Friedhofsgebuehren Wemding

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Wemding

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

16 Abschnitte.

§ 1 Bemessungsgrundlage

(1) Die Stadt Wemding unterhält für das Bestattungswesen den städtischen Friedhof Wemding, den Friedhof in Amerbach und den bisherigen kirchlichen Friedhof Wemding. Diese Friedhöfe werden als städtische Einrichtung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Wemding geführt.

(2) Die Gebührenerhebung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Stadt aufgewendeten Kosten.

§ 2 Gebührenarten und Gebührenpflicht

(1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.

(2) Die Stadt erhebt a) Grab- und Urnengebühren (§ 3) b) Leichenhausgebühren (§ 4) c) Bestattungsgebühren (§§ 5 bis 10) d) Sonstige Gebühren (§ 11).

(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Stadt. Die Gebühren sind hinreichend sicherzustellen. Die Stadt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlaß des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

(4) Gebührenpflichtig ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat, d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

§ 3 Paragraph 3

Grab- und Urnengebühren

(1) Die Gebühren betragen für ein Wemding Amerbach

  1. Einzelgrab € 250,– € 80,–
  2. Familiengrab mit 2 Grabstellen € 430,– € 150,– für jede weitere Grabstelle € 215,– € 70,–
  3. Kindergrab € 80,– € 50,– 4a. Erstmaliger Erwerb einer Urnennische einschließlich der Frontverschlussplatte € 820,– € -,– b. Bei einer Nutzungsverlängerung von 20 Jahren € 250,– € -,–
  4. Urnenfeld € 250,– € -,– (2) Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an den Einzel-, Familien- und Kindergräbern sowie an den Urnennischen und Urnenfeldern sind die gleichen Gebühren wie für den Ersterwerb gemäß Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 zu entrichten. (3) Wird in einem Grab eine weitere Leiche oder in einer Urnennische und Urnenfeld eine weitere Urne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Grabrechts übersteigt, ist bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist eine anteilmäßige Gebühr zu entrichten, die ab dem Tage der neuen Belegung pro Jahr 1/20 (bei Kindergräbern 1/15) der jeweiligen Grabgebühr beträgt. (4) Bei einer Urnenbeisetzung in einem Einzel- oder Mehrfamiliengrab sind die jeweils hierfür in Abs. 1 bzw. Abs. 2 aufgeführten Grabgebühren zu entrichten.

§ 4 Paragraph 4

Gebühren für die Benützung des Leichenhauses

Benützung der Leichenhalle Wemding Amerbach
a) Leichen € 180,– € 30,–
b) Aschenurnen € 90,– € 15,–
c) Benützung der Kühlvitrine je angefangener Tag € 35,– € -,–
d) Reinigung der Leichenhalle € 40,– € 25,–

§ 5 Gebühren für die Tätigkeit zur Grabherstellung und -schließung

Gebühren für die Tätigkeit zur Grabherstellung und -schließung

a) Kinder über 10 Jahre und Erwachsene

Erstbelegung (bis 1,80 m Grabtiefe) € 340,–
Zweitbelegung (bis 2,50 m Grabtiefe) € 460,–
b) Kinder bis zu 10 Jahre € 170,–
c) Urnengrab € 170,–
d) Öffnung und Schließung der Urnenwand € 30,–

§ 6 Ausgrabung (Exhumierung)

Ausgrabung (Exhumierung)

1) Öffnung und Schließung des bisherigen Grabes

a) Kinder über 10 Jahre und Erwachsene
Erstbelegung (bis 1,80 m Grabtiefe) € 340,–
Zweitbelegung (bis 2,50 m Grabtiefe) € 460,–
b) Kinder bis zu 10 Jahre € 170,–
c) Aschenurnen € 170,–
d) Öffnung und Schließung der Urnenwand € 50,–

2) Aushebung von Sarg- und Leichenteilen € 280,–

3) Für das Öffnen und Schließen des neuen Grabes wird zusätzlich die Gebühr nach den §§ 5 und 9 berechnet.

§ 7 Leichenversorgung

Leichenversorgung

a) Aufbahrung und Versorgungen im Leichenhaus € 40,–

b) Leichenträger je Person (vom Leichenhaus zum Grab) einschl. Vorbereitungsarbeiten € 65,–

§ 8 Dekoration der Leichenhalle

Dekoration der Leichenhalle

Ausschmückung des Leichenhauses Wemding (Grundausstattung mit Trauerschmuck) € 25,–

§ 9 Paragraph 9

Humusan- und Materialabfuhr

Humusanfuhr und Abfuhr des überschüssigen Materials bei Anfall und je Bestattung innerhalb des Friedhofes € 60,–

§ 10 Paragraph 10

Friedhofspflegegebühren

Diese Gebühr wird für die Unterhaltung und Sicherung der Wege, Pflege der Anlagen und Beseitigung des Abfalles erhoben. Die Gebühr wird bei Vergabe einer Grabstelle oder bei Verlängerung für die gesamte Nutzungsdauer im Voraus erhoben. Sie beträgt je Jahr € 12,–

§ 11 Paragraph 11

Sonstige Gebühren

  1. Genehmigung zur Umbettung einer Leiche € 30,–
  2. Ausstellung einer Graburkunde (Grabbrief) oder Überlassungsurkunde € 9,–
  3. Abwicklungsgebühr bei der Annahme und Abgabe eines Sarges oder Urne € 80,–

§ 12 Paragraph 12

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) mit der Inanspruchnahme von Leistungen, b) mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Benutzungsrechts an einer Grab- stätte, Urnennische oder Urnenfeld, c) mit jeder Belegung eines Grabes, Urnennische oder Urnenfeld. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbeschei- des zur Zahlung fällig. (3) Die Stadt ist berechtigt, von dem künftigen Gebührenschuldner einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben.

§ 13 Paragraph 13

Säumniszuschläge

Werden Gebühren nach den §§ 3 bis 11 der Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitsta- ges entrichtet, erhebt die Stadt Säumniszuschläge nach Art. 13 Abs. 1 Ziffer 5 b KAG in Verbindung mit § 240 AO.

§ 14 Paragraph 14

Stundung, Erlass, Niederschlagung

Für die Stundung und den Erlass der Gebühr gilt Art. 13 Abs. 1 Ziffer 5 a KAG i.V.m. §§ 222 und 227 Abs. 1 AO; für die Niederschlagung Art. 13 Abs. 1 Ziffer 6 KAG i.V.m. § 261 AO.

§ 15 Paragraph 15

Beitreibung

Für die Beitreibung der Gebühren aus dieser Satzung gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 16 Paragraph 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 05.12.1995 in der Änderungsfassung vom 17.11.2006 außer Kraft.

[1 Änderung eingearbeitet: 26.02.2015]

Wemding, den 28. Oktober 2010

STADT WEMDING

Dr. Drexler Erster Bürgermeister

Paragraph 01

(1) Die Stadt Wemding unterhält für das Bestattungswesen den städtischen Friedhof Wemding, den Friedhof in Amerbach und den bisherigen kirchlichen Friedhof Wemding. Diese Friedhöfe werden als städtische Einrichtung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Wemding geführt.

(2) Die Gebührenerhebung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Stadt aufgewendeten Kosten.

Paragraph 02

(1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.

(2) Die Stadt erhebt a) Grab- und Urnengebühren (§ 3) b) Leichenhausgebühren (§ 4) c) Bestattungsgebühren (§§ 5 bis 10) d) Sonstige Gebühren (§ 11).

(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Stadt. Die Gebühren sind hinreichend sicherzustellen. Die Stadt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlaß des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

(4) Gebührenpflichtig ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat, d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

Paragraph 03

Grab- und Urnengebühren

(1) Die Gebühren betragen für ein Wemding Amerbach

  1. Einzelgrab € 250,– € 80,–
  2. Familiengrab mit 2 Grabstellen € 430,– € 150,– für jede weitere Grabstelle € 215,– € 70,–
  3. Kindergrab € 80,– € 50,– 4a. Erstmaliger Erwerb einer Urnennische einschließlich der Frontverschlussplatte € 820,– € -,– b. Bei einer Nutzungsverlängerung von 20 Jahren € 250,– € -,–
  4. Urnenfeld € 250,– € -,– (2) Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an den Einzel-, Familien- und Kindergräbern sowie an den Urnennischen und Urnenfeldern sind die gleichen Gebühren wie für den Ersterwerb gemäß Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 zu entrichten. (3) Wird in einem Grab eine weitere Leiche oder in einer Urnennische und Urnenfeld eine weitere Urne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Grabrechts übersteigt, ist bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist eine anteilmäßige Gebühr zu entrichten, die ab dem Tage der neuen Belegung pro Jahr 1/20 (bei Kindergräbern 1/15) der jeweiligen Grabgebühr beträgt. (4) Bei einer Urnenbeisetzung in einem Einzel- oder Mehrfamiliengrab sind die jeweils hierfür in Abs. 1 bzw. Abs. 2 aufgeführten Grabgebühren zu entrichten.

Paragraph 04

Gebühren für die Benützung des Leichenhauses

Benützung der Leichenhalle Wemding Amerbach
a) Leichen € 180,– € 30,–
b) Aschenurnen € 90,– € 15,–
c) Benützung der Kühlvitrine je angefangener Tag € 35,– € -,–
d) Reinigung der Leichenhalle € 40,– € 25,–

Paragraph 05

Gebühren für die Tätigkeit zur Grabherstellung und -schließung

a) Kinder über 10 Jahre und Erwachsene

Erstbelegung (bis 1,80 m Grabtiefe) € 340,–
Zweitbelegung (bis 2,50 m Grabtiefe) € 460,–
b) Kinder bis zu 10 Jahre € 170,–
c) Urnengrab € 170,–
d) Öffnung und Schließung der Urnenwand € 30,–

Paragraph 06

Ausgrabung (Exhumierung)

1) Öffnung und Schließung des bisherigen Grabes

a) Kinder über 10 Jahre und Erwachsene
Erstbelegung (bis 1,80 m Grabtiefe) € 340,–
Zweitbelegung (bis 2,50 m Grabtiefe) € 460,–
b) Kinder bis zu 10 Jahre € 170,–
c) Aschenurnen € 170,–
d) Öffnung und Schließung der Urnenwand € 50,–

2) Aushebung von Sarg- und Leichenteilen € 280,–

3) Für das Öffnen und Schließen des neuen Grabes wird zusätzlich die Gebühr nach den §§ 5 und 9 berechnet.

Paragraph 07

Leichenversorgung

a) Aufbahrung und Versorgungen im Leichenhaus € 40,–

b) Leichenträger je Person (vom Leichenhaus zum Grab) einschl. Vorbereitungsarbeiten € 65,–

Paragraph 08

Dekoration der Leichenhalle

Ausschmückung des Leichenhauses Wemding (Grundausstattung mit Trauerschmuck) € 25,–

Paragraph 09

Humusan- und Materialabfuhr

Humusanfuhr und Abfuhr des überschüssigen Materials bei Anfall und je Bestattung innerhalb des Friedhofes € 60,–

Paragraph 10

Friedhofspflegegebühren

Diese Gebühr wird für die Unterhaltung und Sicherung der Wege, Pflege der Anlagen und Beseitigung des Abfalles erhoben. Die Gebühr wird bei Vergabe einer Grabstelle oder bei Verlängerung für die gesamte Nutzungsdauer im Voraus erhoben. Sie beträgt je Jahr € 12,–

Paragraph 11

Sonstige Gebühren

  1. Genehmigung zur Umbettung einer Leiche € 30,–
  2. Ausstellung einer Graburkunde (Grabbrief) oder Überlassungsurkunde € 9,–
  3. Abwicklungsgebühr bei der Annahme und Abgabe eines Sarges oder Urne € 80,–

Paragraph 12

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) mit der Inanspruchnahme von Leistungen, b) mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Benutzungsrechts an einer Grab- stätte, Urnennische oder Urnenfeld, c) mit jeder Belegung eines Grabes, Urnennische oder Urnenfeld. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbeschei- des zur Zahlung fällig. (3) Die Stadt ist berechtigt, von dem künftigen Gebührenschuldner einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben.

Paragraph 13

Säumniszuschläge

Werden Gebühren nach den §§ 3 bis 11 der Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitsta- ges entrichtet, erhebt die Stadt Säumniszuschläge nach Art. 13 Abs. 1 Ziffer 5 b KAG in Verbindung mit § 240 AO.

Paragraph 14

Stundung, Erlass, Niederschlagung

Für die Stundung und den Erlass der Gebühr gilt Art. 13 Abs. 1 Ziffer 5 a KAG i.V.m. §§ 222 und 227 Abs. 1 AO; für die Niederschlagung Art. 13 Abs. 1 Ziffer 6 KAG i.V.m. § 261 AO.

Paragraph 15

Beitreibung

Für die Beitreibung der Gebühren aus dieser Satzung gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

Paragraph 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 05.12.1995 in der Änderungsfassung vom 17.11.2006 außer Kraft.

[1 Änderung eingearbeitet: 26.02.2015]

Wemding, den 28. Oktober 2010

STADT WEMDING

Dr. Drexler Erster Bürgermeister

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

33 Abschnitte.

§ 1 Eigentum und Verwaltung

Eigentum und Verwaltung

(1) Die Stadt Wemding unterhält für das Bestattungswesen den städtischen Friedhof Wemding und den Friedhof in Amerbach und den bisherigen kirchlichen Friedhof in Wemding, der in die Trägerschaft der Stadt Wemding übergegangen ist (nachstehend Friedhöfe genannt). (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegen der Stadt. (3) Die Friedhöfe nach Abs. 1 sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Wemding. Der städtische Friedhof Wemding und der Friedhof in Amerbach sind Eigentum der Stadt, der bisherige kirchliche Friedhof Wemding steht im Eigentum der Kath. St. Johanniskirchenstiftung.

§ 2 Paragraph 2

Benutzungsrecht

(1) Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Die Friedhöfe dienen zur Erd- und Feuerbestattung aller Personen, die beim Ableben ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt hatten. (3) Auswärts verstorbene Personen oder tot Aufgefundene, die bei ihrem Tode nicht im Gebiet der Stadt Wemding ihren Wohnsitz hatten, können in den Friedhöfen bestattet werden, wenn ihnen auf Grund dieser Satzung ein Grabnutzungsrecht zusteht oder ein Grabnutzungsberechtigter in seiner Grabstätte die Bestattung erlaubt. (4) Für die Bestattung anderer Personen ist die Genehmigung der Stadt erforderlich. Hierzu gilt Art. 8 Abs. 3 BestG.

§ 3 II.

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Die städt. Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. Hierzu gilt Art. 11 BestG. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen; bei der Entwidmung einzelner Gräber bzw. Urnenfelder erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

2

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzung erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt kostenlos in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten bzw. Urnenfelder herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II.

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der städtischen Friedhöfe werden wie folgt festgesetzt: a) in den Monaten Mai mit September von 7 - 20 Uhr; b) in den Monaten Oktober bis April von 8 - 17 Uhr. An Allerheiligen und Allerseelen, sowie am Hl. Abend bleiben die Friedhöfe bis 21 Uhr geöffnet. Die Besuchszeiten sind am Eingang der Friedhöfe durch Anschlag bekanntzumachen.

(2) Aus besonderen Anlässen können die Friedhöfe ganz oder teilweise für Besucher gesperrt werden.

§ 5 III.

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung erwachsener Personen gestattet.

(3) In den städtischen Friedhöfen ist verboten: a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung durch die Stadt erteilt ist (Gärtner und Steinmetze). Die Bestimmung gilt jedoch nicht für Kinderwagen und Versehrtenfahrzeuge b) das Feilbieten von Waren aller Art, sowie das Anbieten von gewerblichen Leistungen; c) das Rauchen, Lärmen, Spielen und jegliche Verursachung von störenden Geräuschen; d) das Mitbringen von Hunden und Laufenlassen von Haustieren aller Art; e) Verteilen von Druckschriften aller Art; f) gewerbsmäßig zu fotografieren; g) das unberechtigte Abpflücken, Abreißen oder Abschneiden von Blumen, Zweigen und Ästen; h) Unrat außerhalb der vorgesehenen Plätze abzulagern; i) das Betreten von Anlagen, Einfassungen und Grabhügeln; k) das Aufstellen unpassender Gefäße, insbesondere von Blechbüchsen und Krügen auf den Gräbern und Urnenfelder; l) Gefäße, Werkzeuge, Gießkannen u.ä. an den Gräbern, Urnenfelder und in den Hecken abzustellen und aufzubewahren;

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m) Ausführung gewerblicher Arbeiten ohne vorherige Genehmigung der Stadt (§ 27). Eine Genehmigung für die rein gärtnerischen Anpflanzungen der Gräber ist nicht erforderlich.

III.

