Friedhofsgebühren Oberndorf a.Lech 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Oberndorf a.Lech · Bayern · PLZ 86698

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 05.12.2022, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 27.04.2026 (i.K. 01.06.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
520,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. a BGS, geändert durch Änderungssatzung vom 27.04.2026 (i.K. 01.06.2026)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
520,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. a BGS, geändert durch Änderungssatzung vom 27.04.2026 (i.K. 01.06.2026) – 1-stelliges Einzelgrab
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
180,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Stele: zzgl. Grabplatte 350 € bzw. Urnenwürfel 850 € (jeweils netto)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. c BGS, geändert durch Änderungssatzung vom 27.04.2026 (i.K. 01.06.2026)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
180,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Stele: zzgl. Grabplatte 350 € bzw. Urnenwürfel 850 € (jeweils netto)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. c BGS, geändert durch Änderungssatzung vom 27.04.2026 (i.K. 01.06.2026) – Urnengrab (Stele)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
54,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: 54,00 € pro Tag (inkl. Grundausstattung, Ausschmückung und Betreuung); zzgl. einmalig 95,00 € Reinigung (Pf...
📄 § 5 BGS, geändert durch Änderungssatzung vom 27.04.2026 (i.K. 01.06.2026)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.12.2022, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 27.04.2026 (i.K. 01.06.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​ Gebühren- und Kostensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Oberndorf a. Lech (BGS) vom 05.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023

Gebühren- und Kostensatzung

zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Oberndorf a. Lech (BGS zur Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 05.12.2022

Aufgrund von Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), des Art. 20 des Kostengesetzes sowie § 27 der Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Oberndorf a. Lech erlässt die Gemeinde Oberndorf a. Lech folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren/-kosten:

§ 1

Gebührenpflicht, Gebührenarten und Kosten

(1) Die Gemeinde Oberndorf a. Lech erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe Oberndorf und Eggelstetten), sowie damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. Daneben werden Kosten, die der Gemeinde entstanden sind, erhoben.

(2) Als Gebühren werden Grabgebühren (§ 4) und Leichenhausgebühren (§ 5) erhoben. Bestattungskosten (§ 6), sowie sonstige Kosten (§ 7) werden daneben berechnet.

§ 2

Gebühren/Kostenschuldner

(1) Gebühren/Kostenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist;

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen gestellt hat;

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat;

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebühren/Kostenschuldner sind Gesamtschuldner. Es ist ein Empfangsbevollmächtigter für die Gebührenbescheide zu benennen.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen der Gebühren/Kostenschuld und Fälligkeit der Gebühren und Kosten

(1) Die Gebühren/Kosten entstehen

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe a) mit Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe b) mit der Bestätigung der Antragstellung,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe c) mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch die Gemeinde fällig.

(3) Eine Aufrechnung der Gebührenschuld gegen anderweitige Forderungen ist nicht zulässig.

(4) Die Gemeinde ist berechtigt, vom künftigen Gebührenschuldner einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren und auch der Kosten zu erheben.

§ 4

Grabgebühren

(1) Die Grabgebühren betragen bei einer Ruhezeit von 20 Jahren (bei Urnen- und Kindergräbern 10 Jahre) für ein

a) Einzelgrab € 403,79

b) Doppelgrab € 592,65

c) Urnen- bzw. Kindergrab (Stelen-) € 140,31

(2) Beim Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungsfrist und für Verlängerungen je Jahr kommen folgende Gebühren zum Ansatz:

a) Einzelgrab € 20,19

b) Doppelgrab € 29,63

c) Urnen- bzw. Kindergrab (Stelen-) € 14,03

Eine Verlängerung kann für 5, 10, 15 oder 20 Jahre beantragt werden. Andere Zeiträume sind ausgeschlossen. Ein Wiedererwerb von Grabstätten kann außerdem nur gestattet werden, wenn es die Verhältnisse erlauben.

(3) Bei vorzeitiger Aufgabe von Grabrechten wird eine Restgebühr nicht zurückerstattet. (4) Wird in einem Grab eine weitere Leiche beigesetzt (Doppel-, Kinder-, Urnengrab), deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Grabrechts übersteigt, ist bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist eine anteilige Gebühr zu entrichten, die ab dem Tag der neuen Belegung pro Jahr 1/20 (bei Kinder- bzw. Urnengraber 1/10) der jeweiligen Grabgebühr nach Absatz 1 beträgt. (5) Bei einer Urnenbeisetzung in einem Einzel- oder Doppelgrab sind die jeweiligen (höheren) hierfür in Absatz 1 aufgeführten Grabgebühren für Doppel- bzw. Einzelgräber zu entrichten. Absätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend. (6) Gebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Leistungen, die in dieser Satzung nicht enthalten sind, werden einer vergleichbaren Gebühr entsprechend erhoben. Insbesondere sind damit die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeinslichen Einrichtungen zu berücksichtigten.

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhäuser

Die Gebühr für die Benutzung des jeweiligen Leichenhäuses beträgt 41,97 € pro Tag und beinhaltet die Grundausstattung, die Ausschmückung und Betreuung.

Für die Reinigung des Leichenhäuses werden Gebühren in Höhe von einmalig 72,00 € erhoben.

