Friedhofsgebühren Kaisheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Markt Kaisheim · Bayern · PLZ 86687

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. August 2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌‌​​‌‍ über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen im Markt Kaisheim

(Friedhofsgebührensatzung – FGS)

vom 30.06.2026

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Kaisheim folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Kaisheim erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren von der nutzungsberechtigten Person zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 der Friedhofssatzung (FS),

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr füra) ein Einzelgrab 60,00 €

b) ein Doppelgrab 100,00 €

c) ein Dreifachgrab 200,00 €

d) ein Kindergrab 30,00 €

e) ein Urnenerdgrab 80,00 €

f) eine Urnenkammer 90,00 €

g) ein Urnenfeld 100,00 €

(2) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr nach Abs. 1 erhoben. Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt § 3 Abs. 1 Buchst. c. (3) Erlischt ein Nutzungsrecht vorzeitig, so erfolgt keine Rückerstattung der Nutzungsgebühren.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt füra) bis zu 3 Tage 60,00 €,

b) jeder weiteren angefangenen Tag 10,00 €.

(2) Es werden folgende Bestattungsgebühren erhoben:

a) Annahme bzw. Herausgabe des Verstorbenen und der Urne bei auswärtigen Bestattern 30,00 €

b) Öffnen und Schließen des Leichenhauses zur persönlichen Abschiednahme 55,00 €

c) Transport und Auflegen der Blumen und Kränze – je Teil 5,00 €

d) Stellung der notwendigen Sarg- oder Urnenträger – je Person 90,00 €

e) Öffnen und Schließen eines Erdgrabes 660,00 €

f) Öffnen und Schließen eines Kindergrab 140,00 €

g) Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes 100,00 €

h) Öffnen und Schließen eines Urnenkammer 90,00 €

i) Tieferlegung (Aufschlag) 110,00 €

j) Entsorgung des überschüssigen Grabaushubs 40,00 €

k) Herrichten des Grabes nach der Bestattung 90,00 €

l) Exhumierung / Umbettung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab 660,00 €

m) Exhumierung / Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab 100,00 €

n) Exhumierung / Umbettung einer Urne aus einer Urnenkammer 90,00 €

o) Exhumierung / Umbettung eines Urnenerdgrabes/Urnenkammer nach Ablauf der Ruhezeit 90,00 €

p) Zuschläge für Beerdigungen außerhalb der Dienstzeit (pauschal) 50%

§ 5

Sonstige Gebühren

Es werden folgende sonstige Gebühren erhoben:

a) Bereitstellung einer Holzeinfassung – pro Jahr 65,00 €

b) Urnenanforderung 15,00 €

c) Kammerverschlussplatte für Urnenkammern 200,00 €

d) Erstellen des Kostenbescheid, inkl. Graburkunde/Grabbrief 15,00 €

e) Umschreibung eines Grabnutzungsrechts nach § 15 der Friedhofssatzung 15,00 €

f) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen (Grabmalgenehmigung) 30,00 €

g) Erde pro Sack 10,00 €

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. August 2026 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzung vom 29. September 2009 sowie die Änderungssatzungen vom 16. September 2014 und 23. Juli 2019 außer Kraft.

Kaisheim, den 30.06.2026

Andreas Strobel

  1. 1. Bürgermeister

Diese Satzung wurde wortgleich im Amtsblatt des Marktes Kaisheim mit der Nr. 27 am 02.07.2026 sowie im Mitteilungsblatt Nr. 10 am 24.07.2026 abgedruckt.

Kaisheim, 28. JULI 2026

\_\_\_\_\_ Unterschrift Christ Geschäftsstellenleiter Markt Kaisheim

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Markt Kaisheim

2. Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie der damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 29.09.2009

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Kaisheim folgende Satzung:

§ 1

§ 5 lautet künftig wie folgt:

Bei Bestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

  1. 1. Benutzung des Leichenhauses Pauschal inkl. Reinigung 60,00 EUR
  1. 2. Benutzung der Kühlungje angefangener Tag 30,00 EUR
  1. 3. Gräber öffnen und schließen Erdbestattung normale Tiefe 460,00 EUR Erdbestattung Tieferlegung 580,00 EUR Urnenbestattung im Urnengrab 150,00 EUR Urnenbestattung in Urnenstele 150,00 EUR Abfahren von überschüssigem Grabaushub bei Erdbestattungen 50,00 EUR
  1. 4. Sargträger / Urnenträgerbei Erdbestattung (4 Träger) 200,00 EURbei Urnenbestattung (1 Träger) 50,00 EUR
  1. 5. Entsorgen von Kränzen und Gebindenje Kranz oder Gebinde 10,00 EUR
  1. 6. Einfassung Bereitstellung einer Holzeinfassungjährlich 50,00 EUR
  1. 7. Zuschläge Beerdigung außerhalb der Dienstzeit 50 %
  1. 8. Verwaltungsgebühren Ausfertigung Grabbrief 10,00 EUR Umschreibung Grabstätte 10,00 EUR Gebühr für Urnenanforderung 10,00 EUR

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.09.2019 in Kraft.

Kaisheim, den 23.07.2019

Martin Scharr

  1. 1. Bürgermeister

Die Satzung wurde wortgleich im Amtsblatt des Marktes Kaisheim mit der Nr. 31 am 03.08.2019 sowie der Donauwörther Zeitung am 03.08.2019 abgedruckt.

Kaisheim, den 05.08.2019

Christ Geschäftsstellenleiter Markt Kaisheim

1. Änderungssatzung zur

Satzung des Marktes Kaisheimüber die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie der damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 29. September 2009

§ 1 – Anpassung der Bestattungsgebühren

§ 5 der Friedhofsgebührensatzung vom 22. September 2009 erhält folgende neue Fassung:

Bei Bestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

  1. 1. Benutzung der Aussegnungshalle
  • bis zu drei Tagen 50,00 EUR
  • je weiterer angefangener Tag 10,00 EUR
  1. 2. Benutzung der Kühlung
  • je angefangener Tag 20,00 EUR
  1. 3. Gräber öffnen und schließen
  • Erdbestattung normale Tiefe 380,00 EUR
  • Erdbestattung Tieferlegung 530,00 EUR
  • Urnenbestattung in Urnengrab 115,00 EUR
  • Urnenbestattung in Urnenstele 115,00 EUR
  • Abfahren von überschüssigem Grabaushub bei Erdbestattungen 30,00 EUR
  1. 4. Sargträger / Urnenträger
  • bei Erdbestattung (4 Träger) 100,00 EUR
  • bei Urnenbestattung (1 Träger) 25,00 EUR
  1. 5. Entsorgen von Kränzen und Gebinden
  • je Kranz oder Gebinde 5,00 EUR

§ 2 – Inkrafttreten

Die Bestimmungen des § 1 dieser Änderungssatzung treten mit Wirkung zum 01. Oktober 2014 in Kraft.

Kaisheim, den 16. September 2014

Martin Scharr

  1. 1. Bürgermeister