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6 Paragraph 6

Allgemeines

(1) Bestattungen werden durch das von der Stadt beauftragte Beerdigungsinstitut durchgeführt. (2) Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde bzw. in den vorgesehenen Urnennischen zu verstehen. Die Bestattung beginnt im städt. Friedhof in Wemding in der Aussegnungshalle, im Friedhof Amerbach in der Leichenhalle. Sie ist durchgeführt, wenn das Grab oder das Urnenfeld eingefüllt bzw. die Urnennische verschlossen ist. (3) Das Grab oder Urnenfeld bzw. die Urnennische muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt bestellt werden.

§ 7 Paragraph 7

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Im übrigen gilt § 7 2.BestV. (2) Die Särge sollen höchstens 1,90 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der Bestattungsverordnung. (4) Die für die Urnenwand bestimmten Urnen dürfen eine Größe von 0,20 m Breite und 0,30 m Höhe nicht überschreiten.

§ 8 Paragraph 8

Beerdigung

(1) Der Zeitpunkt der Beerdigung ist nach den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes und im Benehmen mit dem Bestattungsinstitut bzw. der Stadt mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt festzusetzen (Art. 1 BestG). (2) Ein Anspruch auf Bestattung an Sonn- und Feiertagen besteht nicht. (3) Der Sarg wird spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Beerdigung geschlossen.

§ 9 Paragraph 9

Ruhezeit

(1) Die Ruhefrist für alle Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. (2) Für Kinder unter 10 Jahre wird die Ruhefrist auf 15 Jahre festgesetzt.

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§ 10 IV.

Leichenausgrabungen und -umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Leichenausgrabungen und -umbettungen sind nur mit Genehmigung der Stadt und des Landratsamtes gestattet. Im übrigen gelten die §§ 9 und 10 2.BestV. (2) Angehörige und sonstige Zuschauer dürfen einer Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Der Friedhof wird für diese Zeit gesperrt.

IV.

BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN

§ 11 Paragraph 11

Benützung der Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Bestattung in den Friedhöfen. (2) Die Leichen werden nur durch Fenster gezeigt. Die Leichen werden im geöffneten Sarg aufgebahrt; die nächsten Angehörigen des Verstorbenen können jedoch die Aufbahrung im geschlossenen Sarg verlangen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat. (3) Auch ohne Einverständnis der Hinterbliebenen kann aus Pietätsgründen die Leiche im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. In Zweifelsfällen entscheidet die Stadt. (4) Bei rasch verwesenden Leichen wird der Sarg vorzeitig geschlossen und in der Kühltruhe aufgebahrt. (5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Verstorbenen dürfen nur die nächsten Angehörigen oder deren Beauftragte anfertigen. Andere Personen müssen zu solchen Aufnahmen die Zustimmung der nächsten Angehörigen nachweisen und die Erlaubnis bei der Stadt beantragen. (6) Die Aufbahrungsboxen im Leichenhaus Wemding und der Aufbahrungsraum in Amerbach sind stets verschlossen zu halten; Zutritt haben nur das Friedhofspersonal, das Bestattungsinstitut und im Beisein derselben die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, die jedoch die Leiche nicht berühren dürfen.

§ 12 Paragraph 12

Benutzungszwang

(1) Alle im Stadtgebiet Verstorbenen müssen nach Vornahme der Leichenschau pietätvoll, möglichst noch am Sterbetag, spätestens am folgenden Tag in eines der Leichenhäuser überführt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Behandlung der Leichen sind einzuhalten. Sollte das beauftragte gewerbliche Bestattungsunternehmen über geeignete, eigene Leichenräume verfügen, können Leichen auch bei diesem Bestattungsunternehmen aufgebahrt und versorgt werden. (2) Die von außerhalb überführten Leichen oder Aschenreste sind unverzüglich nach Ankunft in eines der Leichenhäuser zu bringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Die Urnenbestattung wird mit den Hinterbliebenen festgesetzt und hat in würdiger Form zu geschehen. (4) Die Stadt kann auf Antrag Befreiung vom Benutzungszwang erteilen, wenn die Anwendung des Benutzungszwanges eine unzumutbare Härte darstellen würde. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann für die Versorgung und Aufbahrung der Leichen in der Leichenhalle Amerbach erteilt werden.

5

Zulässig ist der Benutzungszwang für alle im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen, die auf den Friedhöfen vorzunehmen sind. Dazu gehören unter anderem folgende Leistungen:

a) Aufbahrung und Versorgung im Leichenhaus sowie Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck in Wemding) b) Beförderung des Sargs von der Leichenhalle zum Grab bzw. Beförderung der Urne von der Leichenhalle zum Urnenfeld oder zur Urnenwand c) Ausschachten und Schließen des Grabes und des Urnenfeldes sowie eigentliche Grablegung d) bei Feuerbestattungen auch die Beisetzung der Urne.

§ 13 V.

Bestattungen

Der Grabaushub und die unmittelbare Wahrnehmung der mit der Bestattung verbundenen Aufgaben obliegen der Stadt bzw. dem von der Stadt beauftragten Institut.

V.

GRABSTÄTTEN

§ 14 Paragraph 14

Rechte an Grabstätten und Urnennischen

(1) Sämtliche Grabstätten, Urnenfelder und Urnennischen bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) An den Gräbern, Urnenfelder und Urnennischen kann gegen Gebühr ein Grabrecht erworben werden, das nur jeweils einer Person eingeräumt wird. Alle Gräber, Urnenfelder und Urnennischen verbleiben auch während der Grabrechtsdauer oder der Ruhefrist im Eigentum der Stadt. (3) Der Beginn des Grabrechts wird ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Belegung von dem Tag des Erwerbs abgerechnet. Die Dauer des Grabrechts richtet sich in der Regel nach der Ruhefrist. (4) Bei allen Gräbern, Urnenfelder und Urnennischen wird das Nutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühren erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine gebührenpflichtige Urkunde (Grabbrief) ausgestellt. (5) Das Nutzungsrecht wird auf 20 Jahre festgelegt, bei Kindern unter 10 Jahren auf 15 Jahre festgesetzt. (6) Das Grabnutzungsrecht kann auf Antrag von der Stadt gegen Zahlung einer weiteren Gebühr um eine 20-, 10- bzw. 5- jährige Nutzungsdauer, deren Höhe sich nach der zur Zeit der Antragstellung geltenden Satzung bemisst, verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf innerhalb des Friedhofs es zulässt. (7) In den Einzel-, Familiengräbern, Urnenfelder oder Urnennischen können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten der Ehegatte, Kinder, Verwandte auf- und absteigender Linie, Adoptivkinder, Geschwister und die Ehegatten der genannten Verwandten. Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen. (8) Mit dem Tode des Berechtigten geht das Recht auf die im vorstehenden Absatz bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über.

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(9) Wer als Angehöriger das Nutzungsrecht beansprucht, hat die Umschreibung bei der Stadt bei gleichzeitiger Vorlage der zuletzt ausgestellten Graburkunde zu beantragen. Die Umschreibung oder Verlängerung des Nutzungsrechts ist gebührenpflichtig.

(10) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätte, Urnenfeld bzw. Urnennische anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes, Urnenfeldes bzw. Urnennische rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.

§ 15 Paragraph 15

Übertragung des Benutzungsrechts

(1) Die Übertragung des Nutzungsrechts unter Lebenden bedarf der Genehmigung der Stadt Wemding. Eine schriftliche Erklärung über den Verzicht des Nutzungsrechts ist erforderlich.

(2) Beim Tode eines Berechtigten geht das Nutzungsrecht auf die gesetzlichen Erben oder auf die in einer letztwilligen Verfügung bestimmte Person über.

§ 16 Paragraph 16

Verzicht auf Benutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist (§ 9) kann, abgesehen von § 15, auf ein darüber hinaus verliehenes Nutzungsrecht mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden.

§ 17 Paragraph 17

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte bzw. das Urnenfeld aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt im Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

(2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der rechtlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 18 Paragraph 18

Art der Gräber und Urnenwände sowie ihre Verwendung

(1) Die Grabstätten, Urnenfelder und Urnennischen der Friedhöfe sind entsprechend den Friedhofsplänen (Belegungsplänen) zu belegen. Die Friedhofspläne sind Bestandteil dieser Satzung.

(2) Es wird grundsätzlich der Reihe nach beigesetzt. Soweit Grabstätten im belegten Friedhofsteil frei geworden sind, kann unter diesen von den Hinterbliebenen gewählt werden. Im übrigen wird die Grabstelle von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

(3) Es werden folgende Arten von Grabstätten unterschieden:

  1. Einzelgräber
  2. Familiengräber
  3. Kindergräber
  4. Urnennischen
  5. Urnenfelder

7

§ 19 Paragraph 19

Einzelgräber (Reihengräber)

(1) Wird ein Familien- oder Kindergrab nicht in Anspruch genommen, weist die Stadt dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu. (2) Einzelgräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 9) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Die Grabplätze können nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt werden. (3) Bei Einzelgräbern kann die Lage des Grabes frei gewählt werden und eine Tieferlegung erfolgen. (4) Die Beerdigung einer zweiten Leiche in eine solche Grabstelle während der Ruhezeit wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst bestattete Leiche 2,50 m tief beerdigt wurde. Eine nachträgliche Tieferlegung, um die Beerdigung einer zweiten Leiche zu erreichen, ist nicht gestattet.

§ 20 Paragraph 20

Familiengräber

(1) Familiengräber können aus zwei oder mehreren Grabstellen bestehen. Diese Gräber werden für eine längere Benutzungsdauer zur Verfügung gestellt. Bei einer Bestattung während der Laufzeit des Benutzungsrechtes wird dieses Recht auf die Zeitdauer der für die zuletzt bestattete Leiche geltenden Ruhezeit verlängert. (2) In Familiengräbern mit 2 Grabstellen können 4 Leichen beerdigt werden. Die Beerdigung der 3. und 4. Leiche während der Ruhezeit ist jedoch nur dann gestattet, wenn die zuerst bestatteten beiden Leichen mindestens 2,50 m tief beerdigt wurden. Eine nachträgliche Tieferlegung, um die Beerdigung einer dritten und vierten Leiche zu erreichen, ist nicht gestattet. (3) In jede weitere Grabstelle können zusätzlich zwei weitere Leichen bestattet werden. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 21 Paragraph 21

Kindergräber

(1) Unter Kindergräbern sind Reihengräber zu verstehen, die nur auf die Dauer der Ruhezeit (§ 9) und für Kinder unter 10 Jahren zur Verfügung gestellt werden. Die Belegung mit einer 2. Leiche ist unzulässig. (2) In den Kindergräbern wird der Reihe nach bestattet. Die Lage des Grabes kann von den Hinterbliebenen nicht gewählt werden.

§ 22 Paragraph 22

Aschenbeisetzungen

(1) Die Urnenbeisetzung ist der Stadt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Urnen werden von der Stadt unterirdisch in den in § 18 bezeichneten Gräbern bzw. oberirdisch in den in § 18 genannten Urnennischen beigesetzt. (3) In einer Grabstätte dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 2 Urnen pro qm. In einer Urnenwandkammer können bis zu zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Eine dritte Aschenurne in der gleichen Urnennische kann nur dann beigesetzt werden, wenn bei allen drei Urnen die Über- bzw. Schmuckurne, aus Platzgründen entfernt wird. In einem Urnenfeld dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen pro Urnenfeld. Bei einer weiteren Urnenbestattung während der Laufzeit des Benutzungsrechts wird dieses Recht auf die Zeitdauer der letzten Urnenbestattung geltenden Ruhezeit nach § 9 verlängert.

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(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über das Grab, Urnenfeld bzw. die Urnennische, in denen Urnen beigesetzt wurden, verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Pfleger des Grabes rechtzeitig vorher benachrichtigt.

(5) Wird von der Stadt über das Urnengrab oder die Urnennische verfügt, so ist sie berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (Caverne) die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 23 VI.

Größe der Gräber, Urnenfelder und Urnennischen

(1) Die Grabstätten, Urnenfelder bzw. Urnennischen haben folgende Abmessungen: Höhe Breite Tiefe Einzelgräber 2,00 m 0,90 m 1,80 m bzw. 2,50 m Familiengräber, zweifach 2,00 m 1,90 m 1,80 m bzw. 2,50 m Familiengräber, dreifach 2,00 m 2,70 m 1,80 m bzw. 2,50 m Für die 4. und jede weitere Grabstätte zusätzlich 80 cm in der Breite. Kindergräber bis 10 Jahre 1,20 m 0,60 m 1,00 m Urnennischen (innen) 0,35 m 0,30 m 0,50 m Urnenfeld 1,20 m 0,90 m 0,80 m

(2) Die Stärke der Bodenschicht zwischen zwei Särgen beträgt mindestens 0,30 m.

(3) Die Tiefe des Grabes (Tieferlegung) ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 1,80 m unter Gelände liegt.

VI.

GRABMALE

§ 24 Paragraph 24

Grabdenkmäler und Einfriedungen

(1) Grabdenkmäler mit Sockel, Abdeckplatten, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen unbeschadet sonstiger Vorschriften ohne Genehmigung der Stadt nicht errichtet und Änderungen nicht ausgeführt werden. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen.

(2) Im Friedhof Amerbach sind Grabeinfassungen aus Stein grundsätzlich zulässig.

(3) Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten von dem Nutzungsberechtigten einzuholen.

(4) Der Antrag auf Genehmigung ist unter Vorlage einer Zeichnung in zweifacher Fertigung, Maßstab 1:10 bei der Stadt einzureichen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, wie z.B. Grabdenkmal, Steinmaterial, Farbe, Größe, Schrifttext, Schriftart ersichtlich sein.

(5) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften entspricht.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und nur seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

(7) Der Zustand der Grabdenkmäler wird von der Stadt laufend überwacht. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, festgestellte Mängel innerhalb einer von der Stadt bestimmten Frist zu beheben.

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Sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann die Stadt die Mängel auf Kosten der Nutzungsberechtigten beseitigen. Die genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Benutzungsrechtes nicht ohne Genehmigung der Stadt entfernt werden.

(8) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können von der Stadt auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen widersprechen.

(9) Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft und standsicher gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich dafür, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

(10) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Es darf nicht grob verunstaltend oder ärgerniserregend wirken.

(11) Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.

(12) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler auf Kosten der Benutzungsberechtigten zu entfernen. Sollte nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt das Grabdenkmal entfernt worden sein, so ordnet die Stadt die Entfernung auf Kosten der Benutzungsberechtigten an. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.

§ 25 a

Gestaltung der Urnenwand

(1) Auf den ausschließlich von der Stadt Wemding ausgegebenen Verschlussplatten der Urnenwand dürfen nur der Name, Vorname, Titel, evt. Geburtsname sowie Geburts- und Todesdaten des/der Verstorbenen angebracht werden. Es dürfen nur Gravuren in mittelbraunen bis dunkelbraunen Farbtönen in der Schriftart „Kursiv“ oder „Antiqua“ aufgebracht werden. Die Schriften sind in Klein- und Großbuchstaben auszuführen. Die Schrifthöhe der Großbuchstaben darf maximal 30 mm betragen. Das Aufbringen von Metallbuchstaben auf den Verschlussplatten ist unzulässig. Die Arbeiten sind von einem Steinmetz bzw. geeignetem Fachmann, der in der Lage ist, die Qualitätsansprüche zu erfüllen, auszuführen.

(2) Die Verschlussplatten sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung, wie in Abs. 1 beschrieben, zu gravieren. Sollte dies in dem genannten Zeitraum nicht geschehen, kann die Stadt die beigesetzte Urne in der dafür vorgesehenen Caverne Nachbestatten und über die Urnennische frei verfügen. Ausnahmen kann die Stadt erteilen. Der jeweilige Schriftentwurf ist vor der Ausführung der Stadt zur Genehmigung vorzulegen. Die Kosten für Gravieren und Genehmigung trägt der Nutzungsberechtigte. Die Verschlussplatten bleiben weiterhin im Eigentum der Stadt Wemding.

(3) Außer dem Gravieren von Buchstaben und Zahlen auf den Verschlussplatten sind andere Gegenstände wie z.B. Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen unzulässig.

Andere Embleme als Buchstaben und Zahlen sind nur dann zulässig, wenn es sich um kleine Wappen, kleine Kreuze oder kleine Blumen in dem unter Abs. 1 genannten Farbton handelt und die eine maximale Höhe von 15 cm nicht überschreiten. Email-Bilder auf der Urnenwand sind in ovaler Form mit einer Größe von 5 x 7 cm zulässig.

(4) Für entstandene Schäden an den Verschlussplatten bzw. bei Nichtbeachtung der in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Vorschriften kann die Stadt vom Nutzungsberechtigten den vollen Kostenersatz für die Verschlussplatten verlangen.