§ 6

Bestattungskosten

Die Bestattungskosten richten sich nach der Anlage 1 des beauftragten Bestattungsunternehmens und werden in unveränderter Höhe direkt an die Zahlungspflichtigen weiter gegeben. Seitens der Gemeinde Oberndorf a.Lech wird zu den Bestattungskosten keine eigene Rechnung erstellt.

§ 7

Sonstige Kosten

(1) Nachfolgende Kosten werden ebenfalls von der Gemeinde erhoben:

Soweit von der Gemeinde Grabfundamente errichtet wurden, werden die Herstellungskosten für das Fundament in Höhe von 250 € netto zzgl. ges. Umsatzsteuer je Fundament zusätzlich berechnet.

(2) Der im neuen Friedhof Eggelstetten zu erwerbende Urnenwurfel kosten einmalig 850,00 € netto zgl. ges. Umsatzsteuer und geht mit Bezahlung ins Eigentum des Grabrechtsinhabers über. (3) Die im Friedhof Oberndorf a.Lech zu erwerbende Urnengrabplatte in einer Stele kosten 350,00 € netto. zzgl. ges. Umsatzsteuer und geht mit Bezahlung ins Eigentum des Grabrechtsinhabers über.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.01.2002 in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.

Oberndorf a. Lech, den 05.12.2022

(Franz Moll)

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 05.12.2022 (Fortschreibung mit 1. Änderungssatzung vom 05.06.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Oberndorf a. Lech (Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung) vom 05.12.2022, fortgeschrieben mit der 1. Änderungssatzung vom 05.06.2023

Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Oberndorf a. Lech (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 05.12.2022

Inhalt:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Öffentliche Einrichtung

§ 2 - Widmungszweck, Benutzungszwang

§ 3 - Außerdienststellung und Entwidmung

§ 4 - Bestattungsanspruch

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 - Öffnungszeiten, Sperrungen

§ 6 - Verhalten im Friedhof

§ 7 - Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 8 - Allgemeines

§ 9 - Art der Grabstätten

§ 10 - Einzelgräber

§ 11 - Doppelgräber

§ 12 - Urnengräber

§ 13 - Kindergräber

§ 14 - Pflege und Gestaltung der Grabstätten

§ 15 - Errichtung von Grabmälern und Grabeinfassungen

§ 16 - Ausmaße der Grabmale und Einfassungen

§ 17 - Gestaltung der Grabmäler und Werkstoffe

§ 18 - Gestaltung der Grabmäler innerhalb der Urnenanlage im neuen Friedhof Eggelstetten

§ 19 - Standsicherheit

§ 20 - Vernachlässigung

§ 21 - Abräumen nach Ende der Nutzungsdauer

IV. Leichenhaus

§ 22 - Leichenhaus

§ 23 - Benutzungszwang

V. Leichentransport

§ 24 - Leichentransport

VI. Bestattungsvorschriften und Verlängerungen

§ 25 - Anzeigepflicht

§ 26 - Ruhezeiten

§ 27 - Umbettungen

§ 28 - Sargpflicht

VII. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 - Alte Nutzungsrechte

§ 30 - Haftung

§ 31 - Gebühren

§ 32 - Ordnungswidrigkeiten

§ 33 - Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

§ 34 - Inkrafttreten

Aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Oberndorf a. Lech folgende Satzung: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde Oberndorf a. Lech betreibt folgende Bestattungseinrichtungen als eine öffentliche Einrichtung: − den Friedhof mit Leichenhaus in Oberndorf a. Lech (Fl.Nr. 81/2), − den "neuen" Friedhof in Eggelstetten (Fl.Nr. 135/1) − den Friedhof mit Leichenhaus in Eggelstetten an der Haupt-/Egilostraße (Fl.Nr.53/2)

§ 2 – Widmungszweck, Benutzungszwang

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. Die Friedhöfe mit ihren Einrichtungen müssen für alle in der Gemeinde Oberndorf a. Lech Verstorbene in Anspruch genommen werden. Der Benutzungszwang lässt das Recht der Hinterbliebenen, Verstorbene außerhalb der Gemeinde bestatten zu lassen, unberührt.

§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus einem wichtigen öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihen von Grabstätten ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Grabstätten erhält jeder Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Ruhe- bzw. Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Oberndorf a. Lech in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen. Eine eventuelle Umbettung kann nur auf Kosten der Nutzungsberechtigten erfolgen.

§ 4 – Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden beigesetzt:

a) die verstorbenen Gemeindeeinwohner,

b) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, c) die durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten, Sperrungen

(1) Die Friedhöfe sind zu folgenden Zeiten geöffnet: vom 01.10. mit 31.03. von 07.00 bis 19.00 Uhr und vom 01.04. mit 30.09. von 07.00 bis 21.00 Uhr.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten im Friedhof

