Friedhofsgebühren Pliening 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Pliening · Bayern · PLZ 85652

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebühren- und Gebührensatzung der Gemeinde Pliening (Stand 2017)

Leseexemplar

Satzung der Gemeinde Pliening

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Vom 25.03.2010

in der Fassung der zweiten Änderung vom 27.07.2017

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

  • a) eine Grabgebühr (§ 4)
  • b) Bestattungsgebühren (§ 5)
  • c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  • c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  • d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren

§ 4

Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt für die Dauer der Nutzungszeit (§ 10 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungssatzung) für ein

a) Einzelgrab654,00 Euro
b) Familiengrab1.143,00 Euro
c) Urnengrab462,00 Euro
d) Urnennische768,00 Euro

(2) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts gelten die Beträge in Abs. 1 entsprechend.

(3) Erstreckt sich die Ruhefrist (§ 26 Friedhofs- und Bestattungssatzung) über die Dauer der Nutzungszeit, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

§ 5

Bestattungsgebühren

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 125,00 Euro.

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts beträgt 10,00 Euro

(2) Die Gebühr für die einmalige Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen, beträgt 25,00 Euro Die Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof für die Dauer von fünf Jahren ausführen zu dürfen, beträgt 250,00 Euro (3) Die Gebühr für die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabdenkmäles beträgt 20,00 Euro (4) Die Gebühr für die Gestattung von Ausnahmen beträgt je Ausnahme 15,00 Euro (5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

DRITTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 14.10.2004 in Kraft.*

  • Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 14.10.2004. Die Zweite Änderung vom 27.07.2017 tritt zum 01.08.2017 in Kraft.
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Pliening (Stand 2010)

Leseexemplar

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Pliening (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 25.03.2010 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Pliening folgende Satzung:

Präambel

Soweit in dieser Satzung Funktions- oder Tätigkeitsbezeichnungen in männlicher Form verwendet werden ist darunter auch jeweils die weibliche Form zu verstehen. Zur besseren Lesbarkeit der Satzung wurde darauf verzichtet, in jedem Einzelfall beide Formen in den Text aufzunehmen.

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschrift

§ 1 – Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den gemeindlichen Friedhof Pliening mit den einzelnen Grabstätten,
  2. 2. das gemeindliche Leichenhaus im Friedhof Pliening

an der Friedhofsallee (Fl.Nr. 905/3 Gemarkung Pliening).

ZWEITER TEIL Der gemeindliche Friedhof ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 2 – Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§3 Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 – Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen

zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

ABSCHNITT 2 Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Solange Öffnungszeiten am Eingang zum Friedhof nicht bekannt gegeben sind, handelt es sich hierbei um Tageslicht-Zeiten; bei dringendem Bedürfnis kann die Gemeinde in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass (z.B. Leichenausgrabungen und Umbettungen § 27) untersagen.

§ 6 – Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt, 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);

  1. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  2. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  3. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  4. 5. den Friedhof, die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen.
  5. 6. Urnennischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Es ist ferner nicht gestattet, an den Nischen Nägel o.ä. einzuschlagen.

(4) Die Gemeinde Pliening kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung vereinbar sind.

§ 7 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer, Steinmetze und Bestattungsunternehmen bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde - Friedhofsverwaltung - zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a – 71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.

(4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, sind von den am Friedhof gewerblich Tätigen zu entfernen.

(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

(9) Die Zulassung gewerblicher Arbeiten kann einmalig oder für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt werden.

(10) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeit des Friedhofes und Leichenhauses ausgeführt werden, nicht jedoch an Sonn- und Feiertagen.

§ 8 – Abfallentsorgung

(1) Bei der Entsorgung von Abfällen, die im Friedhofsbereich anfallen, ist die jeweils gültige Abfallwirtschaftssatzung (AWS) der Gemeinde Pliening maßgebend.

