Vorlage der erforderlichen Nachweise (Meisterprüfung, Eintragung in die Handwerksrolle oder eine gleichwertige Qualifikation) verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auchals Ausweis für die Berechtigungzur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangenvorzuzeigen ist. (3) Über eine beantragte Zulassungist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. (Genehmigungsfiktion). Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Genehmigungsfiktion gemäß Art. 42 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) anzuwenden. (4) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 istden zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wiederin einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (5) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhofgewerblich tätigen Steinmetzeund Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, istvom Friedhof zu entfernen. (6) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die
Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wennder Gewerbetreibende mehrfachgegen die Friedhofssatzung odergegen berechtigte Anordnungendes Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. (7) Die Gewerbetreibenden undihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazuergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibendenhaften für alle Schäden, die sieoder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeitauf den Friedhof schuldhaft verursachen. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nurvorübergehend tätig sind, habendie Aufnahme ihrer Tätigkeit aufdem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 – 3; Abs. 6 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahrenkann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Landes Bayern abgewickelt werden. DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler ABSCHNITT 1 Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnenkönnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während derallgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sinddie einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 Arten der Grabstätten
In dem in § 1 Nr. 1 genannten Friedhof der Gemeinde Daiting werden folgende Arten von Grabstättenbereitgestellt.
a) Einzelgräberb) Doppelgräberc) Urnengräber im Urnenhain
§ 10 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit (§ 23), längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lageim verfügbaren Rahmen (im belegten Friedhofsteil) gemeinsam mit dem Erwerber bestimmtwird. In den noch nicht belegten Friedhofsteilen wird die Grabstelle von der Friedhofsverwaltung bestimmt (die nächstfolgende Grabstelle). Ein Anspruchauf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Während der Nutzungszeit darfeine Beisetzung nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablaufder Ruhezeit verlängert wird. (3) Der Nutzungsberechtigte hatdas Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitgliederseiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zulassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzunganderer Personen zulassen. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunktseines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird biszu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigenin der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Das Nutzungsrecht wirdvon der Gemeinde entsprechendumgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrechtauch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigenübertragen. Die Übertragung istder Gemeinde anzuzeigen, diedann das Nutzungsrecht umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf diegesamte Grabstätte beziehen. Erist der Gemeinde schriftlich zuerklären. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grabanderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
§ 11 Urnengrabstätten/Urnenhain (Aschenbeisetzungen)
(1) Urnengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) bereitgestellt werden. Es könnengleichzeitig mehrere Urnen beigesetzt werden. Ein Anspruchauf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Urnenhain
- 1. Die Verschlussplatte des Urnengrabes ist Eigentum der Gemeinde und darf nicht beschriftet werden. Die Platte darf als Stellplatz für ein Grablicht oder einer kleinen Blumenschale benützt werden. Sonstige Belegung mit Blumen, Kränzen oder ähnlichen des Urnenhains istnicht gestattet. Sonderregelung: In einem Zeitraum vonzwei Wochen nach einer Bestattung ist es gestattet, Kränze und Schalen im Bereichdes Grabes abzustellen. Diesemüssen nach Ablauf der Fristunaufgefordertabgeräumtwerden.
- 2. Die Art der Grabmale in Formvon Stelen oder ähnlichenund die Beschriftung kanndurch den Nutzungsberechtigten frei gewählt werden, jedoch die Größe der Grabmale darf eine Höhe von 1,00 Meter, einer Breite von 0,60 Meter und einer Tiefe von 0,30 Meter nicht überschreiten. Die Stelen oder ähnlichesmüssen auf dem vorhandenenrückwärtigen Fundamentmittig zur Grabplatte platziertund gegen Umfallen gesichertwerden.
- 3. In je einem Urnengrab können je nach Größe der Urne, bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
- 4. Es dürfen nur verwesbare Urnen eingesenkt werden.