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahre ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals bzw. der Bediensteten der Gemeinde oder deren Beauftragte haben die Besucher Folge zu leisten. (4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) das Rauchen, Lärmen, Spielen und jegliche Verursachung von störenden Geräuschen; außer diese sind beim Herstellen eines Grabes bzw. Aufstellen eines Grabmales nicht vermeidbar;

b) das Mitführen von Fahrrädern;

c) der Aufenthalt betrunkener Personen;

d) das Mitnehmen von Hunden und anderen Tieren auf den Friedhof, ausgenommen Blindenhunde;

e) das Verteilen von Druckschriften;

f) das Feilbieten von Waren aller Art. sowie das Anbieten von gewerblichen Leistungen und das Ankleben von Werbeplakaten und -schriften;

g) die Beschädigung und Verunreinigung des Friedhofes und des Leichenhauses, sowie der sonstigen Friedhofseinrichtungen;

h) das Bepflanzen des Friedhofes mit Nutzpflanzen;

i) das unberechtigte Abpflücken, Abreißen oder Abschneiden von Blumen, Zweigen und Ästen, sowie das mutwillige Verstellen von Blumenvasen, Lichtern, Laternen u.ä.;

j) das Ablagern von Blumen und Ausschmückungsgegenständen, sowie Abfällen aller Art außerhalb der hierfür vorhandenen und vorgesehenen Stellen bzw. Behältnissen;

k) das Betreten der Gräber und Grünanlagen;

l) das Lagern von Gegenständen, die nicht für den Friedhof oder das Leichenhaus bestimmt sind, insbesondere das Abstellen von Gießkannen und Geräten aller Art hinter den Grabdenkmälern;

m) das Aufstellen unpassender Gefäße, insbesondere Blechbüchsen und Weckgläsern auf den Gräbern;

n) das Benutzen des Friedhofs als Durchgangsweg. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Gemeinde zur Zustimmung anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeindeverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die eine für die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhof erforderliche fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit haben. (3) Die Zulassung kann jederzeit auf bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden, wenn der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht erfüllt oder wiederholt gegen die Satzung verstößt. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. Dasselbe gilt auch für Materialien - insbesondere Grabsteine und Einfassungen - die von den Gräbern auf Zeit entfernt werden, um dort später wieder Verwendung zu finden. (6) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeindeverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 8

Allgemeines (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-) plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

§ 9 – Art der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Einzelgräber (§ 10),

b) Doppelgräber (§ 11), c) Urnengräber (§ 12),

d) Kindergräber (§13). (2) Ist die Gemeinde in der Bestattungspflicht, wird die Grabstätte von der Gemeinde vorgegeben.

§ 10 – Einzelgräber

(1) In Einzelgräbern werden nur ein Sarg und maximal 3 Urnen beigesetzt. (2) Umbettungen sind nur aus einem wichtigen Grund zulässig.

§ 11 – Doppelgräber

(1) Doppelgräber werden grundsätzlich für mehrfache Bestattungen im Zeitraum der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. (2) Die Mehrfachbestattung erfolgt nur nebeneinander. Im Doppelgrab sind im Zeitraum der Ruhefrist 2 Särge nebeneinander und 4 Urnen möglich. (3) Verlängerungen und Erwerb sind zulässig. Der Erwerb erfolgt nur in der Reihenfolge der freien Grabstätten oder passend im Verlauf.

§ 12 – Urnengräber

Urnengrabstätten (auch in Stelen) können nur mit Aschenbehältnissen belegt werden. In Urnenerdgräbern können Aschenbehältnisse sowie Kindersärge bis maximal 60 cm Länge beigesetzt werden.

§ 13 – Kindergräber

(1) Für Kindergräber gelten die §§ 10, 11 und 12 in analoger Anwendung. (2) Kindergräber sind Einzelgrabstätten. In diesen können Kinder bis zum Alter von 10 Jahren beigesetzt werden. (3) Im Friedhof Oberndorf ist die Beisetzung von Urnen in einem Kindergrab zulässig.

§ 14 – Pflege und Gestaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Als Abgrenzung der Grabstätte ist

a) im "neuen" Friedhof in Eggelstetten eine ebenerdige Steineinfassung, alternativ eine Großsteinpflasterzeile ebenerdig zu verlegen, wobei die maximale Breite dieser Einfassung 20 cm betragen darf. Eine maximale Höhe der Einfassung bis 5 cm wird als ebenerdig angesehen.

b) In den beiden anderen Friedhöfen sind die Einfassungen nur aus Stein zulässig. Die Einfassung darf maximal 20 cm hoch und 20 cm breit sein. c) Grabeinfassungen dürfen die Grabstätte nicht überschreiten, d.h. zwischen den Grabeinfassungen benachbarter Gräber muss der Mindestabstand von 20 cm verbleiben.

(3) Die Maße der Grabstätten betragen einschließlich Einfassung:

Friedhof Oberndorf Friedhof Eggelstetten Friedhof („neuer“) in Eggelstetten Länge (m) Breite (m) Länge (m) Breite (m) Länge (m) Breite (m) Einzelgräber (auch Kindergräber) 1,80 0,80-1,15 / / 1,80 1,00 Doppelgräber 1,80 1,80 / / 1,80 1,80 Urnengrab 1,00 0,60 / / 1,00 0,50

(4) Bei Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen wie auch die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigt sowie die Grabsteine nicht wesentlich überragen. Die Grabinschrift muss immer leserlich bleiben und darf nicht von Pflanzen zugedeckt werden. (5) Alle Grabstätten müssen dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und auf dem dafür vorgesehenen Platz abzulegen bzw. wenn ein solcher nicht vorhanden ist, anderweitig zu entsorgen. (6) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Absatz 6 bleibt unberührt. (7) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (8) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts abräumt. (9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

§ 15 – Errichtung von Grabmälern und Grabeinfassungen

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern und Grabeinfassungen bedarf der Genehmigung der Gemeinde. (2) Die Genehmigung ist schriftlich vom Grabmalerwerber oder im Auftrag vom Steinmetzbetrieb zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören:

a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfes (2-fach), einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1 : 10, mit allen Maßangaben,

b) die Angaben des Werkstoffes, seine Farbe und Bearbeitung.

c) eine Angabe über die Schriftverteilung. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. (3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. (4) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler und Grabeinfassungen können auf Kosten des Grabmaleigentümers von der Gemeinde entfernt werden. (5) Vor Ablauf der Nutzungsfrist dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung entfernt werden.