(5) Das Abstellen von Blumenschalen oder Ähnlichem auf den Abdeckplatten und Pfeilern ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlungen werden diese sofort kostenpflichtig entfernt.

(6) Schalen, Gestecke oder Kränzchen können auf der gepflasterten Fläche vor der Urnenwand abgelegt werden. Niemand jedoch hat einen Anspruch auf einen bestimmten Platz. Verwelkte Blumengebinde sind zu entfernen und nur an den hierfür besonders vorgesehenen Stellen im Friedhof nach Materialien getrennt zu entsorgen.

Kreuze dürfen nur in den eigens dafür vorgesehenen Vertiefungen in der Pflasterfläche aufgestellt werden.

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VII.

HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 26 Paragraph 26

Unterhalt der Gräber

(1) Alle Grabstätten und Urnenfelder sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung oder des Erwerbs des Nutzungsrechts würdig herzurichten und dauernd ordnungsgemäß instand zu halten. Verdorrte Kränze oder Blumen und wucherndes Unkraut sind von den Gräbern und Urnenfelder zu entfernen und nur an den hierfür besonders vorgesehenen Stellen im Friedhof nach Materialien getrennt zu lagern. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten und Urnenfelder sind nur solche Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Urnenfelder, sowie den Gesamteindruck des betreffenden Friedhofsteiles nicht stören. Der Benutzungsberechtigte hat jedoch zu dulden, dass die von der Stadt gepflanzten Bäume die Grabstätten und Urnenfelder überragen. (3) Alle in den städt. Friedhöfen gepflanzten Sträucher und Bäume gehen in das Eigentum der Stadt über. (4) In den Friedhöfen sind die Gräber und Urnenfelder nach Möglichkeit ebenerdig anzulegen, Grabhügel werden bis zu einer Höhe von 20 cm gestattet. Überschüssiges Erd- und Steinmaterial sowie Grabschmuck u.ä. sind vom Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß zu beseitigen und abzufahren. Für die Beschaffenheit des Erdaushubmaterials übernimmt die Stadt keine Haftung. Für die individuelle Bepflanzung der Gräber stehen höchstens folgende Flächen zur Verfügung:

Einzelgrab 150 cm tief 60 cm breit
Familiengrab, 2 Grabstellen 150 cm tief 100 cm breit
Familiengrab, 3 Grabstellen 150 cm tief 150 cm breit
Urnenfeld 90 cm tief 40 cm breit.

Die Form der Bepflanzungsfläche bleibt unberührt. Die übrigen Flächen und Plätze neben den Gräbern und Urnenfeldern werden von der Stadt als Rasen angelegt und unterhalten.

(5) Bei Bestattungen in Nachbargrabstätten hat der Nutzungsberechtigte das Lagern des Erdaushubmaterials zu dulden. Das Bestattungsinstitut hat Vorsorge zu treffen, dass die Anpflanzungen der Grabstätte oder des Urnenfeldes bis zu einer Höhe von 20 cm unbeschädigt bleiben. (6) Übernimmt für eine Grabstätte oder Urnenfeld niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stadt berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz bzw. das Urnenfeld nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (7) Entspricht bei einem Grabplatz bzw. Urnenfeld, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes bzw. Urnenfeld oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 31 Abs. 2 dieser Satzung Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte bzw. Urnenfeld ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte bzw. Urnenfeld nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben. (8) Grabnutzungsberechtigte entlang der Friedhofsmauer haben die Instandhaltung der Innenseite der Friedhofsmauer einschließlich der Eindeckung selbst zu tragen. Die Eindeckung darf ausschließlich nur mit roten Biberschwanz-Platten erfolgen. Die Instandhaltung der Außenseite der

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Friedhofsmauer obliegt der Stadt Wemding. Sollte aufgrund der Geometrie eine Abdeckung mit Ziegel technisch nicht möglich sein, kann Ausnahmsweise eine Abdeckung aus Kupferblech erfolgen. Die Dachentwässerung hat über Fallrohre auf der Grabseite zu erfolgen.

§ 27 Arbeiten im Friedhof

  1. (1) Dienstleistungserbringer, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Steinbildhauer, benötigen eine schriftliche Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
  2. (2) Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden grundsätzlich nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
  3. (3) Antragsteller, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie – soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist – die Meisterprüfung nachzuweisen.
  4. (4) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. § 42 a Abs. 2 Sätze 2 – 4 und Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Landes Bayern gelten entsprechend. Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Bayern abwickeln.
  5. (5) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  6. (6) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten im Friedhof untersagt.
  7. (7) Mit dem Einfüllen eines Grabes bzw. Urnenfeld darf erst begonnen werden, wenn die Trauergäste den Friedhof verlassen haben.
  8. (8) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 5 – 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
  9. (9) Soweit Arbeiten keiner Zulassung nach Abs. 1 bedürfen, kann Dienstleistungserbringern bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden

§ 28 Leichenträger

Der Transport von Leichen innerhalb des Friedhofes, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst werden von dem von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführt.

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

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§ 29 Paragraph 29

Haftung

Die Stadt Wemding haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsmäßige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 30 Paragraph 30

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Wemding verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 31 Paragraph 31

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel, Ersatzvornahme

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens, gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. Die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen kann angeordnet werden.

(2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden (Ersatzvornahme).

Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 32 Paragraph 32

Zuwiderhandlungen

Nach Artikel 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer insbesondere

  1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 12),
  2. ohne Genehmigung ein Grabmal oder Grabmalteile errichtet, entfernt, erneuert oder ändert (§ 24 Abs. 1),
  3. nicht zugelassene Materialien für die Errichtung von Grabmalen, Grabumrandungen und der Urnenwand verwendet (§§ 24, 25, 25a),
  4. gegen die Gestaltungsvorschriften für Grabmale, Grabumrandungen und der Urnenwand in den §§ 24, 25 und 25a verstößt,
  5. der Vorschrift über die Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabbeete zuwiderhandelt (§ 26),
  6. verwelkte Blumen oder Kränze oder sonstige unbrauchbar gewordene Gegenstände nicht von den Gräbern (§ 26 Abs. 1) und der Urnenwand (§ 25a Abs. 6) entfernt,
  7. die Öffnungszeiten für die Friedhöfe nicht beachtet (§ 4),
  8. sich ungebührlich auf dem Friedhof benimmt (§ 5),
  9. den Vorschriften für die Zulassung von Gewerbetreibenden und die Durchführung ihrer Arbeiten zuwiderhandelt (§ 27).

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§ 33 Paragraph 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. September 2010 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Friedhofssatzung vom 17. November 2006 außer Kraft.

[1. Änderung vom 20.09.2018 eingearbeitet]

Wemding, den 28. Oktober 2010

STADT WEMDING

Dr. Drexler

  1. Bürgermeister

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Paragraph 01

Eigentum und Verwaltung

(1) Die Stadt Wemding unterhält für das Bestattungswesen den städtischen Friedhof Wemding und den Friedhof in Amerbach und den bisherigen kirchlichen Friedhof in Wemding, der in die Trägerschaft der Stadt Wemding übergegangen ist (nachstehend Friedhöfe genannt). (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegen der Stadt. (3) Die Friedhöfe nach Abs. 1 sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Wemding. Der städtische Friedhof Wemding und der Friedhof in Amerbach sind Eigentum der Stadt, der bisherige kirchliche Friedhof Wemding steht im Eigentum der Kath. St. Johanniskirchenstiftung.

Paragraph 02

Benutzungsrecht

(1) Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Die Friedhöfe dienen zur Erd- und Feuerbestattung aller Personen, die beim Ableben ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt hatten. (3) Auswärts verstorbene Personen oder tot Aufgefundene, die bei ihrem Tode nicht im Gebiet der Stadt Wemding ihren Wohnsitz hatten, können in den Friedhöfen bestattet werden, wenn ihnen auf Grund dieser Satzung ein Grabnutzungsrecht zusteht oder ein Grabnutzungsberechtigter in seiner Grabstätte die Bestattung erlaubt. (4) Für die Bestattung anderer Personen ist die Genehmigung der Stadt erforderlich. Hierzu gilt Art. 8 Abs. 3 BestG.

Paragraph 03

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Die städt. Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. Hierzu gilt Art. 11 BestG. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen; bei der Entwidmung einzelner Gräber bzw. Urnenfelder erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

2

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzung erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt kostenlos in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten bzw. Urnenfelder herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II.

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 04

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der städtischen Friedhöfe werden wie folgt festgesetzt: a) in den Monaten Mai mit September von 7 - 20 Uhr; b) in den Monaten Oktober bis April von 8 - 17 Uhr. An Allerheiligen und Allerseelen, sowie am Hl. Abend bleiben die Friedhöfe bis 21 Uhr geöffnet. Die Besuchszeiten sind am Eingang der Friedhöfe durch Anschlag bekanntzumachen.

(2) Aus besonderen Anlässen können die Friedhöfe ganz oder teilweise für Besucher gesperrt werden.

Paragraph 05

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung erwachsener Personen gestattet.

(3) In den städtischen Friedhöfen ist verboten: a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung durch die Stadt erteilt ist (Gärtner und Steinmetze). Die Bestimmung gilt jedoch nicht für Kinderwagen und Versehrtenfahrzeuge b) das Feilbieten von Waren aller Art, sowie das Anbieten von gewerblichen Leistungen; c) das Rauchen, Lärmen, Spielen und jegliche Verursachung von störenden Geräuschen; d) das Mitbringen von Hunden und Laufenlassen von Haustieren aller Art; e) Verteilen von Druckschriften aller Art; f) gewerbsmäßig zu fotografieren; g) das unberechtigte Abpflücken, Abreißen oder Abschneiden von Blumen, Zweigen und Ästen; h) Unrat außerhalb der vorgesehenen Plätze abzulagern; i) das Betreten von Anlagen, Einfassungen und Grabhügeln; k) das Aufstellen unpassender Gefäße, insbesondere von Blechbüchsen und Krügen auf den Gräbern und Urnenfelder; l) Gefäße, Werkzeuge, Gießkannen u.ä. an den Gräbern, Urnenfelder und in den Hecken abzustellen und aufzubewahren;

3

m) Ausführung gewerblicher Arbeiten ohne vorherige Genehmigung der Stadt (§ 27). Eine Genehmigung für die rein gärtnerischen Anpflanzungen der Gräber ist nicht erforderlich.

III.

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 06

Allgemeines

(1) Bestattungen werden durch das von der Stadt beauftragte Beerdigungsinstitut durchgeführt. (2) Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde bzw. in den vorgesehenen Urnennischen zu verstehen. Die Bestattung beginnt im städt. Friedhof in Wemding in der Aussegnungshalle, im Friedhof Amerbach in der Leichenhalle. Sie ist durchgeführt, wenn das Grab oder das Urnenfeld eingefüllt bzw. die Urnennische verschlossen ist. (3) Das Grab oder Urnenfeld bzw. die Urnennische muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt bestellt werden.

Paragraph 07

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Im übrigen gilt § 7 2.BestV. (2) Die Särge sollen höchstens 1,90 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der Bestattungsverordnung. (4) Die für die Urnenwand bestimmten Urnen dürfen eine Größe von 0,20 m Breite und 0,30 m Höhe nicht überschreiten.

Paragraph 08

Beerdigung

(1) Der Zeitpunkt der Beerdigung ist nach den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes und im Benehmen mit dem Bestattungsinstitut bzw. der Stadt mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt festzusetzen (Art. 1 BestG). (2) Ein Anspruch auf Bestattung an Sonn- und Feiertagen besteht nicht. (3) Der Sarg wird spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Beerdigung geschlossen.

Paragraph 09

Ruhezeit

(1) Die Ruhefrist für alle Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. (2) Für Kinder unter 10 Jahre wird die Ruhefrist auf 15 Jahre festgesetzt.

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Paragraph 10

Leichenausgrabungen und -umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Leichenausgrabungen und -umbettungen sind nur mit Genehmigung der Stadt und des Landratsamtes gestattet. Im übrigen gelten die §§ 9 und 10 2.BestV. (2) Angehörige und sonstige Zuschauer dürfen einer Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Der Friedhof wird für diese Zeit gesperrt.

IV.

BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN

Paragraph 11

Benützung der Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Bestattung in den Friedhöfen. (2) Die Leichen werden nur durch Fenster gezeigt. Die Leichen werden im geöffneten Sarg aufgebahrt; die nächsten Angehörigen des Verstorbenen können jedoch die Aufbahrung im geschlossenen Sarg verlangen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat. (3) Auch ohne Einverständnis der Hinterbliebenen kann aus Pietätsgründen die Leiche im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. In Zweifelsfällen entscheidet die Stadt. (4) Bei rasch verwesenden Leichen wird der Sarg vorzeitig geschlossen und in der Kühltruhe aufgebahrt. (5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Verstorbenen dürfen nur die nächsten Angehörigen oder deren Beauftragte anfertigen. Andere Personen müssen zu solchen Aufnahmen die Zustimmung der nächsten Angehörigen nachweisen und die Erlaubnis bei der Stadt beantragen. (6) Die Aufbahrungsboxen im Leichenhaus Wemding und der Aufbahrungsraum in Amerbach sind stets verschlossen zu halten; Zutritt haben nur das Friedhofspersonal, das Bestattungsinstitut und im Beisein derselben die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, die jedoch die Leiche nicht berühren dürfen.

Paragraph 12

Benutzungszwang

(1) Alle im Stadtgebiet Verstorbenen müssen nach Vornahme der Leichenschau pietätvoll, möglichst noch am Sterbetag, spätestens am folgenden Tag in eines der Leichenhäuser überführt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Behandlung der Leichen sind einzuhalten. Sollte das beauftragte gewerbliche Bestattungsunternehmen über geeignete, eigene Leichenräume verfügen, können Leichen auch bei diesem Bestattungsunternehmen aufgebahrt und versorgt werden. (2) Die von außerhalb überführten Leichen oder Aschenreste sind unverzüglich nach Ankunft in eines der Leichenhäuser zu bringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Die Urnenbestattung wird mit den Hinterbliebenen festgesetzt und hat in würdiger Form zu geschehen. (4) Die Stadt kann auf Antrag Befreiung vom Benutzungszwang erteilen, wenn die Anwendung des Benutzungszwanges eine unzumutbare Härte darstellen würde. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann für die Versorgung und Aufbahrung der Leichen in der Leichenhalle Amerbach erteilt werden.

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Zulässig ist der Benutzungszwang für alle im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen, die auf den Friedhöfen vorzunehmen sind. Dazu gehören unter anderem folgende Leistungen:

a) Aufbahrung und Versorgung im Leichenhaus sowie Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck in Wemding) b) Beförderung des Sargs von der Leichenhalle zum Grab bzw. Beförderung der Urne von der Leichenhalle zum Urnenfeld oder zur Urnenwand c) Ausschachten und Schließen des Grabes und des Urnenfeldes sowie eigentliche Grablegung d) bei Feuerbestattungen auch die Beisetzung der Urne.

Paragraph 13

Bestattungen

Der Grabaushub und die unmittelbare Wahrnehmung der mit der Bestattung verbundenen Aufgaben obliegen der Stadt bzw. dem von der Stadt beauftragten Institut.

V.

GRABSTÄTTEN

Paragraph 14

Rechte an Grabstätten und Urnennischen

(1) Sämtliche Grabstätten, Urnenfelder und Urnennischen bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) An den Gräbern, Urnenfelder und Urnennischen kann gegen Gebühr ein Grabrecht erworben werden, das nur jeweils einer Person eingeräumt wird. Alle Gräber, Urnenfelder und Urnennischen verbleiben auch während der Grabrechtsdauer oder der Ruhefrist im Eigentum der Stadt. (3) Der Beginn des Grabrechts wird ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Belegung von dem Tag des Erwerbs abgerechnet. Die Dauer des Grabrechts richtet sich in der Regel nach der Ruhefrist. (4) Bei allen Gräbern, Urnenfelder und Urnennischen wird das Nutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühren erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine gebührenpflichtige Urkunde (Grabbrief) ausgestellt. (5) Das Nutzungsrecht wird auf 20 Jahre festgelegt, bei Kindern unter 10 Jahren auf 15 Jahre festgesetzt. (6) Das Grabnutzungsrecht kann auf Antrag von der Stadt gegen Zahlung einer weiteren Gebühr um eine 20-, 10- bzw. 5- jährige Nutzungsdauer, deren Höhe sich nach der zur Zeit der Antragstellung geltenden Satzung bemisst, verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf innerhalb des Friedhofs es zulässt. (7) In den Einzel-, Familiengräbern, Urnenfelder oder Urnennischen können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten der Ehegatte, Kinder, Verwandte auf- und absteigender Linie, Adoptivkinder, Geschwister und die Ehegatten der genannten Verwandten. Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen. (8) Mit dem Tode des Berechtigten geht das Recht auf die im vorstehenden Absatz bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über.