(2) Die Friedhofsverwaltung stellt entsprechende Container für Kompoststoffe und Restmüll zur Verfügung. Diese Behälter dürfen grundsätzlich nur zur Entsorgung von Abfällen aus dem Friedhofsbereich verwendet werden.

(3) Grundsätzlich sind Kränze und Gestecke aus kompostierbaren Bestandteilen (z.B. Strohkern) zu verwenden. Kränze oder sonstige Blumengebinde, die teilweise aus nichtkompostierbaren Materialen bestehen, müssen nach dem Verwelken vom Nutzungsberechtigten zerlegt und gemäß Abs. 2 sortiert werden.

(4) Alle Grabnutzungsberechtigten und Besucher des Friedhofes sind verpflichtet, eventuell anfallende Abfälle ordnungsgemäß zu sortieren und zu entsorgen.

DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

ABSCHNITT 1 Grabstätten

§ 9 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Pliening. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. Der Friedhof ist in Abteilungen, die mit Buchstaben bezeichnet sind, eingeteilt. Innerhalb dieser Abteilungen sind die Gräber durchlaufend nummeriert. (3) Die Belegung der Gräber wird im Rahmen des Friedhofsplanes vorgenommen, die Auswahl der Lage eines Grabes ist grundsätzlich nicht zulässig. Berechtigten Wünschen von Angehörigen kann jedoch im Einzelfall entsprochen werden, wenn dadurch die Reihenfolge der Belegung einzelner Abteilungen nicht beeinträchtigt wird. Ein Anrecht auf ein bestimmtes Grab und Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

§ 10 – Nutzungsrechte

(1) An Grabstätten kann ein Nutzungsrecht begründet werden. Das Nutzungsrecht wird durch Entrichtung der festgesetzten Gebühr und Aushändigung der Graburkunde erworben.

(2) Die Nutzungszeit wird auf 12 Jahre festgesetzt.

(3) Das Nutzungsrecht verleiht dem Berechtigten die Befugnis, sich selbst und seine Angehörigen beisetzen zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

b) Verwandte in auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister

c) die Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter b) bezeichneten Personen.

(4) Das Nutzungsrecht kann verlängert werden, wenn der Berechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung beantragt.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.

(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden.

§ 11 – Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzelgrabstätten
  2. 2. Familiengrabstätten
  3. 3. Urnengräber
  4. 4. Urnennischen § 12 Einzelgräber

(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, sie bestehen aus einer Grabstelle. (2) In einem Einzelgrab können innerhalb der Ruhezeiten (§ 25) nur zwei Personen übereinander bestattet werden, wenn der zuerst Beigesetzte in einer Tiefe von 2,40 m beerdigt ist.

§ 13 – Familiengräber

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, sie bestehen aus zwei Grabstellen.

(2) Es können während der Ruhezeiten (§ 25) bis zu zwei Personen neben- und übereinander in jeder Grabstätte beigesetzt werden, wenn der zuerst Beigesetzte in einer Tiefe von 2,40 m beerdigt ist.

§ 14 – Urnengräber

(1) Urnengräber sind Grabstätten für Urnen.

(2) In Urnengräbern können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

§ 14 a

Urnennischen

(1) Urnennischen sind Grabstätten für Urnen. (2) In Urnennischen können 3 Überurnen oder 4 Aschekapseln beigesetzt werden.

§ 15 – Beisetzung von Urnen

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in allen Grabstätten, für die ein Nutzungsrecht besteht.

(2) Die Zahl der Urnen, die in einem Einzel- bzw. Familiengrab beigesetzt werden können richtet sich nach den §§ 12 und 13 der Satzung.

(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Urnen dürfen nur in geschlossenen Nischen aufgestellt werden.

§ 16 – Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Einzelgräber : Länge 2,70 m, Breite 1,50 m
  2. 2. Familiengräber: Länge 2,70 m, Breite 2,60 m
  3. 3. Urnengräber: Länge 1,50 m, Breite 1,20 m (2) Die Tiefe der Gräber ist so zu bemessen, dass die Grabsohle mindestens 1,80 m und bei Urnen 0,50 m unter der Graboberfläche liegt.