- 5. Während der Nutzungszeitdarf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeitbis zum Ablauf der Ruhefristerneuert wird. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. (4) Aschenreste und Urnen müssenentsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (5)Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzungnichts anderes ergibt, geltendie Vorschriften über Wahlgräber entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 10 Abs. 7 über die Urnengrabstätten und Urnenstelen verfügt, soist sie berechtigt, in der von ihrbestimmten Stelle des Friedhofsdie Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. § 12 Ausmaße der Grabstättenund Einfassungen (1) Die einzelnen Grabstätten habenin der Regel folgende Ausmaße:
- 1. Einzelgräber (§ 9 a): Länge: 2,00 m, Breite: 0,80 m, Tiefe: 1,80 m
- 2. Doppelgräber (§ 9 b): Länge: 2,00 m, Breite: 1,60 m, Tiefe 1,80
- 3. Urnengräber im Urnenhain (§ 9 c): Urnengrabkammer bis zu 4 Urnen
Sofern bei den Nachbargräbernnach Nr. 1 und 2 andere Grablängen bestehen, hat sich die Grabeinfassung nach der Längeder Nachbargräber zu richten. Die Tiefe des Grabes ist so zubemessen, dass die Unterkante des Sarges mindestens der in
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 – 2 genannten
Tiefen entspricht. Die Beerdigung einer zweiten Leiche während der Ruhefristwird nur dann zugelassen, wenndie zuerst bestattete Leiche 2,40 m (Unterkante Sarg) tief beerdigt wurde (Tieferlegung). Eine nachträgliche Tieferlegung, um die Beerdigung einer zweiten Leiche zu erreichen, ist nurmit Zustimmung des Friedhofsträgers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. (2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 Meter (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.
§ 13 Pflege und gärtnerische
Gestaltung der Grabstätten (1) Die Grabstätten sind in einemwürdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihungdes Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabeinfassungen dürfen nichthöher als 0,20 Meter sein. (4) Bei Wahlgräbern und Urnengrabstätten ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriftender Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 26 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einenvorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitigzu vergeben, das Nutzungsrechtgilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
§ 14 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Friedhofsamt ausgehoben und wiederzugefüllt. (2) Vor der Öffnung eines Grabesist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, rechtzeitig für die Beseitigung von Grabeinfassung, Anpflanzungen und ggf. Grabmälern zu sorgen. Soweit Beseitigungen durch die Gemeindevorgenommen werden, sind die Aufwendungen zu erstatten. ABSCHNITT 2 Die Grabmäler
§ 15 Ausmaße der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen im Regelfallfolgende Ausmaße nicht überschreiten:
- 1. bei Einzelgräbern (§ 9 a): Höhe: 1,20 m, Breite: 0,65 m
- 2. bei Doppelgräbern (§ 9 b): Höhe: 1,20 m, Breite: 1,40 m
- 4. bei Urnengräbern (§ 9 c): Höhe: 1,00 m, Breite: 0,60 m, Tiefe 0,30 m Die zulässige Stärke der Grabsteine beträgt zwischen 0,14 mund 0,25 m. § 16 Gestaltung der Grabmäler (1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebungder Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völligungewöhnlicher Werkstoffe oderaufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würdedes Friedhofs in Einklang stehen. § 17 Standsicherheit (1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regelndes Handwerks (Richtlinien der Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzten von Grabmälern in der jeweils gel-
tenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dasssie dauerhaft standsicher sindund auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzenoder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Der Nutzungsberechtigte hatdas Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Erist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel ander Standsicherheit fest, kannsie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei der Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungenhinzuweisen.
§ 18 Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnisder Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oderdes Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeindeüber. Werden Grabstätten vonder Gemeinde abgeräumt, hatder jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. VIERTER TEIL Das Leichenhaus
§ 19 Benutzung desgemeindlichen Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder bis sie nach auswärts überführt werden, fernerfür Aschen feuerbestatteter Leichen bis zur Beerdigung. (2) Jede Leiche ist unverzüglichnach der Feststellung des Todesund der Leichenschau einzusargen und in das Leichenhaus zuüberführen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Leiche direkt vom Sterbeort zur Bestattung nach auswärts oderzur Einäscherung gebracht wird. (3) Urnen werden ab dem Zeitpunkt der Anlieferung bei der Friedhofsverwaltung bis zur Beerdigung im Leichenhaus aufgebahrt. (4) Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrungim offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibtder Sarg geschlossen. Dies giltauch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einerentsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegebenhat.