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(9) Wer als Angehöriger das Nutzungsrecht beansprucht, hat die Umschreibung bei der Stadt bei gleichzeitiger Vorlage der zuletzt ausgestellten Graburkunde zu beantragen. Die Umschreibung oder Verlängerung des Nutzungsrechts ist gebührenpflichtig.

(10) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätte, Urnenfeld bzw. Urnennische anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes, Urnenfeldes bzw. Urnennische rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.

Paragraph 15

Übertragung des Benutzungsrechts

(1) Die Übertragung des Nutzungsrechts unter Lebenden bedarf der Genehmigung der Stadt Wemding. Eine schriftliche Erklärung über den Verzicht des Nutzungsrechts ist erforderlich.

(2) Beim Tode eines Berechtigten geht das Nutzungsrecht auf die gesetzlichen Erben oder auf die in einer letztwilligen Verfügung bestimmte Person über.

Paragraph 16

Verzicht auf Benutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist (§ 9) kann, abgesehen von § 15, auf ein darüber hinaus verliehenes Nutzungsrecht mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden.

Paragraph 17

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte bzw. das Urnenfeld aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt im Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

(2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der rechtlichen Nutzungszeit zugewiesen.

Paragraph 18

Art der Gräber und Urnenwände sowie ihre Verwendung

(1) Die Grabstätten, Urnenfelder und Urnennischen der Friedhöfe sind entsprechend den Friedhofsplänen (Belegungsplänen) zu belegen. Die Friedhofspläne sind Bestandteil dieser Satzung.

(2) Es wird grundsätzlich der Reihe nach beigesetzt. Soweit Grabstätten im belegten Friedhofsteil frei geworden sind, kann unter diesen von den Hinterbliebenen gewählt werden. Im übrigen wird die Grabstelle von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

(3) Es werden folgende Arten von Grabstätten unterschieden:

  1. Einzelgräber
  2. Familiengräber
  3. Kindergräber
  4. Urnennischen
  5. Urnenfelder

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Paragraph 19

Einzelgräber (Reihengräber)

(1) Wird ein Familien- oder Kindergrab nicht in Anspruch genommen, weist die Stadt dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu. (2) Einzelgräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 9) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Die Grabplätze können nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt werden. (3) Bei Einzelgräbern kann die Lage des Grabes frei gewählt werden und eine Tieferlegung erfolgen. (4) Die Beerdigung einer zweiten Leiche in eine solche Grabstelle während der Ruhezeit wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst bestattete Leiche 2,50 m tief beerdigt wurde. Eine nachträgliche Tieferlegung, um die Beerdigung einer zweiten Leiche zu erreichen, ist nicht gestattet.

Paragraph 20

Familiengräber

(1) Familiengräber können aus zwei oder mehreren Grabstellen bestehen. Diese Gräber werden für eine längere Benutzungsdauer zur Verfügung gestellt. Bei einer Bestattung während der Laufzeit des Benutzungsrechtes wird dieses Recht auf die Zeitdauer der für die zuletzt bestattete Leiche geltenden Ruhezeit verlängert. (2) In Familiengräbern mit 2 Grabstellen können 4 Leichen beerdigt werden. Die Beerdigung der 3. und 4. Leiche während der Ruhezeit ist jedoch nur dann gestattet, wenn die zuerst bestatteten beiden Leichen mindestens 2,50 m tief beerdigt wurden. Eine nachträgliche Tieferlegung, um die Beerdigung einer dritten und vierten Leiche zu erreichen, ist nicht gestattet. (3) In jede weitere Grabstelle können zusätzlich zwei weitere Leichen bestattet werden. Abs. 2 gilt entsprechend.

Paragraph 21

Kindergräber

(1) Unter Kindergräbern sind Reihengräber zu verstehen, die nur auf die Dauer der Ruhezeit (§ 9) und für Kinder unter 10 Jahren zur Verfügung gestellt werden. Die Belegung mit einer 2. Leiche ist unzulässig. (2) In den Kindergräbern wird der Reihe nach bestattet. Die Lage des Grabes kann von den Hinterbliebenen nicht gewählt werden.

Paragraph 22

Aschenbeisetzungen

(1) Die Urnenbeisetzung ist der Stadt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Urnen werden von der Stadt unterirdisch in den in § 18 bezeichneten Gräbern bzw. oberirdisch in den in § 18 genannten Urnennischen beigesetzt. (3) In einer Grabstätte dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 2 Urnen pro qm. In einer Urnenwandkammer können bis zu zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Eine dritte Aschenurne in der gleichen Urnennische kann nur dann beigesetzt werden, wenn bei allen drei Urnen die Über- bzw. Schmuckurne, aus Platzgründen entfernt wird. In einem Urnenfeld dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen pro Urnenfeld. Bei einer weiteren Urnenbestattung während der Laufzeit des Benutzungsrechts wird dieses Recht auf die Zeitdauer der letzten Urnenbestattung geltenden Ruhezeit nach § 9 verlängert.

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(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über das Grab, Urnenfeld bzw. die Urnennische, in denen Urnen beigesetzt wurden, verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Pfleger des Grabes rechtzeitig vorher benachrichtigt.

(5) Wird von der Stadt über das Urnengrab oder die Urnennische verfügt, so ist sie berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (Caverne) die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

Paragraph 23

Größe der Gräber, Urnenfelder und Urnennischen

(1) Die Grabstätten, Urnenfelder bzw. Urnennischen haben folgende Abmessungen: Höhe Breite Tiefe Einzelgräber 2,00 m 0,90 m 1,80 m bzw. 2,50 m Familiengräber, zweifach 2,00 m 1,90 m 1,80 m bzw. 2,50 m Familiengräber, dreifach 2,00 m 2,70 m 1,80 m bzw. 2,50 m Für die 4. und jede weitere Grabstätte zusätzlich 80 cm in der Breite. Kindergräber bis 10 Jahre 1,20 m 0,60 m 1,00 m Urnennischen (innen) 0,35 m 0,30 m 0,50 m Urnenfeld 1,20 m 0,90 m 0,80 m

(2) Die Stärke der Bodenschicht zwischen zwei Särgen beträgt mindestens 0,30 m.

(3) Die Tiefe des Grabes (Tieferlegung) ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 1,80 m unter Gelände liegt.

VI.

GRABMALE

Paragraph 24

Grabdenkmäler und Einfriedungen

(1) Grabdenkmäler mit Sockel, Abdeckplatten, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen unbeschadet sonstiger Vorschriften ohne Genehmigung der Stadt nicht errichtet und Änderungen nicht ausgeführt werden. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen.

(2) Im Friedhof Amerbach sind Grabeinfassungen aus Stein grundsätzlich zulässig.

(3) Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten von dem Nutzungsberechtigten einzuholen.

(4) Der Antrag auf Genehmigung ist unter Vorlage einer Zeichnung in zweifacher Fertigung, Maßstab 1:10 bei der Stadt einzureichen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, wie z.B. Grabdenkmal, Steinmaterial, Farbe, Größe, Schrifttext, Schriftart ersichtlich sein.

(5) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften entspricht.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und nur seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

(7) Der Zustand der Grabdenkmäler wird von der Stadt laufend überwacht. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, festgestellte Mängel innerhalb einer von der Stadt bestimmten Frist zu beheben.

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Sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann die Stadt die Mängel auf Kosten der Nutzungsberechtigten beseitigen. Die genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Benutzungsrechtes nicht ohne Genehmigung der Stadt entfernt werden.

(8) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können von der Stadt auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen widersprechen.

(9) Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft und standsicher gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich dafür, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

(10) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Es darf nicht grob verunstaltend oder ärgerniserregend wirken.

(11) Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.

(12) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler auf Kosten der Benutzungsberechtigten zu entfernen. Sollte nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt das Grabdenkmal entfernt worden sein, so ordnet die Stadt die Entfernung auf Kosten der Benutzungsberechtigten an. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.

Paragraph 25

Gestaltung der Urnenwand

(1) Auf den ausschließlich von der Stadt Wemding ausgegebenen Verschlussplatten der Urnenwand dürfen nur der Name, Vorname, Titel, evt. Geburtsname sowie Geburts- und Todesdaten des/der Verstorbenen angebracht werden. Es dürfen nur Gravuren in mittelbraunen bis dunkelbraunen Farbtönen in der Schriftart „Kursiv“ oder „Antiqua“ aufgebracht werden. Die Schriften sind in Klein- und Großbuchstaben auszuführen. Die Schrifthöhe der Großbuchstaben darf maximal 30 mm betragen. Das Aufbringen von Metallbuchstaben auf den Verschlussplatten ist unzulässig. Die Arbeiten sind von einem Steinmetz bzw. geeignetem Fachmann, der in der Lage ist, die Qualitätsansprüche zu erfüllen, auszuführen.

(2) Die Verschlussplatten sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung, wie in Abs. 1 beschrieben, zu gravieren. Sollte dies in dem genannten Zeitraum nicht geschehen, kann die Stadt die beigesetzte Urne in der dafür vorgesehenen Caverne Nachbestatten und über die Urnennische frei verfügen. Ausnahmen kann die Stadt erteilen. Der jeweilige Schriftentwurf ist vor der Ausführung der Stadt zur Genehmigung vorzulegen. Die Kosten für Gravieren und Genehmigung trägt der Nutzungsberechtigte. Die Verschlussplatten bleiben weiterhin im Eigentum der Stadt Wemding.

(3) Außer dem Gravieren von Buchstaben und Zahlen auf den Verschlussplatten sind andere Gegenstände wie z.B. Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen unzulässig.

Andere Embleme als Buchstaben und Zahlen sind nur dann zulässig, wenn es sich um kleine Wappen, kleine Kreuze oder kleine Blumen in dem unter Abs. 1 genannten Farbton handelt und die eine maximale Höhe von 15 cm nicht überschreiten. Email-Bilder auf der Urnenwand sind in ovaler Form mit einer Größe von 5 x 7 cm zulässig.

(4) Für entstandene Schäden an den Verschlussplatten bzw. bei Nichtbeachtung der in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Vorschriften kann die Stadt vom Nutzungsberechtigten den vollen Kostenersatz für die Verschlussplatten verlangen.

(5) Das Abstellen von Blumenschalen oder Ähnlichem auf den Abdeckplatten und Pfeilern ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlungen werden diese sofort kostenpflichtig entfernt.

(6) Schalen, Gestecke oder Kränzchen können auf der gepflasterten Fläche vor der Urnenwand abgelegt werden. Niemand jedoch hat einen Anspruch auf einen bestimmten Platz. Verwelkte Blumengebinde sind zu entfernen und nur an den hierfür besonders vorgesehenen Stellen im Friedhof nach Materialien getrennt zu entsorgen.

Kreuze dürfen nur in den eigens dafür vorgesehenen Vertiefungen in der Pflasterfläche aufgestellt werden.

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VII.

HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

Paragraph 26

Unterhalt der Gräber

(1) Alle Grabstätten und Urnenfelder sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung oder des Erwerbs des Nutzungsrechts würdig herzurichten und dauernd ordnungsgemäß instand zu halten. Verdorrte Kränze oder Blumen und wucherndes Unkraut sind von den Gräbern und Urnenfelder zu entfernen und nur an den hierfür besonders vorgesehenen Stellen im Friedhof nach Materialien getrennt zu lagern. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten und Urnenfelder sind nur solche Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Urnenfelder, sowie den Gesamteindruck des betreffenden Friedhofsteiles nicht stören. Der Benutzungsberechtigte hat jedoch zu dulden, dass die von der Stadt gepflanzten Bäume die Grabstätten und Urnenfelder überragen. (3) Alle in den städt. Friedhöfen gepflanzten Sträucher und Bäume gehen in das Eigentum der Stadt über. (4) In den Friedhöfen sind die Gräber und Urnenfelder nach Möglichkeit ebenerdig anzulegen, Grabhügel werden bis zu einer Höhe von 20 cm gestattet. Überschüssiges Erd- und Steinmaterial sowie Grabschmuck u.ä. sind vom Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß zu beseitigen und abzufahren. Für die Beschaffenheit des Erdaushubmaterials übernimmt die Stadt keine Haftung. Für die individuelle Bepflanzung der Gräber stehen höchstens folgende Flächen zur Verfügung:

Einzelgrab 150 cm tief 60 cm breit
Familiengrab, 2 Grabstellen 150 cm tief 100 cm breit
Familiengrab, 3 Grabstellen 150 cm tief 150 cm breit
Urnenfeld 90 cm tief 40 cm breit.

Die Form der Bepflanzungsfläche bleibt unberührt. Die übrigen Flächen und Plätze neben den Gräbern und Urnenfeldern werden von der Stadt als Rasen angelegt und unterhalten.

(5) Bei Bestattungen in Nachbargrabstätten hat der Nutzungsberechtigte das Lagern des Erdaushubmaterials zu dulden. Das Bestattungsinstitut hat Vorsorge zu treffen, dass die Anpflanzungen der Grabstätte oder des Urnenfeldes bis zu einer Höhe von 20 cm unbeschädigt bleiben. (6) Übernimmt für eine Grabstätte oder Urnenfeld niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stadt berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz bzw. das Urnenfeld nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (7) Entspricht bei einem Grabplatz bzw. Urnenfeld, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes bzw. Urnenfeld oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 31 Abs. 2 dieser Satzung Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte bzw. Urnenfeld ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte bzw. Urnenfeld nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben. (8) Grabnutzungsberechtigte entlang der Friedhofsmauer haben die Instandhaltung der Innenseite der Friedhofsmauer einschließlich der Eindeckung selbst zu tragen. Die Eindeckung darf ausschließlich nur mit roten Biberschwanz-Platten erfolgen. Die Instandhaltung der Außenseite der

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Friedhofsmauer obliegt der Stadt Wemding. Sollte aufgrund der Geometrie eine Abdeckung mit Ziegel technisch nicht möglich sein, kann Ausnahmsweise eine Abdeckung aus Kupferblech erfolgen. Die Dachentwässerung hat über Fallrohre auf der Grabseite zu erfolgen.

Paragraph 27

  1. (1) Dienstleistungserbringer, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Steinbildhauer, benötigen eine schriftliche Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
  2. (2) Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden grundsätzlich nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
  3. (3) Antragsteller, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie – soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist – die Meisterprüfung nachzuweisen.
  4. (4) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. § 42 a Abs. 2 Sätze 2 – 4 und Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Landes Bayern gelten entsprechend. Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Bayern abwickeln.
  5. (5) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  6. (6) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten im Friedhof untersagt.
  7. (7) Mit dem Einfüllen eines Grabes bzw. Urnenfeld darf erst begonnen werden, wenn die Trauergäste den Friedhof verlassen haben.
  8. (8) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 5 – 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
  9. (9) Soweit Arbeiten keiner Zulassung nach Abs. 1 bedürfen, kann Dienstleistungserbringern bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden

Paragraph 28

Der Transport von Leichen innerhalb des Friedhofes, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst werden von dem von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführt.

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

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Paragraph 29

Haftung

Die Stadt Wemding haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsmäßige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

Paragraph 30

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Wemding verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

Paragraph 31

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel, Ersatzvornahme

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens, gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. Die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen kann angeordnet werden.

(2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden (Ersatzvornahme).

Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

Paragraph 32

Zuwiderhandlungen

Nach Artikel 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer insbesondere

  1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 12),
  2. ohne Genehmigung ein Grabmal oder Grabmalteile errichtet, entfernt, erneuert oder ändert (§ 24 Abs. 1),
  3. nicht zugelassene Materialien für die Errichtung von Grabmalen, Grabumrandungen und der Urnenwand verwendet (§§ 24, 25, 25a),
  4. gegen die Gestaltungsvorschriften für Grabmale, Grabumrandungen und der Urnenwand in den §§ 24, 25 und 25a verstößt,
  5. der Vorschrift über die Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabbeete zuwiderhandelt (§ 26),
  6. verwelkte Blumen oder Kränze oder sonstige unbrauchbar gewordene Gegenstände nicht von den Gräbern (§ 26 Abs. 1) und der Urnenwand (§ 25a Abs. 6) entfernt,
  7. die Öffnungszeiten für die Friedhöfe nicht beachtet (§ 4),
  8. sich ungebührlich auf dem Friedhof benimmt (§ 5),
  9. den Vorschriften für die Zulassung von Gewerbetreibenden und die Durchführung ihrer Arbeiten zuwiderhandelt (§ 27).

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Paragraph 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. September 2010 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Friedhofssatzung vom 17. November 2006 außer Kraft.