§ 17 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Grabstätten und eine spätere Wiederverwendung nicht beeinträchtigen.

(5) Anpflanzungen aller Art außerhalb der Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt.

(6) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und gem. § 8 zu entsorgen.

(7) Die Befestigung und die anderweitige Anlegung der Räume zwischen den Gräbern z. B. das Auslegen von Platten aller Art und das Bestreuen mit Sand, Kieselsteinen und ähnlichem Material ist grundsätzlich untersagt.

(8) Der Raum zwischen den einzelnen Gräbern wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Alle Nutzungsberechtigten sind jedoch verpflichtet, die Zwischenräume bei der Grabpflege sauber zu halten.

(9) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmälern dürfen umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel nicht verwendet werden.

(10) Für die Gestaltung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(11) Auf die Verschlussplatten der Urnennischen dürfen keine aufgesetzten Ornament, Figuren, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente und Fotos der Verstorbenen sind zulässig.

(12) Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte.

(13) Auf und an den Urnenstelen ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Kränze und Vasen nicht zugelassen. (14) Blumenschmuckablage ist im Kiesstreifen vor der Urnenstelenanlage möglich. Dieser Blumenschmuck ist selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, ist die Gemeinde berechtigt, diesen zu entfernen.

ABSCHNITT 2 Die Grabmäler

§ 18 – Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 19 – Ausmaße der Grabdenkmäler und Einfassungen

(1) Grabdenkmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. Stehende Grabdenkmäler auf
    • a) Einzelgräbern: Höhe 1,80 m, Breite 0,80 m
    • b) Familiengräbern: Höhe 1,80 m, Breite 1,30 m
    • c) Urnengräbern: Höhe 0,80 m, Breite 0,40 m
  1. 2. Liegende Grabmale auf
    • a) Einzelgräbern: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
    • b) Familiengräbern: Länge 1,20 m, Breite 1,00 m
    • c) Urnengräbern: Länge 0,60 m, Breite 0,40 m

(2) Die Höchstmaße für die Einfassung und Bepflanzung der Grabstätte betragen im Regelfall ab Hinterkante des Grabmales bei a) Einzelgräbern: Länge 1,80 m, Breite 1,00 m

b) Familiengräbern: Länge 1,80 m, Breite 1,80 m

c) Urnengräbern: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m

§ 20 – Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

§ 21 – Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 22 – Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

(3) Ist das Recht an einer Urnennische erloschen, so wird die Urne durch die Gemeinde entfernt. Die entfernten Urnen werden an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben.

(4) Die Urnenverschlussplatten gehen nach Ablauf der Ruhezeit in den Besitz der Angehörigen über. VIERTER TEIL Das gemeindliche Leichenhaus

§ 23 – Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Verstorbene, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

FÜNFTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 24 – Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

  • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
  • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des

Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger

  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich der notwendigen

Umsargungen

  • Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle

(Grundausstattung mit Trauerschmuck).

obliegt den von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen.

(2) Die Bestattung und sämtliche damit verbundenen Arbeiten (§ 24) müssen von einem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. SECHSTER Teil Bestattungsvorschriften

§ 25 – Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen, die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt den Zeitpunkt der Bestattung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen im Benehmen mit den Angehörigen fest.

§ 26 – Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 12 Jahre, bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 7 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste. Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Beisetzung.

§ 27 – Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung und lässt sie auf Kosten des Antragstellers durchführen.

SIEBTER Teil Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5), 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  2. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  3. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 25 Abs. 1),
  4. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 27),
  5. 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 16).

§ 29 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 30 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Pliening vom 03. Dezember 1997 (gültig ab 01.01.1998) außer Kraft.

Pliening, 25.03.2010

Rittler Erster Bürgermeister