Friedhofsgebühren Oettingen i.Bay. 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Oettingen i.Bay. · Bayern · PLZ 86732

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 03.12.2020, i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 31.10.2025 (gültig ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.422,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 01 FGS (Einzelgrabstätte)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.422,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Keine separate Wahlgrab-Bepreisung; Einzelgrabstätte (1 Grabstelle)
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 01 FGS (Einzelgrabstätte; keine gesonderte Wahlgrab-Bepreisung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
847,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Grabstätte für 2 Urnen (§ 10 Abs. 5 FS); kein Rasengrab möglich; Erweiterung auf 4 Urnen nur gegen erneute...
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 07 C FGS i.V.m. § 10 Abs. 5 FS (Urnenreihengrab ohne Einfassung, Abteilung G, für 2 Urnen)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
878,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Grabstätte für 2 Urnen (§ 10 Abs. 5 FS) in den Abteilungen B und D; klassisches Urnenwahlgrab (keine Reihen...
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 06 FGS i.V.m. § 10 Abs. 5 FS (Urnengrabstätte, Abteilungen B und D, für 2 Urnen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.239,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Namenstafel optional (eigene Kosten); genaue Grabstelle nicht lokalisierbar
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 07 A FGS (Urnengemeinschaftsgrab, Abteilung G, für 1 Urne)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
584,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Rasengrab; keine Schalen/Kerzen; bodenebene Platte 30x30 cm möglich
🧮 Grabnutzung 464 € + Unterhalt 6 €/J. × 20 J. = 120 €
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 07 D FGS (Baumurnengrab, Abteilung G, für 1 Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
867,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Inkl. Bestattungsdienst und Beförderung von der Leichenhalle zum Grab
🧮 Sarg: 867 € · Urne: 327 €
📄 § 5 Abs. 1 Nr. 02 und Nr. 03 FGS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
187,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 7 FGS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 03.12.2020, i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 31.10.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌ Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Oettingen i.Bay. vom 03.12.2020, Fassung der 4. Änderungssatzung vom 31.10.2025 (gültig ab 01.01.2026)

Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Oettingen i.Bay. vom 03.12.2020 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 31.10.2025 (gültig ab 01.01.2026)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Oettingen i.Bay. folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5) und

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem

  1. 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. § 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für eine 01 Einzelgrabstätte

1.422,00 €

02 Doppelgrabstätte

2.842,00 €

03 Dreifachgrabstätte

4.265,00 €

04 Familiengrabstätte

5.684,00 €

05 Kindergrabstätte (d.h. eine Grabstätte für eine Person bis zu 6 Jahre)

422,00 €

06 Urnengrabstätten

878,00 €

07 Urnengrabstätten im neuen Urnenfeld Abteilung G, also namentlich ein: A Urnengemeinschaftsgrab

1.239,00 €

B Urnenreihengrab mit Einfassung

1.102,00 €

C Urnenreihengrab ohne Einfassung

847,00 €

D Baumurnengrab

464,00 €

E Urneneinzelgrab

842,00 €

08 Mauerurnengrabstätten

513,00 €

(2) Die Pflegegebühren betragen für die Rasengräber und die Dauer des Benutzungsrechtes (§ 15 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Oettingen i.Bay.) je Grabplatz und Jahr:

Urnen- und Kindegrab:

6,00 €

Einzelgrab:

9,00 €

Doppelgrab:

12,00 €

Dreifachgrab:

16,00 €

ab Vierfachgrab:

19,00 €

(3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für mindestens 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5 Bestattungsgebühren

Die Gebühr beträgt für (1) den Bestattungsdienst (einschließlich der Beförderung des Sarges /der Urne von der Leichenhalle zum Grab) und das Ausheben und Verfüllen (einschließlich eigentlicher Grablegung) 01 eines Erdgrabes für Kinder bis 6 Jahre

273,00 €;

02 eines Erdgrabes für Personen über 6 Jahre

867,00 €;

03 eines Urnengrabes

327,00 €.

(2) die Bestellung von Trägern (pro Träger)

45,00 €.

(3) die Aufbewahrung einer Leiche im Leichenhaus vor Beisetzung oder vor Überführung nach auswärts 01 für die Benutzung und Reinigung des Leichenhauses auf dem städtischen Friedhof in Oettingen am 1. Tag:

150,00 €;

pro weiteren Tag:

35,00 €.

02 für die Benutzung des städtischen Leichenhauses auf dem kirchlichen Friedhof im Stadtteil Lehmingen am 1. Tag:

40,00 €;

pro weiteren Tag:

20,00 €.