[1. Änderung vom 20.09.2018 eingearbeitet]

Wemding, den 28. Oktober 2010

STADT WEMDING

Dr. Drexler

  1. Bürgermeister

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

16 Abschnitte.

§ 1 Bemessungsgrundlage

(1) Die Stadt Wemding unterhält für das Bestattungswesen den städtischen Friedhof Wemding, den Friedhof in Amerbach und den bisherigen kirchlichen Friedhof Wemding. Diese Friedhöfe werden als städtische Einrichtung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Wemding geführt.

(2) Die Gebührenerhebung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Stadt aufgewendeten Kosten.

§ 2 Gebührenarten und Gebührenpflicht

(1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.

(2) Die Stadt erhebt a) Grab- und Urnengebühren (§ 3) b) Leichenhausgebühren (§ 4) c) Bestattungsgebühren (§§ 5 bis 10) d) Sonstige Gebühren (§ 11).

(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Stadt. Die Gebühren sind hinreichend sicherzustellen. Die Stadt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlaß des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

(4) Gebührenpflichtig ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat, d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

§ 3 Paragraph 3

Grab- und Urnengebühren

(1) Die Gebühren betragen für ein Wemding Amerbach

  1. Einzelgrab € 250,– € 80,–
  2. Familiengrab mit 2 Grabstellen € 430,– € 150,– für jede weitere Grabstelle € 215,– € 70,–
  3. Kindergrab € 80,– € 50,– 4a. Erstmaliger Erwerb einer Urnennische einschließlich der Frontverschlussplatte € 820,– € -,– b. Bei einer Nutzungsverlängerung von 20 Jahren € 250,– € -,–
  4. Urnenfeld € 250,– € -,– (2) Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an den Einzel-, Familien- und Kindergräbern sowie an den Urnennischen und Urnenfeldern sind die gleichen Gebühren wie für den Ersterwerb gemäß Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 zu entrichten. (3) Wird in einem Grab eine weitere Leiche oder in einer Urnennische und Urnenfeld eine weitere Urne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Grabrechts übersteigt, ist bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist eine anteilmäßige Gebühr zu entrichten, die ab dem Tage der neuen Belegung pro Jahr 1/20 (bei Kindergräbern 1/15) der jeweiligen Grabgebühr beträgt. (4) Bei einer Urnenbeisetzung in einem Einzel- oder Mehrfamiliengrab sind die jeweils hierfür in Abs. 1 bzw. Abs. 2 aufgeführten Grabgebühren zu entrichten.

§ 4 Paragraph 4

Gebühren für die Benützung des Leichenhauses

Benützung der Leichenhalle Wemding Amerbach
a) Leichen € 180,– € 30,–
b) Aschenurnen € 90,– € 15,–
c) Benützung der Kühlvitrine je angefangener Tag € 35,– € -,–
d) Reinigung der Leichenhalle € 40,– € 25,–

§ 5 Gebühren für die Tätigkeit zur Grabherstellung und -schließung

Gebühren für die Tätigkeit zur Grabherstellung und -schließung

a) Kinder über 10 Jahre und Erwachsene

Erstbelegung (bis 1,80 m Grabtiefe) € 340,–
Zweitbelegung (bis 2,50 m Grabtiefe) € 460,–
b) Kinder bis zu 10 Jahre € 170,–
c) Urnengrab € 170,–
d) Öffnung und Schließung der Urnenwand € 30,–

§ 6 Ausgrabung (Exhumierung)

Ausgrabung (Exhumierung)

1) Öffnung und Schließung des bisherigen Grabes

a) Kinder über 10 Jahre und Erwachsene
Erstbelegung (bis 1,80 m Grabtiefe) € 340,–
Zweitbelegung (bis 2,50 m Grabtiefe) € 460,–
b) Kinder bis zu 10 Jahre € 170,–
c) Aschenurnen € 170,–
d) Öffnung und Schließung der Urnenwand € 50,–

2) Aushebung von Sarg- und Leichenteilen € 280,–

3) Für das Öffnen und Schließen des neuen Grabes wird zusätzlich die Gebühr nach den §§ 5 und 9 berechnet.

§ 7 Leichenversorgung

Leichenversorgung

a) Aufbahrung und Versorgungen im Leichenhaus € 40,–

b) Leichenträger je Person (vom Leichenhaus zum Grab) einschl. Vorbereitungsarbeiten € 65,–

§ 8 Dekoration der Leichenhalle

Dekoration der Leichenhalle

Ausschmückung des Leichenhauses Wemding (Grundausstattung mit Trauerschmuck) € 25,–

§ 9 Paragraph 9

Humusan- und Materialabfuhr

Humusanfuhr und Abfuhr des überschüssigen Materials bei Anfall und je Bestattung innerhalb des Friedhofes € 60,–

§ 10 Paragraph 10

Friedhofspflegegebühren

Diese Gebühr wird für die Unterhaltung und Sicherung der Wege, Pflege der Anlagen und Beseitigung des Abfalles erhoben. Die Gebühr wird bei Vergabe einer Grabstelle oder bei Verlängerung für die gesamte Nutzungsdauer im Voraus erhoben. Sie beträgt je Jahr € 12,–

§ 11 Paragraph 11

Sonstige Gebühren

  1. Genehmigung zur Umbettung einer Leiche € 30,–
  2. Ausstellung einer Graburkunde (Grabbrief) oder Überlassungsurkunde € 9,–
  3. Abwicklungsgebühr bei der Annahme und Abgabe eines Sarges oder Urne € 80,–

§ 12 Paragraph 12

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) mit der Inanspruchnahme von Leistungen, b) mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Benutzungsrechts an einer Grab- stätte, Urnennische oder Urnenfeld, c) mit jeder Belegung eines Grabes, Urnennische oder Urnenfeld. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbeschei- des zur Zahlung fällig. (3) Die Stadt ist berechtigt, von dem künftigen Gebührenschuldner einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben.

§ 13 Paragraph 13

Säumniszuschläge

Werden Gebühren nach den §§ 3 bis 11 der Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitsta- ges entrichtet, erhebt die Stadt Säumniszuschläge nach Art. 13 Abs. 1 Ziffer 5 b KAG in Verbindung mit § 240 AO.

§ 14 Paragraph 14

Stundung, Erlass, Niederschlagung

Für die Stundung und den Erlass der Gebühr gilt Art. 13 Abs. 1 Ziffer 5 a KAG i.V.m. §§ 222 und 227 Abs. 1 AO; für die Niederschlagung Art. 13 Abs. 1 Ziffer 6 KAG i.V.m. § 261 AO.

§ 15 Paragraph 15

Beitreibung

Für die Beitreibung der Gebühren aus dieser Satzung gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 16 Paragraph 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 05.12.1995 in der Änderungsfassung vom 17.11.2006 außer Kraft.

[1 Änderung eingearbeitet: 26.02.2015]

Wemding, den 28. Oktober 2010

STADT WEMDING

Dr. Drexler Erster Bürgermeister

Paragraph 01

(1) Die Stadt Wemding unterhält für das Bestattungswesen den städtischen Friedhof Wemding, den Friedhof in Amerbach und den bisherigen kirchlichen Friedhof Wemding. Diese Friedhöfe werden als städtische Einrichtung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Wemding geführt.

(2) Die Gebührenerhebung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Stadt aufgewendeten Kosten.

Paragraph 02

(1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.

(2) Die Stadt erhebt a) Grab- und Urnengebühren (§ 3) b) Leichenhausgebühren (§ 4) c) Bestattungsgebühren (§§ 5 bis 10) d) Sonstige Gebühren (§ 11).

(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Stadt. Die Gebühren sind hinreichend sicherzustellen. Die Stadt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlaß des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

(4) Gebührenpflichtig ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat, d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

Paragraph 03

Grab- und Urnengebühren

(1) Die Gebühren betragen für ein Wemding Amerbach

  1. Einzelgrab € 250,– € 80,–
  2. Familiengrab mit 2 Grabstellen € 430,– € 150,– für jede weitere Grabstelle € 215,– € 70,–
  3. Kindergrab € 80,– € 50,– 4a. Erstmaliger Erwerb einer Urnennische einschließlich der Frontverschlussplatte € 820,– € -,– b. Bei einer Nutzungsverlängerung von 20 Jahren € 250,– € -,–
  4. Urnenfeld € 250,– € -,– (2) Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an den Einzel-, Familien- und Kindergräbern sowie an den Urnennischen und Urnenfeldern sind die gleichen Gebühren wie für den Ersterwerb gemäß Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 zu entrichten. (3) Wird in einem Grab eine weitere Leiche oder in einer Urnennische und Urnenfeld eine weitere Urne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Grabrechts übersteigt, ist bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist eine anteilmäßige Gebühr zu entrichten, die ab dem Tage der neuen Belegung pro Jahr 1/20 (bei Kindergräbern 1/15) der jeweiligen Grabgebühr beträgt. (4) Bei einer Urnenbeisetzung in einem Einzel- oder Mehrfamiliengrab sind die jeweils hierfür in Abs. 1 bzw. Abs. 2 aufgeführten Grabgebühren zu entrichten.

Paragraph 04

Gebühren für die Benützung des Leichenhauses

Benützung der Leichenhalle Wemding Amerbach
a) Leichen € 180,– € 30,–
b) Aschenurnen € 90,– € 15,–
c) Benützung der Kühlvitrine je angefangener Tag € 35,– € -,–
d) Reinigung der Leichenhalle € 40,– € 25,–

Paragraph 05

Gebühren für die Tätigkeit zur Grabherstellung und -schließung

a) Kinder über 10 Jahre und Erwachsene

Erstbelegung (bis 1,80 m Grabtiefe) € 340,–
Zweitbelegung (bis 2,50 m Grabtiefe) € 460,–
b) Kinder bis zu 10 Jahre € 170,–
c) Urnengrab € 170,–
d) Öffnung und Schließung der Urnenwand € 30,–

Paragraph 06

Ausgrabung (Exhumierung)

1) Öffnung und Schließung des bisherigen Grabes

a) Kinder über 10 Jahre und Erwachsene
Erstbelegung (bis 1,80 m Grabtiefe) € 340,–
Zweitbelegung (bis 2,50 m Grabtiefe) € 460,–
b) Kinder bis zu 10 Jahre € 170,–
c) Aschenurnen € 170,–
d) Öffnung und Schließung der Urnenwand € 50,–

2) Aushebung von Sarg- und Leichenteilen € 280,–

3) Für das Öffnen und Schließen des neuen Grabes wird zusätzlich die Gebühr nach den §§ 5 und 9 berechnet.

Paragraph 07

Leichenversorgung

a) Aufbahrung und Versorgungen im Leichenhaus € 40,–

b) Leichenträger je Person (vom Leichenhaus zum Grab) einschl. Vorbereitungsarbeiten € 65,–

Paragraph 08

Dekoration der Leichenhalle

Ausschmückung des Leichenhauses Wemding (Grundausstattung mit Trauerschmuck) € 25,–

Paragraph 09

Humusan- und Materialabfuhr

Humusanfuhr und Abfuhr des überschüssigen Materials bei Anfall und je Bestattung innerhalb des Friedhofes € 60,–

Paragraph 10

Friedhofspflegegebühren

Diese Gebühr wird für die Unterhaltung und Sicherung der Wege, Pflege der Anlagen und Beseitigung des Abfalles erhoben. Die Gebühr wird bei Vergabe einer Grabstelle oder bei Verlängerung für die gesamte Nutzungsdauer im Voraus erhoben. Sie beträgt je Jahr € 12,–

Paragraph 11

Sonstige Gebühren

  1. Genehmigung zur Umbettung einer Leiche € 30,–
  2. Ausstellung einer Graburkunde (Grabbrief) oder Überlassungsurkunde € 9,–
  3. Abwicklungsgebühr bei der Annahme und Abgabe eines Sarges oder Urne € 80,–

Paragraph 12

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) mit der Inanspruchnahme von Leistungen, b) mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Benutzungsrechts an einer Grab- stätte, Urnennische oder Urnenfeld, c) mit jeder Belegung eines Grabes, Urnennische oder Urnenfeld. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbeschei- des zur Zahlung fällig. (3) Die Stadt ist berechtigt, von dem künftigen Gebührenschuldner einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben.

Paragraph 13

Säumniszuschläge

Werden Gebühren nach den §§ 3 bis 11 der Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitsta- ges entrichtet, erhebt die Stadt Säumniszuschläge nach Art. 13 Abs. 1 Ziffer 5 b KAG in Verbindung mit § 240 AO.

Paragraph 14

Stundung, Erlass, Niederschlagung

Für die Stundung und den Erlass der Gebühr gilt Art. 13 Abs. 1 Ziffer 5 a KAG i.V.m. §§ 222 und 227 Abs. 1 AO; für die Niederschlagung Art. 13 Abs. 1 Ziffer 6 KAG i.V.m. § 261 AO.

Paragraph 15

Beitreibung

Für die Beitreibung der Gebühren aus dieser Satzung gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

Paragraph 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 05.12.1995 in der Änderungsfassung vom 17.11.2006 außer Kraft.

[1 Änderung eingearbeitet: 26.02.2015]

Wemding, den 28. Oktober 2010

STADT WEMDING

Dr. Drexler Erster Bürgermeister

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

33 Abschnitte.

§ 1 Eigentum und Verwaltung

Eigentum und Verwaltung

(1) Die Stadt Wemding unterhält für das Bestattungswesen den städtischen Friedhof Wemding und den Friedhof in Amerbach und den bisherigen kirchlichen Friedhof in Wemding, der in die Trägerschaft der Stadt Wemding übergegangen ist (nachstehend Friedhöfe genannt). (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegen der Stadt. (3) Die Friedhöfe nach Abs. 1 sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Wemding. Der städtische Friedhof Wemding und der Friedhof in Amerbach sind Eigentum der Stadt, der bisherige kirchliche Friedhof Wemding steht im Eigentum der Kath. St. Johanniskirchenstiftung.

§ 2 Paragraph 2

Benutzungsrecht

(1) Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Die Friedhöfe dienen zur Erd- und Feuerbestattung aller Personen, die beim Ableben ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt hatten. (3) Auswärts verstorbene Personen oder tot Aufgefundene, die bei ihrem Tode nicht im Gebiet der Stadt Wemding ihren Wohnsitz hatten, können in den Friedhöfen bestattet werden, wenn ihnen auf Grund dieser Satzung ein Grabnutzungsrecht zusteht oder ein Grabnutzungsberechtigter in seiner Grabstätte die Bestattung erlaubt. (4) Für die Bestattung anderer Personen ist die Genehmigung der Stadt erforderlich. Hierzu gilt Art. 8 Abs. 3 BestG.

§ 3 II.

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Die städt. Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. Hierzu gilt Art. 11 BestG. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen; bei der Entwidmung einzelner Gräber bzw. Urnenfelder erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

2

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzung erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt kostenlos in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten bzw. Urnenfelder herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II.

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der städtischen Friedhöfe werden wie folgt festgesetzt: a) in den Monaten Mai mit September von 7 - 20 Uhr; b) in den Monaten Oktober bis April von 8 - 17 Uhr. An Allerheiligen und Allerseelen, sowie am Hl. Abend bleiben die Friedhöfe bis 21 Uhr geöffnet. Die Besuchszeiten sind am Eingang der Friedhöfe durch Anschlag bekanntzumachen.

(2) Aus besonderen Anlässen können die Friedhöfe ganz oder teilweise für Besucher gesperrt werden.

§ 5 III.

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung erwachsener Personen gestattet.

(3) In den städtischen Friedhöfen ist verboten: a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung durch die Stadt erteilt ist (Gärtner und Steinmetze). Die Bestimmung gilt jedoch nicht für Kinderwagen und Versehrtenfahrzeuge b) das Feilbieten von Waren aller Art, sowie das Anbieten von gewerblichen Leistungen; c) das Rauchen, Lärmen, Spielen und jegliche Verursachung von störenden Geräuschen; d) das Mitbringen von Hunden und Laufenlassen von Haustieren aller Art; e) Verteilen von Druckschriften aller Art; f) gewerbsmäßig zu fotografieren; g) das unberechtigte Abpflücken, Abreißen oder Abschneiden von Blumen, Zweigen und Ästen; h) Unrat außerhalb der vorgesehenen Plätze abzulagern; i) das Betreten von Anlagen, Einfassungen und Grabhügeln; k) das Aufstellen unpassender Gefäße, insbesondere von Blechbüchsen und Krügen auf den Gräbern und Urnenfelder; l) Gefäße, Werkzeuge, Gießkannen u.ä. an den Gräbern, Urnenfelder und in den Hecken abzustellen und aufzubewahren;

3

m) Ausführung gewerblicher Arbeiten ohne vorherige Genehmigung der Stadt (§ 27). Eine Genehmigung für die rein gärtnerischen Anpflanzungen der Gräber ist nicht erforderlich.

III.