§ 20 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern (Gottesdienst) werden in aller Regel in der Kircheabgehalten. Ausnahmen sind im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung möglich. (2) Die Benutzung des Leichenhauses kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einermeldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der
Leiche bestehen. (3) Trauerfeiern auf dem Friedhof (Aussegnung etc.) werden vordem Leichenhaus vorgenommen. (4) Der Sarg wird während der Trauerfeier nach Möglichkeit indas Grab eingesenkt. (5) Die Urne wird während der Trauerfeier nach Möglichkeit indas Urnengrab eingesenkt unddie Verschlussplatte angebracht. FÜNFTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 21 Friedhofs- und
Bestattungspersonal Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungenauf dem Friedhof, insbesondere – das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes – das Einsenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen – die Leichenbeförderung innerhalbdes Friedhofes, also die Überführung des Sarges von der Leichenhalle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger – Ausgrabungenund Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen obliegt dem vonder Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen. SECHSTER TEIL Bestattungsvorschriften
§ 22 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem Gemeindefriedhof sind unverzüglichnach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, soist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattungsetzen die Angehörigen im Benehmen mit der Gemeinde, dem Bestattungs-unternehmer unddem jeweiligen Pfarramt fest. Der Friedhofsverwaltung obliegtjederzeit das Recht an der Festsetzung der Bestattungszeit mitzuwirken bzw. den Zeitpunkt der Bestattung zu bestimmen.
§ 23 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindernbis zum vollendeten 10. Lebensjahrund Aschenresten (Urnen) 15 Jahre.
§ 24 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichenund Aschenresten (Urnen) bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, dervorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grunddie Störung der Totenruhe unddie Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettungdie Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sielässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personalvorzunehmen. SIEBTER TEIL Schlussbestimmungen
§ 25 Haftung
(1) Die Gemeinde Daiting haftetnicht für Schäden, die durchnichtsatzungsgemäße Benutzungder Friedhöfe, ihrer Anlagen undihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Daiting nur bei Vorsatz undgrober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden ausder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GOkann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. die Öffnungs- u. Besuchszeitenmissachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5)
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert bzw. nichtin gutem verkehrssicheren Zustand hält (§ 17 Abs. 1 und 2)
- 5. Bestattungen nicht unverzüglichnach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 22 Abs. 1),
- 6. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
- 7. der ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte nichtnachkommt (§ 13 Abs. 4). § 27 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel (1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfallerlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldensoder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
ACHTUNG: Falls noch nicht geschehen: Bitte Rückmeldungzum Feiertags-Workflowim Mai geben
§ 28 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 10. 5.1979 außer Kraft. Daiting, 24. 4. 2018 Gemeinde Daiting Wildfeuer Erster Bürgermeister Nr. 2
- 9. Änderungssatzungzur Satzung über die Gebühren im Friedhofsund Bestattungswesen inder Gemeinde Daiting Die Gemeinde Daiting erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende 9. Änderungssatzung zur Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Daiting §1 § 4 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: Die Grabgebühren betragen pro Jahr bei einer Ruhezeit von 25 Jahren (bei Kinder- und Urnengräbernim Urnenhain 15 Jahre)
- a) Einzel- und Doppelgräber: Einzelgrab 8,00 € Doppelgrab 12,00 € für jeden weiteren Grabteil 7,00 €
- b) Kindergräber: 6,00 €
- c) Urnengräber im Urnenhain: 30,00 €
- d) Erdaustausch: 150,00 € pro Bestattung Für die Erstellung eines Grabsteinfundamentes werden je Grabteil Gebühren i. H. v . 50,00 € erhoben. §2 Diese Änderungssatzung tritt mit Bekanntmachung in Kraft. Daiting, 24. 4. 2018 GEMEINDE Wildfeuer Erster Bürgermeister