(4) bei Ausgrabung (Exhumierung) einer Leiche aus einem Erdgrab und

Wiederverfüllung der Grabstätte für 01 Kinder bis 6 Jahre

1.635,00 €;

02 Personen über 6 Jahre

1.962,00 €.

(5) bei Ausgrabung einer Urne mit Wiederverfüllung

218,00 €.

der Grabstätte (6) Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten

273,00 €.

(7) Benutzung der Friedhofskapelle

187,00 €.

(8) Gebühr für die Annahme bzw. Herausgabe von Leichen im Zeitraum 01 Montag bis Freitag 8:00 bis 18:00 Uhr; Samstag, Sonntag, Feiertag 12:00 – 14:00 Uhr 02 übrige Zeit

95,00 €; 125,00 €.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Für die Erlaubnis zum Hinausschieben bzw. die Verkürzung des Bestattungszeitraums wird eine Gebühr von 27,00 € erhoben. (2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 27,00 € erhoben. (3) Für die Aufbewahrung einer Urne wird eine Gebühr von 27,00 € erhoben. (4) Für die 01 Räumung eine Grabstelle und 02 Sicherheitsarbeiten durch den Bauhof, wird jeweils eine Gebühr nach den aktuell geltenden Verrechnungssätzen der Stadt erhoben. (5) Samstagsbestattungen sind nur vormittags von 10.00 Uhr – 12.00 Uhr (Beginn) möglich. Hierfür wird ein Gebührenzuschlag in Höhe von 80,- € erhoben.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.11.2011 mit dem Stand der 2. Änderungssatzung vom 21.12.2018 außer Kraft.

Oettingen i.Bay., 03.12.2020 Stadt Oettingen i.Bay. Thomas Heydecker Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 03.12.2020, i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 24.11.2022 (gültig ab 01.12.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung (FS) der Stadt Oettingen i.Bay. vom 03.12.2020, inkl. 1. Änderungssatzung vom 24.11.2022 (gültig ab 01.12.2022)

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 03.12.2020 incl. der 1. Änderungssatzung vom 24.11.2022 (gültig ab 01.12.2022)

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Oettingen i.Bay. (nachstehend nur Stadt genannt) folgende Satzung:

Inhalt: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsanspruch

§ 4 Friedhofsverwaltung

§ 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten im Friedhof

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

§ 10 Grabarten

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 12 Größe der Grabstätten

§ 13 Rechte an Grabstätten

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

§ 19 Grabgestaltung

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

§ 23 Leichentransport

§ 24 Leichenbesorgung

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 26 Bestattung

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 28 Ruhefrist

§ 29 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme

§ 31 Haftungsausschluss

§ 32 Zuwiderhandlungen

§ 33 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Stadt Oettingen i.Bay. betreibt ihre Bestattungseinrichtungen, namentlich

  1. 1. den Friedhof (Fl.Nr. 1161),
  1. 2. das dort befindliche Leichenhaus und die Kapelle ((Fl.Nr. 1161, Gemarkung Oettingen),
  2. 3. sowie das Leichenhaus auf dem kirchlichen Friedhof im Stadtteil Lehmingen (Flur Nr. 77/1 Gemarkung Lehmingen),
  3. 4. sowie die Leichentransportmittel für den Weg vom Leichenhaus zur Grabstätte des Fried- hofs an der Kellerstraße,
  4. 5. mitsamt dem Bestattungspersonal als eine öffentliche Einrichtung.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der beson-deren Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht er-worben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit

weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Ei-genschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so wer-den keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffent-lich bekannt zu machen. (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Ent-widmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Be-rechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Ein-räumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besu-cherverkehr geöffnet. Er darf nur während dieser Zeit betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszei-ten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener ge-stattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hier-von ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungs-feier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu be-schädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Werkzeuge, Gießkannen, Konser-vendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzei-gen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (6) Mit dem Verfüllen einer Grabstätte darf erst begonnen werden, wenn die Trauergäste den Friedhof verlassen haben

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlich-keiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs.

  1. 4. mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforder- lichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammen-hang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsver-waltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssat-zung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsver-waltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinn dieser Satzung sind 01 Einzelgrabstätten, 02 Doppelgrabstätten, 03 Dreifachgrabstätten, 04 Vierfachgrabstätten, 05 Kindergrabstätten (d.h. eine Grabstätte für eine Person bis zu 6 Jahre), 06 Urnengrabstätten, 07 Urnengrabstätten im neuen Urnenfeld Abteilung G, also namentlich: A Urnengemeinschaftsgrabstätten, B Urnenreihengrabstätten mit Einfassung, C Urnenreihengrabstätten ohne Einfassung, D Baumurnengrabstätten, E Urneneinzelgrabstätten. 08 Mauerurnengrabstätten, im neuen Urnenfeld in Abteilung U.