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6 Paragraph 6

Allgemeines

(1) Bestattungen werden durch das von der Stadt beauftragte Beerdigungsinstitut durchgeführt. (2) Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde bzw. in den vorgesehenen Urnennischen zu verstehen. Die Bestattung beginnt im städt. Friedhof in Wemding in der Aussegnungshalle, im Friedhof Amerbach in der Leichenhalle. Sie ist durchgeführt, wenn das Grab oder das Urnenfeld eingefüllt bzw. die Urnennische verschlossen ist. (3) Das Grab oder Urnenfeld bzw. die Urnennische muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt bestellt werden.

§ 7 Paragraph 7

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Im übrigen gilt § 7 2.BestV. (2) Die Särge sollen höchstens 1,90 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der Bestattungsverordnung. (4) Die für die Urnenwand bestimmten Urnen dürfen eine Größe von 0,20 m Breite und 0,30 m Höhe nicht überschreiten.

§ 8 Paragraph 8

Beerdigung

(1) Der Zeitpunkt der Beerdigung ist nach den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes und im Benehmen mit dem Bestattungsinstitut bzw. der Stadt mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt festzusetzen (Art. 1 BestG). (2) Ein Anspruch auf Bestattung an Sonn- und Feiertagen besteht nicht. (3) Der Sarg wird spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Beerdigung geschlossen.

§ 9 Paragraph 9

Ruhezeit

(1) Die Ruhefrist für alle Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. (2) Für Kinder unter 10 Jahre wird die Ruhefrist auf 15 Jahre festgesetzt.

4

§ 10 IV.

Leichenausgrabungen und -umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Leichenausgrabungen und -umbettungen sind nur mit Genehmigung der Stadt und des Landratsamtes gestattet. Im übrigen gelten die §§ 9 und 10 2.BestV. (2) Angehörige und sonstige Zuschauer dürfen einer Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Der Friedhof wird für diese Zeit gesperrt.

IV.

BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN

§ 11 Paragraph 11

Benützung der Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Bestattung in den Friedhöfen. (2) Die Leichen werden nur durch Fenster gezeigt. Die Leichen werden im geöffneten Sarg aufgebahrt; die nächsten Angehörigen des Verstorbenen können jedoch die Aufbahrung im geschlossenen Sarg verlangen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat. (3) Auch ohne Einverständnis der Hinterbliebenen kann aus Pietätsgründen die Leiche im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. In Zweifelsfällen entscheidet die Stadt. (4) Bei rasch verwesenden Leichen wird der Sarg vorzeitig geschlossen und in der Kühltruhe aufgebahrt. (5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Verstorbenen dürfen nur die nächsten Angehörigen oder deren Beauftragte anfertigen. Andere Personen müssen zu solchen Aufnahmen die Zustimmung der nächsten Angehörigen nachweisen und die Erlaubnis bei der Stadt beantragen. (6) Die Aufbahrungsboxen im Leichenhaus Wemding und der Aufbahrungsraum in Amerbach sind stets verschlossen zu halten; Zutritt haben nur das Friedhofspersonal, das Bestattungsinstitut und im Beisein derselben die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, die jedoch die Leiche nicht berühren dürfen.

§ 12 Paragraph 12

Benutzungszwang

(1) Alle im Stadtgebiet Verstorbenen müssen nach Vornahme der Leichenschau pietätvoll, möglichst noch am Sterbetag, spätestens am folgenden Tag in eines der Leichenhäuser überführt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Behandlung der Leichen sind einzuhalten. Sollte das beauftragte gewerbliche Bestattungsunternehmen über geeignete, eigene Leichenräume verfügen, können Leichen auch bei diesem Bestattungsunternehmen aufgebahrt und versorgt werden. (2) Die von außerhalb überführten Leichen oder Aschenreste sind unverzüglich nach Ankunft in eines der Leichenhäuser zu bringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Die Urnenbestattung wird mit den Hinterbliebenen festgesetzt und hat in würdiger Form zu geschehen. (4) Die Stadt kann auf Antrag Befreiung vom Benutzungszwang erteilen, wenn die Anwendung des Benutzungszwanges eine unzumutbare Härte darstellen würde. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann für die Versorgung und Aufbahrung der Leichen in der Leichenhalle Amerbach erteilt werden.

5

Zulässig ist der Benutzungszwang für alle im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen, die auf den Friedhöfen vorzunehmen sind. Dazu gehören unter anderem folgende Leistungen:

a) Aufbahrung und Versorgung im Leichenhaus sowie Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck in Wemding) b) Beförderung des Sargs von der Leichenhalle zum Grab bzw. Beförderung der Urne von der Leichenhalle zum Urnenfeld oder zur Urnenwand c) Ausschachten und Schließen des Grabes und des Urnenfeldes sowie eigentliche Grablegung d) bei Feuerbestattungen auch die Beisetzung der Urne.

§ 13 V.

Bestattungen

Der Grabaushub und die unmittelbare Wahrnehmung der mit der Bestattung verbundenen Aufgaben obliegen der Stadt bzw. dem von der Stadt beauftragten Institut.

V.

GRABSTÄTTEN

§ 14 Paragraph 14

Rechte an Grabstätten und Urnennischen

(1) Sämtliche Grabstätten, Urnenfelder und Urnennischen bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) An den Gräbern, Urnenfelder und Urnennischen kann gegen Gebühr ein Grabrecht erworben werden, das nur jeweils einer Person eingeräumt wird. Alle Gräber, Urnenfelder und Urnennischen verbleiben auch während der Grabrechtsdauer oder der Ruhefrist im Eigentum der Stadt. (3) Der Beginn des Grabrechts wird ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Belegung von dem Tag des Erwerbs abgerechnet. Die Dauer des Grabrechts richtet sich in der Regel nach der Ruhefrist. (4) Bei allen Gräbern, Urnenfelder und Urnennischen wird das Nutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühren erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine gebührenpflichtige Urkunde (Grabbrief) ausgestellt. (5) Das Nutzungsrecht wird auf 20 Jahre festgelegt, bei Kindern unter 10 Jahren auf 15 Jahre festgesetzt. (6) Das Grabnutzungsrecht kann auf Antrag von der Stadt gegen Zahlung einer weiteren Gebühr um eine 20-, 10- bzw. 5- jährige Nutzungsdauer, deren Höhe sich nach der zur Zeit der Antragstellung geltenden Satzung bemisst, verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf innerhalb des Friedhofs es zulässt. (7) In den Einzel-, Familiengräbern, Urnenfelder oder Urnennischen können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten der Ehegatte, Kinder, Verwandte auf- und absteigender Linie, Adoptivkinder, Geschwister und die Ehegatten der genannten Verwandten. Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen. (8) Mit dem Tode des Berechtigten geht das Recht auf die im vorstehenden Absatz bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über.

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(9) Wer als Angehöriger das Nutzungsrecht beansprucht, hat die Umschreibung bei der Stadt bei gleichzeitiger Vorlage der zuletzt ausgestellten Graburkunde zu beantragen. Die Umschreibung oder Verlängerung des Nutzungsrechts ist gebührenpflichtig.

(10) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätte, Urnenfeld bzw. Urnennische anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes, Urnenfeldes bzw. Urnennische rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.

§ 15 Paragraph 15

Übertragung des Benutzungsrechts

(1) Die Übertragung des Nutzungsrechts unter Lebenden bedarf der Genehmigung der Stadt Wemding. Eine schriftliche Erklärung über den Verzicht des Nutzungsrechts ist erforderlich.

(2) Beim Tode eines Berechtigten geht das Nutzungsrecht auf die gesetzlichen Erben oder auf die in einer letztwilligen Verfügung bestimmte Person über.

§ 16 Paragraph 16

Verzicht auf Benutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist (§ 9) kann, abgesehen von § 15, auf ein darüber hinaus verliehenes Nutzungsrecht mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden.

§ 17 Paragraph 17

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte bzw. das Urnenfeld aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt im Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

(2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der rechtlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 18 Paragraph 18

Art der Gräber und Urnenwände sowie ihre Verwendung

(1) Die Grabstätten, Urnenfelder und Urnennischen der Friedhöfe sind entsprechend den Friedhofsplänen (Belegungsplänen) zu belegen. Die Friedhofspläne sind Bestandteil dieser Satzung.

(2) Es wird grundsätzlich der Reihe nach beigesetzt. Soweit Grabstätten im belegten Friedhofsteil frei geworden sind, kann unter diesen von den Hinterbliebenen gewählt werden. Im übrigen wird die Grabstelle von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

(3) Es werden folgende Arten von Grabstätten unterschieden:

  1. Einzelgräber
  2. Familiengräber
  3. Kindergräber
  4. Urnennischen
  5. Urnenfelder

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§ 19 Paragraph 19

Einzelgräber (Reihengräber)

(1) Wird ein Familien- oder Kindergrab nicht in Anspruch genommen, weist die Stadt dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu. (2) Einzelgräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 9) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Die Grabplätze können nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt werden. (3) Bei Einzelgräbern kann die Lage des Grabes frei gewählt werden und eine Tieferlegung erfolgen. (4) Die Beerdigung einer zweiten Leiche in eine solche Grabstelle während der Ruhezeit wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst bestattete Leiche 2,50 m tief beerdigt wurde. Eine nachträgliche Tieferlegung, um die Beerdigung einer zweiten Leiche zu erreichen, ist nicht gestattet.

§ 20 Paragraph 20

Familiengräber

(1) Familiengräber können aus zwei oder mehreren Grabstellen bestehen. Diese Gräber werden für eine längere Benutzungsdauer zur Verfügung gestellt. Bei einer Bestattung während der Laufzeit des Benutzungsrechtes wird dieses Recht auf die Zeitdauer der für die zuletzt bestattete Leiche geltenden Ruhezeit verlängert. (2) In Familiengräbern mit 2 Grabstellen können 4 Leichen beerdigt werden. Die Beerdigung der 3. und 4. Leiche während der Ruhezeit ist jedoch nur dann gestattet, wenn die zuerst bestatteten beiden Leichen mindestens 2,50 m tief beerdigt wurden. Eine nachträgliche Tieferlegung, um die Beerdigung einer dritten und vierten Leiche zu erreichen, ist nicht gestattet. (3) In jede weitere Grabstelle können zusätzlich zwei weitere Leichen bestattet werden. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 21 Paragraph 21

Kindergräber

(1) Unter Kindergräbern sind Reihengräber zu verstehen, die nur auf die Dauer der Ruhezeit (§ 9) und für Kinder unter 10 Jahren zur Verfügung gestellt werden. Die Belegung mit einer 2. Leiche ist unzulässig. (2) In den Kindergräbern wird der Reihe nach bestattet. Die Lage des Grabes kann von den Hinterbliebenen nicht gewählt werden.

§ 22 Paragraph 22

Aschenbeisetzungen

(1) Die Urnenbeisetzung ist der Stadt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Urnen werden von der Stadt unterirdisch in den in § 18 bezeichneten Gräbern bzw. oberirdisch in den in § 18 genannten Urnennischen beigesetzt. (3) In einer Grabstätte dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 2 Urnen pro qm. In einer Urnenwandkammer können bis zu zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Eine dritte Aschenurne in der gleichen Urnennische kann nur dann beigesetzt werden, wenn bei allen drei Urnen die Über- bzw. Schmuckurne, aus Platzgründen entfernt wird. In einem Urnenfeld dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen pro Urnenfeld. Bei einer weiteren Urnenbestattung während der Laufzeit des Benutzungsrechts wird dieses Recht auf die Zeitdauer der letzten Urnenbestattung geltenden Ruhezeit nach § 9 verlängert.

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(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über das Grab, Urnenfeld bzw. die Urnennische, in denen Urnen beigesetzt wurden, verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Pfleger des Grabes rechtzeitig vorher benachrichtigt.

(5) Wird von der Stadt über das Urnengrab oder die Urnennische verfügt, so ist sie berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (Caverne) die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 23 VI.

Größe der Gräber, Urnenfelder und Urnennischen

(1) Die Grabstätten, Urnenfelder bzw. Urnennischen haben folgende Abmessungen: Höhe Breite Tiefe Einzelgräber 2,00 m 0,90 m 1,80 m bzw. 2,50 m Familiengräber, zweifach 2,00 m 1,90 m 1,80 m bzw. 2,50 m Familiengräber, dreifach 2,00 m 2,70 m 1,80 m bzw. 2,50 m Für die 4. und jede weitere Grabstätte zusätzlich 80 cm in der Breite. Kindergräber bis 10 Jahre 1,20 m 0,60 m 1,00 m Urnennischen (innen) 0,35 m 0,30 m 0,50 m Urnenfeld 1,20 m 0,90 m 0,80 m

(2) Die Stärke der Bodenschicht zwischen zwei Särgen beträgt mindestens 0,30 m.

(3) Die Tiefe des Grabes (Tieferlegung) ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 1,80 m unter Gelände liegt.

VI.

GRABMALE

§ 24 Paragraph 24

Grabdenkmäler und Einfriedungen

(1) Grabdenkmäler mit Sockel, Abdeckplatten, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen unbeschadet sonstiger Vorschriften ohne Genehmigung der Stadt nicht errichtet und Änderungen nicht ausgeführt werden. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen.

(2) Im Friedhof Amerbach sind Grabeinfassungen aus Stein grundsätzlich zulässig.

(3) Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten von dem Nutzungsberechtigten einzuholen.

(4) Der Antrag auf Genehmigung ist unter Vorlage einer Zeichnung in zweifacher Fertigung, Maßstab 1:10 bei der Stadt einzureichen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, wie z.B. Grabdenkmal, Steinmaterial, Farbe, Größe, Schrifttext, Schriftart ersichtlich sein.

(5) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften entspricht.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und nur seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

(7) Der Zustand der Grabdenkmäler wird von der Stadt laufend überwacht. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, festgestellte Mängel innerhalb einer von der Stadt bestimmten Frist zu beheben.

9

Sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann die Stadt die Mängel auf Kosten der Nutzungsberechtigten beseitigen. Die genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Benutzungsrechtes nicht ohne Genehmigung der Stadt entfernt werden.

(8) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können von der Stadt auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen widersprechen.

(9) Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft und standsicher gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich dafür, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

(10) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Es darf nicht grob verunstaltend oder ärgerniserregend wirken.

(11) Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.

(12) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler auf Kosten der Benutzungsberechtigten zu entfernen. Sollte nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt das Grabdenkmal entfernt worden sein, so ordnet die Stadt die Entfernung auf Kosten der Benutzungsberechtigten an. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.

§ 25 a

Gestaltung der Urnenwand

(1) Auf den ausschließlich von der Stadt Wemding ausgegebenen Verschlussplatten der Urnenwand dürfen nur der Name, Vorname, Titel, evt. Geburtsname sowie Geburts- und Todesdaten des/der Verstorbenen angebracht werden. Es dürfen nur Gravuren in mittelbraunen bis dunkelbraunen Farbtönen in der Schriftart „Kursiv“ oder „Antiqua“ aufgebracht werden. Die Schriften sind in Klein- und Großbuchstaben auszuführen. Die Schrifthöhe der Großbuchstaben darf maximal 30 mm betragen. Das Aufbringen von Metallbuchstaben auf den Verschlussplatten ist unzulässig. Die Arbeiten sind von einem Steinmetz bzw. geeignetem Fachmann, der in der Lage ist, die Qualitätsansprüche zu erfüllen, auszuführen.

(2) Die Verschlussplatten sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung, wie in Abs. 1 beschrieben, zu gravieren. Sollte dies in dem genannten Zeitraum nicht geschehen, kann die Stadt die beigesetzte Urne in der dafür vorgesehenen Caverne Nachbestatten und über die Urnennische frei verfügen. Ausnahmen kann die Stadt erteilen. Der jeweilige Schriftentwurf ist vor der Ausführung der Stadt zur Genehmigung vorzulegen. Die Kosten für Gravieren und Genehmigung trägt der Nutzungsberechtigte. Die Verschlussplatten bleiben weiterhin im Eigentum der Stadt Wemding.

(3) Außer dem Gravieren von Buchstaben und Zahlen auf den Verschlussplatten sind andere Gegenstände wie z.B. Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen unzulässig.

Andere Embleme als Buchstaben und Zahlen sind nur dann zulässig, wenn es sich um kleine Wappen, kleine Kreuze oder kleine Blumen in dem unter Abs. 1 genannten Farbton handelt und die eine maximale Höhe von 15 cm nicht überschreiten. Email-Bilder auf der Urnenwand sind in ovaler Form mit einer Größe von 5 x 7 cm zulässig.

(4) Für entstandene Schäden an den Verschlussplatten bzw. bei Nichtbeachtung der in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Vorschriften kann die Stadt vom Nutzungsberechtigten den vollen Kostenersatz für die Verschlussplatten verlangen.