§ 16 – Ausmaße der Grabmale und -steine

Grabmale/-steine dürfen grundsätzlich die Grabstätte und folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) Friedhof Oberndorf und Friedhof Eggelstetten an der Haupt-/Egilostr.

Höhe in m Breite in m Einzelgräber Max. 1,30 (inkl. Sockel) 0,80 – 1,15 Doppelgräber Max. 1,30 (inkl. Sockel) 1,80 Kinder-/ Urnengräber Max. 1,00 (inkl. Sockel) 0,60

b) neuer" Friedhof in Eggelstetten (an der Römerstraße):

Höhe in m Breite in m Einzelgräber Max. 1,30 (inkl. Sockel) 0,80 – 1,15 Doppelgräber Max. 1,30 (inkl. Sockel) 1,80 Kinder-/ Urnengräber Max. 1,00 (inkl. Sockel) Urnenwürfel 0,50 0,60 Urnenwürfel: 0,50

§ 17 – Gestaltung der Grabmäler und Werkstoffe

(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen. (2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe. Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. In den einzelnen Feldern müssen die Grabdenkmäler über dem vom Eigentümer angebrachten Fundament errichtet werden. Ihre Rückseite muss in genauer Reihenflucht (vgl. Friedhofsplan) stehen. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen.

(4) Für die Friedhöfe gelten noch folgende Regelungen:

a) Jedes Grabmal muss zumindest einfachen künstlerischen Anforderungen entsprechen und für den Grabort sowie zur Umgebung passen.

b) Steine sind allseits handwerksgerecht zu bearbeiten.

c) Die sichtbaren Sockel sind in der Regel aus dem gleichen Werkstoff zu bilden wie der Grabstein selbst oder wie die Einfassung.

d) Liegende Grabplatten müssen in den Maßen der Einfassungen angebracht werden. (5) Nicht gestattet sind:

a) Grabdenkmäler oder Teile hiervon aus Glas, Porzellan, Gavanobronze, Emaille, Mauerwerk, Gips, Tropfstein und Beton;

b) Nachbildungen von Felsen und Grotten;

c) Grabeinfassungen aus Glas, Flaschen, Krügen, Ziegelsteinen, Zement, Eisenblech, Kunststoff, Holz;

d) Farbenanstriche auf Steingrabmälern;

e) Motive und Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen; (6) Grabdenkmäler, die vor 1971 errichtet wurden, können in ihrer jetzigen Größe und Form belassen werden. Bei Erneuerung des Grabdenkmales muss jedoch nach dieser Satzung verfahren werden. (7) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist der Empfänger der Grabanweisung.

§ 18 – Gestaltung der Grabmäler innerhalb der Urnenanlage im neuen

Friedhof Eggelstetten Entscheiden sich die Hinterbliebenen für eine Urnenbestattung im Urnenfeld des neuen Friedhofs Eggelstetten gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

  1. 1. Es ist zwingend einer der Grabsteine in Würfelform (50/50/50cm) zu verwenden, der von der Gemeinde vorab erworben wurde.
  2. 2. Der Grabstein darf nach Bearbeitung und Genehmigung nur innerhalb des bereits vorhandenen Stahlrahmens einer Grabstätte anstelle des gepflanzten Strauches gesetzt werden. Der Stahlrahmen darf dabei als Grabeinfassung vor den Grabstein gesetzt werden. Eine Ergänzung durch eine weitere Einfassung oder einen Sockel unter dem Grabstein ist unzulässig. Der Grabstein ist parallel zu den bereits vorhandenen Grabsteinen auszurichten.

§ 19 – Standsicherheit

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Vorhandene Streifenfundamente sind zur Befestigung zu verwenden. (2) Der Grabmaleigentümer hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen des Grabmales verursacht werden.

(3) Erscheint die Sicherheit von Grabmälern, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so ist der Eigentümer verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge hat die Gemeinde auf Kosten des Eigentümers Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmälern, Absperrungen) zu treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Eigentümers zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen.

§ 20 – Vernachlässigung

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 12- wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

§ 21

Abräumen nach Ende der Nutzungsdauer

Nach Ende der Nutzungsdauer ist der Grabrechtsinhaber oder dessen Rechtsnachfolger verpflichtet, die Grabstätte vollständig abzuräumen, einzuebnen und zunächst mit Mineralbeton und dann mit Splitt / Riesel aufzufüllen. Er kann diese Aufgaben auch einem Dritten übertragen. Das Abräumen einer Urnengrabstätte in einer Stele wird nach Ablauf durch einen Beauftragten der Gemeinde Oberndorf a.Lech vorgenommen. Die hierfür entstehenden Kosten werden dem Grabrechtsinhaber in Rechnung gestellt.

IV. Leichenhaus

§ 22 – Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Leichenöffnungen können in den Friedhöfen nicht vorgenommen werden, da hierfür die Räumlichkeiten fehlen. Sie müssen in anderen Friedhöfen, die diese dafür geeigneten Räume haben, erfolgen.