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Der Friedhof ist in 9 Abteilungen gegliedert, die mit den Buchstaben A bis H und U bezeichnet sind. Die Abteilungen A, C, E und G liegen westlich des Hauptzugang, die Abteilungen B, D, F und H östlich des Hauptzugangs. Die Abteilungen sind jeweils durch befestigte Wege abgegrenzt. Die Grabstätten entlang der Einfriedungsmauer und des Hauptweges sowie die beiden Grabreihen östlich und westlich der Friedhofskapelle sind mit der Abteilung U bezeichnet. (3) Bei einem Einzelgrab besteht die Grabstätte aus einer Grabstelle, bei einem Doppelgrab aus zwei Grabstellen, bei einem Dreifachgrab aus drei Grabstellen und bei einem Vierfachgrab aus vier Grabstellen. Sie sind in den Abteilungen A bis H mit Ausnahme des neuen Urnenfelds in Abteilung G, Abs. 1 Nr. 7, zulässig. (4) Ein Kindergrab ist eine Grabstätte mit einer Grabstelle in der ein Kind bis zum Alter von 6 Jahren beigesetzt werden kann. (5) Eine Urnengrabstätte gem. Abs. 1 Nr. 06 ist eine Grabstätte in der Abteilung B und D und auch gemäß Abs. 1 Nr. 7 Buchst. B, die mit zwei Urnen belegt werden kann. Die Urnengrab-stätten gem. Abs. 1 Nr. 7, Buchst. A und D sowie die Mauerurnengrabstätten gem. Abs. 1 Nr. 08 sind Grabstätten, die mit einer Urne belegt werden können. Die Urnengrabstätten gem. Abs. 1 Nr. 07 Buchst. C und E sind Grabstätten, die ebenfalls mit zwei Urnen belegt werden können; diese Urnengrabstätten können nach Zustimmung der Fried-hofsverwaltung gegen erneute Zahlung der gesamten Grabnutzungsgebühr in eine Grabstätte für vier Urnen erweitert werden. (6) In einer Grabstätte – auch in einer Grabstätte in der bereits eine Erdbestattung erfolgt ist und für welche die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist – dürfen Aschenreste von zwei Verstor-benen beigesetzt werden. (7) Bei neu anzulegenden Doppel-, Dreifach- oder Vierfachgräbern und allen Urnengrabstätten gemäß Abs. 1 Nr. 06 bis Abs. 1 Nr. 08 beginnt die Belegung immer bei der südlichen Grabstelle (zur Leichenhalle hin).

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnengrabstätten (§ 10 Abs. 1, 06), in Grabstätten im neuen Urnenfeld Abteilung G (§ 10 Abs. 1, 07) und in Mauerurnengrabstätten (§ 10 Abs. 1, 08) beigesetzt wer-den.

(3) In einer Grabstelle – auch in einer Grabstelle in der bereits eine Erdbestattung erfolgte und die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist – dürfen Aschenreste von zwei Verstorbenen einer Fa-milie beigesetzt werden. (4) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu über-geben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12 Größe der Grabstätten

(1) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt bei der Neuanlegung 0,60 m. Die Fläche zwischen zwei Grabstätten ist mit Rasen anzusäen. Die Wege zwischen den Grabreihen haben eine Breite von 0,60 m. (2) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grab-stätten haben folgende Ausmaße und Tiefen: Alle Gräber der Abteilungen A – H haben folgende Länge/Breite und Tiefe je Grabstelle von 2,00 m x 1,00 m Grabstelle; Tiefe Erwachsender 1,80 m, Kind 1,30 m. Die Gräber der Abteilung U haben folgende Länge/Breite: 2,70 m x 1,80 m je Grabstelle. Im Urnengemeinschaftsgrab nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. A werden die Gräber der Reihe nach belegt. In dem Gemeinschaftsgrab befindet sich eine Stelle, in der die Namen in der Rei-henfolge der Sterbedaten aufgeführt werden, wenn dies von den Angehörigen (auf eigene Kos-ten) gewünscht wird. Die Namenstafel muss aus Bronze sein und die Maße von 15 cm x 15 cm und eine Stärke von 6 mm einhalten. Die genaue Grabstelle kann somit nicht nachvollzogen werden. Diese Grabstätte ist mit einer Dauerbepflanzung bepflanzt. Diese wird ausschließlich von der Stadt Oettingen i.Bay. gepflegt. Es werden einmal jährlich Nachbepflanzungen vorge-nommen. Bei den Urnenreihengräbern mit Einfassung nach § 10 Abs. 1 Nr. 07 Buchstabe B können die Angehörigen nur eine Tafel oder Skulptur aus Muschelkalk braun/grau mit dem Namen in und mit den maximalen Maßen 40 cm x 40 cm x 30 cm anbringen, die schief auf der Grabstelle liegt. Es kann zwischen verschiedenen Formen der Tafeln gewählt werden (Herz, Buch, Schnecke, ...) wenn sie die vorgeschriebenen Maße einhalten. Eine eventuelle Bepflan-zung ist zu Lasten der Grabrechtsinhaber zulässig. Bei den Urnenreihengräbern ohne Einfassung nach § 10 Abs. 1 Nr. 07 Buchstabe C werden die Gräber der Reihe nach vergeben. Es können Einfassungen, Platten oder ein Grabstein mit einer Höhe von maximal 80 cm Höhe angebracht werden. Hier kann die Grabstelle ebenso wie bei den Urneneinzelgräbern (§ 10 Abs. 1 Nr. 07 Buchstabe E) frei gestaltet werden, jedoch kann hier kein Rasengrab angelegt werden. Es besteht eine freie Wahl, ob und welche Einfassung