(5) Das Abstellen von Blumenschalen oder Ähnlichem auf den Abdeckplatten und Pfeilern ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlungen werden diese sofort kostenpflichtig entfernt.

(6) Schalen, Gestecke oder Kränzchen können auf der gepflasterten Fläche vor der Urnenwand abgelegt werden. Niemand jedoch hat einen Anspruch auf einen bestimmten Platz. Verwelkte Blumengebinde sind zu entfernen und nur an den hierfür besonders vorgesehenen Stellen im Friedhof nach Materialien getrennt zu entsorgen.

Kreuze dürfen nur in den eigens dafür vorgesehenen Vertiefungen in der Pflasterfläche aufgestellt werden.

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VII.

HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 26 Paragraph 26

Unterhalt der Gräber

(1) Alle Grabstätten und Urnenfelder sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung oder des Erwerbs des Nutzungsrechts würdig herzurichten und dauernd ordnungsgemäß instand zu halten. Verdorrte Kränze oder Blumen und wucherndes Unkraut sind von den Gräbern und Urnenfelder zu entfernen und nur an den hierfür besonders vorgesehenen Stellen im Friedhof nach Materialien getrennt zu lagern. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten und Urnenfelder sind nur solche Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Urnenfelder, sowie den Gesamteindruck des betreffenden Friedhofsteiles nicht stören. Der Benutzungsberechtigte hat jedoch zu dulden, dass die von der Stadt gepflanzten Bäume die Grabstätten und Urnenfelder überragen. (3) Alle in den städt. Friedhöfen gepflanzten Sträucher und Bäume gehen in das Eigentum der Stadt über. (4) In den Friedhöfen sind die Gräber und Urnenfelder nach Möglichkeit ebenerdig anzulegen, Grabhügel werden bis zu einer Höhe von 20 cm gestattet. Überschüssiges Erd- und Steinmaterial sowie Grabschmuck u.ä. sind vom Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß zu beseitigen und abzufahren. Für die Beschaffenheit des Erdaushubmaterials übernimmt die Stadt keine Haftung. Für die individuelle Bepflanzung der Gräber stehen höchstens folgende Flächen zur Verfügung:

Einzelgrab 150 cm tief 60 cm breit
Familiengrab, 2 Grabstellen 150 cm tief 100 cm breit
Familiengrab, 3 Grabstellen 150 cm tief 150 cm breit
Urnenfeld 90 cm tief 40 cm breit.

Die Form der Bepflanzungsfläche bleibt unberührt. Die übrigen Flächen und Plätze neben den Gräbern und Urnenfeldern werden von der Stadt als Rasen angelegt und unterhalten.

(5) Bei Bestattungen in Nachbargrabstätten hat der Nutzungsberechtigte das Lagern des Erdaushubmaterials zu dulden. Das Bestattungsinstitut hat Vorsorge zu treffen, dass die Anpflanzungen der Grabstätte oder des Urnenfeldes bis zu einer Höhe von 20 cm unbeschädigt bleiben. (6) Übernimmt für eine Grabstätte oder Urnenfeld niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stadt berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz bzw. das Urnenfeld nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (7) Entspricht bei einem Grabplatz bzw. Urnenfeld, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes bzw. Urnenfeld oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 31 Abs. 2 dieser Satzung Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte bzw. Urnenfeld ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte bzw. Urnenfeld nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben. (8) Grabnutzungsberechtigte entlang der Friedhofsmauer haben die Instandhaltung der Innenseite der Friedhofsmauer einschließlich der Eindeckung selbst zu tragen. Die Eindeckung darf ausschließlich nur mit roten Biberschwanz-Platten erfolgen. Die Instandhaltung der Außenseite der

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Friedhofsmauer obliegt der Stadt Wemding. Sollte aufgrund der Geometrie eine Abdeckung mit Ziegel technisch nicht möglich sein, kann Ausnahmsweise eine Abdeckung aus Kupferblech erfolgen. Die Dachentwässerung hat über Fallrohre auf der Grabseite zu erfolgen.

§ 27 Arbeiten im Friedhof

  1. (1) Dienstleistungserbringer, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Steinbildhauer, benötigen eine schriftliche Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
  2. (2) Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden grundsätzlich nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
  3. (3) Antragsteller, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie – soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist – die Meisterprüfung nachzuweisen.
  4. (4) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. § 42 a Abs. 2 Sätze 2 – 4 und Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Landes Bayern gelten entsprechend. Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Bayern abwickeln.
  5. (5) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  6. (6) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten im Friedhof untersagt.
  7. (7) Mit dem Einfüllen eines Grabes bzw. Urnenfeld darf erst begonnen werden, wenn die Trauergäste den Friedhof verlassen haben.
  8. (8) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 5 – 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
  9. (9) Soweit Arbeiten keiner Zulassung nach Abs. 1 bedürfen, kann Dienstleistungserbringern bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden

§ 28 Leichenträger

Der Transport von Leichen innerhalb des Friedhofes, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst werden von dem von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführt.

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

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§ 29 Paragraph 29

Haftung

Die Stadt Wemding haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsmäßige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 30 Paragraph 30

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Wemding verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 31 Paragraph 31

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel, Ersatzvornahme

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens, gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. Die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen kann angeordnet werden.

(2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden (Ersatzvornahme).

Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 32 Paragraph 32

Zuwiderhandlungen

Nach Artikel 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer insbesondere

  1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 12),
  2. ohne Genehmigung ein Grabmal oder Grabmalteile errichtet, entfernt, erneuert oder ändert (§ 24 Abs. 1),
  3. nicht zugelassene Materialien für die Errichtung von Grabmalen, Grabumrandungen und der Urnenwand verwendet (§§ 24, 25, 25a),
  4. gegen die Gestaltungsvorschriften für Grabmale, Grabumrandungen und der Urnenwand in den §§ 24, 25 und 25a verstößt,
  5. der Vorschrift über die Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabbeete zuwiderhandelt (§ 26),
  6. verwelkte Blumen oder Kränze oder sonstige unbrauchbar gewordene Gegenstände nicht von den Gräbern (§ 26 Abs. 1) und der Urnenwand (§ 25a Abs. 6) entfernt,
  7. die Öffnungszeiten für die Friedhöfe nicht beachtet (§ 4),
  8. sich ungebührlich auf dem Friedhof benimmt (§ 5),
  9. den Vorschriften für die Zulassung von Gewerbetreibenden und die Durchführung ihrer Arbeiten zuwiderhandelt (§ 27).

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§ 33 Paragraph 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. September 2010 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Friedhofssatzung vom 17. November 2006 außer Kraft.

[1. Änderung vom 20.09.2018 eingearbeitet]

Wemding, den 28. Oktober 2010

STADT WEMDING

Dr. Drexler

  1. Bürgermeister

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Paragraph 01

Eigentum und Verwaltung

(1) Die Stadt Wemding unterhält für das Bestattungswesen den städtischen Friedhof Wemding und den Friedhof in Amerbach und den bisherigen kirchlichen Friedhof in Wemding, der in die Trägerschaft der Stadt Wemding übergegangen ist (nachstehend Friedhöfe genannt). (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegen der Stadt. (3) Die Friedhöfe nach Abs. 1 sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Wemding. Der städtische Friedhof Wemding und der Friedhof in Amerbach sind Eigentum der Stadt, der bisherige kirchliche Friedhof Wemding steht im Eigentum der Kath. St. Johanniskirchenstiftung.

Paragraph 02

Benutzungsrecht

(1) Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Die Friedhöfe dienen zur Erd- und Feuerbestattung aller Personen, die beim Ableben ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt hatten. (3) Auswärts verstorbene Personen oder tot Aufgefundene, die bei ihrem Tode nicht im Gebiet der Stadt Wemding ihren Wohnsitz hatten, können in den Friedhöfen bestattet werden, wenn ihnen auf Grund dieser Satzung ein Grabnutzungsrecht zusteht oder ein Grabnutzungsberechtigter in seiner Grabstätte die Bestattung erlaubt. (4) Für die Bestattung anderer Personen ist die Genehmigung der Stadt erforderlich. Hierzu gilt Art. 8 Abs. 3 BestG.

Paragraph 03

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Die städt. Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. Hierzu gilt Art. 11 BestG. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen; bei der Entwidmung einzelner Gräber bzw. Urnenfelder erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

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(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzung erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt kostenlos in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten bzw. Urnenfelder herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II.

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 04

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der städtischen Friedhöfe werden wie folgt festgesetzt: a) in den Monaten Mai mit September von 7 - 20 Uhr; b) in den Monaten Oktober bis April von 8 - 17 Uhr. An Allerheiligen und Allerseelen, sowie am Hl. Abend bleiben die Friedhöfe bis 21 Uhr geöffnet. Die Besuchszeiten sind am Eingang der Friedhöfe durch Anschlag bekanntzumachen.

(2) Aus besonderen Anlässen können die Friedhöfe ganz oder teilweise für Besucher gesperrt werden.

Paragraph 05

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung erwachsener Personen gestattet.

(3) In den städtischen Friedhöfen ist verboten: a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung durch die Stadt erteilt ist (Gärtner und Steinmetze). Die Bestimmung gilt jedoch nicht für Kinderwagen und Versehrtenfahrzeuge b) das Feilbieten von Waren aller Art, sowie das Anbieten von gewerblichen Leistungen; c) das Rauchen, Lärmen, Spielen und jegliche Verursachung von störenden Geräuschen; d) das Mitbringen von Hunden und Laufenlassen von Haustieren aller Art; e) Verteilen von Druckschriften aller Art; f) gewerbsmäßig zu fotografieren; g) das unberechtigte Abpflücken, Abreißen oder Abschneiden von Blumen, Zweigen und Ästen; h) Unrat außerhalb der vorgesehenen Plätze abzulagern; i) das Betreten von Anlagen, Einfassungen und Grabhügeln; k) das Aufstellen unpassender Gefäße, insbesondere von Blechbüchsen und Krügen auf den Gräbern und Urnenfelder; l) Gefäße, Werkzeuge, Gießkannen u.ä. an den Gräbern, Urnenfelder und in den Hecken abzustellen und aufzubewahren;

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m) Ausführung gewerblicher Arbeiten ohne vorherige Genehmigung der Stadt (§ 27). Eine Genehmigung für die rein gärtnerischen Anpflanzungen der Gräber ist nicht erforderlich.

III.

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 06

Allgemeines

(1) Bestattungen werden durch das von der Stadt beauftragte Beerdigungsinstitut durchgeführt. (2) Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde bzw. in den vorgesehenen Urnennischen zu verstehen. Die Bestattung beginnt im städt. Friedhof in Wemding in der Aussegnungshalle, im Friedhof Amerbach in der Leichenhalle. Sie ist durchgeführt, wenn das Grab oder das Urnenfeld eingefüllt bzw. die Urnennische verschlossen ist. (3) Das Grab oder Urnenfeld bzw. die Urnennische muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt bestellt werden.

Paragraph 07

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Im übrigen gilt § 7 2.BestV. (2) Die Särge sollen höchstens 1,90 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der Bestattungsverordnung. (4) Die für die Urnenwand bestimmten Urnen dürfen eine Größe von 0,20 m Breite und 0,30 m Höhe nicht überschreiten.

Paragraph 08

Beerdigung

(1) Der Zeitpunkt der Beerdigung ist nach den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes und im Benehmen mit dem Bestattungsinstitut bzw. der Stadt mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt festzusetzen (Art. 1 BestG). (2) Ein Anspruch auf Bestattung an Sonn- und Feiertagen besteht nicht. (3) Der Sarg wird spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Beerdigung geschlossen.

Paragraph 09

Ruhezeit

(1) Die Ruhefrist für alle Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. (2) Für Kinder unter 10 Jahre wird die Ruhefrist auf 15 Jahre festgesetzt.

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Paragraph 10

Leichenausgrabungen und -umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Leichenausgrabungen und -umbettungen sind nur mit Genehmigung der Stadt und des Landratsamtes gestattet. Im übrigen gelten die §§ 9 und 10 2.BestV. (2) Angehörige und sonstige Zuschauer dürfen einer Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Der Friedhof wird für diese Zeit gesperrt.

IV.

BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN

Paragraph 11

Benützung der Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Bestattung in den Friedhöfen. (2) Die Leichen werden nur durch Fenster gezeigt. Die Leichen werden im geöffneten Sarg aufgebahrt; die nächsten Angehörigen des Verstorbenen können jedoch die Aufbahrung im geschlossenen Sarg verlangen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat. (3) Auch ohne Einverständnis der Hinterbliebenen kann aus Pietätsgründen die Leiche im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. In Zweifelsfällen entscheidet die Stadt. (4) Bei rasch verwesenden Leichen wird der Sarg vorzeitig geschlossen und in der Kühltruhe aufgebahrt. (5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Verstorbenen dürfen nur die nächsten Angehörigen oder deren Beauftragte anfertigen. Andere Personen müssen zu solchen Aufnahmen die Zustimmung der nächsten Angehörigen nachweisen und die Erlaubnis bei der Stadt beantragen. (6) Die Aufbahrungsboxen im Leichenhaus Wemding und der Aufbahrungsraum in Amerbach sind stets verschlossen zu halten; Zutritt haben nur das Friedhofspersonal, das Bestattungsinstitut und im Beisein derselben die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, die jedoch die Leiche nicht berühren dürfen.

Paragraph 12

Benutzungszwang

(1) Alle im Stadtgebiet Verstorbenen müssen nach Vornahme der Leichenschau pietätvoll, möglichst noch am Sterbetag, spätestens am folgenden Tag in eines der Leichenhäuser überführt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Behandlung der Leichen sind einzuhalten. Sollte das beauftragte gewerbliche Bestattungsunternehmen über geeignete, eigene Leichenräume verfügen, können Leichen auch bei diesem Bestattungsunternehmen aufgebahrt und versorgt werden. (2) Die von außerhalb überführten Leichen oder Aschenreste sind unverzüglich nach Ankunft in eines der Leichenhäuser zu bringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Die Urnenbestattung wird mit den Hinterbliebenen festgesetzt und hat in würdiger Form zu geschehen. (4) Die Stadt kann auf Antrag Befreiung vom Benutzungszwang erteilen, wenn die Anwendung des Benutzungszwanges eine unzumutbare Härte darstellen würde. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann für die Versorgung und Aufbahrung der Leichen in der Leichenhalle Amerbach erteilt werden.

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Zulässig ist der Benutzungszwang für alle im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen, die auf den Friedhöfen vorzunehmen sind. Dazu gehören unter anderem folgende Leistungen:

a) Aufbahrung und Versorgung im Leichenhaus sowie Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck in Wemding) b) Beförderung des Sargs von der Leichenhalle zum Grab bzw. Beförderung der Urne von der Leichenhalle zum Urnenfeld oder zur Urnenwand c) Ausschachten und Schließen des Grabes und des Urnenfeldes sowie eigentliche Grablegung d) bei Feuerbestattungen auch die Beisetzung der Urne.

Paragraph 13

Bestattungen

Der Grabaushub und die unmittelbare Wahrnehmung der mit der Bestattung verbundenen Aufgaben obliegen der Stadt bzw. dem von der Stadt beauftragten Institut.

V.

GRABSTÄTTEN

Paragraph 14

Rechte an Grabstätten und Urnennischen

(1) Sämtliche Grabstätten, Urnenfelder und Urnennischen bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) An den Gräbern, Urnenfelder und Urnennischen kann gegen Gebühr ein Grabrecht erworben werden, das nur jeweils einer Person eingeräumt wird. Alle Gräber, Urnenfelder und Urnennischen verbleiben auch während der Grabrechtsdauer oder der Ruhefrist im Eigentum der Stadt. (3) Der Beginn des Grabrechts wird ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Belegung von dem Tag des Erwerbs abgerechnet. Die Dauer des Grabrechts richtet sich in der Regel nach der Ruhefrist. (4) Bei allen Gräbern, Urnenfelder und Urnennischen wird das Nutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühren erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine gebührenpflichtige Urkunde (Grabbrief) ausgestellt. (5) Das Nutzungsrecht wird auf 20 Jahre festgelegt, bei Kindern unter 10 Jahren auf 15 Jahre festgesetzt. (6) Das Grabnutzungsrecht kann auf Antrag von der Stadt gegen Zahlung einer weiteren Gebühr um eine 20-, 10- bzw. 5- jährige Nutzungsdauer, deren Höhe sich nach der zur Zeit der Antragstellung geltenden Satzung bemisst, verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf innerhalb des Friedhofs es zulässt. (7) In den Einzel-, Familiengräbern, Urnenfelder oder Urnennischen können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten der Ehegatte, Kinder, Verwandte auf- und absteigender Linie, Adoptivkinder, Geschwister und die Ehegatten der genannten Verwandten. Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen. (8) Mit dem Tode des Berechtigten geht das Recht auf die im vorstehenden Absatz bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über.