§ 23 – Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das Leichenhaus oder zum Bestattungsunternehmer in geeignete Räumlichkeiten zu verbringen.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.

V. Leichentransport

§ 24 – Leichentransport

(1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb und außerhalb des Gemeindegebietes ein anerkanntes Leichentransportunternehmen (Bestattungsinstitut). (2) Für den Transport des Sarges innerhalb des Friedhofs steht ein Transportwagen zur Verfügung.

VI. Bestattungsvorschriften und Verlängerungen

§ 25 – Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Bestattungspflichtigen, dem Bestattungsinstitut und dem jeweiligen Pfarramt fest. (3) Ein Anspruch auf Bestattung an Sonn- und Feiertagen besteht nicht; Bestattungen finden im Allgemeinen nur werktags statt.

§ 26 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeiten für Leichen beträgt 20 Jahre. Bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten

  1. 10. Lebensjahr beträgt sie 10 Jahre; gleiches gilt auch für Aschenreste. (2) Bei Erwerb einer Grabstätte ohne folgende Bestattung beginnt die Nutzungsfrist mit der ersten Bestattung. (3) Die Verlängerung der Nutzungsfrist an einer Grabstätte ist auf Antrag möglich, über den Ablauf der Nutzungsfrist werden die Hinterbliebenen informiert.

§ 27 – Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung des Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

§ 28 – Sargpflicht

Bestattungen in den Friedhöfen der Gemeinde Oberndorf a.Lech sind ausschließlich in dafür vorgesehenen und geschlossenen Särgen bzw. Urnen zulässig. Bestattungen in einem Leichentuch oder ohne Sarg aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen sind aus hygienischer sowie logistischer Sicht ausnahmslos unzulässig.

VII. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 – Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 20 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.

§ 30 – Haftung

(3) Die Gemeinde Oberndorf a. Lech haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (4) Im Übrigen haftet die Gemeinde Oberndorf a. Lech nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Oberndorf a. Lech verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der geltenden Beitrags- und Gebührensatzung zu entrichten.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- € und höchstens 1000,- € belegt werden, wer:

  1. 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 25),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 27),
  6. 6. den Bestimmungen über die Pflege und Gestaltung der Grabstätten zuwiderhandelt (§ 14),
  7. 7. den Bestimmungen über die Ausmaße der Grabmale und Einfassungen zuwiderhandelt (§ 16),
  8. 8. den Bestimmungen über die Gestaltung der Grabmäler und deren Werkstoffe zuwiderhandelt (§ 17),
  9. 9. den Bestimmungen über die Standsicherheit und das Entfernen der Grabmäler zuwiderhandelt (§ 19). § 33 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel (1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. § 34 Inkrafttreten Diese Satzung tritt ab 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2002 in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.

Oberndorf a.Lech, 05.12.2022

(gez. Franz Moll)

(Siegel) 1.Bürgermeister

Fortschreibungsvermerk: Die Satzung wurde durch die 1.Änderungssatzung vom 05.06.2023 in §§ 14 und 16 geändert und hier eingearbeitet.

(gez. Otto)

(Siegel)

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung zur Gebühren- und Kostensatzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Oberndorf a. Lech (Gemeinderatsbeschluss vom 27.04.2026, Inkrafttreten 01.06.2026)

Sitzung des Gemeinderates Oberndorf

Lfd. Nr.

Zahl der Gemeinderatsmitglieder Einladung erfolgte ordnungsgemäß. Die Sitzung war öffentlich - nicht öffentlich. Sitzungstag 27.04.2026

den Beschluß Vortrag - Beratung / Beschluß

Beginn der Sitzung: 19:00 Uhr im Sitzungssaal der Ge-meinde Oberndorf, Eggelstetter Straße 4, Oberge-schoß.

Der Gemeinderat ist vollzählig anwesend. Der 1. Bürgermeister stellt die Beschlussfähigkeit fest und teilt mit, dass gegen die fristgerecht zugestellte La-dung keine Einwendungen erhoben wurden.

Der 1. Bürgermeister stellt einen Antrag auf zusätzliche Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen:

  • Änderung der Gebühren- und Kostensatzung für die

öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Oberndorf a.Lech. 2251 15 0 Einstimmig beschließt der Gemeinderat die Aufnahme.

Öffentlicher Teil

Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

Das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 07.04.2026 wurde allen GR Mitgliedern per E-Mail übersandt. Es besteht Einverständnis. 2252 15 0 Einstimmig genehmigt der GR das Protokoll der öffentli-chen Sitzung vom 07.04.2026. Es liegt außerdem wäh-rend dieser öffentlichen Sitzung zur Einsicht für die Ge-meinderatsmitglieder aus.

Bauantrag zur Errichtung eines Anbaus an ein be-stehendes Wohnhaus auf dem Grundstück „Jo-hann-Nepomuk-Ring 4“ Eggelstetten, Flst. 114/8

In der Gemeinderatssitzung am 16.03.2026 wurde mehrheitlich die 1. Bauvoranfrage mit einer aufgestän-derten Bauweise abgelehnt. Eine Baugenehmigung nach § 31 Abs. 3 BauGB in V. m.

§ 36a Bau

GB wurde für die Erweiterung des Wohnhauses um eine zweite Wohneinheit in Aussicht gestellt, wenn die Gestaltung des Baukörpers an die ortsübliche Bebauung in diesem Gebiet (massive Bauweise) angepasst wird. Die Dach-form und Dachneigung sind ebenfalls an die bisherigen Festsetzungen anzupassen. Nach den nun vorliegenden Planunterlagen, die vom Landratsamtes in Folge des dort eingegangenen Bau-antrags übersandt wurden, wurde der Baukörper umge-plant und angepasst. Die Gestaltung des Baukörpers ist nun „geschlossen“ und somit an die ortsübliche

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den Beschluß Vortrag - Beratung / Beschluß

Bebauung in diesem Gebiet angepasst. Weiter ent-spricht auch die Dachform und Dachneigung der Plan-zeichnung und den Festsetzungen des Bebauungs-plans.

Bauplanungsrechtliche Befreiungen (§ 31 II BauGB) lt. Bebauungsplan „östlich der Fliederstraße“:

  1. 1. GRZ Grundflächenzahl: zulässig 0,40 → geplant 0,48 ➔ Begründung Antragsteller: Die Überschreitungen der Grundflächenzahl GRZ um 0,08 ist geringfügig und städtebaulich vertretbar. Sie dient der optimalen Grund- stücksausnutzung und führt zu keiner Beeinträchtigung nachbarlicher Belange.
  2. 2. § 7 II Höhe von Kniestöcken: zulässig 50 cm → ge- plant 129,5 cm ➔ Begründung Antragsteller: Die Über- schreitung der zulässigen Kniestockhöhe ist für eine sinnvolle Nutzung der Wohnräume notwendig und führt zu keiner städtebaulichen Beeinträchtigung und verletzt keine nachbarlichen Belange. Die Befreiung ist daher sachgerecht und mit den Planungszielen vereinbar.

Der Gemeinderat ist übereinstimmend der Auffassung, dass sich das Vorhaben nach der erfolgten Umplanung und Umgestaltung in die ortsumgebende Bebauung ein-passt. Die Anwendung des Bauturbos ist für die Ge-meinde nicht verpflichtend. Durch eine Zustimmung im Rahmen des Bauturbos können Präzedenzfälle entste-hen, welche zu weiteren verpflichtenden künftigen Be-freiungen und Zustimmungen für die Gemeinde führen können. Der Gemeinderat möchte über „Befreiungen“ nach § 31 II BauGB die Zulässigkeit des Bauvorhabens ermöglichen. Daher beschließt der Gemeinderat 2253 15 0 einstimmig, dem Antrag auf Befreiung der Einhaltung der Grundflächenzahl aufgrund der minimalen Abwei-chung von 0,08 zuzustimmen, 2254 15 0 ebenfalls einstimmig, dem Antrag auf Befreiung der Kniestockhöhe auf 129,5 cm (zulässig 50 cm) zuzustim-men. 2255 15 0 Einstimmig erteilt die Gemeinde Oberndorf zum Bauan-trag im Ganzen das gemeindliche Einvernehmen.

Angebot des IB Joost Godts zur Änderung des Be-bauungsplanes „Östlich der Fliederstraße“ Im Zusammenhang mit dem oben behandelten

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den Beschluß Vortrag - Beratung / Beschluß

Bauantrag fanden Gespräche im Landratsamt Donau Ries Untere Bauaufsichtsbehörde statt. Dabei wurde seitens des Landratsamtes mitgeteilt, dass eine Überar-beitung des zugrundeliegenden Bebauungsplans „öst-lich der Fliederstraße“ für die Gemeinde empfohlen wird. Der aktuelle Bebauungsplan ist knapp 30 Jahre alt und enthält Festsetzungen, die heute nicht mehr zeitge-mäß sind. Die Gemeinde hat 2 Angebote eingeholt. Wirtschaftlichster Anbieter ist das Ingenieurbüro Joost Godts Außenstelle Rain zum Preis von 6720,00 € netto 2256 15 0 Einstimmig beschließt der Gemeinderat den Bebau-ungsplan „östlich der Fliederstraße“ zu ändern. Herr Godts soll einen Entwurf zum überarbeiteten Bebau-ungsplan vorlegen. Der Aufstellungsbeschluss und die Zustimmung zum Entwurf sollen in einer der nächsten Sitzungen gefasst werden.

Erhöhung der Bestattungsgebühren durch die Fa. Uhl-Bestattungen zum 01.06.2026 BM Franz Moll erläutert das Schreiben vom 10. Februar 2026 des Bestattungsunternehmen Uhl aus Asbach-Bäumenheim mit dem Inhalt, dass ab dem 01.06.2026 eine Gebührenanpassung (gem. Anlage zum Protokoll) notwendig wird. Die Bestattungskosten richten sich nach dem beauftragten Bestattungsunternehmers und werden in unveränderter Höhe direkt an die Zahlungs-pflichtigen weitergegeben. Die Kooperation mit Fa. Uhl ist vorbildlich und die Zusammenarbeit aufgrund der Gebührenerhöhung zu kündigen, wäre nicht sinnvoll. Andere Bestattungsunternehmen sind im Wesentlichen nicht günstiger und haben auch keine Kapazitäten frei. Die Verwaltung hat dies, wie bereits 2024, geprüft. 2257 15 0 Einstimmig stimmt der Gemeinderat der Gemeinde Oberndorf a. Lech der Gebührenanpassung der Bestat-tungskosten der Fa. Uhl zum 01.06.2026 zu.