gewählt wird. Eine Baumurnengrabstätte nach § 10 Abs. 1 Nr. 07 Buchstabe D ist grundsätzlich ein Rasengrab. Es dürfen keine Blumenschalen, Kerzen etc. aufgestellt werden. Widerrechtlich aufgestellte Schalen werden vom Bauhof entfernt. Es können auch bodenebene Platten aus Mu-schelkalk braun/grau mit den Maßen 30 cm x 30 cm angebracht werden. Die Gräber werden der Reihe nach vergeben. Sobald der erste Baum belegt ist, wird der zweite Baum zur Belegung freigegeben. Bei Urneneinzelgrabstätten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 07 Buchstabe E sind die Angehörigen weit-reichend frei in der Gestaltung (Grabstein, Platte, Anpflanzung, Rasen, …). Die Ausrichtung des Grabsteines ist zur westlichen Friedhofsmauer vorgegeben. Das Grab muss jedoch zwin-gend eine Einfassung haben, außer es wird als Rasengrab angelegt. Die Reihenfolge kann je Sechserblock frei gewählt werden. Sobald der erste Sechserblock be-legt ist, wird der nächste Sechserblock zur Auswahl freigegeben. Mauerurnengräber gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 08 werden als Rasengrab angelegt und vom Bauhof der Stadt gemäht. Sie werden der Reihe nach vergeben. Eine Namenstafel mit den Maßen 30 x 20 x 6 mm aus Bronze kann auf Wunsch des Angehörigen angebracht werden. (3) Falls in einer Grabreihe der Abstand vom 0,60 m zur nächsten Grabreihe nicht durch die oben genannte Länge eingehalten werden kann, ist diese Grabstätte entsprechend zu verkürzen. Die Tiefe des Grabes wird bis zur Grabsohle gemessen. Die Erdschicht über dem Sargdeckel muss mindestens 0,90 m – gemessen bis zum Friedhofsniveau bei der jeweiligen Grabstelle (nicht Grabhügel) – betragen. (4) Die Gras- oder Rasenfläche zwischen den einzelnen Grabstätten darf weder beseitigt, auf gekiest oder mit Platten belegt werden. Die Unterhaltung dieser Flächen sowie die Pflege der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen der Stadt.

§ 13 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nut-zungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erwor-ben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Per-sonen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) ver-liehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grab-nutzungsgebühr um mindestens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsbe-rechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Ein Rechtsanspruch auf die Verlängerung des Grab-nutzungsrechts besteht nicht.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig ver-fügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftli-cher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzu-teilen. (8) Auf das Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten kann gegen Zahlung einer jährlichen Ausgleichsgebühr (je Grabstelle) nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung ver-zichtet werden. Wird das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist der in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen aufgehoben, so ist die Grabstätte einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhefrist mit Rasen zu begrünen. Im Falle eines Verzichts auf das Nutzungsrecht werden ent-richtete Gebühren nicht zurückerstattet. Nach Aufhebung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstigen Ausstattungen samt Unterbau zu entfernen.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht ver-zichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufen-den Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu-gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Beim Tode eines Berechtigten geht das Nutzungsrecht auf die gesetzlichen Erben oder auf die in einer letztwilligen Verfügung bestimmte Person über. Eingetragene Lebenspartner sind den gesetzlichen Erben gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Per-son verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründe-ten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Grabur-kunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des ver-storbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönli-che Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grab-mals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu er-halten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Pflege der Rasengräber wird der Benutzungszwang durch Stadt angeordnet. Eine Pflege der Rasengräber durch die Grabrechtsinhaber selbst oder die von ihnen beauftragten Dritten ist unzulässig. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getrof-fen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf die-ser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe (0,25 m) und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonde-ren Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. Die Bepflanzung darf nicht über die Grabeinfassungen überstehen. In besonderen Fällen kön-nen Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträch-tigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) ist nicht gestattet. Die maximale Höhe beträgt 1,00 m. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung ungepflegter oder zu stark wach-sender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvor-nahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und ord-nungsgemäß zu entsorgen. Der Friedhofsträger stellt hier keine Möglichkeit zur Entsorgung zur Verfügung.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung be-darf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anla-gen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: a) der maßstabs-getreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grund-riss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nut-zungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nut-zungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht be-kannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberech-

tigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den si-cherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet wer-den.

§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI.2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. Septem-ber 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Grabmäler sollen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten: Für Doppel –, Dreifach und Vierfachgräber dürfen nur stehende Grabsteine verwendet werden. Für Einzel- Kinder- und Urnengräber sind stehende Grabdenkmäler ebenfalls zulässig. Die zu-lässige Stärke der Grabsteine beträgt zwischen 0,15 m 0,30 m. Folgende Mindest- und Höchst-maße – einschließlich Sockel – sollen nicht überschritten werden. Grabart Mindestmaß Höchstmaß

Höhe Breite Höhe Breite

  1. 1. Einzelgrab: 0,80 m 0,50 m 1,00 m 0,60 m
  2. 2. Doppelgrab: 1,00 m 0,80 m 1,20 m 1,40 m
  3. 3. Dreifachgrab: 1,00 m 1,20 m 1,20 m 2,00 m
  4. 4. Familiengrab: 1,00 m 1,60 m 1,50 m 2,40 m
  5. 5. Kindergrab: 0,60 m 0,40 m 0,80 m 0,50 m
  6. 6. Urnengrab: 0,60 m 0,40 m 0,80 m 0,50 m (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.

§ 19 Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet wer-den. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grab-male geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prü-fung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in ih-rer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zu-stand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grab-males oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in ei-nem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Auffor-derung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen in-standgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut dro-henden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abge-wartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale und Einfassungen samt Unterbau nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungs-berechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Her-beiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Ver-pflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtig-

ten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sons-tiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberech-tigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhe-frist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt wer-den und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Ver-treters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der fest-gesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichen-schauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum un-tergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vor-herigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche bzw. Urne ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a. eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beför-derung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunterneh-men zu erfolgen.

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere a) das Aus-heben und Verfüllen des Grabes, b) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Lei-chen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsge-hilfen beauftragen.

§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen in Einzelgrab-, Doppelgrab-, Dreifachgrab-, Vierfachgrab- und Kindergrabstätten. Sowie die Bei-setzung von Aschenurnen unter der Erde gemäß S. 1 bzw. in Urnengrabstätten (§ 10 Abs.1, 06) und–, Urnengrabstätten im neuen Urnenfeld Abteilung G und H (§ 10 Abs. 1, 07). Die Bestat-tung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnengrabstätte geschlossen ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforder-lichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhefrist

Die Ruhefrist für Erdbestattungen (Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten, Dreifachgrabstätten und Familiengrabstätten) wird auf 30 bzw. 15 Jahre (Kindergrabstätten) festgesetzt. Die Ruhe-frist für alle Urnenbestattungen (Urnengrabstätten § 10 Abs. 1, 06 und alle Urnengrabstätten im

neuen Urnenfeld Abteilung G und H), beträgt 20 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Be-stattung.

§ 29 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet wer-den, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtun-gen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Er-satzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekannt-machung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Andro-hung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden wer: a) den Vorschriften über den Benut-

zungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt, c) die erst-malige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungs-gemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.09.2014 (FS 2014) außer Kraft.

Oettingen i.Bay., 03.12.2020 Stadt Oettingen i.Bay.

Thomas Heydecker Erster Bürgermeister

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Oettingen i.Bay. mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 86xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Oettingen i.Bay. anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Oettingen i.Bay.
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Grabstätte für 2 Urnen (§ 10 Abs. 5 FS); kein Rasengrab möglich; Erweiterung auf 4 Urnen nur gegen erneute...
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 327 € (Urne) bzw. 867 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Bestattungsdienst und Beförderung von der Leichenhalle zum Grab
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Oettingen i.Bay. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 86xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Oettingen i.Bay.:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €