Gebührenordnung
16 Abschnitte.
§ 1 Bemessungsgrundlage
(1) Die Stadt Wemding unterhält für das Bestattungswesen den städtischen Friedhof Wemding, den Friedhof in Amerbach und den bisherigen kirchlichen Friedhof Wemding. Diese Friedhöfe werden als städtische Einrichtung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Wemding geführt.
(2) Die Gebührenerhebung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Stadt aufgewendeten Kosten.
§ 2 Gebührenarten und Gebührenpflicht
(1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
(2) Die Stadt erhebt a) Grab- und Urnengebühren (§ 3) b) Leichenhausgebühren (§ 4) c) Bestattungsgebühren (§§ 5 bis 10) d) Sonstige Gebühren (§ 11).
(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Stadt. Die Gebühren sind hinreichend sicherzustellen. Die Stadt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlaß des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
(4) Gebührenpflichtig ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat, d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 3 Paragraph 3
Grab- und Urnengebühren
(1) Die Gebühren betragen für ein Wemding Amerbach
- Einzelgrab € 250,– € 80,–
- Familiengrab mit 2 Grabstellen € 430,– € 150,– für jede weitere Grabstelle € 215,– € 70,–
- Kindergrab € 80,– € 50,– 4a. Erstmaliger Erwerb einer Urnennische einschließlich der Frontverschlussplatte € 820,– € -,– b. Bei einer Nutzungsverlängerung von 20 Jahren € 250,– € -,–
- Urnenfeld € 250,– € -,– (2) Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an den Einzel-, Familien- und Kindergräbern sowie an den Urnennischen und Urnenfeldern sind die gleichen Gebühren wie für den Ersterwerb gemäß Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 zu entrichten. (3) Wird in einem Grab eine weitere Leiche oder in einer Urnennische und Urnenfeld eine weitere Urne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Grabrechts übersteigt, ist bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist eine anteilmäßige Gebühr zu entrichten, die ab dem Tage der neuen Belegung pro Jahr 1/20 (bei Kindergräbern 1/15) der jeweiligen Grabgebühr beträgt. (4) Bei einer Urnenbeisetzung in einem Einzel- oder Mehrfamiliengrab sind die jeweils hierfür in Abs. 1 bzw. Abs. 2 aufgeführten Grabgebühren zu entrichten.
§ 4 Paragraph 4
Gebühren für die Benützung des Leichenhauses
| Benützung der Leichenhalle | Wemding | Amerbach |
|---|---|---|
| a) Leichen | € 180,– | € 30,– |
| b) Aschenurnen | € 90,– | € 15,– |
| c) Benützung der Kühlvitrine je angefangener Tag | € 35,– | € -,– |
| d) Reinigung der Leichenhalle | € 40,– | € 25,– |
§ 5 Gebühren für die Tätigkeit zur Grabherstellung und -schließung
Gebühren für die Tätigkeit zur Grabherstellung und -schließung
a) Kinder über 10 Jahre und Erwachsene
| Erstbelegung (bis 1,80 m Grabtiefe) | € 340,– |
|---|---|
| Zweitbelegung (bis 2,50 m Grabtiefe) | € 460,– |
| b) Kinder bis zu 10 Jahre | € 170,– |
| c) Urnengrab | € 170,– |
| d) Öffnung und Schließung der Urnenwand | € 30,– |
§ 6 Ausgrabung (Exhumierung)
Ausgrabung (Exhumierung)
1) Öffnung und Schließung des bisherigen Grabes
a) Kinder über 10 Jahre und Erwachsene
| Erstbelegung (bis 1,80 m Grabtiefe) | € 340,– |
|---|---|
| Zweitbelegung (bis 2,50 m Grabtiefe) | € 460,– |
| b) Kinder bis zu 10 Jahre | € 170,– |
| c) Aschenurnen | € 170,– |
| d) Öffnung und Schließung der Urnenwand | € 50,– |
2) Aushebung von Sarg- und Leichenteilen € 280,–
3) Für das Öffnen und Schließen des neuen Grabes wird zusätzlich die Gebühr nach den §§ 5 und 9 berechnet.
§ 7 Leichenversorgung
Leichenversorgung
a) Aufbahrung und Versorgungen im Leichenhaus € 40,–
b) Leichenträger je Person (vom Leichenhaus zum Grab) einschl. Vorbereitungsarbeiten € 65,–
§ 8 Dekoration der Leichenhalle
Dekoration der Leichenhalle
Ausschmückung des Leichenhauses Wemding (Grundausstattung mit Trauerschmuck) € 25,–
§ 9 Paragraph 9
Humusan- und Materialabfuhr
Humusanfuhr und Abfuhr des überschüssigen Materials bei Anfall und je Bestattung innerhalb des Friedhofes € 60,–
§ 10 Paragraph 10
Friedhofspflegegebühren
Diese Gebühr wird für die Unterhaltung und Sicherung der Wege, Pflege der Anlagen und Beseitigung des Abfalles erhoben. Die Gebühr wird bei Vergabe einer Grabstelle oder bei Verlängerung für die gesamte Nutzungsdauer im Voraus erhoben. Sie beträgt je Jahr € 12,–
§ 11 Paragraph 11
Sonstige Gebühren
- Genehmigung zur Umbettung einer Leiche € 30,–
- Ausstellung einer Graburkunde (Grabbrief) oder Überlassungsurkunde € 9,–
- Abwicklungsgebühr bei der Annahme und Abgabe eines Sarges oder Urne € 80,–
§ 12 Paragraph 12
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht a) mit der Inanspruchnahme von Leistungen, b) mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Benutzungsrechts an einer Grab- stätte, Urnennische oder Urnenfeld, c) mit jeder Belegung eines Grabes, Urnennische oder Urnenfeld. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbeschei- des zur Zahlung fällig. (3) Die Stadt ist berechtigt, von dem künftigen Gebührenschuldner einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben.
§ 13 Paragraph 13
Säumniszuschläge
Werden Gebühren nach den §§ 3 bis 11 der Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitsta- ges entrichtet, erhebt die Stadt Säumniszuschläge nach Art. 13 Abs. 1 Ziffer 5 b KAG in Verbindung mit § 240 AO.
§ 14 Paragraph 14
Stundung, Erlass, Niederschlagung
Für die Stundung und den Erlass der Gebühr gilt Art. 13 Abs. 1 Ziffer 5 a KAG i.V.m. §§ 222 und 227 Abs. 1 AO; für die Niederschlagung Art. 13 Abs. 1 Ziffer 6 KAG i.V.m. § 261 AO.
§ 15 Paragraph 15
Beitreibung
Für die Beitreibung der Gebühren aus dieser Satzung gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 16 Paragraph 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 05.12.1995 in der Änderungsfassung vom 17.11.2006 außer Kraft.
[1 Änderung eingearbeitet: 26.02.2015]
Wemding, den 28. Oktober 2010
STADT WEMDING
Dr. Drexler Erster Bürgermeister