Änderung der Gebühren- und Kostensatzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Oberndorf a.Lech Zum 01.01.2023 trat die neue Gebühren- und Kosten-satzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungsein-richtung der Gemeinde Oberndorf a.Lech (BGS zur Friedhofs- und Bestattungssatzung) nach Beschluss des Gemeinderates vom 05.12.2022 und Abschluss der Gebührenkalkulation durch das Büro Heyder + Partner in Kraft. Aufgrund dieser Gebührenkalkulation vom

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den Beschluß Vortrag - Beratung / Beschluß

26.10.2021 entschied sich der Gemeinderat damals für einen Kostendeckungsgrad in Höhe von 70 %. Deswei-teren soll 4 Jahre später die Überprüfung der Kalkula-tion stattfinden. Bei den kalkulatorischen Kosten wurde mit dem Anlagennachweis (Stand 12.05.2021) gearbei-tet. Seit diesem Zeitpunkt sind in Oberndorf die Urnen-stelen im Wert von ca. 40.000 € hinzugekommen. Im Jahr 2023 wurden Fundamente im Wert von 6.000 € erstellt, die gemäß § 7 der Satzung unter sonstige Kos-ten gesondert abgerechnet werden und nicht in die Ge-bühr fließen. Weitere investive Maßnahmen wurden nicht getätigt. Für die Jahre 2022 bis 2025 wurde eine Aufwandsberechnung für die Gebühr der Bestattungs-einrichtung nach einer Über- und Unterschussberech-nung erstellt. Die Aufwandsberechnung der zurücklie-genden Jahre 2022 bis 2025 zeigt ein Gesamtdefizit in Höhe von 49.800 €. Die Vorabkalkulation durch das Büro Heyder + Partner errechnet für die Jahre laufende Kosten in Höhe von 32.430 €. Der gebührenfähige Auf-wand für die Jahr 2022 bis 2025 wurde um 17.370 € zu niedrig angesetzt, die Gebührenermittlung hätte höher berechnet sein müssen. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, für die Bestattungsgebühr einen Kos-tendeckungsgrad in Höhe von 90 % (Grundlage ist die Gebührenkalkulation des Büros Heyder + Partner vom 26.10.2021) zu beschließen. Diese Beträge werden auf volle Euro aufgerundet. Der Gemeinderat diskutiert im Anschluss intensiv über die vorgeschlagene Erhöhung, kann sich aber vollinhaltlich anschließen. Im Vergleich zu anderen Friedhöfen sind die Gebühren auf dem Oberndorfer beziehungsweise Eggelstetter Friedhof vergleichsweise sehr günstig.

Die §§ 4 Abs. 1 und 2 und 5 BGS zur Friedhofs- und Bestattungssatzung sollen daher in folgender Form ge-ändert werden.

Änderung zu § 4

Grabgebühren (1) Die Grabgebühren betragen bei einer Ruhezeit von 20 Jahren (bei Urnen- und Kindergräbern 10 Jahre) für ein

a) Einzelgrab € 520,00

b) Doppelgrab € 762,00

c) Urnen- bzw. Kindergrab (Stelen-) € 180,00

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den Beschluß Vortrag - Beratung / Beschluß

(2) Beim Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungsfrist und für Verlängerungen je Jahr kommen folgende Gebühren zum Ansatz:

a) Einzelgrab € 26,00

b) Doppelgrab € 38,00

c) Urnen- bzw. Kindergrab (Stelen-) € 18,00 2258 15 2 Mehrheitlich stimmt der Gemeinderat zu.

Änderung zu § 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhäuser Die Gebühr für die Benutzung des jeweiligen Leichen-hauses beträgt 54,00 € pro Tag und beinhaltet die Grundausstattung, die Ausschmückung und Betreuung. Für die Reinigung des Leichenhauses werden Gebüh-ren in Höhe von einmalig 95,00 € erhoben. 2259 15 1 Ebenfalls mehrheitlich stimmt der Gemeinderat auch dieser Änderung zu.

Die Satzung ist mit Wirkung zum 01. Juni 2026 zu än-dern und bekanntzumachen.

Informationen des 1. Bürgermeisters ohne Be-schlussfassung

Dorfladen Oberndorf Am 14. April 2026 fand ein sehr konstruktives Gespräch zwischen Bürgermeister Moll, 3. Bürgermeister Martin Dirr, Vereinsreferentin Rebecca Rudat, Kämmerin Carolin Schwartz sowie Vertretern der Geschäftsfüh-rung des Dorfladens statt, in dem es über grundsätzli-che Dinge ging. Die Geschäftsführung des Dorfladens wird am 3. Mai 2026 um 14:30 Uhr im Vereinsheim Eg-gelstetten eine Informationsveranstaltung für alle An-teilseigner sowie alle anderen Interessierten durchfüh-ren.

Zuwegung zum Grundstück Mertinger Straße 6 über die Fischerstraße Am 15. April 2026 fand vor Ort ein öffentlicher Gerichts-termin des Landgerichts Augsburg in Form einer Orts-besichtigung statt. Hierin wurden Fahrversuche zur Ein-und Ausfahrt in das Grundstück Mertinger Straße 6

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vorgenommen. Eine richterliche Entscheidung soll als-bald getroffen werden.

Katzenschutzverordnung des Landkreises Donau-Ries Es gibt noch keinen neuen Sachstand. Die Gemeinde wartet auf Benachrichtigung durch das Veterinäramt.