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(9) Wer als Angehöriger das Nutzungsrecht beansprucht, hat die Umschreibung bei der Stadt bei gleichzeitiger Vorlage der zuletzt ausgestellten Graburkunde zu beantragen. Die Umschreibung oder Verlängerung des Nutzungsrechts ist gebührenpflichtig.

(10) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätte, Urnenfeld bzw. Urnennische anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes, Urnenfeldes bzw. Urnennische rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.

Paragraph 15

Übertragung des Benutzungsrechts

(1) Die Übertragung des Nutzungsrechts unter Lebenden bedarf der Genehmigung der Stadt Wemding. Eine schriftliche Erklärung über den Verzicht des Nutzungsrechts ist erforderlich.

(2) Beim Tode eines Berechtigten geht das Nutzungsrecht auf die gesetzlichen Erben oder auf die in einer letztwilligen Verfügung bestimmte Person über.

Paragraph 16

Verzicht auf Benutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist (§ 9) kann, abgesehen von § 15, auf ein darüber hinaus verliehenes Nutzungsrecht mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden.

Paragraph 17

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte bzw. das Urnenfeld aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt im Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

(2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der rechtlichen Nutzungszeit zugewiesen.

Paragraph 18

Art der Gräber und Urnenwände sowie ihre Verwendung

(1) Die Grabstätten, Urnenfelder und Urnennischen der Friedhöfe sind entsprechend den Friedhofsplänen (Belegungsplänen) zu belegen. Die Friedhofspläne sind Bestandteil dieser Satzung.

(2) Es wird grundsätzlich der Reihe nach beigesetzt. Soweit Grabstätten im belegten Friedhofsteil frei geworden sind, kann unter diesen von den Hinterbliebenen gewählt werden. Im übrigen wird die Grabstelle von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

(3) Es werden folgende Arten von Grabstätten unterschieden:

  1. Einzelgräber
  2. Familiengräber
  3. Kindergräber
  4. Urnennischen
  5. Urnenfelder

7

Paragraph 19

Einzelgräber (Reihengräber)

(1) Wird ein Familien- oder Kindergrab nicht in Anspruch genommen, weist die Stadt dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu. (2) Einzelgräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 9) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Die Grabplätze können nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt werden. (3) Bei Einzelgräbern kann die Lage des Grabes frei gewählt werden und eine Tieferlegung erfolgen. (4) Die Beerdigung einer zweiten Leiche in eine solche Grabstelle während der Ruhezeit wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst bestattete Leiche 2,50 m tief beerdigt wurde. Eine nachträgliche Tieferlegung, um die Beerdigung einer zweiten Leiche zu erreichen, ist nicht gestattet.

Paragraph 20

Familiengräber

(1) Familiengräber können aus zwei oder mehreren Grabstellen bestehen. Diese Gräber werden für eine längere Benutzungsdauer zur Verfügung gestellt. Bei einer Bestattung während der Laufzeit des Benutzungsrechtes wird dieses Recht auf die Zeitdauer der für die zuletzt bestattete Leiche geltenden Ruhezeit verlängert. (2) In Familiengräbern mit 2 Grabstellen können 4 Leichen beerdigt werden. Die Beerdigung der 3. und 4. Leiche während der Ruhezeit ist jedoch nur dann gestattet, wenn die zuerst bestatteten beiden Leichen mindestens 2,50 m tief beerdigt wurden. Eine nachträgliche Tieferlegung, um die Beerdigung einer dritten und vierten Leiche zu erreichen, ist nicht gestattet. (3) In jede weitere Grabstelle können zusätzlich zwei weitere Leichen bestattet werden. Abs. 2 gilt entsprechend.

Paragraph 21

Kindergräber

(1) Unter Kindergräbern sind Reihengräber zu verstehen, die nur auf die Dauer der Ruhezeit (§ 9) und für Kinder unter 10 Jahren zur Verfügung gestellt werden. Die Belegung mit einer 2. Leiche ist unzulässig. (2) In den Kindergräbern wird der Reihe nach bestattet. Die Lage des Grabes kann von den Hinterbliebenen nicht gewählt werden.

Paragraph 22

Aschenbeisetzungen

(1) Die Urnenbeisetzung ist der Stadt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Urnen werden von der Stadt unterirdisch in den in § 18 bezeichneten Gräbern bzw. oberirdisch in den in § 18 genannten Urnennischen beigesetzt. (3) In einer Grabstätte dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 2 Urnen pro qm. In einer Urnenwandkammer können bis zu zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Eine dritte Aschenurne in der gleichen Urnennische kann nur dann beigesetzt werden, wenn bei allen drei Urnen die Über- bzw. Schmuckurne, aus Platzgründen entfernt wird. In einem Urnenfeld dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen pro Urnenfeld. Bei einer weiteren Urnenbestattung während der Laufzeit des Benutzungsrechts wird dieses Recht auf die Zeitdauer der letzten Urnenbestattung geltenden Ruhezeit nach § 9 verlängert.

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(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über das Grab, Urnenfeld bzw. die Urnennische, in denen Urnen beigesetzt wurden, verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Pfleger des Grabes rechtzeitig vorher benachrichtigt.

(5) Wird von der Stadt über das Urnengrab oder die Urnennische verfügt, so ist sie berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (Caverne) die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

Paragraph 23

Größe der Gräber, Urnenfelder und Urnennischen

(1) Die Grabstätten, Urnenfelder bzw. Urnennischen haben folgende Abmessungen: Höhe Breite Tiefe Einzelgräber 2,00 m 0,90 m 1,80 m bzw. 2,50 m Familiengräber, zweifach 2,00 m 1,90 m 1,80 m bzw. 2,50 m Familiengräber, dreifach 2,00 m 2,70 m 1,80 m bzw. 2,50 m Für die 4. und jede weitere Grabstätte zusätzlich 80 cm in der Breite. Kindergräber bis 10 Jahre 1,20 m 0,60 m 1,00 m Urnennischen (innen) 0,35 m 0,30 m 0,50 m Urnenfeld 1,20 m 0,90 m 0,80 m

(2) Die Stärke der Bodenschicht zwischen zwei Särgen beträgt mindestens 0,30 m.

(3) Die Tiefe des Grabes (Tieferlegung) ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 1,80 m unter Gelände liegt.

VI.

GRABMALE

Paragraph 24

Grabdenkmäler und Einfriedungen

(1) Grabdenkmäler mit Sockel, Abdeckplatten, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen unbeschadet sonstiger Vorschriften ohne Genehmigung der Stadt nicht errichtet und Änderungen nicht ausgeführt werden. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen.

(2) Im Friedhof Amerbach sind Grabeinfassungen aus Stein grundsätzlich zulässig.

(3) Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten von dem Nutzungsberechtigten einzuholen.

(4) Der Antrag auf Genehmigung ist unter Vorlage einer Zeichnung in zweifacher Fertigung, Maßstab 1:10 bei der Stadt einzureichen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, wie z.B. Grabdenkmal, Steinmaterial, Farbe, Größe, Schrifttext, Schriftart ersichtlich sein.

(5) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften entspricht.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und nur seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

(7) Der Zustand der Grabdenkmäler wird von der Stadt laufend überwacht. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, festgestellte Mängel innerhalb einer von der Stadt bestimmten Frist zu beheben.

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Sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann die Stadt die Mängel auf Kosten der Nutzungsberechtigten beseitigen. Die genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Benutzungsrechtes nicht ohne Genehmigung der Stadt entfernt werden.

(8) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können von der Stadt auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen widersprechen.

(9) Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft und standsicher gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich dafür, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

(10) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Es darf nicht grob verunstaltend oder ärgerniserregend wirken.

(11) Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.

(12) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler auf Kosten der Benutzungsberechtigten zu entfernen. Sollte nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt das Grabdenkmal entfernt worden sein, so ordnet die Stadt die Entfernung auf Kosten der Benutzungsberechtigten an. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.

Paragraph 25

Gestaltung der Urnenwand

(1) Auf den ausschließlich von der Stadt Wemding ausgegebenen Verschlussplatten der Urnenwand dürfen nur der Name, Vorname, Titel, evt. Geburtsname sowie Geburts- und Todesdaten des/der Verstorbenen angebracht werden. Es dürfen nur Gravuren in mittelbraunen bis dunkelbraunen Farbtönen in der Schriftart „Kursiv“ oder „Antiqua“ aufgebracht werden. Die Schriften sind in Klein- und Großbuchstaben auszuführen. Die Schrifthöhe der Großbuchstaben darf maximal 30 mm betragen. Das Aufbringen von Metallbuchstaben auf den Verschlussplatten ist unzulässig. Die Arbeiten sind von einem Steinmetz bzw. geeignetem Fachmann, der in der Lage ist, die Qualitätsansprüche zu erfüllen, auszuführen.

(2) Die Verschlussplatten sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung, wie in Abs. 1 beschrieben, zu gravieren. Sollte dies in dem genannten Zeitraum nicht geschehen, kann die Stadt die beigesetzte Urne in der dafür vorgesehenen Caverne Nachbestatten und über die Urnennische frei verfügen. Ausnahmen kann die Stadt erteilen. Der jeweilige Schriftentwurf ist vor der Ausführung der Stadt zur Genehmigung vorzulegen. Die Kosten für Gravieren und Genehmigung trägt der Nutzungsberechtigte. Die Verschlussplatten bleiben weiterhin im Eigentum der Stadt Wemding.

(3) Außer dem Gravieren von Buchstaben und Zahlen auf den Verschlussplatten sind andere Gegenstände wie z.B. Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen unzulässig.

Andere Embleme als Buchstaben und Zahlen sind nur dann zulässig, wenn es sich um kleine Wappen, kleine Kreuze oder kleine Blumen in dem unter Abs. 1 genannten Farbton handelt und die eine maximale Höhe von 15 cm nicht überschreiten. Email-Bilder auf der Urnenwand sind in ovaler Form mit einer Größe von 5 x 7 cm zulässig.

(4) Für entstandene Schäden an den Verschlussplatten bzw. bei Nichtbeachtung der in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Vorschriften kann die Stadt vom Nutzungsberechtigten den vollen Kostenersatz für die Verschlussplatten verlangen.

(5) Das Abstellen von Blumenschalen oder Ähnlichem auf den Abdeckplatten und Pfeilern ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlungen werden diese sofort kostenpflichtig entfernt.

(6) Schalen, Gestecke oder Kränzchen können auf der gepflasterten Fläche vor der Urnenwand abgelegt werden. Niemand jedoch hat einen Anspruch auf einen bestimmten Platz. Verwelkte Blumengebinde sind zu entfernen und nur an den hierfür besonders vorgesehenen Stellen im Friedhof nach Materialien getrennt zu entsorgen.

Kreuze dürfen nur in den eigens dafür vorgesehenen Vertiefungen in der Pflasterfläche aufgestellt werden.

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VII.

HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

Paragraph 26

Unterhalt der Gräber

(1) Alle Grabstätten und Urnenfelder sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung oder des Erwerbs des Nutzungsrechts würdig herzurichten und dauernd ordnungsgemäß instand zu halten. Verdorrte Kränze oder Blumen und wucherndes Unkraut sind von den Gräbern und Urnenfelder zu entfernen und nur an den hierfür besonders vorgesehenen Stellen im Friedhof nach Materialien getrennt zu lagern. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten und Urnenfelder sind nur solche Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Urnenfelder, sowie den Gesamteindruck des betreffenden Friedhofsteiles nicht stören. Der Benutzungsberechtigte hat jedoch zu dulden, dass die von der Stadt gepflanzten Bäume die Grabstätten und Urnenfelder überragen. (3) Alle in den städt. Friedhöfen gepflanzten Sträucher und Bäume gehen in das Eigentum der Stadt über. (4) In den Friedhöfen sind die Gräber und Urnenfelder nach Möglichkeit ebenerdig anzulegen, Grabhügel werden bis zu einer Höhe von 20 cm gestattet. Überschüssiges Erd- und Steinmaterial sowie Grabschmuck u.ä. sind vom Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß zu beseitigen und abzufahren. Für die Beschaffenheit des Erdaushubmaterials übernimmt die Stadt keine Haftung. Für die individuelle Bepflanzung der Gräber stehen höchstens folgende Flächen zur Verfügung:

Einzelgrab 150 cm tief 60 cm breit
Familiengrab, 2 Grabstellen 150 cm tief 100 cm breit
Familiengrab, 3 Grabstellen 150 cm tief 150 cm breit
Urnenfeld 90 cm tief 40 cm breit.

Die Form der Bepflanzungsfläche bleibt unberührt. Die übrigen Flächen und Plätze neben den Gräbern und Urnenfeldern werden von der Stadt als Rasen angelegt und unterhalten.

(5) Bei Bestattungen in Nachbargrabstätten hat der Nutzungsberechtigte das Lagern des Erdaushubmaterials zu dulden. Das Bestattungsinstitut hat Vorsorge zu treffen, dass die Anpflanzungen der Grabstätte oder des Urnenfeldes bis zu einer Höhe von 20 cm unbeschädigt bleiben. (6) Übernimmt für eine Grabstätte oder Urnenfeld niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stadt berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz bzw. das Urnenfeld nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (7) Entspricht bei einem Grabplatz bzw. Urnenfeld, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes bzw. Urnenfeld oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 31 Abs. 2 dieser Satzung Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte bzw. Urnenfeld ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte bzw. Urnenfeld nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben. (8) Grabnutzungsberechtigte entlang der Friedhofsmauer haben die Instandhaltung der Innenseite der Friedhofsmauer einschließlich der Eindeckung selbst zu tragen. Die Eindeckung darf ausschließlich nur mit roten Biberschwanz-Platten erfolgen. Die Instandhaltung der Außenseite der

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Friedhofsmauer obliegt der Stadt Wemding. Sollte aufgrund der Geometrie eine Abdeckung mit Ziegel technisch nicht möglich sein, kann Ausnahmsweise eine Abdeckung aus Kupferblech erfolgen. Die Dachentwässerung hat über Fallrohre auf der Grabseite zu erfolgen.

Paragraph 27

  1. (1) Dienstleistungserbringer, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Steinbildhauer, benötigen eine schriftliche Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
  2. (2) Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden grundsätzlich nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
  3. (3) Antragsteller, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie – soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist – die Meisterprüfung nachzuweisen.
  4. (4) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. § 42 a Abs. 2 Sätze 2 – 4 und Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Landes Bayern gelten entsprechend. Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Bayern abwickeln.
  5. (5) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  6. (6) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten im Friedhof untersagt.
  7. (7) Mit dem Einfüllen eines Grabes bzw. Urnenfeld darf erst begonnen werden, wenn die Trauergäste den Friedhof verlassen haben.
  8. (8) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 5 – 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
  9. (9) Soweit Arbeiten keiner Zulassung nach Abs. 1 bedürfen, kann Dienstleistungserbringern bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden

Paragraph 28

Der Transport von Leichen innerhalb des Friedhofes, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst werden von dem von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführt.

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

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Paragraph 29

Haftung

Die Stadt Wemding haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsmäßige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

Paragraph 30

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Wemding verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

Paragraph 31

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel, Ersatzvornahme

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens, gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. Die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen kann angeordnet werden.

(2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden (Ersatzvornahme).

Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

Paragraph 32

Zuwiderhandlungen

Nach Artikel 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer insbesondere

  1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 12),
  2. ohne Genehmigung ein Grabmal oder Grabmalteile errichtet, entfernt, erneuert oder ändert (§ 24 Abs. 1),
  3. nicht zugelassene Materialien für die Errichtung von Grabmalen, Grabumrandungen und der Urnenwand verwendet (§§ 24, 25, 25a),
  4. gegen die Gestaltungsvorschriften für Grabmale, Grabumrandungen und der Urnenwand in den §§ 24, 25 und 25a verstößt,
  5. der Vorschrift über die Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabbeete zuwiderhandelt (§ 26),
  6. verwelkte Blumen oder Kränze oder sonstige unbrauchbar gewordene Gegenstände nicht von den Gräbern (§ 26 Abs. 1) und der Urnenwand (§ 25a Abs. 6) entfernt,
  7. die Öffnungszeiten für die Friedhöfe nicht beachtet (§ 4),
  8. sich ungebührlich auf dem Friedhof benimmt (§ 5),
  9. den Vorschriften für die Zulassung von Gewerbetreibenden und die Durchführung ihrer Arbeiten zuwiderhandelt (§ 27).

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Paragraph 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. September 2010 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Friedhofssatzung vom 17. November 2006 außer Kraft.

[1. Änderung vom 20.09.2018 eingearbeitet]

Wemding, den 28. Oktober 2010

STADT WEMDING

Dr. Drexler

  1. Bürgermeister

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📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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