Sturzflutrisikomanagement Am 16. April 2026 fand im Wasserwirtschaftsamt Do-nauwörth ein Abstimmungstermin zum Sturzflut Risiko-management und dem damit verbundenen Förderver-fahren des Freistaats Bayern statt. Das Wasserwirt-schaftsamt wird im September 2026 einen entsprechen-den Förderantrag für die Gemeinde stellen. Es kann da-von ausgegangen werden, dass im Frühjahr 2027 ein Förderbescheid für die Gemeinde Oberndorf erteilt wer-den wird.

125 Jahre Schützenverein Hubertus Eggelstetten e.V. und Sommerbiathlon Der Schützenverein Hubertus Eggelstetten e.V. feiert im Juni sein 125-jähriges Vereinsjubiläum. Aus diesem Anlass veranstaltet er vom 12. bis 14. Juni 2026 ein Schützenfest in Eggelstetten. Einladungen hierzu sind und werden verteilt. Im Rahmen des Schützenfestes soll am Samstag 13.6. der erste „Stefan Rößle Sommerbiathlon Cup 2026“ durchgeführt werden. Ein Staffelwettbewerb für alle ab 10 Jahren, eine originale Biathlon-Weltcup Anlage, umgebaut auf sichere Lasertechnik und echte Wett-kampfatmosphäre sollen einmalige Emotionen garantie-ren.

Schlußrede des 1. Bürgermeisters zum Ende der Wahl-periode 2020 – 2026 und Dank an die ausscheidenden Gemeinderatsmitglieder

Der 1. Bürgermeister resümiert in seiner Schlussrede zur Wahlperiode 2020 bis 2026 in wenigen Worten die wichtigsten Vorhaben, die in den vergangenen 6 Jahren vom Gemeinderat zunächst zum Abschluss gebracht werden konnten. Er nannte hierbei den Neubau und die Inbetriebnahme der Kläranlage, den Kindergarten Oberndorf, die Mittagsbetreuung der Grundschule, das Schützenheim in Eggelstetten sowie die Fertigstellung der Ortsverbindungsstraße Flein im zweiten Bauab-schnitt.

Sitzung des Gemeinderates Oberndorf

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den Beschluß Vortrag - Beratung / Beschluß

Er ging auf den schwierigen Start im Jahr 2020 ein, in dem die Corona Pandemie alles beherrschte und damit auch wesentlich die Arbeit des Gemeinderats beein-flusste. Dennoch arbeitete sich das Gremium mit 11 neuen Gemeinderatsmitgliedern und ihm als „neuen“ Bürgermeister rasch ein und fasste bis heute 2.250 Be-schlüsse. Neue Großprojekte wurden auf den Weg ge-bracht, so der Neubau des Wasserhauses, der Glasfa-serausbau im Rahmen der Gigabit-Richtlinie, eine wei-tere Vakuumleitung in Eggelstetten, die Agri-PV-Anlage im Norden von Oberndorf, den Erwerb und den Umbau der ehemaligen Raiffeisenbank in eine Arztpraxis, inten-sive Planungen zu einer Nahwärmeversorgung sowie die vorbereitenden Untersuchungen im Rahmen eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (I-SEK), insbesondere vor dem Hintergrund der Weiter-entwicklung des Gasthauses „Zur Krone“ und der alten Schule in Oberndorf.

Im Anschluss dankte der 1. Bürgermeister in Einzelwür-digungen der 2. Bürgermeisterin Maria Lesny, den Ge-meinderätinnen Maria Kränzler und Harriet Rathgeber sowie den Gemeinderäten Christian Hillenbrand, Martin Hofmann, Johannes Wontka und Werner Schmid für deren Engagement und die stets vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit.

Informationen der Gemeinderatsreferenten

GR Schmid: der Kellergang in der alten Schule Eggels-tetten wurde entrümpelt und ist somit wieder frei und gut zugänglich. GR Rudat: nach der Fronleichnams-Prozession soll eine kleine Feierstunde stattfinden. Ein veranstaltender Verein wird derzeit noch gesucht.

Ende des öffentlichen Teils: 20:11

Alle Zuhörer verlassen den Sitzungssaal – Nichtöffent-lichkeit ist hergestellt.

Nichtöffentlicher Teil

(…)

Ende der Sitzung: 20:57 Uhr

Nächste Sitzung: 11.05.2026 (Konstituierende Sitzung) Digital signiert von FKT: Oberndorf, Zentrale DN: SERIALNUMBER=2025638, C=DE, O=Freistaat Bayern, OU=gde-oberndorf, CN="FKT: Oberndorf, Zentrale" Grund: nach Genehmigung durch den Gemeinderat Ort: Oberndorf a.Lech Datum: 02-07-2026 10:49:32 Foxit PhantomPDF Version: 9.7.5 FKT: Oberndorf, Zentrale

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Oberndorf a.Lech?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Oberndorf a.Lech mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 86xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Oberndorf a.Lech anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Oberndorf a.Lech
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Stele: zzgl. Grabplatte 350 € bzw. Urnenwürfel 850 € (jeweils netto)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Oberndorf a.Lech nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Oberndorf a.Lech (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: 54,00 € pro Tag (inkl. Grundausstattung, Ausschmückung und Betreuung); zzgl. einmalig 95,00 € Reinigung (Pf...
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 86xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Oberndorf a.Lech:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €